Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 13.03.2002

LSG Bwb: beratungspflicht, anschluss, arbeitsamt, anspruchsvoraussetzung, saisonbeschäftigung, datum, firma, rücknahme, anwartschaft, arbeitslosenhilfe

Landessozialgericht Baden-Württemberg
Urteil vom 13.03.2002 (rechtskräftig)
Sozialgericht Heilbronn S 7 AL 366/99
Landessozialgericht Baden-Württemberg L 3 AL 128/00
Die Berufung der Beklagten wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass auch die Änderungsbescheide vom 11.
Januar 1999 und 02. Februar 1999 aufgehoben werden und dass die Beklagte der Klägerin für die Zeit vom 02.
Dezember 1998 bis 07. Februar 1999 Arbeitslosenhilfe nach § 191 Abs. 1 Nr. 2 SGB III alter Fassung zu gewähren
hat.
Die Beklagte hat der Klägerin auch die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist die Höhe der Leistung.
Die am 18.01.1975 geborene Klägerin bezog nach einem nicht abgeschlossenen Ausbildungsverhältnis als Groß- und
Außenhandelskauffrau ab 01.12.1994 vom Arbeitsamt M. Arbeitslosengeld (Alg) nach einem durchschnittlichen
Bruttoarbeitsentgelt von 653,33 DM monatlich unter Zugrundelegung eines Bemessungsentgelts von 150,00 DM, der
Leistungsgruppe A und dem Kindermerkmal 0 in Höhe von wöchentlich 72,60 DM. Der Leistungsbezug endete am
22.07.1995 (restlicher Alg-Anspruch von sieben Leistungstagen). Ab 24.07.1995 nahm die Klägerin eine
Beschäftigung auf, die allerdings nur kurz andauerte. Von September 1995 bis März 1998 studierte sie an der
Fachhochschule B ...
Vom 01.03.1998 bis 30.11.1998 war die Klägerin als gärtnerische Hilfskraft bei den S. Baumschulen in S. beschäftigt.
Dabei erzielte sie monatliche Bruttoverdienste zwischen 2.338,40 DM und 3.203,34 DM, insgesamt (ohne
Urlaubsgeld) 23.540,12 DM in neun Monaten (entspricht einem Bemessungsentgelt von 600,00 DM).
Die Klägerin meldete sich am 26.11.1998 zum 01.12.1998 arbeitslos und stellte Leistungsantrag, wobei in der
Auswahl des Antragsformulars - dem äußeren Erscheinungsbild nach (vgl. Bl. 12 der Leistungsakte) wohl durch einen
Bediensteten der Beklagten - Arbeitslosenhilfe (Alhi) angekreuzt wurde. Bereits anlässlich der Arbeitslosmeldung gab
sie an, sie suche eine Aushilfstätigkeit bis zum 31.08.1999, da sie ab 01.09.1999 einen Ausbildungsvertrag als
Technische Zeichnerin bei der Firma Industriebau Ö. habe.
Die Beklagte verfügte am 15.12.1998 die Wiederbewilligung von Alg ab 01.12.1998 nach einem Bemessungsentgelt
von 150,00 DM mit einem (handschriftlich ausgefüllten) Anspruchsbeginn 01.12.1994, ferner die Gewährung von
Anschluss-Alhi ab 10.01.1998. Die Klägerin erhielt mit Bescheid vom 16.12.1998 Alg für die Zeit vom 01. bis
09.12.1998 (für neun Kalendertage) nach einem (dynamisierten) Bemessungsentgelt von 160,00 DM in Höhe von
wöchentlich 75,74 DM, der Überweisungsbetrag betrug 97,38 DM. Durch Bescheid vom 17.12.1998 erhielt die Klägerin
ab 10.12.1998 Alhi in Höhe von wöchentlich 66,92 DM. Der Widerspruch der Klägerin, mit dem sie eine höhere
Leistung begehrte und dazu vortrug, ihr sei anlässlich einer ersten Beratung durch die Beklagte am 26.11.1998 gesagt
worden, sie habe keinen Anspruch auf Alg, weshalb sie dann Alhi beantragt habe, aufgrund der Lektüre des ihr
ausgehändigten Merkblattes für Arbeitslose sei sie zwischenzeitlich jedoch zu der Ansicht gelangt, dass sie die
Anwartschaftszeit für Saisonarbeiter erfüllt habe, weshalb sie sich keinesfalls mit einem Bemessungsentgelt auf der
Grundlage des früheren Lehrlingsgehalts zufrieden geben wolle, führte zu Änderungsbescheiden vom 11.01.1999,
wonach das Alg und die Alhi (bis 31.12.1998) nach einem wöchentlichen Bemessungsentgelt von 180,00 DM
(aufgrund nachgeholter Dynamisierung "Ost") neu bemessen wurde. Im Übrigen wurde der Widerspruch durch
Widerspruchsbescheid vom 28.01.1999 mit der Begründung zurückgewiesen, die Klägerin habe innerhalb der
Rahmenfrist von drei Jahren vor dem 01.12.1998 keine neue Anwartschaft auf Alg erworben. Ihre Beschäftigung bei
den S. Baumschulen könne nicht als Saisonbeschäftigung gewertet werden, weil der Arbeitgeber nicht für einen
zusammenhängenden Zeitraum von mehr als 35 Kalendertagen die Produktion aus witterungsbedingten Gründen
vollständig eingestellt habe. Es bestehe also ab 01.12.1998 kein neuer Anspruch auf Alg. Aus dem am 01.12.1994
entstandenen Alg-Anspruch habe noch ein Restanspruch von sieben Leistungstagen, also nach § 139 SGB III
umgerechnet neun Kalendertagen, bestanden. Dieser sei am 01.12.1998 noch nicht verfallen gewesen. Es sei damit
zu Recht ab 01.12.1998 Alg weiterbewilligt und ab 10.12.1998 Anschluss-Alhi neu bewilligt worden. Die Berechnung
der jeweiligen Leistungshöhe wurde erläutert.
Durch weiteren Änderungsbescheid vom 02.02.1999 wurde ab 01.01.1999 Alhi nach einem Bemessungsentgelt von
160,00 DM in Höhe von wöchentlich 66,92 DM gewährt. Am 08.02.1999 nahm die Klägerin wieder eine Beschäftigung
auf. Durch Sonderzahlung (wohl) vom 18.02.1999 erhielt sie für die Zeit vom 01.01. bis 07.02.1999 die Alhi-Differenz
(zum Bemessungsentgelt 180,00 DM, Leistung 75,32 DM) in Höhe von 45,60 DM ausbezahlt.
Gegen den Widerspruchsbescheid vom 28.01.1999 hat die Klägerin am 19.02.1999 beim Sozialgericht Heilbronn (SG)
Klage erhoben. Sie hat sich im Wesentlichen gegen die Nichtanerkennung einer neuen Anwartschaft aufgrund der
Saisonbeschäftigung bis 30.11.1998 gewandt. Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 27.09.1999 hat die Klägerin
erklärt, sie sei bei der Antragstellung und auch später nicht dahingehend beraten worden, dass es für sie unter
Umständen günstiger hätte sein können, erst einen Tag später Alhi zu beantragen. Hätte man ihr dies gesagt, hätte
sie sich dafür entschieden. Sie hätte das Risiko, nur eine originäre Alhi zu erhalten, auf sich genommen, da bereits
damals klar gewesen sei, dass sie im Frühjahr 1999 bei ihrem bisherigen Arbeitgeber wieder hätte arbeiten können.
Darüber sei sie schon bei der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses informiert worden. Sie habe dann ja auch
schon ab 08.02.1998 wieder eine Arbeit als Kommissioniererin aufgenommen; ab März habe sie dann wie verabredet
wieder in der Baumschule gearbeitet.
Das SG hat durch Urteil vom 27.09.1999 die Bescheide der Beklagten vom 16. und 17.12.1998 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 28.01.1999 aufgehoben und die Beklagte verurteilt, der Klägerin höhere Alhi ab
02.12.1998 zu bezahlen. Zwar erweise sich der Widerspruchsbescheid bei isolierter Betrachtung insoweit als
zutreffend, als dass die Klägerin durch die neunmonatige Beschäftigung keinen neuen Alg-Anspruch erworben habe
und die Beklagte deshalb auf die noch nicht verbrauchten sieben Leistungstage aus dem 1994 entstandenen Alg-
Anspruch habe zurückgreifen müssen. Die Rechtswidrigkeit der Bewilligungsbescheide ergebe sich aus einem
sozialrechtlichen Herstellungsanspruch. Die Beklagte habe eine gegenüber der Klägerin bestehende Beratungspflicht
verletzt. Sie habe die Klägerin nämlich auf die sich geradezu aufdrängende Möglichkeit hinweisen müssen, bei einer
Antragstellung zum 02.12.1998 die wesentlich höhere originäre Alhi beziehen zu können. Die Klägerin sei daher so zu
stellen, als hätte sie - bei ordnungsgemäßer Beratung - erst am 02.12.1998 einen Antrag auf Alhi gestellt. Bei
ordnungsgemäßer Belehrung hätte die Klägerin nämlich diesen Antrag gestellt, nachdem bereits zum damaligen
Zeitpunkt klar gewesen sei, dass sie im Frühjahr 1999 wieder in der Baumschule hätte arbeiten können. Das Risiko,
statt Anschluss-Alhi lediglich die auf ein Jahr beschränkte originäre Alhi zu erhalten, sei deshalb aus Sicht der
Klägerin denkbar gering gewesen. Im Übrigen habe die Klägerin bereits im Widerspruchsverfahren mehrmals darauf
hingewiesen, dass sie kein Alg, sondern Alhi beantragt habe. Deshalb bestehe kein Zweifel daran, dass sich die
Klägerin bei ordnungsgemäßer Beratung durch die Beklagte für die originäre Alhi ab dem 02.12.1998 entschieden
hätte. Diesen Zustand, der bei ordnungsgemäßer Belehrung von vornherein bestanden hätte, habe die Beklagte wieder
herzustellen.
Gegen dieses am 21.12.1999 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 13.01.2000 Berufung eingelegt. Sie meint, das
SG habe zu Unrecht einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch angenommen. Die Klägerin habe sich am
26.11.1998 zum 01.12.1998 arbeitslos gemeldet. Diese Arbeitslosmeldung sei eine Tatsachenerklärung, die sich auch
im Wege eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs nicht mehr beseitigen lasse. Durch eine spätere
Antragstellung hätte das von der Klägerin angestrebte Ergebnis nicht mehr erreicht werden können. Eine spätere
Beantragung der Leistung hätte allenfalls einen späteren Zahlungsbeginn, nicht aber einen Verlust des Anspruchs ab
01.12.1998 bewirken können. Dies ergebe sich auch daraus, dass die Antragstellung in §§ 117 Abs. 1, 190 Abs. 1
SGB III nicht mehr als materiell-rechtliche Anspruchsvoraussetzung aufgeführt sei. Eine Verletzung der
Beratungspflicht durch die Beklagte liege deshalb nicht vor, weil die Klägerin diesbezüglich nicht um eine Beratung
nachgesucht habe. Für eine "Spontanberatung" habe es keinen konkreten Anlass gegeben. Im Zeitpunkt der
Arbeitslosmeldung am 26.11.1998 seien die näheren Umstände des Leistungsverhältnisses noch gar nicht bekannt
gewesen. Nachdem die Arbeitslosmeldung damals zum 01.12.1998 vorgenommen worden sei, lasse sich dies nicht
mehr rückgängig machen. Im Übrigen habe die Klägerin nach den Beratungsvermerken bei der Arbeitslosmeldung
noch nicht darauf hingewiesen, dass sie im Frühjahr 1999 wieder bei der Firma S. Baumschulen beschäftigt werde.
Selbst am 21.12.1998 habe sie noch angegeben, dass sie "vermutlich" im Frühjahr 1999 wieder bei ihrem ehemaligen
Arbeitgeber anfangen werde. Ihre nachträgliche diesbezügliche Erklärung sei nicht glaubhaft. Die Klägerin habe ja
auch bis zur mündlichen Verhandlung vor dem SG nachhaltig die Auffassung vertreten, sie hätte durch eine
Saisonbeschäftigung einen Anspruch auf Alg erworben. Ein Verzicht auf das vermeintlich zustehende höhere Alg
zugunsten der niedrigeren, zeitlich begrenzten Alhi wäre hier wohl kaum zu erwarten gewesen. Im Übrigen könne die
Arbeitslosmeldung als Tatsachenerklärung, wenn einmal abgegeben, weder zurückgenommen noch angefochten oder
auf andere Weise beseitigt werden. Die Beklagte habe deshalb auf den noch nicht verbrauchten Teil des am
01.12.1994 entstandenen Anspruchs zurückgreifen müssen. Die Klägerin hätte auch nicht zugunsten des höheren
Alhi-Anspruchs auf das Alg verzichten können.
Die Beklagte stellt den Antrag,
das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 27. September 1999 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend und weist wiederholend darauf hin, dass sie grundsätzlich auf die
Beratungspflicht des Arbeitsamtes vertraut habe. Sie habe angenommen, dass ihre Unterlagen und Angaben geprüft
würden und, sollte während des Antragsverfahrens ein Beratungsbedarf notwendig werden, sie durch das Arbeitsamt
informiert werde. Selbst wenn am 01.12.1998 noch nicht zu erkennen gewesen sei, dass es noch einen restlichen Alg-
Anspruch gebe, dann hätte doch spätestens bei der Bearbeitung ihrer Unterlagen erkannt werden müssen, dass sich
der Bezug von Alg nachteilig für sie auswirke.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Rechtsstreits ohne mündliche Verhandlung einverstanden
erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die beigezogenen
Verwaltungsakten der Beklagten und auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung (die streitige Differenz der Leistungen liegt über 1.000,00 DM, § 144 Abs. 1 Nr. 1 SGG) der
Beklagten ist in der Sache nicht begründet. Sie wird - gemäß § 124 Abs. 2 SGG mit dem Einverständnis der
Beteiligten ohne mündliche Verhandlung - zurückgewiesen.
Das SG hat unter zutreffender Zugrundelegung der anzuwendenden Rechtsnormen , die im Widerspruchsbescheid
zutreffend genannt sind, zu Recht entschieden, dass die Klägerin aufgrund eines sozialrechtlichen
Herstellungsanspruchs so zu stellen ist, als hätte sie am 02.12.1998 die originäre Alhi nach § 191 Abs. 1 Nr. 2 SGB
III in der im Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Fassung beantragt. Der Senat nimmt auf die Gründe der
angefochtenen Entscheidung des SG Bezug und sieht insoweit von einer eigenen Darstellung ab (§ 153 Abs. 2 SGG).
Auch der Senat ist davon überzeugt, dass die Beklagte vor der Entscheidung über den Leistungsantrag Veranlassung
hatte, die Klägerin darüber zu beraten, wie sie zu der wesentlich höheren Leistung hätte kommen können.
Es ist zwar zutreffend, dass bei der Arbeitslosmeldung der Klägerin am 26.11.1998 für die Beklagte noch nicht im
Einzelnen erkennbar war, ob und wenn ja wie lange noch ein restlicher Alg-Anspruch aus dem Jahre 1994 bestand.
Eine Beratungspflicht hätte sich der Beklagten aber jedenfalls im Zeitpunkt der Verfügung der Alg- und Alhi-
Bewilligung am 15.12.1998 aufdrängen müssen. Wenn auf der Vorderseite dieser Bewilligungsverfügung als Datum
des Leistungsbeginns der 01.12.1998 eingetragen wird, auf der Rückseite als Datum des Anspruchsbeginns der
01.12.1994 und als Bemessungsentgelt wöchentlich 150,00 DM und gleichzeitig die Alhi-Bewilligung ab 10.12.1998
verfügt wird, so muss sich einem sach- und rechtskundigen Sachbearbeiter angesichts der bereits vorliegenden
Arbeitsbescheinigung über die Beschäftigung vom 01.03. bis 30.11.1998 wirklich ohne Weiteres aufdrängen, dass die
Klägerin, würde sie dahin beraten, ihren Antrag für den 01.12.1998 zurückzunehmen und/oder einen Leistungsantrag
erst zum 02.12.1998 zu stellen, was zu einem über dreimal so hohen Bemessungsentgelt und einer fast dreimal so
hohen Leistung - jeweils überschlägig berechnet - führen würde, diese Gestaltungsmöglichkeit ergreifen würde. Die
letztlich bewilligte Leistung (Alg von wöchentlich 85,26 DM und Alhi von wöchentlich 75,32 DM) lag nämlich mit
umgerechnet (x 13: 3 =) 369,46 DM bzw. 326,39 DM monatlich jedenfalls noch deutlich unter dem nach § 22 des
Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) maßgebenden (Mindest-)Regelsatz für laufende Leistungen zum Lebensunterhalt,
so dass die Klägerin davon ihren Lebensunterhalt schlechterdings nicht bestreiten konnte. Vor diesem Hintergrund
kommt dem Umstand, dass die der Klägerin tatsächlich bewilligte Anschluss-Alhi (§ 191 Abs. 1 Nr. 1 SGB III) im
Gegensatz zu der originären Alhi nicht wie letztere auf zwölf Monate beschränkt war und ist (vgl. § 191 Abs. 1 Nr. 2
i.V.m. § 197 SGB III), im konkreten Fall keine ausschlaggebende Bedeutung zu, zumal die Beklagte aufgrund der von
der Klägerin bereits anlässlich der Arbeitlosmeldung gemachten Angaben zumindest den Eindruck gewinnen musste,
diese verfüge noch vor Ablauf der zwölfmonatigen Anspruchsdauer über einen sicheren Anschlussarbeitsplatz. Selbst
wenn der tatsächliche Geschehensablauf von diesen Angaben abwich, musste die Beklagte jedenfalls im Zeitpunkt
der erforderlichen Beratung davon ausgehen, dass eine Leistung für weniger als ein Jahr begehrt werde. Dass die
Klägerin ihrerseits, allerdings erst aufgrund der Lektüre des ihr anlässlich der Arbeitslosmeldung ausgehändigten
Merkblattes für Arbeitslose, davon ausging, sie habe einen (neuen) Alg-Anspruch wegen einer Tätigkeit als
Saisonarbeiterin erworben, ändert daran nichts. Auch mit diesem Begehren hat sie nämlich letztlich zum Ausdruck
gebracht, dass es ihr auf eine am Entgelt der letzten Beschäftigung orientierte Lohnersatzleistung ankam.
Der sozialrechtliche Herstellungsanspruch scheitert nach Auffassung des Senats nicht daran, dass die
Arbeitslosmeldung am 26.11. zum 01.12.1998 erfolgte. Der Beklagten ist zuzugeben, dass die Arbeitslosmeldung
nach § 122 SGB III nicht nur eine materiell-rechtliche Anspruchsvoraussetzung nach § 117 SGB III darstellt, sondern
eine Tatsachenerklärung, die weder zurückgenommen, noch angefochten oder auf andere Weise beseitigt werden
kann. Richtig ist ferner, dass für das frühere Recht es das BSG in ständiger Rechtsprechung abgelehnt hat, die
fehlende oder unzureichende Arbeitslosmeldung über die Konstruktion eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs
zu ersetzen, weil ohne eine solche Meldung die Beklagte eine rechtswidrige Amtshandlung vornehmen müsste (z.B.
BSG SozR 4100 § 105 Nr. 2). Es kann jedoch dahinstehen, ob dieser Rechtsprechung weiterhin uneingeschränkt
gefolgt werden kann oder ob dies für den sozialrechtlichen Herstellungsanspruch nicht anders zu beurteilen ist, soweit
die Wirkung einer bereits erfolgten Arbeitslosmeldung wie hier auf einen späteren Zeitpunkt verschoben werden soll
(zustimmend Steinmeyer in Gagel, SGB III Arbeitsförderung, Anm. 63 zu § 122). Es kommt vorliegend nämlich nicht
auf die Arbeitslosmeldung nach § 122 SGB III an, sondern auf die Geltendmachung des Alg-Anspruchs nach § 147
Abs. 2 SGB III ("Der Anspruch auf Arbeitslosengeld kann nicht mehr geltend gemacht werden, wenn nach seiner
Entstehung vier Jahre verstrichen sind"). Geltendmachung in diesem Sinne ist grundsätzlich die Arbeitslosmeldung
und Antragstellung, wobei es ausreicht, wenn der Arbeitslose dem Arbeitsamt rein tatsächlich zur Kenntnis bringt,
dass er Leistungen vom Arbeitsamt erhalten möchte (BSG SozR 4100 § 125 Nr. 2). Die Geltendmachung entspricht
damit einer formfreien Antragstellung. "Nicht mehr geltend gemacht werden können" bedeutet, dass der
Rechtsanspruch als solcher, das Stammrecht, untergeht (BSG aaO). Deshalb läuft die Verfallfrist z.B. auch während
des Ruhens eines Alg-Anspruchs weiter und gegebenenfalls ab (BSG SozR 3-4100 § 125 Nr. 1). Damit geht es um die
Geltendmachung (Beantragung) des einzelnen Leistungsanspruchs, wobei die Rechtsprechung im Übrigen eine
Beratungs- bzw. Hinweispflicht der Beklagten hinsichtlich des Ablaufs der Verfallfrist nach § 147 Abs. 2 angenommen
hat (BSG SozR 4100 § 125 Nr. 3).
Anders als unter der Geltung des Arbeitsförderungsgesetzes bis zum 31.12.1997 ist ab 01.01.1998 unter dem SGB III
der Leistungsantrag in §§ 117, 122, 190 SGB III nicht mehr als eigenständige materiell-rechtliche
Anspruchsvoraussetzung genannt. Zusätzlich bestimmt § 323 Abs. 1 Satz 2 SGB III, dass Alg und Alhi mit der
persönlichen Arbeitslosmeldung als beantragt gelten, "wenn der Arbeitslose keine andere Erklärung abgibt". Dabei hat
das BSG schon zum alten Recht entschieden, dass der Antrag auf Alg bis zum Wirksamwerden der Entscheidung
über die Bewilligung zurückgenommen werden kann und dass die Beklagte, wenn sich eine entsprechende
Konstellation aufdrängt, einen Antragsteller darauf hinzuweisen hat, dass die Rücknahme eines Antrages für ihn
vorteilhaft sei. Dies führe nicht zu einer Umgehung des Gesetzes, weil es sich bei der Rücknahme um eine
Gestaltungsmöglichkeit handele, die der Gesetzgeber dem Arbeitslosen eingeräumt habe (BSG SozR 4100 § 100 Nr.
11). Zum neuen Recht hat das BSG (in SozR 3-4100 § 150 Nr. 1) bereits entschieden, dass der Antragstellung im
SGB III lediglich eine verfahrensrechtliche Bedeutung zukommt. Die Alg-Antragstellung betrifft demnach nur den
einzelnen Auszahlungsanspruch und lässt das Stammrecht unberührt. Nach dieser genannten Entscheidung bestehen
keine Bedenken gegen eine Verschiebung des Datums der Antragstellung (auf Teil-Alg) im Wege des
Herstellungsanspruchs (zur Vermeidung der Erlöschenswirkung des § 150 Abs. 2 Nr. 5 Buchst. a SGB III). Um so
eher muss im vorliegenden Fall die Klägerin die Möglichkeit haben, ihren Leistungsantrag für den 01.12.1998
zurückzunehmen mit der Konsequenz, dass der restliche (alte)Alg-Anspruch nach § 147 Abs. 2 SGB III verfiel, und
ihn mit Wirkung vom 02.12.1998 zu stellen mit der Konsequenz, dass sie Anspruch auf die originäre Alhi aufgrund
ihrer Beschäftigung vom 01.03. bis 30.11.1998 hatte. Nachdem die Klägerin bereits Antrag auf Alhi gestellt hatte,
hätte es nach der Überzeugung des Senats genügt zu erklären, für den 01.12.1998 mache sie keinen
Leistungsanspruch geltend.
Die Berufung der Beklagten ist somit zurückzuweisen, allerdings mit folgenden zwei Maßgaben: Zum einen ist
klarstellend auszusprechen, dass auch die vom Widerspruchsbescheid erfassten Änderungsbescheide vom
11.01.1999 und zusätzlich der nach § 96 SGG zum Gegenstand des Klageverfahrens gewordene Änderungsbescheid
vom 02.02.1999 aufgehoben werden. Zum anderen ist klarstellend auszusprechen, dass die Beklagte der Klägerin für
die Zeit vom 02.12.1998 bis 07.02.1999 (originäre) Alhi nach § 191 Abs. 1 Nr. 2 SGB III zu gewähren hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Der Senat lässt die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtsfrage, ob die Geltendmachung eines
Anspruchs im Sinne von § 147 Abs. 2 SGB III zurückgenommen oder "verschoben" werden kann, zu (§ 160 Abs. 2
Nr. 1 SGG).