Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 19.11.2002

LSG Bwb: grobe fahrlässigkeit, vorübergehende beschäftigung, rücknahme, verwaltungsakt, praktikant, sozialarbeiter, begriff, anfang, probezeit, ermessensfehler

Landessozialgericht Baden-Württemberg
Urteil vom 19.11.2002 (rechtskräftig)
Sozialgericht Stuttgart S 12 AL 6448/97
Landessozialgericht Baden-Württemberg L 13 AL 2299/00
Auf die Berufung des Klägers werden das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 11. April 2000 und der Bescheid
vom 31. Juli 1998 aufgehoben.
Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten des Klägers in beiden Rechtszügen zu vier Fünfteln zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger wendet sich gegen die Rücknahme der Bewilligungsentscheidung über einen Arbeitsentgeltzuschuss (AEZ)
nach dem früheren Schwerbehindertengesetz (SchwbG) und die Pflicht zur Erstattung von DM 48.998.
Der Kläger ist als Steuerberater und Wirtschaftsprüfer in freier Praxis mit mehreren Mitarbeitern tätig. Im August 1992
bewarb sich bei ihm der seit kurzem arbeitssuchend gemeldete W. R. (geb. 1962, im folgenden: R), der als psychisch
Behinderter im Wege einer Rehabilitationsmaßnahme von September 1990 bis Juni 1992 eine Umschulung zum
Industriekaufmann durchlaufen hatte und danach kurze Zeit als Buchhalter beschäftigt gewesen war. Sein Betreuer
war damals Sozialarbeiter K. vom Reha-Verein in W. e.V. in O. Der Betreuer machte den Kläger auf die Möglichkeiten
der Bezuschussung einer Beschäftigung u.a. durch die Arbeitsverwaltung aufmerksam, verwies ihn jedoch zur
konkreten Beratung an diese. Genaue Termine sind insoweit datumsmäßig nicht festgehalten worden.
R. wurde nach späterer Kenntnis ab 19. Oktober 1992 als Angestellter des Klägers geführt. Er bezog für Oktober 1992
ein Bruttoentgelt von DM 320, für November 1992 ein solches von DM 800; vertragliche Vereinbarungen insbesondere
über die Arbeitszeit bestanden nicht, Beiträge wurden zu allen Zweigen der Sozialversicherung abgeführt. Der Kläger
versuchte zunächst zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt einen mit 30. Oktober 1992 datierten Antrag auf
AEZ beim Arbeitsamt G. (ArbA) einzureichen, in welchem er ein vorgesehenes Beschäftigungsverhältnis als Bürokraft
oder Buchhaltergehilfe "ab Antragsgenehmigung" nannte und erklärte, das Gehalt werde vom Zuschuss abhängig
festgelegt. Dieser Antrag wurde den Angaben des Klägers zufolge nicht angenommen, sondern wegen mangelnder
Vollständigkeit zurückgegeben. Am 9. November 1992 ging der ebenfalls mit 30. Oktober 1992 datierte Antrag auf
Anrechnung eines Schwerbehinderten auf mehr als einen Pflichtplatz nach dem SchwbG beim ArbA ein. Der
vollständig ausgefüllte Antrag auf AEZ folgte am 25. November 1992 mit der Angabe, R. solle als Büroangestellter "ab
Antragsgenehmigung bzw. 01.12.1993" - richtig 1992 - beschäftigt werden. Das monatliche Arbeitsentgelt sollte bei
vollschichtiger Arbeitszeit DM 1.800 betragen. Anfang Juli 1993 wurde der im Mai 1993 unterzeichnete
Anstellungsvertrag nachgereicht, wonach R. ab 1. Dezember 1992 als Praktikant und ab 1. Juni 1993 als
Büromitarbeiter beschäftigt wurde; da das ArbA die Erhöhung des Monatsgehalts von zunächst DM 1.800 erst ab
letzterem Zeitpunkt mangels Ortsüblichkeit dieses Betrags beanstandete, erklärte sich der Kläger bereit, rückwirkend
seit 1. Dezember 1992 den höheren Betrag von DM 2.300 zahlen. Durch Bescheid vom 10. November 1993 bewilligte
das ArbA AEZ nach § 33 Abs. 3 SchwbG (Sonderprogramm des Landes Baden-Württemberg "Mehr Arbeitsplätze für
Schwerbehinderte") i.V.m. mit der Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung (SchwbAV) für drei Jahre vom 1.
Dezember 1992 bis 30. November 1995 in Höhe von 70 v.H. des monatlichen Bruttoentgelts von DM 2.300, also
monatlich DM 1.610. Den mit der Zusage eines höheren Förderungsanteils begründeten Widerspruch wies der
Widerspruchsausschuss beim Landesarbeitsamt durch Widerspruchsbescheid vom 27. Juni 1994 zurück; diesen griff
der Kläger nicht an. Ebenso ließ er die Ablehnung eines ebenfalls beantragten Einarbeitungszuschusses bindend
werden (Bescheid vom 3. März 1993, Widerspruchsbescheid vom 22. April 1993).
Im Verlauf der Beschäftigung stellte sich nach bereits zu Beginn befürchteten Schwierigkeiten heraus, dass R. keine
seiner Vergütung angemessene Arbeitsleistung erbringen konnte, vielmehr unter den Mitarbeitern unzumutbare
Spannungen verursachte und auch zu messbaren Schädigungen der Praxis beitrug. Hinzu kamen längere
Krankheitszeiten. Nach Erschöpfung der Entgeltfortzahlung bezog er vom 7. April bis 13. Juni 1995 und durchgängig
ab 14. November 1995 Krankengeld. Daraufhin kündigte der Kläger mit Schreiben vom 25. März 1996 das
Arbeitsverhältnis fristgerecht ordentlich zum 30. Juni 1996. Später wurde R. nochmals geringfügig beschäftigt.
Auf die entsprechende Meldung hob das ArbA durch Bescheid vom 25. Juni 1997 die Bewilligungsentscheidung mit
Wirkung ab 14. November 1995 auf. Im Übrigen sei bei einem Ausscheiden nach der Förderungszeit für jeden Monat,
der zum vollen Jahr der Weiterbeschäftigungspflicht fehle, ein Betrag in Höhe des im letzten Monat der
Förderungszeit erbrachten Zuschusses zurückzuzahlen. Dies ergebe einen Betrag von DM 7.352 (fünf Monate
insgesamt DM 8.050, abzüglich DM 698 für die noch zustehende Zeit vom 1. bis 13. November 1995). Der Kläger
erhob Widerspruch. Die Kündigung sei letztlich nicht wegen der unzureichenden Arbeitsleistung erfolgt, sondern
wegen der zunehmenden Erkrankungen, nachdem offenkundig Vorerkrankungen verschwiegen worden seien. Es
erging der zurückweisende Widerspruchsbescheid vom 18. November 1997 (per Einschreiben zugestellt am 25.
November 1997). Keine der Ausnahmen von der Rückzahlungspflicht sei erfüllt. Insbesondere sei die
Hauptfürsorgestelle nicht eingeschaltet worden.
Hiergegen hat der Kläger am 24. Dezember 1997 zum Sozialgericht Stuttgart (SG) Klage erhoben. Er hat geltend
gemacht, R. sei bereits am 19. Oktober 1992 eingetreten, sodass die dauernde Arbeitsunfähigkeit ab 14. November
1995 nach mehr als drei Jahren begonnen habe. Im Übrigen hat der Kläger nochmals auf die weitgehende
Nichteignung des R. verwiesen. Die rückwirkende Gehaltserhöhung auf DM 2.300 sei erzwungen worden; dennoch
habe es nahezu ein Jahr bis November 1993 bis zur Bewilligung gedauert. Die Schlechtleistungen des R. habe man
lange hingenommen; erst die durchgängige Erkrankung ab November 1995 habe zur Trennung gezwungen. Die
Beklagte ist der Klage entgegengetreten.
Mit Schreiben vom 26. Februar 1998 hat das ArbA den Kläger zur beabsichtigten Aufhebung der
Bewilligungsentscheidung vom 10. November 1993 angehört; R. sei bereits ab 19. Oktober 1992 beschäftigt worden,
während im Antrag und Arbeitsvertrag später der Beginn mit 1. Dezember 1992 angegeben worden sei. Der Kläger hat
sich geäußert (Schreiben vom 12. März 1998), die Mitarbeiter des psychosozialen Dienstes hätten ihn überredet,
einen Versuch als Praktikant und in Probezeit zu starten. Im Übrigen hat er sich wiederum auf die Unzumutbarkeit
einer Weiterbeschäftigung berufen. Durch Bescheid vom 26. März 1998 hat das ArbA die Bewilligungsentscheidung
ab 1. Dezember 1992 aufgehoben, da der Antrag erst während der bereits laufenden Beschäftigung gestellt worden
sei. Unter Berücksichtigung der Stellungnahme zur Anhörung und bei pflichtgemäßer Ermessensabwägung lägen
keine Gründe vor, die einen Verzicht erforderten. Es verbleibe ein Erstattungsbetrag von DM 48.998. Nachdem das
Landesarbeitsamt die Ermessensausübung für nicht ausreichend erachtet hatte (Weisung vom 15. Juli 1998), hat das
ArbA den ersetzenden Bescheid vom 31. Juli 1998 erlassen. Es seien zumindest grob fahrlässig falsche Angaben
gemacht worden. Im Rahmen der Ermessensprüfung sei nicht vertretbar, dass eine Besserstellung gegenüber einem
Antragsteller mit richtigen Angaben erfolge. Der von R. angeblich angerichtete Schaden werde weder dokumentiert
noch näher beziffert. Auch sei der Kläger während der Beschäftigung nicht auf die Arbeitsverwaltung zugegangen, um
nach Lösungsmöglichkeiten zu suchen. Eine unbillige Härte in den wirtschaftlichen Voraussetzungen sei ebenfalls
nicht zu erkennen. Nachdem der Betrag von DM 7.352 aufgrund des Bescheids vom 25. Juni 1997 zurückgezahlt
worden sei, verbleibe es beim Erstattungsbetrag von DM 48.998.
Im Folgenden hat der Kläger geltend gemacht, die bei Antragstellung bereits probeweise erfolgende Beschäftigung
des R. sei nicht nur dem psychosozialen Dienst, sondern auch dem ArbA bekannt gewesen. Die Beklagte ist
weiterhin dabei verblieben, eine Ausnahmeregelung sei nicht einschlägig. Im Übrigen habe der Kläger bestätigt, das
Merkblatt erhalten zu haben. Sozialarbeiter K. hat sich zunächst auf Anfrage des SG unter dem 7. Januar 1999
schriftlich geäußert, vor Antragstellung habe er an einem Gespräch im Hause des Klägers teilgenommen, in welchem
die Fördermöglichkeiten erörtert worden seien. Im Termin vom 20. Juli 1999 ist zunächst die frühere Bedienstete Ki.
des ArbA vernommen worden, die sich an Einzelheiten des Falles hat nicht mehr erinnern können. Sozialarbeiter K.
hat als Zeuge u.a. bekundet, zum Zeitpunkt des von ihm geführten Gesprächs sei R. noch auf geringfügiger Basis
oder als Praktikant tätig gewesen. Arbeitsvermittler B. hat die dienstliche Erklärung vom 17. September 1999
abgegeben. Der Kläger ist zuletzt nochmals dabei verblieben, er habe jedenfalls den Antrag vom 30. Oktober 1992
unverzüglich eingesandt. Immerhin sei der gleichzeitig datierte Antrag auf Anrechnung eines Pflichtplatzes am 5.
November 1992 abgesandt worden. Durch Urteil vom 11. April 2000 hat das SG die Klage abgewiesen. Es hat dies im
Wesentlichen damit begründet, der Kläger habe zumindest grob fahrlässig einen unrichtigen Beginn der Beschäftigung
angegeben. Auf die Gründe wird im Übrigen Bezug genommen.
Gegen das dem damaligen Bevollmächtigten am 5. Mai 2000 zugestellte Urteil hat der Kläger am 5. Juni 2000 mit
Telefax beim Landessozialgericht Berufung eingelegt. R. sei vor dem 1. Dezember 1992 nicht auf einem Arbeitsplatz
im Sinne des SchwbG beschäftigt gewesen. Es habe sich um eine kurzzeitige Beschäftigung gehandelt. Die
wöchentliche Stundenzahl von 18 Stunden sei nicht erreicht worden. R. habe noch ein Gipsbein getragen und ein
eigener PC habe noch nicht zur Verfügung gestanden. Nach alledem dürfe grobe Fahrlässigkeit nicht vorgeworfen
werden. Immerhin habe das ArbA von der vorläufigen Beschäftigung gewusst. Es habe auch eine Besprechung
stattgefunden. Von einem Mitnahmeeffekt könne keine Rede sein. Der soziale Zweck der Förderung sei erfüllt worden.
Im Zusammenhang der Kündigung habe er - der Kläger - gegenüber dem psychosozialen Dienst die Beschäftigung
eines anderen Schwerbehinderten angeboten. Auch der letzte Bescheid enthalte noch Ermessensfehler. Allein die
falschen Angaben dürften nicht zum tragenden Grund werden. Letztlich sei auch das soziale Engagement zu
berücksichtigen. Er sei nicht auf die Notwendigkeit der Einschaltung der Hauptfürsorgestelle hingewiesen worden.
Inzwischen habe die Staatsanwaltschaft Stuttgart ein Ermittlungsverfahren wegen Betrugs eingestellt (Beschluss vom
19. Januar 2001 nach Äußerung vom 7. Dezember 2000). Schließlich sei zu berücksichtigen, dass R. ohne die
Gewährung des Zuschusses nicht eingestellt worden wäre. Die teilzeitige Beschäftigung ab 19. Oktober 1992 sei
letztlich ein bloßes Eingliederungsverhältnis ohne wirtschaftlich verwertbare Arbeit gewesen.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 11. April 2000 und den Bescheid vom 31. Juli 1998 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie entgegnet, der Antrag sei verspätet gestellt worden. Der Kläger habe R. mehr als kurzzeitig beschäftigt. Auf den
Begriff des Arbeitsplatzes komme es nicht an. Die Handlungsweise sei auch grob fahrlässig gewesen. Die
Ursächlichkeit des AEZ für die Einstellung sei unerheblich. Die Behinderungen des R. seien bekannt gewesen. Ein
Ermessensfehler liege nicht vor.
Zur weiteren Darstellung wird auf den Inhalt der Berufungsakten, der Klageakten und der Verwaltungsakten Bezug
genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache Erfolg. Der allein noch streitgegenständliche Bescheid vom 31.
Juli 1998, den der Senat, dem SG folgend, trotz gewisser Bedenken gemäß § 96 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes
(SGG) ins Verfahren einbezogen erachtet, ist aufzuheben.
Rechtsgrundlage für die Rücknahme eines von Anfang an rechtswidrigen Verwaltungsaktes (hier des
Bewilligungsbescheids vom 10. November 1993) ist § 45 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X). Gemäß
Abs. 1 dieser Vorschrift darf ein begünstigender Verwaltungsakt, soweit er rechtswidrig ist, nur unter den
Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit
zurückgenommen werden. Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden,
soweit der Begünstigte auf dem Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit
dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist (Abs. 2 Satz 1). Das Vertrauen ist in der Regel
schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat,
die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann (Satz 2). Nach Satz 3 der
Vorschrift kann sich der Begünstigte auf Vertrauen nicht berufen, soweit (u. a.) 2. der Verwaltungsakt auf Angaben
beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig
gemacht hat, oder (3.) er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder in Folge grober Fahrlässigkeit nicht
kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße
verletzt hat. Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung - wie hier gegeben - kann bis zum
Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden, wenn die zitierten subjektiven
Voraussetzungen erfüllt sind (vgl. § 45 Abs. 3 Satz 3 SGB X); soweit dies mit Wirkung für die Vergangenheit erfolgt,
muss dies die Behörde innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun, welche die Rücknahme rechtfertigen
(vgl. Abs. 4 Satz 1 und 2).
Der Bewilligungsbescheid vom 10. November 1993 ist nicht rechtswidrig. Der Kläger hat für die Beschäftigung des R.
Leistungen im Sinne vom § 33 Abs. 3 (i. V. m. Abs. 2 Sätze 1 bis 3) SchwbG beantragt, nämlich
Arbeitsentgeltzuschuss (AEZ) aus den Mitteln, die der Beklagten aus dem Sonderprogramm des Landes Baden-
Württemberg "Mehr Arbeitsplätze für Schwerbehinderte" zugewiesen waren. Nach der auf der Ermächtigung des § 33
Abs. 2 Satz 5 SchwbG beruhenden das Nähere über Voraussetzungen, Personenkreis, Art, Höhe und Dauer der
Leistungen sowie das Verfahren regelnden SchwbAV vom 28. März 1998, BGBl. I Seite 484 werden die Zuschüsse
auf Antrag des Arbeitgebers erbracht (§ 8 Satz 1 SchwbAV). Der Antrag ist vor der Einstellung zu stellen (Satz 2). In
Ausnahmefällen kann der Antrag zur Vermeidung unbilliger Härten noch innerhalb eines Monats nach der Einstellung
des Schwerbehinderten gestellt werden (Satz 3). Die Zuschüsse werden vom Zeitpunkt der Einstellung an erbracht
(Satz 4).
Es bestehen bereits erhebliche Zweifel, ob eine Bewilligung, die in Unkenntnis einer bereits begonnenen
Beschäftigung erfolgt ist, für welche jedoch alle sonstigen Voraussetzungen erfüllt sind, als rechtswidrig erachtet
werden kann. Dies muss jedenfalls dann gelten, wenn die Beklagte nicht erfolgreich zu bestreiten vermag, die
Förderungsleistung habe in jeder Hinsicht ihren Zweck erreicht. Das Erfordernis eines rechtzeitigen Antrags soll
verhindern, dass keine vollendeten Tatsachen geschaffen sind und der Leistungsträger seiner Verpflichtung zur
Sachverhaltsaufklärung, Beratung und Ermessensentscheidung ordnungsgemäß nachkommen kann (vgl. zum Recht
der Rehabilitation Bundessozialgericht - BSG - SozR 3-5765 Nrn. 1 und 2). Hierfür bestand vorliegend kein Hindernis.
Der Kläger beschäftigte R. zur Zeit der Antragstellung zu Bedingungen, die (keine vereinbarte Arbeitszeit,
Bruttomonatsentgelt nur DM 800) seitens der Beklagten für ein förderungsfähiges Arbeitsverhältnis nicht akzeptiert
worden wären. Wäre eine Förderung nicht erfolgt, hätte die Beschäftigung angesichts der sich abzeichnenden
Minderleistung des R. alsbald formlos geendet. Der Kläger hatte damit keine vollendeten Tatsachen geschaffen; die
Erzielung eines "Mitnahmeeffekts" konnte ihm nicht ernstlich vorgehalten werden.
Hiermit in Zusammenhang stehende Erwägungen müssen dazu führen, dass der Beginn der Beschäftigung des R. mit
19. Oktober 1992 schon nicht als "Einstellung" im Sinne von § 8 Satz 2 SchwbAV betrachtet werden kann. Der Kläger
hatte ein anerkennenswertes tatsächliches Interesse, R. auf dessen Leistungsfähigkeit für eine reguläre
Beschäftigung zu prüfen. Dies hat er mit der formlosen Probebeschäftigung zum Bruttomonatsentgelt von DM 800
verwirklicht. In Anerkennung eines solchen Interesses ist für den Fall des regelmäßig eine unbefristete Beschäftigung
fordernden Einarbeitungszuschusses nach § 49 des Arbeitsförderungsgesetzes (AFG) entschieden worden, ein
vorgeschaltetes befristetes Probearbeitsverhältnis stehe der Leistung nicht entgegen, wenn die Bewilligung unter der
aufschiebenden Bedingung erfolge, sodann ein unbefristetes Arbeitsverhältnis zu begründen (vgl. BSG SozR 4100 §
49 Nr. 3; Urteil vom 22. Februar 1984 - 7 RAr 31/83 - DBlR. 2930, AFG/§ 54). Auch vorliegend hat es sich um eine
"vorgeschaltete" Probebeschäftigung gehandelt, die - wie bereits dargelegt - nicht unter förderungsfähigen
Bedingungen abgelaufen ist. Diesbezüglich ist auch der Einwand des Klägers beachtlich, diese vorgeschaltete
Probebeschäftigung könne noch nicht als Arbeitsplatz im Sinne der Bestimmungen des SchwbG und der zu diesem
erlassenen Verordnungen betrachtet werden. So ist etwa zur Eingliederungsbeihilfe entschieden worden, der Begriff
des "Dauerarbeitsplatzes" sei noch nicht erfüllt, wenn bisher nur eine den Zweck der Leistung verfehlende
vorübergehende Beschäftigung erkennbar sei (vgl. BSG, Urteil vom 23. September 1980 - 7 RAr 67/79 - DBlR 2675a
AFG/§ 54). Für die hier in Rede stehende Leistung des AEZ ist ausdrücklich vorgesehen, dass sie auch erbracht
werden kann bei befristeten Probearbeitsverhältnissen für die Dauer von bis zu sechs Monaten (§ 6 Nr. 5 SchwbAV)
und bei Übernahme in ein Arbeitsverhältnis durch denselben Arbeitgeber im Anschluss an ein Probearbeitsverhältnis
(§ 6 Nr. 6 SchwbAV). Diese Tatbestände belegen, dass der Verordnungsgeber das schützenswerte Interesse des
Arbeitgebers an einer vorgeschalteten Probezeit durchaus anerkennt. Um keine wesentlich andersartige Gestaltung
hat es sich vorliegend gehandelt mit der Folge, dass die Einstellung des R. im Sinne von § 8 Satz 2 SchwbAV für
eine dauerhafte und vollzeitige Beschäftigung unter ortsüblichen Bedingungen zum Zeitpunkt der Antragstellung noch
nicht gegeben war. Der Zweck der Förderung wurde mit dem Beginn der vollzeitigen Beschäftigung zum 1. Dezember
1992 erfüllt.
Nach alledem kommt es auf die Frage, ob der Kläger bei der Antragstellung gegen seine Pflicht zur richtigen Angabe
der für die Leistung erheblichen Tatsachen (vgl. § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X i.V.m. § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des
Ersten Buches Sozialgesetzbuch) verstoßen hat, nicht an. Im Übrigen wäre darauf hinzuweisen, dass selbst im Fall
der Erfüllung der objektiven und subjektiven Rücknahmevoraussetzungen die hier dargelegten Gesichtspunkte in den
ersetzenden Bescheid vom 31. Juli 1998 nicht als wesentliche Ermessenserwägungen eingeflossen wären. Der
Sachverhalt ist erst weit nach Ende der Beschäftigung des R., nämlich bei der Einleitung des Verfahrens wegen des
ursprünglich angefochtenen Bescheids beim SG im Dezember 1997 aufgedeckt worden. Die Rücknahme mit der
Folge der Pflicht zur Erstattung des gesamten Förderbetrags wäre angesichts des Zwecks der vorhergehenden
Antragstellung eine offensichtlich unverhältnismäßige Sanktion. Wäre ein etwa zu beanstandendes Verhalten des
Klägers zeitnah entdeckt worden, hätten Modalitäten einer Beendigung der vorläufigen Beschäftigung und einer
späteren Neubegründung geprüft und praktiziert werden können. Auf solche rückblickend sich anbietende
hypothetische Gestaltungen kommt es jedoch nach der dargelegten Auffassung des Senats nicht an.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Sie berücksichtigt, dass der Kläger den Bescheid vom 25. Juni 1997
mit der nach § 10 Abs. 1 SchwbAV auferlegten Rückzahlung von DM 7.352, die zutreffend berechnet ist, zuletzt nicht
mehr angegriffen hat.