Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 08.10.2010
LSG Bwb: altersrente, deklaratorische wirkung, schutzfrist, behinderung, zustand, wartezeit, abschlag, bindungswirkung, behinderter, gleichstellung
Landessozialgericht Baden-Württemberg
Urteil vom 08.10.2010 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Heilbronn S 5 R 3101/06
Landessozialgericht Baden-Württemberg L 4 R 1641/09
Bundessozialgericht B 5 R 56/10 R
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 25. März 2009 aufgehoben. Die
Beklagte wird verurteilt, den Bescheid vom 29. April 2008 abzuändern und der Klägerin Altersrente für
schwerbehinderte Menschen ab 01. Mai 2008 unter Zugrundelegung eines Zugangsfaktors von 1,0 zu zahlen.
Die Beklagte hat der Klägerin die außergerichtlichen Kosten beider Rechtszüge zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist, ob die Klägerin beanspruchen kann, die ihr seit dem 01. Mai 2008 gewährte Altersrente für
schwerbehinderte Menschen abschlagsfrei - d.h. mit Zugangsfaktor 1,0 statt 0,892 - bewilligt zu erhalten.
Bei der am 1948 geborenen Klägerin wurde wegen eines am 08. Juli 1994 operierten Mammakarzinoms mit Bescheid
des Versorgungsamts H. vom 18. November 1994 als Behinderung "Entfernung einer Brustdrüsengeschwulst links"
mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 50 festgestellt. Mit Bescheid vom 17. Juli 2000 stellte das
Versorgungsamt H. wegen Ablaufs der Heilungsbewährung nur noch den "Teilverlust der linken Brust" mit einem GdB
von weniger als 20 ab 20. Juli 2000 fest. Im Bescheid vom 17. Juli 2000 hieß es, dass ein Ausweis als Nachweis der
Schwerbehinderteneigenschaft nur noch bis zum Ablauf des Schwerbehindertenschutzes (§ 38
Schwerbehindertengesetz - SchwbG -), das sei bis Ende November 2000, zustehe. Auch auf dem
Schwerbehindertenausweis befand sich der Vermerk, dass der GdB ab 20. Juli 2000 weniger als 20 betrage und dass
der Schwerbehindertenschutz Ende November 2000 ablaufe. Dieser Bescheid wurde bestandskräftig. Mit Bescheid
vom 18. Februar 2003 hob das Versorgungsamt H. den Bescheid vom 17. Juli 2000 auf und stellte wieder einen GdB
von 50 seit 19. November 2002 fest. Ein nach § 44 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB X) von der
Klägerin im Juli 2004 eingeleitetes Überprüfungsverfahren wegen des Bescheids vom 17. Juli 2000 war erfolglos
(Bescheid vom 25. August 2004, Widerspruchsbescheid vom 14. Oktober 2004, Urteil des Sozialgerichts Heilbronn
(SG) vom 02. Februar 2005 - S 2 SB 3281/04 - und Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg (LSG) vom
12. Juli 2006 - L 6 SB 1915/05 -).
Bereits im Rahmen einer der Klägerin unter dem 31. März 2003 erteilten Rentenauskunft, in der es u.a. hieß, dass die
Klägerin bei einer Altersrente für schwerbehinderte Menschen keinen Rentenabschlag bei einem Rentenbeginn ab 01.
Mai 2011 hinnehmen müsse und dass sie diese Rente mit Abschlag frühestens ab 01. Mai 2008 beanspruchen könne,
machte die Klägerin geltend, dass bei ihr die Vertrauensschutzregelung im Hinblick auf die Altersrente für
schwerbehinderte Menschen eingreife. Ihr Schwerbehindertenschutz sei erst Ende November 2000 abgelaufen. Zur
Unterstützung ihres Begehrens legte sie ein an sie gerichtetes Schreiben des Versorgungsamts H. vom 31. Juli 2003
vor, in dem ihr das Versorgungsamt mitteilte, dass bisher schwerbehinderte Menschen unstreitig bis zur
Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides und darüber hinaus bis zum Ablauf der sich anschließenden
Nachwirkungszeit alle Rechte und Pflichten besäßen, die sich aus dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX)
ergäben. Nach Auffassung von Cramer, Kommentar zum Schwerbehindertengesetz, 5. Aufl. 1998, § 38 Rdnr. 2a gelte
dies auch für Behörden oder Sozialleistungsträger, die über Rechte außerhalb des SGB IX entschieden. In ihrem Fall
habe der Schwerbehindertenschutz - und damit der Status einer Schwerbehinderten - nach § 116 SGB IX (früher § 38
SchwbG) bis einschließlich 30. November 2000 bestanden.
Mit Schreiben vom 11. August 2003 führte die Beklagte aus, dass § 236a Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI)
bestimme, wann Vertrauensschutz vorliege. Dies sei der Fall, wenn der Versicherte bis einschließlich 16. November
1950 geboren und am 16. November 2000 schwerbehindert im Sinne des § 2 Abs. 2 SGB IX gewesen sei. Die
Schwerbehinderteneigenschaft liege kraft Gesetzes zu dem Zeitpunkt vor, in dem ein GdB von wenigstens 50
vorliege. Sie gelte bis zum Eintritt der Bindewirkung eines die Schwerbehinderung aufhebenden Bescheides. Die
Schutzfrist von drei Monaten des § 116 SGB IX sei dabei unbeachtlich. Der Aufhebungsbescheid über einen GdB von
50 sei am 17. Juli 2000 erteilt worden, d.h. der Bescheid sei vor dem Stichtag 16. November 2000 bindend geworden.
Damit habe am 16. November 2000 keine Schwerbehinderteneigenschaft im Sinne des § 236a SGB VI vorgelegen.
Die Vertrauensschutzregelung finde auf die Klägerin damit keine Anwendung.
Für die Klägerin wandte sich hierauf das Landesversorgungsamt Baden-Württemberg mit Schreiben vom 16.
September 2003 an die Beklagte und wiederholte im Wesentlichen die Auffassung des Versorgungsamts H ...
Mit Bescheid vom 26. September 2003 lehnte die Beklagte die Anerkennung der Vertrauensschutzregelung im Falle
der Klägerin ab. Der Aufhebungsbescheid bezüglich der Schwerbehinderteneigenschaft sei am 17. Juli 2000 erteilt
worden. Das bedeute, der Bescheid sei vor dem Stichtag 16. November 2000 bindend geworden. Die Schutzfrist von
drei Monaten des § 116 SGB IX sei unbeachtlich. Damit habe am 16. November 2000 keine
Schwerbehinderteneigenschaft vorgelegen.
Den von der Klägerin dagegen erhobenen Widerspruch wies die Widerspruchsstelle der Beklagten mit
Widerspruchsbescheid vom 19. Dezember 2003 zurück. Ergänzend führte sie aus, bei der Schutzfrist des § 116 Abs.
1 SGB IX handele es sich lediglich um eine Nachwirkungszeit aller Rechte und Pflichten, die sich aus dem SGB IX
ergäben.
Zur Begründung der am 14. Januar 2004 zum Sozialgericht Heilbronn (SG) erhobenen Klage, die zunächst unter dem
Aktenzeichen S 5 RA 128/04 und nach Wiederaufnahme des zum Ruhen gebrachten Verfahrens im Hinblick auf die
Durchführung des Verfahrens nach § 44 SGB X wegen Bestehens der Schwerbehinderteneigenschaft (S 2 SB
3281/04) unter dem Aktenzeichen S 5 R 3101/06 geführt wurde, wiederholte die Klägerin im Wesentlichen ihr
bisheriges Vorbringen. Ergänzend wies sie darauf hin, dass ihr GdB auf den Erhöhungsantrag mit Bescheid des
Versorgungsamts H. vom 18. Februar 2003 wieder auf 50 erhöht worden sei.
Die Beklagte trat der Klage entgegen.
Mit Bescheid vom 29. April 2008 bewilligte sie der Klägerin ab 01. Mai 2008 Altersrente für schwerbehinderte
Menschen auf der Grundlage von 38,5085 Entgeltpunkten und einem für 36 Kalendermonate vorzeitiger
Inanspruchnahme um 0,108 reduzierten Zugangsfaktor von 0,892. Dies ergab 34,3496 persönliche Entgeltpunkte. Die
Klägerin richtete ihre Klage auch gegen diesen Bescheid mit dem Begehren, ihr höhere Altersrente für
schwerbehinderter Menschen unter Zugrundelegung eines Zugangsfaktors von 1,0 zu gewähren.
Durch Urteil vom 25. März 2009 wies das SG die Klage ab. Zur Begründung legte es im Wesentlichen dar, der
Bescheid vom 29. April 2008 sei in entsprechender Anwendung des § 96 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG)
Gegenstand des Klageverfahrens geworden. Die Klägerin sei am 16. November 2000 nicht schwerbehindert gewesen.
Das Versorgungsamt habe mit Bescheid vom 17. Juli 2000 den GdB ab 20. Juli 2000 auf weniger als 20 herabgesetzt.
§ 116 Abs. 1 SGB IX führe zu keiner anderen Entscheidung, denn diese Vorschrift sei im vorliegenden Fall nicht
anwendbar. § 116 SGB IX trage der Situation Rechnung, dass ein Leben ohne Schwerbehindertenstatus häufig eine
neue Planung erfordere. Die Regelung finde sich im Zweiten Teil des SGB IX und dort im Achten Kapitel und damit in
Abschnitten, die sich mit der Teilhabe schwerbehinderter Menschen befassten. Um solche Leistungen gehe es jedoch
bei einer vorzeitigen Inanspruchnahme der Altersrente ohne Abschläge nicht.
Am 08. April 2009 hat die Klägerin Berufung eingelegt. Sie vertritt weiter die Auffassung, dass § 116 Abs. 1 SGB IX
auch hinsichtlich ihres Rentenbegehrens gelte. Weder aus der systematischen Stellung des § 116 Abs. 1 im Achten
Kapitel des Zweiten Teil des SGB IX noch aus dessen Sinn und Zweck ergebe sich, dass er im Hinblick auf § 236a
Abs. 4 SGB VI nicht gelte. Nach dem insoweit klaren und eindeutigen Wortlaut fingiere § 116 Abs. 1 SGB IX die
Schwerbehinderteneigenschaft bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach Eintritt der Unanfechtbarkeit des die
Verringerung feststellenden Bescheides. Irgendwelche Einschränkungen der Fiktion des Fortbestandes der
Schwerbehinderteneigenschaft auf Teilhabeleistungen seien dem Wortlaut nicht zu entnehmen. Sie sei so zu
behandeln, als sei sie bis 30. November 2000 schwerbehindert gewesen.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 25. März 2009 aufzuheben, den Bescheid vom 29. April 2003 abzuändern
und die Beklagte zu verurteilen, ihr Altersrente für schwerbehinderte Menschen ab 01. Mai 2008 unter Zugrundelegung
eines Zugangsfaktors von 1,0 zu zahlen, hilfsweise die Revision zuzulassen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das erstinstanzliche Urteil für zutreffend.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Zur weiteren Darstellung wird auf den Inhalt der Berufungs- und Klageakten sowie der Verwaltungsakten der Beklagten
Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin, über die der Senat im Einverständnis der Beteiligten ohne
mündliche Verhandlung gemäß § 124 Abs. 2 SGG entscheidet, ist zulässig. Berufungsausschließungsgründe nach §
144 SGG liegen nicht vor.
Gegenstand der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage ist die Höhe des Monatsbetrags der der Klägerin im
Bescheid vom 29. April 2008 gewährten Altersrente für schwerbehinderte Menschen. Bei sachgerechter Fassung des
Antrags (§ 123 SGG) begehrt die Klägerin zuletzt nur noch die Abänderung dieses Bescheids und die Verurteilung der
Beklagten, ihr eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen ab 01. Mai 2008 unter Zugrundelegung eines
Zugangsfaktors von 1,0 zu zahlen. Der Rentenbescheid vom 29. April 2008 wurde gemäß § 96 Abs. 1 SGG zum
Gegenstand des Klageverfahrens; er ersetzte den bis dahin im Streit befindlichen Bescheid vom 26. September 2003
in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 19. Dezember 2003 mit dem die Beklagte verfügt hatte, dass die
Klägerin keinen Anspruch auf Altersrente für schwerbehinderte Menschen ohne Abschlag habe, in vollem Umfang
(LSG, Urteil vom 22. Juni 2010 L 13 R 5984/08 - m.w.N. auch zur Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG)),
so dass diese Bescheide erledigt sind. Es kommt damit auch nicht darauf an, ob die Klage gegen diese Bescheide
überhaupt zulässig war, weil damit lediglich die Feststellung eines Elements des Anspruchs der Klägerin auf
Altersrente für schwerbehinderte Menschen begehrt wurde. Der Rentenbescheid vom 29. April 2008 ist im Laufe des
erstinstanzlichen Verfahrens ergangen, sodass § 96 Abs. 1 SGG anzuwenden ist.
Die so gefasste Berufung der Klägerin ist begründet. Die Klägerin hat Anspruch auf Gewährung von Altersrente für
schwerbehinderte Menschen unter Zugrundelegung eines Zugangsfaktors von 1,0.
Nach § 236a Abs. 4 SGB VI in der ab 01. Januar 2008 geltenden Fassung des RV Altersgrenzenanpassungsgesetzes
vom 20. April 2007 (BGBl. I, S. 554), die im vorliegenden Fall maßgeblich ist, da eine Rente ab 01. Mai 2008 im Streit
ist, haben Versicherte, die vor dem 17. November 1950 geboren und am 16. November 2000 schwerbehindert (§ 2
Abs. 2 SGB IX), berufsunfähig oder erwerbsunfähig nach dem am 31. Dezember 2000 geltenden Recht waren,
Anspruch auf Altersrente für schwerbehinderte Menschen, wenn sie 1. das 60. Lebensjahr vollendet haben, 2. bei
Beginn der Altersrente a) als schwerbehinderte Menschen (§ 2 Abs. 2 SGB IX) anerkannt oder b) berufsunfähig oder
erwerbsunfähig nach dem am 31. Dezember 2000 geltenden Recht sind und 3. die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt
haben. Diese Vertrauensschutzregelung bewirkt, dass die Anhebung der Altersgrenze die Altersrente für
schwerbehinderte Menschen nicht für diejenigen Versicherten gilt, die u.a. am 16. November 2000 als
schwerbehinderte Menschen anerkannt waren. Sie haben deshalb bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen auch
bei vorzeitiger Inanspruchnahme Anspruch auf diese Altersrente ohne Verminderung des Zugangsfaktors.
Entgegen den Ausführungen der Beklagten und des SG sind diese Voraussetzungen bei der Klägerin erfüllt.
Die Klägerin ist vor dem 17. November 1950, nämlich am 16. April 1948, geboren. Sie hatte am 01. Mai 2008 das 60.
Lebensjahr vollendet und auch die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt. Dies ist zwischen den Beteiligten nicht streitig.
Die Klägerin war ausweislich des Bescheids vom 18. Februar 2003 am 01. Mai 2008 auch als Schwerbehinderte
anerkannt und darüber hinaus stand ihr der Schwerbehindertenschutz auch (noch) am 16. November 2000 zu.
Mit Bescheid vom 18. November 1994 war bei der Klägerin ab 02. August 1994 ein GdB von 50 festgestellt worden.
Die Klägerin war im Besitz eines entsprechenden Schwerbehindertenausweises. Der Ausweis selbst hatte
deklaratorische Wirkung. Er diente nach § 4 Abs. 5 Satz 2 SchwbG in der vom 01. August 1986 bis 30. Juni 2001
geltenden Fassung dem Nachweis für die Inanspruchnahme von Rechten und Nachteilsausgleichen, die
Schwerbehinderten nach dem SchwbG oder nach anderen Vorschriften zustehen. Der Ausweis versetzte den
Behinderten in die Lage, die Rechte und Vergünstigungen, die von den Feststellungen der Versorgungsverwaltung
abhängen, gegenüber jedermann nachzuweisen (vgl. Jung/Kramer, Schwerbehindertengesetz, Kommentar, 5. Aufl., §
4 Rdnr. 21; Neumann/Pahlen, Schwerbehindertengesetz, 9. Aufl., § 4 Rdnr. 32).
Ein GdB in Höhe von 50 stand der Klägerin bis Ende November 2000 und damit auch am 16. November 2000 zu.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aufgrund des Bescheides des Versorgungsamtes Heilbronn vom 17. Juli 2000,
mit dem bei der Klägerin wegen Ablaufs der Heilungsbewährung ab 20. Juli 2000 nur noch ein GdB von weniger als 20
festgestellt wurde. Denn dies hatte nicht zur Folge, dass damit ab 20. Juli 2000 der gesetzliche Schutz der Klägerin
als Schwerbehinderte bedingungslos erlosch. Maßgeblich ist insoweit, nachdem es entscheidend darauf ankommt, ob
sich die Klägerin noch am 16. November 2000 auf den Schwerbehindertenschutz berufen kann, § 38 Abs. 1 SchwbG
in der vom 01. August 1986 bis 30. Juni 2001 geltenden Fassung und nicht die entsprechende Nachfolgeregelung des
§ 116 Abs. 1 SGB IX. Danach erlischt der gesetzliche Schutz Schwerbehinderter mit dem Wegfall der
Voraussetzungen nach § 1 SchwbG; wenn sich der Grad der Behinderung auf weniger als 50 verringert, jedoch erst
am Ende des dritten Kalendermonats nach Eintritt der Unanfechtbarkeit des die Verringerung feststellenden
Bescheides. Dies heißt, dass der gesetzliche Schutz Schwerbehinderter mit dem Wegfall eines GdB`s von 50 entfällt.
Dies war hier der Fall. Der GdB der Klägerin wurde von 50 auf 20 verringert. Nicht außer Acht gelassen werden darf
aber auch § 38 Abs. 1 2. Halbsatz SchwbG, wonach der gesetzliche Schutz Schwerbehinderter erst am Ende des
dritten Kalendermonats nach Eintritt der Unanfechtbarkeit des die Verringerung feststellenden Bescheids eintritt.
Dahingestellt bleiben kann, wann der Bescheid vom 17. Juli 2000 der Klägerin bekanntgegeben wurde. Denn der
Bescheid wurde, auch wenn er der Klägerin noch im Juli 2000 zugestellt worden ist, frühestens mit Ablauf der
Widerspruchsfrist im August 2000 unanfechtbar (§§ 84, 77 SGG). Dies hat hier zur Folge, dass der gesetzliche
Schwerbehindertenschutz der Klägerin frühestens mit Ablauf des dritten Monats nach Eintritt der Unanfechtbarkeit
und damit mit Ablauf des Monats November 2000 erlosch. Bis zum Ablauf dieser Schonfrist stand der Klägerin der
komplette gesetzliche Schutz Schwerbehinderter auch im Hinblick auf die Rentenversicherung zu (so Schimansky in
GK-SchwbG, 2. Aufl., § 38 Rdziff. 80; Gouder in Wiegand, Kommentar zum SchwbG, Stand Januar 2001, § 38 Rdziff.
16; Neumann/Pahlen, SchwbG, 9. Aufl. § 38 Rdziff. 13; so wohl auch Voelzke in SGb 1991, 80f.; a.A. für diesen Fall
Cramer in SchwbG, 5. Aufl, § 38 Rd. 2a). Dies ergibt sich aus dem Wortlaut des § 38 Abs. 1 SchwbG, der vom
"gesetzlichen Schutz Schwerbehinderter" spricht. Dieser Wortlaut des § 38 Abs. 1 SchwbG beschränkte den
nachgehenden Schutz nicht nur auf die Rechte nach dem SchwbG, sondern spricht allgemein vom gesetzlichen
Schutz. Insoweit unterscheidet sich der Wortlaut des § 38 Abs. 1 SchwbG auch von demjenigen des seit 01. Juli
2001 geltenden § 116 Abs. 1 SGB IX, der den Schutz des schwerbehinderten Menschen nach Herabsetzung des GdB
auf die besonderen Regelungen für schwerbehinderte Menschen, nach der Überschrift des Achten Kapitels auf die
besonderen Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter und gleichgestellter behinderter Menschen begrenzt.
Auch Sinn und Zweck der Vorschrift stehen dem nicht entgegen. Wie Gouder ausgeführt hat, soll durch die
festgelegten Schonfristen für die Fälle der Verringerung des GdB auf weniger als 50 und des Widerrufs der
Gleichstellung verhindert werden, dass die Betroffenen unmittelbar nach Eintritt der Bindungswirkung der
entsprechenden Bescheide den gesetzlichen Schutz verlieren. Es soll ihnen die Umstellung auf den neuen,
schutzlosen Zustand erleichtert und z.B. die Möglichkeit eingeräumt werden, in ein Arbeitsverhältnis überzuwechseln,
das unbeeinflusst ist von den Bestimmungen des SchwbG (Gouder, Kommentar zum Schwerbehindertengesetz,
herausgegeben von B. Wiegand, § 38 Rdziff. 7). Dies hat aber auch für die Möglichkeit eines Renteneintritts als
Schwerbehinderter zu gelten. Auch insoweit bedarf es einer Umstellung auf den schutzlosen Zustand und
gegebenenfalls Einrichtung einer neuen Lebensplanung im Hinblick auf eine längere Erwerbsdauer.
Etwas anderes kann insoweit auch nicht aus der Stellung des § 38 SchwbG gefolgert werden. § 38 SchwbG befand
sich im Achten Abschnitt des SchwbG, der sich mit dem Fortfall des Schwerbehindertenschutzes befasst. Dass sich
die Nachfolgevorschrift des § 116 SGB IX in dem Abschnitt des SGB IX befindet, der sich mit der Teilhabe
schwerbehinderter Menschen beschäftigt, ist ohne Belang. Hiervon ist auch nicht deshalb abzuweichen, weil der
Bundesfinanzhof (BFH) in seinem Urteil vom 23. September 1989 - III R 167/86 - (SGb 91, 78ff. und in Juris)
entschieden hat, dass es sich bei § 33b Einkommenssteuergesetz (EStG) nicht um eine Schutzvorschrift im Sinne
des § 38 SchwbG handele. Der BFH hat sich in dieser Entscheidung dezidiert nur mit § 33b EStG auseinandergesetzt
und mit normspezifischer Argumentation entschieden, dass § 33b EStG keine Schutzvorschrift im Sinne des § 38
SchwbG darstellt. Rückschlüsse auf die Rentenversicherung können aus dieser Entscheidung nicht gezogen werden.
Darüber hinaus kann die Klägerin ihr Begehren aber auch darauf stützen, dass das Versorgungsamt H. im Bescheid
vom 17. Juli 2000 ausgeführt hat, dass ihr der Ausweis als Nachweis der Schwerbehinderteneigenschaft noch bis
zum Ablauf des Schwerbehindertenschutzes, das sei bis Ende November 2000, zustehe. Damit hat das
Versorgungsamt H. bescheidmäßig festgestellt, wann der gesetzliche Schutz als Schwerbehinderter erlischt, nämlich
Ende November 2000. Denn mit dieser Regelung erfüllte das Versorgungsamt H. nicht lediglich eine allgemeine
Beratungspflicht, sondern regelte konkret den Einzelfall mit Außenwirkung durch anfechtbaren Verwaltungsakt (vgl.
BSG, Urteil vom 04. Juli 1989 - 9 RVs 3/88 - in Juris). Dies entspricht auch dem Vermerk auf dem
Schwerbehindertenausweis. Damit stand für die Klägerin fest, dass sie sich noch bis Ende November 2000 auf ihre
Rechte als Schwerbehinderte berufen kann. Hieran ist nicht nur das Versorgungsamt H., sondern auch der
Rentenversicherungsträger gebunden. Für die Klägerin bestand angesichts dessen keine Veranlassung, den Bescheid
vom 17. Juli 2000 anzugreifen und den Eintritt der Bestandskraft zu verhindern. Sie konnte und durfte sich darauf
verlassen und kann sich im Hinblick auf die von ihr begehrte Rente nach § 236 a SGB VI darauf berufen, dass sie am
16. November 2000 schwerbehindert war.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 SGG.
Die Revision wird zugelassen. Zwar ist § 38 SchwbG seit 30. Juni 2001 außer Kraft. In der ab 01. Juli 2001 geltenden
Nachfolgeregelung des § 116 SGB IX befindet sich jedoch eine nach Auffassung des Gesetzgebers inhaltsgleiche
Regelung (Bundestags-Drucksache 14/5074, S. 114).