Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 22.04.2005

LSG Bwb: umschulung, ausbildung, krankenversicherung, rehabilitation, berufliche weiterbildung, wiederkehrende leistung, berufliche wiedereingliederung, krankenpfleger, unfallversicherung

Landessozialgericht Baden-Württemberg
Urteil vom 22.04.2005 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Mannheim S 9 U 1376/02
Landessozialgericht Baden-Württemberg L 1 U 2127/03
Bundessozialgericht B 2 U 18/05 R
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 29. April 2003 wird mit der Maßgabe
zurückgewiesen, dass die Beklagte bei der Neubescheidung die Rechtsauffassung des Senats zu beachten hat.
Die Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten auch des Berufungsverfahrens zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Höhe der Förderung einer Umschulung des Klägers sowie der Übergangsleistung
streitig.
Der 1967 geborene Kläger absolvierte eine Ausbildung als Krankenpfleger und war seit September 1993 als
Krankenpfleger auf einer Intensivstation sowie ab Januar 1996 im operativen Bereich mit den Aufgaben eines
Anästhesiepflegers eines Krankenhauses beschäftigt. Wegen der bei seiner Tätigkeit auftretenden Hauterscheinungen
gab der Kläger diese Tätigkeit am 20. März 1998 auf. Die Beklagte erkannte die Hauterkrankung des Klägers als
Berufskrankheit (Nr. 5101 der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung - BKV -) an, lehnte es aber ab, eine Rente
zu zahlen, da die Erkrankung (allergisches Kontaktekzem vom Soforttyp auf Latex und Glutaraldehyd und vom
Spättyp auf Mercaptobenzothiazol) keine rentenberechtigende Minderung der Erwerbsfähigkeit zur Folge habe
(Bescheid vom 22. Mai 1998).
Da die Tätigkeit des Klägers nach der Umsetzung an einen anderen Arbeitsplatz im Krankenhaus weiterhin mit
hautbelastenden Tätigkeiten verbunden war und die Beklagte es für erforderlich hielt, Tätigkeiten im medizinischen
Bereich aufzugeben, wandte sie sich mit Schreiben vom 1. April 1997 an das zuständige Arbeitsamt mit der Bitte,
einen Eingliederungsvorschlag für den Kläger zu erstellen. Bei einer Besprechung am 12. Mai 1997 äußerte der Kläger
den Wunsch, ein Hochschulstudium zum Diplom-Pflegelehrer zu absolvieren, da er nur so Chancen auf dem
allgemeinen Arbeitsmarkt sehe. Die Vertreterinnen des Arbeitsamts und der Beklagten erklärten in diesem Gespräch
allerdings, dass ein Hochschulstudium nicht gefördert werde, weil dem Kläger genügend Möglichkeiten für eine
Umschulung zur Verfügung stünden. Im Mai 1997 meldete sich der Kläger für einen am 1. April 1998 beginnenden
Weiterbildungskurs "Leitung und Unterrichtung an Krankenpflege-, Kinderkrankenpflege- und Altenpflegeschulen" an,
der jedoch wegen zu geringer Teilnehmerzahl nicht stattfand. Bei einer persönlichen Vorsprache am 6. Februar 1998
bei der Beklagten wies der Kläger darauf hin, er könne als qualifizierte berufliche Rehabilitation nur ein Studium an
einer Fachhochschule akzeptieren. Daraufhin wurde er über die Voraussetzungen einer Teilförderung informiert.
Im April und Mai 1998 teilte der Kläger der Beklagten mit, er sei jetzt an einer Umschulung zum
Sozialversicherungsfachangestellten interessiert, wobei er sich zunächst für den Bereich Rentenversicherung, später
dann für den Bereich Krankenversicherung aussprach. Nach einem Rehabilitationsvorbereitungslehrgang vom 2.
November 1998 bis 31. Januar 1999 nahm der Kläger ab 1. Februar 1999 im Rahmen der beruflichen Rehabilitation an
einer Umschulung zum Sozialversicherungsfachangestellter - Krankenversicherung - beim Berufsförderungswerk S.
teil, die 24 Monate dauern sollte. Diese Ausbildung bewilligte die Beklagte dem Kläger als berufsfördernde
Maßnahme. Sie übernahm die Kosten der Ausbildung, der internatsmäßigen Unterbringung, der planmäßigen
Familienheimfahrten sowie der Beiträge zur gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung und zahlte
Übergangsgeld (Bescheid vom 1. Dezember 1998). Die Beklagte bewilligte dem Kläger auch Übergangsleistungen für
den Zeitraum vom 21. März 1998 bis 20. März 2003, die sie für den Zeitraum der Teilnahme an einer
Berufshilfemaßnahme vom 2. November 1998 bis voraussichtlich 31. Januar 2001 nicht staffelte (Bescheid vom 19.
November 1998). Zahlungen erfolgten nach Ende des Arbeitsverhältnisses zum 31. März 1998 ab April 1998.
Nach dem Semesterzeugnis vom 16. Juli 1999 wurden die Leistungen im ersten Semester in allen Fächern mit der
Note 1 (= sehr gut) bewertet. Der Kläger brach die Maßnahme Umschulung zum Sozialversicherungsfachangestellter -
Krankenversicherung - am 26. August 1999 ab. Als Gründe benannte er gegenüber der Beklagten persönliche
Probleme, eine Unterforderung in der Umschulungsrichtung, die Themen interessierten ihn nicht und eine berufliche
Sicherheit sei nicht gegeben. Seine berufliche Zukunft sehe er in der Fachrichtung Datenverarbeitung-Informatik, mit
der er erst beim Berufsförderungswerk in Verbindung gekommen sei (Aktenvermerk der Beklagten vom 9. September
1999). Das Berufsförderungswerk S. empfahl unter Verweis auf eine Stellungnahme seines Psychologischen Diensts
vom 30. August 1999, dem Kläger eine Berufsfindung zu finanzieren. Der Psychologische Dienst gab an
(Stellungnahme vom 30. August 1999), vom Kläger erstmalig im Juni 1999 konsultiert worden zu sein. Der Kläger
habe vordergründig eine massive Lebensunzufriedenheit sowie Antriebs- und Interessenlosigkeit beklagt,
Schlafstörungen, depressive Stimmungen und sekundären Alkoholmissbrauch offenbart sowie geäußert, seine
beruflichen Vorstellungen konzentrierten sich auf die Möglichkeit eines Hochschulabschlusses, alternativ habe er
Interesse für eine höherqualifizierte, zweijährige Umschulung zum Fachinformatiker. Die Beklagte hob den Bescheid
vom 1. Dezember 1998 über die Gewährung einer berufsfördernden Maßnahme auf und teilte dem Kläger mit, dass
Anspruch auf Zahlung von Übergangsgeld bis 26. August 1999 bestehe (Bescheid vom 29. September 1999). Mit
Bescheid vom 13. September 2000 teilte die Beklagte dem Kläger mit, die gewährte Umschulungsmaßnahme habe er
aus Gründen abgebrochen, welche er zu vertreten habe. Gründe, welche gegen eine Staffelung, wie im Bescheid vom
19. November 1998 erläutert, sprächen, lägen ab dem 27. August 1999 nicht mehr vor. Der verbleibende
Übergangsgeldzeitraum vom 27. August 1999 bis 20. März 2003 werde gestaffelt. Ab dem 27. August 1999 werde als
tatsächlicher Verdienst das Übergangsgeld, welches der Kläger bei Fortführung der Berufshilfemaßnahme erhalten
hätte, herangezogen. Sie kündigte weiter an, zum 1. Februar 2001 erfolge eine erneute Überprüfung der
Übergangsleistung, da zu diesem Zeitpunkt die abgebrochene Maßnahme abgeschlossen gewesen wäre.
Vom 23. Mai 2000 bis 19. Juni 2000 nahm der Kläger an einer Berufsfindung/Arbeitserprobung beim
Berufsförderungswerk H. teil. Diese ergab, dass der Kläger einem Fachhochschulstudium gewachsen ist. Am 4.
Oktober 2000 nahm der Kläger ein Studium im Studiengang Elektronik mit einer Studienzeit von drei Jahren und dem
Abschluss mit der Prüfung zum Diplom-Ingenieur Elektrotechnik auf. Die Beklagte errechnete für eine angemessene
Referenzmaßnahme der Ausbildung zum IT-Systemelektroniker mit einer Dauer von 23 Monaten, die nach einer
eingeholten Auskunft des Arbeitsamts (jetzt Agentur für Arbeit) H. an dem früheren Wohnsitz des Klägers in H.
angeboten werde, Gesamtkosten in Höhe von DM 93.406,82. Sie bot dem Kläger einen öffentlich-rechtlichen Vertrag
an, wonach sie bis zu einem Betrag von DM 27.642,67 (DM 93.406,82 abzüglich bereits für die abgebrochene
Maßnahme angefallener Kosten in Höhe von DM 65.764,15) diese Ausbildung bezuschusst sowie als
Übergangsleistung für den noch verbleibenden Zeitraum von 1. Februar 2001 bis 20. März 2003 ein einmaliger Betrag
von DM 1.327,45 gewährt werde. Der Kläger stimmte diesem Vertragsangebot nicht zu. Daraufhin teilte die Beklagte
dem Kläger mit, er habe Anspruch auf berufsfördernde Leistungen zur Rehabilitation gemäß §§ 35 ff des Siebten
Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (SGB VII), als Maßnahme der beruflichen Rehabilitation
werde ihm die Teilförderung gemäß §§ 35 Abs. 3 SGB VII gewährt und die Maßnahme werde bis zu einem Betrag in
Höhe von DM 27.642,67 (36 monatliche Raten in Höhe von DM 767,85) bezuschusst (Bescheid vom 10. Juli 2001).
Hinsichtlich der Höhe der Forderung führte sie zur Begründung aus, mit der jetzigen beruflichen Neuorientierung strebe
der Kläger einen Abschluss zum Diplom-Ingenieur an und werde damit künftig eine höherwertige Tätigkeit als bisher
ausüben. Diese berufsfördernde Maßnahme könne bis zur Höhe des Aufwandes gefördert werden, der bei einer
angemessenen Maßnahme (Referenzmaßnahme) entstünde. Mit der vom Kläger selbst gewählten
Umschulungsmaßnahme zum Sozialversicherungsfachangestellten - Fachrichtung Krankenversicherung -, welche
adäquat auch der bisherigen Tätigkeit als Krankenpfleger (Facharbeiterniveau) entsprochen habe, wäre das Ziel der
beruflichen Rehabilitation, die dauerhafte Wiedereingliederung, erreicht worden. Es sei fach- und sachgerecht, die
bisher angefallenen Kosten der (abgebrochenen) Umschulungsmaßnahme auf die neue Maßnahme anzurechnen.
Mit Bescheid vom 10. September 2001 rechnete die Beklagte unter Bezugnahme auf die Bescheide vom 19.
November 1998 und 13. September 2000 die Übergangsleistung für die Zeit vom 1. September 2000 bis zum 31.
Januar 2001 ab (insgesamt DM 4.454,25) und gewährte für die Zeit vom 1. Februar 2001 bis zum 20. März 2003 eine
einmalige Übergangsleistung in Höhe von DM 1.327,45. Insoweit führte sie zur Begründung aus, nach den Angaben
der Spitzenverbände der Träger der Krankenversicherung wäre nach erfolgreicher Absolvierung der (abgebrochenen)
Umschulungsmaßnahme ein durchschnittliches Einstiegsgehalt von DM 3.717,51 brutto bzw. DM 2.408,03 netto zu
erwarten gewesen. Unter Berücksichtigung der Angaben des alten Arbeitgebers, wonach der Kläger im Februar 2001
DM 2.538,17 netto verdient hätte, ergebe sich im Monat Februar 2001 ein Minderverdienst von DM 130,14.
Entsprechend der Staffelung im Bescheid vom 13. September 2000 errechne sich ein Anspruch auf
Übergangsleistung bei 3/5 von DM 78,08 für 8,5 Monate, 2/5 von DM 52,06 für 8,5 Monate und 1/5 von DM 26,03 für
8,5 Monate. Der Gesamtbetrag werde als Einmalzahlung in Höhe von DM 1.327,45 gewährt.
Nachdem auf Aufforderung der Beklagten der Psychologische Dienst des Berufsförderungswerks S. Aufzeichnungen
über die erfolgten psychotherapeutischen Interventionen übersandt hatte, wies die Widerspruchsstelle der Beklagten
die gegen die Bescheide vom 10. Juli 2001 und 10. September 2001 erhobenen Widersprüche des Klägers zurück
(Widerspruchsbescheide vom 15. Mai 2002 und 16. Juni 2002). Hinsichtlich der Höhe der Förderung führte sie zur
Begründung aus, mit der vom Kläger selbst gewählten Umschulungsmaßnahme zum
Sozialversicherungsfachangestellten - Fachrichtung Krankenversicherung - wäre das Ziel der beruflichen
Rehabilitation erreicht worden. Auch nach Durchsicht der vom Psychologischen Dienst des Berufsförderungswerk S.
erstellten Aufzeichnungen ergäben sich keine hinreichenden Argumente, die einen Abbruch der
Umschulungsmaßnahme zum Sozialversicherungsfachangestellten aus gesundheitlichen Gründen rechtfertigen
würden. Gesundheitliche Beeinträchtigungen könnten auch nicht oder nicht wesentlich ursächlich für den Abbruch der
Maßnahme gewesen sein, da der Kläger ein Jahr diese berufliche Maßnahme absolviert, beste Leistungsergebnisse
selbst bei einer bestehenden Krisensituation erzielt und keine Fehl- und Krankheitstage aufgewiesen habe, sich
vielmehr persönliche Interessenkonflikte und der Wunsch nach beruflicher Neuorientierung verbunden mit einer
Höherqualifizierung herauskristallisiert habe. Da die Gründe für den Abbruch (Unterforderung, kein Interesse an der
Maßnahme, kultureller Anspruch) vom Kläger zu vertreten seien und nach dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und
Sparsamkeit Beiträge der Mitglieder nur zweckbestimmt und zweckentsprechend verwendet werden dürften, sei es als
fach- und sachgerecht anzusehen, wenn die bisher angefallenen Kosten der Umschulungsmaßnahme auf die neue
Maßnahme angerechnet werden würden. Hinsichtlich der Übergangsleistung führte sie zur Begründung aus, da der
Abbruch der Umschulungsmaßnahme auf Grund persönlicher Interessen und eigener neuer, beruflich
zukunftsorientierter Wünsche des Klägers erfolgt sei, sei es als fach- und sachgerecht anzusehen, ab 1. Februar 2001
die Übergangsleistung so zu berechnen, als wenn der Kläger die Umschulungsmaßnahme zum
Sozialversicherungsfachangestellten - Fachrichtung Krankenversicherung - am 31. Januar 2001 erfolgreich beendet
hätte und in diesem Bereich tätig gewesen wäre.
Der Kläger hat am 13. Juni 2002 und 8. Juli 2002 Klagen beim Sozialgericht Mannheim erhoben, das die beiden
Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden hat (Beschluss vom 3. Dezember 2002). Der
Kläger hat begehrt, die Teilförderungsleistungen für das Studium ohne Anrechnung der durch die gescheiterte
Umschulung verursachten Aufwendungen zu bewilligen und die Übergangsleistung ohne Berücksichtigung des fiktiven
Verdienstes als Sozialversicherungsfachangestellter zu bemessen. Da er arbeitslos gewesen sei, habe er sich unter
dem von ihm empfundenen Zeitdruck überstürzt entschlossen, die Umschulungsmaßnahme zum
Sozialversicherungsfachangestellten anzustreben. Diese fehlgeschlagene Umschulungsmaßnahme hätte vermieden
werden können, wenn die Beklagte von vornherein eine Berufsfindungsmaßnahme angeboten hätte. Die Folge der
beruflichen Unterforderung (psychische Beeinträchtigungen und Erkrankungen) wäre vermieden worden, wenn seine
Fähigkeiten und Eignung von vornherein festgestellt und eine entsprechende Ausbildung avisiert worden wären.
Das Sozialgericht hat den Bescheid der Beklagten vom 10. Juli 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom
15. Mai 2002 sowie den Bescheid der Beklagten vom 10. September 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids
vom 19. Juni 2002 aufgehoben und die Beklagte verurteilt, die Teilförderungsleistungen und Übergangsleistungen für
den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu festzusetzen und im Übrigen die Klage(n)
abgewiesen (Urteil vom 29. April 2003). Bei der Ermessensentscheidung für die Bemessung der
Teilförderungsleistungen sei es nicht statthaft, die Aufwendungen, die für die frühere fehlgeschlagene Ausbildung zum
Sozialversicherungsfachangestellter entstanden seien, anzurechnen. Dies folge schon daraus, dass der
Bewilligungsbescheid vom 1. Dezember 1998 für die Vergangenheit nicht zurückgenommen worden sei. Eine
entsprechende Anspruchsgrundlage hierfür sei auch nicht ersichtlich. Bei der neuerlichen Festsetzung des
Leistungsanspruches des Klägers habe die Beklagte außerdem folgende Gesichtspunkte zu beachten: Naheliegend
sei, sich an den Kosten zu orientieren, die bei einer erfolgreichen Fortsetzung der abgebrochenen Maßnahme
entstanden wären und nicht an den Kosten einer Facharbeiterausbildung (Systemelektroniker) im Bereich H ... Auch
eine Bezugnahme auf Erfahrungssätze nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAFöG) erscheine nicht
statthaft. Die Übergangsleistungen seien auch ab dem 1. Februar 2001 nach dem tatsächlichen Minderverdienst des
Klägers als Krankenpfleger und nicht unter Berücksichtigung des (fiktiven) Verdiensts als
Sozialversicherungsfachangestellter zu bemessen. Dies sei ausgeschlossen, da die Beklagte durch die
angefochtenen Bescheide grundsätzlich anerkannt habe, dass zwischen dem Versicherungsfall (Hauterkrankung) und
der Notwendigkeit des Studiums der Elektrotechnik ein rechtlich wesentlicher Kausalzusammenhang vorliege. Es
komme allein auf die tatsächlichen Verhältnisse an.
Gegen das ihr am 7. Mai 2003 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 30. Mai 2003 Berufung eingelegt. Mit der
Feststellung der Kosten für eine angemessene Referenzmaßnahme in Höhe von DM 93.406,82 sei der
höchstmögliche Förderungsbetrag im Sinne von § 35 Abs. 3 SGB VII festgelegt worden, auf den zu keinem Zeitpunkt
Anspruch bestanden habe. Das Sozialgericht übersehe, dass eine Ausbildung zum
Sozialversicherungsfachangestellten zum Zeitpunkt des Ausbildungsbeginns im Raum H. nicht angeboten worden sei.
Es sei nicht angemessen, als Berechnungsgrundlage eine Referenzmaßnahme in erheblicher Entfernung zum Raum
H. heranzuziehen. Ihrer Auffassung nach sei es ermessensmissbräuchlich, bei der zweiten Förderung wiederum
pauschal den höchstmöglichen Förderbetrag anzusetzen. Dies sei mit den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und
Sparsamkeit des Umgangs mit den Mitteln der Solidargemeinschaft nicht vereinbar. Bei der Berücksichtigung der
Bedarfslage des Klägers sei ein Bezug auf die BAFöG-Sätze nicht unzulässig (Unterhaltsfunktion). Würde man den
möglichen Höchstförderbetrag gewähren, bliebe für eine zusätzliche Leistungen nach § 3 BKV kein Raum mehr, da
die Teilförderung nicht nach § 3 BKV aufgestockt werden könne. Schließlich müsse zwischen dem Minderverdienst
und der Aufgabe der gefährdenden Tätigkeit ein ursächlicher Zusammenhang bestehen. An diesem mangele es, wenn
der Versicherte nicht mithelfe, den finanziellen Schaden so gering wie möglich zu halten.
Sie hat auf die Rundschreiben des Bundesverbands der Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand Nr. 217/1996
und des Hauptverbandes der gewerblichen Berufsgenossenschaften VB 111/96 sowie auf Angaben des
Berufsförderungswerks S., wonach die Chancen zur beruflichen Wiedereingliederung nach Abschluss der Ausbildung
zum Sozialversicherungsfachangestellten sehr gut seien, verwiesen.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 29. April 2003 aufzuheben und die Klagen in vollem Umfang
abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Die Beklagte versuche auf Umwegen, sich die erbrachten
Aufwendungen für die Ausbildung zum Sozialversicherungsfachangestellten erstatten zu lassen.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Senatsakte, die
Akten des Sozialgerichts sowie die von der Beklagten vorgelegte Verwaltungsakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige, insbesondere nach § 144 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) statthafte Berufung der Beklagten
ist unbegründet mit der Maßgabe, dass die Beklagte bei der erneuten Entscheidung die Rechtsauffassung des Senats
zu beachten hat.
Der Anspruch des Klägers auf Förderung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (früher: berufliche
Rehabilitation) beurteilt sich nach den Vorschriften des am 1. Januar 1997 in Kraft getretenen SGB VII. Nach § 212
SGB VII gelten die Vorschriften (des SGB VII) für Versicherungsfälle, die nach dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes
eintreten, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist. Der Versicherungsfall der Berufskrankheit (§§ 7, 9 SGB VII) trat
mit Aufgabe der gefährdenden Tätigkeiten am 20. März 1998 ein, mithin nach dem 1. Januar 1997. Abweichende
Bestimmungen gibt es nicht.
1. Teilförderung
Nach § 26 Abs. 1 Satz 1 SGB VII in der seit 1. Juli 2001 geltenden Fassung, die hier maßgeblich ist, da die
angefochtenen Bescheide nach dem 1. Juli 2001 ergingen, haben Versicherte u.a. Anspruch auf Leistungen zur
Teilhabe am Arbeitsleben. Diese Leistungen erbringen die Unfallversicherungsträger nach § 35 Abs. 1 SGB VII nach
den §§ 33 bis 38 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - (SGB
IX). Nach § 33 Abs. 1 SGB IX werden zur Teilhabe am Arbeitsleben die erforderlichen Leistungen erbracht, um die
Erwerbsfähigkeit behinderter oder von Behinderung bedrohter Menschen entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit zu
erhalten, zu verbessern, herzustellen oder wiederherzustellen und ihre Teilhabe am Arbeitsleben möglichst auf Dauer
zu sichern. Nach § 33 Abs. 3 Nrn. 3 und 4 SGB IX umfassen diese Leistungen insbesondere berufliche Weiterbildung
und Ausbildung. Nach § 35 Abs. 3 SGB VII kann eine Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben bis zur Höhe des
Aufwandes gefördert werden, der bei einer angemessenen Maßnahme entstehen würde, wenn eine vom Versicherten
angestrebte höherwertige Tätigkeit nach ihrer Leistungsfähigkeit und unter Berücksichtigung ihrer Eignung, Neigung
und bisherigen Tätigkeit nicht angemessen ist. Nach § 26 Abs. 2 Nr. 2 SGB VII hat der Unfallversicherungsträger mit
allen geeigneten Mittel möglichst frühzeitig den Versicherten einen ihren Neigungen und Fähigkeiten entsprechenden
Platz im Arbeitsleben zu sichern.
Dass der Kläger dem Grunde nach Anspruch auf die Förderung des Studiums Elektrotechnik als Leistung zur Teilhabe
am Arbeitsleben hat, steht zwischen den Beteiligten auf Grund des Bescheides vom 10. Juli 2001 bindend (§ 77
SGG) fest. In diesem Bescheid erkannte die Beklagte den Anspruch des Klägers dem Grunde nach ausdrücklich an.
Insoweit focht der Kläger den Bescheid nicht an. Er wendet sich ausschließlich gegen die Höhe der Förderung.
Nicht zu beanstanden ist, dass die Beklagte nicht die vollständige Kosten des Studiums fördert, sondern nur die
Kosten einer Maßnahme auf der Ebene der in der ehemaligen DDR erworbenen Ausbildung. Denn der Kläger
absolvierte eine Ausbildung zum Krankenpfleger in der ehemaligen DDR. Die Ausbildung schloss er mit dem
Fachschulabschluss ab (Blatt 142 der Verwaltungsakte). Mit der im Oktober 2000 begonnenen Ausbildung strebte der
Kläger dagegen einen (Fach-)Hochschulabschluss an und damit eine höherwertige Tätigkeit.
In welcher Höhe der Unfallversicherungsträger im Rahmen der Teilförderung eine höherwertige Ausbildung fördert,
steht in seinem Ermessen. Begrenzt ist dieses insoweit, als die Höhe des Aufwands für die geförderte höherwertige
Ausbildung die einer angemessenen Maßnahme (Referenzmaßnahme) nicht übersteigen darf. Dem
Unfallversicherungsträger steht ein Auswahlermessen zu, welche Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben die
geeignete ist. Gemäß § 54 Abs. 2 Satz 2 SGG hat der Träger der Unfallversicherung bei dieser Entscheidung die
gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten und von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung
entsprechenden Weise Gebrauch zu machen. Die Gesichtspunkte, von denen er bei der Ausübung seines Ermessens
ausgegangen ist, müssen in der Begründung der Entscheidung erkennbar werden (§ 35 Abs. 1 Satz 3 des Zehnten
Buches Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren Sozialdatenschutz - (SGB X) iVm dessen Sätzen 1 und 2).
Nach Auffassung der Beklagten ist angemessen eine Maßnahme der vergleichbaren Fachrichtung des
Hochschulstudiums, im vorliegenden Fall mithin aus dem Bereich Informatik und Elektronik eine Umschulung zum
Systemelektroniker. Im Rahmen des ihr insoweit zustehenden Auswahlermessens ist dies nicht zu beanstanden. Bei
der Wahl eines bestimmten Tätigkeitsbereichs durch den Versicherten kommen seine Neigungen und Eignung zum
Ausdruck, so dass der Unfallversicherungsträger auch aus diesem Bereich eine Leistung zur Teilhabe am
Arbeitsleben hätte fördern müssen.
Obwohl die Beklagte in den angefochtenen Bescheiden mehrmals die Auffassung vertreten hat, eine berufliche
Wiedereingliederung des Klägers sei auch mit der zunächst begonnenen Umschulung zum
Sozialversicherungsfachangestellten - Fachrichtung Krankenversicherung - möglich gewesen, war sie nicht
verpflichtet, diese Umschulung als Referenzmaßnahme heranzuziehen. Denn sie entsprach nicht (mehr) den
Neigungen und Interessen des Klägers, was durch den Abbruch der Umschulung zum Ausdruck kommt.
Die Ermittlung der Höhe der Aufwendungen für die Referenzmaßnahme der Umschulung zum Systemelektroniker von
DM 93.406,82) durch die Beklagte (Aktenvermerk vom 24. April 2001, Blatt 374/376 der Verwaltungsakte) lässt auf
Grund der vorliegenden Akten Fehler nicht erkennen. Einwände werden insoweit vom Kläger auch nicht erhoben. Er
wendet sich nur gegen die Anrechnung der Aufwendungen der gescheiterten Umschulungsmaßnahme.
Die Beklagte ist nicht berechtigt, die Aufwendungen der gescheiterten Umschulungsmaßnahme zum
Sozialversicherungsfachangestellten - Fachrichtung Krankenversicherung - anzurechnen. Sie überschreitet damit die
gesetzlichen Grenzen des ihr bei der Entscheidung über die Höhe der Teilförderung zustehenden Ermessens. Denn
für eine Anrechnung gibt es zum einen keine Rechtsgrundlage. Zum anderen widerspricht eine Anrechnung auch der
sich aus § 26 Abs. 2 Nr. 2 SGB VII ergebenden Verpflichtung des Unfallversicherungsträgers, mit allen geeigneten
Mittel die Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt auf Dauer (siehe auch § 33 Abs. 1 SGB IX) zu sichern. Eine
Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt auf Dauer und damit das Erreichen dieses Zieles setzt zumindest voraus,
dass eine Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben abgeschlossen worden ist. Daraus folgt, dass der
Unfallversicherungsträger solange Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben leisten muss, bis das Ziel der
Eingliederung erreicht ist. Scheitert eine Maßnahme, ist das Ziel nicht erreicht mit der Folge, dass mit einer weiteren
Maßnahme versucht werden muss, das Ziel der Eingliederung zu erreichen. Da diese weitere Maßnahme notwendig
ist, muss der Unfallversicherungsträger auch (zusätzlich) die weitere Maßnahme bewilligen (vgl. Bereither-
Hahn/Mehrtens, Gesetzliche Unfallversicherung, Stand Oktober 2004, Anhang zu § 35 SGB VII - § 33 SGB IX,
Anmerkung 3; BSG SozR 4100 § 56 Nr. 16 zur wiederholten Kraftfahrzeughilfe).
Da der Kläger die Maßnahme der Umschulung zum Sozialversicherungsfachangestellten - Fachrichtung
Krankenversicherung - abgebrochen hatte, war seine Eingliederung auf Dauer (noch) nicht erreicht. Es bestand damit
weiterer Rehabilitationsbedarf bzw. (weitere) Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben waren erforderlich (§ 33 Abs. 1
SGB IX). Davon ging auch die Beklagte aus. Denn sie bewilligte dem Grunde nach die Teilförderung für das Studium.
Sie entsprach damit auch dem Wunsch des Klägers nach einer höherwertigen Ausbildung, den dieser bereits vor
Beginn der Umschulung zum Sozialversicherungsfachangestellten - Fachrichtung Krankenversicherung - bei den
Gesprächen am 12. Mai 1997 (Blatt 123 der Verwaltungsakte) und am 6. Februar 1998 (Blatt 140 der
Verwaltungsakte) äußerte. Dies zeigt, dass die zunächst begonnene Umschulung zum
Sozialversicherungsfachangestellten - Fachrichtung Krankenversicherung - nicht geeignet war, die Eingliederung des
Klägers auf Dauer zu erreichen. Bestätigt wird dies durch die Stellungnahme des Psychologischen Dienstes des
Berufsförderungswerks S. vom 30. August 1999 (Blatt 269 der Verwaltungsakte), die sich auch für eine
höherqualifizierte Umschulung ausspricht.
Ob die Beklagte die ermittelten Gesamtkosten für die Referenzmaßnahme erhöhen muss, weil der errechnete
monatliche Betrag unter den Sätzen des BAFöG liegt, muss vorliegend nicht entschieden werden. Grundsätzlich kann
der Versicherte als Teilförderung nur die Kosten der angemessenen Maßnahme erhalten. Eine Erhöhung auf die Sätze
nach dem BAFöG würde diese Grenze überschreiten. Allerdings wird auch dies nur anhand des Einzelfalls zu
beurteilen sein. Ohne Anrechnung der Aufwendungen der gescheiterten Umschulung zum
Sozialversicherungsfachangestellten - Fachrichtung Krankenversicherung - könnte sich im vorliegenden Fall
möglicherweise ein über den Leistungssätzen des BAFöG liegender Betrag ergeben.
2. Übergangsleistungen
Nach § 3 Abs. 2 Satz 1 BKV hat der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung einem Versicherten zum Ausgleich
der durch die Aufgabe der gefährdenden Tätigkeit verursachten Minderung des Verdienstes oder sonstiger
wirtschaftlicher Nachteile eine Übergangsleistung zu gewähren. Als Übergangsleistung wird nach § 3 Abs. 2 Satz 2
BKV ein einmaliger Betrag bis zur Höhe der Jahresvollrente oder eine monatlich wiederkehrende Zahlung bis zur Höhe
der Vollrente, längstens für die Dauer von fünf Jahren, gewährt.
Dass der Kläger dem Grunde nach Anspruch auf Übergangsleistungen hat, ist zwischen den Beteiligten nicht
umstritten. Dies steht im Übrigen auf Grund des bestandskräftigen Bescheides der Beklagten vom 19. Oktober 1998
bindend (§ 77 SGG) fest, mit welchem die Beklagte dem Grunde nach den Anspruch des Klägers auf
Übergangsleistungen nach § 3 BKV feststellte. Der vorliegende angefochtenen Bescheid vom 10. September 2001
enthält zum Anspruch des Klägers dem Grunde nach auch keine Regelung, sondern nur zur Höhe der
Übergangsleistung für den Zeitraum vom 1. September 2000 bis zum 31. Januar 2001.
Die Entscheidung über Art (einmalige oder monatlich wiederkehrende Leistung), Dauer und Höhe der Leistung (z.B.
abgestaffelte Zahlung von 5/5 im ersten, 4/5 im zweiten Jahr usw.) steht im pflichtgemäßen Ermessen des
Unfallversicherungsträgers (BSG SozR 3 5670 § 3 Nr. 2). Die Ermittlung der Grundlagen seiner Ermessensausübung,
insbesondere der ausgleichspflichtigen wirtschaftlichen Nachteile, unterliegt jedoch der vollen gerichtlichen
Überprüfung (BSG, Urteil vom 7. September 2004 - B 2 U 27/03 R -, m.w.N.).
Die Übergangsleistungen dient dem Ausgleich des konkreten wirtschaftlichen Nachteils, der durch das Unterlassen
der gefährdenden Tätigkeit eintritt. Neben der Anreizfunktion zur Aufgabe der gefährdenden Tätigkeit handelt es sich
um einen echten Schadensersatzanspruch. Die Übergangsleistung soll den Versicherten unter Berücksichtigung aller
Umstände des Einzelfalles bei der Festigung seiner sich nach der Aufgabe der bisherigen Tätigkeit wandelnden
wirtschaftlichen Situation stützen und - wenn das unvermeidlich erscheint - ihm einen allmählichen Übergang auf das
nun niedrigere wirtschaftliche Niveau zu verschaffen (vgl. BSG, Urteil vom 4. Dezember 2001 - B 2 U 6/01 R -). Zur
Ermittlung dieser Nachteile ist die gesamte wirtschaftliche Lage des Versicherten vor dem schadenbringenden
Ereignis mit der danach bestehenden Situation zu vergleichen. Dabei sind alle Umstände des konkreten Einzelfalls,
die sich auf die wirtschaftliche Lage auswirken, in die Berechnung mit einzubeziehen. Bezugspunkt für die Ermittlung
der Verdienstminderung ist grundsätzlich das Beschäftigungsverhältnis, in dem der Versicherte vor Aufgabe der
Tätigkeit gestanden hat und das er wegen der drohenden Gefahr aufgeben musste (BSG, Urteil vom 7. September
2004 - B 2 U 27/03 R -, m.w.N.).
Die Beklagte hat zwar erkannt, dass mit der Übergangsleistung ein Verdienstausfall des Klägers kompensiert werden
soll. Maßgeblich hierfür kann aber nicht die Tätigkeit des Sozialversicherungsfachangestellten - Fachrichtung
Krankenversicherung - sein. Denn diese Tätigkeit übte der Kläger zu keinem Zeitpunkt aus. Die Umschulung in diese
Tätigkeit scheiterte, da der Kläger die Umschulung abbrach. Die wirtschaftliche Situation des Klägers richtete sich zu
keinem Zeitpunkt nach dieser Tätigkeit. Von daher wäre an sich die Tätigkeit, an die für die Bemessung der
Übergangsleistung anzuknüpfen wäre, die ausgeübte gefährdende Tätigkeit als Krankenpfleger. Allerdings wird die
Beklagte auch berücksichtigen können, dass im Rahmen einer Teilförderung nicht die vollen Aufwendungen des
Versicherten für die Maßnahme geleistet werden, sondern nur die Leistungen der Referenzmaßnahme. Die
Übergangsleistung kann dann in der Höhe zur Auszahlung kommen, wie sie während der gewählten
Referenzmaßnahme gezahlt worden wäre (Römer in Hauck/Noftz, SGB VII, K § 35 Rdnr. 58).
3.
Die Kostenentscheidung beruht auch § 193 Abs. 1 SGG.
Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.