Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 27.06.2003

LSG Bwb: medizinische rehabilitation, psychisch kranker, versorgung, notwendige streitgenossenschaft, stationäre behandlung, vorsorge, anerkennung, krankenversicherung, psychiatrie, eingliederung

Landessozialgericht Baden-Württemberg
Urteil vom 27.06.2003 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Stuttgart S 10 KR 4358/97
Landessozialgericht Baden-Württemberg L 4 KR 324/03
Die Berufung der Beklagten zu 1) wird mit der Klarstellung zurückgewiesen, dass die Beklagten verpflichtet sind, das
Angebot der Klägerin auf Abschluss des Versorgungsvertrags anzunehmen. Die Beklagten zu 1) bis 4) haben der
Klägerin die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrnes als Gesamtschuldner zu erstatten.
Im Übrigen sind außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Streitig ist zwischen den Beteiligten, ob die Beklagten verpflichtet sind, das Angebot der Kläge-rin zum Abschluss
eines Versorgungsvertrags nach § 111 Abs. 2 des Fünften Buches des Sozial-gesetzbuchs (SGB V) anzunehmen.
Die Klägerin, eine Stiftung bürgerlichen Rechts, betreibt in Baden-Württemberg an drei Standor-ten u.a. in Reutlingen
Einrichtungen der Jugend-, Behinderten- und Altenhilfe sowie der Sozial-psychiatrie. Im Bereich Reutlingen gehören
zu dem von ihr betriebenen psychiatrischen Versor-gungsnetz u.a. ein psychiatrisches Krankenhaus, ein
psychiatrisches Fachpflegeheim, ein sozial-psychiatrischer Dienst, ein sozialpsychiatrischer Wohnverbund mit
stationären Wohngruppen sowie betreute Wohngemeinschaften. Die Klägerin deckt im Raum Reutlingen damit einen
Großteil der stationären und komplementären psychiatrischen Versorgung ab. Hinsichtlich ihrer Einrichtungen verfügt
die Klägerin über Versorgungsverträge mit den zuständigen Kostenträ-gern.
Auf der Grundlage des Modellprogramms "Psychiatrie" der Bundesregierung wurde auf Bun-desebene von den
Kranken- und Rentenversicherungsträgern sowie der Bundesanstalt für Arbeit (BA) in der "Empfehlungsvereinbarung
über die Zusammenarbeit der Krankenversicherungsträ-ger und Rentenversicherungsträger sowie der Bundesanstalt
für Arbeit bei der Gewährung von Rehabilitationsmaßnahmen in Rehabilitationseinrichtungen für psychisch Kranke und
Behinder-te" (Empfehlungsvereinbarung RPK) vom 17. November 1986 beschlossen, zur Verbesserung der
psychiatrischen Versorgung und der Eingliederung psychisch Kranker und Behinderter in Arbeit, Beruf und
Gesellschaft im Zusammenwirken der Kostenträger in einer vierjährigen Er-probungsphase stationäre medizinische
und berufsfördernde Maßnahmen zur Rehabilitation für psychisch Kranke und Behinderte (RPK) in integrierten
Rehabilitationseinrichtungen zu gewäh-ren. Für die Umsetzung des Erprobungsmodells wurde in Baden-Württemberg
mit Wirkung ab 01. September 1989 das Reha-Zentrum Haus C. in A. mit 50 Plätzen ausgewählt. Die
Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation erklärte die RPK-Erprobungsphase zum 31. Dezember 1993 mit dem
Ergebnis für beendet, dass das Modell der integrierten RPK-Einrichtungen sich als rehabilitatives Versorgungsangebot
für psychisch Kranke und Behinderte bewährt habe.
In einem am 11. April 1994 zwischen den Landeswohlfahrtsverbänden in Baden-Württemberg, den Kostenträgern für
medizinische und berufliche Rehabilitation (Landesversicherungsanstalt [LVA] Baden-Württemberg, Landesarbeitsamt
Baden-Württemberg [LAA], Landesverbände der Krankenkassen und Verbände der Ersatzkassen) und der damals
zuständigen Ministerin für Ar-beit, Gesundheit und Sozialordnung Baden-Württemberg geführten Gespräch wurde
vereinbart, langfristig einen Gesamtausbau auf 200 derartiger RPK-Plätze in Baden-Württemberg zu unter-stützen. In
einer ersten Ausbauphase sollten an fünf Standorten Übergangseinrichtungen mit je-weils zehn Plätzen errichtet
werden. Die 50 Plätze im Reha-Zentrum Haus C. sollten als Be-standteil der künftig auszubauenden
Versorgungsstruktur bestehen bleiben. Mit gemeinsamem Schreiben vom 25. August 1994 baten die
Krankenversicherungs- und Ren-tenversicherungsträger sowie das LAA die Träger der in Betracht kommenden
Einrichtungen, sich unter Vorlage eines ausgefüllten RPK-Strukturerhebungsbogens nebst therapeutischer Kon-
zeption und des Formulars für die RPK-Preiskalkulation um die Anerkennung als RPK-Einrichtung in Baden-
Württemberg zu bewerben. Mit Schreiben vom 30. September 1994 be-warb sich auch die Klägerin um eine
entsprechende Anerkennung, wobei aus den 127 Plätzen des Sozialpsychiatrischen Wohnverbundes zehn
Rehabilitationsplätze geschaffen werden sollten. Unter den insgesamt 18 antragstellenden Einrichtungen wurden unter
Beteiligung aller Kosten-träger fünf Einrichtungen in Mannheim, Ulm, Stuttgart, Ravensburg und Heilbronn ausgewählt
und mit je zehn Plätzen als RPK-Einrichtung anerkannt. Zwischen den Trägern dieser Einrich-tungen und den
Landesverbänden der Krankenkassen sowie den Verbänden der Ersatzkassen wurden Versorgungsverträge über RPK
nach § 111 Abs. 2 SGB V abgeschlossen.
Mit gemeinsamem Schreiben vom 16. Mai 1995 teilten die Krankenversicherungs- und Renten-versicherungsträger
sowie das LAA der Klägerin mit, es sei nicht möglich gewesen, ihre Bewer-bung auf Anerkennung als RPK-
Einrichtung zu berücksichtigen. In der Folgezeit erhob die Klä-gerin deshalb beim Sozialgericht (SG) Stuttgart Klage
(S Kr 2719/96); dieses Verfahren ruht aufgrund Beschluss vom 06. Februar 1998.
Mit Schreiben vom 17. Februar 1997 beantragte die Klägerin nunmehr bei den Beklagten den Abschluss eines
Versorgungsvertrags nach § 111 Abs. 2 SGB V für den in Reutlingen betriebe-nen Sozialpsychiatrischen
Wohnverbund. Mit Bescheid vom 30. April 1997 lehnten die Beklag-ten diesen Antrag unter Hinweis auf die
Empfehlungsvereinbarung RPK im Wesentlichen mit der Begründung ab, die isolierte Zulassung nach § 111 SGB V
sei mit den Grundsätzen und der Zielsetzung der RPK-Konzeption nicht vereinbar. Der hiergegen eingelegte
Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 02. September 1997 zurückgewiesen. Zur Begründung wurde
ausgeführt, der angestrebte Versorgungsvertrag nach § 111 SGB V beinhalte lediglich medizini-sche Leistungen der
gesetzlichen Krankenversicherung zur Rehabilitation, weshalb der isolierte Abschluss solcher Verträge mit den
kostenträgerübergreifenden Inhalten der RPK-Konzeption nicht vereinbar sei. Im Kontext der Zielsetzung der RPK sei
der Antrag nach wie vor nicht zuläs-sig. Er ziele inhaltlich nach wie vor auf die Bereitstellung von
Versorgungskapazitäten für die RPK in den Einrichtungen ab. Ziel der Maßnahmen der RPK sei die
Wiedereingliederung in das Arbeitsleben, so dass die Aufgabenstellung primär in den Zuständigkeitsbereichen der
Renten-versicherung und der Arbeitsverwaltung liege. Eine Antragstellung nach § 111 SGB V, die nur segmenthaft für
die Kostenträger der gesetzlichen Krankenversicherung greife, widerspreche somit den übergreifenden Inhalten des
RPK-Therapiekonzeptes und dessen Zielsetzungen und gehe deshalb ins Leere. Durch den Abschluss von
Versorgungsverträgen mit den einzelnen aus-gewählten RPK-Einrichtungen sei lediglich die gesetzlich geforderte
Grundlage für die Mitwir-kung der Krankenversicherung in Form der Erbringung integrierter medizinischer Rehabilitati-
onsleistungen für einen Teilbereich des Versorgungsangebotes RPK geschaffen worden. Dies sei erst als Folge der
gemeinsamen Beschlussfassung und entsprechenden Anerkennung der jeweili-gen RPK-Einrichtung durch alle
beteiligten Kostenträger geschehen. Auf Abschluss eines Ver-sorgungsvertrags gemäß § 111 SGB V bestehe kein
Anspruch. Zudem werde die in Frage ste-hende medizinische Rehabilitation bereits in den vorhandenen
psychiatrischen Landeskranken-häusern erbracht. Unter Federführung des Sozialministeriums Baden-Württemberg
hätten die Kostenträger der gesetzlichen Krankenversicherung zusammen mit den Rentenversicherungsträ-gern und
der Arbeitsverwaltung die Umsetzung des RPK-Konzepts in Baden-Württemberg durch die Errichtung von 100 Plätzen
beschlossen. Die bisherige Belegung der anerkannten RPK-Einrichtungen habe gezeigt, dass die vorhandenen Plätze
für den speziellen Bedarf zur Wieder-eingliederung in das Arbeitsleben ausreichten bzw. die gestellten Erwartungen
nicht in vollem Umfang erfüllt worden seien. Aus diesen Gründen werde ein weiterer Ausbau in Richtung der
ursprünglich in Aussicht genommenen 200 Plätze nicht realisiert werden. Die an der RPK-Konzeption beteiligten
Sozialversicherungsträger lehnten eine weitere Ausdehnung aus Bedarfs-gründen ab. Vor dem Hintergrund der
insgesamt stark rückläufigen Inanspruchnahme von Leis-tungen im rehabilitativen Sektor sei ein Ausbau zusätzlicher
stationärer Kapazitäten allgemein nicht bedarfsgerecht; ein spezieller Bedarf für die RPK über die vorhandenen
Kapazitäten sei ebenfalls auszuschließen.
Hiergegen wandte sich die Klägerin mit ihrer am 11. September 1997 beim SG Stuttgart erhobe-nen Klage. Sie
machte im Wesentlichen geltend, bei der geplanten Einrichtung handle es sich um eine solche im Sinne des § 107
Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b SGB V. Diese Regelung sehe nicht vor, dass die durchzuführenden Maßnahmen auch der
Vorbereitung einer beruflichen Rehabilitation dienen sollen. Die von ihr vorgesehenen medizinischen Leistungen zur
Rehabilitation fielen als Bestandteil der Krankenversicherung in den Zuständigkeitsbereich der gesetzlichen
Krankenver-sicherung (GKV). Mit dem Hinweis auf die RPK-Konzeption könne keine zusätzliche Bedin-gung für die
Anerkennung als medizinische Rehabilitationsleistung geschaffen werden. Sie be-gehre auch nicht die Anerkennung
als RPK-Einrichtung, sondern die Zulassung als Versor-gungseinrichtung nach § 111 SGB V. Daher sei auch der
Einwand der Beklagten, der von ihr angebotene Versorgungsvertrag beinhalte lediglich medizinische Leistungen der
GKV zur Reha-bilitation, nicht nachvollziehbar. Ihr Antrag erfasse daher nicht nur segmenthaft, sondern zentral und
unmittelbar die von den Krankenkassen nach § 40 SGB V zu erbringenden Leistungen der medizinischen
Rehabilitation. Der Hinweis der Beklagten, wonach die baden-württembergische RPK-Konzeption, lediglich die
Errichtung von 100 Plätzen vorsehe, ziele auf eine Bedarfskonti-gentierung, die nach dem Urteil des
Bundessozialgerichts (BSG) vom 19. November 1997 (3 RK 1/97 = SozR 3-2500 § 111 Nr. 1) nicht zulässig sei. Die
Beklagten traten der Klage entgegen. Die federführend vortragende Beklagte zu 1) machte im Wesentlichen geltend,
für die medizinischen Leistungen der GKV in der Rehabilitation psy-chisch Kranker sei kein Bedarf ersichtlich.
Medizinische Leistungen zur Rehabilitation bei psy-chischen Erkrankungen würden durch die Zentren für Psychiatrie
(ZfP) und die psychiatrischen Akuteinrichtungen abgedeckt. In den Krankenhausplänen sei ein darüber
hinausgehender Mehr-bedarf nicht ausgewiesen ... Medizinische Rehabilitation werde in bereits vorhandenen Einrich-
tungen nach § 111 SGB V durchgeführt. Unabhängig hiervon sei die Sonderproblematik des RPK-Konzepts, nach dem
die Einbindung der Kostenträger zur beruflichen Rehabilitation zwin-gend sei. Insoweit sei nicht ersichtlich, dass die
getroffene Auswahlentscheidung gegen Art. 12 des Grundgesetzes (GG) verstoße. Auch nach Auffassung des BSG
sei eine Bedarfskontigentie-rung nicht ausgeschlossen, nachdem eine Beurteilung des gegenwärtigen und zukünftigen
Be-darfs verlangt werde. Die Entscheidung, die Kapazität auf 100 Plätze zu begrenzen, habe sich als richtig erwiesen,
nachdem in der Vergangenheit keine nennenswerten Wartezeiten aufgetreten seien. Bei der geplanten Einrichtung
handle es sich im Übrigen auch nicht um eine Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung im Sinne des § 107 Abs. 2
SGB V. Diese könne nämlich das nach dem RPK-Konzept erweiterte Ziel, den Rehabilitanden im Rahmen der
medizinischen Maßnahme auf die berufliche Rehabilitation und die Wiedereingliederung ins Erwerbsleben vor-
zubereiten, nicht erreichen, nachdem sie nur eine medizinische Rehabilitation anbiete. Mit dem vom Kläger erstrebten
Versorgungsvertrag wäre lediglich ein Teilsegment der RPK-Konzeption abgedeckt. Das SG verpflichtete die
Beklagten mit Urteil vom 17. Februar 2000 unter Aufhebung des Be-scheids vom 30. April 1997 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheids vom 02. September 1997, mit der Klägerin einen Versorgungsvertrag nach § 111 SGB V für
stationäre medizinische Reha-bilitationsleistungen für psychisch Erkrankte für zehn Betten im Sozialpsychiatrischen
Wohn-verbund in Reutlingen abzuschließen. Auf die Entscheidungsgründe des der Beklagten zu 1) am 03. März 2000
gegen Empfangsbekenntnis zugestellten Urteils wird Bezug genommen.
Hiergegen hat die Beklagte zu 1) am 27. März 2000 schriftlich beim Landessozialgericht (LSG) Berufung (L 4 KR
1189/00) eingelegt und zunächst geltend gemacht, sie sei auf der Grundlage des zusammen mit dem Antrag auf
Anerkennung als RPK- Einrichtung vorgelegten Behand-lungs- und Therapiekonzepts bisher zutreffend davon
ausgegangen, dass die geplante Einrich-tung keine Rehabilitationseinrichtung im Sinne des § 107 Abs. 2 SGB V sei.
Soweit die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem SG geltend gemacht habe, sie begehre allgemein und
unabhängig von der RPK-Konzeption den Abschluss eines Versorgungsvertrags, sei der bisheri-gen Argumentation
die Grundlage entzogen. Da bisher kein Konzept zur Leistungserbringung vorgelegt und keine Qualitätskontrolle
durchgeführt worden sei, könne eine diesbezügliche Ent-scheidung erst nach Einschaltung des Medizinischen
Dienstes der Krankenversicherung (MDK) getroffen werden. Um Übrigen sei die Entscheidung des SG insoweit nicht
nachvollziehbar, als im Hinblick auf das Urteil des BSG vom 19. November 1997 (aaO) keine Bedarfsprüfung durch-
zuführen sei. Eine solche Aussage enthalte die Entscheidung nicht. Nach Einreichung des ausgefüllten
Strukturerhebungsbogens durch die Klägerin, Durchführung einer Hausbegehung und Vorlage des Gutachtens der
Leitenden Medizinaldirektorin Dr. H., Fachärztin für Psychiatrie, Psychotherapie und Neurologie, Sozialmedizin, und
des Dr. M, Fach-arzt für Neurologie und Psychiatrie, Sozialmedizin, und Dipl.-Psychologe, vom MDK, vom 10.
Dezember 2001 macht sie weiter geltend, in der Einrichtung sei die Konzeption auf die Pati-entengruppe der RPK
ausgerichtet. Mithin handle es sich um medizinische Rehabilitation im Sinne der Empfehlungsvereinbarung RPK. Für
die Patientengruppe, die im Rahmen der RPK behandelt werde, sei eine Erfolgsprognose zur beruflichen
Wiedereingliederung bei Therapiebe-ginn erforderlich. Wenn in der Einrichtung jedoch lediglich eine rein medizinische
Rehabilitati-on durchgeführt werde, könne das Endziel der beruflichen Wiedereingliederung in der Einrich-tung nicht
gewährleistet werden, da die Durchführung weiterer Maßnahmen, die in die Kosten-trägerschaft der
Rentenversicherungsträger oder der BA fielen, dort gerade nicht ohne Weiteres gewährleistet sei. Mithin sei das
angestrebte integrierte Konzept im Rahmen der Empfehlungs-vereinbarung RPK nicht zu erreichen. Für den
betroffenen Personenkreis ergäbe sich aufgrund des Abschlusses eines Versorgungsvertrags gemäß § 111 SGB V
mit der Einrichtung des Klä-gers keine ausreichende Versorgung. Es müsse auch § 27 Abs. 1 Satz 3 SGB V
berücksichtigt werden, wonach bei der Krankenbehandlung den besonderen Bedürfnissen psychisch Kranker
Rechnung zu tragen sei, insbesondere bei der Versorgung mit Heilmitteln und bei der medizini-schen Rehabilitation.
Bislang zugelassene RPK-Einrichtungen gewährleisteten im Anschluss an die medizinische Rehabilitation ohne
weiteres Maßnahmen zur Wiedereingliederung in das Ar-beitsleben. Die Einrichtung des Klägers biete keine Gewähr
hinsichtlich des Ziels der Wieder-eingliederung in das Berufsleben. Mithin scheide bereits nach dem
Wirtschaftlichkeitsprinzip ein Vertragsabschluss aus. Es wäre widersinnig, einen Versorgungsvertrag in dem Wissen
abzu-schließen, dass mit der angebotenen Behandlung dem Leistungsanspruch des Versicherten nicht
nachgekommen werde. Zudem habe der Kläger zehn Rehabilitationsplätze beantragt, zuletzt aber angegeben, es
bestehe ein Bedarf für ein bis zwei Fälle pro Jahr. Bei dieser Kalkulation sei es für die Beklagten nicht
nachvollziehbar, dass damit eine Struktur vorgehalten werden könne, die auf einer wirtschaftlichen Grundlage basiere.
Soweit das BSG in dem nunmehr vorliegenden Urteil vom 23. Juli 2002 (B 3 KR 63/01 R = SozR 3-2500 § 111 Nr. 3)
das Tatbestandsmerkmal "be-darfsgerecht" in § 111 SGB V im Hinblick auf Art. 12 GG restriktiv ausgelegt habe,
ergebe sich gleichwohl keine andere Beurteilung, da der bisher verneinte Bedarf nur ein Aspekt der zu beur-teilenden
Problematik darstelle. Vorrangig gehe es um die Zuordnung der Konzeption der ge-planten Einrichtung. Da es sich
nach dem Gutachten des MDK um ein Leistungsangebot analog der RPK handle, sei die RPK-
Empfehlungsvereinbarung mit zu berücksichtigen. Mit der alleini-gen Wahrnehmung medizinischer Rehabilitation seien
die entsprechenden Ziele jedoch nicht zu erreichen.
Die Beklagten zu 1) bis 4) beantragen,
das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 17. Februar 2000 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Klägerin trägt vor, es gehe ihr in der Reha-Einrichtung zentral und unmittelbar um die Erbringung von Leistungen
der medizinischen Rehabilitation nach § 40 SGB V. Die RPK-Konzeption begrenze nicht den Anspruch auf Abschluss
eines Versorgungsvertrags nach § 111 SGB V, zumal diese auf der Empfehlungsvereinbarung RPK basierende
Konzeption von vorn-herein nur psychisch Kranke betreffe, bei denen eine Wiedereingliederung in das Erwerbsleben
überhaupt in Betracht komme. Eine Bedarfsprüfung, wie sie Beklagten vorgenommen hätten, scheide nach der
Rechtsprechung des BSG im Rahmen des § 111 SGB V aus. Dies habe das BSG zuletzt im vorgelegten Urteil vom
23. Juli 2002, (aaO), bestätigt. Die Einrichtung sei auch leistungsfähig und erfülle das Kriterium der Wirtschaftlichkeit.
Dies werde durch das von den Beklagten vorgelegte MDK-Gutachten bestätigt. Unzutreffend sei, dass in ihrer
Einrichtung le-diglich ein bis zwei Patienten pro Jahr behandelt würden. Bezüglich der Vergütungssätze sei zu
berücksichtigen, dass diese nach § 111 Abs. 5 SGB V gesondert verhandelt und vereinbart wür-den. Die Höhe der
Vergütungen sei nicht Teil der Zulassungsentscheidung der Krankenkassen, wie das BSG entschieden habe. Sie
legte die Urteile des SG Dresden vom 04. Mai 2000 (S 16 KR 131/96) sowie des LSG Niedersachsen vom 28. Juni
2001 (L 4 KR 210/98) vor.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Akte L 4 KR
1189/00, der beigezogenen Akte S 10 Kr 2719/96 sowie der Akten bei-der Rechtszüge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß § 151 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Be-rufung der Beklagten
zu 1) ist statthaft und zulässig; sie ist jedoch nicht begründet.
Das SG hat den Bescheid der Beklagten vom 30. April 1997 in der Gestalt des Widerspruchsbe-scheids vom 02.
September 1997 zu Recht aufgehoben und zutreffend entschieden, dass dem Antrag der Klägerin auf Zulassung von
zehn Betten im sozialpsychiatrischen Wohnverbund in Reutlingen zur rehabilitativen Versorgung der Versicherten der
Beklagten durch Abschluss eines Versorgungsvertrag gemäß § 111 SGB V stattzugeben war. Denn die angefochtene
Entscheidung der Beklagten ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Lediglich klarstellend war die
Beklagte im Hinblick auf die vollstreckungsrechtliche Regelung des § 894 der Zivilpro-zessordnung (ZPO) zu
verpflichten, das Angebot der Klägerin auf Abschluss eines Versorgungs-vertrags anzunehmen. Denn nach der
genannten Vorschrift gilt im Falle der Verurteilung des Schuldners zur Abgabe einer Willenserklärung (hier: Annahme
eines Vertragsangebots) die Er-klärung als abgegeben, sobald das Urteil Rechtskraft erlangt hat.
Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass einer Entscheidung des SG nicht entgegen stand, dass die Beklagten - wie im
Berufungsverfahren vorgetragen - zum Zeitpunkt des Erlasses der angefoch-tenen Entscheidung noch davon
ausgegangen sind, dass die Klägerin den Abschluss eines Ver-sorgungsvertrages als RPK-Einrichtung nach der
baden-württembergischen Konzeption entspre-chend der Empfehlungsvereinbarung RPK begehrt hat, nicht aber ganz
allgemein als Einrichtung zur Gewährung medizinischer Leistungen zur Rehabilitation für psychisch Erkrankte. Denn
selbst unter dem Gesichtspunkt, dass sich die Begründung der ablehnenden Entscheidung im Wesentlichen mit der
Zielsetzung des baden-württembergischen RPK-Konzepts auf der Grund-lage der Empfehlungsvereinbarung RPK
auseinandersetzt, haben die Beklagten mit ihrer Ent-scheidung gleichwohl umfassend über das Begehren der Klägerin
auf Abschluss eines Versor-gungsvertrags gemäß § 111 SGB V entschieden und diesen Antrag generell abgelehnt.
Eine neu-erliche Entscheidung - wie von der Beklagten zu 1) offenbar zunächst für erforderlich erachtet - brauchte
insoweit daher nicht zu ergehen.
Das SG hat zutreffend entschieden, dass die geplante Einrichtung der Klägerin die Vorausset-zungen für den
Abschluss eines Versorgungsvertrags zur Erbringung stationärer medizinischer Rehabilitationsleistungen erfüllt und
daher Anspruch auf Abschluss eines entsprechenden Ver-sorgungsvertrags hat.
Gemäß § 111 Abs. 1 SGB V dürfen die Krankenkassen medizinische Leistungen zur Vorsorge (§ 23 Abs. 4 SGB V)
oder Leistungen der medizinischen Rehabilitation einschließlich der An-schlussheilbehandlung (§ 40 SGB V), die eine
stationäre Behandlung, aber keine Krankenhaus-behandlung erfordern, nur in Vorsorge- oder
Rehabilitationseinrichtungen erbringen lassen, mit denen ein Versorgungsvertrag nach Abs. 2 besteht. Nach Abs. 2
Satz 1 dieser Regelung schlie-ßen die Landesverbände der Krankenkassen und die Verbände der Ersatzkassen
gemeinsam mit Wirkung für ihre Mitgliedskassen einheitliche Versorgungsverträge über die Durchführung der in Abs. 1
genannten Leistungen mit Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen, die die Anfor-derungen des § 107 Abs. 2 SGB
V erfüllen (Nr. 1) und für eine bedarfsgerechte, leistungsfähige und wirtschaftliche Versorgung der Versicherten ihrer
Mitgliedskassen mit stationären medizini-schen Leistungen zur Vorsorge oder Leistungen zur medizinischen
Rehabilitation einschließlich der Anschlussheilbehandlung notwendig sind (Nr. 2).
Diesen Anforderungen trägt die von der Klägerin geplante Einrichtung Rechnung. Sie erfüllt im Sinne der Nr. 1 dieser
Regelung insbesondere die Anforderungen des § 107 Abs. 2 SGB V. Nach dieser Vorschrift sind Vorsorge- oder
Rehabilitationseinrichtungen im Sinne des SGB V Einrichtungen, die - der stationären Behandlung der Patienten
dienen, um eine Schwächung der Gesundheit, die in absehbarer Zeit voraussichtlich zu einer Krankheit führen würde,
zu beseitigen oder einer Ge-fährdung der gesundheitlichen Entwicklung eines Kindes entgegen zu wirken (Vorsorge)
oder (Nr. 1 Buchst. a) eine Krankheit zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu
lindern oder im Anschluss an Krankenhausbehandlung den dabei erzielten Behandlungserfolg zu sichern oder zu
festigen, auch mit dem Ziel, eine drohende Behinderung oder Pflegebedürftigkeit abzuwenden, zu beseitigen, zu
mindern, auszugleichen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder ihre Folgen zu mildern (Rehabilitation), wobei
Leistungen der aktivierenden Pflege nicht von den Krankenkassen übernommen werden dürfen (Nr. 1 Buchst. b), -
fachlich-medizinisch unter ständiger ärztlicher Verantwortung und unter Mitwirkung von be-sonders geschultem
Personal darauf eingerichtet sind, den Gesundheitszustand der Patienten nach einem ärztlichen Behandlungsplan
vorwiegend durch Anwendung von Heilmitteln ein-schließlich Krankengymnastik, Bewegungstherapie, Sprachtherapie
oder Arbeits- und Beschäfti-gungstherapie, ferner durch andere geeignete Hilfen, auch durch geistige und seelische
Einwir-kungen, zu verbessern und den Patienten bei der Entwicklung eigener Abwehr- und Heilungs-kräfte zu helfen
(Nr. 2), - und in denen die Patienten untergebracht und verpflegt werden können (Nr. 3).
Auf der Grundlage des Gutachtens der Dr. H. und des Dr. M. vom MDK, an dessen Richtigkeit der Senat aufgrund der
dargelegten Konzeption keine Zweifel hat, steht zur Überzeugung des Senats fest, dass die Patienten der Klägerin in
der geplanten Einrichtung fachlich-medizinisch unter ständiger ärztlicher Verantwortung sowie unter Mitwirkung von
besonderes geschultem Personal nach einem ärztlichen Behandlungsplan vorwiegend durch die Anwendung von Heil-
mitteln behandelt werden. Da sie in der Einrichtung auch untergebracht und verpflegt werden können, entspricht die
Einrichtung den Anforderungen des § 111 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 107 Abs. 2 SGB V.
Auch die weiteren Voraussetzungen des § 111 SGB V, nämlich die des Abs. 2 Nr. 2, sind erfüllt. Die Einrichtung ist
insbesondere bedarfsgerecht im Sinne dieser Regelung. In seiner Entschei-dung vom 23. Juli 2002 hat das BSG
(aaO) ausgeführt, dass eine Rehabilitationseinrichtung im Sinne des § 111 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB V jedenfalls dann
bedarfsgerecht ist, wenn sie einer Nachfrage gerecht wird, die bislang noch nicht anderweitig gedeckt wird. Damit
beschreibt die Formulierung "für eine bedarfsgerechte Versorgung notwendig" nicht die Unverzichtbarkeit der
einzelnen antragstellenden Einrichtung, sondern verdeutlicht nur den gesetzlichen Auftrag der Kassenverbände, im
Rahmen ihrer Planungshoheit und Strukturverantwortung zumindest so vie-le Versorgungsverträge abzuschließen, wie
für eine flächendeckende Mindestausstattung eines Bundeslandes mit stationären Rehabilitationseinrichtungen
erforderlich sind. Der Begriff "be-darfsgerecht" ist im Rahmen der Zulassung von Vorsorge- oder
Rehabilitationseinrichtungen anders als bei der Krankenhausbehandlung verfassungskonform dahingehend
auszulegen, dass die Krankenkassen nach Sinn und Zweck des § 111 Abs. 2 SGB V lediglich für die erforderliche
Mindestausstattung der betroffenen Region mit stationären Rehabilitationseinrichtungen zu sor-gen haben. Dagegen
haben die Kassenverbände nicht die Aufgabe und das Recht, Obergrenzen bei der flächendeckenden Versorgung mit
derartigen Einrichtungen festzulegen. § 111 Abs. 2 Satz 1 SGB V gebietet im Rehabilitationsbereich den Abschluss
von Versorgungsverträgen mit allen zur Mindestversorgung notwendigen Einrichtungen, ohne zugleich den Abschluss
von zu einem Überangebot führenden zusätzlichen Versorgungsverträgen zu untersagen. Nach dieser Auslegung des
Begriffs "Bedarfsgerechtigkeit", der der Senat uneingeschränkt folgt, ist kein Raum für die von den Beklagten zur
Versagung des Abschlusses eines Versorgungsvertrags mit der Klägerin herangezogene Begründung, ein Bedarf für
eine weitere Einrichtung bestehe nicht. Auch die Leistungsfähigkeit der geplanten stationären
Rehabiliationseinrichtung ist zu bejahen, da das Behandlungskonzept dem Stand der medizinischen Erkenntnisse
entspricht und der Um-fang des eingesetzten therapeutischen Personals die erforderliche medizinische Versorgung
der Patienten gewährleistet. Dies entnimmt der Senat dem Gutachten der Dr. H. und des Dr. M. vom 10. Dezember
2001, dessen Richtigkeit auch von den Beklagten nicht in Zweifel gezogen wurde. Dafür, dass die Einrichtung nicht
wirtschaftlich im Sinne des § 111 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB V wird arbeiten können, liegen keine Anhaltspunkte vor.
Diesem Gesichtspunkt kommt im Rah-men des Zulassungsverfahrens auch nur eine untergeordnete Bedeutung zu.
Da die Vergütungs-sätze zwischen den Vertragsparteien gesondert verhandelt und vereinbart werden, ist die Höhe der
Vergütung nicht Teil der Zulassungsentscheidung der Krankenkassen.
Nachdem sämtliche Voraussetzungen des § 111 SGB V somit erfüllt sind, sind die Beklagten verpflichtet, den
beantragten Versorgungsvertrag mit der Klägerin abzuschließen. Dem bei Erfüllung der Voraussetzungen des § 111
SGB V gesetzlich normierte Anspruch auf Abschluss eines Versorgungsvertrags steht weder die
Empfehlungsvereinbarung-RPK noch die hieraus entwickelte baden-württembergische Konzeption für die RPK
entgegen. Da dieser Vereinbarung bzw. der entsprechenden Konzeption keine Rechtsnormqualität beizumessen ist,
vermögen diese untergesetzlichen Regelungen den gesetzlich verankerten Anspruch der Klägerin nicht einzu-
schränken. Entsprechend lassen sich hieraus - wovon die Beklagten aber offenbar ausgehen - auch keine über die
gesetzlich normierten Anspruchsvoraussetzungen hinausgehenden Erforder-nisse herleiten, die über die
Tatbestandsvoraussetzungen des § 111 SGB V hinaus erfüllt sein müssten.
Soweit die Beklagten den Abschluss eines Versorgungsvertrages mit der Begründung ablehnen, die Konzeption der
Klägerin sehe die Erbringung beruflicher Leistungen zur Rehabilitation nicht vor, ist darauf hinzuweisen, dass auch
den gesetzlichen Regelungen des SGB V keine Anhalts-punkte dafür zu entnehmen sind, dass die berufliche
Rehabilitation Gegenstand des Leistungsan-gebots der Krankenkasse ist und daher von einer im Leistungsspektrum
der gesetzlichen Kran-kenkasse stationäre Rehabilitationsleistungen anbietenden Einrichtung zur Verfügung gestellt
werden muss. Weder § 40 SGB V, der den Leistungsanspruch des Versicherten beschreibt, noch § 107 SGB V, der
die Anforderungen an eine Einrichtung normiert, die für die Gewährung stati-onärer Leistungen der Rehabilitation für
gesetzlich krankenversicherte Personen erfüllt sein müssen, bietet Anhaltspunkte dafür, dass neben der
medizinischen Rehabilitation als Ziel der Behandlung auch die berufliche Rehabilitation steht. Entsprechendes lässt
sich auch § 27 Abs. 1 Satz 3 SGB V nicht entnehmen. Soweit diese Regelung den Auftrag enthält, bei der
Krankenbe-handlung den besonderen Bedürfnissen psychisch Kranker Rechnung zu tragen, kann hieraus nicht die
Erweiterung der Leistungspflicht der Krankenkassen auf Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation abgeleitet werden.
Eine derart weitreichende Ausweitung des Leistungsspektrums der GKV hätte einer ausdrücklichen Erwähnung
bedurft, nachdem die angesprochenen Maß-nahmen nach dem gegliederten System der Sozialleistungsträger nicht
der gesetzlichen Kran-kenversicherung, sondern den Trägern der Rentenversicherung bzw. der Arbeitslosenversiche-
rung übertragen sind. Angesichts der Verzahnung dieser Systeme gerade in Grenzbereichen und insbesondere auch
im Bereich der RPK mag es durchaus sinnvoll sein, ein integriertes Angebot, bestehend aus medizinischer, sozialer
und beruflicher Rehabilitation zu entwickeln und zur Ver-fügung zu stellen. Doch rechtfertigt dies nicht, Einrichtungen
von der Versorgung der gesetzlich Krankenversicherten nur deshalb auszuschließen, weil sie zwar die gesetzlichen
Voraussetzun-gen für eine Zulassung als Einrichtung der stationären Rehabilitation nach den Vorschriften des Rechts
der GKV erfüllen, nicht aber im Rahmen des daneben bestehenden integrativen Behand-lungssystems gleichzeitig
auch berufliche Rehabilitation anbieten. Ein Ausschluss solcher Ein-richtungen hätte nicht zuletzt auch im Hinblick
auf Art. 12 GG einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung bedurft. Letztlich können sich die Beklagten zur Stützung
ihrer Rechtsauffassung auch nicht auf die Vorschriften der §§ 11 Abs. 1, 12 Abs. 1, 17 Abs. 1 Nr. 1 des Neunten
Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB IX) stützen. Denn die insoweit normierte Verpflichtung der Sozialleis-
tungsträger zur Zusammenarbeit schränkt schon von ihrem Regelungsgehalt her den Anspruch der Klägerin aus § 111
SGB V nicht ein.
Da das angefochtene Urteil des SG nach alledem nicht zu beanstanden ist, war die Berufung der Beklagten zu 1)
zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG in der bis zum 01. Januar 2001 gültig gewesenen Fassung. Nachdem
nur die Beklagte zu 1) Berufung eingelegt hat, war nur sie Berufungskläge-rin. Im Hinblick auf die notwendige
Streitgenossenschaft der Beklagten waren sie jedoch alle zur Antragstellung im Berufungsverfahren befugt. Wegen
der Antragstellung auch der Beklagten zu 2) bis 4) sind auch sie als Gesamtschuldner verpflichtet, der Klägerin die
außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten.
Für eine Zulassung der Revision bestand keine Veranlassung.