Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 19.08.2005

LSG Bwb: befreiung von der versicherungspflicht, freiwillige versicherung, gewerbe, guter glaube, avg, abmeldung, lehrer, glaubhaftmachung, eigentumswohnung, form

Landessozialgericht Baden-Württemberg
Urteil vom 19.08.2005 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Stuttgart S 7 RA 5868/02
Landessozialgericht Baden-Württemberg L 4 KR 5042/03
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 17. September 2003 aufgehoben und
die Klage abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Streitig ist zwischen den Beteiligten, ob die Klägerin als selbstständige Lehrerin von der Versicherungspflicht in der
Rentenversicherung (RV) ab 01. Januar 1999 zu befreien ist.
Die am 1951 in Champigny le Sec, Frankreich, geborene Klägerin, die französische Staatsangehörige ist, legte das
Abitur im Juni 1969 ab. Nach dem Besuch einer höheren Wirtschaftsschule (Diplom vom Juni 1973) und der
Teilnahme an Deutschkursen von November 1973 bis April 1974 arbeitete sie - mit Unterbrechung von Januar 1978
bis Juni 1981 wegen Kindererziehung - als Aushilfe, als Fremdsprachensekretärin und als Export-Sachbearbeiterin,
und zwar bis zum 30. September 1987. Ihrem Vorbringen zufolge ist sie seit 01. November 2004 im Betrieb ihres
Ehemannes wieder als kaufmännische Angestellte sozialversicherungspflichtig beschäftigt. Am 05. November 1987
hatte die Klägerin mit Beginn der Tätigkeit am 01. November 1987 bei der Stadt S. ein Gewerbe mit der Tätigkeit
"Exportabwicklung für diverse Firmen sowie Übersetzungen und Sprachunterricht" angemeldet. Am 16. Dezember
1987 beantragte sie bei der Beklagten unter Vorlage der Gewerbe-Anmeldung die Zulassung zur freiwilligen
Versicherung ab 01. Oktober 1987. Sie gab an, ab 01. Oktober 1987 bestehe bei ihr in der RV Versicherungsfreiheit.
Ihre Tätigkeit ab 01. Oktober 1987 gab sie mit der einer Exportkauffrau sowie einer Sprachlehrerin und Übersetzerin
an. Mit Bescheid vom 18. März 1988 stellte die Beklagte fest, dass die Klägerin berechtigt sei, freiwillige Beiträge zur
RV zu entrichten. Diese Beiträge wurden auch tatsächlich ab 01. Oktober 1987 von der Klägerin bezahlt. Mit
Formantrag vom 26. September 1989, Eingang bei der Beklagten am 29. September 1989, beantragte die Klägerin
dann bei der Beklagten bargeldlose Beitragsentrichtung in der Angestelltenversicherung für eine Pflichtversicherung
von Selbstständigen. Dazu legte sie erneut die Gewerbe-Anmeldung vom 05. November 1987 vor. Sie gab an, seit
Oktober 1987 Sprachunterricht zu erteilen und Übersetzungen zu fertigen, und zwar insgesamt 18 Stunden pro
Woche. Auf Anfrage der Beklagten zur wöchentlichen Stundenzahl des Sprachunterrichts ergänzte sie, es seien 17
Stunden Sprachunterricht und gelegentliche Übersetzungen. Sie bezifferte ihr Arbeitseinkommen mit jährlich DM
24.000,-. Mit Bescheid vom 08. Januar 1990 teilte die Beklagte der Klägerin mit, nach den durchgeführten
Ermittlungen unterliege sie in ihrer Tätigkeit als selbstständige Lehrerin der Versicherungspflicht in der
Angestelltenversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3 des Angestelltenversicherungsgesetzes (AVG). Kraft Gesetzes
müssten versicherungspflichtige Selbstständige ihre Beiträge im Abbuchungsverfahren entrichten. Die Klägerin
bezifferte dann ihre Einkünfte als selbstständige Übersetzerin/Sprachlehrerin für November und Dezember 1987 mit
DM 4.522,91 und für 1988 auf insgesamt DM 33.710,47. Daraufhin teilte ihr die Beklagte am 21. Februar 1990 mit, für
die Zeit vom Oktober 1989 bis März 1990 seien Pflichtbeiträge zur RV nachzuentrichten; die laufenden Beiträge
begännen ab April 1990. Mit Bescheid vom 26. März 1990 wurden für die genannte Zeit von Oktober 1989 bis März
1990 Beiträge zur RV in Höhe von DM 2.244,- nachgefordert. Der monatliche Beitrag ab April 1990 wurde auf DM
374,- festgesetzt. Mit Bescheid vom 21. Juli 1994 teilte die Beklagte der Klägerin mit, sie sei nach § 2 Satz 1 Nrn. 1
bis 3 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB VI) versicherungspflichtig. Versicherungspflichtige
Selbstständige zahlten grundsätzlich den Regelbeitrag, der einem Arbeitseinkommen in Höhe der Bezugsgröße
entspreche. Ein vom Regelbeitrag abweichender Beitrag könne nur auf Antrag festgestellt werden. Da bis zum 30.
Juni 1994 ein derartiger Antrag nicht eingegangen sei, müsse sie ab August 1994 den Regelbeitrag in Höhe von DM
552,64 monatlich zahlen. Am 12. Januar 1996 gab die Klägerin unter Vorlage einer Bescheinigung des Finanzamts
(FA) S. II an, ihre Einkünfte aus der selbstständigen Tätigkeit hätten 1993 DM 25.282,- betragen. Mit Bescheid vom
05. Februar 1996 setzte die Beklagte die Pflichtbeiträge der Klägerin für die versichtungspflichtige selbstständige
Tätigkeit nach § 2 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 SGB VI ab Januar 1996 auf monatlich DM 429,11 fest.
Mit Schreiben vom 22. März 1996, bei der Beklagten am 25. März 1996 eingegangen, übersandte die Klägerin die
Gewerbe-Abmeldung vom 22. März 1996 wegen vollständiger Betriebsaufgabe (Schließung) zum 31. März 1996. Als
abgemeldete Tätigkeiten wurden in der Gewerbe-Abmeldung "Exportabwicklungen für diverse Firmen sowie
Übersetzungen und Sprachunterricht" aufgeführt. Ab 01. April 1996 wolle sie sich freiwillig versichern, d.h. den
monatlichen Mindestbeitrag von DM 113,28 zahlen. Mit Bescheid vom 09. April 1996 bestätigte die Beklagte der
Klägerin, dass sie berechtigt sei, freiwillige Beiträge zur RV zu zahlen. In der Folgezeit entrichtete sie jeweils den
monatlichen Mindestbeitrag.
Am 25. September 2001 beantragte die Klägerin bei der Beklagten mit Formantrag die "Befreiung von der
Versicherungspflicht in der Rentenversicherung für Selbständige, die aufgrund ihrer selbständigen Tätigkeit am
31.12.1998 der Versicherungspflicht unterlagen". Als Tätigkeit gab sie eine freiberufliche Dozententätigkeit seit 01.
Oktober 1987 an. Es handle sich um eine Lehrtätigkeit für Französisch, hauptsächlich Wirtschaftsfranzösisch, in
Bildungseinrichtungen, die auf staatlich anerkannte Abschlüsse vorbereiteten. Zu dem vorhandenen Haus- und
Grundvermögen gab sie an, sie sei zur Hälfte Miteigentümerin einer zusammen mit ihrem jetzigen Ehemann im
Dezember 1992 zum Preis von DM 385.000,- erworbenen Eigentumswohnung, die noch mit einer Restschuld von DM
99.926,74 belastet sei. Sie legte den notariellen Kaufvertrag vom 18. Dezember 1992 vor. Ferner gab sie an, seit 01.
Dezember 1993 bestehe eine Kapitallebensversicherung bei der DEVK Deutsche Eisenbahnversicherung mit einem
Monatsbeitrag von DM 37,40 (Bestätigung der Versicherung vom 04. September 2001). Seit 01. Dezember 1995 habe
sie ferner eine ergänzende Risikolebensversicherung bei der Europa Lebensversicherung AG abgeschlossen; der
Jahresbeitrag liege bei DM 533, (Versicherungsbestätigung vom 05. September 2001). Schließlich bestehe eine
Kapitallebensversicherung bei der R+V Lebensversicherung AG schon seit 01. April 1992 mit einer monatlichen
Beitragsbelastung von DM 252,42 (Versicherungsbestätigung vom 10. September 2001). Ihre Einkünfte aus
selbstständiger Arbeit bezifferte sie für das Jahr 1998 mit DM 37.751,-. Mit Bescheid vom 09. Oktober 2001 lehnte die
Beklagte die Befreiung von der RV ab, denn die Klägerin habe bereits vor dem 01. Januar 1999 Kenntnis von ihrer
Versicherungspflicht gehabt. Die Kenntnis habe bereits seit 03. Oktober 1989 bestanden, denn sie habe bereits an
diesem Tag einen Antrag auf Pflichtversicherung von Selbstständigen gestellt. Der Bescheid über die Feststellung der
Versicherungspflicht sei am 26. März 1990 erteilt worden. Dagegen legte die Klägerin Widerspruch ein. Es treffe nicht
zu, dass sie bereits vor dem 01. Januar 1999 von ihrer Versicherungspflicht als Selbstständige Kenntnis gehabt habe.
Zwar sei 1989 ein Antrag auf Pflichtversicherung von Selbstständigen gestellt worden. Damals habe sie ein Gewerbe
angemeldet gehabt mit dem Ziel, eine Sprachenschule zu betreiben bzw. Firmen und Privatpersonen direkt
anzusprechen. Ihre Tätigkeit habe sich jedoch in eine etwas andere Richtung entwickelt. Sie habe ihr Gewerbe zum
31. März 1996 abgemeldet. Später sei sie dann nur noch als Lehrbeauftragte bei Fachhochschulen und privaten
Bildungsinstituten mit staatlichen Abschlüssen tätig gewesen. Ihr sei vom Gewerbeamt und dem Verband der Freien
Berufe mitgeteilt worden, dass diese Tätigkeit nicht dem Status eines selbstständigen Lehrers, sondern eines
freiberuflichen Dozenten entspreche, somit nicht gewerbeanmeldungspflichtig sei und der Versicherungspflicht in der
RV nicht unterliege. Dies habe sie telefonisch einer Mitarbeiterin der Beklagten erläutert. Diese habe die Gewerbe-
Abmeldung ohne irgendwelche Vorbehalte oder Hinweise akzeptiert. Da sie von drei verschiedenen kompetenten
Stellen, darunter auch der Beklagten, Auskünfte erhalten habe, gehe sie selbstverständlich davon aus, dass diese zu
Recht erteilt worden seien. Sie sei davon überzeugt gewesen, dass keine Pflichtversicherung als Selbstständige mehr
bestanden habe. Mithin habe sie nicht wissen können, dass ihre Tätigkeit auch weiterhin der Versicherungspflicht
unterlegen habe; in den damaligen Informationsblättern zur Pflichtversicherung in der RV der Beklagten sei der Begriff
des selbstständigen Lehrers nicht definiert worden. Nach einem Hinweisschreiben der Beklagten an die Klägerin vom
24. April 2002 trug sie weiter vor, die mangelnde positive Kenntnis von ihrer Versicherungspflicht als selbstständige
Lehrerin sei glaubhaft zu machen. Eine Tatsache sei glaubhaft gemacht, wenn ihr Vorliegen überwiegend
wahrscheinlich sei. Aus der Gesetzesbegründung des § 231 Abs. 6 SGB VI gehe hervor, dass eine
Glaubhaftmachung anzunehmen sei, wenn der Versicherte einen Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht
fristgerecht gestellt habe oder sich im zeitlichen Zusammenhang mit der Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit für
eine andere Form der Altersvorsorge entschieden habe. Danach sei ihrem Antrag zu entsprechen. Sie sie als
Französin mit dem deutschen Rechtssystem und insbesondere mit dem sehr komplizierten Sozialversicherungsrecht
in keiner Weise vertraut sei. Sie habe keine Vorstellung davon gehabt, welchen Status ihre selbstständige Tätigkeit
tatsächlich habe und wie dieser unter sozialversicherungsrechtlichen Aspekten zu behandeln gewesen sei. Mithin
habe sie nicht gewusst, dass sie als Sprachlehrerin einen Versicherungspflichttatbestand erfüllt habe. Dies werde
auch dadurch belegt, dass sie ihr Gewerbe zum 31. März 1996 abgemeldet und die Pflichtversicherung nach
Rücksprache mit der Beklagten beendet habe. Einer Broschüre des Verbands der Freien Berufe in Berlin habe sie
entnommen, dass sie als Freiberuflerin keiner Versicherungspflicht unterlegen habe. Wenn sie gewusst hätte, dass
sie wegen ihrer Tätigkeit als Sprachlehrerin versicherungspflichtig sei, wäre sie in der Pflichtversicherung verblieben.
Die Tatsache, dass sie sich für eine anderweitige Altersvorsorge entschieden habe, unterstreiche dies zusätzlich. Der
Umstand, dass sie ab 01. April 1996 weiterhin den Mindestbeitrag zur freiwilligen Versicherung bezahlt habe, beweise
nicht das Gegenteil. Sie habe nur ihre Ansprüche fortführen wollen. Der Widerspruch der Klägerin blieb erfolglos. Im
Widerspruchsbescheid der bei der Beklagten bestimmten Widerspruchsstelle vom 30. Juni 2002 wurde u.a.
ausgeführt, zu den selbstständigen Lehrern gehörten auch Dozenten. Aufgrund des erteilten Sprachunterrichts habe
die Klägerin ab 01. Oktober 1989 der Versicherungspflicht in der RV unterlegen. Dies sei ihr bereits mit Bescheid vom
26. März 1990 mitgeteilt worden. Aus der Angabe, ihr Gewerbe zum 31. März 1996 abgemeldet zu haben, sei nicht
ersichtlich gewesen, dass die Klägerin weiterhin als selbstständige Dozentin tätig sein werde. Ein Telefonvermerk
über die Mitteilung der ab 01. April 1996 beabsichtigten Dozententätigkeit sei in der Verwaltungsakte nicht vorhanden.
Aufgrund der eingereichten Gewerbeabmeldung sei angenommen worden, dass die Klägerin keinen Sprachunterricht
mehr erteilen werde; deswegen sei die kraft Gesetzes bestehende Versicherungspflicht ab 01. April 1996 beendet
worden. Aufgrund der Ausführungen im Bescheid vom 26. März 1990 habe der Klägerin klar sein müssen, dass
selbstständige Lehrer und deswegen auch selbstständige Dozenten grundsätzlich der Versicherungspflicht in der RV
unterlägen. Der Widerspruchsbescheid wurde an die Klägerin am 01. November 2002 abgesandt. Mit Schreiben vom
30. November 2002 machte die Klägerin Angaben zu ihrem Arbeitseinkommen aus selbstständiger Tätigkeit; dieses
lag 1995 bei DM 32.686,-, 1996 bei DM 39.697,-, 1997 bei DM 31.703,-, 1998 bei DM 51.110,-, 1999 bei DM 49.290,-
und 2000 bei DM 54.762,-.
Am 03. Dezember 2002 erhob die Klägerin Klage beim Sozialgericht (SG) Stuttgart. Sie wiederholte ihr Vorbringen im
Widerspruchsverfahren. Bis in das Jahr 2001 hinein habe sie keinerlei Zweifel daran gehabt, dass sie als Freiberuflerin
nicht der Versicherungspflicht in der RV unterliege. Dies sei auch durch die vorgelegte Veröffentlichung des Verbands
der Freien Berufe "Hinweise zur Existenzgründung als Freiberufler, Stand 4/2000" bestätigt worden, worin ausgeführt
werde, dass Freiberufler aus der RV ausschieden. Deswegen habe sie zum Ende ihrer gewerblichen Tätigkeit eine
Risikolebensversicherung abgeschlossen, um ihre Familie nach dem von ihr angenommenen Wegfall der
Versicherungspflicht in der RV abzusichern. Dies belege der vorgelegte Versicherungsschein der Europa
Versicherung. Bedenken hinsichtlich der Richtigkeit ihrer Einschätzung seien ihr erst im Jahr 2001 gekommen, als sie
von der befristeten Befreiungsmöglichkeit gehört habe. Daher habe sie vorsorglich den Befreiungsantrag fristgerecht
gestellt. Sie habe die fehlende Kenntnis von der Versicherungspflicht glaubhaft gemacht. Dies könne dadurch
geschehen, dass sich der Versicherte im zeitlichen Zusammenhang mit der Aufnahme seiner selbstständigen
Tätigkeit für eine andere Form der Altersvorsorge entschieden und diese seitdem mit Einkommen aus dieser Tätigkeit
auf- oder ausgebaut habe. Diese Voraussetzungen seien bei ihr erfüllt. Zum einen habe sie parallel mit ihrer Anzeige
der Gewerbeabmeldung bei der Beklagten einen Antrag auf freiwillige RV gestellt und damit ihre damalige
Rechtsauffassung dokumentiert. Des Weiteren habe sie sich veranlasst gesehen, eine Risikolebensversicherung
abzuschließen, und zwar ergänzend zu den bereits seit Anfang der 90er-Jahre bestehenden
Kapitallebensversicherungen. Ein Vollbeweis könne nicht verlangt werden. Es genüge die überwiegende
Wahrscheinlichkeit. Die Klägerin reichte verschiedene Unterlagen ein. Die Beklagte trat der Klage unter Vorlage ihrer
Verwaltungsakten entgegen; sie verwies auf die Begründung des Widerspruchsbescheids. Mit Urteil vom 17.
September 2003, das der Beklagten gegen Empfangsbekenntnis am 01. Oktober 2003 zugestellt wurde, verurteilte
das SG die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 09. Oktober 2001 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheids vom 30. Juli 2002, die Klägerin mit Wirkung vom 01. Januar 1999 von der
Versicherungspflicht zu befreien. Es führte aus, es sei überwiegend wahrscheinlich, dass die Klägerin zwischen dem
01. April 1996 und dem 31. Dezember 1998 keine Kenntnis davon gehabt habe, eine nach § 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 SGB
VI versicherungspflichtige selbstständige Tätigkeit auszuüben. Hierfür spreche zum einen die nach außen
dokumentierte, jedenfalls ab April 1996 betriebene anderweitige Altersvorsorge (zwei Kapitallebensversicherungen,
eine Risikolebensversicherung sowie die freiwillige Versicherung bei der Beklagten mit jeweils nicht unerheblichen
Beiträgen), zum anderen der persönliche Eindruck, den die Kammer in der mündlichen Verhandlung von der Klägerin
gewonnen habe. Sie habe glaubhaft begründet, davon ausgegangen zu sein, aufgrund ihrer Gewerbeabmeldung zum
31. März 1996 und der nachfolgenden Ausübung einer anderen selbstständigen Tätigkeit nicht mehr der
Versicherungspflicht bei der Beklagten unterlegen zu haben.
Gegen dieses Urteil hat die Beklagte mit Fernkopie am 30. Oktober 2003 Berufung beim Landessozialgericht (LSG)
eingelegt, die zunächst unter dem Aktenzeichen L 3 RA 4354/03 geführt wurde. Die Beklagte trägt vor: Aus ihrer Sicht
erscheine es nicht überwiegend wahrscheinlich, dass die Klägerin vor dem 01. Januar 1999 keine Kenntnis von ihrer
Versicherungspflicht aufgrund der selbstständigen Tätigkeit gehabt habe. Beim Hinweis auf die Gewerbeabmeldung
zum 31. März 1996 sei sie davon ausgegangen, dass keine selbstständige Tätigkeit mehr ausgeübt werde. Erst
aufgrund des Befreiungsantrags vom September 2001 sei deutlich geworden, dass die Klägerin ihre selbstständige
Lehrtätigkeit nicht aufgegeben habe, sondern seit 01. Oktober 1987 als selbstständige Dozentin tätig gewesen sei.
Der Befreiungsantrag sei im Hinblick auf die Tätigkeit als freiberufliche Dozentin gestellt worden. Der Schriftwechsel
im Rahmen der Feststellung der Versicherungspflicht aus dem Jahr 1989, die in der Folgezeit erteilten Bescheide und
der gezielte Antrag auf Befreiung als freiberufliche Dozentin sprächen dafür, dass die Klägerin bis zum 31. Dezember
1998 Kenntnis von ihrer Versicherungspflicht gehabt habe. Aus dem Wortlaut des Gesetzes ergebe sich nicht, dass
eine einmal bestehende Kenntnis von der Versicherungspflicht selbstständiger Lehrer verloren gehen und dadurch die
Voraussetzungen für die Befreiung erfüllt werden könne. Es bestehe auch kein unmittelbarer Zusammenhang
zwischen dem Beginn der anderweitigen Absicherung und der Gewerbeabmeldung. Beispielsweise sei das
Hausgrundstück bereits 1992 erworben worden, die Kapitallebensversicherung bei der DEVK habe bereits am 01.
Dezember 1993 begonnen und die Risikolebensversicherung bei der Europa-Versicherung sei ab 01. Dezember 1995
vereinbart worden. Lediglich die Zahlung von freiwilligen Mindestbeiträgen sei im Zusammenhang mit der
Gewerbeabmeldung aufgenommen worden. Die anderweitige Vorsorge der Klägerin sei nicht geeignet, um glaubhaft zu
machen, dass bis zum 31. Dezember 1998 keine Kenntnis von der Versicherungspflicht bestanden habe. Außerdem
entspreche die Verurteilung zur Befreiung ab 01. Januar 1999 nicht der gesetzlichen Bestimmung; denn nach § 231
Abs. 6 Satz 2 SGB VI wirke die Befreiung vom Eintritt der Versicherungspflicht an. Der Beginn der Befreiung könne
aber nicht nach dem 31. Dezember 1998 liegen, da Satz 1 der Vorschrift eine Versicherungspflicht am 31. Dezember
1998 voraussetze. Die Beklagte hat eine Kontoübersicht, die die Klägerin betrifft, vom 27. Oktober 2004 vorgelegt.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 17. September 2003 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie trägt vor, sie habe 1989 gehört, dass sie sich als gewerblich tätige Unternehmerin bei der Beklagten auf
entsprechenden Antrag hin habe pflichtversichern können. Mithin habe sie auf dem von der Beklagten
herausgegebenen Formular einen Antrag für eine Pflichtversicherung von Selbstständigen gestellt. Die Beklagte habe
ihr etwas zuerkannt, was sie überhaupt nicht beantragt habe, nämlich Versicherungspflicht in der
Angestelltenversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3 AVG. Der Feststellungsbescheid vom 08. Januar 1990 habe sich
auf eine Tätigkeit als selbstständige Lehrerin bzw. Erzieherin bezogen. Tatsächlich jedoch habe sie die Zuerkennung
der Versicherungspflicht nach § 2 Abs. 1 Nr. 11 AVG beantragt gehabt; sie habe im Rahmen ihres Gewerbes als
rentenversicherungspflichtig anerkannt werden wollen. Sie habe damals die Vorschriften im Einzelnen nicht gekannt.
Die Bestimmung des § 2 Abs. 1 Nr. 3 AVG sei ihr von der Beklagten nicht näher erläutert worden. Bis zum 31.
Dezember 1998 sei sie davon ausgegangen, dass lediglich gewerblich tätige selbstständige Lehrer auf Antrag
rentenversicherungspflichtig seien, nicht jedoch freiberuflich tätige Selbstständige. Dies belege ihr Schreiben vom 22.
März 1996, mit dem sie die Beklagte ausdrücklich auf die Gewerbeabmeldung hingewiesen und nun die freiwillige
Versicherung begehrt habe. Ihr könne nicht vorgehalten werden, dass sie nicht genau zum Zeitpunkt der Abmeldung
ihres Gewerbes und der parallel bei der Beklagten erfolgten Umstellung auf eine freiwillige Versicherung alle ihr
geeignet und erforderlich erscheinenden sonstigen Vorsorgemaßnahmen getroffen habe. Die erste
Lebensversicherung habe sie am 01. April 1992 abgeschlossen. Die Klägerin hat mit Schreiben vom 15. März 2004
auch die Entwicklung ihrer selbständigen Tätigkeit seit 01. Oktober 1987 dargelegt. Sie trägt weiter vor, den
Regelungen über die Befreiung sei kein subjektiver Maßstab beizumessen. Es sei nicht entscheidungserheblich,
welche Intentionen beispielsweise beim Erwerb der Eigentumswohnung eine Rolle gespielt hätten. Der ursprünglich
überwiegend gewerbliche Zweck ihrer Gewerbeanmeldung sei subjektiv entfallen. Im Zeitpunkt der Gewerbeabmeldung
sei ausschließlich die Lehrertätigkeit in der Erwachsenenbildung durchgeführt worden, also eine rein freiberufliche
Tätigkeit. Aus keinem der von der Beklagten erteilten Bescheide habe sie entnehmen können, dass sie nur und
ausschließlich wegen ihrer Tätigkeit als Lehrerin rentenversicherungspflichtig gewesen sei. Aufgrund des gewerblichen
Betätigungsfelds im Jahr 1990 sei es sehr gut nachvollziehbar, dass sie alle von ihr angemeldeten Tätigkeiten, die der
Beklagten zur Kenntnis gebracht worden seien, als angesprochen angesehen habe. Im Übrigen ergebe sich aus der
von ihr vorgelegten Aufstellung, dass sie aufgrund der ab 01. April 1996 ersparten Beiträge für die Pflichtversicherung
über die dargelegten Versicherungsbeiträge hinaus vielfältige Festgeldanlagen getätigt habe.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der von der
Beklagten vorgelegten Verwaltungsakten sowie der Akten beider Rechtszüge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß § 151 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Beklagten
ist statthaft und zulässig. Sie ist auch begründet. Denn das SG hätte der Klage nicht stattgeben dürfen. Der Bescheid
der Beklagten vom 09. Oktober 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30. Juli 2002 ist rechtmäßig und
verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Befreiung von der kraft Gesetz
bestehenden Versicherungspflicht bei der Tätigkeit als selbstständige Sprachlehrerin, die sie seit 01. Oktober 1987
ausgeübt hat, ab 01. Januar 1999, wie vom SG tenoriert.
Das SG hat in dem angegriffenen Urteil zutreffend die Voraussetzungen für die Befreiung von der kraft Gesetzes
schon die 01. Oktober 1987 bestehenden Versicherungspflicht als selbstständige Lehrerin (vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 3 AVG,
seit 01. Januar 1992: § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VI) dargelegt. Darauf wird gemäß § 153 Abs. 2 SGG Bezug
genommen. Für die Befreiung von der Versicherungspflicht als selbstständige Lehrerin mit Wirkung vom Eintritt der
Versicherungspflicht, nicht erst ab 01. Januar 1999 (vgl. § 231 Abs. 6 Satz 2 2. Halbsatz SGB VI), ist u.a.
Voraussetzung, dass die Klägerin glaubhaft gemacht hat, dass sie bis zum 31. Dezember 1998 von dieser
Versicherungspflicht kraft Gesetzes keine Kenntnis hatte. Nach der Gesetzesbegründung gilt für die
Glaubhaftmachung Folgendes: "Die Anforderungen an die Glaubhaftmachung richten sich nach allgemeinem
Verfahrensrecht. Damit ist eine Tatsache glaubhaft gemacht, wenn ihr Vorliegen nach dem Ergebnis der Ermittlungen,
das sich auf sämtliche erreichbaren Beweismittel erstreckt, überwiegend wahrscheinlich ist (§ 23 Abs. 1 Satz 2 SGB
X). Die fehlende Kenntnis von der Versicherungspflicht kann also z.B. dadurch glaubhaft gemacht werden, dass die
Betreffenden nach In-Kraft-Treten der Versicherungspflicht für arbeitnehmerähnliche Selbständige nach § 2 Satz 1 Nr.
9 SGB VI fristgerecht einen Antrag auf Befreiung von dieser neuen Versicherungspflicht gestellt haben, denn ein
solches Verhalten legt die Vermutung nahe, dass die Betreffenden bis dahin der Annahme waren, nicht
versicherungspflichtig gewesen, sondern erst durch die Neuregelung versicherungspflichtig geworden zu sein. Die
fehlende Kenntnis von der Versicherungspflicht wird ferner dadurch glaubhaft gemacht werden können, dass sich die
Betreffenden im zeitlichen Zusammenhang mit der Aufnahme ihrer selbständigen Tätigkeit für eine andere Form der
Altersvorsorge entschieden und diese seitdem mit Einkommen aus dieser Tätigkeit auf- oder ausgebaut haben" (BT-
Drucks. 14/5095 S. 11).
Mithin bezweckt die gesetzliche Regelung des § 231 Abs. 6 den Schutz des Versicherten, der im guten Glauben
bereits anderweitig für sein Alter vorgesorgt hat (vgl. BT-Drucks., a.a.O.).
Die Klägerin war - unabhängig von der Gewerbeanmeldung zum 01. Oktober 1997 und der Gewerbeabmeldung zum
31. März 1996 - durchgehend seit 01. Oktober 1987 auch bis zum 31. Dezember 1998 als selbstständige
Sprachlehrerin tätig. Unabhängig von der mit der Gewerbeanmeldung ursprünglich verfolgten Geschäftsidee
("Gewerbeidee") entnimmt der Senat den Angaben der Klägerin vom 11. Dezember 1989, dass sich schon damals ihre
wöchentliche Zahl der Unterrichtsstunden als Sprachlehrerin auf 17 Stunden belief. Hinsichtlich der Übersetzungen
wurden solche nur gelegentlich und im geringen Umfang genannt. Weitere Tätigkeiten wurden auf Nachfrage der
Beklagten zur wöchentlichen Stundenzahl des Sprachunterrichts nicht mitgeteilt. Auch unter dem 07. Februar 1990
gab die Klägerin an, sie habe ihr Arbeitseinkommen für 1989 zu 90 vom Hundert (v.H.) durch ihre Unterrichtstätigkeit
erzielt. Ferner hat sie auch in ihrem Schreiben vom 15. März 2004 bestätigt, dass 1994 dann die Zahl der
wöchentlichen Unterrichtsstunden durchschnittlich bei 24 Stunden gelegen habe und bis 2000 auf ungefähr 27
Stunden pro Woche angestiegen sei. Mithin war die Klägerin bereits seit 01. Oktober 1987 durchgehend als
selbstständige Lehrerin nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 AVG bzw. nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 SGB VI versicherungspflichtig. Dies
hatte die Beklagte zu Recht mit den Bescheiden vom 26. März 1990 und nach dem In-Kraft-Treten des SGB VI vom
21. Juli 1994 sowie vom 05. Februar 1995 festgestellt. Jedoch wurde diese Versicherungspflicht als Selbstständige
kraft Gesetzes begründet. Sie setzte keine besondere bescheidmäßige Feststellung voraus. Darauf, ob die Klägerin
mit ihrem "Antrag auf bargeldlose Beitragsentrichtung in der Angestelltenversicherung für eine Pflichtversicherung von
Selbständigen" vom 29. September 1989 eine Antragsversicherung nach § 2 Abs. 1 Nr. 11 AVG begründet wissen
wollte, kommt es nicht mehr an. Die Klägerin hatte insoweit kein Dispositionsrecht.
Der Senat vermag nicht festzustellen, die Klägerin habe glaubhaft gemacht, dass sie bis zum 31. Dezember 1998
keine Kenntnis von ihrer Versicherungspflicht als selbstständige Lehrerin gehabt hat. Die fehlende Kenntnis bis zum
31. Dezember 1998 erscheint nicht als überwiegend wahrscheinlich. Zwar hat die Klägerin den Befreiungsantrag noch
innerhalb der nach § 331 Abs. 6 Satz 2 SGB VI bis zum 30. September 2001 laufenden Frist gestellt. Daraus ergibt
sich aber nicht die naheliegende Vermutung, dass sie bis zum 22. bzw. 25. September 2001 in der Annahme war,
nicht versicherungspflichtig zu sein, sondern dies erst ab 01. Januar 1999 aufgrund der Neuregelung im § 2 Satz 1 Nr.
9 SGB VI geworden sei. Darauf, ob etwas anderes gegolten haben könnte, wenn die Klägerin den Befreiungsantrag
bereits innerhalb der nach § 231 Abs. 5 Satz 2 bis zum 30. Juni 2000 laufenden Frist gestellt hätte, kommt es nicht
an. Auch auf die insoweit unrichtigen Angaben in dem im Verband der freien Berufe herausgegebenen Traktat
"Hinweise zur Existenzgründung als Freiberufler, Stand 04/2000", in denen unter 9. ausgeführt ist, dass der
Freiberufler als Selbstständiger aus der Rentenversicherung ausscheide, könnte sich die Klägerin für einen guten
Glauben für die Zeit vor dem 01. Januar 1999 nicht berufen. Die positive Kenntnis von der Versicherungspflicht als
selbstständige Lehrerin in der Zeit vor dem 01. Januar 1999 ergibt sich daraus, dass der Klägerin die Bescheide der
Beklagten vom 08. Januar und 26. März 1990 vom 21. Mai 1994 sowie vom 05. Februar 1996 über die Feststellung
ihrer Versicherungspflicht ausdrücklich als Lehrerin und über die Zahlung von Pflichtbeiträgen zugegangen sind. In
keinem der Bescheide war von einem "gewerblichen Lehrer" die Rede. "Lehrer" ist nach dem allgemeinem
Sprachgebrauch jemand, der beruflich lehrt bzw. unterrichtet. Die Klägerin hat Sprachunterricht erteilt. Einen Zugang
dieser Bescheide hat sie nicht bestritten, zumal sie die geforderten Pflichtbeiträge auch gezahlt hat. Darauf, dass die
Klägerin die positive Kenntnis nach dem 31. März 1996 im Hinblick auf ein Vertrauen auf den Bescheid der Beklagten
vom 09. April 1996 und eine behauptete telefonische Auskunft der Mitarbeiterin der Beklagten verloren haben könnte,
kann sie sich nicht berufen. Denn das Gesetz verlangt nicht, dass diese erlangte positive Kenntnis über den 01. April
1996 hinaus bis zum 31. Dezember 1998 bei fortdauernder Tätigkeit noch fortbestanden haben muss. Zu Unrecht hat
daher das SG nur den Zeitraum ab 01. April 1996 beurteilt. Auch ist zu berücksichtigen, dass die Klägerin im
Schreiben vom 22. März 1996 verschwiegen hat, dass sie weiter als selbstständige Lehrerin in nahezu gleichem
Umfang wie bis zum 31. März 1996 tätig geblieben war. Sie hatte sich in der Gewerbe-Abmeldung die vollständige
Betriebsaufgabe, also auch die Aufgabe der Erteilung von Sprachunterricht, bestätigen lassen, obwohl
Sprachunterricht weiterhin erteilt wurde und sie also noch Lehrerin war. Im Hinblick auf die Angabe der vollständigen
Betriebsaufgabe gegenüber der Beklagten, die sich auch auf den "Sprachunterricht" bezog, brauchte die Beklagte vor
Erlass des Bescheids vom 09. April 1996 keine weiteren Ermittlungen dazu anzustellen, ob die Klägerin am 01. April
1996 weiterhin Sprachunterricht erteilt. Sie hätte daher die Klägerin auch nicht darauf hinweisen müssen, dass die
Erteilung von Sprachunterricht weiterhin Versicherungspflicht als Lehrerin begründet hätte. Aber selbst im Wege des
Herstellungsanspruchs könnte die Klägerin nicht so gestellt werden, als ob sie nie positive Kenntnis von der
Versicherungspflicht als selbstständige Lehrerin in der RV gehabt hätte.
Weiter kann nicht unberücksichtigt bleiben, dass die Klägerin die anderweitige Altersvorsorge im Wesentlichen,
nämlich den Erwerb der Eigentumswohnung und den Abschluss der Lebensversicherungsverträge, schon vor dem
Erlass des Bescheids vom 09. April 1996 getätigt hat. Lediglich die Entrichtung von freiwilligen Beiträgen zur
Rentenversicherung in Mindesthöhe erfolgte neben Festgeldanlagen ab 01. April 1996. Insbesondere datierte der
Erwerb der Eigentumswohnung (notarieller Kaufvertrag vom 18. Dezember 1992) und der Beginn der
Lebensversicherungsverträge (01. April 1992, 01. Dezember 1993 und 01. Dezember 1995) in der Zeit, in der die
Klägerin, wie dargelegt, ohnehin positive Kenntnis von ihrer Versicherungspflicht als Selbstständige besaß und kraft
Gesetzes Pflichtbeiträge zu erbringen hatte. Damit hat die Klägerin diese anderweitige Vorsorge, unabhängig davon,
ob sie vom Umfang den Anforderungen des § 231 Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 SGB VI genügt, nicht im guten Glauben an das
Nichtbestehen einer Rentenversicherungspflicht getätigt. Nur diejenigen Personen, die im guten Glauben bereits
anderweitig außerhalb der Pflichtversicherung für Selbstständige für ihr Alter vorgesorgt hatten, sollten vor der
Nachforderung von noch nicht verjährten Pflichtbeiträgen bewahrt werden. Die Klägerin hatte jedenfalls bis 1996
bewusst eine Doppelabsicherung durchgeführt. Das SG hat nicht beachtet, dass die Klägerin die anderweitige
Altersvorsorge im Wesentlichen nicht erst in engem Zusammenhang mit ihrem Schreiben vom 22. März 1996 nach
außen dokumentiert hat. Dass sie aufgrund ihres Antrags vom September 2001 Nachforderungen hinsichtlich
Pflichtbeiträgen ausgesetzt sein könnte, beruht nur darauf, dass sie der Beklagten im März 1996 zwar die
Gewerbeabmeldung, nicht jedoch die Fortdauer ihrer Tätigkeit als selbstständige Lehrerin mitgeteilt hat. Auch unter
diesem Gesichtspunkt kann sich die Klägerin nicht darauf berufen, dass bei ihr guter Glaube ab 01. April bzw. ab 09.
April 1996 bestanden habe. Die in den Jahren 1992 bis 1995 getätigte anderweitige Altersvorsorge dokumentiert nicht
im Sinne einer Glaubhaftmachung den geforderten guten Glauben an das Nichtbestehen einer Versicherungspflicht.
Daher war das Urteil des SG aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für eine Revisionszulassung liegen nicht vor.