Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 23.11.2006

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Landessozialgericht Baden-Württemberg
Urteil vom 23.11.2006 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Freiburg S 10 U 5357/05
Landessozialgericht Baden-Württemberg L 10 U 3788/06
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 20. Juni 2006 aufgehoben und die
Klage abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin einen Arbeitsunfall erlitten hat.
Die am 1960 geborene Klägerin ist bei ihrem Ehemann, der eine Gaststätte betreibt, als Bedienung und für
Büroarbeiten angestellt (monatliche Arbeitszeit: 17 Stunden; monatliche Vergütung: 850 EUR zzgl.
Vermögenswirksame Leistungen). Am 11. Januar 2005 war in der Gaststätte Ruhetag. Die Klägerin war im Büro,
welches Teil der über der Gaststätte befindlichen Wirtewohnung ist, mit der Buchführung für die Gaststätte
beschäftigt. Um 20.00 Uhr sollte die monatlich stattfindende Zusammenkunft der Aushilfsbedienungen zur
Arbeitseinteilung und zu sonstigen Besprechungen stattfinden. Gegen 18.30 Uhr klingelte das Telefon. Die Klägerin
verließ das Büro, um sich zum Telefon im angrenzenden Wohnzimmer zu begeben. Bevor sie den Telefonapparat
erreichen konnte, stürzte sie im Wohnzimmer und zog sich Frakturen beider Füße zu. Später stellte sich heraus, dass
eine Aushilfsbedienung ihre Verspätung telefonisch hatte ankündigen wollen. Für die Gaststätte und für private
Belange steht nur ein Telefonanschluss zur Verfügung; während der Öffnungszeiten der Gaststätte wird ein dort
befindlicher Apparat benutzt, ansonsten der Apparat in der Wirtewohnung. Hinsichtlich der Einzelheiten der
Örtlichkeiten wird ergänzend auf den Lageplan auf Blatt 19 der Akten des Sozialgerichts Bezug genommen.
Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 8. Juli 2005 und Widerspruchsbescheid vom 24. November 2005 eine
Entschädigung des Vorfalls ab, da kein Arbeitsunfall vorliege. Auf ihre am 19. Dezember 2005 erhobene Klage hat
das Sozialgericht Freiburg diese Bescheide mit Urteil vom 20. Juni 2006 aufgehoben und die Beklagte verurteilt, der
Klägerin wegen der Unfallfolgen Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung zu erbringen. Der Weg zum Telefon
stehe als gemischte Tätigkeit unter Versicherungsschutz.
Die Beklagte hat gegen das ihr am 18. Juli 2006 zugestellte Urteil am 28. Juli 2006 Berufung eingelegt. Zur
Begründung hat sie vorgebracht, dass am Ruhetag und zu dieser Zeit schwerpunktmäßig Anrufe aus dem privaten
Bereich zu erwarten gewesen seien. Der Weg zum Telefon sei daher nicht wesentlich dazu bestimmt gewesen, dem
Unternehmen zu dienen.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 20. Juni 2006 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Entscheidend sei, dass sie mit Büroarbeiten für die Gaststätte
beschäftigt gewesen sei, als das Telefon läutete. Die Berufsgenossenschaften würden gerade damit werben, dass
man bei beruflich bedingter Arbeit zu Hause gegen Unfälle versichert sei.
Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze
sowie die Akten der Beklagten, des Sozialgerichts und des Senats Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß den §§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Berufung, über die der Senat auf Grund des
Einverständnisses der Beteiligten nach § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist begründet.
Da die Beklagte jedwede Entschädigung ablehnt, weil kein Versicherungsfall eingetreten sei, kann die Klägerin eine
Feststellungsklage nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG erheben. Dies hat sie bei sinnentsprechender Auslegung ihres
Vorbringens (BSG, Urteil vom 7. September 2004, B 2 U 45/03 R in SozR 4-2700 § 2 Nr. 2) auch getan. Dem auf
Entschädigung gerichteten Teil des Urteilstenors kommt bei dieser Sachlage keine eigenständige Bedeutung zu
(BSG, a.a.O.).
Der Vorfall vom 11. Januar 2005 stellt jedoch keinen Arbeitsunfall dar. Die begehrte Feststellung kann daher nicht
getroffen werden.
Gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VII) sind Arbeitsunfälle Unfälle von
Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach den §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit
(versicherte Tätigkeit). Für das Vorliegen eines Arbeitsunfalls i.S. des § 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VII (zeitlich begrenztes,
von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis, das zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führt) ist
erforderlich (hierzu und zum Nachfolgenden BSG Urteil vom 12. April 2005, B 2 U 5/04 R in SozR 4-2700 § 2 Nr. 4
m.w.N.), dass das Verhalten des Versicherten zur Zeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist. Es
muss eine sachliche Verbindung mit der im Gesetz genannten versicherten Tätigkeit bestehen, der innere bzw.
sachliche Zusammenhang, der es rechtfertigt, das betreffende Verhalten der versicherten Tätigkeit zuzurechnen. Der
innere Zusammenhang ist wertend zu ermitteln, indem untersucht wird, ob die jeweilige Verrichtung innerhalb der
Grenze liegt, bis zu welcher der Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung reicht. Entscheidend für
die Beurteilung, ob eine bestimmte Handlung in einem solchen rechtlich wesentlichen inneren Zusammenhang mit
dem Kernbereich der versicherten Tätigkeit steht, ist die Gesamtheit aller tatsächlichen Umstände des Einzelfalls.
Innerhalb dieser Wertung stehen bei der Frage, ob der Versicherte zur Zeit des Unfalls eine versicherte Tätigkeit
ausgeübt hat, Überlegungen nach dem Zweck des Handelns mit im Vordergrund. Maßgeblich ist die
Handlungstendenz des Versicherten.
Die für den Versicherungsschutz notwendige Handlungstendenz kommt in dem von der Rechtsprechung verwendeten
Begriff der dem Unternehmen "dienlichen", "dienenden" oder "zu dienen bestimmten" Tätigkeit zum Ausdruck. Die
Tätigkeit muss mit einer fremdwirtschaftlichen Zweckbestimmung und nicht zur Verfolgung eigener Angelegenheiten,
sog eigenwirtschaftlicher Tätigkeiten, erfolgen. Von der Handlungstendenz ist der subjektive Beweggrund, das heißt
die persönliche Motivation für die Tätigkeit, abzugrenzen. Die Annahme einer auf die Belange des Unternehmens
gerichteten Handlungstendenz setzt entsprechend voraus, dass anhand objektiver Kriterien ein nachvollziehbarer
Zusammenhang mit dem Unternehmen anzunehmen ist. Wie bei allen anderen Zurechnungsentscheidungen sind für
die Beurteilung des Unfallversicherungsschutzes alle Umstände des Einzelfalls und das sich daraus ergebende
Gesamtbild in Betracht zu ziehen. Zu berücksichtigen sind insbesondere die Organisation des Unternehmens
einerseits und die Einordnung der Gesamttätigkeit des in diesem Unternehmen Tätigen andererseits. Weiter sind
Umfang und Zeitdauer der verrichteten bzw. vorgesehenen Tätigkeit(en) zu berücksichtigen.
Die Buchführungsarbeiten dienten Belangen der Gaststätte. Während des Aufenthalts im Büro befand sich die
Klägerin daher unter Unfallversicherungsschutz (vgl. BSG, Urteil vom 7. November 2000, B 2 U 39/99 R in SozR 3-
2700 § 8 Nr. 3). Die von der Klägerin im Berufungsverfahren vorgelegten Informationenschriften der
Verwaltungsberufsgenossenschaften bringen dies zum Ausdruck, allerdings auch nicht mehr. Sie wären im Übrigen
auch sonst nicht geeignet, einen Rechtsanspruch der Klägerin zu begründen.
Auch während des Telefonats, wenn es denn zu Stande gekommen wäre, hätte - davon geht der Senat zugunsten der
Klägerin aus - der notwendige innere Zusammenhang vorgelegen, denn Gesprächsgegenstand wären betriebliche
Belange gewesen. Wenn es zu den Aufgaben der Klägerin als Beschäftigte ihres Ehemanns gehörte, die monatliche
Besprechung mit den Bedienungen abzuhalten, dann gehörte auch ein sich hierauf beziehendes Telefonat - Absage
des Termins durch eine Aushilfsbedienung - zu dieser Tätigkeit.
Allerdings ereignete sich der Unfall nach Verlassen des Büros und bevor die Klägerin den Telefonapparat erreichte,
also - zeitlich - nach Beendigung einer versicherten Tätigkeit und vor Aufnahme einer - wäre das Telefongespräch
zustande gekommen - versicherten Tätigkeit und damit - örtlich - auf dem Weg zwischen zwei versicherten
Tätigkeiten. Für diesen Weg und Zeitraum bestand kein Versicherungsschutz.
Die Fortbewegung vom Büro zum Telefonapparat könnte als Weg von und - wegen des tatsächlichen betrieblichen
Anlasses des Telefonanrufes - nach dem Ort der Tätigkeit i. S. v. § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII angesehen werden.
Indessen ist geklärt, dass § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII nicht anwendbar ist, wenn sich Wohnung und Arbeitsstätte
innerhalb desselben Gebäudes befinden (BSG, Urteil vom 30.11.1972, 2 RU 24/17 in SozR Nr. 38 zu § 548 RVO zur
insoweit inhaltsgleichen Vorgängerregelung des § 550 Reichsversicherungsordnung).
Die Fortbewegung vom Büro zum Telefon könnte aber auch als Betriebsweg angesehen werden. Ein Betriebsweg ist
ein Weg, der in Ausübung der versicherten Tätigkeit und im unmittelbaren Betriebsinteresse zurückgelegt wird, Teil
der versicherten Tätigkeit ist und damit der Betriebsarbeit gleichsteht (BSG, Urteil vom 7. November 2000, a. a. O.),
somit also unter § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII fällt. Dies setzt eine entsprechende Handlungstendenz voraus.
Um einen Betriebsweg annehmen zu können, darf im Zeitpunkt des Unfalls nicht ungewiss sein, ob am Ende des
Weges eine betriebliche und nicht etwa eine eigenwirtschaftlicher Tätigkeit steht. Der Senat schließt sich den
Ausführungen des Landessozialgerichts (LSG) Berlin im Urteil vom 13. Mai 2004, L 3 U 53/02 an. Danach beginnt der
Versicherungsschutz - im dortigen Fall für die Frage eines Wegeunfalles - erst von dem Zeitpunkt an, in dem auf
Grund der von dem Versicherten getroffenen Willensentscheidung feststeht, dass er den Weg zur Arbeit zum Zwecke
der Aufnahme der versicherten Tätigkeit zurücklegen will. Erst wenn diese Entscheidung getroffen ist, steht fest, dass
der Weg dem Erreichen des Arbeitsplatzes und damit einem betrieblichen Zweck dient, wodurch der innere (sachliche)
Zusammenhang mit der Betriebstätigkeit hergestellt wird. Solange jedoch die nicht nur entfernt liegende Möglichkeit
besteht, dass der Versicherte nicht seinen Arbeitsplatz aufsuchen, sondern einer eigenwirtschaftlichen Angelegenheit
nachgehen wird, fehlt es an dem erforderlichen Sachzusammenhang zwischen dem Zurücklegen des Weges mit der
versicherten Tätigkeit. Dieser ist somit nur gegeben, wenn auf Grund der vom Versicherten getroffenen
Willensentscheidung feststeht, dass er die betriebliche Tätigkeit aufnehmen und zu diesem Zweck den Weg
zurücklegen will.
Ebenso liegt der Fall hier. Auch hier - also die Frage, ob ein Betriebsweg vorliegt - hängt der Versicherungsschutz von
der Handlungstendenz der Klägerin bezogen auf das Zurücklegen des Weges ab. Maßgeblich sind hierfür die
Vorstellungen der Klägerin im Zeitpunkt des Unfalls. Vor Entgegennahme des Telefonats konnte die Klägerin den
betrieblichen Anlass des Telefonats nicht erkennen. Es kommt daher nicht darauf an, dass - wie sich später
herausstellte - eine Aushilfsbedienung anrief und der Inhalt des Gesprächs einen Bezug zur Gaststätte gehabt hätte.
Dass die Klägerin überhaupt Überlegungen anstellte, wer am Telefon sein könnte, ist ohnehin nicht ersichtlich. Zwar
war nicht auszuschließen, dass das Telefonat Belange der Gaststätte betreffen würde. Denn nach den auch von der
Beklagten nicht in Zweifel gezogenen Angaben der Klägerin kommt es am Ruhetag in nicht ganz wenigen, daher nicht
zu vernachlässigenden Fällen zu Anrufen im Zusammenhang mit der Gaststätte, sondern immerhin gelegentlich,
wenn auch nicht allzu häufig, beispielsweise wenn ein Gast einen Tisch in der Gaststätte reservieren möchte. Doch
war rein tatsächlich für die Klägerin ungewiss, ob das Telefonat dienstlichen oder privaten Belangen dienen sollte. Da
somit nicht feststand, dass es sich um ein betrieblich veranlasstes Gespräch handeln würde, kann sich die
Handlungstendenz der Klägerin auch nicht auf betriebliche Interessen bezogen haben. Dies schließt die Annahme
eines Versicherungsschutzes aus.
Entgegen der Auffassung des Sozialgerichts können hier die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zur
versicherungsrechtlichen Bewertung so genannter gemischter Tätigkeiten nicht herangezogen werden. Für
Verrichtungen, die sowohl privaten unversicherten als auch betrieblichen Interessen zu dienen bestimmt sind, besteht
Versicherungsschutz dann, wenn die Verrichtung im Einzelfall dazu bestimmt war, auch betrieblichen Interessen
wesentlich zu dienen, wobei der betriebliche Zweck nicht überwiegen muss (BSG, Urteil vom 12. April 2005, B 2 U
11/04 R in SozR 4-2700 § 8 Nr. 14). Entscheidend für die Annahme einer gemischten Tätigkeit ist somit, dass sowohl
betriebliche als auch eigenwirtschaftliche Interessen vorhanden sind. Ein solcher Fall liegt hier nicht vor, eben weil
nicht feststeht, dass die Klägerin sowohl betriebliche als auch eigenwirtschaftliche Zwecke verfolgen wollte, sondern
es im Zeitpunkt des Zurücklegens des Weges und damit des Unfalles ungewiss war, ob betriebliche oder
eigenwirtschaftliche Belange wahrgenommen werden würden (ebenso LSG Berlin, a.a.O.).
Allerdings unterbrach die Klägerin ohne Zweifel eine betriebsdienliche Tätigkeit, nämlich die Büroarbeiten, und verließ
diesen Ort der Tätigkeit, das Bürozimmer. Indessen begründet der Umstand, dass eine betriebliche Tätigkeit
unterbrochen oder beendet wird, noch keinen Versicherungsschutz für die nachfolgende Tätigkeit. Maßgebend ist
vielmehr, ob die nachfolgende Tätigkeit - hier das Zurücklegen des Weges zum Telefon - aus Sicht des Versicherten
betrieblichen Belangen dienen soll. Dies ist - wie dargelegt - nicht der Fall.
Aber selbst wenn die erforderliche Handlungstendenz der Klägerin hätte festgestellt werden können, ergäbe sich
nichts anderes. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts beginnt die versicherte Tätigkeit sowohl bei dem
Weg zum Ort der Tätigkeit - gleiches gilt für den Rückweg - als auch bei einem direkt von der privaten Wohnung aus
angetretenen Betriebsweg grundsätzlich erst mit dem Durchschreiten der Außentür des Gebäudes, in dem sich die
private Wohnung des Versicherten befindet (hierzu und zum Nachfolgenden BSG, Urteil vom 7. November 2000, a. a.
O.; zustimmend: Jung, SGb 2001, 398 und Marschner, AuA 2001, 427; kritisch Thüsing, EWiR 2001, 779, der nur die
besonderen wegespezifischen Gefahren versichern möchte). Diese Grenze ist im Sinne der Rechtssicherheit bewusst
starr gezogenen, weil sie an objektive Merkmale anknüpft, die im Allgemeinen leicht feststellbar sind. Von ihr ist auch
nicht im Hinblick auf die - insbesondere infolge der verbreiteten Einführung von Heimarbeit am PC eingetretenen -
Verlagerung vieler den Unternehmen dienenden Verrichtungen in den häuslichen Bereich abzuweichen. Denn die
häusliche Lebenssphäre ist dem Versicherten im Regelfall besser bekannt als anderen Menschen und stellt damit
eine Gefahrenquelle dar, für die er selbst verantwortlich ist und die er kraft seiner Verfügungsmacht über die Wohnung
und durch entsprechendes Verhalten jedenfalls weitgehend beseitigen oder doch reduzieren kann; deshalb ist es
sachgerecht und billig, ihm das Unfallrisiko in diesem Bereich grundsätzlich zu belassen und nicht der gesetzlichen
Unfallversicherung zuzuordnen.
Eine andere Beurteilung wäre nur dann gerechtfertigt, wenn die betrieblichen Belange so deutlich ausgeprägt gewesen
wären, dass bei einer wertenden Betrachtung dem Umstand, dass sich der Unfall im privaten, räumlich abgegrenzten
Bereich ereignet hat, nicht mehr das (regelmäßig) ausschlaggebende Gewicht zugesprochen werden kann (BSG,
a.a.O.). Dies ist etwa angenommen worden im Fall einer Gastwirtin, die sich nach dem Putzen der Gasträume in ihre
im selben Haus gelegene Wohnung begab, um sich dort für die anschließende Tätigkeit in der Gaststätte
herzurichten, und auf dem Rückweg zu den Gasträumen auf der privaten Treppe stürzte (BSG, Urteil vom 14.
Dezember 1999, B 2 U 3/99 R in SozR 3-2700 § 8 Nr. 1). Ebenfalls unter Unfallversicherungsschutz sah das BSG
einen Außendienstmitarbeiter, der auf der häuslichen Treppe stürzte, als er Tapetenreste vom Dachboden holen
wollte, um damit sein Arbeitszimmer zu renovieren (BSG, Urteil vom 8. Dezember 1994, 2 RU 41/93, NJW 1995,
1694), oder eine Geschäftsinhaberin, die eine in den Wohnräumen verwahrte Geldkassette in die Geschäftsräume
brachte und dabei stürzte (BSG, Urteil vom 30. November 1972, 2 RU 24/71, SozR Nr. 38 zu § 548 RVO). Fälle
besonderer betrieblich veranlasster Eilbedürftigkeit und den gewöhnlichen Lebensrhythmus beeinflussende
betriebliche Umstände können ebenfalls Versicherungsschutz im privaten Bereich begründen (vgl. - dort aber im
Ergebnis verneinend - BSG, Urteil vom 25. Februar 1991, 2 RU 12/92, NJW 1993, 2070 und - bejahend Urteil vom 26.
Juni 1985, 2 RU 71/84 in SozR 2200 § 548 Nr. 72).
Nach dem Eindruck des Senats ist aus der Entscheidung des BSG vom 7. November 2000 aber eine Tendenz
erkennbar, die Anforderungen an den Versicherungsschutz zu erhöhen. Unabhängig hiervon gab es im Fall der
Klägerin keine besonderen betrieblichen Belange, die es rechtfertigen würden, sie unter den Schutz der gesetzlichen
Unfallversicherung zu stellen.
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Hierauf und auf § 193 SGG beruht die Kostenentscheidung.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht erfüllt sind.