Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 25.11.2010

LSG Bwb: heizung, nebenkosten, wohnraum, behinderung, unterkunftskosten, verfügung, mietvertrag, betriebskosten, verpflegung, haus

Landessozialgericht Baden-Württemberg
Urteil vom 25.11.2010 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Reutlingen S 2 AS 519/08
Landessozialgericht Baden-Württemberg L 12 AS 1520/09
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 3. März 2009 insoweit abgeändert,
als die Beklagte unter Abänderung der Bescheide vom 19. Oktober 2007 und des Änderungsbescheids vom 13.
Dezember 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17. Januar 2008 verurteilt wird, dem Kläger für die
Monate September, November und Dezember 2007 weitere Leistungen für Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe
von insgesamt 296,37 EUR zu erbringen.
Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers in beiden Rechtszügen. Im Übrigen sind
außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Erstattung der Kosten für einen sog. Grundservice im Bereich des betreuten Wohnens im
Rahmen der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) für
die Monate September, November und Dezember 2007.
Der 1987 geborene Kläger hat im Juli 2007 seine Ausbildung zum Bürokaufmann erfolgreich abgeschlossen. Bei ihm
liegt eine cerebrale Tetraparese vor mit Funktionsbeeinträchtigung aller vier Extremitäten, er kann sich langsam im
Rollstuhl fortbewegen. Ein Grad der Behinderung von 100 v.H. sowie die Merkzeichen G, aG und H sind anerkannt.
Seit 17. September 2007 arbeitet er in Vollzeit als Bürokaufmann bei der Arbeit in Selbsthilfe (AIS) in M., seine
Arbeitsstelle wurde im Haus zwei Stockwerke unter dem Wohnbereich eingerichtet. Aus dieser Tätigkeit erzielte der
Kläger im November und Dezember 2007 Einkommen in Höhe von 737,91 EUR.
Seit 1. September 2007 wohnt der Kläger im Rahmen des ambulant betreuten Wohnens in R ... Ihm steht ein Zimmer
mit einer Größe von 25,21 qm sowie der Zugang zu Gemeinschaftsräumen mit einer Gesamtgröße von 135,96 qm (für
sechs Personen) zur Verfügung. Vermieter ist die Körperbehindertenförderung N.-A. (Beigeladene Ziff.2). Die
Kaltmiete beläuft sich auf 325,52 EUR zuzüglich Nebenkosten von 50 EUR einschließlich einer Kabelgebühr von 6
EUR.
Aufgrund eines zwischen dem Kläger und der Beigeladenen Ziff. 2 geschlossenen zusätzlichen Betreuungsvertrags
vom 10. Juli 2007 schuldet der Kläger ein weiteres monatliches Entgelt von 100 EUR für den Grundservice. Dieser
beinhaltet die Organisation eines durchgehend besetzten Notrufs im Haus (58,50 EUR), den Betrieb eines
Pflegestützpunktes (7 EUR), Sprechstunden für die allgemeine Lebensberatung (20 EUR), Nutzung der
Gemeinschaftsräume (5,27 EUR) sowie das Angebot von Gemeinschaftsveranstaltungen (9,23 EUR). Nach § 5 des
Betreuungsvertrags wird dieser für die Dauer der Wohnungsbelegung bzw. des Mietvertrags geschlossen. Im
Vorspann heißt es, dass es dem Kläger bekannt sei, dass die Überlassung einer Wohnung in der Einrichtung die
Vereinbarung des Grundservice voraussetze.
Ab 1. September 2007 trug zunächst der Landkreis B. die Kosten der Sozialhilfe für die begleitende Betreuung des
ambulanten Wohnens (Hilfestellung, Anleitung, hauswirtschaftliche Versorgung, Freizeitaktivitäten) in Höhe der
Hilfebedarfsgruppe 3, d.h. 1.214 EUR monatlich (Bescheid vom 22. Januar 2008). Vorangegangen waren
Überprüfungen des Hilfebedarfs durch den medizinisch-pädagogischen Dienst vom 26. Juli und 10. Dezember 2007.
Seit 28. Februar 2008 werden diese Leistungen vom Beigeladenen Ziff. 1, dem seit Beginn örtlich zuständigen
Landkreis E. erbracht.
Den Antrag des Klägers auf Gewährung von Leistungen nach dem SGB II lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 19.
Oktober 2007 für die Monate Juli, August und Oktober 2007 ab, da das Einkommen in diesen Monaten den Bedarf
übersteige.
Mit weiterem Bescheid vom 19. Oktober 2007 bewilligte die Beklagte Leistungen für September 2007 in Höhe von
539,65 EUR und berücksichtigte hierbei neben der Regelleistung (347 EUR) Kosten der Unterkunft in Höhe von 347,77
EUR (375,52 EUR abzüglich Kabelfernsehen 6 EUR, Strompauschale 15,22 EUR und Warmwasserpauschale 6,53
EUR). Als Einkommen wurde Arbeitslosengeld in Höhe von 185,12 EUR abzüglich der Versicherungspauschale von
30 EUR berücksichtigt.
Ebenfalls mit Bescheid vom 19. Oktober 2007 bewilligte die Beklagte für November und Dezember 2007 Leistungen in
Höhe von 208,12 EUR. Bei gleichem Bedarf wurde Nettoerwerbseinkommen in Höhe von 737,91 EUR abzüglich eines
Freibetrags von 221,26 EUR und der Versicherungspauschale von 30 EUR angerechnet.
Am 29. Oktober 2007 legte der Kläger gegen den "Bescheid vom 19.10.2007" Widerspruch ein, da der ihm aufgrund
seiner Behinderung zustehende Mehrbedarf nicht berücksichtigt worden sei. Ferner sei der Grundservice nicht
berücksichtigt worden. Ohne diesen Grundservice, zu dessen Bereitstellung der Betreuungsträger verpflichtet sei, sei
ein Wohnen im betreuten Gruppenwohnen nicht möglich.
Mit Änderungsbescheid vom 13. Dezember 2007 bewilligte die Beklagte für November und Dezember 2007 Leistungen
nur noch in Höhe von 195,97 EUR, da der Kläger im November eine Jahressonderzahlung erhalten hatte, welche die
Beklagte auf zwölf Monate aufteilte (12,15 EUR monatlich). Von einer Rückforderung der überzahlten Leistung wurde
wegen Geringfügigkeit abgesehen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 17. Januar 2008 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Sie verwies darauf, dass
als Kosten der Unterkunft nur solche Aufwendungen zu berücksichtigen seien, die dem tatsächlichen Zweck des
Wohnens im Sinne der Existenzsicherung dienten, nicht jedoch sonstige Dienstleistungen wie der Grundservice, die
mit der Unterkunft zusammenhingen. Die Schwerbehinderung und die damit zusammenhängenden besonderen
Wohnanforderungen würden insoweit berücksichtigt, als die tatsächliche Kaltmiete übernommen werde, obwohl sie die
angemessene Kaltmiete von 300 EUR übersteige. Von den Nebenkosten von 50 EUR werde die Kabelnutzung mit 6
EUR, eine Energiepauschale von 15,22 EUR und eine Warmwasserpauschale von 6,53 EUR abgezogen, da diese
Positionen bereits in der Regelleistung enthalten seien. Ein Mehrbedarf wegen Schwerbehinderung sei nicht
anzuerkennen, da der Kläger weder Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 33 Sozialgesetzbuch Neuntes
Buch (SGB IX) noch sonstige Hilfen zur Erlangung eines geeigneten Platzes im Arbeitsleben noch
Eingliederungshilfen nach § 54 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) erhalte (§ 21 Abs. 4
SGB II). Der Mehrbedarf wegen Schwerbehinderung nach § 28 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 SGB II werde nur nicht
erwerbsfähigen Angehörigen von erwerbsfähigen Hilfebedürftigen gewährt.
Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner am 8. Februar 2008 zum Sozialgericht Reutlingen (SG) erhobenen Klage,
mit der er sein Begehren nur bezüglich der Grundservicekosten weiter verfolgt.
Das SG hat mit Urteil vom 3. März 2009 die angefochtenen Bescheide abgeändert und die Beklagte verurteilt, für
September, November und Dezember 2007 weitere Leistungen für Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von
monatlich 12,16 EUR zu gewähren. Zur Begründung hat es ausgeführt, gemäß § 22 Abs. 1 SGB II würden Leistungen
für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen seien. Die
Klärung der Frage, was Kosten für "Unterkunft und Heizung" seien, könne sich nicht daran orientieren, welche
Zahlungspflichten der Hilfebedürftige in seinem Mietvertrag oder anderen Vertrag eingegangen sei. Entscheidend
könne, auch um hier nicht vorliegende missbräuchliche Vertragsgestaltungen zu verhindern, nur eine materielle
Betrachtung sein, die danach frage, ob es sich nach dem gewöhnlichen Verständnis tatsächlich um
Unterkunftskosten handele. Dies sei fraglos der Fall, soweit es um das Entgelt für die Überlassung von Wohnraum
gehe. Unterkunftskosten seien darüber hinaus auch solche Kosten, die typischerweise mit der Anmietung von
Wohnraum einher gingen. In diesem Sinne verstehe die Kammer die Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG)
vom 19. Februar 2009 (- B 4 AS 48/08 R -), die bislang nur im Terminsbericht vorliege, in der zur Abgrenzung der
erstattungsfähigen Wohnnebenkosten auf die nach § 556 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) in Verbindung mit der
Betriebskostenverordnung (BetrKV) auf den Mieter umlagefähigen Positionen abgestellt werde. Dies scheine ein
überzeugendes, weil objektives Abgrenzungskriterium zu sein. Danach habe der Kläger Anspruch auf Erstattung der
Kaltmiete von 325,52 EUR sowie die im Grundservice enthaltene Gebühr für die Nutzung der Gemeinschaftsräume
von 5,27 EUR, da es sich um Kosten für die Überlassung von Wohnraum handele. Erstattungsfähig seien ferner die
Nebenkosten von 50 EUR, von denen die Energiepauschale in Höhe von 20,86 EUR abzuziehen sei, da die Kosten für
Strom und Warmwasser bereits in der Regelleistung enthalten seien. Der Betrag sei nicht um die Kosten für die
Kabelnutzung zu vermindern, da es sich um umlagefähige Betriebskosten handele und nicht ersichtlich sei, dass der
Kläger diese Kosten hätte vermeiden können.
Die übrigen Bestandteile der Grundservicegebühr seien nicht erstattungsfähig. Die bloße zivilrechtlich zulässige
Koppelung des Betreuungsvertrags mit dem Mietvertrag reiche nach den oben beschriebenen Kriterien nicht aus. Eine
andere Rechtsgrundlage für einen Anspruch gegen die Beklagte auf Erstattung der nicht als Unterkunfts- und
Heizungskosten zu behandelnden Grundservicekosten bestehe nicht. Es bestehe auch kein Anspruch gegen den
Beigeladenen Ziff. 1. Der Anspruch auf Erbringung von Leistungen der Eingliederungshilfe nach § 54 Abs. 1 Satz 1
SGB XII i.V.m. § 55 SGB IX sei durch die seitens des Beigeladenen Ziff. 1 bzw. zunächst des Landkreises B.
erbrachten Kosten für die begleitende Betreuung erfüllt. Dass dies nicht ausreichend sei, werde auch vom Kläger nicht
behauptet. Die Annahme, dass der Umfang der Leistungen hinreichend sei, könne nicht dadurch erschüttert werden,
dass der Kläger einen Betreuungsvertrag geschlossen habe, durch den pauschal und ohne konkrete Bedarfsprüfung
weitere Kosten entstünden. Ansonsten würde die seitens des Trägers der Betreuungsleistungen notwendige
individuelle Festlegung des Betreuungsbedarfs, wie sie sich in dem vom Kläger nicht angefochtenen Bescheid des
Landkreises B. vom 22. Januar 2008 (für September bis Dezember 2007) niedergeschlagen habe, unterlaufen.
Gegen das Urteil richtet sich die vom SG zugelassene, am 27. März 2009 eingelegte Berufung des Klägers. Aufgrund
der mietvertraglichen Regelungen seien die Kosten für den Grundservice für den Kläger unausweichlich, es gebe
keine Möglichkeit, die Wohnung im Rahmen des betreuten Wohnens ohne Grundservice nutzen zu können. Der Kläger
bedürfe aufgrund seiner Behinderung unstreitig des betreuten Wohnens, eine Unterkunft auf dem normalen
Wohnungsmarkt hätte er nicht erlangen können. Eine bedarfsgerechte Unterkunftsalternative ohne solches
Betreuungsentgelt stehe nicht zur Verfügung. Der Bundesgerichtshof (BGH) habe mit Urteil vom 23. Februar 2006 (-
III ZR 167/05 - (juris)) entschieden, dass die Bindung eines solchen Betreuungsvertrags an einen Mietvertrag im
Rahmen des betreuten Wohnens nicht sittenwidrig sei, da das Konzept des betreuten Wohnens gerade auf dem
Angebot von Miete und Grundbetreuung beruhe. Die Kosten des Grundservice seien daher zu übernehmen. Die
Beklagte habe bislang nichts dazu vorgebracht, dass die Unterkunftskosten in ihrer Gesamtheit auch unter
Berücksichtigung der Servicegebühr nicht angemessen seien, derartige Umstände seien auch nicht ersichtlich. Dem
SG könne nicht gefolgt werden, soweit es auf die Betriebskostenverordnung abstelle zur Abgrenzung der
erstattungsfähigen Wohnnebenkosten. Die vom SG genannte Entscheidung des BSG könne nicht herangezogen
werden, dort habe es sich ausschließlich um die Berücksichtigung von Aufwendungen für Kabelnutzung gehandelt.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 3. März 2009 abzuändern und die Beklagte unter Abänderung ihrer
Bescheide vom 19. Oktober 2007, abgeändert durch Bescheid vom 13. Dezember 2007 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheids vom 17. Januar 2008 zu verurteilen, dem Kläger höhere Leistungen für Kosten der Unterkunft
und Heizung für die Monate September, November und Dezember 2007 zu gewähren und hierbei die Kosten für den
Grundservice zu berücksichtigen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie nimmt Bezug auf die Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil und weist ergänzend darauf hin, dass die
Umstände der Behinderung und die damit zusammenhängenden Wohnanforderungen durch die Anerkennung der
tatsächlichen Kaltmiete bereits Berücksichtigung gefunden hätten, obwohl diese unangemessen hoch sei. Die
streitgegenständlichen Aufwendungen im Bereich des Grundservice gehörten nicht zu den Unterkunftskosten.
Die Beigeladenen haben keine Anträge gestellt.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die
Gerichtsakten beider Rechtszüge sowie die beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten, des Beigeladenen Ziff. 1
und des Landeswohlfahrtverbandes W.-H., fortgeführt vom Landkreis B. verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers hat Erfolg.
Die form- und fristgerecht (§ 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG)) eingelegte Berufung ist statthaft (§ 143 SGG)
und damit zulässig. Der Senat ist an die Zulassung der Berufung durch das SG gebunden (§ 144 Abs. 3 SGG). Die
Berufung ist auch begründet. Der Kläger hat Anspruch auf Gewährung weiterer Leistungen für Kosten der Unterkunft
und Heizung in Höhe von insgesamt 296,37 EUR für den streitigen Zeitraum, nicht nur, wie vom SG zugesprochen, in
Höhe von 12,16 EUR monatlich.
Gegenstand des Berufungsverfahrens ist die Überprüfung der Bewilligungsbescheide vom 19. Oktober 2007,
abgeändert durch Bescheid vom 13. Dezember 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17. Januar 2008
nur hinsichtlich der Leistungen für Kosten der Unterkunft und Heizung für die Monate September, November und
Dezember 2007. Diese Beschränkung des Streitgegenstands ist zulässig, da es sich bei der Festsetzung der
Leistungen für Unterkunfts- und Heizkosten um eine abtrennbare Verfügung des Gesamtbescheids handelt, über die
das Gericht bei entsprechender Antragstellung isoliert entscheiden kann (vgl. BSG SozR 4-4200 § 22 Nr. 1 = BSGE
97, 217). Der Kläger hat bereits vor dem SG den Streitgegenstand entsprechend beschränkt. Tatsächlich besteht
Streit nur noch über die Frage, ob die Kosten für den Grundservice zu erstatten sind.
Die Kläger hat Anspruch auf Gewährung höherer Leistungen für Kosten der Unterkunft und Heizung, die vereinbarte
Pauschale von 100 EUR für den Grundservice ist von der Beklagten zu übernehmen.
Der Kläger gehört nach § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II zum Kreis der Berechtigten für den Bezug von Leistungen zur
Sicherung des Lebensunterhalts. Entgegen der von der Beklagten in der mündlichen Verhandlung erstmals
geäußerten Zweifel hinsichtlich der Erwerbsfähigkeit des Klägers hat der Senat angesichts der tatsächlich ausgeübten
Tätigkeit als Bürokaufmann in Vollzeit keine Bedenken, dass der Kläger in der Lage ist, unter den üblichen
Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts mindestens drei Stunden täglich erwerbsfähig zu sein (§ 8 Abs. 1 SGB
II). Sollte die Beklagte tatsächlich der in der mündlichen Verhandlung geäußerten Auffassung sein, müsste sie das
Feststellungsverfahren nach § 44a SGB II betreiben. Angesichts des zu erwartenden Widerspruchs des
Sozialhilfeträgers verbliebe es bis zu einer Entscheidung der Einigungsstelle bei der Zuständigkeit der Beklagten (§
44a Abs. 1 Satz 3 SGB II). Der Kläger ist auch hilfebedürftig, da er mit seinem Einkommen und Vermögen seinen
Bedarf nicht decken kann (§ 9 Abs. 1 SGB II). Damit hat der Kläger dem Grunde nach Anspruch auf Leistungen für
Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs. 1 SGB II.
Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen
Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Aus dem Wortlaut der Vorschrift ergibt sich keine
Einschränkung auf bestimmte rechtliche Gestaltungen, erfasst werden sowohl die typischen Formen Miete als auch
Eigentum. Abgedeckt werden soll das Grundbedürfnis Unterkunft bzw. Wohnen, wobei dieser Bedarf nach § 22 Abs. 1
SGB II durch die Übernahme der entsprechenden Kosten gedeckt wird. Entsprechend hat sich die Frage, was zu den
Kosten der Unterkunft gehört, auch an den Verhältnissen und Angeboten des jeweiligen Marktes zu orientieren.
Entsprechend sind alle Aufwendungen umfasst, die dem Hilfebedürftigen zwangsläufig erwachsen, um die Unterkunft
zu erlangen oder zu erhalten; entscheidend ist allein die Unmöglichkeit, die Unterkunft ohne diese Aufwendungen zu
erhalten (vgl. SG Stuttgart, Urteil vom 27. September 2006 - S 15 SO 6319/05 - (juris)).
Unstreitig gehörten zu den Kosten der Unterkunft und Heizung die von der Beklagten übernommene Kaltmiete von
325,52 EUR. Auch die Nebenkosten gehören zu den tatsächlichen Aufwendungen, jedoch grundsätzlich nur, soweit es
sich um ihrer Art nach in § 2 der Betriebskostenverordnung aufgeführte Betriebskosten handelt. § 556 Abs. 1 BGB
i.V.m. § 2 BetrKV legen abschließend fest, welche Nebenkosten aus dem Mietobjekt vom Vermieter auf den Mieter
umgelegt werden dürfen; eine Vereinbarung der Umlage von Kosten, die nicht als Betriebskosten unter § 2 BetrKV
fallen, ist unwirksam. Grundsätzlich dürfen daher derartige Kosten auch nicht auf den Grundsicherungsträger in
Gestalt der Erbringung durch die steuerfinanzierten SGB II-Leistungen übergewälzt werden (vgl. BSG SozR 4-4200 §
22 Nr. 18 = BSGE 102, 274). Zu übernehmen sind daher auch die Nebenkosten von 50 EUR abzüglich der
Energiepauschale von 20,86 EUR (vgl. hierzu BSG SozR 4-4200 § 22 Nr. 5 = BSGE 100, 94). Auch die
Kabelnutzungsgebühr von 6 EUR ist zu übernehmen, da diese Kosten für den Kläger nicht vermeidbar waren (vgl.
BSG SozR 4-4200 § 22 Nr. 18 = BSGE 102, 274).
Vorliegend sind auch die Kosten für den Grundservice zu übernehmen. Der Mietvertrag wird ausdrücklich nur unter der
Voraussetzung der Vereinbarung Betreutes Wohnen geschlossen. Nach § 1 dieser Vereinbarung ist Voraussetzung für
die Aufnahme in das betreute Wohnen das Vorliegen einer körperlichen Behinderung, der Abschluss eines
Mietvertrags mit der KBF und der Abschluss eines Betreuungsvertrags (Grundservice) mit der KBF. Dabei ist die
Vereinbarung des Grundservice nach § 19 des Mietvertrags wesentlicher Bestandteil des Mietvertrags. Die Verträge
können auch nur gemeinsam abgeschlossen und gekündigt werden (§ 5 Betreuungsvertrag), so dass es sich um eine
rechtliche Einheit handelt. Eine derartige Koppelung von Miet- und Servicevertrag ist zivilrechtlich nicht zu
beanstanden (vgl. BGH, Urteil vom 23. Februar 2006 - III ZR 167/05 - NJW 06, 1276). Die Gebühr für den
Grundservice ist damit unausweichlich, um eine Wohnung im Rahmen des betreuten Gruppenwohnens zu erlangen,
sie steht nicht zur Disposition des Klägers. Da die Gebühr für den Grundservice sonach mit den Unterkunftskosten
zwingend verbunden ist, gehört auch sie nach Auffassung des Senats zu den Kosten der Unterkunft i.S.v. § 22 Abs.
1 SGB II (ebenso Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg, Beschluss vom 8. September 2005 - L 7 SO
2708/05 ER-B - zu § 29 SGB XII; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 28. Juni 2006 - L 13 AS 2297/06 ER-B -
(beide juris); vgl. auch BSG SozR 4-4200 § 22 Nr. 2 = BSGE 97, 231 zur Übernahme der Kosten für eine Garage).
Dem steht das Urteil des BSG vom 19. Februar 2009 (SozR 4-4200 § 22 Nr. 18 = BSGE 102, 274) nicht entgegen,
denn diese Rechtsprechung betrifft nur Nebenkosten aus dem Mietobjekt selbst, während es sich bei den Kosten für
den Grundservice im Wesentlichen um Betreuungsaufwand handelt - soweit nicht für Nutzung der
Gemeinschaftsräume direkt die Wohnraumnutzung vergütet wird. Die Pauschale für den Grundservice lässt sich
entsprechend schon begrifflich nicht zu den dem Eigentümer oder Erbbauberechtigten laufend entstehenden
Betriebskosten i.S.v. § 1 Abs. 1 BetrKV zählen.
An der Beurteilung der Kosten für den Grundservice als Kosten der Unterkunft würde sich auch dann nichts ändern,
wenn das Heimgesetz (HeimG) zur Anwendung käme (vgl. LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 28. Juni 2006,
a.a.O.). Die Angemessenheit der Entgelte und Entgeltbestandteile im Sinne des § 5 Abs. 7 HeimG wäre für die
Kostenübernahme nicht entscheidend, denn die Leistungsgewährung bei den Nebenkosten steht nicht unter einem
allgemeinen Rechtmäßigkeitsvorbehalt. Hält der Grundsicherungsträger eine Vereinbarung für unwirksam, kann er das
Kostensenkungsverfahren betreiben, indem er seinen Rechtsstandpunkt dem Hilfebedürftigen in einer Weise
verdeutlicht, die diesem die Durchsetzung seiner Rechte gegenüber dem Vermieter ermöglicht (vgl. BSG SozR 4-4200
§ 22 Nr. 24 = BSGE 104, 179 zu einer Staffelmietvereinbarung).
Abgesehen davon geht der Senat davon aus, dass das HeimG auf den vorliegenden Sachverhalt ohnehin keine
Anwendung findet. Das Heimgesetz gilt nach § 1 Abs. 1 für Heime. Heime im Sinne dieses Gesetzes sind
Einrichtungen, die dem Zweck dienen, ältere Menschen oder pflegebedürftige oder behinderte Volljährige
aufzunehmen, ihnen Wohnraum zu überlassen sowie Betreuung und Verpflegung zur Verfügung zu stellen oder
vorzuhalten, und die in ihrem Bestand von Wechsel und Zahl der Bewohnerinnen und Bewohner unabhängig sind und
entgeltlich betrieben werden. Die Tatsache, dass ein Vermieter von Wohnraum durch Verträge mit Dritten oder auf
andere Weise sicherstellt, dass den Mietern Betreuung und Verpflegung angeboten werden, begründet nach § 1 Abs.
2 HeimG allein nicht die Anwendung dieses Gesetzes. Dies gilt auch dann, wenn die Mieter vertraglich verpflichtet
sind, allgemeine Betreuungsleistungen wie Notrufdienste oder Vermittlung von Dienst- und Pflegeleistungen von
bestimmten Anbietern anzunehmen und das Entgelt hierfür im Verhältnis zur Miete von untergeordneter Bedeutung
ist. Dieses Gesetz ist anzuwenden, wenn die Mieter vertraglich verpflichtet sind, Verpflegung und weitergehende
Betreuungsleistungen von bestimmten Anbietern anzunehmen (§ 1 Abs. 2 Satz 3 HeimG). Konkret wird vorliegend
Verpflegung vom Grundservice nicht umfasst. Auch nach der Neufassung des HeimG (vom 5. November 2001, BGBl.
I S. 2960) bleibt es nach der Gesetzesbegründung dabei, dass eine "heimmäßige" Betreuung Voraussetzung für die
Qualifizierung einer Einrichtung als Heim ist (BT-Drucks. 14/5399 S. 18). Dies bedeutet, dass der Träger des Heims
neben der Unterkunft Betreuung und Versorgung anbietet und damit eine Versorgungsgarantie - auch für den Fall der
Verschlechterung des Gesundheitszustand - übernimmt. Dies ist hier nicht der Fall. Die allgemeinen
Betreuungsleistungen des Grundservice sind für Einrichtungen des betreuten Wohnens typisch, reichen aber nicht aus
für Betreuung i.S.d. HeimG (vgl. Verwaltungsgericht K., Urteil vom 4. Juli 2006 - 11 K 2330/05 - (juris)).
Steht somit fest, dass die Kosten für den Grundservice zu den grundsätzlich übernahmefähigen Kosten der
Unterkunft i.S.v. § 22 Abs. 1 SGB II gehören, ist weiter zu prüfen, ob diese Kosten angemessen sind. Grundsätzlich
sind maßgeblich für die Beurteilung der Angemessenheit der Mietaufwendungen die Wohnungsgröße, der
Wohnstandard sowie das örtliche Mietniveau (vgl. BSG SozR 4-4200 § 22 Nrn. 2 und 3). Hinsichtlich der
Angemessenheit der Wohnungsgröße ist typisierend auf die Kriterien der Förderungswürdigkeit im sozialen
Wohnungsbau nach den hierfür geltenden Vorschriften zurückzugreifen (vgl. BSG SozR 4-4200 § 22 Nr. 3 Rdnr. 19;
BSG SozR 4-4200 § 22 Nr. 2 Rdnr. 24). Bezüglich des Wohnungsstandards als weiteren Faktors im Rahmen der
Angemessenheitsprüfung ist darauf abzustellen, ob eine Wohnung nach Ausstattung, Lage und Bausubstanz
einfachen und grundlegenden Bedürfnissen genügt und keinen gehobenen Wohnstandard aufweist; die Wohnung muss
daher im unteren Segment der nach der Größe in Betracht kommenden Wohnungen liegen (vgl. BSG SozR 4-4200 §
22 Nr. 1). Die angemessene Höhe der Unterkunftskosten bestimmt sich insoweit aus dem Produkt der - abstrakt zu
ermittelnden - personenzahlabhängigen Wohnungsgröße und dem nach den örtlichen Verhältnissen angemessenen
Mietzins pro Quadratmeter (BSG SozR 4-4200 § 22 Nrn. 2, 3 und 8). Da der Hilfebedürftige indessen einen Anspruch
auf Deckung seines Unterkunftsbedarfes hat, hat sich die Angemessenheitsprüfung schließlich auch auf die Frage zu
erstrecken, ob dem Hilfeempfänger eine andere kostengünstigere Wohnung konkret verfügbar und zugänglich ist (vgl.
BSG SozR 4-4200 § 22 Nrn. 2 und 3).
Auf dieser Grundlage ist für Baden-Württemberg von einer Wohnfläche von 45 qm für einen 1-Personenhaushalt
auszugehen (vgl. hierzu Verwaltungsvorschrift des Wirtschaftsministeriums zur Sicherung der Bindung in der sozialen
Wohnraumförderung vom 12. Februar 2002 (GABl. S. 240/245) i.d.F. der Verwaltungsvorschrift vom 22. Januar 2004
(GABl. S. 248). Ergänzend kann Schwerbehinderten eine zusätzliche Wohnfläche mit bis zu 15 qm oder ein
zusätzlicher Wohnraum zugebilligt werden, wenn durch die Art der Behinderung ein zusätzlicher Wohnflächenbedarf
besteht. Von einem zusätzlichen Wohnflächenbedarf ist insbesondere bei Rollstuhlfahrern auszugehen (so Ziff.
5.7.2.1 der genannten Verwaltungsvorschrift). Hiervon ausgehend ist der dem Kläger zur Verfügung stehende
Wohnraum von 47,87 qm (Zimmer 25,21 qm zuzüglich 1/6 der Gemeinschaftsräume (22,66 qm)) nicht unangemessen
groß.
Hinsichtlich der geltenden Mietobergrenze kann vorliegend allerdings nicht auf die allgemein geltenden Grundsätze
(vgl. BSG SozR 4-4200 § 22 Nr. 30 = BSGE 104, 192) der Feststellung aufgrund eines schlüssigen Konzepts des
Grundsicherungsträgers zurückgegriffen werden, da der Kläger wegen seiner Behinderung auf die allgemein für
erwerbsfähige Hilfebedürftige in Betracht kommenden Wohnungen des unteren Segments auf dem allgemeinen
Wohnungsmarkt nicht verwiesen werden kann. Insbesondere die Mietobergrenzen, die aus dem Mietspiegel der Stadt
R. abgeleitet werden, können daher keine Anwendung finden. Wie sich aus den Sozialhilfeakten ergibt, konnte der
Kläger im Jahr 2007 keinesfalls allein leben, er konnte sich zwar langsam mit dem Rollstuhl über kürzere Distanzen
mit großem Kraftaufwand fortbewegen, aber nicht außer Haus. Im hauswirtschaftlichen Bereich war er sehr langsam
und unsicher, er benötigte auch Hilfe bei der Basisversorgung, etwa der Körperpflege (wenn auch nicht in einem
Umfang, der eine Einstufung in Pflegestufe 1 ergeben hätte; vgl. hierzu Bescheid der AOK vom 20. Oktober 2009
betreffend Ablehnung von Pflegeleistungen). Herr R. vom medizinisch-pädagogischen Dienst sah am 26. Juli 2007 als
einzige Alternative zum betreuten Wohnen ein stationäres Wohntraining oder stationäre Betreuung. Diese, sich aus
den Akten ergebenden Tatsachen hat auch Herr H., der die Bevollmächtigte des Klägers in der mündlichen
Verhandlung vor dem Senat begleitet hat und den Kläger in der Wohngruppe betreut, mit seinen Auskünften in der
mündlichen Verhandlung eindrucksvoll bestätigt. Bei seiner Mutter konnte der Kläger im streitigen Zeitraum schon
aufgrund beengter räumlicher Verhältnisse bei nicht rollstuhlgerechter Wohnung nicht dauerhaft leben, der Vater war
verstorben. Eine Unterkunft im Rahmen des betreuten Wohnens war daher für den Kläger erforderlich und
angemessen.
Darüber hinaus geht der Senat auch davon aus, dass die konkreten Wohnungskosten angemessen sind, denn eine
kostengünstigere bedarfsgerechte Unterkunftsalternative gibt es in R. und Umgebung nicht. Zum Einen erleichtert die
Kombination von Wohn- und Arbeitsstätte in einem Haus die Berufsausübung des Klägers maßgeblich, da so
aufwendige Transportwege vermieden werden. Die aktuelle Wohnsituation unterstützt damit den Kläger bei der
Aufnahme und Beibehaltung einer Erwerbstätigkeit und dient damit auch der Eingliederung in Arbeit, einem zentralen
Belang des SGB II. Im Übrigen sind die Leistungen der Grundsicherung darauf auszurichten, dass
behinderungsspezifische Nachteile überwunden werden (§ 1 Satz 4 Nr. 5 SGB II), so dass insoweit auch
Kostensenkungsobliegenheiten im Bereich des § 22 SGB II unter dem Gebot der Zumutbarkeit stehen. Zum Anderen
bieten andere Träger in R. und Umgebung kein Gruppenwohnen für körperlich Behinderte im Bereich des ambulant
betreuten Wohnens. Angebote im Rahmen des ambulant betreuten Wohnens für körperlich Behinderte gibt es in R.
und Umgebung nur von der Beigeladenen Ziff. 2, der Behindertenhilfe der M. Heime e.V. und der LWV
Eingliederungshilfe GmbH. Die beiden letztgenannten bieten nach telefonischer Auskunft vom 23. November 2010,
den Beteiligten in der mündlichen Verhandlung zur Kenntnis gegeben, ambulant betreutes Wohnen für Einzelpersonen
und Wohngemeinschaften von zwei bis drei Personen, wobei die Wohnungen auf dem freien Markt angemietet werden
bzw. bei der LWV Eingliederungshilfe GmbH auch teilweise eigene Wohnungen vorgehalten werden. Dabei sind die
Wohnungen über das gesamte Stadtgebiet verteilt. Die Mietkosten richten sich bei diesem Modell nach der jeweiligen
Wohnung, Verträge über Grundserviceleistungen als Pauschale werden nicht geschlossen. Eine derartige Unterkunft
kommt für den Kläger indes nicht in Betracht, da sein behinderungsbedingter besonderer Bedarf bei dieser Wohnform
nicht sachgerecht gedeckt werden kann. Wie Herr M. für die Beigeladene Ziff. 2 im Termin ausgeführt hat, bietet auch
diese entsprechende Angebote, allerdings für eine andere Zielgruppe als den Kläger. Im Rahmen des betreuten
Gruppenwohnens ist der Betreuer insgesamt sehr viel länger vor Ort als bei einer Einzelperson, so dass er im
Bedarfsfall jederzeit ansprechbar ist. Auch auf den 24-Stunden-Hausnotruf ist der Kläger nach Auskunft seines
Betreuers in der Wohngruppe zwingend angewiesen. Eine kostengünstige Unterkunftsalternative besteht nach alledem
nicht, so dass die tatsächlich anfallenden Kosten von der Beklagten zu übernehmen sind.
Der Kläger hat damit Anspruch auf Berücksichtigung monatlicher Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von
454,66 EUR (Grundmiete 325,52 EUR, Nebenkosten abzgl. Energiepauschale 29,14 EUR, Grundservice 100 EUR).
Berücksichtigt hat die Beklagte 347,77 EUR, so dass sich eine Differenz in Höhe von 106,89 EUR ergibt. Diese
Differenz ist für September 2007 zusätzlich zu zahlen, für November und Dezember 2007 ist dieser Betrag dagegen
um 12,15 EUR zu kürzen, da der Kläger wegen des zusätzlichen Einkommens aus Einmalzahlung einen
entsprechend niedrigeren Anspruch hat, als von der Beklagten bereits ausgezahlt (vgl. Änderungsbescheid vom 13.
Dezember 2007). Insgesamt hat die Beklagte an den Kläger daher noch 296,37 EUR zu zahlen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision wird gemäß § 160 Abs. 1 Nr. 1 SGG zugelassen.