Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 22.10.2002

LSG Bwb: aufenthalt im ausland, arbeitserlaubnis, zusicherung, aufenthaltserlaubnis, ausländischer arbeitnehmer, restaurant, visum, weisung, erlass, einreise

Landessozialgericht Baden-Württemberg
Beschluss vom 22.10.2002 (rechtskräftig)
Sozialgericht Freiburg S 3 AL 1856/02 ER-B
Landessozialgericht Baden-Württemberg L 13 AL 2459/02 ER-B
Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Sozialgerichts Freiburg vom 14. Juni 2002 abgeändert. Die
Beklagte wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, für die beabsichtigte Beschäftigung des M. E. als
Spezialitätenkoch im Restaurant K. die Erteilung einer Arbeitserlaubnis für den Fall vorläufig zuzusichern, dass dem
künftigen Arbeitnehmer eine Aufenthaltserlaubnis als Spezialitätenkoch erteilt wird.
Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde des Klägers, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat, ist statthaft (vgl. § 172 Abs. 1 des
Sozialgerichtsgesetzes [SGG]) und auch sonst zulässig. Mit der Beschwerde erstrebt der Kläger, dass die Beklagte
verpflichtet wird, für die beabsichtigte Beschäftigung des M. E. (im folgenden E.) als Spezialitätenkoch im Restaurant
K. die Erteilung einer Arbeitserlaubnis für den Fall vorläufig zuzusichern, dass diesem eine Aufenthaltserlaubnis erteilt
wird, hilfsweise die Beklagte zur vorläufigen Neubescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats zu
verpflichten. Die Beschwerde ist mit dem Hauptantrag begründet. Der Erlass der einstweiligen Anordnung als
Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG setzt einen Anordnungsanspruch und einen Anordnungsgrund
voraus. Der Anordnungsanspruch ist gegeben, wenn bei der im Verfahren gebotenen summarischen Prüfung ein Erfolg
in der Hauptsache überwiegend wahrscheinlich ist, wobei auch wegen der mit der einstweiligen Regelung verbundenen
Vorwegnahme der Hauptsache ein strenger Maßstab anzulegen ist (Bundesverwaltungsgericht [BVerwG] Buchholz
310 § 123 Nr. 15). Ist der Anordnungsanspruch grundrechtsrelevant und wird dieser in seiner Verwirklichung durch
weiteres Zuwarten nicht nur geringfügig gefährdet, kann dies bei der aufgrund der Umstände des Einzelfalles
vorzunehmenden Beurteilung des Anordnungsgrundes berücksichtigt werden (vgl. Bundesverfassungsgericht [BVerfG]
BverfGE 79, 69, 78; 93, 1, 15). Vorliegend ist entgegen der Auffassung des Sozialgerichts ein Anordnungsanspruch in
Bezug auf den mit der kombinierten Anfechtungs- und Verpflichtungsklage verfolgten Hauptantrag auf Erteilung einer
Zusicherung im oben bezeichneten Umfang zu bejahen. Zunächst war der Kläger berechtigt, als künftiger Arbeitgeber
des in der Türkei lebenden E. den Antrag auf Erteilung einer Arbeitserlaubnis für die Beschäftigung als
Spezialitätenkoch in seinem Restaurant K. zu stellen. Die Arbeitserlaubnis muss nach § 284 Abs. 2 des Dritten
Buches Sozialgesetzbuch (SGB III) vor der Aufnahme der Beschäftigung beantragt werden und erteilt sein. Jedenfalls
in den Fällen, in denen es um die Erteilung einer Arbeitserlaubnis an Ausländer geht, die ihren Wohnsitz oder
gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben und eine Beschäftigung im Bundesgebiet aufnehmen wollen (vgl. § 285
Abs. 3 SGB III i.V.m. der auf § 288 Abs. 1 Nr. 3 SGB III beruhenden Verordnung über Ausnahmeregelungen für die
Erteilung einer Arbeitserlaubnis an neu einreisende ausländische Arbeitnehmer [Anwerbestoppausnahmeverordnung -
ASAV] vom 17. September 1998 - BGBl. I S. 2893 - in der Fassung der Verordnung vom 30. Januar 2002 - BGBl. I S.
575 -), ist, wenn die Ernsthaftigkeit der angestrebten Beschäftigung nicht zweifelhaft ist, der im Bundesgebiet
ansässige und über ein eigenes Rechtsschutzinteresse verfügende Arbeitgeber antrags- und prozessführungsbefugt
(vgl. z.B. auch § 7 Abs. 2 der Verordnung über die Arbeitsgenehmigung für hochqualifizierte ausländische Fachkräfte
der Informations- und Kommunikationstechnologie [IT-ArGV] vom 11. Juli 2000 - BGBl. I S. 1146 -). Über den im
Antrag auf Erteilung einer Arbeitserlaubnis als weniger enthaltenen Antrag auf Zusicherung (vgl. § 34 Abs. 1 Satz 1
des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch [SGB X]) einer solchen hat die Beklagte mit dem Bescheid vom 29. Mai 2001
(Widerspruchsbescheid vom 24. Juli 2001) entschieden. Bei summarischer Prüfung sind die Voraussetzungen einer
Arbeitserlaubnis für E. als Spezialitätenkoch im Restaurant K. in B. erfüllt. E. darf eine Beschäftigung im
Bundesgebiet nur mit einer Arbeitsgenehmigung ausüben und der Kläger darf ihn nur beschäftigen, wenn er eine
solche besitzt (§ 284 Abs. 1 Satz 1 SGB III); die Voraussetzungen, unter denen eine Beschäftigung genehmigungsfrei
ist (vgl. § 284 Abs. 1 Satz 2 SGB III, § 9 der Verordnung über die Arbeitsgenehmigung für ausländische Arbeitnehmer
[Arbeitsgenehmigungsverordnung - ArGV] vom 17. September 1998 - BGBl. I S. 2899 -), sind nicht erfüllt. Der
Erteilung einer Arbeitserlaubnis steht zunächst nicht § 284 Abs. 5 SGB III entgegen. Nach dieser Bestimmung darf
die Arbeitserlaubnis nur erteilt werden, wenn der Ausländer eine Aufenthaltsgenehmigung nach § 5 des
Ausländergesetzes (AuslG) besitzt, soweit durch Rechtsverordnung nichts anderes bestimmt ist und wenn die
Ausübung einer Beschäftigung nicht durch eine ausländerrechtliche Auflage ausgeschlossen ist. Zwar ist E. noch
keine Aufenthaltsgenehmigung im Sinn des § 5 AuslG - hier Aufenthaltserlaubnis - erteilt; eine solche ist nach § 3
keine Aufenthaltsgenehmigung im Sinn des § 5 AuslG - hier Aufenthaltserlaubnis - erteilt; eine solche ist nach § 3
Abs. 3 Satz 1 AuslG vor der Einreise in Form des Sichtvermerks (Visum) einzuholen. E. bedarf einer
Aufenthaltserlaubnis für die Einreise und den Aufenthalt (vgl. § 3 Abs. 1 Satz 1 AuslG), denn für ihn als erstmals zu
Erwerbszwecken einreisenden türkischen Staatsangehörigen bestehen aufgrund europarechtlicher Vorschriften keine
Vergünstigungen. Weiter bestimmt § 1 der Verordnung über Aufenthaltsgenehmigungen zur Ausübung einer
unselbstständigen Erwerbstätigkeit (Arbeitsaufenthalteverordnung - AAV) vom 18. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2994)
in der Fassung vom 4. Februar 2002 (BGBl. I S. 578), dass Ausländern für die Aufnahme und Ausübung einer
unselbstständigen Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet von mehr als drei Monaten eine Aufenthaltserlaubnis nur nach
Maßgabe der folgenden Vorschriften und nur dann erteilt werden darf, wenn, was hier von Bedeutung ist, eine
erforderliche Genehmigung zur Beschäftigung als Arbeitnehmer in Aussicht gestellt oder erteilt ist. Nach § 4 Abs. 4
AAV kann Spezialitätenköchen für die Beschäftigung in Spezialitätenrestaurants eine Aufenthaltserlaubnis für
längstens drei Jahre erteilt werden, sofern sie ihre fachliche Qualifikation durch eine erfolgreich abgeschlossene
Kochausbildung nachweisen und Staatsangehörige des Landes sind, auf dessen Küche das Restaurant spezialisiert
ist. Über die Aufenthaltserlaubnis entscheidet die deutsche Auslandsvertretung in der Türkei (vgl. § 63 Abs. 3 AuslG),
wobei das Visum bei Einreise und Aufenthalt zu Erwerbszwecken der vorherigen Zustimmung der für den
vorgesehenen Aufenthaltsort zuständigen Ausländerbehörde bedarf (vgl. § 11 Abs. 1 Nr. 2 der Verordnung zur
Durchführung des Ausländergesetzes - DVAuslG - vom 18. Dezember 1990, BGBl. I S. 2983). Für das
Arbeitserlaubnisrecht regelt § 1 ASAV, dass Ausländern, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland
haben und eine Beschäftigung im Bundesgebiet aufnehmen wollen, die Arbeitserlaubnis nach § 285 Abs. 1 SGB III
nach Maßgabe der §§ 2 bis 10 ASAV erteilt werden darf. Nach § 4 Abs. 6 ASAV kann die Arbeitserlaubnis unter
denselben Voraussetzungen wie in § 4 Abs. 4 AAV Spezialitätenköchen für die Beschäftigung in
Spezialitätenrestaurants erteilt werden. Nach alledem ist der sonst aufgrund § 284 Abs. 5 SGB III bestehende Vorrang
des Ausländerrechts in den Fällen durchbrochen, in denen Ausländer mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im
Ausland im Bundesgebiet erstmals eine Beschäftigung aufnehmen wollen und hierfür eine Aufenthaltserlaubnis
(Visum) benötigen. Dann hat vorrangig die Beklagte darüber zu entscheiden, ob eine Arbeitserlaubnis in Aussicht
gestellt werden kann. In der Begründung zu § 284 Abs. 5 SGB III kommt dieses Ergebnis klar zum Ausdruck; dort ist
ausgeführt, dass durch den sonst in § 284 Abs. 5 SGB III begründeten Nachrang des Arbeitserlaubnisrechts
gegenüber dem Ausländerrecht die der bisherigen ausländerrechtlichen Verwaltungspraxis entsprechende vorherige
Zusicherung der Arbeitserlaubnis als Grundlage für die Entscheidung über eine Aufenthaltsgenehmigung (Visum) nicht
ausgeschlossen wird (vgl. BT-Drs 13/4941 S. 206 zu § 283). Der Senat hält jedoch an seiner schon im Beschluss
vom 13. Juli 2001 (L 13 AL 2219/01 AK-A) vertretenen Auffassung fest, dass vor der Entscheidung über die
Inaussichtstellung einer Arbeitserlaubnis schon eine Vorbefassung der für die Durchführung des Ausländergesetzes
zuständigen Behörden stattgefunden haben muss, um sicherzustellen, dass die Arbeitsverwaltung sich nur mit
solchen Begehren auf Zusicherung einer Arbeitserlaubnis befassen muss, bei denen unter ausschließlich
ausländerrechtlichen Gesichtspunkten eine gewisse Wahrscheinlichkeit für eine positive Bescheidung besteht. Hier ist
die erforderliche Vorbefassung der Ausländerbehörde erfolgt; das für den zukünftigen Aufenthaltsort zuständige
Landratsamt Br.-H. hat nämlich bis 31. Mai 2003 zugesichert, die Zustimmung in einem Visumsverfahren für die
Einreise von E. und dessen Beschäftigung als Spezialitätenkoch im Restaurant K. zu erteilen, sofern die Beklagte
hierfür eine Arbeitserlaubnis in Aussicht stellt. Auch wenn die Auslandsvertretung das Visum trotz Zustimmung
ablehnen kann, ist die Zustimmung doch ein Beleg dafür, dass der Aufenthalt von E. im Bundesgebiet zu
Erwerbszwecken aus rein ausländerrechtlicher Sicht keinen durchgreifenden Bedenken begegnet. Die beabsichtigte
Beschäftigung von E. fällt unter § 4 Abs. 6 ASAV. Das Restaurant K. ist bei der gebotenen summarischen
Betrachtung als Spezialitätenrestaurant im Sinn dieser Bestimmung anzusehen. Bei der Auslegung des Begriffs
Spezialitätenrestaurant ist zu beachten, dass die mit § 4 Abs. 6 ASAV zeitlich begrenzt gestattete Ausnahme vom
Anwerbestopp (vgl. Bundessozialgericht [BSG], Beschluss vom 12. Dezember 1996 - 11 RAr 79/95 - in InfAuslR
1997, 187, 188) von eng umrissenen Voraussetzungen abhängt, mit denen dem öffentlichen Interesse an der
Bereicherung der gastronomischen Versorgung der hiesigen Wohnbevölkerung einschließlich der Ausländer Rechnung
getragen werden soll. Mit Spezialitätenrestaurants sind Speisewirtschaften gemeint, bei denen eindeutig das Angebot
an Speisen einer bestimmten ausländischen - hier der türkischen - Küche dominiert, also das Angebot von als typisch
türkisch zu bezeichnenden Speisen überwiegt (vgl. OVG Niedersachsen, Beschluss vom 28. Mai 1997 - 11 M
2046/97 - veröffentlicht in Juris zu § 4 Abs. 4 AAV); darüber hinaus verbindet sich mit dem Begriff
Spezialitätenrestaurant auch die Erwartung eines bestimmten äußeren Rahmens, der meist dem Erscheinungsbild
gehobener Gastronomie entsprechen wird (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20. September 1996 - 18 B
1315/95 - veröffentlicht in Juris, OVG Niedersachsen a.a.O., jeweils zu § 4 Abs. 4 AAV), wobei landesspezifische
Besonderheiten, wie z.B. die Form der Speisendarbietung und -einnahme, der Bedienungsservice, die Einrichtung des
Lokals u.ä. einen weiteren Einblick in die Speisegewohnheiten des jeweiligen Landes vermitteln kann. Nach der im
Beschwerdeverfahren vorgelegten Speisekarte überwiegt das Angebot von als typisch türkisch zu bezeichnenden
Speisen; Zweifel an der Authentizität erwecken lediglich die Steakspezialitäten, ein Teil der Nudelgerichte und der
Desserts sowie - insoweit unschädlich - der für Kinder gedachten Speisen. Der Senat hegt angesichts des
Speisenangebots keinen Zweifel daran, dass der äußere Rahmen des Lokals dem Erscheinungsbild gehobener
Gastronomie entspricht, wofür das Bereitstellen von Tischen und Sitzgelegenheiten zur Einnahme der Speisen und
Getränke unverzichtbare Mindestvoraussetzung ist. Ob dies auch für das dem Lokal angeschlossene Sun-Bistro gilt,
erscheint sehr zweifelhaft, da bereits der Name dafür spricht, dass hier die auch vom Kläger eingeräumte schnelle
Abfertigung unter Verzicht auf die in einer Speisewirtschaft gebotene Bequemlichkeit und Ausstattung im Vordergrund
steht. Für den Charakter des Restaurants K. als Spezialitätenrestaurant spricht auch sein Name und der Umstand,
dass es im Telefonbuch als türkisches Spezialitätenrestaurant aufgeführt ist. E. als türkischer Staatsangehöriger
erfüllt auch nach seiner fachlichen Qualifikation die weiteren Voraussetzungen des § 4 Abs. 6 ASAV, denn er hat im
September 1998 in der Türkei eine Kochausbildung und darüber hinaus im März 2001 sogar einen Meisterkurs
erfolgreich abgeschlossen. Bei summarischer Prüfung erfüllt sind auch die Voraussetzungen des § 285 Abs. 1 Satz 1
Nr. 1 bis Nr. 3 SGB III. Denn es ist überwiegend wahrscheinlich und vom Kläger glaubhaft gemacht, dass das
Arbeitsamt ihm keinen über eine entsprechende Ausbildung verfügenden Koch für die Zubereitung türkischer und
anatolischer Speisen vermitteln konnte; für die Beschäftigung stehen ganz offensichtlich deutsche und diesen
gleichgestellte Arbeitnehmer nicht zur Verfügung und zwar auch dann nicht, wenn sie nur mit Förderung des
Arbeitsamtes vermittelt werden können. Schließlich fehlt auch jeder Anhalt dafür, dass sich durch die Beschäftigung
von E. als türkischer Spezialitätenkoch nachteilige Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt, insbesondere hinsichtlich der
Beschäftigungsstruktur der Regionen und der Wirtschaftszweige ergeben; hierzu hat die Beklagte nichts vorgetragen
und glaubhaft gemacht. Aufgrund der im Beschwerdeverfahren gemachten Erklärung und Verpflichtung des Klägers,
auf das Arbeitsverhältnis mit E. den allgemein verbindlichen Manteltarifvertrag für die Beschäftigten des Hotel- und
Gaststättengewerbes in B.-W. einschließlich des Lohn- und Gehaltstarifvertrages für diese Beschäftigten
anzuwenden, ist auch überwiegend wahrscheinlich, dass E. nicht zu ungünstigeren Arbeitsbedingungen als
vergleichbare deutsche Köche beschäftigt wird. Zwar steht die Erteilung einer Arbeitserlaubnis und deren Zusicherung
im pflichtgemäßen Ermessen der Beklagten. Für die Frage, ob die Beklagte eine Arbeitserlaubnis erteilen und eine
hierauf gerichtete Zusicherung abgeben will, sind indes keine Gesichtspunkte erkennbar, die zu einer Versagung
berechtigen könnten. Dazu zählt insbesondere nicht, dass das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung mit
Erlass vom 15. Dezember 1997 die Beklagte angewiesen hat, Arbeitserlaubnisse für Spezialitätenköche aus der
Türkei und dem ehemaligen Jugoslawien abzulehnen und die Beklagte entsprechend dieser Weisung verfährt. Eine
derartige Weisung ist durch das in § 288 Abs. 2 SGB III enthaltene Recht des Ministeriums, der Beklagten zur
Durchführung der §§ 284 bis 287 SGB III und der hierzu erlassenen Rechtsverordnungen Weisungen zu erteilen, nur
gedeckt, wenn die eine gleichmäßige Handhabung des Ermessens bezweckende Weisung sich im Rahmen der vom
Gesetz vorgegebenen Ermächtigung hält. Das aber ist nicht der Fall. Das mit der Weisung verfolgte Anliegen des
Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung war, dass die betreffenden Gaststätten durch ein verstärktes
Ausbildungsangebot für einen ausreichenden Nachwuchs Sorge tragen und eventuelle Qualifikationsdefizite
arbeitssuchender inländischer Bewerber durch Maßnahmen der innerbetrieblichen Qualifizierung abbauen sollten. Das
sind zwar nachvollziehbare Überlegungen. Die mit diesen Erwägungen begründete generelle Versagung von
Arbeitserlaubnissen an türkische Spezialitätenköche hält sich aber nicht im Rahmen des mit § 285 Abs. 1 SGB III
und §§ 1, 4 Abs. 6 ASAV verfolgten Schutzzwecks, die sich aus der Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer und
der im öffentlichen Interesse zeitlich begrenzt angeordneten Ausnahme vom Anwerbestopp für den inländischen
Arbeitsmarkt ergebenden Gefahren abzuwehren. Danach ist nicht ersichtlich, inwiefern durch Ablehnung der
Arbeitserlaubnis abzuwehrende Gefahren für den Arbeitsmarkt entstehen sollen, wenn in einem seit längerer Zeit über
die Erlaubnis nach dem Gaststättengesetz verfügenden und im öffentlichen Interesse die gastronomische Versorgung
bereichernden türkischen Spezialitätenrestaurant ein Arbeitsplatz, der nicht mit bevorrechtigten Arbeitnehmern besetzt
werden kann, mit einem ausländischen und nicht zu ungünstigeren Bedingungen beschäftigten Arbeitnehmer besetzt
wird. Solange türkischen Spezialitätenrestaurants die Verpflichtung zur Ausbildung und Heranziehung von
Nachwuchskräften sowie zur innerbetrieblichen Qualifizierung nicht durch verbindliche und verpflichtende Regelungen
aufgegeben wird, kann diesen Restaurants nicht die in § 4 Abs. 6 ASAV ausdrücklich vorgesehene Möglichkeit und
das Recht abgeschnitten werden, Köche aus dem Land zu rekrutieren, dessen Küche sie repräsentieren wollen. Ohne
solche Regelungen hätte die auf der Weisung beruhende Ermessenspraxis der Beklagten zwangsläufig zur Folge,
dass türkische Spezialitätenrestaurants in ihrer Existenz bedroht würden, was zum zu vermeidenden Verlust von
Arbeitsplätzen und zum Verschwinden dieser Spezialitätenrestaurants führen würde. Abgesehen davon fehlt jeder
sachliche Grund, nur neu einreisenden Spezialitätenköchen aus der Türkei und dem ehemaligen Jugoslawien die
Arbeitserlaubnis nicht zu erteilen; diese im Ermessenswege getroffene Differenzierung verstößt gegen den
Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes. Ohne Änderung des § 4 Abs. 6 ASAV kann die Differenzierung
auch nicht damit gerechtfertigt werden, dass - schon ersteres trifft ganz offensichtlich nicht zu - türkische
Spezialitätenrestaurant am häufigsten vertreten seien und die Türken die zahlenmäßige stärkste Ausländergruppe
darstellten. Überschreitet mithin die Ablehnung der Arbeitserlaubnis die gesetzlichen Grenzen der eingeräumten
Ermächtigung, sind bei der Frage, ob die Arbeitserlaubnis erteilt werden kann, keine weiteren Aspekte erkennbar, auf
die sich die Beklagte bei sachgerechter Ermessensausübung berufen könnte; solche sind auch von der Beklagten
nicht ins Feld geführt worden. Angesichts dessen, dass die Zusicherung nach § 1 AAV vor Erteilung der
Aufenthaltserlaubnis notwendig ist, ist auch insoweit das für die Abgabe der Zusicherung sonst bestehende (vgl.
BSGE 56, 249, 251) Ermessen der Beklagten auf Null geschrumpft. Denn es ist anerkannt, dass im Wege der
Ermessensreduzierung auf Null ein Anspruch auf Zusicherung besteht, wenn in einem Verwaltungsverfahren der
Erlass eines Verwaltungsaktes rechtmäßigerweise von der Erteilung einer Zusicherung auf Erlass eines anderen
Verwaltungsaktes abhängig gemacht wird (vgl. BVerwG NVwZ 2000, 386, 387; Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, Rz 13a
zu § 38 m.w.N.). Der Kläger hat, jedenfalls für die Zeit ab 1. September 2002 auch einen Anordnungsgrund glaubhaft
gemacht. Eine einstweilige Anordnung erscheint im Sinn von § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG zur Abwendung wesentlicher
Nachteile nötig. Nach den eidesstattlich versicherten Bekundungen des H. G. vom 17. Juli 2002 und vom 25.
September 2002 ist einer von zwei ausgebildeten Köchen durch Kündigung zum 1. September 2002 ausgeschieden,
so dass derzeit nur noch ein ausgebildeter Koch zur Verfügung steht. Es ist glaubhaft, dass wegen des plötzlichen
und unverschuldeten Personalengpasses die Weiterführung des Betriebs gefährdet ist, zumal auch im Bereich des
unterstützenden und zuarbeitenden Personals Lücken aufgetreten sind. Es besteht überdies die ernst zu nehmende
Gefahr, dass E., wie vorher zwei andere ausgebildete Bewerber, bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache nicht
mehr an der Stelle interessiert ist. Bei dieser Sachlage erscheint es unzumutbar, den Kläger auf den Ausgang des
Hauptsacheverfahrens zu verweisen. Dies gilt um so mehr, als die Aussichten des Klägers, im Hauptsacheverfahren
zu obsiegen, als günstig zu beurteilen sind. Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von §
193 Abs. 1 Satz 1 SGG; sie berücksichtigt, dass der Anordnungsgrund erst seit 1. September 2002 bejaht werden
konnte. Diese Entscheidung ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar ( § 177 SGG ).