Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 06.11.2007

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Landessozialgericht Baden-Württemberg
Urteil vom 06.11.2007 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Konstanz S 2 EG 906/06
Landessozialgericht Baden-Württemberg L 11 EG 3986/07
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 30. Mai 2007 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Gewährung von Erziehungsgeld im Sinne des Bundeserziehungsgeldgesetzes
(BErzGG) für das erste Lebensjahr des am 15. November 2005 geborenen Kindes D ...
Die am 20. November 1977 geborene Klägerin ist Deutsche, unverheiratet und hat das alleinige Sorgerecht für ihren
Sohn D ... Sie hat ihren Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland und übt eine Teilzeitbeschäftigung in der
Schweiz in einem Unternehmen aus, das dort auch seinen Sitz hat.
Die Klägerin beantragte am 9. Dezember 2005 Erziehungsgeld für das erste Lebensjahr des Kindes. Mit Bescheid
vom 29. Dezember 2005 und Widerspruchsbescheid vom 3. März 2006 lehnte die Beklagte den Antrag mit der
Begründung ab, dass die Klägerin aufgrund ihres Arbeitsverhältnisses in der Schweiz keine Familienleistungen in
Deutschland beanspruchen könne. Nach Art. 13 Abs. 2 Buchstabe a der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71, die nach
dem Freizügigkeitsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Schweiz Anwendung finde, unterliege sie
allein den Vorschriften des Beschäftigungsstaates Schweiz.
Die Klägerin hat hiergegen Klage bei dem Sozialgericht Konstanz (SG) erhoben. Sie hat vorgetragen, ihr
Lebensmittelpunkt sei in Deutschland, wo sie auch ihr Einkommen versteure. Die Ungleichbehandlung mit Pendlern
innerhalb Deutschland verstoße gegen Art. 3 des Grundgesetzes (GG). Um eine Schlechterstellung als allein
erziehende Grenzgängerin zu vermeiden, bedürfe es einer erweiterten Auslegung der Vorschriften unter teleologischen
Gesichtspunkten. Werde sie arbeitslos, würde sie auch Arbeitslosengeld und Erziehungsgeld in Deutschland erhalten.
Hier müsse der Wohnsitzstaat Leistungen erbringen, was aus Art. 10 Abs. 1 Buchstabe b) i) der Verordnung (EWG)
Nr. 574/72 folge.
Mit Bescheid vom 19. September 2006 hat die Beklagte - mit der gleichen Begründung wie im Bescheid vom 29.
Dezember 2005 - auch den Antrag der Klägerin auf Gewährung von Erziehungsgeld für das zweite Lebensjahr des
Kindes abgelehnt. Über den Widerspruch, den die Klägerin hiergegen erhoben hat, ist noch nicht entschieden.
Mit Urteil vom 30. Mai 2007 hat das SG die Klage abgewiesen. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf die Gewährung
von Erziehungsgeld für das erste Lebensjahr. Ein Anspruch auf Familienleistungen, damit auch auf Erziehungsgeld,
richte sich ausschließlich nach schweizer Recht.
Die Klägerin hat gegen das ihr am 20. Juli 2007 zugestellte Urteil am 15. August 2007 Berufung eingelegt und ihre
Rechtsansicht wiederholt.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 30. Mai 2007 und den im Bescheid der Beklagten vom 29. Dezember
2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 3. März 2006 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr
Erziehungsgeld für das erste Lebensjahr des Kindes D. zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze
sowie die Akten der Beklagten, des SG und des Senats Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß den §§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Berufung, über die der Senat auf Grund des
Einverständnisses der Beteiligten nach § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist unbegründet.
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Gewährung von Erziehungsgeld für das erste Lebensjahr ihres Kindes D ...
Streitgegenstand ist allein der aus dem Klageantrag ersichtliche Bescheid, damit ein möglicher Anspruch der Klägerin
auf Gewährung von Erziehungsgeld für das erste Lebensjahr des Kindes. Nicht einzubeziehen ist der Bescheid vom
19. September 2006, mit dem die Beklagte auch das Erziehungsgeld für das zweite Lebensjahr abgelehnt hat. Auf ihn
findet die Vorschrift des § 96 Abs. 1 SGG keine Anwendung, wonach ein neuer Verwaltungsakt, der nach
Klageerhebung den (ursprünglichen) Verwaltungsakt abändert oder ersetzt, Gegenstand des Verfahrens wird. Der
Bescheid für das zweite Lebensjahr des Kindes regelt den Anspruch für einen eigenständigen Zeitraum und ändert
oder ersetzt damit den Bescheid für das erste Lebensjahr nicht.
Ein Anspruch der Klägerin scheidet aus, denn das BErzGG findet auf sie keine Anwendung. Einem Anspruch steht
Art. 13 Abs. 2 Buchstabe a) der Verordnung des Rates der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (EWG) Nr. 1408/71
über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren
Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, entgegen. Danach unterliegt - soweit nicht
die Art. 14 bis 17 etwas anderes bestimmen, was hier nicht der Fall ist - eine Person, die im Gebiet eines
Mitgliedstaats abhängig beschäftigt ist, den Rechtsvorschriften dieses Staates, und zwar auch dann, wenn sie im
Gebiet eines anderen Mitgliedstaats wohnt oder ihr Arbeitgeber oder das Unternehmen, das sie beschäftigt, seinen
Wohnsitz oder Betriebssitz im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats hat. Die Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates
vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 enthält (maßgeblich ist Titel III) keine
Besonderheiten. Die von der Klägerin angeführte Vorschrift des Art. 10 Abs. 1 Buchstabe b) i) der Verordnung (EWG)
Nr. 574/72 ist nicht einschlägig, da dort das Zusammentreffen von Ansprüchen aus mehreren Mitgliedstaaten geregelt
ist.
Die Verordnungen gelten auch im Verhältnis zur Schweiz, was sich aus dem Abkommen zwischen der Europäischen
Gemeinschaft und ihren Mitgliedsstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über
die Freizügigkeit vom 21. Juni 1999 (nachfolgend: Freizügigkeitsabkommen - BGBl. II 2001, S. 811), ergibt, welches
am 1. Juni 2002 in Kraft getreten ist (vgl. das Gesetz vom 2. September 2001 zu dem Abkommen, BGBl. II 2002, S.
1692). Danach wird die Schweiz im Hinblick auf die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 und die zu ihrer Durchführung
ergangene Verordnung (EWG) Nr. 574/72 behandelt, als wäre sie ein Mitgliedsstaat.
Die somit anwendbaren Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 sind auch im Fall der Klägerin einschlägig.
Art. 2 Abs. 1 erstreckt ihren persönlichen Geltungsbereich auf - was die Klägerin unstreitig ist - Arbeitnehmer im Sinne
von Art. 1 Buchstabe a) i), für welche die Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedsstaaten gelten. In
sachlicher Hinsicht erfasst sie gemäß Art. 4 Abs. 1 Buchstabe h die Rechtsvorschriften über Zweige der sozialen
Sicherheit, die unter anderem Familienleistungen betreffen. Dies sind wiederum nach Art. 1 Buchstabe t) i) alle Sach-
oder Geldleistungen, die zum Ausgleich von Familienleistungen bestimmt sind, jedoch mit Ausnahme in Anhang II
aufgeführter besonderer Geburts- oder Adoptionsbeihilfen. Das deutsche (Bundes)Erziehungsgeld ist eine solche
Familienleistung (EuGH, Urteil vom 10. Oktober 1996, C-245/94 [Hoever und Zachow]).
Ein Verstoß gegen den (europa- sowie nationalrechtlichen) Gleichbehandlungsgrundsatz liegt nicht vor. Zwar steht die
Klägerin als Alleinerziehende ohne Partner in Deutschland schlechter da als ein Elternteil, der einen Anspruch auf
Erziehungsgeld hat, weil er in Deutschland arbeitet, dort arbeitslos ist oder einen Partner hat, der einen solchen
Anspruch geltend machen kann. Darin liegt jedoch keine Diskriminierung, weil dies einen Umstand darstellt, der sich
aus Unterschieden zwischen den verschiedenen Rechtsordnungen der betroffenen Mitgliedsstaaten ergibt, im Übrigen
aber auf alle deren Herrschaft unterworfenen Personen nach objektiven Merkmalen und ohne Rücksicht auf die
Staatsangehörigkeit Anwendung findet (vgl. EuGH, Urteil vom 27. September 1988, C-313/86, Rn. 14). Die Beklagte
konnte ferner aufgrund der zwingenden Berücksichtigung des Anwendungsvorrangs der Verordnung (EWG) Nr.
1408/71 und der Freizügigkeitsverordnung auch nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßen (ebenso VG
Freiburg/Breisgau, Urteil vom 14. August 2007, 1 K 543/06, zur parallelen Problematik bei der Gewährung von
Landeserziehungsgeld).
Der Fall der Klägerin ist nicht mit denjenigen Sachverhalten vergleichbar, die den Urteilen des BSG vom 27. Mai 2004,
B 10 EG 1/04, SozR 4-7833 § 1 Nr. 3 und B 10/14 EG 1/01 R, sowie des EuGH (Große Kammer) vom 18. Juli 2007,
C-212/05 (Hartmann), zu Grunde lagen, wo jeweils der Ehegatte des in einem anderen Mitgliedstaat wohnenden und
arbeitenden Berechtigten in Deutschland beschäftigt war.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht erfüllt sind.