Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 16.08.2001

LSG Bwb: auskunft, gespräch, depression, geschäftsführer, mobbing, stationäre behandlung, ärztliche behandlung, anerkennung, anfang, einwirkung

Landessozialgericht Baden-Württemberg
Urteil vom 16.08.2001 (rechtskräftig)
Sozialgericht Reutlingen S 8 U 3179/99
Landessozialgericht Baden-Württemberg L 7 U 18/01
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 16. November 2000 wird
zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob eine Depression des Klägers als Folge eines Arbeitsunfalls bzw. einer
Berufskrankheit (BK) festzustellen ist. Der am 27.12.1941 geborene Kläger war ab 01.07.1986 als Vertriebsleiter bei
der "H. GmbH" beschäftigt. Er war bis zum Zeitpunkt seiner Arbeitsunfähigkeit am 15.05.1997 in dieser Funktion tätig.
Vom 28.05. bis 12.08.1997 und vom 21.03. bis 15.05.1998 war er in stationärer Behandlung in der G. Klinik. Die
Arbeitgeberin kündigte ihm zum 30.06.1998 mit ordentlicher Kündigung vom 18.08.1997 und entzog ihm die am
01.01.1987 erteilte Prokura, die am 18.08.1997 im Handelsregister gelöscht wurde. Auf die daraufhin vom Kläger
erhobene Kündigungsschutzklage schlossen die Beteiligten vor dem Arbeitsgericht Freiburg (Kammer Villingen-
Schwenningen) den prozessbeendenden gerichtlichen Vergleich vom 22.09.1997, in dem durch Aufhebungsvertrag
das Arbeitsverhältnis des Klägers zum 30.06.1998 unter Zahlung einer Abfindung beendet wurde. Am 22.04.1999
beantragte der Kläger bei der Beklagten unter Vorlage mehrerer Arztberichte die Anerkennung einer Depression als BK
bzw. die Entschädigung wie eine BK nach § 9 Abs. 2 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII). In dem vom Kläger
vorgelegten Abschlussbericht über die stationäre Behandlung vom 28.05. bis 12.08.1997 in der G. Klinik in Freiburg
vom 14.08.1997 führte der Leitende Arzt Dr. K. als Diagnosen eine schwere Erschöpfungsdepression mit endogener
Beteiligung und ein psychosomatisches Syndrom (Extremitäten, Magen, Rücken) an. Danach habe der Kläger seit
einem Jahr erheblich unter beruflichem Druck gestanden. Seit Anfang des Jahres seien Depressivität, innere Unruhe,
Weinneigung, immer wiederkehrende Suizidgedanken usw. aufgetreten. Es sei nachvollziehbar, dass das Mobbing am
Arbeitsplatz für den Kläger eine gravierende Kränkung gewesen sei. Die ausgeprägten depressiven
Regressionsmechanismen hingen mit dem Verhalten der Betriebsführung zusammen. In dem Gutachten von Dr. M.,
Neurologe und Psychiater in Tuttlingen, vom 09.12.1998 wurde ausgeführt, seit dem Wechsel in der Führungsspitze
des Arbeitgebers Mitte 1996 habe für den Kläger ein innerbetriebliches Mobbing mit zunehmend unerträglichen
Arbeitsbedingungen begonnen. Ab Mai 1997 sei er angesichts der zunehmenden beruflichen Konflikte arbeitsunfähig
geworden, teilweise sei er weinend zur Arbeit gefahren. Außerdem legte der Kläger sein Schreiben vom 14.04.1999 an
die "H. GmbH" vor, in dem er Übergriffe der beiden Geschäftsführer der GmbH als Arbeitsunfall einstufte, sowie u.a.
das Schreiben der Arbeitgeberin vom 30.04.1997, in dem er zur Stellungnahme zu einzelnen Beanstandungen seiner
Vertriebsleitertätigkeit aufgefordert worden war. Die Beklagte holte die gewerbeärztliche Stellungnahme von Dr. K.
vom 08.07.1999 ein, der mitteilte, eine BK im Sinne des § 9 Abs. 1 bzw. Abs. 2 SGB VII werde nicht zur
Anerkennung vorgeschlagen. Mit Bescheid vom 09.09.1999 lehnte die Beklagte die Gewährung von Leistungen ab,
denn es komme weder eine Anerkennung einer BK nach § 9 Abs. 1 SGB VII i.V.m. der Berufskrankheitenliste noch
die Anerkennung einer Erkrankung wie eine BK nach § 9 Abs. 2 SGB VII in Betracht. Hiergegen erhob der Kläger
Widerspruch, denn seine Erkrankung sei berufsbedingt. Aus den vorgelegten Schriftstücken gingen die gegen ihn
gerichteten Übergriffe hervor, die jeglicher Grundlage entbehrten. Einer solchen Situation sei die übrige Bevölkerung
nicht ausgesetzt gewesen und dies übersteige den geforderten weitaus höheren Grad, eine BK zu erleiden, unstreitig.
Darüber hinaus sei eine Überprüfung als Arbeitsunfall unterlassen worden. Jedenfalls die Voraussetzungen für die
Anerkennung eines Arbeitsunfalls lägen vor. Mit Widerspruchsbescheid vom 17.11.1999 wies die Beklagte den
Widerspruch mit der Begründung zurück, eine Anerkennung der Erkrankung als BK nach § 9 Abs. 1 SGB VII könne
nicht erfolgen, weil die vorliegende Depression unter Berücksichtigung der angeschuldigten Einwirkung keiner der in
der Berufskrankheitenliste aufgeführten Erkrankungen zugeordnet werden könne. Auch die Voraussetzungen einer
Entschädigung nach § 9 Abs. 2 SGB VII seien nicht erfüllt, denn es könne nicht von neuen Erkenntnissen über eine
erhöhte Gefährdung bestimmter Personengruppen, durch Mobbing bei der Arbeit zu erkranken, ausgegangen werden.
Die Anerkennung der Erkrankung als Folge eines Arbeitsunfalls scheide aus, weil der Gesundheitsschaden nicht auf
ein plötzliches äußeres Ereignis zurückzuführen sei. Der Kläger erhob am 29.11.1999 Klage beim Sozialgericht
Reutlingen (SG) mit der Begründung, seine Depression sei eine BK, zumindest liege jedoch ein Arbeitsunfall vor, der
auf den Streit mit den Vorgesetzten am 14.05.1997 zurückzuführen sei. Das SG zog die Akten des Arbeitsgerichts
auf den Streit mit den Vorgesetzten am 14.05.1997 zurückzuführen sei. Das SG zog die Akten des Arbeitsgerichts
Freiburg - Kammern Villingen-Schwenningen bei. Mit Urteil vom 16.11.2000 wies es die Klage ab. In den
Entscheidungsgründen, auf die Bezug genommen wird, beurteilte es die beim Kläger bestehende depressive
Erkrankung und psychosomatische Störungen weder als Folge eines Arbeitsunfalls noch einer Berufskrankheit.
Berufsbedingte Belastungen, die über einen längeren als eine Arbeitsschicht umfassenden Zeitraum bestehen, seien
bei der Kausalitätsprüfung eines Unfallereignisses außer Acht zu lassen. Der Kläger habe selbst seine Depressionen
auf zeitlich länger dauernde Einwirkungen zurückgeführt und deswegen zunächst auch nur eine BK geltend gemacht.
Die Gesundheitsstörungen seien auch keine Folge einer BK, denn in der Berufskrankheitenliste seien Depressionen
oder psychosomatische Störungen nicht als BK aufgeführt. Eine "Quasi-BK" nach § 9 Abs. 2 SGB VII sei ebenfalls
nicht festzustellen, denn es sei eine allgemeinkundige Tatsache, dass in der Arbeitswelt Mobbing in allen Schichten
sowohl zwischen Arbeitnehmern untereinander als auch zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgeber vorkomme. Es sei
nicht ersichtlich, dass seit dem Erlass der derzeit gültigen Berufskrankheitenverordnung vom 31.10.1997 neue
arbeitsmedizinische Erkenntnisse vorlägen, wonach leitende Angestellte/Prokuristen in erheblich häufigerem bzw.
gravierenderem Ausmaß Mobbing ausgesetzt seien als die übrige arbeitende Bevölkerung. Gegen das ihm am
05.12.2000 zugestellte Urteil hat der Kläger am 02.01.2001 Berufung beim Landessozialgericht (LSG) eingelegt und
zur Begründung vertiefend geltend gemacht, seine Erkrankung sei am 14.05.1997 während des "Arbeitsessens" mit
den beiden Geschäftsführern der Arbeitgeberin ausgelöst worden. Aufgrund der dort erfolgten ungerechtfertigten
Angriffe auf seine Person sei es zur psychischen Dekompensation mit der anschließenden Notwendigkeit einer
stationären Behandlung gekommen. Es habe sich bereits Ende 1995 abgezeichnet, dass Umsatzeinbrüche bei der
Arbeitgeberin auftreten würden. Durch die Geschäftsführer sei er auf diese Tatsache bereits damals aufmerksam
gemacht worden. Seitens der Geschäftsleitung sei diese Entwicklung auf Fehlleistungen von ihm und seiner
Mitarbeiter zurückgeführt worden, was sich aber durch eine von dem Geschäftsführer W. durchgeführte
Kundenbefragung nicht habe bestätigen lassen. Im Oktober, November und Dezember 1996 seien externe Berater in
die Firma geholt worden, nachdem er - der Kläger - im September dem Geschäftsführer seine Lagebeurteilung
übergeben habe. Diese Beurteilung sei letztlich von den externen Experten geteilt worden. In der Folge seien weitere
Gespräche zur geschäftlichen Situation mit der Geschäftsleitung geführt worden. Am 06.05.1997 sei ihm der Brief der
Geschäftsleitung vom 30.04.1997 übergeben worden, in dem einzelne Beanstandungen seiner
Vertriebsleitertätigkeiten aufgeführt gewesen seien. Als er den Brief zu Hause geöffnet habe, habe er diesen als
"schlechten Scherz" verstanden. Er sollte zu den darin erhobenen einzelnen Punkten bis zum 15.05.1997 Stellung
nehmen. Gleichwohl sei er der Meinung gewesen, die bisherigen Missverständnisse durch ein Gespräch mit dem
Geschäftsführer S. am 25.03.1997 bereits ausgeräumt zu haben. Am 14.05.1997 sei er durch den Geschäftsführer S.
zu einem Gespräch am Abend unter Beteiligung des Geschäftsführers W. in ein Gasthaus in Fridingen eingeladen
worden. Er habe keine Bedenken irgendwelcher Art hinsichtlich dieses Geschäftsessens gehabt, denn er habe bis
dahin deutlich gemacht, dass er zu den Vorwürfen im Schreiben vom 30.04.1997 nicht Stellung nehmen müsse, da
sie jeglicher Grundlage entbehrten. Am Abend sei er in dem Lokal dann völlig unerwartet verbalen Angriffen der beiden
Geschäftsführer ausgesetzt gewesen, die eine sofortige Stellungnahme zu dem Schreiben vom 30.04.1997 verlangt
hätten. Es sei zu Beschimpfungen gekommen, weshalb er nicht weiter in dem Lokal habe bleiben können und den
Tisch verlassen habe. Zu Hause sei dann sein vollkommener Zusammenbruch erfolgt. Vor dem 14.05.1997 habe er
mit vollem Einsatz gearbeitet und habe keine ärztliche Hilfe benötigt. Die bis dahin bestandene berufliche Belastung
sei schwierig gewesen, doch habe er sie zu jedem Zeitpunkt als erträglich empfunden. Diverse Gespräche über
Monate hinweg seien entgegen der Ausführung im Schreiben der Arbeitgeberin vom 30.04.1997 nicht geführt worden.
Die Beschreibung von Dr. M., es sei seit Beginn des Jahres 1997 zur Depressivität gekommen, sei in einer
Stellungnahme für die Krankenkasse erfolgt. Dr. M. sehe aber allein die Vorkommnisse am Abend des 14.05.1997 als
Ursache für die durch die Depression bedingte Erwerbsunfähigkeit. Die diesbezüglichen Angaben von Dr. K. seien
nicht haltbar. Der Kläger beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 16. November 2000 und den
Bescheid der Beklagten vom 09. September 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17. November 1999
aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, bei ihm eine Depression und psychosomatische Störungen als Folge des
Arbeitsunfalls am 14. Mai 1997, hilfsweise als Folge einer Berufskrankheit nach § 9 Abs. 1 bzw. Abs. 2 SGB VII
festzustellen, hilfsweise Beweis zu erheben durch Vernehmung der Geschäftsführer S. und W. als Zeugen darüber,
welche Bemerkungen sie ihm gegenüber im Verlauf des Geschäftsessens vom 14. Mai 1997 gemacht haben. Die
Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie bezieht sich zur Begründung auf die Ausführungen in ihren
angefochtenen Bescheiden und in den Entscheidungsgründen des angegriffenen Urteils. Ergänzend macht sie
geltend, der Kläger habe selbst darauf hingewiesen, von seiner ehemaligen Arbeitgeberin seit längerer Zeit unter
erheblichen Druck gesetzt worden zu sein, weshalb er bereits seit Beginn des Jahres 1997 depressiv gewesen sei.
Auch aus dem Schreiben der Arbeitgeberin vom 30.04.1997 ergebe sich, dass über Monate diverse Gespräche
geführt worden seien. Der Senat hat die den Kläger behandelnden Ärzte Dr. M. und Dr. B., beide Neurologen und
Psychiater, Dr. H. , Internist/Sportmediziner, und Dr. K. schriftlich als sachverständige Zeugen gehört. Dr. M. hat in
seiner Auskunft vom 15.03.2001 (mit weiteren Arztunterlagen) angegeben, er habe den Kläger nie behandelt, sondern
nur zweimal begutachtet (erstmals am 09.12.1998). Die Depression des Klägers habe am 14.05.1997 begonnen. Es
sei des Weiteren glaubhaft, dass der Kläger zuvor nur eine hohe Belastung am Arbeitsplatz empfunden habe. Dr. B.
hat mitgeteilt (Auskunft vom 22.03.2001), den Kläger seit Mai 1997 wegen psychosomatischer Störungen mit immer
deutlicher depressiver Verfassung behandelt zu haben. Dr. H. hat am 09.04.2001 angegeben, den Kläger seit Januar
1989 zu behandeln. Am 15.05.1997 habe er beim Kläger eine akute Gastritis und weitere Beschwerden diagnostiziert.
Seiner Auskunft waren Arztbriefe von Dr. B. vom 31.12.1997 und 16.03.2001 (Kläger habe sich stabilisiert) sowie von
Dr. K. vom 14.08.1997 beigefügt. Dr. K. hat in seiner Auskunft vom 06.06.2001 dargelegt, der Kläger habe ihm bei
seiner Behandlung im Mai 1997 berichtet, er stehe seit einem Jahr (Sommer 1996) erheblich unter Druck. Seit Anfang
1997 sei Depressivität, Unruhe und Weinneigung usw. aufgetreten. Der Kläger habe sich bei der Anamnese und der
Beschwerdeschilderung immer glaubhaft gezeigt. Nach seinen Angaben habe er den Eindruck, dass das Gespräch
am 14.05.1997 "noch als erträglich zu bezeichnen" sei. Der Senat hat die in einem anderen Verfahren des Senats
eingeholte Auskunft des Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung (BMA) vom 27.11.2000 zum
Verfahrensgegenstand gemacht. Nach Mitteilung des BMA könnten die Voraussetzungen einer erhöhten Gefährdung
bestimmter Personengruppen gegenüber der übrigen Bevölkerung, durch ihre Arbeit wegen Mobbings zu erkranken,
vom Verordnungsgeber nicht bejaht werden. Beim Mobbing handele es sich um ein kaum eingrenzbares
Krankheitsbild als mögliche Folge von fast beliebig ausweitbaren und vorstellbaren Mobbing-Aktionen von Kollegen
oder Vorgesetzten, das wegen der besonderen Bedingungen des Berufskrankheitenrechts nicht als BK anerkannt
werden könne. Der Senat hat die Akte der Beklagten und des SG beigezogen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgemäß eingelegte Berufung des Klägers ist zulässig. Berufungsausschließungsgründe nach § 144
SGG liegen nicht vor. Die Berufung des Klägers ist aber unbegründet. Das angefochtene Urteil sowie die
angefochtenen Bescheide der Beklagten sind rechtmäßig, weil der Kläger keinen Anspruch auf Feststellung von
Unfallfolgen bzw. Folgen einer BK hat. Das SG hat im angefochtenen Urteil die Rechtsvorschriften und Grundsätze für
die Feststellung von gesundheitlichen Störungen als Folge eines Arbeitsunfalls bzw. als Folge einer BK zutreffend
dargelegt und sie richtig angewandt. Der Senat nimmt daher nach eigener Überprüfung insoweit auf die Darlegungen
des SG im angefochtenen Urteil Bezug (§ 153 Abs. 2 SGG). Das Vorbringen im Berufungsverfahren gibt dem Senat
keinen Anlass zu einer anderen Beurteilung. Entgegen der vom Kläger vertretenen Auffassung ist mit der in § 8 Abs.
1 Satz 2 SGB VII eingeführten Legaldefinition eines Unfalls der bisher in der Rechtsprechung und der
unfallversicherungsrechtlichen Literatur verwendete Unfallbegriff nicht überholt. Das nach § 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VII
zeitlich begrenzte Ereignis als Element des Unfallbegriffs umfasst nur Einwirkungen auf den Körper, die innerhalb
einer Arbeitsschicht aufgetreten sind (vgl. u.a. Bereiter-Hahn/Mehrtens, Gesetzliche Unfallversicherung, § 8 Anm.
11.3 m.w.N.). Die zeitliche Begrenzung dient der notwendigen Abgrenzung des Unfalls zur Krankheit, weshalb eine
vom Kläger auch nicht weiter begründete Ausweitung der im Gesetz geforderten zeitlichen Begrenzung über eine
Arbeitsschicht hinaus eine hinreichend sichere Unterscheidung zu den Tatbeständen der Einwirkungen einer BK nicht
mehr zulässt. Schäden durch wiederholte, auf mehrere Arbeitsschichten verteilte Einwirkungen sind nur dann Folge
eines Unfalls, wenn sich eine einzelne Einwirkung derart aus der Gesamtheit hervorhebt, daß sie nicht nur als letzte,
von mehreren für den Erfolg gleichwertige Ursache erscheint (vgl. Bereiter-Hahn/Mehrtens a.a.O. mit Hinweis auf BSG
Breithaupt 1974, 843). Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme im Berufungsverfahren ist das Gespräch am
14.05.1997 nicht allein die wesentliche Ursache für die in der Folge akut gewordene Erschöpfungsdepression des
Klägers. Aus dem Vorbringen des Klägers ergibt sich, dass berufliche Belastungssituationen bereits vor Mai 1997
eingetreten waren und der Kläger mit der Geschäftsleitung bzw. auch im Zusammenhang mit externen Beratern der
Arbeitgeberin in Gesprächen eingebunden war. Jedenfalls wurde dem Kläger mit Schreiben vom 30.04.1997 bereits
vor dem 14.05.1997 eine erhebliche Kritik an seiner Arbeit übermittelt, die Anlass für das Gespräch am Abend des
14.05.1997 war. Entgegen der Einlassung des Klägers sind zur Überzeugung des Senats diese Vorgänge vom Kläger
nicht als nur belastend, aber noch erträglich empfunden worden, sondern der Kläger hatte bereits vor dem Mai 1997
auf diese Arbeitsbedingungen psychisch reagiert. Dies ergibt sich aus dem Abschlussbericht von Dr. K. vom
14.08.1997 und seiner Auskunft an den Senat vom 06.06.2001. Danach hatte der Kläger bei seiner Erstbehandlung
durch Dr. K. im Mai 1997 angegeben, er stehe seit Sommer 1996 erheblich unter Druck und seit Anfang 1997, d.h. vor
Mai 1997, leide er an innerer Unruhe, Weinneigung, immer wiederkehrenden Suizidgedanken,
Konzentrationsstörungen, Appetitverlust, Gewichtsverlust, innerer Leere, Libidoverlust, Magenbeschwerden und
Kribbeln in den Händen und Rückenbeschwerden. Diese Darlegung deckt sich mit den von Dr. M. erhobenen
Befunden, der in seinem Gutachten vom 09.12.1998 ausführte, für den Kläger habe Mitte 1996 mit dem Wechsel der
betrieblichen Führungsspitze ein innerbetriebliches Mobbing mit zunehmend unerträglichen Arbeitsbedingungen
begonnen. Das Gespräch am 14.05.1997 wird als Endpunkt dieser Entwicklung ("zuletzt wurde er - der Kläger - vom
neuen Geschäftsleiter in einem persönlichen Gespräch der Faulheit und Überheblichkeit bezichtigt") geschildert. Nach
Auffassung von Dr. M. ist es anlässlich einer "Vielfalt von schmählichen Kränkungen" zur Entwicklung einer
depressiven Reaktion gekommen, die letzlich in einem psychophysischen Zusammenbruch endete. Der Kläger hatte
selbst angegeben, er sei teilweise weinend zur Arbeit gefahren. Da der Kläger nach dem Gespräch am 14.05.1997
arbeitsunfähig war und die Arbeit bei der Arbeitgeberin nicht mehr aufnahm, muss diese psychoreaktive Folge der
Arbeitsbedingungen schon vor Mai 1997 beim Kläger eingetreten sein. Dies entspricht auch dem eigenen Vorbringen
des Klägers zu Beginn des BK-Feststellungsverfahrens der Beklagten, als er auf die genannten Arztbriefe Bezug
genommen hatte. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat er dies letztlich auch eingeräumt, jedoch - im
Hinblick auf die ärztlich dokumentierte Anamnese nicht glaubhaft - behauptet, vor Wut geweint zu haben. Dies würde
aber an der Beurteilung seiner psychischen Reaktion auf die damaligen Arbeitsbedingungen jedenfalls nichts ändern.
Die diagnostizierte Erschöpfungsdepression auf der Grundlage der psychischen Dekompensation ab 14.05.1997
beruhte daher auf der von Dr. K. und Dr. M. beschriebenen psychischen Entwicklung, die jedenfalls ab Anfang des
Jahres 1997 ihren Anfang genommen hat. Das Gespräch am 14.05.1997 war Endpunkt dieser Entwicklung und
insofern möglicher Auslöser für die Dekompensation, ohne dass diesem Umstand die allein wesentliche Bedeutung
hierfür zukommt. Nach den Befunderhebungen von Dr. K. und Dr. M. waren bereits die vorangegangenen Vorfälle
beim Kläger nicht ohne psychische Wirkung geblieben, so dass der Vorfall am 14.05.1997 im Sinne der
Kausalitätslehre der wesentlichen Bedingung keine die vorangegangenen, als Kränkung erlebten Ereignisse
übersteigende Bedeutung hatte. In diesem Sinne dürfte auch die Ausführung von Dr. K. in seiner an den Senat
gerichteten Auskunft vom 06.06.2001 zu verstehen sein, dass das Gespräch am 14.05.1997 im Vergleich mit den
vorangegangenen Ereignissen noch als erträglich zu bezeichnen sei. Das Vorbringen des Klägers, die Geschehnisse
am 14.05.1997 unterschieden sich von den bislang auf sachlicher Ebene erhobenen Vorwürfen dadurch, dass sie
persönliche Schmähungen enthielten, vermochte den Senat nicht davon zu überzeugen, dass deshalb dem Ereignis
im Vergleich mit den vorausgegangenen Kränkungen eine überragende Bedeutung im oben genannten Sinne zukäme.
Psychische Einwirkungen auf einen Betroffenen sind gemäß der "Eigenart der Persönlichkeit" zu beurteilen (vgl.
BSGE 18, 163; BSG SozR 3-2200 § 539 Nr. 39). Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die Art und Umstände einer
solchen Einwirkung je nach psychischer Struktur des Versicherten mehr oder weniger belastend erlebt werden. So
kann eine fachlich begründete Kritik an beruflichen Fähigkeiten je nach persönlicher Eigenart verletzender als eine
unsachliche Beleidigung empfunden werden, mit unterschiedlicher psychischer Reaktion hierauf. Demgemäß ist für
die Beurteilung des Ausmaßes einer psychischen Einwirkung zunächst auf die subjektive Reaktion des Betroffenen
und weniger auf die objektiven äußeren Umstände der Einwirkung abzustellen (vgl. BSG SozR 3-2200 a.a.O.; Urteil
vom 04.12.1991 - 2 RU 14/91 -). Hier hatte der Kläger seit Januar 1997 nach Angaben von Dr. K. vielfältige
psychische Reaktionen auf die berufliche Belastung gezeigt. Ausdrücklich hat Dr. K. auch Suizidgedanken neben
anderen psychisch bedingten Reaktionen angeführt. Demgegenüber ist der vom Kläger behauptete psychische
Zusammenbruch am 14.05.1997, nachdem er von dem Lokal wieder nach Hause zurückgekehrt war, nicht von
solchem Gewicht, dass das auslösende Ereignis als ein in seiner Bedeutung singuläres Geschehen gewertet werden
müsste. Der Kläger selbst maß diesem Vorkommnis kein solches Gewicht zu, wie sich aus dem am 15.05.1997 von
Dr. H. erhobenen Befund ergibt. Dieser diagnostizierte Magenbeschwerden, ein typisches stressbedingtes Symptom.
Einen psychischen Zusammenbruch, der Folge eines konkreten Vorfalls am Vortage war, hatte der Kläger als
Beschwerdeursache nicht erwähnt. Das Magenleiden wurde generell auf einen erheblichen Druck am Arbeitsplatz und
eine dortige Konfliktsituation zurückgeführt. Akute psychische, mit einem psychischen Zusammenbruch im
Zusammenhang stehende Störungen wurden von Dr. H. am 15.05.1997 nicht diagnostiziert. Danach war der Vorfall
am 14.05.1997 auch nach damaliger Auffassung des Klägers nur das letzte Ereignis in einer Kette belastender
Vorgänge, welche die depressive Entwicklung des Klägers bedingten, die dann schließlich zur Arbeitsunfähigkeit ab
15.05.1997 führte. Dem Beweisantrag auf Vernehmung der Geschäftsführer W. und S. als Zeugen zu den unter
Beweis gestellten Behauptungen musste der Senat nicht nachgehen, denn dass diese Bemerkungen seitens der
genannten Zeugen gemacht wurden, hat der Senat als wahr unterstellen können. Eine wesentliche Ursache für die
aufgetretene Depression waren diese Bemerkungen nach den Feststellungen des Senats jedoch nicht. Die von Dr. M.
in seiner Auskunft vom 15.03.2001 vertretene Auffassung, die diagnostizierte Depression habe nach der
geschäftlichen Besprechung am 14.05.1997 begonnen, steht dieser Einschätzung nicht entgegen, denn dass ein
zeitlicher Zusammenhang mit der psychischen Dekompensation und der Besprechung am 14.05.1997 besteht, ist
nach dem oben Dargelegten nicht allein ausschlaggebend. Seine Einschätzung, der Kläger habe zuvor nur eine hohe
berufliche Belastung empfunden, ist dagegen auf der Grundlage seiner eigenen, dokumentierten Befunde, die nicht auf
einer Behandlung, sondern nur auf Begutachtungen lange nach der Besprechung vom 14.05.1997 beruhten, und jener
Befunde von Dr. K. , wie oben ausgeführt, nicht überzeugend. Auch aus den Darlegungen von Dr. H. (Auskunft vom
09.04.2001) und Dr. B. (Auskunft vom 22.03.2001) ergeben sich keine Anhaltspunkte für eine gegenteilige
Einschätzung der Bedeutung des Gesprächs am 14.05.1997. Hinsichtlich des Hilfsantrags des Klägers auf
Feststellung seiner Gesundheitsstörungen als Folge einer BK im Sinne von § 9 Abs. 1 oder Abs. 2 SGB VII hat das
Berufungsverfahren keine zusätzlichen Erkenntnisse erbracht. Zutreffend hat bereits das SG darauf hingewiesen,
dass das Krankheitsbild und die Umstände der beruflichen Tätigkeit in keinem der Tatbestände der Anlage zur
Berufskrankheitenverordnung (Berufskrankheitenliste) erfasst sind. Neue Erkenntnisse zur Bedeutung von Mobbing
am Arbeitsplatz für bestimmte Berufsgruppen, die seit der letzten Änderung der BKV bekannt geworden sind, liegen
nicht vor. Dies ergibt sich für den Senat aus der im Verfahren eingeführten Mitteilung des BMA vom 27.11.2000. Eine
Entschädigung wie eine BK (§ 9 Abs. 2 SGB VII) scheidet daher ebenfalls aus. Die vom Kläger angeregte -
nochmalige - Anhörung von Dr. K. und Dr. H. , ob eine besondere Belastungssituation vor Mai 1997 vorgelegen habe,
ist nicht geboten, denn der - wie oben dargelegt - nicht widerspruchsfreie Vortrag des Klägers gibt hierzu keinen
Anlass. Eine fehlende ärztliche Behandlung wegen psychischer Probleme vor Mai 1997 kann als wahr unterstellt
werden. Psychische Reaktionen auf die Bedingungen am Arbeitsplatz vor diesem Zeitpunkt sind aber schon den
eigenen Angaben des Klägers - wie oben ausgeführt - zu entnehmen. Neue Tatsachen hierzu sind nicht vorgetragen.
Das vorgelegte Dankschreiben der Arbeitgeberin zum Firmenjubiläum vom 02.07.1996 wurde verfasst, als nach
eigenem Vortrag des Klägers die Schwierigkeiten im Betrieb erst ihren Anfang nahmen. Über die vom Senat
durchgeführte Beweisaufnahme hinausgehende, weitere Ermittlungen sind nicht geboten. Nach alledem war die
Berufung zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Gründe für die Zulassung der Revision
liegen nicht vor.