Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 21.12.2006

LSG Bwb: zumutbare tätigkeit, rente, osteoporose, die post, zeitliche kongruenz, berufsunfähigkeit, leistungsfähigkeit, krankheit, arbeiter, behinderung

Landessozialgericht Baden-Württemberg
Urteil vom 21.12.2006 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Mannheim S 12 R 3260/04
Landessozialgericht Baden-Württemberg L 10 R 3434/06
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 31. Mai 2006 abgeändert. Die
Beklagte wird verurteilt, dem Kläger ab 1. Mai 2004 Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit
zu gewähren.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen und die Berufung zurückgewiesen.
Die Beklagte hat dem Kläger die Hälfte seiner notwendigen außergerichtlichen Kosten beider Instanzen zu erstatten.
Tatbestand:
Umstritten ist die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung.
Der am 1958 geborene Kläger arbeitete nach einer Ausbildung als Kfz-Mechaniker von 1977 bis 1992 im erlernten
Beruf. Nach einer dreimonatigen Arbeitsunfähigkeit war er von 1993 bis 1994 als Verkäufer im Autozubehörhandel
tätig und danach bis 2001 arbeitslos, wobei er zeitweilig eine geringfügige versicherungsfreie Beschäftigung ausübte.
Von April 2001 bis März 2002 war er befristet bei der C beschäftigt und als Teamleiter für Arbeiten an Gartenanlagen
und Innenrenovierungen zuständig. Danach übte er noch zeitweilig eine geringfügige versicherungsfreie Beschäftigung
aus bzw. war er arbeitslos oder im Sozialleistungsbezug. Wegen der versicherungsrechtlichen Zeiten wird auf den
Versicherungsverlauf vom 11. Oktober 2006 Bezug genommen.
Der Kläger leidet im Wesentlichen unter einer ausgeprägten, schon 1992 diagnostizierten Osteoporose mit inzwischen
multiplen Kompressionsfrakturen im BWS- und LWS-Bereich, einem Zustand nach Humeruskopffraktur im Februar
2003, interkurrenten Rippenfrakturen und einem seit 2005 diagnostizierten Morbus Crohn.
Den Rentenantrag vom 16. April 2004 lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 27. April 2004 und
Widerspruchsbescheid vom 23. September 2004 (am Folgetag zur Post gegeben) ab, da der Kläger leichte bis
mittelschwere Arbeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes mit qualitativen Einschränkungen wie auch zumutbare
Verweisungstätigkeiten mindestens sechs Stunden täglich verrichten könne.
Dem lagen im Wesentlichen ein Heilverfahrenentlassungsbericht vom 4. November 2003 (Tätigkeiten als Kfz-
Mechaniker und wie zuletzt als Werkstattleiter bei der C seien weniger als drei Stunden möglich, leichte Arbeiten,
wenn keinerlei körperliche Belastungen und keine Zwangshaltungen sowie Tätigkeiten mit vermehrter Unfall- oder
Sturzgefahr anfielen, drei bis unter sechs Stunden) sowie ein Gutachten des Dr. G. (der Kläger könne Tätigkeiten als
Werkstattleiter, wie bei der C , sowie leichte und mittelschwere Tätigkeiten mit qualitativen Einschränkungen sechs
Stunden und mehr verrichten) zu Grunde.
Deswegen hat der Kläger am 25. Oktober 2004 Klage beim Sozialgericht Mannheim erhoben und geltend gemacht, er
könne keine drei Stunden arbeiten. Er hat einen Bericht des Radiologen Dr. B. über eine Osteodensitometrie
vorgelegt.
Das SG hat den behandelnden Arzt Dr. R. schriftlich als sachverständigen Zeugen gehört sowie
Sachverständigengutachten des Orthopäden W. (mit ergänzender Stellungnahme) und des Internisten Dr. R.
eingeholt.
Der Orthopäde W. ist im Wesentlichen zum Ergebnis gelangt, der Kläger leide unter einer manifesten schweren
Osteoporose mit einem chronischen Lumbalsyndrom mit osteoporotischer Fliessverformung der gesamten LWS,
Deformierung und Höhenminderung der Wirbelkörper, einem chronischen thorakalen Schmerzsyndrom bei schwerer
Rundrückenbildung mit osteoporotischer Fliesverformung im mittleren und unteren Abschnitt, einem hochgradigen
thorakolumbalen Funktionsverlust mit schweren Funktionsschmerzen und Muskelreizerscheinungen, einem
chronischen Cervicalsyndrom sowie einer mittelgradigen bis deutlichen Coxarthrose beidseits bei Coxavalga. Die
fortgeschrittene Osteoporose habe zu multiplen Frakturen an Humerus, Rücken und Tibia geführt. Die manifeste und
generalisierte Osteoporose finde sich auch im Bereich der großen Gelenke. Nachdem viele Wirbelkörper
zusammengebrochen seien, sei der Kläger inzwischen 10 cm kleiner geworden. Leichte Arbeiten des allgemeinen
Arbeitsmarktes ohne Heben und Tragen von Lasten über 5 kg, überwiegend - aber nicht ausschließlich - im Sitzen mit
gelegentlichem Herumgehen oder Stehen - ohne einseitige Körperhaltung, wie Knien, häufiges Bücken, vornüber
gebeugte Rumpf- und Zwangshaltung, Arbeiten auf Leitern, Gerüsten, in Kälte und Nässe sowie besondere
Kraftentfaltung der Wirbelsäule - seien weniger als zwei Stunden möglich. Wegen der schweren Deformierung der
Wirbelsäule mit hochgradiger statischer Gefährdung könnten Belastungen auch geringer Art, wie plötzliches Bücken
und Aufheben von Gegenständen auch unter 5 kg, zu Wirbelkörpereinbrüchen führen.
Dr. R. ist im Wesentlichen zum Ergebnis gelangt, der Kläger leide unter einer ausgeprägten Osteoporose mit
Kyphoskoliose der BWS, einem LWS-Syndrom und HWS-Syndrom, einer Periarthropathie rechts, einer beginnenden
Coxrthrose, einem (Verdacht auf) Morbus Crohn des Dickdarms, einer Hyperlipidämie, einem (Verdacht auf)
chronische Bronchitis, einer kombinierten Ventilationsstörung, einer chronischen Schmerzkrankheit und
Somatisierungsstörung. Ein Alkoholabusus sei nicht sicher zu halten. Auf Grund dessen könne er nur noch leichte
körperliche Arbeiten ohne Heben und Tragen von Lasten über 5 kg mit weiteren - näher beschriebenen - qualitativen
Einschränkungen wenigstens sechs Stunden täglich verrichten. Die wegen des Morbus Crohn erforderliche
Cortisontherapie könne zu einer Verschlimmerung geführt haben.
Die Beklagte ist der Einschätzung des Orthopäden W. unter Vorlage von Stellungnahmen von Dr. K. (leichte Arbeiten
im Wechsel seien sechs Stunden und mehr möglich) und Dr. L. (Tätigkeiten ohne Hebe- und Tragbelastung von 3 bis
4 kg, ohne Wirbelsäulenzwangshaltung, Bücken, Erschütterungs- und Stoßbelastung, erhöhtes Sturzrisiko,
Überkopfarbeiten, Arbeiten in Armvorhalte, Belastungen durch Hitze, Kälte, Zugluft, Nässe, Staub, Gase, Dämpfe,
erhöhten Zeitdruck und Nachtschicht seien über sechs Stunden möglich) entgegengetreten.
Mit Urteil vom 31. Mai 2006 hat das SG die Beklagte verurteilt, dem Kläger ab 1. Mai 2004 Rente wegen voller
Erwerbsminderung zu gewähren, da er nach dem Gutachten des Orthopäden W. keinerlei Tätigkeiten mehr ausüben
könne. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gründe des Urteils Bezug genommen.
Gegen das ihr am 16. Juni 2006 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 6. Juli 2006 Berufung eingelegt. Der Kläger
könne die ihm als Facharbeiter zumutbare Tätigkeit als Mitarbeiter einer Poststelle einer Behörde mindestens sechs
Stunden täglich verrichten. Damit sei er nicht berufsunfähig. Hierzu hat sie eine Stellungnahme von Dr. Sch. (die
Osteoporose sei seit 2003 nicht fortgeschritten, leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes wie Sortieren
leichter Teile, Aufsicht in Galerien und Museen, Bedienen leichtgängiger oder automatisierter Maschinen an einem
rückengerechten Arbeitsplatz seien sechs Stunden möglich) und Auskünfte zur Tätigkeit eines Postabfertigers und
Museumswärters vorgelegt.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 31. Mai 2006 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Eine quantitative Leistungsminderung sei bereits durch den Orthopäden W. bestätigt. Hierzu hat er u.a. einen Bericht
der Universitätsklinik Heidelberg (wonach er unter einem akuten Schub von Morbus Crohn leidet und außerdem eine
Fraktur der Rippen 6 und 7 links dorsolateral diagnostiziert wurde) und eine ärztliche Äußerung des Dr. Willersen
(infolge des Morbus Crohn sei wieder eine Cortisontherapie erforderlich) vorgelegt.
Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Beteiligtenvorbringens wird auf die Prozessakten erster und
zweiter Instanz und die vorgelegten Verwaltungsakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß den §§ 143, 144, 151 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässige Berufung, über die der Senat auf Grund
des Einverständnisses der Beteiligten nach § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist teilweise
begründet.
Nachdem allein die Beklagte Berufung eingelegt hat, ist vom Senat lediglich darüber zu entscheiden, ob der Kläger
einen Anspruch auf Rente wegen voller bzw. teilweiser Erwerbsminderung bzw. teilweiser Erwerbsminderung bei
Berufsunfähigkeit ab 1. Mai 2004 hat. Zwar hat das SG zur Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung nicht Stellung
bezogen. Dies ist - legt man die Beurteilung der Leistungsfähigkeit durch das SG zu Grunde - nicht zu beanstanden
und dies hindert den Senat nicht an einer Entscheidung hierüber. Denn im Falle des Vorliegens einer unter
dreistündigen Leistungsfähigkeit und damit vollen Erwerbsminderung verdrängt die Rente wegen voller
Erwerbsminderung nach § 43 Abs. 2 SGB VI - anders als im Fall einer so genannten "Arbeitsmarktrente" bei drei- bis
unter sechsstündigem Leistungsvermögen, wo beide Renten mit unterschiedlicher zeitlicher Dauer nebeneinander
vorliegen können (s. auch § 89 SGB VI) - die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung nach § 43 Abs. 1 SGB VI.
Dies folgt unmittelbar aus der gesetzlichen Regelung. Danach ist entweder von einem gegenseitigen Ausschluss
auszugehen, weil eine teilweise Erwerbsminderung angesichts der Definition der vollen Erwerbsminderung mit unter
drei Stunden Leistungsfähigkeit nur bei einer Leistungsfähigkeit von drei bis unter sechs Stunden vorliegt. Oder ein
unter dreistündiges Leistungsvermögen wird - weil ebenfall unter sechs Stunden - entsprechend dem reinen Wortlaut
auch unter Abs. 1 subsumiert, dann aber eine Deckungsgleichheit der Vorschriften insoweit angenommen, die nur die
Anwendung der weiter reichenden Regelung des Abs. 2 zulässt (vergleichbar der strafrechtlichen Konsumtion).
Jedenfalls stehen in einem solchen Fall und anders als bei der "Arbeitsmarktrente" beide Rentenarten (zur
Selbstständigkeit siehe BSG, Urteil vom 16. März 2006, B 4 RA 24/05 B - zur Veröffentlichung vorgesehen -) in einem
Haupt-/Hilfsverhältnis.
Vergleichbares gilt im Verhältnis des § 43 zu § 240 SGB VI. Da § 240 SGB VI als Übergangsvorschrift zur früheren
Rente wegen Berufsunfähigkeit ausgestaltet ist, wird diese Regelung von § 43 regelmäßig verdrängt, soweit eine
zeitliche Kongruenz besteht. Im Einzelfall kann § 240 aber wegen den Vorschriften über die Befristung von Renten
und unterschiedlicher Anforderungen an eine Verweisungstätigkeit zeitlich über § 43 SGB VI hinausgehen oder nur
seine Voraussetzungen können (wegen Fehlens einer sozial zumutbaren Verweisungstätigkeit wie im vorliegenden
Fall) vorliegen. Dann ist ebenfalls von einem Haupt-/Hilfsverhältnis zwischen diesen Regelungen auszugehen, sodass
der vom Kläger in erster Instanz hilfsweise gestellte Antrag auf Gewährung von Rente wegen teilweiser
Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit im Berufungsverfahren fortwirkt.
Rechtsgrundlage für die hier begehrte Rente wegen Erwerbsminderung ist in erster Linie § 43 Sechstes Buch
Sozialgesetzbuch (SGB VI). Danach haben Versicherte bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf Rente
wegen teilweiser bzw. voller Erwerbsminderung, wenn sie - unter anderem - teilweise bzw. voll erwerbsgemindert sind
Nach § 43 Abs. 1 Satz 2 SGB VI sind teilweise erwerbsgemindert Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung
auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes
mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Nach § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI sind voll erwerbsgemindert
Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen
Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Nach § 43 Abs. 3
SGB VI ist nicht erwerbsgemindert, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens
sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.
Nach § 240 Abs. 1 SGB VI haben Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Erfüllung der sonstigen
Voraussetzungen bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres auch Versicherte, die vor dem 2. Januar 1961 geboren und
berufsunfähig sind.
Berufsunfähig sind nach § 240 Abs. 2 SGB VI Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung
im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher
Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden gesunken ist. Der Kreis
der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren
Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung
sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden
können. Zumutbar ist stets eine Tätigkeit, für die die Versicherten durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben mit
Erfolg ausgebildet oder umgeschult worden sind. Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit mindestens
sechs Stunden täglich ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.
Die soziale Zumutbarkeit einer Verweisungstätigkeit richtet sich nach der Wertigkeit des bisherigen Berufs. Zur
Erleichterung dieser Beurteilung hat die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts die Berufe der Versicherten in
Gruppen eingeteilt. Diese Berufsgruppen sind ausgehend von der Bedeutung, die Dauer und Umfang der Ausbildung
für die Qualität eines Berufs haben, gebildet worden. Dementsprechend werden die Gruppen durch die Leitberufe des
Vorarbeiters mit Vorgesetztenfunktion bzw. des besonders hoch qualifizierten Facharbeiters, des Facharbeiters
(anerkannter Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungszeit von mehr als zwei Jahren), des angelernten Arbeiters
(sonstiger Ausbildungsberuf mit einer Regelausbildung von drei Monaten bis zu zwei Jahren) und des ungelernten
Arbeiters charakterisiert.
Grundsätzlich darf ein Versicherter im Vergleich zu seinem bisherigen Beruf auf Tätigkeiten der nächst niedrigeren
Gruppe des Mehrstufenschemas verwiesen werden. Facharbeiter sind dementsprechend nur auf Tätigkeiten ihrer
Gruppe und der Gruppe mit dem Leitberuf des Angelernten mit einer Ausbildungszeit von wenigstens drei Monaten
verweisbar (BSG, Urteil vom 30. September 1987, 5b RJ 20/86 in SozR 2200 § 1246 Nr. 147). Die vielschichtige und
inhomogene Gruppe der angelernten Arbeiter zerfällt nach der Rechtsprechung des BSG in einen oberen und einen
unteren Bereich. Dem unteren Bereich der Stufe mit dem Leitberuf des Angelernten sind alle Tätigkeiten mit einer
regelmäßigen, auch betrieblichen, Ausbildungs- und Anlernzeit von drei bis zwölf Monaten und dem oberen Bereich
dementsprechend die Tätigkeiten mit einer Ausbildungs- oder Anlernzeit von über zwölf bis zu vierundzwanzig
Monaten zuzuordnen (BSG, Urteil vom 29. März 1994, 13 RJ 35/93 in SozR 3-2200 § 1246 Nr. 45). Angehörige der
Gruppe mit dem Leitberuf des Angelernten im oberen Bereich können nur auf Tätigkeiten verwiesen werden, die sich
durch Qualitätsmerkmale, z.B. das Erfordernis einer Einweisung und Einarbeitung oder die Notwendigkeit beruflicher
und betrieblicher Vorkenntnisse auszeichnen, wobei mindestens eine solche Verweisungstätigkeit konkret zu
bezeichnen ist (BSG, a.a.O.). Versicherte, die zur Gruppe der ungelernten Arbeiter oder zum unteren Bereich der
angelernten Arbeiter gehören, können grundsätzlich auf alle auf dem Arbeitsmarkt vorkommenden Tätigkeiten
verwiesen werden. Die Benennung einer konkreten Verweisungstätigkeit ist in diesen Fällen regelmäßig nicht
erforderlich, weil auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt eine so große Anzahl von Tätigkeitsarten zur Verfügung steht,
dass das Vorhandensein einer geeigneten Verweisungstätigkeit offensichtlich ist (BSG, Urteil vom 14. September
1995, 5 RJ 50/94 in SozR 3-2200 § 1246 Nr. 50).
Die Einordnung eines bestimmten Berufs in dieses Mehrstufenschema erfolgt nicht ausschließlich nach der Dauer der
absolvierten förmlichen Berufsausbildung. Ausschlaggebend ist allein die Qualität der verrichteten Arbeit, d. h. der aus
einer Mehrzahl von Faktoren zu ermittelnde Wert der Arbeit für den Betrieb. Es kommt auf das Gesamtbild an, wie es
durch die in § 240 Abs. 2 Satz 2 SGB VI am Ende genannten Merkmale (Dauer und Umfang der Ausbildung,
bisheriger Beruf, besondere Anforderungen der bisherigen Berufstätigkeit) umschrieben wird.
Die vorgenannten Voraussetzungen für die Gewährung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei
Berufsunfähigkeit sind beim Kläger erfüllt, denn er ist vor dem 2. Januar 1961 geboren, erfüllt die weiteren
versicherungsrechtlichen Voraussetzungen und ist berufsunfähig.
Die für die Frage, welche Tätigkeiten dem Kläger noch zumutbar sind, maßgebliche Tätigkeit ist die des Kfz-
Mechanikers, die er seit 1992 aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr verrichten kann. Er hat sich deshalb nicht
von diesem Beruf gelöst, auch wenn er in der Folgezeit andere Tätigkeiten (als Verkäufer für KfZ-Zubehör; bei der C )
ausübte. Denn eine Lösung vom Beruf i.S. des Rentenversicherungsrechts liegt dann nicht vor, wenn gesundheitliche
Gründe der weiteren beruflichen Tätigkeit entgegenstehen. Damit ist vom Beruf des Kfz-Mechanikers als bisherigem
Beruf auszugehen, mithin einer Facharbeitertätigkeit im Sinne des oben beschriebenen Mehrstufenschemas. Hiervon
ausgehend sind ihm, der aufgrund seiner gesundheitlichen Einschränkungen nicht mehr als Kfz-Mechaniker arbeiten
kann, Anlerntätigkeiten zumutbar, nicht aber einfache ungelernte Arbeiten. Dies ist zwischen den Beteiligten auch
nicht umstritten.
Solche Anlerntätigkeiten sind dem Kläger indes unter Berücksichtigung seines Gesundheitszustandes nicht mehr
möglich. Insbesondere kann er nicht die von der Beklagten benannte Tätigkeit eines Mitarbeiters einer Poststelle im
Umfang von wenigstens sechs Stunden täglich verrichten. Hierbei handelt es sich zwar nach ständiger
Rechtsprechung des Senats um eine einem Facharbeiter zumutbare Anlerntätigkeit, doch kann sie der Kläger auf
Grund seiner Erkrankung nicht mehr ausüben.
Der Kleider leidet nach den vorliegenden Gutachten im Wesentlichen unter einer schweren Osteoporose, die bereits
zu vielfachen Frakturen auch bei leichten Belastungen geführt hat, mit Beeinträchtigungen im nahezu gesamten
Skelettsystem und einem Morbus Crohn, dessen Therapie - zum Beispiel mit Cortisonpräparaten - wiederum
nachteilige Folgen für die Entwicklung der Osteoporose hat. Eine Alkoholkrankheit, die Dr. G. vermutete, ist nicht
nachgewiesen.
Nach übereinstimmender Auffassung des Orthopäden W. und des Internisten Dr. R. kann der Kläger keine Tätigkeiten
mit Heben und Tragen von Lasten über 5 kg verrichten. Selbst nach Auffassung der die Beklagte beratenden Ärztin
Dr. L. sind Tätigkeiten mit Heben und Tragen von Lasten von 3 bis 4 kg nicht mehr zumutbar. Auch nach dem
Heilverfahren-Entlassungsbericht vom November 2003 kann der Kläger nur noch Tätigkeiten verrichten, die mit
keinerlei körperlicher Beanspruchung verbunden sind. Soweit hiervon abweichend Dr. G. bis zu mittelschwere
Tätigkeiten als zumutbar erachtet hat, fehlt es an einer den Senat überzeugenden Begründung. Dr. K. und Dr. Sch.
haben keine konkreten Gewichte benannt, die der Kläger noch heben oder tragen kann.
Auf Grund dieser Einschränkungen und unter besonderer Berücksichtigung seiner Erkrankung, nämlich einer
Osteoporose, die bei Überbelastung mit der Gefahr von Frakturen einhergeht, ist der Kläger den Anforderungen der
Tätigkeit eines Poststellenmitarbeiters nicht mehr gewachsen. Wie sich aus der von der Beklagten vorgelegten
Auskunft des früheren Landesarbeitsamtes Baden-Württemberg vom 9. Mai 2001 ergibt, kann es vorkommen, dass
bei Poststellenmitarbeitern häufiger Pakete mit mehr als 10 kg zu heben und zu tragen sind. Die Post befördert
Pakete bis zu 30,5 kg. Auch nach der Auskunft des Sachverständigen Metzger im Verfahren L 10 R 612/05, auf die
sich die Beklagte bezieht, fallen zu hebende Gewichte mit mehr als 10 kg, beispielsweise Postkörbe, Postsäcke oder
Pakete an, wobei Pakete auch bis zu 20 kg wiegen können, wenngleich entsprechende Gewichte nicht regelmäßig
und zwingend häufig zu heben sind. Soweit sich die Beklagte auf die Entscheidung des Senats L 10 R 512/05 beruft,
ist darauf hinzuweisen, dass der dortige Kläger außerstande war, Gewichte über 10 kg zu heben oder zu tragen. Bei
dem der Entscheidung des 3. Senats L 3 R 1625/04 zu Grunde liegenden Sachverhalt konnte der Kläger Lasten bis zu
15 kg heben. In dem in der Entscheidung des 3. Senats zitierte Urteil des LSG Rheinland-Pfalz vom 26. Mai 1997, auf
das die Beklagte ebenfalls verweist, ist zwar ausgeführt, dass Pakete und Körbe, die zu heben sind, 5 kg oder mehr
wiegen, entsprechende Transportdienste aber nur von bestimmten Mitarbeitern ausgeführt würden und die Tätigkeit
insgesamt nicht den Schweregrad leichter Arbeiten übersteige. Dem Einwand der Beklagten ist jedoch
entgegenzuhalten, dass zum einen leichte Arbeiten definitionsgemäß Tätigkeiten bis zu knapp 10 kg umfassen (so
"Das ärztliche Gutachten für die gesetzliche Rentenversicherung", herausgegeben vom Verband Deutscher
Rentenversicherungsträger, S. 47) und es zum anderen auch wahrscheinlich ist, dass ein Poststellenmitarbeiter
zumindest gelegentlich schwerere Gewichte von 5 bis 10 kg auch dann zu heben hat, wenn deren Transport zur Post
durch einen Kollegen erfolgt. Dies aber ist im Falle des Klägers insofern von besonderer Bedeutung, als er aufgrund
der Osteoporose, die schon zu vielfachen Wirbelkörpereinbrüchen geführt hat (wodurch sich seine Körpergröße um 9
bis 10 cm vermindert hat), auch nicht gelegentlich und kurzzeitig Gewichte von wenn auch nur wenig mehr als 5 kg
heben kann. Denn bei ihm drohen schon bei einmaliger Überschreitung der Belastungsgrenze erhebliche
Körperschäden. Dies wird durch das insofern nachvollziehbare Gutachten des Orthopäden W. überzeugend belegt.
Aufgrund dessen ist der Senat zur Überzeugung gelangt, dass der Kläger eine Tätigkeit als Poststellenmitarbeiter
nicht mehr verrichten kann, selbst wenn man die zumutbaren Lastgewichte nicht auf 3 bis 4 kg, wie die die Beklagte
beratende Ärztin Dr. L. annimmt, sondern auf 5 kg begrenzt.
Sonstige zumutbare Verweisungstätigkeiten, bei denen den besonderen Einschränkungen des Klägers Rechnung
getragen werden kann, sind weder dargetan, noch für den Senat ersichtlich. Eine Tätigkeit als Registrator scheitert
schon daran, dass dort auch eine Leiter bestiegen werden muss, was auch Dr. R. ausschließt. Da der Kläger somit
berufsunfähig ist, ist die Beklagte verpflichtet, ihm Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit zu
gewähren. Eine Befristung nach § 102 Abs. 2 Satz 4 SGB VI kommt angesichts der Art der im Vordergrund
stehenden, einer Besserung kaum zugänglichen Gesundheitsstörung nicht in Betracht.
Darüber hinaus sind indes die - oben dargelegten - Voraussetzungen für die Gewährung einer Rente wegen voller
Erwerbsminderung zumindest derzeit noch nicht erfüllt. Der Kläger kann zumindest leichteste Tätigkeiten ohne
Hebebelastung, beispielsweise als Aufseher in einem Museum sowie einer Galerie oder als Sortierer von Kleinteilen
zur Überzeugung des Senats noch wenigstens sechs Stunden verrichten. Die in den vorliegenden gutachterlichen
Äußerungen beschriebenen qualitativen Einschränkungen, insbesondere auch die von dem Orthopäden W.
aufgeführten, stehen solchen Tätigkeiten nicht entgegen. Soweit der Orthopäde W. und der behandelnde Arzt Dr. R.
von einem Leistungsvermögen von unter zwei Stunden bzw. drei Stunden ausgehen und eine Leistungsfähigkeit von
wenigstens sechs Stunden verneint wird, fehlt es an einer den Senat überzeugenden Begründung. Der Orthopäde W.
begründet dies mit den Verletzungsrisiken. Wenn er aber nicht von einem aufgehobenen Leistungsvermögen, sondern
nur von einem unter zweistündigen Leistungsvermögen ausgeht und andererseits Gewichte von 5 kg für zumutbar
erachtet, erscheint dies nicht überzeugend. Demgegenüber kann der Kläger nach dem internistischen Gutachten von
Dr. R. durchaus sechs Stunden und mehr tätig sein, wobei sich dies zur Überzeugung des Senats allerdings nur auf
leichteste Tätigkeiten der vorgenannten Art bezieht. Entsprechende Tätigkeiten sind auch auf dem allgemeinen
Arbeitsmarkt vorhanden, wobei es nicht darauf ankommt, dass ein entsprechender Arbeitsplatz frei ist und dem
Kläger vermittelt werden kann. Da dieser sonach zumindest einfachste und leichteste Tätigkeiten der oben genannten
Art wenigstens sechs Stunden täglich verrichten kann, ist er nicht voll erwerbsgemindert.
Demzufolge ist das Urteil des SG abzuändern. Hierauf und auf § 193 SGG beruht die Kostenentscheidung.
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.