Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 13.12.2006

LSG Bwb: verwaltungsverfahren, hauptsache, vergütung, vorverfahren, widerspruchsverfahren, versorgung, vollziehung, aussetzung, vertretung, arztrecht

Landessozialgericht Baden-Württemberg
Urteil vom 13.12.2006 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Freiburg S 1 KA 1959/05
Landessozialgericht Baden-Württemberg L 5 KA 5567/05
Bundessozialgericht B 6 KA 4/07 R
Das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 26. Oktober 2005 wird insoweit aufgehoben, als dem Kläger eine weitere
Gebühr für die Anordnung des Sofortvollzugs zuerkannt wurde.
Die Klage gegen den Bescheid vom 15. August 2006 wird abgewiesen.
Im Übrigen wird die Berufung des Beklagten zurückgewiesen und wird die Klage abgewiesen.
Kläger und Beklagter tragen die Kosten beider Instanzen je zur Hälfte. Kosten der Beigeladenen zu 1) bis 7) sind nicht
zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist die Höhe der Anwaltsgebühren für die Widerspruchsbegründung und die Vertretung vor dem beklagten
Berufungsausschuss. Umstritten ist ferner, ob für den Antrag auf Sofortvollzug, dem der Beklagte sofort entsprochen
hat, eine weitere eigene Anwaltsgebühr entstanden ist.
Dipl. Soz. Arb (FH) M. H. (H.) stellte im Dezember 2003 den Antrag, sie im Wege der Sonderbedarfszulassung zur
vertragspsychotherapeutischen Versorgung als Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin in K. zuzulassen. Mit
Bescheid vom 6.4.2004 lehnte der Zulassungsausschuss den Antrag ab, eine der in Nr. 24 der Bedarfsplanungs-
Richtlinien-Ärzte genannten Ausnahmen liege in ihrem Falle nicht vor, insbesondere könne ein nachweislich lokaler
Versorgungsbedarf in dem teilweise städtischen Planungsbereich K. mit einem Versorgungsgrad von 245,7 % nicht
gesehen werden. Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten und Psychologische Psychotherapeuten stellten
zusammen die psychotherapeutische Versorgung sicher, eine eigene Bedarfsplanung für Kinder- und
Jugendlichenpsychotherapeuten gebe es nicht. H. erhob mit selbst verfasstem Schreiben vom 3.5.2004 Widerspruch.
Mit Schreiben vom 24.5.2004 teilte der Beklagte H. mit, die mündliche Verhandlung werde voraussichtlich am 14. Juli
2004 stattfinden und lud sie mit Schreiben vom 23.6.2004 zu diesem Termin. Unter dem 5.7.2004 holte der Beklagte
bei der Beigeladenen Nr. 1 eine Auskunft zu Entfernungen im Planungsbezirk ein, forderte von ihr
Gebührennummernübersichten an und befragte sämtliche im Planungsbereich K. tätigen psychologischen
Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten nach dem Umfang ihres Angebots an
tiefenpsychologisch fundierten Psychotherapien bei Kindern und Jugendlichen, nach den entsprechenden Fallzahlen,
der Auslastung ihrer Praxis und den Wartezeiten für Kinder und Jugendliche.
Mit Schreiben mit dem Datum vom 2.7.2004, bei der Beklagten eingegangen am 7.7.2004, legitimierte sich
Rechtsanwalt S. für die H., teilte mit, diese habe ihn mit der Übernahme des Mandats beauftragt, er bitte um
Verlegung des Verhandlungstermins am 14.7.2004 und um Akteneinsicht. Der Beklagte übersandte ihm daraufhin
Kopien seiner Ermittlungsergebnisse. Mit am 13. Juli 2004 eingegangenem Schriftsatz kündigte der Kläger an, er
werde in der Verhandlung die Zulassung der H. im Wege der Sonderbedarfszulassung sowie den Sofortvollzug der
Entscheidung aus Gründen der Sicherstellung der Versorgung beantragen. Zur Begründung seines insgesamt sechs
Seiten umfassenden Schriftsatzes setzte sich der Kläger mit den Ermittlungsergebnissen der Beklagten auseinander,
rügte die Vorgaben in den Bedarfsplanungs-Richtlinien und setzte sich insbesondere mit der Versorgungssituation der
Kinder und Jugendlichen in der Altersgruppe bis 14 Jahren auseinander. Ausführungen zum Sofortvollzug enthielt
dieser Schriftsatz nicht.
In der mündlichen Verhandlung des Beklagten am 14.7.2004, die von 14:30 Uhr bis 15:50 Uhr dauerte, vertrat der
Kläger die H., die ihrerseits persönlich nicht anwesend war. Er stellte den Antrag auf Zulassung, hilfsweise einen
weiteren Ermittlungs-/Beweisantrag und beantragte den Sofortvollzug der Entscheidung. Mit Beschluss vom
14.7.2004/Bescheid vom 19.8.2004 hob der Beklagte den Bescheid des Zulassungsausschusses auf und ließ H. in K.
als Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin zu. Zugleich ordnete er den Sofortvollzug dieser Entscheidung an. Der
Bescheid des Beklagten wurde bestandskräftig.
Mit Schriftsatz vom 9.9.2004 beantragte der Kläger die Feststellung, dass der H. die notwendigen Auslagen zu
erstatten seien, dass die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten erforderlich gewesen sei sowie die Festsetzung des
Gegenstandswerts der anwaltlichen Tätigkeit auf 120.000 EUR und die Festsetzung des Kostenerstattungsanspruchs
auf 4.223,10 EUR. Zur Begründung des Kostenerstattungsanspruchs machte er eine Regelgebühr nach § 13
Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) i.V.m. Nr. 3100 des Vergütungsverzeichnisses zum RVG (VV-RVG) sowie
eine Terminsgebühr nach § 13 RVG Nr. 3104 VV-RVG sowie Kosten für Post, Telekommunikation und
Mehrwertsteuer geltend. Wegen der Berechnung im Einzelnen wird auf Bl. 32 der Verwaltungsakte verwiesen. Mit
Beschluss vom 14.4.2005 entschied der Beklagte, dass die KV Baden-Württemberg und die Landesverbände der
Krankenkassen und Ersatzkassen der H. die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts gesamtschuldnerisch zu
erstatten hätten, ferner, dass der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit auf 120.000 EUR festgesetzt werde. Die
Kostenerstattung betrage 2.181,15 EUR. Im Verwaltungsverfahren sei die Terminsgebühr nach § 13 RVG Nr. 3104
VV-RVG ebenso wenig anzusetzen wie die Verfahrensgebühr, die der Kläger beansprucht habe. Maßgebend sei eine
Geschäftsgebühr nach § 13 RVG Nr. 2400 VV-RVG mit dem 1,3-fachen Satz und damit einem Betrag von 1.860,30
EUR als Geschäftsgebühr. Unter Berücksichtigung von Kosten für Post und Telekommunikation, Mehrwertsteuer und
der Widerspruchsgebühr ergebe sich insgesamt ein Betrag von 2.181,15 EUR.
Mit am 17.05.2005 beim Sozialgericht Freiburg (SG) eingegangenem Schriftsatz zeigten die Anwälte F., Sch.-P., St.
und S. ("wir") die Vertretung in eigener Sache an und erhoben in Sachen der Rechtsanwälte P. S. und Kollegen Klage
mit dem Antrag, den Bescheid vom 14.04.2005 in dessen Ziffer 3 aufzuheben und die Höhe der Kostenerstattung auf
3.393,12 EUR festzusetzen. Sie seien klagebefugt, weil der angegriffene Beschluss unmittelbar in die Rechte von
Rechtsanwalt S. eingreife. Zwar sei richtig, dass die im Antrag genannten Gebührenziffern nach Einführung des RVG
nicht zur Anwendung kommen könnten. Die zuerkannte Regelgebühr nach § 13 RVG Nr. 2400 VV-RVG sei mit 1,3/1
zu niedrig, gerechtfertigt sei vorliegend der höhere Satz von 2,0/1. Die Gebühr nach Nr. 2400 VV-RVG sehe eine
Spanne von 0,5 bis 2,5 vor, wobei 1,3 die Regelgebühr sei. Vorliegend sei die Angelegenheit sowohl umfangreich als
auch schwierig gewesen. Der Umfang der Angelegenheit sei durch einen erheblichen Rechercheaufwand vor
Abfassung des siebenseitigen Schriftsatzes vom 13.07.2004 sowie die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung am
14.07.2004 gekennzeichnet. Die Schwierigkeit beurteile sich nicht nach den Kenntnissen eines auf das jeweilige
Rechtsgebiet spezialisierten Anwalts, sondern im Blick auf einen Allgemeinanwalt. Vertragsärztliche Fragen,
insbesondere im Bereich der Sonderbedarfszulassung seien grundsätzlich schwer, was einen Gebührenansatz von
2,0 rechtfertige. Ihm stünden deshalb noch weitere 1.211,97 EUR zu.
Mit Schriftsatz vom 19.09.2005 erweiterte Rechtsanwalt S. die Klage und beantragte Kostenfestsetzung in Höhe von
4.719,00 EUR. Ihm stehe eine weitere Vergütung in Höhe von 1.325,88 EUR zu, denn der Antrag auf Anordnung der
sofortigen Vollziehbarkeit sei eine von der Hauptsache verschiedene Angelegenheit, für die eine gesonderte Gebühr
unabhängig davon entstehe, dass bereits für die Tätigkeit in der Hauptsache eine eigene Gebühr angefallen sei. Unter
Zugrundelegung des halben Gegenstandswerts der Hauptsache von hier 60.000,00 EUR (1/2 x 120.000 EUR) und
einer 1,0 Gebühr nach Nr. 2400 VV-RVG ergebe sich einschließlich Mehrwertsteuer ein Betrag von 1.325,88 EUR.
Der Beklagte ist der Klage entgegen getreten. Eine höhere Gebühr könne nicht gefordert werden, die Angelegenheit
sei weder umfangreich noch schwierig, die Entscheidung des Beklagten beruhe im Wesentlichen auf dessen eigenen
Erhebungen. Für die Anordnung des Sofortvollzugs stehe dem Kläger keine eigene Gebühr zu. § 17 RVG finde hier
wegen der Einheitlichkeit des Widerspruchsverfahrens und der Widerspruchsentscheidung in Verbindung mit der
Sofortvollzugsentscheidung keine Anwendung. Der Fall eines gesonderten Verfahrens der Anordnung der
Sofortvollziehung neben und unabhängig vom eigentlichen Widerspruchsverfahren liege hier gerade nicht vor.
Mit Urteil vom 26.10.2005 hat das SG den Beschluss des Beklagten vom 14.05.2005 unter Ziffer 3 abgeändert und
den Kostenerstattungsbetrag auf 4.719,00 EUR festgesetzt. Es ist der Argumentation des Klägers gefolgt. Wegen der
weiteren Einzelheiten des Urteils wird ergänzend auf die Entscheidungsgründe verwiesen.
Gegen das ihm am 12.12.2005 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 22.12.2005 Berufung eingelegt. Das Urteil sei
zunächst deshalb fehlerhaft, weil die Klage bereits unzulässig gewesen sei. Rechtsanwalt S. sei nicht aktiv
legitimiert. Auch habe Rechtsanwalt S. die Kosten nur für sich, nicht aber seiner Mandantin gegenüber geltend
gemacht. Seine Forderungen seien teilweise erst im Klageverfahren unterbreitet worden. Da der Auftraggeberin eine
ordnungsgemäße Berechnung nicht mitgeteilt worden sei, sei die Vergütung des Anwalts gem. § 10 RVG auch noch
nicht fällig. Die Geltendmachung einer Geschäftsgebühr in Höhe von nunmehr 2,0/1 sei unzulässig, weil der Kläger
damit über sein Begehren im Verwaltungsverfahren hinaus gehe. Sie sei in der Sache auch nicht berechtigt, weil die
Angelegenheit weder umfangreich noch schwierig gewesen sei. Die Tätigkeit von Rechtsanwalt S. habe sich auf einen
einzigen Schriftsatz und die Teilnahme im Termin der mündlichen Verhandlung erschöpft. Bis dahin sei das gesamte
Verfahren von der H. persönlich durchgeführt worden, die Ermittlungen habe der Beklagte selbst angestellt. Für einen
Anwalt, der sich schwerpunktmäßig mit Arztrecht befasse, sei eine Angelegenheit nicht schon dann schwierig, wenn
sich der Sachverhalt für einen nicht mit Arztrecht befassten Anwalt als schwierig darstellen könnte. Erforderlich sei
eine konkrete Betrachtungsweise unter Berücksichtigung der diesbezüglichen relevanten Umstände.
Die Anordnung des Sofortvollzuges stelle eine unselbstständige Nebenentscheidung des Verwaltungsverfahrens dar.
Sie habe darüber hinaus auch von Amts wegen zu erfolgen. Von einem eigenständigen Verwaltungsverfahren könne
nicht ausgegangen werden. Auch H. und der Kläger seien selbst davon ausgegangen, dass die
Sonderbedarfszulassung und ggf. auch der entsprechende Sofortvollzug von dem Beklagten gemeinsam behandelt
werden sollten. Hiervon sei auch er ausgegangen, eine Aufspaltung in ein Widerspruchsverfahren und einen
gesonderten Verfahrensabschnitt des Sofortvollzugs habe gerade nicht stattfinden sollen. Es könne sich deshalb
auch nicht um zwei prozessual voneinander zu trennende Verfahren handeln.
Mit Bescheid vom 15.08.2006 hat der Beklagte den Antrag des Klägers auf Kostenfestsetzung betreffend die
Sofortvollzugsentscheidung im Bescheid des Beklagten vom 18.08.2004 abgelehnt, weil die Voraussetzungen des §
17 RVG nicht vorgelegen hätten.
Der Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 26. Oktober 2005 aufzuheben und die Klage gegen die Beschlüsse vom
14. April 2005 und 15. August 2006 abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
den Beschluss vom 15. August 2006 aufzuheben und die Berufung zurückzuweisen.
Die Beigeladenen haben keine Anträge gestellt und sich nicht geäußert.
Der Kläger hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Er hat mit Schriftsatz vom 02.02.2006 mitgeteilt, dass ihm die
geltend gemachten Ansprüche durch H. abgetreten worden seien. Ausweislich der vorgelegten Abtretungserklärung
vom 11.06.2005 hat H. ihre Kostenerstattungsansprüche an Rechtsanwalt S. abgetreten (vgl. Bl. 29 LSG-Akte). Mit
Schriftsatz vom 25.09.2006 hat er mitgeteilt, dass die Kostennote mittlerweile übersandt sei, seine Mandantin die
Widerspruchsgebühr von 50 EUR gezahlt habe und sie ihren Anspruch gegen den Beklagten auch insoweit an ihn
abgetreten habe. Der Kläger meint, seine eigene ursprüngliche Berechnung auf der Grundlage des § 13 Nr. 2400 VV
RVG stelle keine Klageänderung, sondern nur eine Berichtigung der rechtlichen und tatsächlichen Ausführungen
gemäß § 99 Abs. 3 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) dar, die sachdienlich gewesen sei. Die Forderung gehe auch
nicht über diejenige des Verwaltungsverfahrens hinaus, weil dort in der Summe von Verfahrens- und Terminsgebühren
eine Gebühr von 2,5 verlangt worden sei. Zutreffend sei, dass der weitergehende Kostenfestsetzungsanspruch
hinsichtlich der Anordnung des Sofortvollzugs nicht gemeinsam mit dem Kostenerstattungsanspruch geltend gemacht
worden sei. Der Beklagte habe aber keine Einwände gegen dessen Einbeziehung in der ersten Instanz erhoben.
Zudem sei eine diesbezügliche Klagerweiterung zulässig.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Prozessakten erster und
zweiter Instanz und die vom Beklagten vorgelegten Verwaltungsakten verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Beklagten ist zulässig; sie ist insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden und statthaft (§
151 Abs. 1 und §§ 143, 144 SGG). § 144 Abs. 4 SGG, wonach die Berufung ausgeschlossen ist, wenn es sich um die
Kosten des Verfahrens handelt, ist hier nicht einschlägig. Die Vorschrift bezieht sich allein auf gerichtliche Verfahren.
In Rechtsstreitigkeiten, in denen als Hauptsache über die Kosten isolierter Vorverfahren gestritten wird, ist die
Berufung durch diese Vorschrift nicht ausgeschlossen (BSG SozR 3 - 1300 § 63 Nr. 11).
Die Berufung ist teilweise begründet. Das Urteil des SG hat Bestand, soweit es dem Kläger eine 2,0/1
Geschäftsgebühr zuerkannt hat. Entgegen der Auffassung des SG steht dem Kläger für die Beantragung der
Anordnung des Sofortvollzugs jedoch keine eigene Gebühr zu. Insoweit war die Entscheidung des SG aufzuheben.
I.
Die Berufung ist entgegen der zunächst geäußerten Auffassung des Beklagten nicht schon deshalb erfolgreich, weil
die Klage unzulässig gewesen wäre.
1. Der Kläger hat gegen die Kostenhöheentscheidung im Bescheid vom 14.04.2005 zulässigerweise ohne
Vorverfahren direkt Klage zum SG erhoben. Denn ein Vorverfahren gegen die vom Berufungsausschuss zu treffende
Kostenfestsetzungsentscheidung findet nicht statt (BSG SozR 3 -1300 § 63 Nr. 12 zum Beschwerdeausschuss). Die
Kostenentscheidung ist regelmäßig ein Teil der Entscheidung der Widerspruchsbehörde (Ross in von Wulffen, SGB X
- Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz, Kommentar, 5. Auflage Rdnr. 33). Der Umstand, dass der
Beklagte im vorliegenden Fall seinen Bescheid in der Sache vom 19.08.2004 ohne Kostentenor gefasst und dies mit
gesondertem Bescheid vom 14.04.2005 nachgeholt hat, ändert nichts am Vorliegen einer einheitlichen
Widerspruchsentscheidung. Diese Ergänzung im Kostenpunkt erfordert deswegen kein gesondertes
Widerspruchsverfahren (vgl. von Wulffen a.a.O. § 63 Rdnr. 33, 37).
2. Der Zulässigkeit der erhobenen Klage steht auch nicht entgegen, dass Rechtsanwalt S. zunächst nicht Inhaber der
geltend gemachten Forderung war. Adressat von Kostengrund- und -höheentscheidung ist stets der
Widerspruchsführer, an den sich auch der Widerspruchsbescheid gerichtet hat. Er allein wird durch die
Kostenfestsetzungsentscheidung in seinen Rechten betroffen. Ist er mit dem Betrag der berechneten anwaltlichen
Kosten nicht einverstanden, so kann sich der Widerspruchsführer selbst - eventuell vertreten durch den Rechtsanwalt
- dagegen wenden, nicht hingegen der Rechtsanwalt aus eigenem Recht, denn durch die behördliche Festsetzung wird
seine dem Widerspruchsführer erteilte Berechnung nur faktisch betroffen (Roos, a.a.O. § 63 Rdnr. 45).
Widerspruchsführerin war hier H. Dies bedeutet, dass Rechtsanwalt S. zunächst nicht berechtigt war, aus eigenem
Recht den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 14.04.2005 anzufechten. Seine am 17.05.2005 eingereichte Klage
erfolgte ausdrücklich in eigenem Namen und nicht im Auftrag der H. Daraus folgt aber entgegen der Rechtsauffassung
des Beklagten nicht die Unzulässigkeit der Klage. Für die der Zulässigkeit der Klage zuzurechnende Klagebefugnis
genügt die Behauptung des Klägers, er sei durch die Kostenentscheidung in seinen eigenen rechtlichen Interessen
verletzt. Ob ihm ein Recht tatsächlich zusteht, ist eine Frage der Aktivlegitimation und damit der Begründetheit der
Klage. Nachdem inzwischen H. dem Kläger mit Erklärung vom 11.06.2005, offen gelegt am 2.2.2006, ihre
Kostenerstattungsansprüche aus dem Widerspruchsverfahren vor dem Berufungsausschuss zur Geltendmachung und
Einziehung in eigenem Namen abgetreten hat, bestehen unter dem Gesichtspunkt der Aktivlegitimation keine
Bedenken mehr, zumal bei der Entscheidung über die hier anhängige kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage
der Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Senat maßgebend ist.
3. Mittlerweile ist auch geklärt, dass Kläger im Berufungsverfahren jedenfalls Rechtsanwalt P. S. ist, nicht die
Rechtsanwälte P. S. und Kollegen als Gesellschaft bürgerlichen Rechtes oder die Rechtsanwälte S., Sch.-P., St. und
B. als Mehrheit von Klägern. Dies hat der Kläger zum einen auf Nachfrage des Senates klargestellt (vgl. Bl. 35 LSG-
Akte), zum anderen ergibt sich dies aus der Antragstellung im sozialgerichtlichen Verfahren, wo "der Kläger" allein
seinen Antrag gestellt hat und der Abtretungsurkunde, die nur auf Rechtsanwalt P. S. lautet. Soweit der Kläger
zunächst als ein Anwalt seiner Sozietät aufgetreten und den Begriff "wir" verwendet hat, handelt es sich nur um eine
fehlerhafte Bezeichnung der klägerischen Seite, damit wurde aber nicht geltend gemacht, dass den übrigen Kollegen
der Sozietät derselbe Anspruch ebenfalls zustehen soll.
4. Schließlich begegnet es auch keinen Bedenken, dass der Anspruch auf Rechtsanwaltsgebühren wegen des
Antrags auf Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit erst im Laufe des Klageverfahrens geltend gemacht wurde. Es
handelt sich insoweit um eine zulässige Klagerweiterung im Sinne von § 99 Abs. 1 SGG. Danach ist eine Änderung
der Klage zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht sie für sachdienlich hält. Der Kläger hat
in der mündlichen Verhandlung des SG den Anspruch auf diese Gebühren durch ausdrückliche Antragstellung geltend
gemacht und der Beklagte hat in Kenntnis der Klagerweiterung dem nicht widersprochen, sich vielmehr inhaltlich
darauf eingelassen (vgl. § 99 Abs. 2 SGG). Als eine Änderung der Klage ist es nach § 99 Abs. 3 Nr. 1 SGG nicht
anzusehen, wenn ohne Änderung des Klagegrundes die tatsächlichen oder rechtlichen Ausführungen ergänzt oder
berichtigt werden. Auch die Voraussetzungen dieser Vorschrift sind hier erfüllt. Klagegrund war hier der Bescheid des
Beklagten vom 14.04.2005 und die darin festgesetzte Höhe des Kostenerstattungsanspruchs. Aus dem vom
Beklagten geprüften und zwischen den Beteiligten unstreitigen Lebenssachverhalt wurde vom Kläger lediglich eine
weitere Rechtsfolge abgeleitet. Letzte Zweifel an einer eventuellen Zulässigkeit werden durch den Bescheid vom
15.08.2006 ausgeräumt, der sich ausdrücklich mit dem geltend gemachten Anspruch auf Anwaltsgebühren im
Zusammenhang mit der Anordnung des Sofortvollzugs auseinander setzt. Dieser Bescheid ist gem. § 96 SGG
Gegenstand des Verfahrens geworden.
II.
Die Erstattung von Kosten im Vorverfahren ist in § 63 Abs. 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) geregelt, der
auf Entscheidungen im Kassenarztrecht grundsätzlich anwendbar ist (ständige Rechtsprechung seit BSG SozR 3 -
1300 § 63 Nr. 4). Danach hat der Rechtsträger, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat,
demjenigen, der erfolgreich Widerspruch erhoben hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder
Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten. Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts im
Vorverfahren sind erstattungsfähig, wenn die Zuziehung eines Bevollmächtigten notwendig war (§ 63 Abs. 2 SGB X).
Eine entsprechende Kostengrundentscheidung hat der Beklagte mit dem Bescheid vom 14.04.2005 getroffen, als er
feststellte, dass die KV Baden-Württemberg und die Landesverbände der Krankenkassen und Ersatzkassen der H.
die Gebühren und die Auslagen eines Rechtsanwalts gesamtschuldnerisch zu erstatten haben. Insoweit ist der
Bescheid vom 14.04.2005, der mehrere rechtlich selbstständige Verfügungssätze enthält, weder vom Kläger noch von
einem anderen Beteiligten angefochten worden und daher für alle Beteiligten bindend.
Für die Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Widerspruchsführerin, der hier an den Kläger abgetreten wurde, ist
nach § 63 Abs. 2 SGB X entscheidend, ob dem Anwalt der geltend gemachte Anspruch auch wirklich in vollem
Umfang zusteht. Seine Gebührenforderung muss in der entsprechenden Gebührenordnung ihre Grundlage haben
(Roos a.a.O. § 63 SGB X Rdnr. 5), hier also im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, das zum 01.07.2004 und damit vor
dem Beginn des Tätigwerdens des Klägers mit Schriftsatz vom 02.07.2004 in Kraft getreten ist. Über die
Anwendbarkeit des RVG streiten die Beteiligten nicht. Auch der Senat geht davon aus, dass der Kläger von H. den
unbedingten Auftrag zur Erledigung der Sache erst am 2.7.2004 erhalten hat. Der Kläger hat an diesem Tag den
ersten Schriftsatz verfasst und damit die Annahme des Auftrags auch der H. gegenüber inzident bestätigt (vgl.
Gerold/Schmidt-Madert RVG ,16. Aufl. § 60 Rdnr. 4).
Zu Recht macht der Kläger für seine Tätigkeit im Verfahren vor dem Beklagten nach dem RVG eine höhere Vergütung
geltend.
Gem. § 2 Abs. 1 RVG werden die Gebühren, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, nach dem Wert
berechnet, den der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit hat (Gegenstandswert). Dieser ist hier zwischen den
Beteiligten unstreitig. Der Beklagte hat im Beschluss vom 14.04.2005 unter Berufung auf die ständige
Rechtsprechung des Senats den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit auf 120.000,00 EUR festgesetzt.
Hiervon geht auch der Senat aus. Dieser Verfügungssatz ist vom Kläger nicht angefochten worden. An der
Vertretbarkeit der Festsetzung dieses zwischen den Beteiligten auch nicht umstrittenen Gegenstandswerts bestehen
für den Senat keine Zweifel, weswegen insoweit offen bleiben kann, ob es sich bei der Festsetzung eines
Gegenstandswerts um einen selbstständigen Verfügungssatz handelt, oder ob - weil der Gegenstandswert gem. § 13
Abs. 1 RVG neben den gesetzlichen Gebührensätzen nur ein weiterer Faktor für die Ermittlung der Gebührenhöhe ist -
es sich bei der Festsetzung des Gegenstandswertes, des Gebührenansatzes und der daraus resultierenden
Kostenerstattung um eine einheitliche Kostenentscheidung handelt. Der Senat neigt, weil im GKG zwischen dem vom
Gericht festzusetzenden Streitwert und den vom Kostenbeamten festzusetzenden Gebühren strikt unterschieden wird,
dazu, auch im Bereich des RVG von diesbezüglich zwei selbstständigen Verfügungssätzen auszugehen. Dies hätte
zur Folge, dass der von dem Beklagten im Bescheid vom 14.5.2005 antragsgemäß festgesetzte Gegenstandswert
mangels Anfechtung für die Beteiligten dieses Rechtstreits bindend geworden ist.
Die Höhe der Vergütung bestimmt sich gemäß § 2 Abs. 2 RVG nach dem Vergütungsverzeichnis der Anlage 1 zu
diesem Gesetz. Einschlägig ist hier die Ziffer 2400 RVG-VV. Sie erfasst die Vertretung durch einen Anwalt im
Verwaltungsverfahren und sieht eine Geschäftsgebühr von 0,5 bis 2,5 vor. Ergänzend ist bestimmt, dass eine Gebühr
von mehr als 1,3 nur dann gefordert werden kann, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war. Wie der
Gebrauch des Ausdrucks "oder" nahe legt, müssen diese Voraussetzungen nicht kumulativ vorliegen, es reicht, wenn
sie alternativ gegeben sind, d. h. wenn eine Sache entweder umfangreich oder schwierig war. Ob die Sache hier als
umfangreich bezeichnet werden kann, nachdem der Kläger lediglich einen sechs Seiten umfassenden Schriftsatz
verfasst und an der mündlichen Verhandlung des Beklagten teilgenommen hat, kann dahingestellt bleiben. Denn die
Sache ist in jedem Fall als schwierig einzustufen. Entgegen der Auffassung des Beklagten kommt es für die
Bewertung als schwierig nicht darauf an, welche Vorkenntnisse ein Rechtsanwalt mitbringt und ob er sich
schwerpunktmäßig mit der Rechtsmaterie befasst. Für einen hoch spezialisierten Rechtsanwalt werden regelmäßig
Probleme aus dem Rechtsgebiet, auf das er sich spezialisiert hat, innerhalb kürzerer Zeit und unter gezieltem Zugriff
auf die heranzuziehenden Rechtsquellen zu lösen sein als für einen Anwalt, der sich mit der Materie bisher noch nicht
eingehend beschäftigt hat. Der vom Beklagten geforderten konkreten Betrachtungsweise unter Berücksichtigung der
diesbezüglich relevanten Umstände vermag der Senat nicht zu folgen. Diese Auffassung hätte zur Folge, dass stets
im Einzelfall geprüft werden müsste, welche Rechtskenntnisse ein Anwalt hat, eine Aufgabe, die im Gerichts- und
Verwaltungsalltag nicht zu leisten wäre. Eine weitere nicht akzeptable Konsequenz wäre, dass ein Rechtsanwalt mit
nur geringen Kenntnissen regelmäßig einen höheren Vergütungsanspruch hätte als ein Anwalt mit sehr guten
Rechtskenntnissen, der unbedarfte Anwalt also eine höhere Vergütung erhielte als der qualifizierte. Es ist deshalb der
Auffassung der Vorzug zu geben, dass nicht auf die konkreten Vorkenntnisse des Anwaltes abzustellen ist, sondern
auf die Schwierigkeiten, die typischerweise mit der Rechtsmaterie verbunden sind. Rechtsgebiete, die eine lange
Einarbeitungszeit und eine Auseinandersetzung mit komplexen, vom Gesetzgeber in verschiedenen
Rechtsvorschriften geregelten Materien verlangen, sind somit als schwerer einzustufen, als die Rechtsstreitigkeiten,
deren Kenntnis der Jurist bereits in der Ausbildung erworben hat (so in der Tendenz auch Otto NJW 2006,1472).
Bei Anwendung dieser Maßstäbe kann es keinem Zweifel unterliegen, dass Probleme des Kassenarztrechtes und hier
insbesondere der Sonderbedarfszulassung als schwierige Rechtsmaterien einzustufen sind, zumal wenn es sich um
die Zulassung von Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten handelt. Um in diesem Rechtsbereich eine
zuverlässige Beurteilung der Rechtslage vornehmen zu können, muss der Rechtsanwalt Kenntnis von den
Zulassungssperren nach § 103 Abs. 1 SGB V als Folge von Überversorgung haben. Er muss sich dann weiterhin in
die Bedarfsplanungsrichtlinien-Ärzte einlesen, sich dort mit den Ausnahmen unter Nr. 24 vertraut machen. Sodann
benötigt er Kenntnis davon, in welchem Ausmaß Psychologische Psychotherapeuten Kinder therapieren dürfen und
wie sich deren Befugnis zur Therapie von Kindern zu der von Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten verhält,
was eine Befassung mit dem Psychotherapeutengesetz und den Genehmigungsvorschriften in der Psychotherapie-
Vereinbarung voraussetzt. Erst danach können die Entscheidungen von Zulassungsausschuss und
Berufungsausschuss rechtlich sicher beurteilt werden. Der Ansatz einer Gebühr von 2,0 trägt diesen Schwierigkeiten
zutreffend Rechnung. Dem Kläger steht aus diesem Grund eine um insgesamt 1211,97 EUR höhere Vergütung zu.
Entgegen der Auffassung des SG kann der Kläger jedoch nicht für den Antrag auf Anordnung des Sofortvollzugs eine
weitere Gebühr beanspruchen. Fraglich ist in diesem Zusammenhang, ob das Verfahren vor dem
Berufungsausschuss über die Zulassung der H. im Wege der Sonderbedarfszulassung und die Entscheidung über den
Sofortvollzug des getroffenen Beschlusses dieselbe Angelegenheit im Sinne von § 16 RVG ist oder ob es sich dabei
um verschiedene Angelegenheiten im Sinne von § 17 RVG handelt. Als dieselbe Angelegenheit sieht § 16 Nr. 1 RVG
beispielsweise das Verwaltungsverfahren auf Aussetzung oder Anordnung der sofortigen Vollziehung und jedes
Verwaltungsverfahren auf Abänderung oder Aufhebung an. Verschiedene Angelegenheiten sind nach § 17 Nr. 1 RVG
jeweils das Verwaltungsverfahren, das einem gerichtlichen Verfahren vorausgehende und der Nachprüfung des
Verwaltungsakts dienende weitere Verwaltungsverfahren (Vorverfahren, Einspruchsverfahren, Beschwerdeverfahren,
Abhilfeverfahren), das Verwaltungsverfahren auf Aussetzung oder Anordnung der sofortigen Vollziehung sowie über
einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte Dritter und ein gerichtliches Verfahren, sowie nach Nr. 4 das
Verfahren in der Hauptsache und ein Verfahren über einen Antrag auf Anordnung eines Arrests oder einer
einstweiligen Verfügung sowie der Abänderung oder Aufhebung einer dieser Entscheidungen.
Der hier zu entscheidende Fall der Anordnung des Sofortvollzuges nach § 97 Abs. 4 SGB V im Zusammenhang mit
einer Verwaltungsentscheidung wird vom Gesetz nach Auffassung des Senats nicht ausdrücklich geregelt. § 16 Nr. 1
RVG betrifft allein das Verwaltungsverfahren auf Aussetzung oder Anordnung der sofortigen Vollziehung und
nachfolgende Abänderungs- oder Aufhebungsentscheidungen, § 17 Nr. 4 RVG betrifft Verfahren in der Hauptsache
sowie davon zu trennende Verfahren über einen Antrag auf Arrest oder auf Erlass einer einstweiligen Verfügung. § 17
Nr. 1 RVG ist bereits deshalb sprachlich schwer auszulegen, weil er einerseits die Auslegungsmöglichkeit zulässt, die
aufgeführten Verfahren für sich als eigene Angelegenheit zu interpretieren, die von den anderen zu unterscheiden
sind. Die andere Interpretationsmöglichkeit bestünde darin, die zuerst genannten Verfahren dem zuletzt mit und
abgegrenzten gerichtlichen Verfahren gegenüber zu stellen, eine Satztechnik, die etwa § 16 Nr. 1 RVG verwendet.
Beide Auslegungsmöglichkeiten führen hier nicht weiter. Eine Fallkonstellation mit zwei schon äußerlich getrennten
oder zu unterschiedlichen Zeiten durchgeführten Verfahren liegt ersichtlich nicht vor. Maßgeblich für die Entscheidung
des Senats ist letztendlich der Umstand, dass zwischen der Hauptsacheentscheidung und der Entscheidung über den
Sofortvollzug nach § 97 Abs. 4 SGB V ein enger Zusammenhang besteht, der sich darin äußert, dass die
Entscheidung als einheitliches Verwaltungsverfahren ergeht, bei dem der Verwaltungsablauf identisch und die
Entscheidungsvoraussetzungen weitgehend gleich sind. Der Anspruch auf eine Sonderbedarfszulassung hängt im
Wesentlichen davon ab, ob eine Lücke in der Versorgung der krankenversicherten Bevölkerung besteht. Ist dies der
Fall, wird zur Schließung dieses Mangels regelmäßig der Sofortvollzug anzuordnen sein. Die Entscheidung in der
Hauptsache und die Anordnung des Sofortvollzugs hängen somit von der Erfüllung derselben Voraussetzungen ab,
weswegen der Beklagte auch im gleichen Verfahren entschieden hat. Die Aufteilung in verschiedene Angelegenheiten
ergäbe sich vorliegend nicht aus äußerlich erkennbaren Umständen, sondern allein aus einer juristischen Fiktion.
Ein weiteres Argument für die hier vertretene Lösung ergibt sich aus dem Umstand, dass die Anordnung des
Sofortvollzuges abhängig von einer positiven Entscheidung in der Hauptsache ist. Im umgekehrten Fall der
Zurückweisung des Widerspruches würde sich - jedenfalls für die dann unterliegende H. - die Frage des Sofortvollzugs
überhaupt nicht stellen. Der Antrag auf Sofortvollzug geht in diesem Fall ins Leere und erweist sich somit als lediglich
hilfsweise gestellter Antrag, abhängig von dem Ergebnis der Hauptsache. Der Anwalt kommt im Falle der Ablehnung
gar nicht dazu eine eigene Angelegenheit zu betreiben.
Bei positiver Entscheidung ist der Antrag auf Sofortvollzug der Zulassungsentscheidung grundsätzlich nachgelagert,
hilfsweise gestellt für den Fall der Zulassung ohne Sofortvollzug. Die anwaltliche Tätigkeit im Widerspruchsverfahren
in Bezug auf den Sofortvollzug erweist sich somit in beiden Fällen als eine nur hilfsweise durchgeführte Tätigkeit. Ein
sachlich verfrüht betriebenes Verfahren, zu dessen eigentlicher Durchführung der Anwalt wegen der Entscheidung des
Beklagten gar nicht kommt, kann jedoch keine eigenständige Angelegenheit im Sinne von § 16, 17 RVG sein. Der
Beklagte würde sonst mit Gebühren belastet, obwohl er Anlass für eine anwaltliche Beschäftigung mit dem
Sofortvollzug noch gar nicht gegeben hat. Stünde dem Anwalt eine weiter Gebühr zu, erwiese sich die
Kostengrundentscheidung als unzutreffend.
Die von Amts wegen vom Beklagten getroffene Entscheidung über den Sofortvollzug stellt damit keine verschiedene
Angelegenheit im Sinne von § 17 RVG dar. Dem Kläger steht dafür eine weitere Geschäftsgebühr nach Nr. 2400 VV-
RVG nicht zu.
Der Bescheid des Beklagten vom 15.8.2006 erweist sich somit als rechtmäßig. Das Urteil des SG kann insoweit
keinen Bestand haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197 a SGG i. V. m. § 155 Abs. 1 VwGO. Sie berücksichtigt, dass beide
Beteiligten annähernd in gleicher Höhe obsiegt haben bzw. unterlegen sind.
Die Revision war wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache zuzulassen.