Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 17.10.2006

LSG Bwb: unrichtige rechtsmittelbelehrung, hauptsache, vergütung, hessen, anmerkung, niedersachsen, vertragsarzt, ausnahme, streichung, öffentlich

Landessozialgericht Baden-Württemberg
Beschluss vom 17.10.2006 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Stuttgart S 5 KA 7239/05 AK-A
Landessozialgericht Baden-Württemberg L 5 KA 236/06 AK-B
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart vom 14. Dezember 2005 wird als
unzulässig verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten für das Beschwerdeverfahren. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe:
I.
Im Hauptsacheverfahren S 5 KA 219/02, fortgeführt unter S 5 KA 5354/05 wehrte sich der Kläger gegen die mit
Bescheid vom 16.07.2001 und Widerspruchsbescheid vom 17.12.2001 auf der Grundlage der damaligen
Fallzahlzuwachsregelung des HVM der Beklagten erfolgte Streichung seiner Vergütung für Leistungen bei 334
Patienten im Quartal I/2001. Nachdem die Beklagte mit Bescheid vom 30.06.2006 bei 148 Patienten des Quartals
I/2001 eine Vergütung in Höhe von weiteren 59.971 Punkten anerkannt und dem Kläger für dieses Quartal 2.197,40
EUR nachvergütet hatte, erklärte der Kläger mit Schriftsatz vom 14.11.2005 den Rechtsstreit in der Hauptsache für
erledigt und beantragte, der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Mit Beschluss vom 14.12.2005 entschied das SG, dass die Beklagte 4/10, der Kläger 6/10 der Kosten des
Klageverfahrens zu tragen habe. Das SG hat die Rechtsmittelbelehrung erteilt, der Beschluss könne mit der
Beschwerde an das Landessozialgericht Baden-Württemberg angefochten werden. Mit seiner am 11.01.2006
eingelegten Beschwerde begehrt der Kläger, der Beklagten die vollen Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Er ist der
Auffassung, seine Beschwerde sei zulässig. Verschiedene Landessozialgerichte hätten entschieden, dass § 158 Abs.
2 VwGO in sozialgerichtlichen Verfahren im Rahmen einer Kostengrundentscheidung keine Anwendung finde.
Der Kläger beantragt sinngemäß
den Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart vom 14. Dezember 2005 abzuändern, soweit er 6/10 der Kosten des
Verfahrens zu tragen habe und der Beklagten die vollen Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Die Beklagte beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie hält die Entscheidung des Sozialgerichtes, die Kosten zu quoteln, für zutreffend.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die vorbereitenden Schriftsätze der Beteiligten sowie die Verwaltungsakten der
Beklagten, die Akten des SG Stuttgart sowie des Senats Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde ist unzulässig. Ein Rechtsmittel gegen die erstinstanzliche Kostengrundentscheidung ist nicht
statthaft.
Nach § 172 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) findet die Beschwerde an das Landessozialgericht gegen die
Entscheidungen der Sozialgerichte mit Ausnahme der Urteile und gegen Entscheidungen der Vorsitzenden dieser
Gerichte statt, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist. Etwas anderes in diesem Sinne bestimmt
hier § 197 a Abs. 1 Satz 1 3. Halbsatz SGG. Nach dieser durch das Sechste SGG-Änderungsgesetz vom 17.08.2001
(BGBl. I S. 2144) mit Wirkung ab dem 02.01.2002 eingefügten Vorschrift sind, wenn in einem Rechtszug weder der
Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 SGG genannten Personen gehören, Kosten nach den Vorschriften des
Gerichtskostengesetzes (GKG) zu erheben; die §§ 184 bis 195 SGG finden keine Anwendung; die §§ 154 bis 162 der
Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) sind entsprechend anzuwenden.
Ein solcher Sachverhalt liegt hier vor: Die Beteiligten gehören als Vertragsarzt bzw. Kassenärztliche Vereinigung nicht
zu dem in § 183 SGG genannten Personenkreis der Versicherten, Leistungsempfänger und Behinderten. Auch ist die
Klage am 15.01.2002 erhoben worden, mithin nach Inkrafttreten von § 197 a SGG.
Von der Bezugnahme auf die §§ 154 bis 162 VwGO wird auch § 158 Abs. 2 VwGO erfasst, wonach dann, wenn - wie
hier - eine Entscheidung in der Hauptsache nicht ergangen ist, die Entscheidung über die Kosten unanfechtbar ist.
Diese Vorschrift führt vorliegend somit zur Unzulässigkeit der Beschwerde (§ 202 i.V.m. § 577 Abs. 1 ZPO). Der
gegenteiligen Auffassung, wonach § 158 Abs. 2 VwGO im sozialgerichtlichen Verfahren keine Anwendung findet,
vermag sich der Senat nicht anzuschließen: Mit der Einführung von Gerichtsgebühren hat der Gesetzgeber neben
dem bisher allein geltenden Kostensystem des SGG, das im Wesentlichen durch vollständige Gerichtskostenfreiheit
für natürliche Personen einerseits und Pauschalgebühren für öffentlich -rechtliche Körperschaften andererseits
charakterisiert ist, ein weiteres Kostensystem für die nicht in dieser Weise privilegierten, in § 197a SGG im Einzelnen
beschriebenen Beteiligten geschaffen. Dieses Kostensystem wurde vom Gesetzgeber im SGG nicht näher
ausgestaltet, vielmehr hat der Gesetzgeber über eine Verweisung in § 197 a SGG für die gerichtskostenpflichtigen
Verfahren die §§ 154 bis 162 VwGO für entsprechend anwendbar erklärt und damit das Kostensystem der VwGO
übernommen.
Die deshalb gebotene Anwendung von § 158 Abs. 2 VwGO führt allerdings zu Wertungswidersprüchen: Während den
Klägern der kostenmäßig privilegierten Verfahren bezüglich der Kostengrundentscheidung eine Beschwerdeinstanz
nach § 172 ff. SGG eingeräumt wird, werden die von der Kostengrundentscheidung regelmäßig weitaus stärker
betroffenen Beteiligten der gerichtskostenpflichtigen Verfahren auf nur eine Instanz verwiesen. Hinzu kommt, dass die
ebenfalls für die Höhe der Kostenlast bedeutsamen Streitwertfestsetzungen ab einem Streitwert von 200,00 EUR
beschwerdefähig sind (vgl. § 68 GKG), während die Kostengrundentscheidungen in gerichtskostenpflichtigen
Verfahren, die auch diesbezüglich stärkere Auswirkungen für den unterlegenen Beteiligten haben, nicht
beschwerdefähig sind. Soweit wegen dieser Wertungswidersprüche das LSG Berlin, Beschluss vom 28.04.2004 - L 6
B 44/03 AL/ER, und das LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25.08.2003 - L 5 B 25/03 KR, § 158 Abs. 2 VwGO
in sozialgerichtlichen Verfahren nicht für anwendbar halten, vermag ihnen der Senat nicht zu folgen. Der Wortlaut des
§ 197 a SGG lässt es nicht zu, einzelne Bestimmungen der §§ 154 bis 162 VwGO grundsätzlich von der
entsprechenden Anwendung auszunehmen. Anders als in § 202 SGG, wo die entsprechende Anwendung anderer
Verfahrensvorschriften unter dem Vorbehalt steht, dass die grundsätzlichen Unterschiede der Verfahrensarten dies
nicht ausschließt, fehlt ein solcher Vorbehalt in § 197 a Abs. 1 Satz 1 3. Halbsatz SGG. Aus der Regelung des § 197
Abs. 1 Satz 2 SGG, wonach § 161 Abs. 2 VwGO keine Anwendung findet, wenn die Klage zurückgenommen wird, ist
zwingend zu folgern, dass die übrigen Vorschriften der VwGO nach dem Willen des Gesetzgebers Anwendung zu
finden haben. Die Gegenmeinung, wonach die Verweisung des § 197 a Abs. 1 SGG auf die § 154 ff. VwGO nur die
Kostengrundentscheidung selbst, nicht aber das Verfahren betreffe, lässt sich mit dem Wortlaut des § 197 a Abs. 1
SGG nicht vereinbaren (ebenso LSG Niedersachsen, Beschluss vom 06.10.2004 - L 3 B 79/03 KA; LSG Berlin
Beschluss vom 20.12.2004 - L 9 B 2090/04 KR; LSG Nordrhein-Westfalen Beschlüsse vom 17.01.2005 - L 2 B 162/04
KR und 30.05.2005 - 10 B 10/05 KA; LSG Hessen Beschluss vom 29.03.2004 - L 14 B 55/03 P; Krasney, Anmerkung
zu LSG Berlin vom 28.04.2004, SGb 2005, S. 57 ff.).
Die Kostenentscheidung im Beschwerdeverfahren beruht auf § 197 a SGG i. V. m. § 154 Abs. 1 VwGO. Da der mit
der Beschwerde angefochtene Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart vom 14.12.2005 eine unrichtige
Rechtsmittelbelehrung enthält, sind nach § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG Kosten nicht zu erheben.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).