Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 16.06.2009

LSG Baden-Württemberg: bfa, altersrente, verwaltungsakt, auflage, aufenthalt, anpassung, verfügung, pauschal, vervielfältigung, verfassungskonform

LSG Baden-Württemberg Urteil vom 16.6.2009, L 13 R 1631/08
Fremdrente - Entscheidung eines im Berufungsverfahren erlassenen Verwaltungsaktes - Übergangsregelung des Art 6 § 4c Abs 2 FANG idF
des RVAltGrAnpG vom 20.4.2007 - Verfassungsmäßigkeit
Leitsätze
Über einen im Berufungsverfahren erlassenen Verwaltungsakt, der den mit Klage angefochtenen Bescheid (insgesamt) ersetzt (§ 96 Abs. 1
Alternative 2 SGG), entscheidet das Berufungsgericht auf Klage hin (st. Rechtsprechung des Bundessozialgerichts seit dem Urteil vom 30. Januar
1963, BSGE 18, 231).
Das Urteil des Sozialgerichts, wie die hiergegen erhobene Berufung, wurden mit Bekanntgabe des ersetzenden Bescheids wirkungslos.
Die Übergangsregelung des Art. 6 § 4c Abs. 2 FANG in der Fassung des Gesetzes vom 20. April 2007 ( BGBl. I 554) ist verfassungsgemäß.
Tenor
Die Klage gegen den Rentenbescheid vom 26. Februar 2008 wird abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind für beide Rechtszüge nicht zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
1
Die Klägerin begehrt die Gewährung der von der Beklagten ab 1. Mai 1997 bewilligten Altersrente für Frauen ohne Kürzung der nach dem
Fremdrentengesetz (FRG) anerkannten Entgeltpunkte für Beitragszeiten vom 1. September 1955 bis 1. Juli 1982.
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Die 1937 geborene Klägerin, Inhaberin des Vertriebenenausweises A vom 5. Dezember 1983, war vor ihrem Zuzug in die Bundesrepublik
Deutschland am 3. November 1983 in R. nach Besuch einer Fachschule von 1951 bis 30. Juni 1955 vom 1. September 1955 bis 1. Juli 1982 als
Erzieherin bzw. Grundschullehrerin tätig.
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Mit Bescheid vom 17. Mai 1994 stellte die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) Zeiten bis 31. Dezember 1987 verbindlich fest
(hinsichtlich des Inhaltes des nicht aktenkundigen Bescheides wird auf den Computerausdruck auf Bl. 38 ff der Verwaltungsakten vorderer Teil
und Bl. 1 ff hinterer Teil verwiesen). Am 19. November 1996 beantragte die Klägerin die Gewährung einer Altersrente für Frauen (wegen
Vollendung des 60. Lebensjahres). Mit Rentenbescheid vom 26. Februar 1997 gewährte die BfA die beantragte Rente ab 1. Mai 1997. Für die
Rentenberechnung multiplizierte sie die sich aus den Anlagen 13 und 14 zum Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) ergebenden
versicherten Einkommen für die Beitragszeiten im Herkunftsgebiet vom 1. September 1955 bis 1. Juli 1982 mit dem Faktor 0,6 - ohne dies
darzustellen - nicht jedoch für die erst ab 1. Juli 1998 (s. Art. 33 Abs. 12 i. V. m. Art. 12 Nr. 1 des Gesetzes zur Reform der gesetzlichen
Rentenversicherung [RRG 1999] vom 16. Dezember 1997, BGBl. I 2998 und Kommentar zum Recht der Gesetzlichen Rentenversicherung,
herausgegeben vom Verband Deutscher Rentenversicherungsträger, Sozialgesetzbuch, Anhang, Band 1, § 22 FRG Anm. 12) in die Absenkung
einbezogenen Kindererziehungszeiten (bereits durch Vormerkungsbescheid vom 17. Mai 1994 anerkannt vom 1. August 1958 bis 31. Juli 1959,
1. Februar bis 31. Mai 1961 und 1. Mai 1968 bis 30. April 1969); ebenfalls nicht ausgeführt wurde, dass die Beitragszeiten nur als glaubhaft
gemacht berücksichtigt wurden.
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Am 18. März 1997 erhob die Klägerin Widerspruch, den sie zum Einen mit der unberechtigten Kürzung auf 5/6 der Beitragszeiten vom 1.
September 1955 bis 1. Juli 1982 und zum Anderen mit der gleichheitswidrigen Kürzung um 40 % begründete. Mit Rentenbescheid vom 23. Mai
1997 stellte die BfA die Rente ab 1. Mai 1997 neu fest und berücksichtigte hierbei für die Beitragszeiten im Herkunftsgebiet eine Erhöhung der
Tabellenwerte um ein Fünftel, nach dem die Klägerin die Adverinta Nr. 58 vom 2. April 1997 der „Acht-Klassen-Schule A. S.“ in B. im Kreis T.
vorgelegt hatte. Die persönlichen Entgeltpunkte betrugen 31,0474. Mit Widerspruchsbescheid vom 2. September 1997 wies die BfA den
Widerspruch - soweit ihm nicht durch Bescheid vom 23. Mai 1997 abgeholfen worden ist - zurück. Die Ausnahmen von der Absenkung auf 60 %
lägen bei der Klägerin nicht vor. Sie sei an die geltende Rechtslage gebunden. Die durch das Widerspruchsverfahren entstandenen
notwendigen Aufwendungen wurden zur Hälfte dem Grunde nach übernommen.
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Hiergegen hat die Klägerin am 23. September 1997 Klage zum Sozialgericht Stuttgart (SG) erhoben und beantragt, ihr die gewährte Rente ohne
den Faktor 0,6 für die nach § 22 Abs. 1 und Abs. 3 FRG ermittelten Entgeltpunkte zu gewähren (Az.: S 18 An 4561/97). Die Neufassung des
Fremdrenten- und Auslandsrenten-Neuregelungsgesetzes (FANG) sei mit dem Rechtstaatsprinzip nicht in Einklang zu bringen und deshalb
verfassungswidrig. Gem. § 4 Abs. 5 FANG in der Fassung des Rentenüberleitungsgesetzes (RÜG) sollte für Berechtigte, die vor dem 1. Januar
1991 ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet genommen haben, keine Kürzung
vorgenommen werden. Mit der Neufassung des FANG werde diesen Berechtigten eine Kürzung auf 0,6 zugemutet, was einer echten
Rückwirkung gleichkomme. Berechtigtes Vertrauen sei enttäuscht worden. Die Kürzung könne auch nicht mehr kompensiert werden, da die
Betroffenen aufgrund ihres Alters dem Arbeitsmarkt nicht mehr zur Verfügung stünden. Die Anknüpfung an den Rentenbeginn 1. Oktober 1996
sei gleichheitswidrig. Zudem sei Artikel 14 Grundgesetz (GG) verletzt, da nicht nur der Schutzbereich berührt, sondern der Eingriff auch
unverhältnismäßig sei. Mit Urteil vom 22. Juli 1998 hat das SG die Klage abgewiesen. Die Vervielfältigung der Entgeltpunkte für die Zeit vom 1.
September 1955 bis 1. Juli 1982 mit dem Faktor 0,6 entspreche dem geltenden Recht und sei nicht verfassungswidrig.
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Gegen das der Klägerin am 24. Juli 1998 zugestellte Urteil hat sie am 13. August 1998 Berufung eingelegt, mit der sie weiterhin geltend macht,
die Kürzung verstoße gegen das Grundgesetz. Mit Beschluss vom 30. Oktober 1998 hat das Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) mit
Zustimmung der Beteiligten das Ruhen des Verfahrens angeordnet (Az.: L 13 RA 2832/98).
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Am 7. April 2008 hat die Beklagte als Rechtsnachfolgerin der BfA das Verfahren wieder aufgenommen (neues Az.: L 13 R 1631/08) und den
Rentenbescheid vom 26. Februar 2008 vorgelegt, der die Übergangsregelung zu Artikel 6 § 4c Abs. 2 FANG - ergangen aufgrund des
Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 13. Juni 2006, 1 BvL 9/00 u.a., SozR 4-5050 § 22 FRG Nr. 5 - ausführe. Sie hat damit
einen Zuschlag in Höhe von 12,9957 Entgeltpunkte bis 30. Juni 1997 voll, anschließend bis 30. Juni 1998 zu drei Viertel, danach bis 30. Juni
1999 zur Hälfte und anschließend bis 30. Juni 2000 zu einem Viertel gewährt. Zur Darlegung des berücksichtigten Zuschlages hat sie eine
Berechnung der Rente ohne Absenkung für die FRG-Zeiten vom 19. Februar 2008 vorgelegt, nach der die persönlichen Entgeltpunkte 44,0431
betrügen. Des Weiteren hat die Beklagte den bereits zuvor erlassenen Rentenbescheid der BfA vom 24. April 1998 sowie ihre Bescheide vom 5.
Oktober 2005, 5. Februar 2007 und 7. Februar 2008 vorgelegt, die wegen einer Neubewertung der Kindererziehungszeiten (Bescheid vom 24.
April 1998) bzw. wegen Änderungen bzgl. der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung erfolgten.
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Die Klägerin hat geltend gemacht, der Bescheid vom 26. Februar 2008 stelle sie nicht klaglos. Die neue Übergangsregelung des Artikel 6 § 4c
Abs. 2 FANG komme der vom BVerfG geforderten Regelung nicht nach. Eine solche Regelung hätte es den Betroffenen ermöglichen müssen,
sich auf die neue Rechtslage in angemessener Zeit einzustellen. Die Übergangszeit müsse so bemessen sein, dass die Berechtigten in der Lage
seien, ihre Lebensführung darauf einzustellen, dass ihnen auf Dauer deutlich niedrigere Renten zustehen werden, als ihnen in Aussicht gestellt
worden war. § 22 Abs. 4 FRG führe damit zu einem Verlust von 12,4126 Entgeltpunkten, was eine Verringerung der monatlichen Rente um
326,00 EUR bedeute.
9
Die Klägerin hat auf den ausdrücklichen Hinweis des Senates in der mündlichen Verhandlung, das Urteil des SG und die hiergegen erhobene
Berufung seien durch Erlass des Bescheides vom 26. Februar 2008 wirkungslos geworden (Hinweis auf BSG SozR 1200 § 48 Nr. 11), zuletzt
beantragt,
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die Beklagte unter Änderung des Rentenbescheides vom 26. Februar 2008 zu verurteilen, ihr ab 1. Mai 1997 höhere Altersrente für
Frauen ohne Vervielfältigung der für die Beitragszeiten im Herkunftsgebiet vom 1. September 1955 bis 1. Juli 1982 ermittelten
Entgeltpunkte mit dem Faktor 0,6 zu gewähren.
11 Die Beklagte beantragt sinngemäß,
12
die Klage abzuweisen.
13 Sie hält die neue Übergangsregelung für verfassungskonform.
14 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Gerichtsakten beider Rechtszüge
ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
15 Das Rechtsschutzbegehren der Klägerin hat keinen Erfolg.
16 Gegenstand der hier statthaften kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage ist der Bescheid vom 26. Februar 2008, mit dem die Beklagte die
der Klägerin gewährte Rente ab Rentenbeginn neu festgestellt hat. Dieser Bescheid ersetzt den mit Klage angefochtenen Rentenbescheid vom
23. Mai 1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. September 1997, weshalb er gem. §§ 153 Abs. 1, 96 SGG Gegenstand des
Berufungsverfahrens geworden ist. Die ursprünglich eingelegte Berufung war gemäß §§ 143,144 SGG statthaft und auch im Übrigen zulässig -
sie wurde form- und fristgerecht (§ 151 Abs. 1 SGG) eingelegt - so dass der Senat offen lassen kann, ob die Anwendbarkeit des § 96 SGG eine
zulässige Berufung voraussetzt (vgl. hierzu Eckertz in SGG Handkommentar, 3. Auflage, § 153 Rn. 11 ff.) Der Senat entscheidet hierbei auf Klage
hin (so ständige Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes [BSG] seit dem Urteil vom 30. Januar 1963, BSGE 18, 231; s. auch Meyer-
Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 9. Auflage, § 96 SGG, Rn. 7). Denn jede Berufung setzt eine erstinstanzliche Entscheidung
voraus; es gibt keine Berufung unmittelbar gegen Verwaltungsakte, sie findet nur gegen Urteile des SG statt. Demgemäß ist bei einem im Laufe
des Berufungsverfahrens ergangenen Bescheid, der - wie hier- die mit Klage angefochtenen Bescheide vollumfänglich ersetzt, das Urteil wie die
Berufung wirkungslos geworden (s. BSG SozR 1200 § 48 Nr. 11; LSG für das Saarland, Urteil vom 18. Januar 2006, L 2 U 174/03 - juris; Eckertz
in SGG Handkommentar, a. a. O., § 153 Rn 16; a. A. Zeihe, Kommentar zum SGG, § 96 Anm. 1 c, der eine Entscheidung immer auf Berufung hin
für richtig erachtet). Die nach Bescheiderlass nicht mehr weiter verfolgte Berufung berührt die Rechtshängigkeit wegen des neuen
Verwaltungsaktes nicht (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a. a. O., Rn. 3 m.w.N.). Es bedarf nur noch des Klageantrages (Pawlak in Hennig,
Kommentar zum SGG, § 96 Rn. 60; LSG für das Saarland, a. a. O.; Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 5. Auflage,
Seite 261, Rn 261 letzter Halbsatz).
17 Nicht Gegenstand des Verfahrens ist der Rentenbescheid vom 26. Februar 1997, der vom Rentenbescheid vom 23. Mai 1997 ersetzt worden ist.
Ebenfalls nicht Streitgegenstand des Verfahrens geworden sind die Rentenbescheide vom 24. April 1998, 5. Oktober 2005, 5. Februar 2007 und
7. Februar 2008, da diese keinen rechtshängigen Streitgegenstand abgeändert oder ersetzt haben. Sie haben lediglich die Zeiten der
Kindererziehung neu bewertet (so Rentenbescheid vom 24. April 1998) bzw. im Übrigen Änderungen bzgl. der Kranken- und
Pflegeversicherungsbeiträge durchgeführt. Streitgegenstand des Klage- bzw. Berufungsverfahren ist lediglich die Rechtsmäßigkeit der
Absenkung der Entgeltpunkte für Beitragszeiten im Herkunftsgebiet vom 1. September 1955 bis 1. Juli 1982. Dementsprechend ändern oder
ersetzen die Rentenbescheide vom 24. April 1998, 5. Oktober 2005, 5. Februar 2007 und 7. Februar 2008 nicht den Rentenbescheid vom 23. Mai
1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. September 1997 in dem anhängigen Streitgegenstand. Eine Einbeziehung scheidet
aus, wenn von einem teilbare Verwaltungsakt nur der nicht streitbefangene Teil geändert wird (s. Krasney/Udsching, a. a. O., Seite 258; BSG
SozR 3 - 1500 § 96 Nr. 9; Meyer-Ladewig /Keller/Leitherer, a. a. O., Rn. 3).
18 Die Klage gegen den Rentenbescheid vom 26. Februar 2008 ist unbegründet, da dieser rechtmäßig ist und die Klägerin nicht in ihren Rechten
verletzt. Die Absenkung der Beitragszeiten im Herkunftsgebiet unter zeitweisen Gewährung eines Zuschlages ist gesetzeskonform und
verfassungsgemäß. Die Beklagte hat die Rente sachlich und rechnerisch richtig berechnet.
19 Gem. Artikel 6 § 4c Abs. 2 FANG in der mit Wirkung zum 1. Oktober 1996 eingefügten Fassung des Gesetzes zur Anpassung der Regelaltersrente
an die demographische Entwicklung und zur Stärkung der Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-
Altersgrenzenanpassungsgesetz) vom 20. April 2007 (BGBl. I, S. 554) wird für Berechtigte, die vor dem 1. Januar 1991 ihren gewöhnlichen
Aufenthalt im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland genommen haben, deren Rente nach dem 30. September 1996 beginnt und über deren
Rentenantrag oder über deren bis 31. Dezember 2004 gestellten Antrag auf Rücknahme des Rentenbescheides am 30. Juni 2006 noch nicht
rechtskräftig entschieden worden ist, für diese Rente einmalig zum Rentenbeginn ein Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten ermittelt, der sich
aus der Differenz zwischen der mit und ohne Anwendung von § 22 Abs. 4 des FRG ermittelten Summe aller persönlichen Entgeltpunkte ergibt;
der Zuschlag wird monatlich für die Zeit des Rentenbezuges vom 1. Oktober 1996 bis 30. Juni 1997 voll, vom 1. Juli 1997 bis 30. Juni 1998 zu
drei Viertel, vom 1. Juli 1998 bis 30. Juni 1999 zur Hälfte, vom 1. Juli 1999 bis 30. Juni 2000 zu einem Viertel und ab 1. Juli 2000 nicht mehr
gezahlt. Auch diese gesetzlichen Vorgaben hat die Beklagte zutreffend umgesetzt. Die Klägerin hat vor dem 1. Januar 1991 ihren gewöhnlichen
Aufenthalt im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland genommen, ihre Rente begann nach dem 30. September 1996 und über ihren
Rentenantrag ist noch nicht rechtskräftig entschieden worden, sodass ein Zuschlag zu gewähren ist. Den Zuschlag an persönlichen
Entgeltpunkten hat die Beklagte im Bescheid vom 26. Februar 2008 zutreffend mit 12,9957 (persönliche Entgeltpunkte ohne Absenkung nach
dem FRG in Höhe von 44,0431, s. Berechnung der Beklagten vom 19. Februar 2008 abzüglich die der bisherigen Berechnung zu Grunde
liegende persönliche Entgeltpunkte in Höhe von 31,0474, s. Rentenbescheid vom 7. Februar 2008) berechnet und entsprechend der
gesetzlichen Staffelung gewährt. Soweit der Klägerbevollmächtigte in seinem Schriftsatz vom 7. Juni 2008 zur Darlegung der Einbuße
geringfügig andere Entgeltpunkte (45,5305 abzüglich 33,1179 ergibt 12,4126) anführt, kann dies zur Berechnung des Zuschlages nicht
übernommen werden. Für die Ermittlung der Entgeltpunkte ohne Absenkung der FRG-Zeiten sind für die hier nicht streitgegenständlichen
Kindererziehungszeiten noch nicht die gemäß § 307d SGB VI pauschal erhöhten Entgeltpunkte zu berücksichtigen, da zum Zeitpunkt des
Rentenbeginns § 307d SGB VI noch nicht existierte, sondern erst durch das RRG 1999 eingeführt wurde. Demgemäß dürfen auch nicht die für
die Kindererziehungszeiten pauschal erhöhten Entgeltpunkte abgezogen werden. Im Übrigen hat die Klägerin Fehler des angefochtenen
Rentenbescheides vom 26. Februar 2008 nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich. Insbesondere hat die Beklagte die Multiplikation
mit dem Faktor 0,6 ausgewiesen, so dass der Verwaltungsakt auch begründet worden ist (§ 35 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch).
20 Die von der Klägerin allein geltend gemachte Verfassungswidrigkeit der Übergangsregelung des Artikel 6 § 4c Abs. 2 FANG in der Fassung des
RV-Altersgrenzenanpassungsgesetzes kann der Senat nicht teilen (so auch Bayerisches LSG, Urteil vom 18. Februar 2009, L 13 R 909/08 -
juris). Das BVerfG hat im Beschluss vom 13. Juni 2006, a.a.O., ausdrücklich keine Übergangsregelung für erforderlich gehalten, die es den
Berechtigten ermöglicht hätte, die durch § 22 Abs. 4 FRG 1996 bewirkte Verringerung ihrer Rente durch eine Maßnahme der zusätzlichen und
insbesondere privaten Altersvorsorge auszugleichen. Die Übergangszeit müsse lediglich so bemessen sein, dass die Berechtigten in der Lage
seien, ihre Lebensführung darauf einzustellen, dass ihnen auf Dauer deutlich niedrigere Renten zustehen werden, als ihnen aufgrund der
Rentenauskünfte in Aussicht gestellt worden war. Das BVerfG hat schließlich selbst auf die Möglichkeit einer schrittweisen Anwendung des
Abschlages auf die Entgeltpunkte hingewiesen, was der Gesetzgeber durch die Gewährung eines nachlassenden Zuschlags aufgegriffen hat.
Das BVerfG hat die nähere Ausgestaltung der übergangsrechtlichen Regelung ausdrücklich in das Ermessen des Gesetzgebers gestellt. Der
Senat sieht insbesondere keinen Anlass für einen noch weitergehenden Ausgleich. Dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes ist durch den
Gesetzgeber in ausreichendem Umfang Rechnung getragen worden. Der Senat sieht in der vierjährig wirkenden Übergangsvorschrift einen
noch ausreichenden Zeitraum, in der sich der betroffene Personenkreis mit seinen finanziellen Dispositionen an die verringerte Rente anpassen
konnte. Dass im Falle einer vom BVerfG nachträglich angeordneten Übergangsregelung eine zeitnahe und wirkliche Anpassung nicht möglich
ist, liegt in der Sache begründet und führt zu einer Nachzahlung, hier in Höhe von 8.095,92 EUR.
21 Die Kostenfolge stützt sich auf § 193 SGG und berücksichtigt, dass das Begehren zu einem so großen Teil ohne Erfolg geblieben ist, dass eine
Kostenteilung nicht angebracht erschien.
22 Der Senat hat die Revision zugelassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG hat. Es liegt zu der
Frage der Verfassungsmäßigkeit des neuen Artikel 6 § 4c Abs. 2 FANG noch keine höchstrichterliche Entscheidung vor.