Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 08.02.2011

LSG Bwb: gegen die guten sitten, miete, haus, eigentümer, nebenkosten, heizung, wohnung, wohnrecht, eigentum, unentgeltlichkeit

Landessozialgericht Baden-Württemberg
Beschluss vom 08.02.2011 (nicht rechtskräftig)
Landessozialgericht Baden-Württemberg L 12 AS 4387/10
Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren unter Beiordnung von Rechtsanwalt P.
wird abgelehnt.
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten in der Hauptsache über die Übernahme von Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von
250 EUR monatlich für den Zeitraum 1. Juli 2007 bis 31. Januar 2008.
Die 1953 geborenen Kläger sind verheiratet und beziehen seit 2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts
nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) vom Beklagten. Mit Bescheid vom 13. Juni 2007 wurden ihnen
Leistungen für die Zeit vom 1. Juni bis 30. November 2007 bewilligt. Nachdem die Kläger einen Wohnungswechsel
zum 1. Juli 2007 mitteilten, "stornierte" der Beklagte die Leistungen ab August und forderte die Vorlage einer
Mietbescheinigung, des Mietvertrags und eines Nachweises über die Nebenkosten. Aus den eingereichten Unterlagen
war zu entnehmen, dass die Kläger von ihrem Sohn eine Wohnung zu einer Kaltmiete von 500 EUR ab 1. Juli 2007
gemietet hatten. Eigentümerin des Hauses war zuvor die am 17. Mai 2007 verstorbene Mutter der Klägerin gewesen.
Nach Anforderungen von Unterlagen zum Erbfall legte die Klägerin eine Kopie des Testaments vor, wonach ihr Sohn
zum Alleinerben eingesetzt worden war. Ferner teilte sie mit, dass sie bereits 1989 auf ihren Pflichtteil zugunsten
ihres Sohnes verzichtet habe. Das Gesamttestament werde sie ohne richterliche Anordnung nicht vorlegen.
Mit Bescheid vom 27. Juli 2007 entzog der Beklagte den Klägern ab 1. August 2007 die Leistungen mit der
Begründung, die Unterlagen seien nicht vollständig vorgelegt worden. Am 1. August 2007 erhielt der Beklagte über
das Notariat das vollständige Testament, woraus sich ergibt, dass der Klägerin ein lebenslanges, unentgeltliches
Wohnrecht an dem seit 1. Juli 2007 bewohnten Haus im Wege des Vermächtnisses eingeräumt wird.
Die Kläger legten gegen den Bescheid Widerspruch ein und beantragten am 13. August 2007 beim Sozialgericht
Reutlingen (SG) den Erlass einer einstweiligen Anordnung. Mit Bescheid vom 16. August 2007 bewilligte der Beklagte
Leistungen vom 1. August 2007 bis 31. Januar 2008 in Höhe der Regelleistung unter Anrechnung des Einkommens,
Kosten für Unterkunft und Heizung wurden nicht übernommen. Mit Beschluss vom 17. September 2007 (S 4 AS
3205/07 ER) lehnte das SG den Antrag ab. Die nur noch geltend gemachten Unterkunftskosten seien nicht zu
übernehmen, aufgrund des lebenslangen Wohnrechts seien die Kläger keiner Mietzinsforderung ausgesetzt. Im
Beschwerdeverfahren bewilligte der Beklagte mit Änderungsbescheid vom 13. November 2007 zusätzlich ab 1.
August 2007 die verbrauchsabhängigen Nebenkosten in Höhe von 142,67 EUR. Mit weiterem Änderungsbescheid vom
gleichen Tag wurden auch für Juli 2007 bei den Kosten der Unterkunft nur die verbrauchsabhängigen Nebenkosten
berücksichtigt. Die Kläger erklärten das Beschwerdeverfahren für erledigt (L 7 AS 4780/07 ER-B).
Mit Widerspruchsbescheid vom 29. Januar 2009 wies der Beklagte die Widersprüche gegen den Bescheid vom 27.
Juli 2007, die Stornierungsmitteilung vom 13. Juli 2007, den Bewilligungsbescheid vom 16. August 2007 sowie die
Änderungsbescheide vom 13. November 2007 zurück.
Mit ihrer am 29. Februar 2009 zum SG erhobenen Klage machen die Kläger geltend, dass sie gegenüber dem
Eigentümer zur Mietzinszahlung verpflichtet seien, eine vertragliche Abrede sei im Zusammenhang mit einem
Wohnrecht zulässig. Geltend gemacht wird die Hälfte der Kaltmiete für den Zeitraum 1. Juli 2007 bis 31. Januar 2008.
Mit Urteil vom 28. Juni 2010 hat das SG die Klage abgewiesen. Das SG entscheide nur über den Änderungsbescheid
vom 13. November 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29. Januar 2008. Die Bescheide seien
ausschließlich hinsichtlich der Kosten der Unterkunft angefochten. Nachdem der Beklagte die Nebenkosten gewährt
habe, sei nur noch streitig, ob die hälftige Kaltmiete in Höhe von 250 EUR zu übernehmen sei. Gemäß § 22 Abs. 1
Satz 1 SGB II würden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht,
soweit sie angemessen seien. Nur solche Kosten seien zu übernehmen, die tatsächlich entstanden seien und für
deren Deckung ein Bedarf bestehe. Nur wenn der Hilfebedürftige einer konkreten Zahlungsverpflichtung ausgesetzt
sei, drohe bei Nichtzahlung der Miete die Kündigung und Räumung der Unterkunft. Die Kläger seien keiner konkreten
Mietzahlungsverpflichtung ausgesetzt, sodass Wohnungslosigkeit nicht zu befürchten sei. Zugunsten der Klägerin sei
ein lebenslanges Wohnungsrecht nach § 1093 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) an dem von ihr und dem Kläger
bewohnten Haus eingeräumt. Das Wohnungsrecht gewähre einen aus einem dinglichen Recht fließenden Anspruch
auf Duldung des Wohnens gegen den Eigentümer und verleihe dem Berechtigten eine stärkere Stellung als ein
Mietrecht. Nach § 1093 Abs. 2 BGB sei der Berechtigte befugt, seine Familie in die Wohnung aufzunehmen. Von
dieser Möglichkeit habe die Klägerin Gebrauch gemacht, indem sie gemeinsam mit dem Ehemann in das Haus
eingezogen sei. Durch die (gestattete) Aufnahme einer weiteren Person entfalle nicht die Unentgeltlichkeit des
Wohnungsrechts an dem Haus, so dass der Sohn nicht berechtigt sei, Miete zu verlangen, auch nicht eine anteilige
Miete für den Kläger.
Gegen das seinem Bevollmächtigten am 31. August 2010 zugestellte Urteil richtet sich die am 7. September 2010
eingelegte Berufung des Klägers, für die er die Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) beantragt. Zur Begründung
tragen die Kläger vor, das Wohnrecht sei konkret personenbezogen auf die Klägerin. Der Eigentümer habe nicht zu
dulden, dass andere Bewohner unentgeltlich in seinem Eigentum wohnten und dies zusätzlich abnutzten. Zwar habe
der Kläger einen Anspruch auf Duldung seiner Anwesenheit, dies beziehe sich aber nicht auf die Unentgeltlichkeit des
Wohnens. Der Sohn könne für die zu duldenden weiteren Mitbewohner Miete verlangen. Hintergrund sei, dass der
Sohn die Erhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen für das Haus tragen müsse, das er als Erbe zugesprochen
bekommen habe. Er sei Student in England, nennenswertes eigenes Einkommen habe er nicht. Hierdurch entstehe
die nachvollziehbare Situation, dass er von anderen Personen, die in seinem Eigentum lebten, Miete verlange, hieran
sei nichts moralisch Verwerfliches. Dem Kläger stehe auch frei, eigenen Wohnraum anzumieten. Die getroffene
Regelung sei daher sogar vorteilig für den Beklagten, denn sie sei günstiger, als eine Wohnung zu den jeweils gültigen
Mietobergrenzen zu finanzieren.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge sowie die
Verwaltungsakten des Beklagten Bezug genommen.
II.
Der Antrag hat keinen Erfolg.
Nach § 73a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) erhält
PKH, wer nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum
Teil oder in Raten aufbringen kann, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet
und nicht mutwillig erscheint. Hinreichende Erfolgsaussicht im Sinne des § 114 ZPO verlangt eine gewisse
Erfolgswahrscheinlichkeit; dabei sind freilich keine überspannten Anforderungen zu stellen (vgl.
Bundesverfassungsgericht (BVerfG) NJW 1997, 2102, 2103).
Unter Beachtung der oben genannten Grundsätze bietet die Rechtsverfolgung der Kläger keine hinreichende Aussicht
auf Erfolg. Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II werden Leistungen für Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe der
tatsächlichen Aufwendungen erbracht, wenn diese angemessen sind. Erforderlich ist, dass der Hilfebedürftige einer
konkreten Zahlungsverpflichtung ausgesetzt ist (vgl. Bundessozialgericht (BSG) SozR 4-4200 § 22 Nr. 21; BSG,
Urteil vom 20. August 2008 - B 14 AS 34/08 R - FEVS 61, 243). Dies ist hier nicht der Fall.
Zwar liegt hier ein schriftlicher Mietvertrag zwischen den Klägern und deren Sohn vor, und zwar nicht nur zwischen
dem Kläger und seinem Sohn über 250 EUR, sondern zwischen beiden Klägern und dem Sohn über eine Kaltmiete
von 500 EUR. Es ist grundsätzlich auch nicht ausgeschlossen, dass bei Vorliegen eines Wohnungsrechtes über
dieselben Räume zwischen den Parteien ein Mietverhältnis besteht (vgl. Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 13.
November 1998 - V ZR 29/98 - MDR 99, 218). Allerdings verstößt hier der Mietvertrag gegen die guten Sitten und ist
damit nach § 138 BGB nichtig.
Rechtsgeschäfte, die nach Inhalt, Zweck und Beweggrund in erster Linie darauf angelegt sind, Vermögensverhältnisse
zum Schaden der Sozialhilfeträger bzw. Träger der Leistungen nach dem SGB II und damit auf Kosten der
Allgemeinheit zu regeln, verstoßen gegen die guten Sitten i.S.v. § 138 BGB, wenn nicht besondere
Rechtfertigungsgründe vorliegen (vgl. BGHZ 86, 82, 86 ff.; Sock in Staudinger, BGB, § 138 Rdnr. 359 ff. m.w.N.).
Grundsätzlich sind die Leistungen nach dem SGB II subsidiärer Natur und greifen erst dann nachrangig ein, wenn
keine privaten Unterhaltsquellen zur Verfügung stehen (§§ 3 Abs. 3, 9 Abs. 1 Satz 1 SGB II). Die Kläger können ihren
Unterkunftsbedarf indes durch das der Klägerin eingeräumte Wohnungsrecht decken. Dieses dingliche Recht verleiht
der Klägerin die Befugnis zum Wohnen in dem auf dem belasteten Grundstück befindlichen Gebäude unter
Ausschluss des Eigentümers (§ 1093 Abs. 1 BGB). Der Eigentümer hat die Pflicht, die Ausübung des
Wohnungsrechts zu dulden, ohne dass er hierfür eine gesonderte Entschädigung verlangen kann (vgl. BGHZ 46, 253,
259), den Berechtigten treffen nur die Pflichten des Nießbrauchers (vgl. Mayer in Staudinger, BGB, § 1093 Rdnr. 36
ff.). Die Klägerin kann als Wohnungsberechtigte kraft Gesetzes (§ 1093 Abs. 2 BGB) ihren Ehemann als Angehörigen
ebenfalls in der Wohnung wohnen lassen. Auch wenn der Kläger insoweit kein originäres Recht zum Wohnen hat, wird
die Duldungspflicht des Eigentümers entsprechend erweitert (vgl. Mayer in Staudinger, BGB, § 1093 Rdnr. 40).
Da die Kläger bereits bei Abschluss des Mietvertrags im Leistungsbezug standen, war ihnen bewusst, dass sie die
Mietkosten nicht selbst würden tragen können. Sie wollten vielmehr erreichen, dass ihr Sohn durch die vom Beklagten
zu tragenden Mietkosten weitere Einkünfte erhielt. Damit haben sie eine Vereinbarung geschlossen, die eine weitere
Unterstützungsbedürftigkeit zu Lasten des Beklagten herbeiführen sollte. Für eine Schädigungsabsicht zu Lasten des
Beklagten spricht insoweit auch, dass die Kläger das bestehende Wohnungsrecht verschwiegen haben und bewusst
nur den Teil des Testaments der Mutter vorgelegt haben, der hierzu nichts ergab. Eine besondere Rechtfertigung, um
den sittlichen Makel auszugleichen, der in der Herbeiführung weiterer Hilfebedürftigkeit durch den Abschluss des
Mietvertrags liegt, ist nicht ersichtlich. Eine solche kann insbesondere nicht darin gesehen werden, dass die Kläger zu
Lasten des SGB II-Trägers ihrem Sohn eine zusätzliche Einnahmequelle erschließen wollten.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).