Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 09.12.2010

LSG Bwb: verschlechterung des gesundheitszustandes, arbeitsunfähigkeit, arbeitsfähigkeit, behandlung, unfallfolgen, mindestdauer, erwerbsfähigkeit, arbeitsunfall, rentenanspruch, einwirkung

Landessozialgericht Baden-Württemberg
Urteil vom 09.12.2010 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Ulm S 11 U 4008/05
Landessozialgericht Baden-Württemberg L 10 U 550/08
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 11.12.2007 abgeändert und die Klage in
vollem Umfang abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob dem Kläger wegen der Folgen des Arbeitsunfalls vom 09.06.1997
Verletztenrente schon ab 01.03.2003 oder erst ab 21.03.2005 zusteht.
Der am 1967 geborene Kläger bezieht wegen eines Arbeitsunfalls vom 08.11.1993 Verletztenrente nach einer
Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) um 20 vom Hundert (v.H.) und - seit 06.11.2000 - wegen eines Arbeitsunfalls
vom 29.09.1999 nach einer MdE um 10 v.H.
Ausgangspunkt des vorliegenden Rechtsstreits ist der weitere Arbeitsunfall des Klägers vom 09.06.1997, bei dem der
Kläger im Rahmen seiner Tätigkeit als Monteur beim seitlichen Aufsteigen auf einen LKW abstürzte und sich einen
Schienbeinbruch im Bereich des rechten Unterschenkels zuzog. Mit Bescheid vom 26.08.1998 und
Widerspruchsbescheid vom 19.03.1999 anerkannte die Beklagte als Unfallfolge rechtsseitig eine geringgradige
röntgenologisch feststellbare Achsenabweichung nach vorne und Aufhellungsstruktur im Bereich des stattgehabten
Bruchs nach knöchern fest verheiltem körperfernen Unterschenkelbruch, lehnte die Gewährung von Verletztenrente
jedoch mit der Begründung ab, der Unfall habe eine MdE in einem rentenberechtigenden Grade nicht hinterlassen. In
dem sich anschließenden Klageverfahren S 9 U 768/99 vor dem Sozialgericht Ulm (SG) schlossen die Beteiligten im
November 2000 einen Vergleich, nach dem die Beklagte dem Kläger Verletztenrente nach einer MdE um 10 v.H. vom
12.02.1998 bis 11.02.1999 gewährte. Diesem Vergleich lag u.a. das Gutachten des Dr. B. , Bundeswehrkrankenhaus
U. , aufgrund Untersuchung des Klägers vom 23.03.2000 zu Grunde, der die MdE nach Eintritt von Arbeitsfähigkeit im
Hinblick auf die noch nicht ganz vollständige knöcherne Konsolidierung der Fraktur für die Dauer von einem Jahr mit
einer MdE um 10 v.H. bewertete.
Mit Durchgangsarztbericht vom 19.02.2003 berichtete der Facharzt für Chirurgie Dr. P. von der Vorstellung des
Klägers am Vortag, bei der dieser über zunehmende Belastungsbeschwerden am rechten Unterschenkel und im
Sprunggelenk geklagt habe. Die klinische Untersuchung habe eine druckschmerzhafte Kapselschwellung am rechten
Sprunggelenk mit Betonung des Außenknöchelbereichs gezeigt; die Bewegungen im oberen Sprunggelenk seien
schmerzhaft eingeschränkt gewesen. Dr. P. verordnete bei fortbestehender Arbeitsfähigkeit Physiotherapie. In seinem
Durchgangsarztbericht vom 26.03.2003 berichtete Dr. P. von der Wiedervorstellung des Klägers am 24.03.2003, bei
der dieser über fortbestehende Beschwerden am rechten Sprunggelenk geklagt habe. Die klinische Untersuchung
habe eine Kapselschwellung und isolierte Druckempfindlichkeit vor der Außenknöchelspitze und der angrenzenden
Fußwurzel gezeigt; die Bewegungen im oberen Sprunggelenk seien mäßiggradig schmerzhaft eingeschränkt gewesen.
Röntgenologisch habe sich im rechten oberen Sprunggelenk eine regelrechte Radioanatomie mit erstgradiger Arthrose
des oberen Sprunggelenks im Sinne einer posttraumatischen Arthrose gezeigt. Dr. P. behandelte den Kläger mit einer
Injektion Ostenil mini; bedarfsweise sah er weitere Injektionen vor.
Am 04.02.2005 berichtete der H-Arzt Dr. T. von der Wiedervorstellung des Klägers am selben Tag, wobei dieser über
starke Beschwerden im Bereich des rechten oberen Sprunggelenks geklagt habe; es bestehe Arbeitsunfähigkeit. Bei
der Untersuchung fand er eine deutliche Einschränkung der Beweglichkeit, eine Schmerzbelastungsreaktion sowie
eine mäßige Schwellneigung im Bereich des oberen Sprunggelenks bis handbreit über dem Gelenkspalt. Nachdem die
von ihm gefertigten Röntgenaufnahmen des rechten oberen Sprunggelenks eine auffallende Stufenbildung im vorderen
distalen Tibiapilon zeigten, vermutete Dr. T. , dass bei der Erstfraktur das obere Sprunggelenk mitbeteiligt war, obwohl
die ursprünglichen Bilder keine sichere Verletzung des oberen Sprunggelenks gezeigt hatten. Wegen der
Beschwerdesituation bescheinigte er für voraussichtlich zehn Tage Arbeitsunfähigkeit und veranlasste zur Abklärung
der Mitbeteiligung des oberen Sprunggelenks an dem Unfallgeschehen eine MRT, die am 17.02.2005 durchgeführt
wurde. Da sich der geäußerte Verdacht bestätigte, veranlasste Dr. T. eine Vorstellung des Klägers in der
Berufsgenossenschaftlichen Unfallklinik Murnau. Die von dortiger Seite vorgeschlagene Arthroskopie am rechten
Sprunggelenk lehnte der Kläger im Hinblick auf die zwischenzeitlich eingetretene Besserung der Beschwerdesituation
ab. Dr. T. entließ den Kläger am 18.03.2005 aus der ambulanten Behandlung und bestätigte Arbeitsfähigkeit ab
21.03.2005.
Zur Überprüfung der MdE veranlasste die Beklagte das Gutachten des Prof. Dr. M.-F. , Klinik für Unfall- und
Wiederherstellungschirurgie im Klinikum H. , aufgrund Untersuchung des Klägers vom 02.06.2005. Dieser schätzte die
MdE ab 21.03.2005, dem erfragten Zeitpunkt, auf 15 v.H. Mit Bescheid vom 25.08.2005 anerkannte die Beklagte als
Unfallfolgen sodann eine Bewegungseinschränkung im Sprunggelenk nach in achsengerechter Stellung verheiltem
Schienbeinschaftbruch, beginnende arthrotische Veränderungen im vorderen oberen Sprunggelenk sowie
Schwellneigung und belastungsabhängige Schmerzen und gewährte dem Kläger Verletztenrente nach einer MdE um
15 v.H. ab 21.03.2005. Der dagegen eingelegte Widerspruch des Klägers blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom
25.11.2005).
Am 13.12.2005 hat der Kläger dagegen beim SG Klage erhoben und die Gewährung einer Verletztenrente nach einer
MdE um 15 v.H. bereits ab 01.01.2000 begehrt. In Kenntnis des tatsächlichen Schadensausmaßes sei die MdE
bereits ab diesem Zeitpunkt höher einzuschätzen gewesen.
Das SG hat das Gutachten nach Aktenlage des Prof. Dr. M.-F. eingeholt, der die Auffassung vertreten hat, dass die
vom Kläger gegenüber Dr. B. beklagten Beschwerden bis März 2005 fortbestanden, jedoch nicht zu einer MdE in
einem rentenrelevanten Ausmaß geführt hätten. Zwar sei aus medizinischer Sicht davon auszugehen, dass es zu
einer allmählichen Verschlechterung der Beschwerden gekommen sei, jedoch sei nicht mehr festzustellen, ab
welchem Zeitpunkt wieder eine Gesundheitsstörung in einem rentenberechtigenden Ausmaß vorgelegen habe. Erst
mit der Begutachtung habe dann wieder eine MdE in rentenberechtigendem Ausmaß festgestellt werden können. Eine
Aussage sei rückwirkend für den davor liegenden Zeitraum nicht möglich. Das SG hat ferner Dr. T. schriftlich als
sachverständigen Zeugen angehört, der über Vorstellungen des Klägers wegen des Unfalls vom 09.06.1997 ab
04.02.2005 berichtet hat. Mit Urteil vom 11.12.2007 hat das SG die Beklagte unter Abänderung des Bescheids vom
25.08.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25.11.2005 und Abweisung der Klage im Übrigen
verurteilt, dem Kläger Verletztenrente nach einer MdE um 15 v.H. ab 01.03.2003 zu gewähren. Dabei hat es sich auf
die Gutachten des Prof. Dr. M.-F. und die Durchgangsarztberichte des Dr. P. vom 19.02. und 26.03.2003 gestützt und
ausgeführt, dieser habe bereits am 18.02.2003 im Wesentlichen die Befunde beschrieben, wie sie auch Prof. Dr. M.-F.
anlässlich seiner Untersuchung am 02.06.2005 erhoben habe. Dies rechtfertige es, die MdE bereits ab 01.03.2003 mit
15 v.H. zu bemessen.
Gegen das ihr am 17.01.2008 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 04.02.2008 beim Landessozialgericht (LSG)
Berufung eingelegt und geltend gemacht, eine unfallbedingte MdE um 15 v.H. bereits ab 18.02.2003 sei nicht
nachgewiesen. Die Arztbesuche des Klägers vom 18.02. und 24.03.2003 bei Dr. P. rechtfertigten es nicht, die MdE
bereits ab 01.03.2003 mit 15 v.H. zu bewerten. Der Kläger habe diesen Arzt wegen zunehmender
Belastungsbeschwerden im rechten Sprunggelenk aufgesucht, worauf er Physiotherapie verordnet und eine Injektion
verabreicht habe. Danach sei der Kläger offensichtlich wieder beschwerdefrei gewesen. Denn er habe wegen der
Unfallfolgen jedenfalls bis zum 04.02.2005 keine ärztliche Hilfe mehr in Anspruch nehmen müssen. Erst ab diesem
Zeitpunkt habe eine unfallbedingte Verschlimmerung vorgelegen, die Arbeitsunfähigkeit begründet und nach
Wiedereintritt von Arbeitsfähigkeit ab 21.03.2005 eine MdE um 15 v.H. bedingt habe.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 11.12.2007 abzuändern und die Klage in vollem Umfang abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält die angefochtene Entscheidung für richtig und verweist darauf, dass die Beklagte unberücksichtigt lasse, dass
der ihn langjährig behandelnde Arzt Dr. T. der Auffassung sei, dass der im März 2005 erhobene Befund im Bereich
des rechten Beines durchgehend schon seit Dezember 2000 vorhanden gewesen sei.
Der Senat hat Dr. T. und Dr. P. schriftlich als sachverständige Zeugen angehört. Dr. T. hat von Behandlungen wegen
des in Rede stehenden Unfalls vom 04.02. bis 23.05.2005 berichtet, wobei seines Erachtens die am letzten
Behandlungstag erhobenen Befunde mit den Befunden übereinstimmten, die Prof. Dr. M.-F. am 02.06.2005 erhoben
habe. Die von diesem angenommene MdE habe nachvollziehbar auch schon am 04.02.2005 bestanden; davor habe er
den Kläger nicht behandelt. Dr. P. hat von den bereits bekannten Vorstellungen des Klägers am 18.02. und
24.03.2003 berichtet; danach sei der Kläger nicht mehr erschienen. Seine Befunde stimmten im Wesentlichen mit den
auch von Prof. Dr. M.-F. erhobenen Befunden überein.
Die Beteiligten haben sich übereinstimmend mit einer Entscheidung des Senats durch Urteil ohne mündliche
Verhandlung einverstanden erklärt.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der
Verwaltungsakten der Beklagten sowie der Akten beider Rechtszüge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß § 153 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegte und gemäß §§ 143, 144
SGG statthafte Berufung der Beklagten, über die der Senat mit dem Einverständnis der Beteiligten gemäß § 124
Abs.2 SGG ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist zulässig; die Berufung ist auch begründet.
Das SG hätte die Beklagte unter Abänderung des Bescheids vom 25.08.2005 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheids vom 25.11.2005 nicht verurteilen dürfen, dem Kläger Verletztenrente bereits ab 01.03.2003 zu
gewähren.
Gegenstand des Berufungsverfahrens ist allein die Frage, ob dem Kläger wegen der Verschlimmerung der Folgen des
am 09.06.1997 erlittenen Arbeitsunfalls Verletztenrente bereits ab 01.03.2003 zusteht oder ob er diese - wovon die
Beklagte ausgeht - erst ab dem 21.03.2005 beanspruchen kann. Dabei steht aufgrund der vom Kläger insoweit nicht
angefochtenen und damit bestandskräftig gewordenen Rentenbewilligung im Bescheid vom 25.08.2005 zwischen den
Beteiligten und damit auch für den Senat verbindlich fest, dass die Folgen des Unfalles vom 09.06.1997, die vom
12.02.1998 bis 11.02.1999 eine MdE um 10 v.H. und danach von weniger als 10 v.H. bedingt hatten, jedenfalls ab
21.03.2005 zu einer MdE um 15 v.H. führten und dem Kläger ein entsprechender Anspruch auf Verletztenrente
zusteht. Für die Zeit davor - nach dem vom Kläger nicht angefochtenen Urteil des SG somit frühestens ab dem
01.03.2003 - besteht dagegen kein Rentenanspruch. Für die Zeit vom 25.03.2003 (Tag nach Behandlungsende bei Dr.
P. ) bis 03.02.2005 (Tag vor der Behandlung bei Dr. T. und erstmalige Behandlung nach Behandlungsende bei Dr. P. )
fehlt es am Nachweis rentenberechtigender funktioneller Einschränkungen (nachfolgend 1.), für die Zeit vom 04.02.
bis 20.03.2005 scheidet ein Rentenanspruch aus Rechtsgründen aus (nachfolgend 2.), weil der Kläger Anspruch auf
Verletztengeld hatte und für die Zeit vom 18.02.2003 bis 24.03.2003 erreichte die rentenberechtigende MdE nicht die
für einen Rentenanspruch erforderliche Mindestdauer (nachfolgend 3.).
Rechtsgrundlage des klägerischen Begehrens ist § 56 Abs. 1 Satz 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII).
Danach haben Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit infolge eines Versicherungsfalls über die 26. Woche nach dem
Versicherungsfall hinaus um wenigstens 20 v. H. gemindert ist, Anspruch auf eine Rente. Die MdE richtet sich nach
dem Umfang der sich aus der Beeinträchtigung des körperlichen und geistigen Leistungsvermögens ergebenden
verminderten Arbeitsmöglichkeiten auf dem gesamten Gebiet des Erwerbslebens (§56 Abs. 2 Satz 1 SGB VII).
Ist die Erwerbsfähigkeit - wie hier durch die Versicherungsfälle vom 08.11.1993 und 29.09.1999 - infolge mehrerer
Versicherungsfälle gemindert und erreichen die Vomhundertsätze zusammen wenigstens die Zahl 20, besteht für
jeden, auch für einen früheren Versicherungsfall, Anspruch auf Rente (§ 56 Abs. 1 Satz 2 SGB VII). So liegt der Fall
des Klägers. Mit den Arbeitsunfällen vom 08.11.1993 und 29.09.1999 erreicht bzw. überschreitet der Kläger bei der
MdE die Zahl 20. Allerdings sind die Folgen eines Versicherungsfalls nach § 56 Abs. 1 Satz 3 SGB VII nur zu
berücksichtigen, wenn sie die Erwerbsfähigkeit um wenigstens 10 v. H. mindern; dem entsprechend hat der Kläger
grundsätzlich Anspruch auf Verletztenrente infolge des hier in Rede stehenden Arbeitsunfalles vom 09.06.1997,
sobald die Folgen diese Arbeitsunfalles eine MdE um 10 v.H. erreichten.
Nach ständiger Rechtsprechung müssen im Unfallversicherungsrecht die anspruchsbe-gründenden Tatsachen,
nämlich die versicherte Tätigkeit, die schädigende Einwirkung (Arbeitsunfall bzw. Berufskrankheit) und die als
Unfallfolge geltend gemachte Gesundheitsstörung erwiesen sein, d. h. bei vernünftiger Abwägung des
Gesamtergebnisses des Verfahrens muss der volle Beweis für das Vorliegen der genannten Tatsachen als erbracht
angesehen werden können (vgl. u. a. BSG, Urteil vom 30.04.1985, 2 RU 43/84 in SozR 2200 § 555a Nr. 1). Hingegen
genügt hinsichtlich des ursächlichen Zusammenhangs zwischen der versicherten Tätigkeit und der schädigenden
Einwirkung (haftungsbegründende Kausalität) sowie der schädigenden Einwirkung und der Erkrankung
(haftungsausfüllende Kausalität) eine hinreichende Wahrscheinlichkeit (vgl. BSG, Urteil vom 30.04.1985, a.a.O.); das
bedeutet, dass bei vernünftiger Abwägung aller wesentlichen Gesichtspunkte des Einzelfalls mehr für als gegen einen
Ursachenzusammenhang sprechen muss, wobei dieser nicht schon dann wahrscheinlich ist, wenn er nicht
auszuschließen oder nur möglich ist (vgl. BSG, Urteil vom 02.11.1999, B 2 U 47/98 R in SozR 3-1300 § 48 Nr. 67;
Urteil vom 02.05.2001, B 2 U 16/00 R in SozR 3-2200 § 551 Nr. 16). Kann ein behaupteter Sachverhalt nicht
nachgewiesen oder der ursächliche Zusammenhang nicht wahrscheinlich gemacht werden, so geht dies nach dem im
sozialgerichtlichen Verfahren geltenden Grundsatz der objektiven Beweislast zu Lasten des Beteiligten, der aus
diesem Sachverhalt Rechte herleitet, bei den anspruchsbegründenden Tatsachen also zu Lasten des jeweiligen
Klägers (vgl. BSG, Urteil vom 27.06.1991, 2 RU 31/90 in SozR 3-2200 § 548 Nr. 11). 1. Davon, dass die als Folgen
des in Rede stehenden Arbeitsunfalls aufgetretenen Funktionsbeeinträchtigungen - wozu nach der ausdrücklichen und
insoweit ebenfalls bestandskräftigen Feststellung im angefochtenen Bescheid auch die funktionellen Einschränkungen
im rechten Sprunggelenk gehören - beim Kläger schon seit Februar 2003 und dauerhaft ein Ausmaß erreicht hatten,
das die Bemessung mit einer MdE um 15 v.H. und damit die vom SG ab 01.03.2003 zugesprochene Verletztenrente
rechtfertigt, vermag sich der Senat nach Auswertung der vorliegenden Unterlagen in Übereinstimmung mit der
Auffassung der Beklagten nicht zu überzeugen. Zwar suchte der Kläger wegen zunehmender Beschwerden im Bereich
des Unterschenkels und des Sprunggelenks bereits am 18.02.2003 und dann erneut am 24.03.2003 Dr. P. auf, der
eine Kapselschwellung am rechten Sprunggelenk sowie eine Druckschmerzhaftigkeit im Außenknöchelbereich mit
schmerzhaft eingeschränkter Beweglichkeit im oberen Sprunggelenk feststellte, also Befunde erhob, wie sie in
ähnlicher Weise auch von Prof. Dr. M.-F. anlässlich seiner Untersuchung des Klägers am 02.06.2005 beschrieb.
Allerdings rechtfertigt dieser Umstand - worauf die Beklagte zutreffend hingewiesen hat - nicht ohne Weiteres die
Annahme, dass die hieraus resultierenden Funktionsbeeinträchtigungen durchgehend von Mitte Februar 2003 bis zur
Vorstellung bei Dr. T. am 04.02.2005, also über einen Zeitraum von nahezu zwei Jahren vorgelegen haben. Dagegen
spricht bereits der Umstand, dass wegen Beschwerden von Seiten des rechten Unterschenkels und des
Sprunggelenks zwischen dem 24.03.2003 und dem 04.02.2005 keine ärztlichen Vorstellungen des Klägers
dokumentiert sind; Untersuchungen bzw. Behandlungen des rechten Beines hat der Kläger für diesen Zeitraum auch
nicht behauptet. Wegen entsprechenden Beschwerden suchte der Kläger zunächst am 18.02.2003 zwar Dr. P. auf,
der physiotherapeutische Behandlungen einleitete, und dem Kläger anlässlich der Wiedervorstellung am 24.03.2003
eine Injektion verabreichte. Jedoch stellte sich der Kläger bei diesem im Anschluss hieran nicht wieder vor. Da Dr. P.
- wie in seinem Durchgangsarztbericht vom 26.03.2003 dokumentiert - seinerzeit vorsah, den Kläger im Bedarfsfalle
mit weiteren Injektionen zu behandeln, der Kläger sich zur Fortsetzung der Therapie jedoch nicht mehr bei ihm
vorstellte und auch bei keinem anderen Arzt vorstellig wurde, ist zu vermuten, dass die Behandlung erfolgreich war
und kein Bedarf für die Fortsetzung der von Dr. P. begonnen Injektionsbehandlung bestand. Der Senat hält es
demgegenüber für wenig wahrscheinlich, dass der Kläger bei unverändert fortbestehendem Beschwerdezustand
lediglich auf die weitere Behandlung verzichtete, seiner belastenden beruflichen Tätigkeit weiterhin unverändert
nachging und erst nach Ablauf von nahezu zwei Jahren wieder ärztliche Hilfe suchte, indem er nunmehr Dr. T.
aufsuchte. Dass beim Kläger im Bereich des rechten Unterschenkels und Sprunggelenks durchgehend seit Mitte
Februar 2003 Funktionsbeeinträchtigungen vorlagen, wie sie von Prof. Dr. M.-F. im Juni 2005 dokumentiert und
bewertete wurden, vermag der Senat daher mangels dokumentierter Untersuchungsbefunde einerseits und den
dargelegten Umständen, die für eine Besserung des Gesundheitszustandes nach dem 24.03.2003 sprechen
andererseits nicht festzustellen.
Im Hinblick auf die übliche Entwicklung derartiger Beschwerdebilder teilt der Senat die von Prof. Dr. M.-F. in seinem
für das SG erstellten Gutachten nach Aktenlage vertretene Auffassung, dass von einer allmählichen Verschlimmerung
des Beschwerdezustandes auszugehen ist und dann im Jahr 2005 ein Zustand erreicht war, der es rechtfertigte, die
nun vorhandenen Funktionsbeeinträchtigungen mit einer MdE um 15 v.H. zu bewerten. Vor dem Hintergrund dieser
Annahme ist zwar einzuräumen, dass ausgehend von Funktionsbeeinträchtigungen, die zunächst mit einer MdE um
weniger als 10 v.H. zu bewerten sind, diese im Laufe der Entwicklung eine MdE um 10 v.H. rechtfertigen, bevor sie
das Ausmaß erreichen, das Prof. Dr. M.-F. mit 15 v.H. bewertete. Allerdings vermag der Senat vor dem Hintergrund
des Umstandes, dass für einen Zeitraum von nahezu zwei Jahren nach der Behandlung durch Dr. P. keinerlei
Behandlungen des Klägers dokumentiert sind, keinen Zeitpunkt festzustellen, zu dem wegen Fortschreitens der
Beschwerden und der damit einhergehenden zunehmenden Funktionsbeeinträchtigungen die Bewertung mit einer MdE
um 10 v.H. bzw. sodann 15 v.H. gerechtfertigt wäre.
Soweit der Kläger sich zur Begründung des begehrten früheren Rentenbeginns auf die Auskunft des Dr. T. als
sachverständiger Zeuge gegenüber dem SG gestützt hat, im Rahmen derer er die Befundsituation im Bereich des
rechten Beines von Dezember 2000 bis März 2005 als unverändert beurteilt hat, ist darauf hinzuweisen, dass Dr. T.
den Kläger wegen der Unfallfolgen erstmals am 04.02.2005 behandelte, so dass er zu dem Unfallfolgezustand in dem
davor liegenden Zeitraum seit dem Jahr 2000 keine Angaben machen konnte. In diesem Sinne hat sich Dr. T. auch im
Berufungsverfahren gegenüber dem Senat geäußert.
Im Ergebnis ist somit eine rentenberechtigende MdE über den 24.03.2003 hinaus und bis zur erstmaligen erneuten
Dokumentation funktioneller Einschränkungen durch Dr. T. im Jahre 2005 nicht nachgewiesen. Dies geht nach dem
dargelegten Grundsatz der objektiven Beweislast zulasten des Klägers.
2. Allerdings lag ausweislich der von Dr. T. erhobenen Befunde bereits ab dem 04.02.2005 ebenfalls eine
rentenberechtigende MdE vor. Der gegenteiligen Auffassung von Prof. Dr. M.-F. in seinem für das SG erstatteten
Gutachten (bis zum 20.03.2005 könne keine MdE in rentenrelevantem Maß festgestellt werden) folgt der Senat nicht.
Der Sachverständige hat erkennbar die in den Verwaltungsakten enthaltenen Berichte von Dr. T. über die
Untersuchungen ab dem 04.02.2005 nicht berücksichtigt, die vom SG eingeholte sachverständige Zeugenaussage
des Dr. T. hat ihm ohnehin nicht vorgelegen. Angesichts des Umstandes, dass es nach dem ersten Kontakt des
Klägers mit Dr. T. am 04.02.2005 zu einer Besserung der Beschwerdesituation mit Wiedereintritt der Arbeitsfähigkeit
kam und trotz dieser Besserung ab dem 21.03.2005 eine MdE um 15 v.H. bestand, gelangt der Senat zu der
Überzeugung, dass auch in der Zeit vom 04.02.2005 bis 20.03.2005 eine MdE von zumindest 15 v.H. und damit in
rentenberechtigender Höhe vorlag. Einer weitergehenden Prüfung der Höhe der MdE bedarf es nicht. Einen höheren
Rentenanspruch als nach einer MdE um 15 v.H. hat der Kläger zu keinem Zeitpunkt geltend gemacht und das SG hat
- auch für diesen Zeitraum - die Beklagte dem Antrag des Klägers entsprechend zur Gewährung von Verletztenrente
nach einer MdE um 15 v.H. verurteilt. Dem entsprechend beschränkt sich der Prüfungsumfang im Berufungsverfahren
allein auf die Frage, ob dem Kläger in dieser Höhe Verletztenrente zusteht.
Diese Frage verneint der Senat. Allein das Vorliegen einer MdE in rentenberechtigendem Umfang begründet für die
Zeit vom 04.02.2005 bis 20.03.2005 keinen entsprechenden Anspruch auf Verletztenrente. Vielmehr entstand dieser
Anspruch erst am Tag nach dem Ende der unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit (am 20.03.2005) und damit am
21.03.2005.
Für den Beginn von Renten bestimmt § 72 Abs. 1 SGB VII, dass Renten an Versicherte von dem Tag an gezahlt
werden, der auf den Tag folgt, an dem der Anspruch auf Verletztengeld endet (Nr. 1) bzw. der Versicherungsfall
eingetreten ist, wenn kein Anspruch auf Verletztengeld entstanden ist (Nr. 2). Hier bestand - wie von Dr. T.
bescheinigt - ab dem 04.02.2005 wegen der Beschwerdesituation am rechten Sprunggelenk, die auf die Folgen des
Unfalls vom 09.06.1997 zurückzuführen ist, Arbeitsunfähigkeit mit der Folge, dass dem Kläger für die Dauer dieser
Arbeitsunfähigkeit gemäß § 45 SGB VII ein Anspruch auf Verletztengeld zustand. Dieser Anspruch auf Verletztengeld
endete mit dem letzten Tag der Arbeitsunfähigkeit, also - so die Bescheinigung von Dr. T. - am 20.03.2005, sodass -
§ 72 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII zugrunde gelegt - der Anspruch auf Verletztenrente am 21.03.2005 begann, wovon die
Beklagte ausgeht.
Allerdings kommt eine unmittelbare Anwendung des § 72 Abs. 1 SGB VII nicht in Betracht, weil diese Vorschrift - wie
die Anknüpfung an den Tag des Versicherungsfalls in Nr. 2 zeigt - nur den Fall der erstmaligen Bewilligung von
Renten nach dem Versicherungsfall regelt, also nicht deren Wiedergewährung oder deren erstmalige Gewährung
aufgrund einer Verschlechterung der Unfallfolgen nach Ablauf der 26. Woche nach dem Versicherungsfall. Auch § 73
Abs. 1 SGB VII, wonach die Rente, wenn sich aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen deren
Anspruchsvoraussetzungen nach ihrer Feststellung ändern, in neuer Höhe nach Ablauf des Monats geleistet wird, in
dem die Änderung wirksam geworden ist, erfasst Sachverhalte der vorliegenden Art nicht. Denn diese Vorschrift, die
an die "Höhe einer Rente" anknüpft, setzt voraus, dass der Versicherte aufgrund eines Verwaltungsakts mit
Dauerwirkung bereits tatsächlich eine Rente bezieht, die wegen einer Änderung in ihren Voraussetzungen lediglich
höher oder niedriger zu bemessen ist bzw. gänzlich entfällt. Vergleichbares gilt für § 74 Abs. 2 SGB VII, der eine
Neufeststellung von Renten i.S. einer Änderung der bestehenden Rente für die Zeit des Bezuges von Verletztengeld
ausschließt. Vielmehr enthält das Gesetz für die vorliegende Fallgestaltungen der (Wieder)Gewährung einer Rente
nach einem - nach Ablauf der 26. Woche nach dem Versicherungsfall liegenden - Zeitintervall ohne Rentenbezug
keine ausdrückliche Regelung.
Angesichts der Vergleichbarkeit der in § 72 Abs. 1 SGB VII normierten Fallgestaltungen des erstmaligen Beginns
einer Rente mit jenen, in denen eine Rente aufgrund einer tatsächlichen Verschlechterung der nicht (mehr)
rentenberechtigenden Unfallfolgen und damit erstmals oder - wie hier - erneut beginnt, weil eine solche in der
Vergangenheit bereits gewährt worden war, hält es der Senat für sachgerecht, die für diese Fälle bestehende
gesetzliche Lücke durch eine analoge Anwendung dieser Regelung zu schließen. Gestützt wird dieses Ergebnis -
Rentenbeginn erst mit Ende des Verletztengeldanspruches - durch die Regelung des § 74 Abs. 2 SGB VII, wonach
Renten nicht für die Zeit neu festgestellt werden dürfen, in der Verletztengeld zu zahlen ist. Dies zeigt, dass der
Gesetzgeber dem Anspruch auf Verletztengeld im Falle einer Entstehung des (im Falle des § 74 Abs. 2 SGB VII:
höheren) Verletztenrentenanspruches während der Dauer des Verletztengeldbezuges eine anspruchshindernde
Wirkung in Bezug auf die Verletztenrente beimisst.
Damit gewährte die Beklagte dem Kläger zu Recht Verletztenrente erst ab 21.03.2005.
3. Auch für die Zeit der - vorübergehenden - Verschlechterung des Gesundheitszustandes im Jahre 2003 steht dem
Kläger kein Anspruch auf Verletztenrente zu. Zwar geht der Senat aufgrund der von Dr. P. für den 18.02. und
24.03.2003 dokumentierten und in seiner sachverständigen Zeugenauskunft gegenüber dem Senat mitgeteilten
funktionellen Einschränkungen sowie seiner Beurteilung in der Zeugenauskunft, seine Befunde würden im
Wesentlichen mit jenen, die im Gutachten von Prof. Dr. M.-F. dokumentiert sind, übereinstimmen, davon aus, dass im
Zeitraum vom 18.02. bis 24.03.2003 - bei weiter bestehender Arbeitsfähigkeit, so ausdrücklich Dr. P. in seinen
Durchgangsarztberichten - eine rentenberechtigende MdE um 15 v.H. vorlag. Wie bereits aufgeführt, kann dies aber
für die Folgezeit, also ab dem 24.03.2003 nicht angenommen werden. Damit beschränkt sich der Nachweis einer
rentenberechtigenden MdE (15 v.H.) auf den Behandlungszeitraum bei Dr. P ... Gleichwohl verneint der Senat einen
Anspruch auf Verletztenrente vom 01.03.2003 (Beginn des noch streitigen Zeitraums nach dem angegriffenen Urteil)
bis 23.03.2003.
Nach § 56 Abs. 1 Satz 1 SGB VII setzt der Anspruch auf Verletztenrente voraus, dass die Erwerbsfähigkeit über die
26. Woche nach dem Versicherungsfall hinaus rentenberechtigt gemindert ist. Damit soll der Bezug kurzzeitiger
Renten verhindert werden (so die amtliche Begründung zum Gesetzentwurf, BTDrs. 13/2204, S. 90). Bei einer MdE
bis zu 26 Wochen ist nicht davon auszugehen, dass der Unfall nennenswerte wirtschaftliche Nachteile verursacht, die
durch eine Rente ausgeglichen werden müssten (so BTDrs. a.a.O.). Der Gesetzgeber ging somit bei dieser Regelung
davon aus, dass Rente nur bei einer Mindestdauer der rentenberechtigenden MdE von mehr als 26 Wochen zustehen
soll (ebenso zur früheren vergleichbaren Regelung der Reichsversicherungsordnung BSG, Urteil vom 27.01.1994, 2
RU 4/93 in SozR 3-2200 § 581 Nr. 4).
Allerdings betrifft diese Regelung des § 56 Abs. 1 Satz 1 SGB VII nur die zeitnah nach dem Arbeitsunfall bestehende
MdE (" ... 26. Woche nach dem Versicherungsfall ..."), während hier eine rentenberechtigende MdE Jahre nach dem
Versicherungsfall, allerdings nur kurzzeitig, festzustellen ist. Angesichts des Anliegens des Gesetzgebers, einerseits
den Bezug kurzzeitiger Renten zu verhindern und andererseits dem Umstand Rechnung zu tragen, dass - so die
Begründung des Gesetzentwurfes (BTDrs. a.a.O.) - eine MdE von bis zu 26 Wochen ohnehin keiner Entschädigung
bedarf, kann für später - jenseits der 26. Woche nach dem Arbeitsunfall - eintretende rentenrelevante
Leistungsminderungen nichts anderes gelten. Damit setzt ein Anspruch auf Verletztenrente eine Mindestdauer der
rentenrelevanten MdE von mehr als 26 Wochen voraus. Mit dem hier in Rede stehenden Zeitraum vom 18.02. bis
24.03.2003 ist diese Mindestdauer nicht erreicht.
Nach alledem sind die angefochtenen Bescheide nicht zu beanstanden, weshalb das Urteil des Sozialgerichts Ulm auf
die Berufung der Beklagten aufzuheben und die Klage in vollem Umfang abzuweisen ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Der Senat lässt die Revision zu, weil er im Falle der Wiedergewährung von Verletztenrente der Beantwortung der
Frage nach dem hierbei anzuwendenden Recht sowie der Mindestdauer der MdE für die Entstehung eines
Rentenanspruchs grundsätzliche Bedeutung beimisst.