Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 17.11.2008

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LSG Baden-Württemberg Beschluß vom 17.11.2008, L 7 AS 2588/08 PKH-B
Statthaftigkeit der Beschwerde gegen Versagung der Prozesskostenhilfe bei nicht anfechtbarer Entscheidung in der Hauptsache
Leitsätze
1. Gegen eine die Gewährung von Prozesskostenhilfe mangels Erfolgsaussicht ablehnende Entscheidung des Sozialgerichts in Verfahren, in denen
die Entscheidung zur Hauptsache nicht anfechtbar ist (hier: einstweilige Anordnung nach § 86b Abs. 2 SGG), findet die Beschwerde nicht statt. Der
Beschwerdeausschluss ergibt sich in einem solchen Falle aus einer entsprechenden Anwendung von § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG.
2. Durch eine solche, der gesetzgeberischen Regelungsabsicht Ausdruck gebende Auslegung werden die Grenzen richterlicher Rechtsfortbildung
nicht überschritten (Bestätigung und Fortführung der Beschlüsse vom 29. Juli 2008 - L 7 SO 3120/08 PKH-B - und L 7 SO 3431/08 PKH-B).
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Karlsruhe vom 16. Mai 2008 wird verworfen.
Gründe
1 Mit dem vorliegend angefochtenen Beschluss vom 16. Mai 2008 hat das Sozialgericht Karlsruhe (SG) das Prozesskostenhilfegesuch der
Antragstellerin abgelehnt. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes, auf welchen sich das Prozesskostenhilfegesuch bezieht, ist
vom SG mit Beschluss ebenfalls vom 16. Mai 2008 abgelehnt worden; die dagegen erhobene Beschwerde hat der Senat mit Beschluss vom
heutigen Tag (L 7 AS 2587/08 ER-B) wegen Nichterreichen des Beschwerdewerts als unzulässig verworfen. Gegen die Versagung von
Prozesskostenhilfe (PKH) richtet sich die vorliegende Beschwerde der Antragstellerin.
2 Die am 28. Mai 2008 eingelegte Beschwerde ist - entgegen der Rechtsmittelbelehrung des SG - unstatthaft.
3 Wie der Senat bereits entschieden hat, findet gegen eine PKH mangels Erfolgsaussicht ablehnende Entscheidung des SG in Verfahren, in denen
die Entscheidung zur Hauptsache nicht anfechtbar ist (hier: Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nach § 86b Sozialgerichtsgesetz ),
die Beschwerde nicht statt. Der Beschwerdeausschluss ergibt sich in einem solchen Falle aus einer entsprechenden Anwendung von § 172 Abs. 3
Nr. 1 SGG (Senatsbeschlüsse vom 29. Juli 2008 - L 7 SO 3120/08 PKH-B - und - L 7 SO 3431/08 PKH-B - m.w.N.; ebenso
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 15. Juli 2008 - L 12 B 18/07 AL -; Knittel in Henning, SGG, § 73a Rn. 72).
Vorliegend liegt eine solche Konstellation vor, denn der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ergangene Beschluss des SG vom 16.
Mai 2008 ist nicht beschwerdefähig, da die Beschwerdesumme von 750,- Euro (vgl. § 172 Abs. 3 Nr. 1, § 144 Abs. 1 Nr. 1 SGG) nicht erreicht wird
(s. dazu im Einzelnen den Beschluss des Senats vom heutigen Tag - L 7 AS 2587/08 ER-B -).
4 Der Gegenauffassung, wonach die Beschwerde gegen die Ablehnung der Prozesskostenhilfe wegen fehlender Erfolgsaussicht der Hauptsache
nach § 172 Abs. 1 SGG zulässig ist, auch wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes die Wertgrenze gemäß § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG in
Höhe von 750,- Euro nicht erreicht (Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Beschluss vom 7. September 2008 - S 3 S 355/08 -;
LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 16. Juni 2008 - L 5 B 163/08 AS -; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 6. Mai 2008 - L 6 B 48/08 AS
-; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16. Juli 2008 - L 29 B 1004/08 AS -; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18. April 2007 - L 19 B
42/06 AL - ) vermag sich der Senat auch nach nochmaliger Prüfung aus den in den Beschlüssen vom 29. Juli 2008 (a.a.O.)
dargestellten Gründen nicht anzuschließen. Diese trägt der aus den Gesetzesmaterialien erkennbaren gesetzgeberischen Intention, dass die
Rechtsschutzmöglichkeiten im einstweiligen Rechtsschutz nicht gegenüber denjenigen im Hauptsacheverfahren privilegiert werden sollten (BT-
Drucks. 16/7716 S. 32), nur unzureichend Rechnung. Nach Auffassung des Senats würde diese erkennbare, redaktionell indessen nicht
umfassend umgesetzte gesetzgeberische Intention leerlaufen und für das Verfahren der PKH sogar konterkariert, wenn eine PKH-Beschwerde
statthaft wäre, obwohl die zugehörige Hauptsache (hier: das einstweilige Rechtsschutzverfahren) aufgrund des nicht erreichten Beschwerdewerts
nicht an das LSG gelangen kann. Auch im Rahmen anderer Prozessordnungen des geltenden Rechts ist höchstrichterlich anerkannt, dass die
Beschwerde gegen die Ablehnung von PKH nicht statthaft ist, wenn das zugehörige Hauptsacheverfahren nicht zulässigerweise mit Rechtsmitteln
beim Rechtsmittelgericht anhängig gemacht werden kann (vgl. dazu die in den Beschlüssen des Senats vom 29. Juli 2008, a.a.O., zitierten
Nachweise aus der Rechtsprechung). Es liegt daher eine planwidrige Lücke vor, die durch eine analoge Anwendung von § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG
zu schließen ist. Der Senat vermag nicht zu erkennen, dass durch eine solche, der gesetzgeberischen Regelungsabsicht Ausdruck gebende
Auslegung die Grenzen richterlicher Rechtsfortbildung überschritten werden, wie sie sich unter Anderem aus der Rechtsschutzgarantie des Art. 19
Abs. 4 Grundgesetz (GG) ergeben.
5 Würde man demgegenüber mit der Gegenauffassung in diesen Fällen - in enger Auslegung des Wortlauts des § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG - die
Statthaftigkeit und Zulässigkeit einer Beschwerde bejahen, um diese aber für (stets) unbegründet halten zu müssen, weil die negative Beurteilung
der Erfolgsaussicht durch das SG auch im PKH-Verfahren nicht unberücksichtigt bleiben kann (so LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 25.
Juni 2008 - L 13 AS 2903/08 PKH-B -), so wäre dem (nochmals) entgegenzuhalten, dass es sinnlos wäre, eine Beschwerde gegen die Versagung
der PKH stattfinden zu lassen, die von vornherein nicht zur Abänderung dieser Entscheidung führen kann; zumindest würde das
Rechtsschutzinteresse fehlen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 29. Juli 2008, a.a.O.; ferner BGH, Beschluss vom 23. Februar 2005 - XII ZB 1/03 - BGHZ
162, 230 m.w.N.). Ist aber allgemein das Rechtsschutzinteresse für die PKH-Beschwerde in solchen Fällen zu verneinen, so ist es nur folgerichtig,
die Beschwerde bereits als unstatthaft zu behandeln (vgl. aber zur Unbegründetheit einer PKH-Beschwerde nach Ablauf der Rechtsmittelfrist
gegen eine rechtsmittelfähige negative Hauptsacheentscheidung die ständige Senatsrechtsprechung, zuletzt Beschlüsse vom 18. März 2008 - L 7
AY 256/08 PKH-B - und vom 9. Juli 2008 - L 7 AS 2460/08 PKH-B -; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 14. August 1998 - L 13 AL 1142/98
PKH-B - E-LSG B-129; BFHE 141, 494; Keller/Leitherer in Meyer-Ladewig u.a., SGG, 9. Aufl., § 73a Rdnr. 12c; Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs,
Prozesskostenhilfe und Beratungshilfe, 4. Aufl., Rdnrn. 509, 885; Thomas-Putzo, ZPO, 28. Aufl., § 127 Rdnr. 5 ).
6 Aus den genannten Gründen hält der Senat an seiner Auffassung fest, dass sich in diesen Fällen die Unstatthaftigkeit der PKH-Beschwerde aus
der entsprechenden Anwendung von § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG ergibt.
7 Dessen ungeachtet ist die Beschwerde hier mangels Rechtsschutzinteresse ohnehin unzulässig, da erstinstanzlich ein Rechtsanwalt nicht tätig
geworden ist und auch nicht mehr tätig werden kann. Regelmäßig ist aber in gerichtskostenfreien Verfahren wie hier - die Antragstellerin ist
bezüglich der nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch erhobenen Ansprüche nach § 183 SGG privilegiert - die Beiordnung eines
Rechtsanwalts ausschließliches Ziel des Antrags auf Bewilligung von PKH (ständige Senatsrechtsprechung; vgl. z.B. Beschlüsse vom 2. Juni 2006
- L 7 SO 1488/06 PKH-B - und vom 7. Februar 2007 - L 7 SO 164/07 PKH-B und L 7 SO 165/07 PKH-B -; ferner Keller/Leitherer, a.a.O., § 73a Rdnr.
9; Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 7. Oktober 1997 - 2 S 2057/97 - VBlBW 1998, 15; a.A. LSG Hamburg,
Beschluss vom 11. Januar 1995 - III PKHBs 89/94 - Breithaupt 1995, 289). Denn wegen der Gerichtskostenfreiheit (vgl. hierzu auch § 197a Abs. 1
Satz 1 SGG) entstehen dem PKH beantragenden Leistungsempfänger Kosten der Prozessführung (§ 114 ZPO) in der Regel nur in Form der
Anwaltskosten (§ 1 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes); eigene Aufwendungen (Allgemeinkosten) - wie Porto, Telefon, Schreibauslagen -
werden von der PKH dagegen nicht erfasst (vgl. § 122 Abs. 1 Nr. 1 ZPO; hierzu Bundesverwaltungsgericht Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 161;
Hessischer VGH, Beschluss vom 19. November 1993 - 9 TP 2075/93 - MDR 1994, 1147; Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, a.a.O., Rdnr. 621).
Anwaltskosten für das abgeschlossene Verfahren beim SG - S 15 AS 1773/08 ER - hat die Antragstellerin indessen nicht mehr zu gewärtigen,
denn in diesem Verfahren war ein Rechtsanwalt für sie - soweit unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens sowie nach Aktenlage
ersichtlich - nicht tätig geworden.
8 Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 177 SGG).