Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 30.12.2005

LSG Bwb: aufschiebende wirkung, eheähnliche gemeinschaft, gemeinsames konto, anfechtungsklage, haushalt, zusammenleben, darlehen, lebensgemeinschaft, form, behörde

Landessozialgericht Baden-Württemberg
Beschluss vom 30.12.2005 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Karlsruhe S 5 AS 3866/05 ER
Landessozialgericht Baden-Württemberg L 13 AS 5471/05 ER-B
Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Karlsruhe vom 20. Oktober 2005 aufgehoben.
Die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage wegen des Bescheids vom 5. Juli 2005 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheids vom 29. August 2005 wird angeordnet. Die Beklagte wird im Wege der einstweiligen
Anordnung verpflichtet, der Klägerin ab 4. Oktober 2005 vorläufig Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes
ohne Annahme einer Bedarfsgemeinschaft mit A. R. als Darlehen zu gewähren. Diese Anordnung wird - unter dem
Vorbehalt des Weiterbestehens der Hilfebedürftigkeit - zeitlich begrenzt bis längstens 30. April 2006.
Die Beklagte hat der Klägerin die außergerichtlichen Kosten für beide Rechtszüge zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat, ist zulässig und sachlich in vollem Umfang begründet.
Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist einmal das Begehren auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der
Anfechtungsklage wegen der im Bescheid vom 5. Juli 2005 verfügten Aufhebung des Bewilligungsbescheides vom
23. November 2004 für die Zeit vom 1. Februar bis 30. Juni 2005; denn mit dieser Entscheidung wird die
Bindungswirkung der Leistungsbewilligung durchbrochen, so dass es sich dabei um eine Entscheidung über
Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende im Sinn von § 39 Nr. 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
[SGB II] handelt (vgl. zum Beispiel Senatsbeschluss vom 26. August 2005 - L 13 AS 3390/05 ER-B und vom 18.
Oktober 2005 - L 13 AS 3993/05 ER-B) mit der Folge, dass die Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung hat.
Damit ist das bereits mit der Antragsschrift der Klägerin vom 4. Oktober 2005 deutlich zum Ausdruck gebrachte
Begehren auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der ebenfalls am 4. Oktober 2005 erhobenen Anfechtungsklage
gerichtet. Soweit sich die Anfechtungsklage auch gegen die im Bescheid vom 5. Juli 2005 verfügte Erstattung der bis
30. Juni 2005 erbrachten Leistungen in Höhe von 3098,05 EUR richtet, hat die Anfechtungsklage nach § 86 a Abs. 1
SGG aufschiebende Wirkung, denn insoweit liegt eine Entscheidung über Leistungen der Grundsicherung für
Arbeitssuchende nicht vor. Trotz der weiten Fassung des Wortlauts kann nicht davon ausgegangen werden, dass
Widerspruch oder Anfechtungsklage wegen der Erstattung von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende
anders als solche wegen Erstattung von Leistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III; vgl. hierzu
Senatsbeschluss vom 25. August 2003 - L 13 AL 2374/03 ER-B, veröffentlicht in Juris) oder anderer Bücher des
Sozialgesetzbuchs und deren Grundlage § 50 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) ist, keine
aufschiebende Wirkung haben, die Bezieher solcher Leistungen also weniger schutzwürdig sind (ebenso Conradis in
LPK-SGB II § 39 Rn 7; Berlit info also 2005, 3,5; a.A. Hengelhaupt in Hauck/Noftz, SGB II, K § 39 Rn 44). Darüber
hinaus begehrt die Klägerin im Wege der einstweiligen Anordnung die vorläufige Gewährung von Leistungen zur
Sicherung des Lebensunterhalts, ausgenommen die vom Enzkreis auch ab 1. Juli 2005 erbrachten Aufwendungen für
Unterkunft und Heizung (zuletzt Bescheid vom 26. Juli 2005).
Der auf § 48 SGB X gestützte Aufhebungsbescheid der Beklagten vom 5. Juli 2005 (Widerspruchsbescheid vom 29.
August 2005) erweist sich aller Voraussicht nach als offensichtlich rechtswidrig, denn nach dem Ergebnis des
Verfahrens ist die Hilfebedürftigkeit der Klägerin ab 1. Februar 2005 nicht weggefallen; damit wird aller Voraussicht
nach auch die Erstattung aufzuheben sein. Gleichzeitig ist der für den Erlass einer einstweiligen Anordnung geforderte
Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht, sodass ab deren Rechtshängigkeit der Klägerin
befristet bis 30. April 2006 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts zu gewähren sind, wegen des Verbots der
Vorwegnahme der Hauptsache allerdings nur als Darlehen (vgl. hierzu im einzelnen Senatsbeschluss vom 26. August
2005 - L 13 AS 3390/05 ER-B).
Entscheidungserheblich ist, ob die Klägerin und ihr im Haushalt lebender siebzehn Jahre alter, noch die Schule
besuchender Sohn mit A. R. eine Bedarfsgemeinschaft bilden, die Klägerin also, was die Beklagte vom Sozialgericht
bestätigt geltend macht, mit diesem in eheähnlicher Gemeinschaft lebt (vgl. §§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, 7 Abs. 2 Nr. 3
Buchst. b, 9 Abs. 1 und Abs. 2 Sätze 1 und 2 SGB II). Der erkennende Senat versteht mit der Rechtsprechung unter
einer eheähnlichen Gemeinschaft eine auf Dauer angelegte Lebensgemeinschaft im Sinn einer über eine bloße
Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft hinausgehenden Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft (vgl.
Bundesverfassungsgericht [BVerfG] in BVerfGE 87, 234, 264 f., Beschluss vom 2. September 2004 - 1 BvR 1962/04
- abgedruckt in Juris; Bundesverwaltungsgericht [BVerwG] in BVerwGE 98, 195, 199; Bundessozialgericht [BSG] in
BSGE 90, 90, 98 f); die auf Dauer angelegte Verbindung zweier Personen unterschiedlichen Geschlechts muss
daneben keine weitere Lebensgemeinschaft gleicher Art zulassen und sich durch innere Bindungen auszeichnen, die
ein gegenseitiges Einstehen der Partner in den Not- und Wechselfällen des Lebens begründen. Maßgebend ist
grundsätzlich die Gesamtheit der feststellbaren (äußeren) Tatsachen, die einen Rückschluss auf das Bestehen einer
solchen Gemeinschaft zulassen. Bei der Beurteilung, ob eine eheähnliche Gemeinschaft vorliegt, gilt die Dauer des
Zusammenlebens neben anderen Indizien als gewichtigste Hinweistatsache (BVerwG, Beschluss vom 24. Juni 1999 -
5 B 114/98 - veröffentlicht in Juris). Als weitere Hilfstatsache für die Ernsthaftigkeit einer Gemeinschaft ist auch die
nach außen erkennbare Intensität einer Beziehung zu würdigen (BVerwG vom 24. Juni 1999 a.a.O. m.w.N.), wobei
sexuelle Beziehungen, wenn sie bekannt sind, berücksichtigt werden können (BVerwGE 98, 195, 199).
Bei einer Gesamtschau der im vorliegenden Fall bekannt gewordenen Umstände ist ein eheähnliches Zusammenleben
der Klägerin und A. R. nicht überwiegend wahrscheinlich. In tatsächlicher Hinsicht ist davon auszugehen, dass beide
sich seit etwas mehr als zwei Jahren kennen und zwischen beiden eine Liebesbeziehung besteht. Herr R., der eine
Rente wegen Erwerbsminderung bezieht und noch einer geringfügigen Beschäftigung nachgeht, ist erstmals zum 1.
Februar 2005 in die von der Klägerin angemietete Drei-Zimmer-Wohnung eingezogen; dort bewohnt er ein eigenes
Zimmer. Gemeinsam genutzt wird das Wohnzimmer, in welchem die Klägerin auch schläft, die Küche, und das Bad;
von beiden werden auch die Haushaltsgeräte gemeinsam genutzt. Aufgaben im Haushalt werden von beiden erledigt,
Mahlzeiten gemeinsam eingenommen. Die Freizeit wird ebenfalls gemeinsam verbracht, wobei beide unterschiedliche
Interessensschwerpunkte haben. A. R. zahlt Miete; zu den Lebenshaltungskosten trägt jeder bei. Gemeinsame Kinder
oder ein gemeinsames Konto sind nicht vorhanden. Es bestehen keine Anhaltspunkte, dass die Partner berechtigt
sind, über Einkommen und Vermögensgegenstände des anderen Partners zu verfügen. In einer gesundheitlichen
Notsituation wie z.B. Begleitung zum Arzt oder in das Krankenhaus würden sich die Partner gegenseitig unterstützen.
Ob der im Haushalt lebende Sohn der Klägerin auch von Herrn R. betreut wird, ist offen, nachdem die Klägerin und
Herr R. - letzterer in einer allerdings nicht der gesetzlichen Form entsprechenden eidesstattlichen Versicherung -
hierzu unterschiedliche Angaben gemacht haben. Aus diesen Tatsachen ergibt sich zwar, dass zwischen der Klägerin
und Herrn R. eine Wohngemeinschaft besteht und beide sich in gegenseitiger Zuneigung verbunden sind, was auch
sexuelle Beziehungen nahe legen könnte. Entscheidend gegen eine eheähnliche Gemeinschaft im Sinn einer
Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft spricht jedoch, dass die Klägerin und Herr R. im für die Beurteilung der
Rechtmäßigkeit der Aufhebungsentscheidung maßgebenden Zeitpunkt der Bekanntgabe des Widerspruchsbescheids
am 1. September 2005 erst seit sieben Monaten und im für die einstweilige Anordnung maßgebenden Zeitpunkt der
Entscheidung über die Beschwerde erst seit nicht ganz elf Monaten zusammen lebten. Diese Dauer des
Zusammenlebens erachtet der Senat als zu kurz, um die Ernsthaftigkeit der Beziehung und deren Dauerhaftigkeit
sowie Kontinuität bejahen zu können; nach einer solch kurzen Dauer kann, zumal wenn die Partner auch nicht die
Befugnis haben, über Einkommens- und Vermögensgegenstände des anderen zu verfügen (vgl. BVerfGE 87, 234,
265), eine dauerhafte Verfestigung der Gemeinschaft noch nicht angenommen werden. Eine dauerhafte
Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft mit solchen inneren Bindungen, die ein gegenseitiges Einstehen der
Partner in den Not- und Wechselfällen des Lebens begründen, kann regelmäßig erst nach einem deutlich längeren
Zusammenleben entstehen; soweit früher eine Dreijahresgrenze im Sinne einer absoluten zeitlichen
Mindestvoraussetzung gefordert worden ist (vgl. BSG SozR 3-4100 § 119 Nr. 15), hält der Senat eine solche
Festlegung nicht für angebracht (vgl. ebenso BSGE 90, 90, 101). Vielmehr ist in jedem Einzelfall anhand sämtlicher
äußerer Umstände das Vorliegen oder Nichtvorliegen einer eheähnlichen Gemeinschaft zu beurteilen. Grundsätzlich
wird eine eheähnliche Gemeinschaft, sofern keine besonderen äußeren Umstände vorliegen, aber erst bei einem
deutlich über ein Jahr hinausgehenden Zusammenleben als dauerhaft verfestigt angesehen werden können.
Keinesfalls kann, wie die Beklagte angenommen hat, die eheähnliche Gemeinschaft bereits mit Beginn des
erstmaligen Zusammenwohnens angenommen werden. Dies bedeutet, dass Einkommen und Vermögen von Herrn R.
nicht zu berücksichtigen und die Hilfebedürftigkeit der Klägerin sowie ihres im Haushalt lebenden minderjährigen
unverheirateten Sohnes hiervon losgelöst zu beurteilen ist. Damit steht fest, dass die Klägerin, wie in der Zeit bis 30.
Juni 2005 bewilligt, einen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts gegenüber der Beklagten hat;
diesen Betrag zu beziffern, hält der Senat im Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes nicht für angebracht.
Gleichzeitig ist die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage wegen des Bescheides vom 5. Juli 2005
(Widerspruchsbescheid vom 29. August 2005) anzuordnen. Der Umstand, dass die Klägerin möglicherweise mit der
Beklagten eine sog. Teilzahlungsvereinbarung über die ratenweise Erfüllung der geltend gemachten
Erstattungsforderung geschlossen hat, stünde der Anordnung nicht entgegen. Das Begehren auf Anordnung der
aufschiebenden Wirkung setzt, anders als die Vorinstanz anzunehmen scheint, keine besondere Eilbedürftigkeit
voraus; vielmehr ist einstweiliger Rechtschutz wegen der Aufhebung einer Leistungsbewilligung mit oder ohne
Erstattung der Leistung bereits dann zu gewähren, wenn die Aufhebung offensichtlich rechtswidrig ist oder die
Behörde sich anschickt, eine von Gesetzes wegen eintretende aufschiebende Wirkung zu missachten.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Diese Entscheidung kann mit der Beschwerde nicht angefochten werden (vgl. § 177 SGG).