Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 16.12.2004

LSG Bwb: ausbildung, arbeitslosigkeit, beitragszeit, versicherungspflicht, fachschule, witwenrente, waisenrente, avg, verwaltungsakt, rücknahme

Landessozialgericht Baden-Württemberg
Urteil vom 16.12.2004 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Reutlingen S 10 RA 2572/01
Landessozialgericht Baden-Württemberg L 10 RA 4286/02
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 19. September 2002 wird
zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Kläger auch für das Berufungsverfahren.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Im Streit steht die Höhe der den Klägern zu gewährenden Witwen- bzw. Waisenrenten.
Die am 1958 geborene Klägerin zu 1. (im weiteren: Klägerin) ist die Witwe des am 12. Februar 1952 geborenen und
am 22. März 2000 verstorbenen Versicherten E. D. F. (Versicherter). Die Kläger zu 2. und 3. sind die leiblichen Kinder
des Versicherten (St. , geboren am 10. Mai 1984 und C. , geboren am 9. Dezember 1988).
Unter dem 3. April 2000 beantragte die Klägerin für sich und den Kläger zu 3. sowie unter dem 23. Mai 2000 für die
Klägerin zu 2. die Gewährung von Hinterbliebenenrente nach ihrem verstorbenen Ehemann. Dieser war bei der
Beklagten versichert, zuletzt als selbständiger Elektrotechniker ab 1. Mai 1996 freiwillig. Die Klägerin führte zunächst
den Betrieb des Versicherten nach seinem Tod fort.
Mit Bescheid vom 19. September 2000 bewilligte die Beklagte der Klägerin Witwenrente und mit Bescheiden vom 23.
Juni 2000 den Klägern zu 2. und 3. Waisenrente.
Auf den Witwenrentenbescheid legte die Klägerin am 2. Oktober 2000 Widerspruch ein mit der Begründung, ihr
Ehemann habe ab September 1979 bis 1981 die Technikerschule besucht. In dieser Zeit habe die Bundesanstalt
(jetzt: Bundesagentur) für Arbeit Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung einbezahlt. Daher dürften diese
Zeiten zusätzlich als Anrechnungszeiten zu berücksichtigen und eine höhere Rente zu gewähren sein. Die Klägerin
legte ihrem Schreiben das Zeugnis der Zwischenprüfung vom 23. Juli 1980 sowie das Abschlusszeugnis der
zweijährigen Fachschule für Technik vom 3. Juli 1981 bei.
Im Rahmen der daraufhin durchgeführten Überprüfung des Rentenbescheids kam die Beklagte zum Ergebnis, dass
nach ihrer Auffassung die Rente fehlerhaft berechnet worden sei. Im Anhörungsschreiben vom 13. Oktober 2000
führte sie aus, dass der Versicherte zwar in der Zeit vom 10. September 1979 bis 3. Juli 1981 eine Fachschule
besucht habe, die als Anrechnungszeit gemäß § 58 Abs. 1 Nr. 4 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) bei der
Rentenberechnung zu berücksichtigen sei. Allerdings seien neben dieser Zeit auch Pflichtbeiträge wegen
Arbeitslosigkeit nach § 2 Abs. 1 Nr. 12 Angestelltenversicherungsgesetz (AVG) zurückgelegt worden. Diese Zeit der
Arbeitslosigkeit mit Leistungsbezug sei als Beitragszeit gemäß § 247 Abs. 2 SGB VI zu berücksichtigen mit der
Folge, dass eine Überzahlung in Höhe von 431,26 DM für die Witwenrente und 63,07 DM für die Waisenrente
eingetreten sei. Denn die Pflichtbeiträge seien wegen des Zusammentreffens mit der Anrechnungszeit wegen
Fachschulbesuchs als beitragsgeminderte Zeiten in der Rentenberechnung zu berücksichtigen und nicht als
vollwertige Pflichtbeiträge. Daher sei beabsichtigt, die Bescheide vom 23. Juni 2000 über die Gewährung von
Waisenrente und den Bescheid vom 19. September 2000 über die Gewährung von Witwenrente mit Wirkung ab 1.
Januar 2001 nach § 45 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) zurückzunehmen und künftig nur noch die
niedrigeren richtig berechneten Renten auszubezahlen. Die Überzahlungen bis 31. Dezember 2000 würden nicht
zurückgefordert. Für die Entscheidung könne erheblich sein, ob die Rücknahme für den Betroffenen zu einer unbilligen
Härte führe.
Mit Bescheid vom 10. November 2000 stellte die Beklagte daraufhin die Witwenrente ab 1. Januar 2001 neu fest und
hob die gegenüber dem Versicherten ergangenen Bescheide vom 11. Dezember 1989 und 23. Juli 1996 über die
Feststellung der Zeiten vom 10. September 1979 bis 3. Juli 1981 nach § 149 Abs. 5 SGB VI auf, soweit sie nicht dem
geltenden Recht entsprächen. Die Zeit vom 1. September 1979 bis 31. Juli 1981 wurde als beitragsgeminderte Zeit
festgestellt und der Witwenrentenbescheid vom 23. Juni 2000 (richtig: 19. September 2000) mit Wirkung für die
Zukunft ab 1. Januar 2001 zurückgenommen. Inhaltsgleiche Bescheide ergingen ebenfalls am 10. November 2000 an
die Kläger zu 2. und 3.
Die gegen diese Bescheide am 4. Dezember 2000 eingelegten Widersprüche wies die Widerspruchsstelle der
Beklagten mit Widerspruchsbescheid vom 7. September 2001 zurück.
Dagegen erhob die Klägerin am 27. September 2001 Klage zum Sozialgericht Reutlingen (SG) und führte zur
Begründung aus, auch wenn die Beklagte das Recht formal richtig angewandt habe, liege darin ein
Verfassungsverstoß. Daher sei ihr und ihren Kindern höhere Hinterbliebenenrente zu gewähren. Sie verzichte auf die
fraglichen Anrechnungszeiten, so dass eine Bewertung als Beitragszeit möglich werde. Die Beklagte verwies zur
Begründung auf die Regelung in § 54 Abs. 3 SGB VI, wonach bei einem Zusammentreffen von Beitrags- und
Ausbildungszeiten die fraglichen Zeiten als beitragsgeminderte Zeiten zu behandeln seien. Ein Verzicht auf bestimmte
rentenrechtliche Zeiten sei nicht möglich.
Durch Urteil vom 19. September 2002 verurteilte das SG die Beklagte unter Abänderung des Witwenrentenbescheids
sowie der Halbwaisenrentenbescheide vom 10. November 2000 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 7.
September 2000 (richtig: 2001) dazu, den Zeitraum vom 10. September 1979 bis 3. Juli 1981 als Pflichtbeitragszeit in
die Rentenberechnung einzustellen und die Rente der Kläger neu zu berechnen. Zur Begründung führt das SG aus,
dass die Voraussetzungen für die Rücknahme der Bescheide nach § 45 SGB X nicht erfüllt seien. Nach § 58 Abs. 1
Satz 3 SGB VI seien Zeiten, in denen Versicherte nach Vollendung des 25. Lebensjahres wegen des Bezugs von
Sozialleistungen versicherungspflichtig gewesen seien, keine Anrechnungszeiten. Dies sei vorliegend der Fall, denn
der Versicherte habe im fraglichen Zeitraum Unterhaltsgeld von der Bundesanstalt (jetzt: Bundesagentur) für Arbeit
bezogen, wofür diese Pflichtbeiträge in die gesetzliche Rentenversicherung abgeführt habe. Da diese Zeit somit nicht
als Anrechnungszeit zu bewerten sei, könne sie auch nicht im Wege einer Gesamtleistungsbewertung zu einer
beitragsgeminderten Zeit führen.
Gegen das am 8. Oktober 2002 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 30. Oktober 2002 Berufung eingelegt. Zur
Begründung führt sie aus, dass zwar § 58 Abs. 1 Satz 3 SGB VI zutreffend Zeiten des Bezugs einer
rentenversicherungspflichtigen Sozialleistung nicht als Anrechnungszeit bewerte. Diese Vorschrift finde jedoch allein
auf die Anrechnungstatbestände des § 58 Abs. 1 Nr. 1 und 3 SGB VI und nicht auf den fraglichen Tatbestand des §
58 Abs. 1 Nr. 4 SGB VI Anwendung. Denn dieser Tatbestand stehe, wie die Nrn. 1 a und 2, nicht in unmittelbarem
Zusammenhang mit einem sozialversicherungspflichtigen Leistungsbezug, wie es bei Anrechnungstatbeständen
wegen Krankheit oder Arbeitslosigkeit der Fall sei.
Die Beklagte beantragt, teilweise sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 19. September 2002 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Kläger beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Zur Begründung verweisen sie im wesentlichen auf den Inhalt der angefochtenen Entscheidungen.
Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der
Verwaltungs- und Gerichtsakten beider Instanzen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte den Rechtsstreit durch Urteil ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da sich die Beteiligten mit
dieser Verfahrensweise einverstanden erklärten (§§ 153 Abs. 1, 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz [SGG]).
Die gemäß §§ 143, 144 SGG statthafte und nach § 151 SGG zulässige Berufung ist unbegründet. Die Beklagte hat zu
Unrecht die fraglichen Zeiten als beitragsgeminderte Zeiten und nicht als Pflichtbeitragszeiten der Rentenberechnung
der Kläger zugrunde gelegt. Deshalb waren die Voraussetzungen zur Aufhebung der Bescheide vom 11. Dezember
1989 und 23. Juli 1996 sowie der Bescheide vom 23. Juni und 19. September 2000 nicht gegeben.
Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat
(begünstigender Verwaltungsakt) rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den
Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder die Vergangenheit
zurückgenommen werden (§ 45 Abs. 1 SGB X). Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nach § 45
Abs. 2 Satz 1 SGB X nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes
vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist.
Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine
Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen
kann (§ 45 Abs. 2 Satz 2 SGB X).
Vorliegend sind die von der Beklagten aufgehobenen Bescheide schon deshalb nicht rechtswidrig, weil die Zeit vom
10. September 1979 bis 3. Juli 1981 nicht als beitragsgeminderte, sondern als Pflichtbeitragszeit zu berücksichtigen
und der Rentenberechnung zugrunde zu legen ist. Daher hat die Beklagte die oben genannten Entscheidungen zu
Unrecht aufgehoben.
Anrechnungszeiten sind gemäß § 58 Abs. 1 Nr. 3 SGB VI in der bis 30. Juni 2001 geltenden Fassung Zeiten, in
denen Versicherte wegen Arbeitslosigkeit bei einem deutschen Arbeitsamt (jetzt: bei einer deutschen Agentur für
Arbeit) als Arbeitssuchende gemeldet waren und eine öffentlich-rechtliche Leistung bezogen oder nur wegen des zu
berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens nicht bezogen haben, sowie nach § 58 Abs. 1 Nr. 4 SGB VI in der
bis 30. Juni 2001 geltenden Fassung u.a. Zeiten, in denen Versicherte nach dem vollendeten 17. Lebensjahr eine
Schule, Fachschule oder Hochschule besucht oder an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme teilgenommen
haben (Zeiten einer schulischen Ausbildung), insgesamt jedoch höchstens bis zu 3 Jahren. Zeiten, in denen
Versicherte (in der seit 1. Januar 2002 geltenden Fassung: nach Vollendung des 25. Lebensjahres) wegen des
Bezugs von Sozialleistungen versicherungspflichtig waren, sind nicht Anrechnungszeiten (§ 58 Abs. 1 Satz 3 SGB VI
in der bis 30. Juni 2001 geltenden Fassung). Beitragsgeminderte Zeiten sind Kalendermonate, die sowohl mit
Beitragszeiten als auch Anrechnungszeiten, einer Zurechnungszeit oder Ersatzzeiten belegt sind (§ 54 Abs. 3 Satz 1
SGB VI).
Bei der Rentenberechnung werden für Beitragszeiten Entgeltpunkte ermittelt, indem die
Beitragsbemessungsgrundlage durch das Durchschnittsentgelt (Anlage 1) für dasselbe Kalenderjahr geteilt wird (§ 70
Abs. 1 Satz 1 SGB VI). Für beitragsgeminderte Zeiten ist dem gegenüber die Summe der Entgeltpunkte um einen
Zuschlag so zu erhöhen, dass mindestens der Wert erreicht wird, den diese Zeiten jeweils als beitragsfreie
Anrechnungszeiten wegen Krankheit und Arbeitslosigkeit, wegen einer schulischen Ausbildung und als Zeiten wegen
einer beruflichen Ausbildung oder als sonstige beitragsfreie Zeiten hätten. Diese zusätzlichen Entgeltpunkte werden
den jeweiligen Kalendermonaten mit beitragsgeminderten Zeiten zu gleichen Teilen zugeordnet (§ 71 Abs. 2 SGB VI).
Im weiteren ist dann der durch die Grundbewertung nach § 72 SGB VI und eine Vergleichsbewertung nach § 73 SGB
VI ermittelte Gesamtleistungswert nach § 74 SGB VI für jeden Kalendermonat mit Zeiten nachgewiesener beruflicher
oder schulischer Ausbildung im Sinne des § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI auf 75% des Gesamtleistungswerts,
mindestens 0,0625 Entgeltpunkte zu begrenzen. Diese Zeiten erhalten also somit höchstens den Wert von
Kindererziehungszeiten.
Im Zeitraum vom 1. September 1978 bis 3. Juli 1981 hat der Versicherte eine Fortbildung zum Techniker absolviert
und in dieser Zeit von der Bundesanstalt (jetzt: Bundesagentur) für Arbeit Unterhaltsgeld bezogen. Damit ist dieser
Zeitraum jedenfalls als Anrechnungszeit im Sinne des § 58 Abs. 1 Nr. 4 SGB VI zu bewerten, da es sich hierbei um
den Besuch einer Fachschule nach dem vollendeten 17. Lebensjahr gehandelt hat. Allerdings besteht insoweit die
besondere Situation, dass zugleich für die fragliche Zeit Pflichtbeiträge wegen des Bezugs von Unterhaltsgeld durch
die Bundesanstalt für Arbeit entrichtet worden sind. Vom 1. Juli 1978 bis 31. Dezember 1982 bestand gemäß § 1227
Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 Reichsversicherungsordnung (RVO) in der Fassung des 20. Rentenanpassungsgesetzes vom
27. Juni 1977, BGBl I, 1040 (= § 2 Abs. 1 Nr. 12 Angestelltenversicherungsgesetz [AVG]) Versicherungspflicht, wenn
von der Bundesagentur u.a. Unterhaltsgeld bezogen wurde. Durch das Haushaltsbegleitgesetz 1983 vom 20.
Dezember 1982, BGBl I 1857, wurde diese Versicherungspflicht ab 1. Januar 1983 wieder aufgehoben und durch die
Pflicht zur Beitragszahlung nach § 1385 a RVO (= § 112 b AVG) ersetzt. Für die ab 1. Januar 1983 gezahlten
Beiträge handelte es sich dann allerdings nicht um "echte" Beiträge; daher wurden Zeiten des Bezugs u.a. von
Unterhaltsgeld ab 1. Januar 1983 wieder zu Anrechnungszeiten. Das SGB VI führte ab 1. Januar 1992 für Zeiten des
Bezugs dieser Leistungen wieder die "echte" Versicherungspflicht ein. Dem entsprechend bestimmt § 58 Abs. 1 Satz
3 SGB VI, dass Zeiten, in denen Versicherte (jetzt: nach Vollendung des 25. Lebensjahres) wegen des Bezugs von
Sozialleistungen versicherungspflichtig waren, nicht Anrechnungszeiten sind. Absatz 1 Satz 3 gilt daher
uneingeschränkt nur für Zeiten ab 1. Januar 1998; bis 31. Dezember 1997 können entsprechende Zeiten daher
durchaus gleichzeitig Anrechnungszeiten sein. Entsprechende Übergangsregelungen enthalten insoweit §§ 247 und
252 SGB VI. § 247 Abs. 2 SGB VI bestimmt jedoch, dass Pflichtbeitragszeiten aufgrund einer versicherten
Beschäftigung auch Zeiten sind, für die u.a. die Bundesanstalt bzw. Bundesagentur für Arbeit in der Zeit vom 1. Juli
1978 bis 31. Dezember 1982 wegen des Bezugs von Sozialleistungen Pflichtbeiträge gezahlt hat.
Der Senat konnte offen lassen, ob die streitige Zeit zugleich auch einen Anrechnungszeittatbestand nach der
Vorschrift des § 58 Abs. 1 Nr. 3 SGB VI erfüllt, auch wenn davon auszugehen ist, dass aufgrund der von der
Bundesanstalt bzw. Bundesagentur gewährten Zahlung von Unterhaltsgeld auch die übrigen Voraussetzungen der Nr.
3 vorliegen. Denn der Umstand, dass während der Fachschulausbildung zugleich auch Versicherungspflicht wegen
des Bezugs einer Sozialleistung bestanden hat, verdrängt zur Überzeugung des Senats den Anrechnungstatbestand
des § 58 Abs. 1 Nr. 4 SGB VI nicht, sondern eröffnet lediglich auch den Anwendungsbereich des § 58 Abs. 1 Satz 3
SGB VI. Denn das Gesetz hat die Anerkennung der Zeit einer Fachschulausbildung nach Nr. 4 als Anrechnungszeit
nicht mit leistungsrechtlichen Bedingungen verknüpft. Der Normzweck der Anrechnung von Zeiten einer schulischen
Ausbildung bei der Rentenberechnung besteht darin, denjenigen Versicherten einen Ausgleich zu geben, die sich über
das vollendete 17. Lebensjahr hinaus einer für den späteren Beruf notwendigen weiteren Ausbildung unterzogen haben
und deshalb keine Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung entrichten konnten (vgl. Niesel, in: Kasseler
Kommentar zum SGB VI § 58 Rn. 39 m.w.N.). Dies bedeutet, dass § 58 Abs. 1 Nr. 4 SGB VI zwar einen bestimmten
Personenkreis vor Nachteilen in der gesetzlichen Rentenversicherung schützen will, nimmt aber nicht von vornherein
Personen aus dem Anwendungsbereich der Norm heraus, die aufgrund besonderer Umstände dieses Schutzes nicht
bedürfen. Dies wiederum erfolgt über den im vorliegenden Fall einschlägigen § 58 Abs. 1 Satz 3 SGB VI in der bis 30.
Juni 2001 geltenden Fassung.
Denn entgegen der Rechtauffassung der Beklagten ist § 58 Abs. 1 Satz 3 SGB VI nicht auf bestimmte
Anrechnungstatbestände des Abs. 1 Nr. 1 bis 5 beschränkt, sondern erfasst grundsätzlich alle Tatbestände, die
(zugleich) mit echten Pflichtbeitragszeiten belegt sind.
Die Regelung des § 58 Abs. 1 Satz 3 SGB VI soll generell sicherstellen, dass dieselbe Zeit grundsätzlich nicht
zugleich als Anrechungszeit und als Beitragszeit berücksichtigt wird. Dies bedeutet für den vorliegenden Fall, dass
immer dort, wo versicherungsrechtlich eine entsprechende Kollisionslage besteht und diese durch Sonderregelungen
aufgelöst wird, eine "doppelte" Bewertung der fraglichen Zeit als Anrechnungszeit und Pflichtbeitragszeit nicht in
Betracht kommen soll und damit auch eine Bewertung als beitragsgeminderte Zeit ausscheidet (vgl. auch Niesel, in:
Kasseler Kommentar zum SGB VI § 54 Rn. 8). Soweit also das Gesetz selbst keine Konkurrenzregelung vorsieht,
schlägt die gesetzgeberische Entscheidung, nunmehr (anders als im früheren Recht, vgl. Hauck/Haines, Kommentar
zum SGB VI, § 54 Rn. 8 ff, insbesondere Fußnote 8) den "stärkeren" Beitragszeiten nicht mehr eine die
"schwächeren" Anrechnungszeiten verdrängende Wirkung beizumessen, voll durch. Sieht der Gesetzgeber allerdings
wie in § 58 Abs. 1 Satz 3 SGB VI entsprechende Regelungen vor, sind diese als Ausnahmeregelungen zu beachten.
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze und des Schutzwecks der Normen ist daher die fragliche Zeit als reine
Beitragszeit im Versicherungskonto des verstorbenen Versicherten vorzumerken und bei der Rentenberechnung der
Kläger zu berücksichtigen. Die Voraussetzungen für die Aufhebung der streitgegenständlichen Bescheide nach § 45
SGB X waren daher nicht erfüllt.
Da das SG daher der Klage zu Recht stattgegeben hat, war die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
Hierauf und auf § 193 SGG beruht die Kostenentscheidung.
Die Revision war wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG).