Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 14.03.2011

LSG Bwb: prozesskostenvorschuss, billigkeit, ratenzahlung, belastung, index, telefon, kredit, heizung, fahrtkosten, leitlinie

Landessozialgericht Baden-Württemberg
Beschluss vom 14.03.2011 (nicht rechtskräftig)
Landessozialgericht Baden-Württemberg L 13 R 887/10
Der Klägerin wird zur Durchführung des Verfahrens L 13 R 887/10 unter Beiordnung von Rechtsanwalt G., Schw.,
Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlungsanordnung gewährt.
Gründe:
I.
Die Klägerin begehrt Prozesskostenhilfe (PKH) zur Durchführung des Berufungsverfahrens L 13 R 887/10. Die
Klägerin hat am 6. Juli 2010 den Antrag auf Gewährung von PKH zur Durchführung des Berufungsverfahrens L 13 R
887/10 gestellt und am 9. August 2010 die erforderlichen Unterlagen vorgelegt. Das Verfahren wurde im
Erörterungstermin am 27. September 2010 durch Vergleich erledigt.
Die Klägerin ist verheiratet, lebt mit ihrem Ehemann zusammen und hat drei Kinder (geboren 1992, 1994 und 1996),
die bei ihr und ihrem Ehemann wohnen. Sie bezieht ein Einkommen von 400,00 Euro. Die Klägerin hat Ausgaben in
Höhe von monatlich 35,40 Euro für ihr Auto. Ihr Ehemann bezieht - ausweislich der vorgelegten Abrechnung für den
Monat Juli 2010 - ein monatliches Einkommen (Auszahlbetrag) von 3.506,67 Euro. Die Familie bezieht monatlich
558,00 Euro Kindergeld. An Ausgaben ergeben sich aus den vorgelegten Unterlagen und der Erklärung über die
persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Klägerin und deren Ehemann monatlich Mietkosten in Höhe von
664,80 Euro, Heizungskosten in Höhe 90,00 Euro, sonstige Nebenkosten in Höhe von 300,00 Euro, Kosten für einen
(XXX) Kredit in Höhe von 400,00 Euro, Fahrkosten der Kinder in Höhe von 64,50 Euro, Kosten für die Autorate in
Höhe von 134,76 Euro. Des Weiteren sind mitgeteilt monatliche Telefon-, Handy- und Internetkosten über 230,00
Euro, die der Ehemann bezahlt, sowie den Mitgliedsbeitrag zum TV We. von 60,00 Euro, die die Klägerin bezahlt.
II.
Der Antrag der Klägerin, ihr PKH zur Durchführung des Berufungsverfahrens L 13 R 887/10 zu gewähren und
Rechtsanwalt G. beizuordnen, ist begründet. Die Voraussetzungen des § 73a SGG und der §§ 114 ff. ZPO sind erfüllt.
Denn die Klägerin selbst hat kein ausreichendes Einkommen oder Vermögen. Ihr steht bei dem versicherten
monatlichen Einkommen des Ehemannes auch kein Anspruch auf einen Prozesskostenvorschuss gemäß § 1360a
Abs. 4 BGB gegen diesen zu.
Ist ein Ehegatte nicht in der Lage, die Kosten eines Rechtsstreits zu tragen, der eine persönliche Angelegenheit
betrifft, wozu auch die Klärung der vorliegend streitigen Säumniszuschläge und Beiträge im Rahmen der
Beitragspflicht zur Gesetzlichen Rentenversicherung gehört, so ist der andere Ehegatte verpflichtet, ihm diese Kosten
vorzuschießen, soweit dies der Billigkeit entspricht (§ 1360a Abs. 4 BGB). Der Ehegatte kann allerdings keinen
Prozesskostenvorschuss verlangen, wenn durch Gewährung des Vorschusses der eigene angemessene Unterhalt
des Vorschusspflichtigen gefährdet würde; er muss insoweit also leistungsfähig im Sinne des Unterhaltsrechts sein
(Sächsisches OVG, Beschluss vom 20. Mai 2009 - NC 2 D 38/09 - NJW-RR 2009, 1436 = juris Rn. 2). Darüber hinaus
entspricht die Belastung eines - unterhaltsrechtlich leistungsfähigen - Ehegatten mit einem Prozesskostenvorschuss
zugunsten des anderen Ehegatten nicht der Billigkeit, wenn der eine Ehegatte, hier der Ehemann der Klägerin,
seinerseits Anspruch auf Gewährung von PKH hätte, würde er den Prozess in gleicher Weise als eigenen führen (LSG
Nordrhein-Westfahlen, Beschluss vom 28. Mai 2008 - L 16 B 9/08 KR - juris Rn. 8). Dabei genügt es, wenn dem
Ehemann PKH in Raten zu gewähren wäre (OLG Naumburg, Beschluss vom 31. Januar 2003 - 14 WF 172/02 - juris
Rn. 11, zu weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung siehe Kalthoener/ Büttner/ Wrobel-Sachs, Prozess- und
Verfahrenskostenhilfe Beratungshilfe, 5. Auflage, Seite 131 Fn. 563; a.A. LSH Schleswig-Holstein, Beschluss vom
16. Dezember 2001 - L 8 B 71/01 RA PKH - juris Rn. 9 f im Sinne einer Pflicht zur Ratenzahlung auch des
Antragstellers; gänzlich ablehnend Kalthoener/ Büttner/ Wrobel-Sachs, a.a.O. Rn. 372).
Unabhängig davon, ob der Klägerin im Sinne des Unterhaltsrechts und unter Anwendung der Unterhaltsrechtlichen
Leitlinie der Familiensenate in Süddeutschland (SüdL; http://www.landgericht-
hechingen.de/servlet/PB/menu/1182165/index.html) in Verbindung mit der Düsseldorfer Tabelle (http://www.olg-
duesseldorf.nrw.de/07service/07 ddorftab/index.php) ein Anspruch nach § 1360a BGB gegen ihren Ehemann zusteht
(insoweit wäre insbesondere dessen Leistungsfähigkeit unter Berücksichtigung der Bedarfs der Kinder und seines
Selbstbehalts zu prüfen), scheitert ein solcher Anspruch nach § 1360a BGB im vorliegenden Fall daran, dass ein
solcher Anspruch nicht der Billigkeit entspricht (§ 1360a Abs. 4 BGB). Denn auch dem Ehemann wäre hier PKH zu
gewähren, würde er den Rechtsstreit der Klägerin in eigener Sache führen. Von dem monatlichen Einkommen des
Ehemannes in Höhe von (Auszahlbetrag: 3.506,67 Euro zuzüglich 558,00 Euro Kindergeld) 4.064,67 Euro sind der
Grundfreibetrag für Erwerbstätige für den Ehemann in Höhe von 180,00 Euro, der Freibetrag für den Ehemann und die
Klägerin in Höhe von (2 x 395,00 Euro) 790,00 Euro, die Freibeträge für die Kinder in Höhe von (3 x 276,00 Euro)
828,00 Euro, die Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von (664,68 Euro zuzüglich 90,00 Euro zuzüglich 300,00
Euro) 1.054,68 Euro sowie die Beträge aus besonderer Belastung ([XXX] Kredit: 400,00 Euro; Fahrtkosten der Kinder:
64,50 Euro; Autorate: 134,76 Euro, Telefon-, Handy- und Internetkosten: 230,00 Euro) abzuziehen. Es ergibt sich
damit für den Ehemann ein einzusetzendes Einkommen von 382,73 Euro. Daraus ergeben sich Raten in Höhe von
115,00 Euro. Da die voraussichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens selbst unter Ansetzung einer Mittelgebühr den
Betrag von vier Monatsraten (445,00 Euro) übersteigen, hätte der Ehemann Anspruch auf PKH - wenn auch unter
Zahlung von monatlichen Raten in Höhe von 115,00 Euro. Da der Ehemann einen - wenn auch ratenweise
zurückzuzahlenden - PKH-Anspruch hätte, entspricht ein Prozesskostenvorschuss nach § 1360a Abs. 4 BGB nicht
der Billigkeit.
Da die Klägerin ausgehend von ihrem eigenen Einkommen die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Gewährung
von PKH ohne Ratenzahlung erfüllt und auch die sonstigen Voraussetzungen für die Gewährung von PKH (§ 119 Abs.
1 Satz 2 ZPO) vorliegen, war wie beschlossen zu entscheiden.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar, § 177 SGG.