Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 01.07.2003

LSG Bwb: abgabe von hilfsmitteln, gleichbehandlung im unrecht, augenoptiker, hauptbetrieb, anpassung, betriebsleiter, verbraucher, leistungserbringer, handwerk, gewährleistung

Landessozialgericht Baden-Württemberg
Urteil vom 01.07.2003 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Stuttgart S 10 KR 5555/01
Landessozialgericht Baden-Württemberg L 11 KR 970/03
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 22. Januar 2003 wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat dem Beklagten die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Kassenzulassung zur Abgabe von Hilfsmitteln (Sehhilfen) für ein Optik-Filialgeschäft
nach § 126 Sozialgesetzbuch 5. Buch (SGB V).
Der Kläger ist Augenoptikermeister und betreibt seit 01.01.1996 die in die Handwerksrolle der Handwerkskammer K.
eingetragene Firma Optik F. in Ö ...
Am 13.04.2000 teilte der Kläger der Beklagten mit, er beabsichtige am 06.05.2000 einen Filialbetrieb in O. zu
eröffnen.
Mit Bescheid vom 29.06.2000 lehnte die Beklagte die Zulassung zur Abgabe von Hilfsmitteln ab. Für die Filiale
würden die persönlichen Voraussetzungen nicht vorliegen, da dieser Betrieb nicht von einem Augenoptikermeister
geleitet werde. Der Kläger selbst komme als Augenoptikermeister in der genannten Filiale nicht in Betracht, da er als
Betriebsleiter in seinem Hauptbetrieb gemeldet sei.
Hiergegen wandte sich der Kläger unter Vorlage zweier Handwerkskarten der Handwerkskammer K. für das
Hauptgeschäft und den Filialbetrieb mit dem Einwand, die Handwerkskammer habe ihn sowohl für das Hauptgeschäft
als auch für die Filiale als Betriebsleiter in die Handwerksrolle eingetragen. Ergänzend legte er ein Schreiben der
Handwerkskammer K. vom 18.08.2000 vor, wonach aufgrund seines Antrags mit Wirkung vom 06.05.2000 die
Niederlassung in die Handwerksrolle eingetragen worden ist. Weiter heißt es in diesem Schreiben, dass der
Eintragung der Niederlassung in die Handwerksrolle ein Schriftwechsel mit der Augenoptiker-Innung Nordbaden
vorausgegangen sei. Beigefügt sei insoweit das Schreiben der Augenoptiker-Innung vom 10.08.2000. Er werde
gebeten, dieses Schreiben als Grundlage dieser Eintragung zu betrachten. Aus dem Schreiben der Augenoptiker-
Innung Nordbaden vom 10.08.2000 geht u.a. hervor, dass die Präsenzpflicht des Meisters unabdingbare
Voraussetzung für den Betrieb der Teilzeitfiliale nach § 1 Handwerksordnung sei. Die Zulassung einer Teilzeitfiliale
bedinge, dass eine Öffnung des Geschäftes auch tatsächlich nur an den genannten Tagen, an denen der Meister
anwesend sei, zulässig sei und ein Verstoß zu Maßnahmen gem. §16 Abs. 3 Handwerksordnung führe. In der Folge
wies der Kläger ergänzend noch daraufhin, der Verband der Angestellten-Krankenkassen e.V. habe ihm nach
ursprünglicher Ablehnung mit Bescheiden vom 24.04.2001 und 29.05.2001 für seine Filiale die Zulassung zur Abgabe
von Hilfsmitteln erteilt. Den entsprechenden Schriftverkehr und die Bescheide legte er vor.
Mit Bescheid vom 05.07.2001 lehnte die Beklagte den Antrag auf Zulassung erneut ab. Die Betriebsleitung in zwei
unterschiedlichen Filialbetrieben könne nicht von einer Person geführt werden. Dies verstoße gegen § 6 des
Rahmenlieferungsvertrags vom 04.09.1974 mit dem Südwestdeutschen Augenoptikerverband.
Seinen hiergegen erhobenen Widerspruch begründete der Kläger gestützt auf ein Urteil des Sozialgerichts Stuttgart
vom 23.03.1994 (S 10 KR 2537/92) im Wesentlichen damit, dass Hauptgeschäft und Filiale nur ca. 6 Kilometer
voneinander entfernt und innerhalb weniger Minuten ohne weiteres zu erreichen seien. Die Ausfüllung der
Betriebsleiterposition in mehreren Betrieben, die räumlich eng beieinander liegen würden, durch einen Meister sei sehr
wohl möglich. Die Meisterpräsenz richte sich seit in Kraft treten des SGB V am 01.01.1989 ausschließlich nach dem
Handwerksrecht. In der Handwerksordnung finde sich dazu keine besondere Regelung. Ausreichend sei, dass ein
Meister jederzeit verfügbar sei.
Mit Widerspruchsbescheid vom 24.09.2001 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Laut Rahmenlieferungsvertrag
vom 04.09.1974 mit dem Südwestdeutschen Augenoptikerverband, Landesinnung für die Bundesländer Rheinland-
Pfalz, Baden-Württemberg und Saarland sei die Lieferberechtigung davon abhängig, dass in jedem Betrieb ständig
und ganztägig ein Betriebsleiter (Inhaber oder angestellter Augenoptikermeister) tätig sei. Der Kläger selbst leite
seinen Betrieb im Hauptgeschäft. Für den Filialbetrieb habe er keinen technischen Betriebsleiter (angestellter
Optikermeister) nennen können. Die Rechtsprechung des SG Stuttgart widerspreche dem Rahmenlieferungsvertrag
vom 04.09.1974 nicht. Im Urteil werde deutlich hervorgehoben, dass es sich um eine Einzelfallentscheidung handele,
weil die beiden Filialen nur etwa 200 Meter voneinander entfernt liegen würden. Von einer räumlichen Nähe im Sinne
dieser Rechtsprechung könne im vorliegenden Fall nicht ausgegangen werden, da zwischen den Geschäften eine
Entfernung von ca. 6 Kilometern liege und damit eine schnelle Erreichbarkeit und Präsenz im Sinne eines
Gefahrenhandwerks nicht gewährleistet sei.
Deswegen erhob der Kläger Klage zum Sozialgericht Stuttgart (SG), mit der er sein Begehren auf Zulassung zur
Heilmittelerbringung weiterverfolgte. Zur Begründung trug er ergänzend vor, dass eine Person- oder Ortsbindung in
einer Zulassungsbestätigung mit dem SGB V nicht mehr vereinbar und somit bedeutungslos sei. Entscheidend sei
ausschließlich, dass ein Meister jederzeit verfügbar sei. Er müsse lediglich in der Lage sein, die Arbeiten an
sämtlichen Werktagen während der gewöhnlichen Arbeitszeit zu überwachen und lenkend und korrigierend
einzugreifen, wann und sooft dies erforderlich sei. Entsprechendes sei ihm jederzeit möglich. Er könne innerhalb
weniger Minuten vom Hauptbetrieb in Ö. seinen Filialbetrieb in O. erreichen. Die Handwerkskammer habe sich
zwischenzeitlich seiner Rechtsauffassung angeschlossen und sei auch der Ansicht, dass eine dauernde
Meisterpräsenz in beiden Filialen nicht mehr gewährleistet sein müsse. Die Beklagte übersehe bei ihrer Argumentation
weiter, dass jede seiner Betriebsstätten auch bei seiner Abwesenheit mit ausgebildetem Personal besetzt sei. Für die
Anpassung von Brillen, die Bestimmung und Auswahl der Brillengläser und Brillenfassungen nach optischen,
anatomischen und ästhetischen Gesichtspunkten sowie die Bestimmung der erforderlichen Maße für Brillen in allen
Stärken- und Brillen mit Mehrstärkengläsern sei eine Meisterpräsenz nicht unbedingt erforderlich. Diese Arbeiten
verrichteten in einem Augenoptikerbetrieb regelmäßig gelernte Fachkräfte. Sollte es hierbei tatsächlich zu
Schwierigkeiten kommen, wäre es ihm ohne weiteres möglich, binnen weniger Minuten vor Ort zu sein. Soweit ihn die
Handwerkskammer mit Schreiben vom 13.03.2001 darauf aufmerksam gemacht habe, er habe handwerkliche
Leistungen außerhalb der mitgeteilten Öffnungszeiten erbracht, habe die Kammer aufgrund weiterer Ermittlungen
festgestellt, dass der gegen ihn vorgebrachte Vorwurf nicht haltbar sei. Der Kläger legte den insoweit erfolgten
Schriftverkehr mit der Handwerkskammer K. vor. Aus dem Schreiben der Kammer vom 28.11.2001 ergibt sich unter
anderem, dass sich an der Entscheidung der Kammer vom 06.05.2000 hinsichtlich der Eintragung nichts geändert
habe. Es werde nochmals ausdrücklich darauf hingewiesen, dass nur während der Anwesenheit eines
Augenoptikermeisters handwerkliche Leistungen erbracht werden dürfen. Die Zeiten, in denen diese erbracht würden,
seien für den Verbraucher klar und deutlich sichtbar zu machen.
Die Beklagte wandte sich gegen die Klage unter Berufung auf die Entscheidung des Bundessozialgerichts vom
29.11.1995 - Az.: 3 RK 25/94 -, wonach bei einem Augenoptiker die Meisterpräsenz im Sinne des geltenden
Handwerksrechts erforderlich sei. Grundlage des Bescheids der Handwerkskammer K. vom 18.08.2000 sei das
Schreiben der Augenoptiker-Innung Baden vom 10.08.2000 gewesen. Dieses Schreiben sei Grundlage der Eintragung.
Danach sei erforderlich, dass der Betrieb zweier Filialen so geregelt werden müsse, dass ständig eine Meisterpräsenz
gewährleistet sei. Der Entscheidung der Handwerkskammer komme insoweit Tatbestandswirkung zu. Das Kriterium
der Meisterpräsenz habe sich nach in Kraft treten des SGB V keinesfalls überholt. Auch durch die Empfehlungen der
Spitzenverbände für eine einheitliche Anwendung der Zulassungsbedingungen werde die Meisterpräsenz manifestiert.
Auch der Rahmenlieferungsvertrag vom 04.09.1974 stelle auf die Meisterpräsenz ab. Ausgehend von der
Meisterpräsenz und der Hilfsmittelabgabe durch einen Meister sei daher eine Tätigkeit des Klägers in mehreren
Filialen nicht möglich. Stehe für mehrere Betriebsstätten deshalb nur ein Meister zur Verfügung, könnten diese nur zu
bestimmten, sich nicht überschneidenden und auf Dauer festgelegten Zeiten geöffnet sein. Die Ansicht des Klägers,
die Handwerkskammer habe ihre Rechtsauffassung geändert und fordere nunmehr keine Meisterpräsenz, sei falsch.
Im Schreiben der Kammer vom 28.11.2001 werde ausdrücklich klargestellt, dass nur während der Anwesenheit eines
Augenoptikermeisters handwerkliche Leistungen erbracht werden durften. Damit werde also die Meisterpräsenz noch
einmal ausdrücklich hervorgerufen und bestätigt. Die Entfernung von 6 Kilometern werde nicht als ausreichend
erachtet, um von einer Präsenz im Sinne des Gefahrenhandwerks ausgehen zu können. Wenn argumentiert werde,
dass vielfältige Tätigkeiten von gelernten Fachkräften ausgeübt werden könnten, werde auf die Äußerungen von
Handwerkskammer und Augenoptikerinnung verwiesen. Soweit der VdAK insoweit eine großzügigere
Rechtsauffassung einnehme, habe dies keine Bindungswirkung.
Mit Urteil vom 22.01.2003, dem Klägerbevollmächtigten per Empfangsbekenntnis zugestellt am 21.02.2003, wies das
SG die Klage ab. In den Entscheidungsgründen führte es aus, dass gem. § 126 Abs. 1 Satz 2 SGB V als
Leistungserbringer zuzulassen sei, wer eine ausreichende, zweckmäßige, funktionsgerechte und wirtschaftliche
Herstellung, Abgabe und Anpassung der Hilfsmittel gewährleiste und die für die Versorgung der Versicherten
geltenden Vereinbarungen anerkenne. Bei Erfüllung der in § 126 Abs. 1 Satz 2 SGB V genannten Voraussetzungen
bestehe ein Rechtsanspruch des Leistungserbringers auf Zulassung zur Abgabe von Hilfsmitteln. Diese Regelung des
§ 126 Abs. 1 Satz 2 SGB V sei abschließend, so dass weitergehende Anforderungen an die Erteilung einer Zulassung
weder in den Verträgen nach § 127 SGB V noch in den nach § 126 Abs. 2 SGB V erlassenen gemeinsamen
Empfehlungen zur einheitlichen Anwendung der Zulassungsbedingungen gestellt werden dürften. Die Gewährleistung
einer ausreichenden, zweckmäßigen, funktionsgerechten und wirtschaftlichen Herstellung, Abgabe und Anpassung
der Hilfsmittel umfasse bei Berufen, die wie der hier betroffene Beruf des Optikers nach der Handwerksordnung
ausgeübt würden, die Meisterpräsenz im Sinne des geltenden Handwerksrechts. Die Forderung der Meisterpräsenz
sei in der Handwerksordnung zwar nicht ausdrücklich enthalten, ergebe sich aus ihr aber konkludent, insbesondere
aus den Vorschriften über den Befähigungsnachweis. Die Zulassung sei zunächst von der nach Berufsrecht
zuständigen Behörde zu beurteilen. Die Eintragung in die Handwerksrolle sei ausweislich des Schreibens der
Handwerkskammer K. vom 18.08.2000 auf der Grundlage des Schreibens der Augenoptiker-Innung Nordbaden vom
10.08.2000 erfolgt. Danach sei eine Öffnung des Ladenlokals grundsätzlich nur an den Tagen zulässig, an denen auch
tatsächlich die sogenannte Meisterpräsenz gewahrt sei. Durch die Bezugnahme auf dieses Schreiben der
Augenoptiker-Innung Nordbaden werde deutlich, dass die Eintragung des Optik-Filialbetriebs des Klägers in die
Handwerksrolle durch die Handwerkskammer K. nur unter der Voraussetzung erfolgt sei, dass eine ständige
Meisterpräsenz im Filialbetrieb gewährleistet sei. Dass die Eintragung in die Handwerksrolle unter dieser
Voraussetzung stehe, werde bestätigt durch das von der Handwerkskammer K. gegen den Kläger eingeleitete,
letztendlich eingestellte Verfahren, den Optik-Filialbetrieb des Klägers wieder in der Handwerksrolle zu löschen. Trotz
der geringen räumlichen Entfernung beider Optikbetriebe des Klägers von ca. 6 Kilometern (laut Internet-Recherche-
Reiseplanung.de: 8,4 Kilometer) fehle es vorliegend an der für die Zulassung erforderlichen Gewährleistung einer
ausreichenden, zweckmäßigen, funktionsgerechten wirtschaftlichen Herstellung, Abgabe und Anpassung von
Sehhilfen, da -bei erfolgreichem Begehren- eine ständige Meisterpräsenz des Klägers weder in seinem Haupt- noch in
seinem Filialbetrieb gewährleistet sei. Zum einen bestehe die Entfernung zwischen den Betrieben, hinzu kämen
betriebsbedingte Gründe, die ebenfalls zu (erheblichen) Verzögerungen führen könnten. Eine Unterscheidung "Tage
des Handwerks" und "Tage des Handels" scheide aus, weil eine genaue Abgrenzung zwischen beiden Bereichen
gerade im Augenoptiker-Handwerk nicht möglich sei. Im Unterschied zu dem vom SG Stuttgart 1994 entschiedenen
Fall, in dem die Augenoptikergeschäfte nur ca. 200 Meter voneinander entfernt in einer Fußgängerzone gelegen
hätten, sei hier aufgrund der dargestellten Gegebenheiten die Gewähr für die ausreichende, zweckmäßige,
funktionsgerechte und wirtschaftliche Herstellung, Abgabe und Anpassung der Hilfsmittel nicht gewährleistet. Auch
der Hilfsantrag des Klägers könne keinen Erfolg haben. Zwar sei er nach seinen eigenen Angaben donnerstags,
freitags und samstags in seinem Filialbetrieb anwesend. Da jedoch an diesen Tagen auch sein Hauptbetrieb geöffnet
sei, sei auch an den genannten Tagen die Meisterpräsenz in seinem Optikbetrieb nicht gewährleistet, mit der Folge,
dass auch hinsichtlich des hilfsweise gestellten Begehrens die Voraussetzungen für die Zulassung nicht erfüllt seien.
Die Erteilung der Zulassung durch den Verband der Angestellten-Krankenkassen e.V. ändere hieran nichts, da diese
Zulassung nach Überzeugung der Kammer rechtswidrig sei und ein Anspruch des Klägers auf Gleichbehandlung im
Unrecht nicht bestehe.
Dagegen richtet sich die am 13.03.2003 eingelegte Berufung des Klägers, mit der er sein Begehren weiterverfolgt. Zur
Begründung trägt er ergänzend vor, das SG habe übersehen, dass er bereits seit Jahren entsprechend die beiden
Ladengeschäfte betreibe, ohne dass es zu irgendwelchen Beschwerden gekommen sei. Sämtliche Krankenkassen,
mit Ausnahme der Beklagten, hätten ihm zwischenzeitlich die Zulassung erteilt. Die Argumentation hätte nur dann
Sinn, wenn ihm das Handwerk in seinem Filialbetrieb untersagt worden wäre. Dies sei jedoch gerade nicht der Fall. Er
erbringe im Filialbetrieb und im Hauptgeschäft dieselben Leistungen, jedoch mit dem Unterschied, dass nur die
Leistungen, die er für die Mitglieder der Beklagten in seinem Hauptbetrieb erbringe, entsprechend vergütet würden. In
keinster Weise nachvollziehbar sei das Urteil im Hinblick auf den Hilfsantrag. Er sei von Donnerstag bis Samstag in
seinem Filialbetrieb. Die Argumentation des SG, dass er an diesen Tagen nicht in seinem Optikerbetrieb in Ö.
anwesend sei, sei unerheblich. Sollte die Auffassung der Beklagten richtig sein, dass eine Öffnung des Ladenlokals
grundsätzlich nur an den Tagen zulässig sein soll, an denen auch tatsächlich die sogenannten Meisterpräsenz
gewahrt sei, stelle sich die Frage, weshalb es dann sogenannten Discountern wie Aldi und Lidl erlaubt sei, Lesebrillen
zu verkaufen. Die Discounter würden sich beim Verkauf von Brillen ohne Zweifel keines Fachpersonals bedienen. Im
übrigen rechne er selbstverständlich nur die Leistungen ab, die er auch tatsächlich entsprechend den Regeln des
Optikerhandwerks erbracht habe.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 22. Januar 2003 sowie die Bescheide vom 29. Juni 2000 und 5. Juli 2001
in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24. September 2001 aufzuheben und ihm die Zulassung zur Abgabe
von Hilfsmitteln (Sehhilfen) nach § 126 des 5. Buches des Sozialgesetzbuches (SGB V) für seinen Augenoptiker-
Betrieb in der Kirchstraße 29 in 76648 Ö.-O. zu erteilen, hilfsweise ihm diese Zulassung für die Wochentage
Donnerstag, Freitag und Samstag zu erteilen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie erachtet das angefochtene Urteil für zutreffend.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Verwaltungsakten
der Beklagten sowie die erst- und zweitinstanzlichen Gerichtsakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers, über die der Senat gem. § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche
Verhandlung entscheiden konnte, ist zulässig, jedoch unbegründet. Zu Recht hat das SG die Klage abgewiesen, denn
die angefochtenen Bescheide sind nicht rechtswidrig. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zulassung zur Abgabe von
Hilfsmitteln nach § 126 SGB V für seinen Augenoptikerbetrieb in Ö.-O ...
Die rechtlichen Grundlagen für die Zulassung von Leistungserbringern sind im angefochtenen Urteil zutreffend
dargestellt. Hierauf wird zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen.
In Ansehung dieser rechtlichen Gegebenheiten hat der Kläger wie vom SG im Urteil ausführlich und zutreffend
begründet, keinen Anspruch auf Zulassung als Leistungserbringer. Der Senat schließt sich den überzeugenden
Ausführungen des SG in vollem Umfang an und sieht deswegen insoweit von einer weiteren Darstellung seiner
Entscheidungsgründe ab (§ 153 Abs. 2 SGG).
Nach der bereits vom SG erwähnten Entscheidung des BSG vom 29.11.1995 -3 RK 25/94-, der sich der Senat
anschließt, sind die berufsrechtlichen Voraussetzungen für die Zulassung vorrangig von den nach dem Berufsrecht
zuständigen Behörden, hier der Handwerkskammer, zu prüfen. Die Entscheidung dieser Behörden entfaltet
Tatbestandswirkung für das Kassenzulassungsrecht. Die Handwerkskammer K. hat im vorliegenden Fall die
Eintragung in die Handwerksrolle unter Bezugnahme auf das Schreiben der Augenoptiker-Innung Nordbaden vom
10.08.2000 ausdrücklich davon abhängig gemacht, dass die Öffnung des Geschäftes nur an den Tagen zulässig ist,
an denen die Meisterpräsenz gewährleistet ist. Die Eintragung durch die Handwerkskammer steht damit unter der
Bedingung, dass eine Öffnung nur an den Tagen erfolgt, an denen der Kläger tatsächlich selbst in seinem Filialbetrieb
anwesend ist. Nur insoweit ist eine Zulassung durch die Handwerkskammer erfolgt. Hieran ist die Beklagte aufgrund
der Tatbestandswirkung der Entscheidung der Handwerkskammer gebunden. Da der Filialbetrieb nicht nur an Tagen
geöffnet ist, an denen der Kläger tatsächlich anwesend ist, liegt demzufolge keine Zulassung nach dem
Handwerksrecht vor und es darf deshalb auch keine Zulassung gem. § 126 SGB V erfolgen. Etwas anderes ergibt
sich auch nicht unter Berücksichtigung des von der Handwerkskammer im Jahr 2001 eingeleiteten Verfahrens, den
Optik-Filialbetrieb wieder in der Handwerksrolle zu löschen. Im Schreiben vom 13.03.2001 hat die Handwerkskammer
ausdrücklich auf die erfolgte Eintragung auf der Grundlage des Schreibens der Augenoptiker-Innung Nordbaden vom
10.08.2000 hingewiesen. Auch die späteren Schreiben der Kammer enthalten den Hinweis, dass handwerkliche
Leistungen nur zu einer Zeit erbracht werden dürften, in denen der Meister anwesend sei. Diese Zeiten seien für den
Verbraucher klar und deutlich sichtbar zu machen. Hieraus folgt, dass es auch nach der Auffassung durch die
Handwerkskammer weiterhin nicht genügt, dass der Kläger bei Schwierigkeiten oder beim Auftreten der Notwendigkeit
von handwerklichen Leistungen aus seinem Hauptbetrieb in den Filialbetrieb kommt; erforderlich ist, dass von
vornherein genau feststeht, dass die handwerklichen Leistungen nur an bestimmten Tagen, an denen der Kläger nach
dem Aushang dauernd anwesend ist, erbracht werden. Dies ist nicht der Fall, weshalb sich eine Zulassung gem. §
126 SGB V für alle Wochentage verbietet.
Auch auf den Hilfsantrag des Klägers ergibt sich nichts anderes. Unterstellt, dass der Kläger von Donnerstag bis
Samstag in seinem Filialbetrieb anwesend ist, ist zu beachten, dass seine Anwesenheit unter dem Vorbehalt steht,
dass er nicht kurzfristig für handwerkliche Leistungen in seinem Hauptbetrieb herangezogen wird. Für diesen Fall
würde er den Filialbetrieb verlassen und seinen Hauptbetrieb aufsuchen. Damit fehlt es insoweit ebenfalls an der
dauernden Meisterpräsenz, die Grundlage für die Eintragung in die Handwerksrolle ist.
Ein Rechtsanspruch auf Zulassung lässt sich schließlich auch nicht darauf stützen, dass von Discountern teilweise
Brillen verkauft werden. Es handelt sich dabei um Fertigbrillen, die ohne jegliche Beratung gehandelt werden. In
diesem Fall ist sich der Kunde darüber im Klaren, dass er lediglich die Ware Brille kauft. Die Kassen sind hieran in
keiner Weise beteiligt. Eine Kassenzulassung der Betriebe gibt es nicht.
Die Berufung konnte hiernach keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht gegeben.