Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 17.07.2008

LSG Baden-Württemberg: stadt, wohnungsmarkt, wohnraum, unterkunftskosten, abschlag, heizung, politische gemeinde, wohnfläche, bad, form

LSG Baden-Württemberg Urteil vom 17.7.2008, L 7 AS 1797/08
Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Angemessenheit - räumlicher Vergleichsmaßstab bei örtlichem Wohnungsmarkt - Anforderung
an Ermittlung des Mietpreisniveaus - Freiberufler - kein höherer Wohnflächenbedarf - Geschäftsraum - Täuschung über
Kostensenkungsbemühung
Leitsätze
1. Der räumliche Vergleichsmaßstab für die Beurteilung der ortsüblichen Durchschnittsmiete beschränkt sich nicht auf die Wohngemeinde des
Hilfeempfängers, wenn sich dort aufgrund ihrer Größe kein eigenständiger Wohnungsmarkt bilden konnte. Der relevante „örtliche Wohnungsmarkt“
kann in einem solchen Falle die im Umkreis von 10-20 km gelegenen Nachbargemeinden umfassen, die nach Lage, Größe und Struktur der
Wohnortgemeinde vergleichbar sind (ebenso Hessisches LSG, Beschluss vom 23. Juli 2007 - L 9 AS 91/06 ER - ).
2. Der Grundsicherungsträger ist gehalten, ein schlüssiges Konzept zur Ermittlung des Mietpreisniveaus auf dem örtlichen Wohnungsmarkt zu
ermitteln. Im Falle des Fehlens örtlicher Mietspiegel oder sonstiger Mietdatenbanken hat er ggf. weitere auf empirischer Basis tragfähige
grundsicherungsrelevante Mietspiegel oder Tabellen zu erstellen. Hierzu gehört auch die systematische Dokumentation und Auswertung der
örtlichen Anzeigenblätter über einen längeren Zeitraum und die Sammlung
und Auswertung von Daten aus Mietverhältnissen von Hilfeempfängern (im Anschluss an BSG,
Urteil vom 19. Juni 2008 - B 14/7b AS 44/06 R -; Fortführung der Senatsrechtsprechung, vgl. Beschluss vom 6. September 2007 - L 7 AS 4008/07
ER-B - ).
3. Die freiberufliche Tätigkeit begründet keinen höheren Wohnflächenbedarf als den einer Einzelperson sonst zugestandenen. Die Übernahme von
Leistungen nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II ist zudem nicht für Geschäftsräume, sondern ausschließlich für private Wohnräume vorgesehen (im
Anschluss an BSG SozR 4-4200 § 16 Nr. 1).
4. Täuscht ein Wohnungssuchender den Grundsicherungsträger über Art und Umfang seiner Kostensenkungsbemühungen, so stellt dieses
Verhalten eine schwere Obliegenheitsverletzung dar, welche die Bemühungen zur Kostensenkung im betreffenden Zeitraum disqualifiziert.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 5. März 2008 (S 7 AS 6119/07) wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand
1
Der Kläger begehrt im vorliegenden Verfahren die Übernahme der Kosten der Unterkunft in tatsächlicher Höhe in der Zeit vom 1. Oktober 2007
bis 31. März 2008.
2
Der am … 1963 geborene Kläger bezieht von der Beklagten seit 1. Januar 2005 laufende Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende
nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II). Er bewohnt seit dem 1. Januar 2000 alleine eine ca. 60 qm große 2-Zimmer-Wohnung, für die
er eine monatliche Kaltmiete von 357,90 EUR zu entrichten hat; unter Berücksichtigung der Nebenkosten von 51,13 EUR sowie Müllgebühren
von 5,17 EUR belaufen sich die Gesamtkosten der Unterkunft auf monatlich 414,20 EUR. Die Beklagte übernahm zunächst die vollen Kosten der
Unterkunft. Bereits in den Bewilligungsbescheiden vom 18. April 2005 und 17. November 2005 war der Kläger auf die Unangemessenheit der
Mietkosten hingewiesen und er zur Aufnahme von Kostensenkungsbemühungen aufgefordert worden. Ergänzend war der Kläger darüber
belehrt worden, dass die unangemessene Miete lediglich für einen Übergangszeitraum als Bedarf berücksichtigen werden könne.
3
Am 13. Mai 2006 vereinbarten die Beklagte und der Kläger, dass dieser monatlich 25 - 30 Nachweise bezüglich seiner Bemühungen um
angemessenen Wohnraum vorzulegen habe.
4
Mit weiteren Bescheiden vom 23. Januar 2006, 28. April 2006, 2. Mai 2006, 11. Mai 2006, 26. Mai 2006, 14. Juli 2006, 19. Oktober 2006 (zwei
Bescheide) gewährte die Beklagte dem Kläger auch für die Zeit bis 31. Januar 2007 Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach
dem SGB II unter Berücksichtigung der tatsächlichen Kosten für Unterkunft und Heizung. Der Bescheid vom 19. Oktober 2006 enthält als Anlage
folgenden Hinweis:
5
„Mit den Bescheiden vom 17.11.2005, 23.01.2006, 28.04.2006 und 26.05.2006 wurden Sie auf die unangemessenen Mietkosten für Ihre
Wohnung hingewiesen.
6
Aus leistungsrechtlicher Sicht ist in unserem Zuständigkeitsbereich für 1 Person eine Kaltmiete von max. 229,95 Euro/mtl. bei einer
Wohnungsgröße von bis zu 45 qm angemessen.
7
Sie wurden ebenfalls darauf hingewiesen, dass die unangemessene Unterkunftskosten lediglich für einen Übergangszeitraum, in Ihrem Fall
voraussichtlich bis längstens 31.01.2007 (Fristverlängerung) als Bedarf berücksichtigt werden kann, in dem Ihnen die Senkung des Mietbedarfs
durch Untervermietung bzw. durch andere Art und Weise zugemutet werden kann. Ihnen wurde mitgeteilt, dass es Ihnen bei der Suche nach
einer billigeren Wohnung zuzumuten ist, kontinuierlich und konsequent allen Angeboten an privaten, städtischen und insbesondere öffentlich
geförderten Wohnungen nachzugehen und das Ergebnis der Bemühungen für den Leistungsträger unter Nennung von Art, Ort, Zeit und
beteiligten Personen nachvollziehbar zu dokumentieren.
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Wir fordern Sie daher auf, die schriftlichen Nachweise über Ihre Bemühungen um eine günstigere aus leistungsrechtlicher Sicht angemessenen
Wohnung hier monatlich vorzulegen, damit für die Zeit ab 01.02.07 (Fortzahlungsantrag) geprüft werden kann, ob weiterhin die
unangemessenen Mietkosten übernommen werden können.“ Ferner war der Kläger bereits zuvor (Bescheid vom 23. Januar 2006) darauf
hingewiesen worden, dass ihm trotz seiner Hausstauballergie ein Umzug zugemutet werden könne und er sich daher weiterhin in intensiver
Weise um geeigneten Wohnraum bemühen müsse.
9
Mit Bescheiden vom 29. Januar 2007 gewährte die Beklagte dem Kläger für die Zeit von November 2006 bis einschließlich März 2007
Leistungen nochmals unter Berücksichtigung der tatsächlichen Kosten für Unterkunft und Heizung.
10 Die Bescheide vom 29. Januar 2007 enthielten als Anlage erneut (unter Anderem) einen Hinweis auf die angemessenen Unterkunftskosten, die
Kostensenkungsobliegenheit des Klägers und die Aufforderung an diesen, seine Kostensenkungsbemühungen nunmehr wöchentlich
nachzuweisen. Hierzu wird ausgeführt, dass die tatsächlichen Unterkunftskosten nur so lange anerkannt werden könnten wie intensive
Bemühungen nachgewiesen würden und nachweislich ergebnislos verlaufen seien. Anhand der vom Kläger bis zum 29. Januar 2007
vorgelegten Nachweise über seine Bemühungen habe die Beklagte entschieden, die Frist vorläufig bis zum 31. März 2007 zu verlängern.
11 Nachdem der Kläger dem aus Sicht der Beklagten nicht mehr ordnungsgemäß nachgekommen war und von dieser bei einer stichprobenartigen
11 Nachdem der Kläger dem aus Sicht der Beklagten nicht mehr ordnungsgemäß nachgekommen war und von dieser bei einer stichprobenartigen
Überprüfung insbesondere festgestellt worden war, dass die vom Kläger zuletzt vorlegten Nachweise über Wohnungssuchbemühungen nicht mit
der Realität übereinstimmten, wurden mit Änderungsbescheid vom 16. März 2007 für den Monat März 2007 und mit Bescheid vom 26. März 2007
für die Zeit vom 1. April 2007 bis zum 30. September 2007 Unterkunftskosten nur noch in Höhe von insgesamt 279,72 EUR, unter
Berücksichtigung einer Kaltmiete von 229,95 EUR/Monat sowie unter Abzug einer Warmwasserpauschale von 6,53 EUR bewilligt. Die hiergegen
gerichteten Widersprüche wurden mit Widerspruchsbescheiden vom 2. Mai 2007 als unbegründet zurückgewiesen mit der Begründung, die
Unterkunftskosten des Klägers seien nicht angemessen. Für einen 1-Personen-Haushalt sei eine Wohnfläche von bis zu 45 qm angemessen und
ausreichend. Anhaltspunkte, die hier einen abweichend höheren Wohnbedarf begründeten, seien weder vorgetragen noch erkennbar. Als
angemessener Quadratmeterpreis könne im Bereich des Landkreises Breisgau-Hochschwarzwald von einer angemessenen Kaltmiete von 5,11
EUR/qm ausgegangen werden. Dies habe die Rechtsprechung mehrfach, zuletzt im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg
vom 21. September 2006 (L 7 SO 380/06) bestätigt. Somit sei im Falle des Klägers eine Kaltmiete von bis zu 229,95 EUR (45 qm x 5,11 EUR) als
angemessen zu betrachten; die tatsächliche Kaltmiete von 357,90 EUR sei unangemessen. Die Bestimmung des § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II
enthalte zwar eine Schutzvorschrift für bestehenden Wohnraum, wonach die tatsächlichen Unterkunftskosten so lange anzuerkennen seien, wie
es dem Hilfesuchenden nicht möglich oder nicht zumutbar sei, die Unterkunftskosten zu senken. Zwingend für die Einräumung einer
Übergangsfrist sei aber, dass sich der Hilfebedürftige tatsächlich und kontinuierlich um angemessenen Wohnraum bemühe und seine
Bemühungen nachweise. Vorliegend habe sich der Kläger zwar bereit erklärt, sich kontinuierlich und konsequent um angemessenen Wohnraum
zu bemühen. Er habe über Monate Wohnungssuchbemühungen unter Beifügung der entsprechenden Zeitungsausschnitte unter Benennung der
Ansprechpartner und dem Ergebnis seiner Bemühungen vorgelegt. So habe er beispielsweise am 7. Februar 2007 die
Wohnungssuchbemühungen vom 27. Januar 2007 und am 13. Februar 2007 die Wohnungssuchbemühungen vom 3. Februar 2007 vorgelegt.
Danach habe er sich am 27. Januar 2007 um sieben Wohnungen und am 3. Februar 2007 um fünf Wohnungen bemüht. Diese
Wohnungssuchbemühungen seien grundsätzlich ausreichend. Eine Rücksprache mit den benannten Vermietern unter den angegebenen
Telefonnummern habe aber ergeben, dass sich der Kläger gar nicht um diese Wohnungen bemüht, sondern diese Suchbemühungen nur
vorgetäuscht habe. So stimmten die angegebenen Namen der Ansprechpartner nicht mit den tatsächlichen Personen überein - die vom Kläger
angegebenen Namen waren bei den Vermietern unbekannt - und in einem Fall sei die fragliche Wohnung nicht wie vom Kläger angegeben mit
einem Teppichboden ausgelegt, sondern mit Laminat. Diese stichprobenartigen Nachfragen ließen nur den Schluss zu, dass der Kläger nicht
gewillt sei, umzuziehen. Dieser habe Zeitungsausschnitte markiert und beliebig Namen von Vermietern angeführt, die es nicht gebe. Die Fülle
seiner falschen Angaben verdeutlichten, dass es ihm ausschließlich darum gegangen sei, die ARGE zu täuschen, damit er in seiner bisherigen
Wohnung bleiben könne. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass seine sonstigen Bemühungen um angemessenen Wohnraum der
Richtigkeit entsprächen und er lediglich am 27. Januar und 3. Februar 2007 die Wohnungssuchbemühungen gefälscht habe. Da der Kläger
somit durch sein Verhalten eindeutig zum Ausdruck gebracht habe, dass er nicht gewillt sei, sich intensiv und kontinuierlich um eine
angemessene Wohnung zu bemühen, sei die Beklagte nicht verpflichtet, ihm über den 28. Februar 2007 hinaus eine Schutzfrist zur Senkung der
Unterkunftskosten einzuräumen.
12 Dagegen hat der Kläger am 4. Juni 2007 zwei Klagen zum Sozialgericht Freiburg (SG) erhoben, mit welchen er die Gewährung höherer
Unterkunftskosten für den Monat März 2007 (S 7 AS 3104/07) und für den Zeitraum April bis Oktober 2007 (S 7 AS 3106/07) begehrt hat.
13 Mit Bescheid vom 21. September 2007 wurden dem Kläger auch für die Zeit vom 1. Oktober 2007 bis zum 31. März 2008 Kosten der Unterkunft
nur noch unter Berücksichtigung einer Kaltmiete von 229,95 EUR/Monat bewilligt. Der hiergegen gerichtete Widerspruch wurde mit
Widerspruchsbescheid vom 23. Oktober 2007 als unbegründet zurückgewiesen. Unter dem 13. November 2007 ergingen - mit Blick auf die
Berücksichtigung von Einkommen - drei Änderungsbescheide hinsichtlich der dem Kläger zustehenden SGB II-Leistungen für die Monate
September 2007, Oktober 2007 und die Monate Dezember 2007 bis März 2008; es blieb aber bei der Berücksichtigung von Mietkosten von
monatlich 279,72 EUR. Gleiches gilt für einen weiteren Änderungsbescheid vom 5. Februar 2008, betreffend die Leistungen für Oktober bis
Dezember 2007. Dagegen hat der Kläger am 26. November 2007 die vorliegende Klage zum SG erhoben (S 7 AS 6119/07).
14 Die Klagen sind im Wesentlichen damit begründet worden, die Wohnung sei hinsichtlich ihrer Größe unter Berücksichtigung des Umstandes,
dass der Kläger von Beruf freier Journalist sei, angemessen. Ihm müsse daher ein Arbeitsbereich zur Verfügung stehen; dieser umfasse 15 qm.
Auch die Kosten der Wohnung seien angemessen. Es sei ihm unmöglich, im näheren Umkreis eine Wohnung mit einer Mietzinshöhe unter dem
gegenwärtig entrichteten Mietpreis zu finden. Es sei ihm trotz seiner Bemühungen nicht gelungen, eine angemessene Wohnung zu finden. Er
habe zwar im Laufe des Verfahrens Angaben gemacht, die nicht zuträfen. Gleichwohl existierten an seinem Wohnort und der näheren
Umgebung keine Wohnungen, die den Angemessenheitskriterien der Beklagten entsprächen. Zudem habe die Beklagte nicht dargelegt,
aufgrund welcher Erkenntnisquellen (Mietpreisübersichten, Auswertung von Wohnungsangeboten, Erkenntnissen des Wohnungsamtes etc.) sie
die aus ihrer Sicht angemessenen Unterkunftskosten ermittelt habe. Schließlich sei der Kläger gesundheitlich eingeschränkt, weshalb ihm ein
Umzug in eine andere Wohnung nicht möglich sei. Er leide unter einer sehr starken Hausstaubmilbenallergie. Die derzeit bewohnte Wohnung
sei entsprechend allergikergerecht eingerichtet. Die Herrichtung einer neuen Wohnung würde mit erheblichen finanziellen Aufwendungen
einhergehen. Zur weiteren Begründung hat der Kläger eine schriftliche Erklärung seines Vermieters vom 19. Dezember 2007 vorgelegt, wonach
in der Wohnung umfangreiche Renovierungsmaßnahmen durchgeführt worden seien, um dem Kläger, der an einer ausgeprägten
Hausstaubmilbenallergie leide, einen Einzug zu ermöglichen. So sei der Teppichboden durch einen Kunststoffboden ersetzt worden; ferner sei
dem Kläger geeignetes Mobiliar zur Verfügung gestellt worden. In einem ergänzend vorgelegten Attest von Frau Dr. H. (Praktische Ärztin,
Naturheilverfahren) vom 8. Januar 2008 wird bestätigt, dass der Kläger seit vielen Jahren unter einer ausgeprägten Hausstaubmilbenallergie
leidet. Bei dieser Erkrankung sei es sinnvoll und hilfreich, wenn Wohn- und Schlafraum im häuslichen Bereich getrennt seien. Insbesondere
sollte der Schlafraum nur zum Schlafen benutzt werden und durch eine Tür vom Wohnraum getrennt sein, um die Milbenverbreitung zu
minimieren. Nur so sei eine Linderung der Symptomatik zu erzielen.
15 Die Beklagte ist den Klagen entgegen getreten und hat ausgeführt, sie sei schon in der Vergangenheit für den Bereich des Landkreises
Breisgau-Hochschwarzwald von einem angemessenen Quadratmeterpreis von 5,11 EUR ausgegangen, was von der Rechtsprechung bestätigt
worden sei. An diesem als angemessen betrachteten Rechenwert im Rahmen der Produkttheorie von 5,11 EUR/qm werde auch nach
Inkrafttreten des neuen Mietspiegels der Stadt Freiburg (gültig von März 2007 bis Dezember 2008) festgehalten.
16 Die Beklagte habe auch eigene Beobachtungen des Wohnungsmarktes angestellt, indem sie die gängigen örtlichen Anzeigenblätter (Schnapp
sowie Zypresse) auch bezüglich der Kriterien Größe, Ausstattung und Lage, soweit sich dies aus dem Anzeigentext ergeben habe, ausgewertet
habe. In den Auswertungen seien auch Angebote, bei welchen nur die Gesamt- (Warm-)Miete angegeben war, berücksichtigt worden, sofern die
Warmmiete habe vermuten lassen, dass sich die Kaltmiete im angemessenen Rahmen bewege. Bei der Auswertung seien nur Angebote
berücksichtigt worden, die auch für Sozialleistungsempfänger in Frage kämen. So seien Wohnungsanzeigen, die z.B. speziell an Studenten
gerichtet gewesen seien, nicht berücksichtigt worden. Im Zeitraum 1 . Januar bis 15. September 2007 seien in den genannten Anzeigenblättern
für den Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald über 1.000 Anzeigen mit nach der Produkttheorie angemessenem Wohnraum gefunden worden.
Dabei werde nicht verkannt, dass die Gemeinden des Landkreises Breisgau-Hochschwarzwald über keinen örtlichen Mietspiegel verfügten. Die
erbrachten Daten für einen Zeitraum von insgesamt 22 Monaten spiegelten aber eine vollständige und fortlaufende Datenerhebung für den
Landkreis wieder, wie sie die Rechtsprechung verlange (LSG Baden- Württemberg, Beschluss vom 6. September 2007 - L 7 AS 4008/07 ER-B-
).
17 Der Beklagten sei bewusst, dass nur in den wenigsten Fällen der gesamte Landkreis als Suchgebiet für die Betroffenen in Frage komme. Soweit
keine Vereinbarung im Einzelfall getroffen und das Suchgebiet festgelegt worden sei, seien jedoch zumindest die umliegenden Gemeinden des
bisherigen Wohnortes in die Suche einzubeziehen. Der Umkreis der Suche müsse sich an dem Gebiet orientieren, das einkommensschwache
Personen, die gerade keine Sozialleistungen beziehen, in ihre Suche einbeziehen würden. Unter diesem Gesichtspunkt lasse sich auf dem
Wohnungsmarkt regelmäßig eine nennenswerte Anzahl von Wohnungsangeboten in dem als angemessen betrachteten Rahmen finden.
18 Als Kritikpunkt zur Höhe der sozialhilferechtlich angemessenen Kaltmiete im Landkreis Breisgau Hochschwarzwald werde in Klageverfahren
regelmäßig der neue Freiburger Mietspiegel 2007 angeführt. Dazu sei zunächst grundsätzlich anzumerken, dass dieser nur für die Stadt Freiburg
gelte und keine Aussagen über die tatsächliche Mietsituation im Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald treffen könne. Wollte man den aktuellen
Mietspiegel der Stadt Freiburg 2007 für ein Berechnungsbeispiel dennoch zugrunde legen, so würde dies gleichwohl dazu führen, dass die
Berücksichtigung einer angemessenen Kaltmiete von 5,11 EUR/qm nicht zu beanstanden sei: Nach dem Mietspiegel der Stadt Feiburg seien von
den über eine repräsentative Zufallsstichprobe im Juni 2006 ermittelten Basismieten je nach Baualter, Beschaffenheit, Ausstattung, Wohnlage
und Besonderheiten der Wohnlage für jede Wohnung Zu- bzw. Abschläge vorzunehmen. Nachdem sich Empfänger von Leistungen nach dem
SGB II bei der Wohnungssuche nach der Rechtsprechung am unteren Preissegment orientieren müssten, seien jedenfalls Aufschläge wegen
überdurchschnittlich guter Ausstattung oder Lage der Wohnung bei der Ermittlung eines angemessenen Kaltmietpreises nicht vorzunehmen.
Hinsichtlich des Baualters und der Wohnungsart könne von Wohnungen in Mehrfamilienhäusern der Baujahre 1961 - 1977 ausgegangen
werden, sodass bei diesen Merkmalen weder Zu- noch Abschläge vorzunehmen seien. Bezüglich der Ausstattung könne bei Wohnungen im
unteren Preissegment von einer überwiegend einfachen Bodenausstattung ausgegangen und eine Gegensprechanlage mit Türöffner sowie ein
Balkon für entbehrlich erachtet werden; hieraus ergebe sich ein Abschlag von 12 % von der Basismiete. Bei der Wohnlagenzone könne für
Landkreisgemeinden jedenfalls keine bessere Wohnlagenzone als für Freiburgs Randgebiete (Brühl, Hochdorf, Landwasser, Mooswald,
Munzingen, Opfingen, Rieselfeld, Tiengen, Waltershofen oder Weingarten) angenommen werden; ausgehend von der für diese Gebiete
vorgesehenen Wohnlagenzone 5 ergebe sich hier ein Abschlag von 13 % von der Basismiete. Dieser Abschlag treffe insbesondere auch für sehr
stadtnahe Gemeinden wie Merzhausen oder Gundelfingen zu. Als Wohnlagenbesonderheiten seien im unteren Preissegment die Ausrichtung
der Wohnung zu einer Durchgangsstraße hin, eine geschlossene Bebauung im Umkreis von 50 Metern sowie fußläufige Entfernungen zur
nächsten Bushaltestelle bzw. Einkaufsmöglichkeit von über 500 bzw. 600 Metern hinnehmbar, wofür ein weiterer Abschlag von 10 %
vorzunehmen sei.
19 Ausgehend von einer Basismiete für einen 1-Personen-Haushalt mit 45 qm in Höhe von 7,51 EUR nach dem Mietspiegel der Stadt Freiburg
errechne sich damit für den Landkreis nach Abschlägen von insgesamt 35 % ein Kaltmietpreis von 4,88 EUR/qm. Nachdem die Basismieten mit
steigender Wohnungsgröße geringer würden, könne auf eine Berechnung für andere Haushaltsgrößen an dieser Stelle verzichtet werden.
Insgesamt sei aber festzustellen, dass der für die Angemessenheitsprüfung von Wohnungen im Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald (abstrakt)
ermittelte Kaltmietpreis von 5,11 EUR/qm zutreffend sei und durch die Anwendung des Mietspiegels der Stadt Freiburg sogar noch unterstützt
werde.
20 Aus einer Immobilienmarktübersicht der Hypovereinsbank für Freiburg und Umland (HVB-Expertise 2005; im Internet abrufbar unter
www.hvbexpertise.de), die bedingt herangezogen werden könne, ergebe sich nichts anderes. Die Mietpreise für Neuvermietungen (von
Neubauten bis 10 Jahre; ca. 70 qm Wohnfläche) in einfacher Lage in Freiburg würden dort mit 4,50 - 6,00 EUR/qm angegeben (Trend
gleichbleibend). Nach weiterer dortiger Angabe lägen die Mietpreise im Umland im Durchschnitt um etwa 20 bis 25 % unter denen der Stadt (S. 6
„Allgemeine Marktsituation“); ausgehend von einem Quadratmeterpreis von 6,00 EUR ergäbe sich hier nach einem Abzug von 20 % ein
Vergleichswert von 4,80 EUR/qm. Berücksichtige man das oben Gesagte, wonach der Sozialleistungsträger bei seiner Angemessenheitsprüfung
nachvollziehbar nicht auf Neubauwohnungen abzustellen habe, liege der Beklagte mit dem Wert von 5,11/qm sicherlich nicht zu niedrig.
Nachdem die Hypovereinsbank mit ihrer Expertise in erster Linie Immobilienmarktanleger ansprechen (und anregen) wollte, dürfe dabei
unterstellt werden, dass sie mit ihren Angaben über die Marktsituation und die zu erzielenden Mietpreise zumindest nicht „tiefstapele“.
21 Selbst wenn man hier die für die Stadt Freiburg - unabhängig von Wohnfläche, Baujahr und sonstigen Wohnwertmerkmalen - ermittelte mittlere
Nettokaltmiete von 6,91 EUR/qm zugrunde legte, ergebe sich nach einem Abzug von (wenigstens) 20 % ein Wert von 5,53 EUR/qm als mittlere
Nettokaltmiete für den Landkreis. Da sich der leistungsrechtlich angemessene Wert am unteren Segment orientiere, wäre jedenfalls ein Abschlag
von 6 % für eine einfache Bodenausstattung und von 2 % für Wohnungen ohne Balkon vorzunehmen. Danach ergäbe sich ein
Quadratmeterpreis von 5,09 EUR. Als Standardwert für die Produkttheorie sei ein Wert von 5,11 EUR/qm somit auch nach dieser
Betrachtungsweise als angemessen anzusehen.
22 Auch die Untersuchung über den Wohnungsmarkt in Freiburg 2004 von Thomas W., die auf einer Auswertung von Wohnungsanzeigen in
Freiburger Zeitungen beruhe, komme zu dem Ergebnis, dass sich gerade im Umland von Freiburg die Preise seit 2002 kaum verändert hätten,
und dass die Mieten mit Ausnahme von Einzelzimmern deutlich (zwischen 1,30 EUR und 1,70 EUR) günstiger seien als in der Stadt Freiburg.
Reduziere man die im Freiburger Mietspiegel angegebene mittlere Nettokaltmiete wie oben um 8 % wegen einfacherer Bodenausstattung und
fehlendem Balkon, ergebe sich ein Wert von 6,34 EUR. Ziehe man hiervon den (geringeren) Differenzwert von 1,30 EUR ab, erhalte man 5,06
EUR/qm.
23 Die Untersuchungen des „Runden Tisches zu den Auswirkungen der Hartz IV Gesetze in Freiburg“ an, die am 31. Oktober 2006 veröffentlicht
worden seien, führten zu keinem anderen Ergebnis. Danach hätten sich im Jahr 2006 in den Anzeigenblättern Zypresse und Schnapp für das
Stadtgebiet Freiburg nur 46 Wohnungsanzeigen mit Kaltmieten von 5,62 EUR/qm gefunden. Diesen Aussagen könne indessen unter
Berücksichtigung der Produkttheorie nicht gefolgt werden. Die Ergebnisse der Untersuchung des „Runden Tisches“ wichen von den
Erkenntnissen der Sozialleistungsträger ab, da wohl ausschließlich nach den Einzelfaktoren, nicht aber nach dem Produkt (also dem
Gesamtkaltmietpreis der Wohnung) gesucht und bewertet worden sei. Ein weiterer erkennbarer Fehler der vom „Runden Tisch“ gezogenen
Schlussfolgerungen liege darin, dass auf einen durchschnittlichen Kaltmietpreis abgehoben werde. Die sozialhilferechtlich angemessene Miete
sei aber nicht identisch mit der durchschnittlichen Miete aller Wohnungen in einem Bereich (also von der Einfachstunterkunft bis zur
Luxuswohnung), sondern bewege sich im ortsüblichen Rahmen für Wohnungen im einfachen und unteren Segment.
24 Es stünden auf dem Wohnungsmarkt auch Wohnungen zu der sich auf dem Kaltmietpreis von 5,11 EUR/qm errechnenden Miethöhe in
ausreichender Anzahl zur Verfügung. Insgesamt sei anhand der üblichen Anzeigenblätter sowie der Erfahrung, dass Leistungsempfänger immer
wieder angemessene Wohnungen fänden, ersichtlich, dass landkreisweit grundsätzlich ausreichend viele angemessene Wohnungen zur
Verfügung stünden. Namentlich seien in den Anzeigenblättern Zypresse und Schnapp diverse Wohnungen in dem hier maßgeblichen
Preissegment zwischen Januar 2006 und Februar 2007 (41 Wohnungen) bzw. zwischen März und Oktober 2007 (12 Wohnungen) tatsächlich
angeboten worden. Einige der Wohnungen seien sogar nicht nur einmalig, sondern über einen längeren Zeitraum mehrfach in den o. g.
Anzeigeblättern angeboten wurden. Zudem seien in den genannten Zeiträumen 14 bzw. vier Wohnungen angemietet worden.
25 Der Kläger habe sich im Rahmen der am 13. Mai 2006 unterzeichneten Vereinbarung zu den Unterkunfts- und Heizungskosten dazu verpflichtet,
den kompletten Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald bei der Suche nach einer aus leistungsrechtlicher Sicht angemessenen Unterkunft
einzubeziehen. Jedenfalls dürfe er seine Suche nicht auf seine Wohnortgemeinde begrenzen. Es sei einem Hilfebedürftigen, sofern keine
besonderen Umstände vorlägen, grundsätzlich zumutbar, zumindest auch im näheren Umkreis seiner Wohngemeinde Wohnraum zu suchen.
Vom Kläger könne daher zumindest erwartet werden, seine Wohnungssuchbemühungen neben der Wohnortgemeinde Ebringen auf die
umliegenden Gemeinden von Ebringen bzw. auf die Gemeinden, die in der Umgebung der Stadt Freiburg lägen, zu erstrecken. Dabei handele
es sich um die Gemeinden Au, Bollschweil, Sölden, Wittnau, Ebringen, Staufen, Pfaffenweiler, Ehrenkirchen, Schallstadt, Merzhausen, Bad
Krozingen, Gottenheim, Gundelfingen, March und Umkirch. Wohnungsangebote anderer Gemeinden bzw. Nachweise über die Anmietung einer
Wohnung in anderen Gemeinden seien daher bei den oben aufgeführten inserierten Wohnungen nicht einbezogen worden. Da der Kläger
bereits seit längerem über einen eigenen Hausstand verfüge und es somit fraglich sei, ob er auf Wohnungen mit weniger als 30 qm Wohnfläche
verwiesen werden könne, seien in den oben genannten (verfügbaren) Wohnungen solche mit weniger als 30 qm Wohnfläche nicht einbezogen
worden.
26 Wie bereits im Widerspruchsbescheid vom 2. Mai 2007 dargelegt, habe sich der Kläger nicht ausreichend um angemessenen Wohnraum
bemüht, sondern seine Wohnungssuchbemühungen sogar gefälscht. Der Kläger könne nicht belegen, sich intensiv um angemessenen
Wohnraum bemüht und trotz dieser Bemühungen keinen angemessenen Wohnraum gefunden zu haben. Dabei werde nicht verkannt, dass der
Kläger Allergiker sei. Gleichwohl sei ihm ein Umzug zuzumuten. Es hätte von ihm erwartet werden können, dass er sich tatsächlich auf die oben
aufgelisteten Wohnungen bewerbe und ggf. den Ausschlussgrund (z. B. Teppichboden) benenne. Da ein solches Bemühen beim Kläger gerade
nicht erkennbar sei, habe der Zeitraum, in dem die tatsächlichen Mietkosten anerkannt würden, nicht verlängert werden können. Ergänzend hat
die Beklagte eine gutachterliche Äußerung von Dr. Wi. (Leitender Arzt bei der Agentur für Arbeit Freiburg) vom 29. Januar 2008 vorgelegt,
wonach aufgrund der attestierten Allergie eine möglichst hausstaubmilbenfreie Umgebung gewährleistet sein sollte. Aus Sicht des Arztes der
Agentur für Arbeit sei eine solche Umgebung allerdings durchaus im Rahmen einer Einzimmerwohnung möglich; weshalb hier das Bewohnen
einer Zweizimmerwohnung notwendig sein solle, könne nicht nachvollzogen werden.
27 Durch Gerichtsbescheid vom 3. März 2008 (S 7 AS 6119/07) hat das SG die vorliegende Klage abgewiesen und dazu ausgeführt, der Kläger
habe keinen Anspruch auf Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II unter Berücksichtigung von
Wohnungskosten (kalt) in Höhe von mehr als 229,95 EUR/Monat. Vorliegend seien die Mietkosten (kalt) des Klägers von EUR 357,90/Monat
nicht angemessen im Sinne des § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II. Als angemessen für einen 1-Personenhaushalt werde üblicherweise eine 2-
Zimmerwohnung mit bis zu 45 qm angesehen. Dieser Auffassung sei zu folgen mit der Maßgabe, dass es sich bei der genannten
Quadratmeterzahl lediglich um eine Rechengröße zur Ermittlung der angemessenen Kosten für Unterkunft handele und dem Kläger auch
kleinere Wohnungen (auch 1-Zimmer-Wohnungen) bis etwa 30 qm zumutbar seien. Die Rechengröße von 45 qm sei somit - sofern keine
besonderen Umstände vorlägen - angemessen im Sinne des § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II. Auch der von der Beklagten angesetzte Quadratmeterpreis
von 5,11 EUR (EUR 229,95 : 45 qm) sei angemessen im genannten Sinne. Die Beklagte sei auch nicht aus anderen Gründen verpflichtet, höhere
Kosten für die Unterkunft als 229,95 EUR/Monat (kalt) zu übernehmen.
28 Gegen den dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 11. März 2008 zugestellten Gerichtsbescheid (S 7 AS 6119/07) richtet sich die
vorliegende, am 11. April 2008 eingelegte Berufung zum LSG. Gegen den - ebenfalls - klageabweisenden Gerichtsbescheid vom 29. Februar
2008 (S 7 AS 3106/07) hat der Kläger am 11. April 2008 Berufung zum LSG eingelegt (L 7 AS 1775/08), über welche mit Urteil des Senats vom
heutigen Tag entschieden worden ist. Die gegen den - weiteren - klageabweisenden Gerichtsbescheid vom 29. Februar 2008 (S 7 AS 3104/07)
im Verfahren L 7 AS 3104/07 erhobene Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung ist vom erkennenden Senat bereits mit Beschluss
vom 3. Juni 2008 (L 7 AS 1750/08 NZB) zurückgewiesen worden.
29 In der Sache wiederholt und vertieft der Kläger sein bisheriges Vorbringen.
30 In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat haben sich die Beteiligten im Wege des Teilvergleichs darauf geeinigt, dass der Streitgegenstand
im vorliegenden Verfahren auf die Leistungen der Unterkunft und Heizung begrenzt ist und dass in der Zeit vom 1. Oktober 2007 bis 31. März
2008 außer der Höhe der Kaltmiete alle anderen Voraussetzungen für die Leistungen für Unterkunft und Heizung dem Grunde und der Höhe
nach erfüllt und von der Beklagten zutreffend berechnet sind.
31 Der Kläger beantragt,
32
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 5. März 2008 (S 7 AS 6119/07) aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung
des Bescheids vom 21. September 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Oktober 2007 zu verurteilen, ihm für die
Zeit vom 1. Oktober 2007 bis 31. März 2008 Leistungen für die Unterkunft unter Berücksichtigung seiner tatsächlichen Kosten für
Unterkunft und Heizung in Höhe von weiteren 127,95 EUR monatlich zu gewähren.
33 Die Beklagte beantragt,
34
die Berufung zurückzuweisen.
35 Sie wiederholt und vertieft ihr bisheriges Vorbringen und hat dazu ergänzend ausgeführt, der Kläger habe über die mit der Verwaltungsakte
vorgelegten Bemühungen hinaus (Stand bis 24. Februar 2007) keine weiteren Wohnungssuchbemühungen eingereicht. Die Beklagte hat
ergänzend den aktuellen Mietspiegel der Stadt Freiburg sowie die in Tabellenform erfassten Wohnungsangebote aus den Anzeigenblättern
Schnapp (Online-Ausgabe der Badischen Zeitung) und Zypresse aus dem Zeitraum 21. September 2005 bis 9. Juli 2008 vorgelegt; die Kläger-
Seite hat hiervon Kopien erhalten.
36 In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat der Kläger ergänzend angegeben, er arbeite von zu Hause aus als freier Journalist für
mehrere Verlage und benötige deswegen einen Arbeitsbereich. Er habe eine Katze, was das ihm zugängliche Wohnungsspektrum zusätzlich
einschränke, da viele Vermieter keine Haustiere akzeptierten. In letzter Zeit habe er den Wohnungsmarkt nicht mehr beobachtet. Die Beteiligten
haben in der mündlichen Verhandlung im Parallelverfahren L 7 AS 1775/08 ferner eine Mehrfertigung der Internetauswertung des
Berichterstatters bezüglich der Wohnungsanzeigen von Schnapp und Zypresse im Zeitraum vom 11. bis 17. Juli 2008 erhalten.
37 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf Verwaltungsakte der Beklagten, die Klageakte des SG und die Berufungsakte des Senats Bezug
genommen.
Entscheidungsgründe
38 Die nach § 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist zulässig. Sie ist insbesondere
statthaft gem. § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGG in der seit 1. April 2008 geltenden Fassung (BGBl. I S. 444), die auf die vorliegende, am 11. April 2008
eingelegte Berufung Anwendung findet. Der Beschwerdewert übersteigt 750,- EUR; Gegenstand des vorliegenden Verfahrens war zum
maßgeblichen Zeitpunkt der Einlegung der vorliegenden Berufung die Verpflichtung der Beklagten, dem Kläger im Leistungszeitraum von 1. April
bis 30. September um monatlich um 127,95 EUR höhere, insgesamt also um 767,70 EUR höhere Leistungen für die Unterkunft zu gewähren. Im
Streit sind allein Leistungen der Unterkunft und der Heizung (vgl. zur Begrenzung des Streitgegenstands auf diese Leistungen, BSG SozR 4-
4200 § 22 Nr. 1, Urteile vom 31. Oktober 2007 - B 14/11b AS 59/06 R - und 19. März 2008 - B 11b AS 23/06 R - ); die Beteiligten
haben sich durch Teilvergleich vor dem Senat darauf geeinigt, dass zwischen ihnen Unterkunftsleistungen in Höhe von (weiteren) 127,95 EUR
monatlich im Streit sind und zwar (allein) im durch die vorliegend angegriffenen Bescheide geregelten Zeitraum vom 1. Oktober 2007 bis 31.
März 2008 (zur Nichteinbeziehung des Folgezeitraums im Bereich des Alg II, s. Urteile des BSG SozR 4-4200 § 20 Nr. 1; SozR 4-4200 § 20 Nr. 3
und Urteile vom 23. November 2006 - B 11b AS 25/06 R -, 29. März 2007 - B 7b AS 4/06 R - und 31. Oktober 2007 - B 14/11b AS 59/06 R -
).
39 Die Berufung hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf weitere
Leistungen der Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen für die Kaltmiete.
40 Nach der Überzeugung des Senats sind die vom Kläger geltend gemachten tatsächlichen Aufwendungen in Form einer monatlichen Kaltmiete
von 357,90 EUR für 60 m² Wohnfläche nicht angemessen im Sinne des § 22 Abs. 1 S. 1 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (in der Fassung des
Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20. Juli 2006, BGBl. I S. 1706 ). Dem Kläger war eine
Kostensenkung in Form eines Umzugs in eine günstigere Wohnung innerhalb seines Wohnortes oder in eine benachbarte Gemeinde möglich
und zumutbar.
41 Als Rechtsgrundlage für die begehrten Leistungen für Unterkunft ist § 22 Abs. 1 SGB II heranzuziehen. Nach dieser Bestimmung werden
Leistungen für Unterkunft und Heizung erbracht, soweit diese angemessen sind. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft den der
Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie als Bedarf des allein stehenden Hilfebedürftigen so lange zu
berücksichtigen, wie es ihm nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die
Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate (§ 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II). Diese Frist ist in dem hier
streitgegenständlichen Zeitraum seit langem abgelaufen, nachdem die Beklagte den Kläger mit Schreiben vom 17. November 2005, 23. Januar
2006, 28. April 2006, 26. Mai 2006, 19. Oktober 2006 und 29. Januar 2007 zur Kostensenkung aufgefordert (vgl. hierzu BSG SozR 4-4200 § 22
Nr. 2 Rdnr. 29; BSG SozR 4-4200 § 22 Nr. 3 Rdnr. 24) und die volle Miete bis einschließlich Februar 2008 anerkannt und übernommen hatte. Die
ergangenen Kostensenkungsaufforderungen enthielten neben den notwendigen, aber zugleich im Regelfall ausreichenden Hinweisen auf den
angemessenen Mietzins und die Folgen mangelnder Kostensenkung (vgl. hierzu auch BSG, Urteil vom 19. März 2008 - B 11b AS 41/06 R - )
zusätzlich Angaben zu den einzelnen Parametern der angemessenen Unterkunftskosten (Wohnungsgröße, ortsübliche Miete etc.).
42 Der Senat teilt die Auffassung des SG, dass die hier geltend gemachten tatsächlichen Aufwendungen für die Unterkunft den angemessenen
Umfang übersteigen, der von der Beklagten zutreffend angesetzt worden ist. Maßgeblich für die Beurteilung der Angemessenheit der
Mietaufwendungen ist die Wohnungsgröße, der Wohnstandard sowie das örtliche Mietniveau (vgl. BSG, SozR 4-4200 § 22 Nr. 3 Rdnrn. 19 ff.;
BSG SozR 4-4200 § 22 Nr. 2 Rdnrn. 24 ff.). Hinsichtlich der Angemessenheit der Wohnungsgröße ist typisierend auf die Kriterien der
Förderungswürdigkeit im sozialen Wohnungsbau nach den hierfür geltenden Vorschriften zurückzugreifen (vgl. BSG SozR 4-4200 § 22 Nr. 3
Rdnr. 19; BSG SozR 4-4200 § 22 Nr. 2 Rdnr. 24; so auch die ständige Senatsrechtsprechung; vgl. schon Beschluss vom 27. Dezember 2005 - L
7 SO 5376/05 ER-B -; Urteil vom 21. September 2006 - L 7 SO 380/06 - Breithaupt 2007, 62; Beschlüsse vom 27. September 2006 - L 7 AS
4739/06 ER-B - ZFSH/SGB 2007, 31, vom 14. Februar 2007 - L 7 AS 275/07 ER-B -, vom 6. September 2007 - L 7 AS 4008/07 ER-B - und
vom 5. November 2007 - L 7 AS 4779/07 ER-B -). Bezüglich des Wohnungsstandards als weiteren Faktors im Rahmen der
Angemessenheitsprüfung ist darauf abzustellen, ob eine Wohnung nach Ausstattung, Lage und Bausubstanz einfachen und grundlegenden
Bedürfnissen genügt und keinen gehobenen Wohnstandard aufweist; die Wohnung muss daher im unteren Segment der nach der Größe in
Betracht kommenden Wohnungen liegen (vgl. BSG SozR 4-4200 § 22 Nr. 1 Rdnr. 20). Den räumlichen Vergleichsmaßstab bildet insoweit
regelmäßig der Wohnort des Hilfebedürftigen, der sich jedoch nicht stets mit dem kommunalverfassungsrechtlichen Begriff der „Gemeinde“
decken muss, sodass im Einzelfall je nach den örtlichen Verhältnissen - insbesondere bei Kleinst-Gemeinden ohne eigenen Wohnungsmarkt -
eine Zusammenfassung in größere Vergleichsgebiete geboten sein kann (vgl. BSG SozR 4-4200 § 22 Nr. 3 Rdnr. 21; BSG SozR 4-4200 § 22 Nr.
2 Rdnr. 24). Bei der Angemessenheitsprüfung abzustellen ist zudem nicht isoliert auf die einzelnen Faktoren Wohnungsgröße,
Ausstattungsstandards und Quadratmeterpreis; die angemessene Höhe der Unterkunftskosten bestimmt sich vielmehr aus dem Produkt der -
abstrakt zu ermittelnden - personenzahlabhängigen Wohnungsgröße und dem nach den örtlichen Verhältnissen angemessenen Mietzins pro
Quadratmeter (BSG SozR 4-4200 § 22 Nr. 2 Rdnr. 24; SozR 4-4200 § 22 Nr. 3 Rdnr. 20; BSG, Urteil vom 27. Februar 2008 - B 14/7b AS 70/06 R -
; auch ständige Senatsrechtsprechung; vgl. Senatsurteil vom 21. September 2006 a.a.O.; Senatsbeschlüsse vom 27. Dezember 2005, 27.
September 2006 und 6. September 2007 a.a.O.; ferner Bundesverwaltungsgericht Buchholz 436.0 § 12 BSHG Nr. 51). Da der
Hilfebedürftige indessen einen Anspruch auf Deckung seines Unterkunftsbedarfes hat, hat sich die Angemessenheitsprüfung schließlich auch
auf die Frage zu erstrecken, ob dem Hilfeempfänger eine andere kostengünstigere Wohnung konkret verfügbar und zugänglich ist (vgl. BSG
SozR 4-4200 § 22 Nr. 3 Rdnr. 22; BSG SozR 4-4200 § 22 Nr. 2 Rdnr. 25; ferner schon Senatsbeschlüsse vom 15. Juni 2005 - L 7 SO 1594/05
ER- B - und vom 27. Dezember 2005 a.a.O.).
43 Auf dieser Grundlage ist für Baden-Württemberg von einer Wohnfläche von 45 m² für einen Einpersonenhaushalt auszugehen (vgl. hierzu
Verwaltungsvorschrift des Wirtschaftsministeriums zur Sicherung der Bindung in der sozialen Wohnraumförderung vom 12. Februar 2002 (GABl
S. 240/245) i.d.F. der Verwaltungsvorschrift vom 22. Januar 2004 (GABl S. 248). Hiervon ausgehend ist die Wohnung des Klägers mit 60 qm
unangemessen groß und mit 5,97 EUR pro qm im Übrigen auch zu teuer.
44 Der räumliche Vergleichsmaßstab für die Beurteilung der ortsüblichen Durchschnittsmiete beschränkt sich im vorliegenden Fall nicht auf die
Wohnortgemeinde des Klägers. Zwar wird der für die Angemessenheitsbetrachtung relevante „örtliche Wohnungsmarkt“ grundsätzlich bestimmt
durch den Ort des gewöhnlichen Aufenthalts des Hilfeempfängers (BSG SozR 4-4200 § 22 Nr. 2 Rdnr. 20). Dies ist allerdings nicht notwendig die
politische Gemeinde (ebenso Hessisches LSG, Beschluss vom 23. Juli 2007 - L 9 AS 91/06 ER - ). Vorliegend ist die Wohnortgemeinde
Ebringen bei einer Größe (einschließlich Teilorten) von knapp 2800 Einwohner zu klein, als dass sich dort ein eigenständiger Wohnungsmarkt
hätte bilden können. Die Einschätzung der Beklagten, dass sich der maßgebliche räumliche Vergleichsmaßstab daher unter Einbeziehung der in
einer Umgebung von 10-20 km gelegenen Umlandgemeinden (Au, Bollschweil, Sölden, Wittnau, Ebringen, Staufen, Pfaffenweiler, Ehrenkirchen,
Schallstadt, Merzhausen, Bad Krozingen, Gottenheim, Gundelfingen, March und Umkirch) bemisst, die nach Größe und Struktur mit der
Wohnortgemeinde des Klägers vergleichbar sind, ist daher auch im Lichte der Rechtsprechung des BSG nicht zu beanstanden. Die Kläger-Seite
hat gegen die Bildung dieses „Vergleichsrahmens“ auch keine Einwendungen erhoben.
45 Hiervon ausgehend teilt der Senat die Auffassung, dass die ortsübliche (Kalt-) Miete im so umschriebenen (über-) örtlichen, dem Kläger
zugänglichen und zumutbaren Segment des Wohnungsmarkts - weiterhin - nicht über 5,11 EUR pro Quadratmeter liegt (ebenso bereits Urteil des
Senats vom 21. September 2006 - L 7 SO 380/06 - ZFSH/SGB 2006 673 = Breith. 2007, 62)
46 Die Art und Weise der Ermittlung des maßgeblichen Mietniveaus genügt den von der Rechtsprechung gestellten Anforderungen an einen
konkret-individuellen Maßstab (BSG SozR 4-4200 § 22 Nr. 3 Rdnrn. 17 ff.; Beschluss des erkennenden Senats vom 6. September 2007 a. a. O.).
Die Beklagte hat für den dem Kläger zugänglichen örtlichen Wohnungsmarkt ein ausreichend schlüssiges Konzept vorgelegt, wonach die von ihr
zugrunde gelegte Miethöhe von 5,11 EUR pro Quadratmeter und die sich daraus ergebende Mietobergrenze von 229,95 EUR einem tatsächlich
vorhandenen und marktgängigen Preisniveau im maßgeblichen örtlichen Umfeld im unteren Segment des Wohnungsmarktes entspricht.
47 Die Beklagte hat die im Zeitraum 1. Januar bis 15. September 2007 in den einschlägigen örtlichen Anzeigenblättern (Zypresse, Schnapp als
Online-Ausgabe der Badischen Zeitung) für den Landkreis Breisgau Hochschwarzwald inserierten Wohnungsangebote ausgewertet; danach
waren über 1.000 Anzeigen mit nach der Produkttheorie angemessenem Wohnraum geschaltet. Allein im Wohnort des Klägers (Ebringen) und
den im näheren Umkreis von ca. 10-15 km gelegenen umliegenden Gemeinden Au, Bollschweil, Sölden, Wittnau, Staufen, Pfaffenweiler,
Ehrenkirchen, Schallstadt, Merzhausen, Bad Krozingen, Gottenheim, Gundelfingen, March und Umkirch waren es nach den von der Beklagten
dokumentierten Feststellungen im Zeitraum Januar 2006 bis Februar 2007 41 Wohnungen, die dem oben dargestellten Preissegment ganz
wesentlich entsprechen, zwischen März und Oktober 2007 waren es 12 Wohnungen.
48 Für den Zeitraum Dezember 2006 bis September 2007 sind danach folgende Angebote an 1-Zimmer-Wohnungen dokumentiert:
49 - Zypresse vom 02.12.2006, Merzhausen, 40 qm, Kaltmiete 210 Euro = 5,25 EUR/qm
- Zypresse vom 20.01.2007, Gundelfingen-Wildtal, 40 qm,
Warmmiete 140 Euro
= 3,50 EUR/qm (warm)
- Schnapp vom 01.03.2007, March-Hugstetten, 33 qm,
Warmmiete 250 Euro
= 7,57 EUR/qm (warm)
- Schnapp vom 08.03.2007, Staufen-Wettelbrunn, 30 qm,
Warmmiete 260 Euro
= 8,66 EUR/qm (warm)
- Zypresse vom 15.04.2007, Staufen, 32 qm, Kaltmiete 180 Euro
= 5,62 EUR/qm
- Schnapp vom 18.05.2007, March-Buchheim, 33 qm,
Kaltmiete 220 Euro
= 6,66 EUR/qm
- Schnapp vom 18.05.2007, Wittnau, 30 qm, Kaltmiete 200 Euro
= 6,66 EUR/qm
- Zypresse vom 26.05.2007, Staufen, 45 qm, Warmmiete 245 Euro
= 5,44 EUR/qm (warm)
- Zypresse vom 11.07.2007, Sölden, 30 qm, Warmmiete 270 Euro
= 9,00 EUR/qm (warm)
- Schnapp vom 09.08.2007, Bad Krozingen, 35 qm, Kaltmiete 210 Euro = 6,00 EUR/qm
- Zypresse vom 04.08.2007, Umkirch, 35 qm, Kaltmiete 220 Euro
= 6,25 EUR/qm
- Zypresse vom 01.09.2007, Bad Krozingen-Tunsel, 40 qm,
Kaltmiete 205 Euro
= 5,12 EUR/qm
50 Hinzu kommen die - ausweislich von der Beklagten vorgelegter Mietverträge - neu vermieteten 1-Zimmer-Wohnungen (zwischen Januar 2006 bis
Februar 2007 sind dies 14 Wohnungen und zwischen März und Oktober 2007 vier Wohnungen).
51 Zwischen März und Oktober 2007 sind dies:
52
- zum 01.03.2007: Umkirch, 40 qm, EG, Kaltmiete 200 Euro = 5,00 EUR/qm
- zum 01.04.2007: Bad Krozingen, 50 qm, Kaltmiete 200 Euro = 4,00 EUR/qm
Bollschweil, 40 qm, UG, Kaltmiete 200 Euro = 5,00 EUR/qm
- zum 16.04.2007: Ebringen, 34 qm, Kaltmiete 230 Euro = 6,76 EUR/qm
53 Zudem wurden zwischen März und September 2007 folgende größere Wohnungen inseriert:
54 1,5-Zimmer-Wohnungen:
55
- Zypresse vom 12.05.2007, Ehrenkirchen, 30 qm, Kaltmiete 195 Euro = 6,50 EUR/qm
- Schnapp vom 20.09.2007, Bad Krozingen-Hausen, 38 qm, Kaltmiete 230 Euro = 6,05 EUR/qm
56 2-Zimmer-Wohnungen:
57 - Schnapp vom 01.03.2007, Ehrenstetten, 42 qm, Kaltmiete 210 Euro = 5,00 EUR/qm
- Schnapp vom 03.05.2007, Bollschweil, 40 qm, Warmmiete 280 Euro = 7,00 EUR/qm
- Schnapp vom 06.09.2007, Staufen, 32 qm, Kaltmiete 180 Euro
= 5,62 EUR/qm
58 Auch in dem den Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens bildenden Zeitraum Oktober 2007 bis März 2008 wurden ausweislich des
von der Beklagten vorgelegten Datenmaterials Wohnungen inseriert, die jedenfalls in nennenswerter Zahl den von dieser zugrunde gelegten
Angemessenheitskriterien entsprechen:
59 Diese Wohnungsanzeigen, die einen Ausschnitt bilden aus den von der Beklagten vorgelegten Zeitungsauswertungen im Zeitraum Januar 2005
bis 9. Juli 2008, belegen, dass in dem für Hilfeempfänger nach dem SGB II relevanten (unteren) Preissegment auch im streitbefangenen Zeitraum
jedenfalls in nennenswerter Anzahl Wohnungen angeboten wurden. Dabei verkennt der Senat nicht, dass sich hiervon nur in wenigen Fällen die
Angemessenheit bereits aus dem errechneten Quadratmetermietpreis ergibt, was sich unter Anderem daraus erklärt, dass der in
Anzeigenblättern dokumentierte Wohnungsmarkt auch das mittlere bis obere Preissegment abbildet; vielmehr folgt die Angemessenheit zumeist
(erst) aus dem Produkt von Wohnungsgröße und Quadratmetermiete. Auf der anderen Seite lässt sich unter Würdigung des in den örtlichen
Anzeigenblättern abgebildeten Wohnungsmarktes aber auch nicht feststellen, dass in der Wohnortgemeinde des Klägers und den genannten
„Referenzgemeinden“ kein Wohnraum zu der von der Beklagten zugrunde gelegten ortsüblichen Quadratmetermiete marktgängig bzw. verfügbar
wäre.
60 Dass das beschriebene Mietpreisniveau auch bis zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Senat keine signifikante Änderung
erfahren hat, unterstreicht eine aktuelle, den Beteiligten in der mündlichen Verhandlung zugänglich gemachte Auswertung des
Wohnungsmarktes in Freiburg und Umgebung durch den Senat, soweit dieser in den im Internet abrufbaren örtlichen Anzeigenblättern Badische
Zeitung online (Schnapp) und Zypresse vom 11. bis 17. Juli 2008 abgebildet ist:
61 Noch nicht berücksichtigt sind hierbei Wohnungen mit weniger als 30 m², die in größerer Zahl innerhalb des maßgeblichen Preisniveaus
angeboten werden, da für den Senat noch nicht feststeht, ob ein Empfänger von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende auf eine
Wohnung im Bereich von unter 30 bis 35 m² verwiesen werden kann (vgl. hierzu Beschlüsse des Senats vom 6. September 2007 a.a.O. und vom
6. Mai 2008 - L 7 AS 2048/08 ER-B -).
62 Ob die vorliegend seitens der Beklagten erfolgte Dokumentation und Auswertung der örtlichen Anzeigenblätter über einen längeren Zeitraum,
angereichert durch die Daten aus den von Hilfeempfängern vorgelegten Mietverträgen, für sich allein ausreichend ist zur Ermittlung des
grundsicherungsrelevanten örtlichen Wohnungsmarktes, was nicht notwendig das Vorliegen eines Mietspiegels nach § 558 c und d Bürgerliches
Gesetzbuch (BGB) voraussetzt (vgl. dazu zuletzt BSG, Urteil vom 19. Juni 2008 - B 14/7b AS 44/06 R - bislang nur als Medieninformation
vorliegend; vgl. auch Beschluss des Senats vom 6. September 2007 a. a. O., wonach im Falle des Fehlens örtlicher Mietspiegel oder sonstiger
Mietdatenbanken ggf. weitere, auf empirischer Basis tragfähige grundsicherungsrelevante Mietspiegel oder Tabellen zu erstellen sind ferner
Lang/Link in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Auflage, § 22 Rdnr. 45c), genügt, bedarf vorliegend keiner abschließenden Entscheidung.
63 Denn der aus der Analyse der örtlichen Anzeigenblätter folgende Befund, dass auf dem hier relevanten Wohnungsmarkt (Wohnort einschließlich
vergleichbarer Umlandgemeinden) Wohnungen in dem hier relevanten unteren Preissegment tatsächlich in den örtlichen Anzeigenblättern
marktgängig sind, wird untermauert durch einen Abgleich des festgestellten Mietniveaus mit dem aktuellen Mietspiegel für die Stadt Freiburg
2007 (gültig von März 2007 bis Dezember 2008). Dieser ist zwar für die Feststellung der angemessenen Unterkunftskosten von im
Einzugsbereich von Freiburg gelegenen Gemeinden jedenfalls nicht unmittelbar einschlägig, lässt aber aufgrund der Entfernung von (nur) neun
Kilometer zwischen der Wohnortgemeinde des Klägers und der Stadt Freiburg (Innenstadt) gewisse Rückschlüsse auch auf das dortige
Mietpreisniveau zu. Dies umso mehr, als der Mietspiegel 2007 der Stadt Freiburg seinerseits auf einer empirisch tragfähigen Datenbasis erstellt
wurde; dieser basiert auf einer repräsentativen Zufallsstichprobe von 2275 Wohnungen im Stadtgebiet von Freiburg zum Stichmonat Juni 2006,
wobei nur Mietverhältnisse berücksichtigt wurden, deren Miete in den letzten vier Jahren vereinbart oder, von Betriebskosten abgesehen,
geändert worden sind. Der Mietspiegel ist daher auf der Basis tatsächlich erhobener durchschnittlicher - erst in den letzten Jahren vereinbarter -
Mietpreise für nicht preisgebundene Mietwohnungen erstellt worden und lässt daher die Erwartung zu, dass darin die tatsächliche Preissituation
der in den letzten Jahren neu vermieteten Wohnungen - und damit auch die Marktgängigkeit dieser Wohnungen auf dem freien Wohnungsmarkt -
realistisch wiedergeben wird.
64 Der Mietspiegel 2007 der Stadt Freiburg legt für zwischen 1961 und 1977 errichtete Standardwohnungen der Größe von 45 qm (in einem
Mehrfamilienhaus mit mindestens 5 Wohnungen pro Hauseingang, normaler Art und Beschaffenheit mit durchschnittlicher
Wohnungsausstattung) einen Basis-Quadratmeterpreis von 7,51 EUR zugrunde. Geht man - wie das SG - entsprechend der Systematik des
Mietspiegels, welcher Zu- und Abschläge (unter Anderem) für Ausstattungs- und Wohnlagemerkmale enthält, davon aus, dass bestimmte
Umstände zu einem Abschlag von der Standardmiete führen, so errechnet sich - ohne Berücksichtigung weiterer Merkmale mit negativem
Mietpreiseinfluss (früheres Baujahr als 1961, keine Zentralheizung, Emissionsbeeinträchtigungen, größere Entfernung von Haltestellen
öffentlicher Verkehrseinrichtungen etc.) - ein Quadratmeterpreis von 6,01 EUR. Dieser folgt daraus, dass auch nach Auffassung des Senats
Wohnungen mit überwiegend einfacher Bodenausstattung (Abschlag nach dem Mietspiegel 6%), ohne Gegensprechanlage und Türöffner
(Abschlag 4%), an Durchgangsstraßen (Abschlag 5%), mit unterdurchschnittlicher Badausstattung (Abschlag 2%) und über Putz liegenden
Leitungen (Abschlag 3%) - woraus sich ein Gesamtabschlag insgesamt 20% ergibt - einem Hilfesuchenden nach dem SGB II nicht
schlechterdings unzumutbar sind. Hinzu kommen die (weiteren) Zu- und Abschläge für die sog. Wohnlagenzonen (Alt- und Innenstadt, Vororte
etc.), die im Falle der an den Zuständigkeitsbereich der Beklagten angrenzenden (Vorort-) Wohnlagen der Stadt Freiburg (z. B. Littenweiler, St.
Georgen, Zähringen, Lehen, Hochdorf, Munzingen, Opfingen, Tiengen und Waltershofen) nach dem Mietspiegel 2007 in Form von Abschlägen
von 7% bzw. 13% zu berücksichtigen sind. Für die - in vergleichbarer Entfernung wie die Wohngemeinde des Klägers von der Stadtmitte von
Freiburg gelegenen - Vororte der Zone 5 ergibt sich mithin ein Abschlag von 13 %, woraus sich insgesamt ein Abschlag von 33 % und damit ein
Quadratmeterpreis von 5,04 EUR errechnet.
65 Die Untersuchungen des „Runden Tisches zu den Auswirkungen der Hartz-Gesetze in Freiburg“ vom 31. Oktober 2006 sind nicht geeignet, diese
- auf empirischer Grundlage gewonnenen - Wertungen und Einschätzung des örtlichen Wohnungsmarktes hinreichend in Frage zu stellen und
einen signifikant höheren angemessenen Mietzins zu belegen. Denn die diesem Bericht zugrunde liegende Erhebung unterliegt ihrerseits
methodischen Bedenken, die insbesondere darauf beruhen, dass hierbei über einen Zeitraum von ca. drei Monaten regionale
Vermietungsanzeigen des gesamten Wohnungsmarktes von Freiburg - unter Ausschluss im Wesentlichen von Einzelzimmern, Untermiet- und
WG-Angeboten - ausgewertet wurden und hieraus eine durchschnittliche, als ortsüblich angesehene Kaltmiete ermittelt wurde. Die auf diese
Weise errechneten Durchschnittsbeträge sind indessen nicht aussagekräftig für die Feststellung der angemessenen Kosten der Unterkunft i. S. d.
§ 22 Abs. 1 S. 1 SGB II, bei denen für den - neben der maßgeblichen Wohnungsgröße - zweiten, den maßgeblichen Wert bestimmenden Faktor,
also den Mietpreis pro Quadratmeter, nicht auf das Gesamtspektrum des Wohnungsmarktes abzustellen ist, sondern auf die im unteren Bereich
der für vergleichbare Wohnungen marktüblichen Wohnungsmieten (s. BSG SozR 4-4200 § 22 Nr. 3 Rdnr. 17, wonach dem Hilfebedürftigen
hinsichtlich des Wohnstandards lediglich ein einfacher und im unteren Segment liegender Ausstattungsgrad der Wohnung zusteht).
Vergleichsmaßstab für die Angemessenheit der Wohnungsmiete ist damit nicht das Mietpreisniveau des gesamten Wohnungsmarktes, sondern
allein das des - einem Hilfeempfänger regelmäßig zumutbare - des unteren Marktsegments. Dieses methodische Defizit der Erhebung wird
dadurch verstärkt, dass in die Erhebung offenbar nicht die Mietangebote der örtlichen Wohnungsbaugesellschaften als Anbieter preisgünstigen
Wohnraums des unteren Preissegments einbezogen wurden, da diese nicht oder nur selten in den regionalen Anzeigenblättern annoncieren (so
bereits Beschluss des Senats vom 14. Februar 2007 a. a. O.).
66 Hiervon ausgehend ermöglicht der Mietspiegel 2007 nicht nur hinreichend empirisch abgesicherte, die Erhebungen der Beklagten ergänzende
und anreichernde Aussagen über das Mietniveau im Stadtgebiet von Freiburg einschließlich der Vororte, sondern auch für die
Umlandgemeinden, jedenfalls soweit sie nach Lage, Verkehrsanbindung und Wirtschaftsstruktur einem Vorort von Freiburg vergleichbar sind.
Hierzu zählt (auch) Ebringen, welches aufgrund seiner Nähe zu Freiburg, der guten Verkehranbindung dorthin (PKW, ÖPNV) sowie seinem
erheblichen Wohn- und Freizeitwert einem Vorort von Freiburg korrespondiert und daher auch hinsichtlich des Mietpreisniveaus einem solchen
vergleichbar ist.
67 Ist somit die Einschätzung der Beklagten, der angemessene Quadratmeterpreis für Wohnungen in ihrem Zuständigkeitsbezirk liege nicht über
5,11 EUR, jedenfalls für die Wohngemeinde des Klägers insgesamt empirisch hinreichend abgesichert und in der Sache nicht zu beanstanden,
so kommt es in einem weiteren Schritt darauf an, ob eine solche Wohnung dem individuellen Bedarf des Klägers entspricht und für diesen
konkret verfügbar ist (vgl. BSG, Urteil vom 19. März 2008, a.a.O.). Hieran bestehen nach der Überzeugung des Senats keine Zweifel. Was die
Wohnungsgröße anbelangt, so vermag der Senat nicht festzustellen, dass der Kläger aufgrund seiner Tätigkeit als Journalist, aus welcher er -
nach Abzug des Einkommensfreibetrags - im streitbefangenen Zeitraum nicht mehr als 40,- EUR monatlich erzielt hat, einen höheren
Wohnflächenbedarf als den einer Einzelperson sonst zugestandenen hat. Zudem ist die Übernahme von Leistungen nach § 22 Abs. 1 Satz 1
SGB II nicht für Geschäftsräume, sondern ausschließlich für private Wohnräume vorgesehen (BSG SozR 4-4200 § 16 Nr. 1).
68 Ein höherer Wohnflächenbedarf rechtfertigt sich auch nicht aus der dargelegten Hausstauballergie des Klägers, denn diese schränkt die ihm
zumutbaren Wohnungen nach der Überzeugung des Senats lediglich in Bezug auf ein bestimmtes Ausstattungsmerkmal (Teppichboden) ein,
führt aber im Übrigen zu keinem gesteigerten oder sonst abweichenden Wohnflächenbedarf. Der Senat vermag in Übereinstimmung mit der
Einschätzung von Dr. W. (Leitender Arzt bei der Agentur für Arbeit Freiburg) in der gutachtlichen Äußerung vom 29. Januar 2008 auch nicht zu
erkennen, weshalb durch die Hausstauballergie das Spektrum der dem Kläger zumutbaren Wohnungen notwendig auf 2-Zimmer-Wohnungen
verengt sein sollte, da das notwendige (weitgehend) staubfreie Milieu durchaus auch innerhalb einer ansonsten geeigneten 1-Zimmer-Wohnung
hergestellt werden kann.
69 Eine Kostensenkung in Form eines Umzugs wäre dem Kläger auch sonst möglich und zumutbar gewesen. Allerdings ist dieser seinen
Kostensenkungsobliegenheiten im streitbefangenen Zeitraum nicht in ausreichendem Maße nachgekommen. Wie die stichprobenartige
Überprüfung der Beklagten ergeben hat, hat der Kläger - von diesem unwidersprochen - (zumindest) seine Nachweise vom 27. Januar und 13.
Februar 2007 über angebliche Wohnungssuchbemühungen in der Weise gefälscht, als er telefonische Kontaktaufnahmen mit potentiellen
Vermietern vorgetäuscht, entsprechende Namen von Kontaktpersonen frei erfunden bzw. zum Teil das Vorliegen eines Ausschlussgrundes
(Teppichboden in der Wohnung) fingiert hat. Dieses Verhalten muss als schwere Obliegenheitsverletzung eines Wohnungssuchenden
angesehen werden, welches seine Suchbemühungen im betreffenden Zeitraum disqualifiziert (vgl. auch das Urteil des Senats vom heutigen Tag
im Verfahren L 7 AS 1775/08). Für die vorliegend streitbefangene Zeit ab Oktober 2007 sind solche Suchbemühungen nicht aktenkundig. Der
Kläger hat hierzu in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat bestätigt, den Wohnungsmarkt (auch) in der letzten Zeit nicht mehr beobachtet
zu haben.
70 Angesichts des oben beschriebenen Wohnungsangebots, auch im unteren Preissegment, wäre nach der Überzeugung des Senats für den
Kläger bei entsprechender Anstrengung eine Kostensenkung durch Anmietung einer kleineren Wohnung zu einem deutlich geringeren Preis zu
realisieren gewesen; ob (alternativ) eine anderweitige Kostensenkung, etwa durch Untervermietung der derzeitigen Wohnung in Betracht
gekommen wäre, bedarf unter diesen Umständen keiner Vertiefung.
71 Der Kläger durfte - wie er dies angeblich getan hat - seine gebotenen Suchbemühungen nicht auf die Wohnortgemeinde Ebringen beschränken,
sondern war gehalten, die genannten Gemeinden der näheren Umgebung, die - aufgrund der beschriebenen örtlichen Verhältnisse - mit seinem
Wohnort einen gemeinsamen Vergleichsrahmen bilden, einzubeziehen. Der Senat vermag keine grundsätzlichen Hinderungsgründe zu
erkennen, einen Hilfebedürftigen, der keine im Einzelfall schutzwürdigen familiären, sozialen oder sonstigen Bindungen zu seiner
Wohnortgemeinde aufweist, auf die Umlandgemeinden seines Wohnortes zu verweisen (ebenso Hess. LSG, a.a.O., wonach ein Umzug im
ländlichen Bereich in einem Umkreis von 12 bis 15 km zumutbar ist). Vorliegend gehören hierzu die genannten Umlandgemeinden, zumal für
das Vorliegen besonderer schutzwürdiger Bindungen des Klägers an seinen aktuellen Wohnort Ebringen nichts vorgetragen oder sonst
ersichtlich ist. Immerhin verfügte der Kläger - ausweislich der bei den Akten befindlichen Versicherungsbeitragsrechnungen (Bl. 123, 457 d. A.) -
zwischen 2006 und 2008 über ein eigenes Kraftfahrzeug, weshalb seine Mobilität - unabhängig von der öffentlichen Verkehrsanbindung der
einzelnen Umlandgemeinden - gewährleistet war und er seine privaten und beruflichen Angelegenheiten ohne Einschränkungen besorgen
konnte.
72 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
73 Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG).