Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 10.07.2002

LSG Bwb: aufteilung, kernspintomographie, vergütung, anteil, division, behandlung, verfügung, gsg, vergleich, betrug

Landessozialgericht Baden-Württemberg
Urteil vom 10.07.2002 (rechtskräftig)
Sozialgericht Stuttgart S 11 KA 4202/99
Landessozialgericht Baden-Württemberg L 5 KA 1914/01
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 21. März 2001 wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat der Beklagten auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Vergütung seiner konventionellen radiologischen Leistungen im Quartal 3/98 mit dem
Punktwert, den die radiologischen Praxen erhalten haben, die ausschließlich Leistungen der konventionellen
Radiologie ohne Computertomographie und Kernspintomographie erbracht haben.
Der Kläger ist als Radiologe in B. M. zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen. Mit dem
Gesamthonorarsabrechnungs-Bescheid vom 11.1.1999 setzte die Beklagte das Honorar des Klägers für das Quartal
3/98 auf insgesamt DM 285.844,30 fest.
Nach den Bestimmungen des im Quartal 3/98 geltenden Honorarverteilungsmaßstabes der Beklagten (HVM) wurde
die Gesamtvergütung in unterschiedliche Honorartöpfe aufgeteilt, u.a. in einen Honorartopf für Leistungen der
Arztgruppen, die nicht von der Praxisbudgetierung nach den Allgemeinen Bestimmungen A I Teil B Nr. 1 des
Einheitlichen Bewertungsmaßstabes für ärztliche Leistungen (EBM) betroffen sind (Nr. 2.5 der Anlage 1 zum HVM).
Der auf diesen Honorartopf entfallende Anteil der Gesamtvergütung wurde weiter unterteilt in Anteile u.a. für Ärzte für
Nuklearmedizin, diagnostische Radiologie, Radiologie und Strahlentherapie, Strahlentherapie. Die Verteilung des für
diesen Honorartopf zur Verfügung stehenden Anteils der Gesamtvergütung, der nach Nr. 3.5 der Anlage 1 zum HVM
berechnet wurde, richtete sich für Ärzte für Nuklearmedizin, diagnostische Radiologie, Radiologie und
Strahlentherapie, Strahlentherapie nach der folgenden Nr. 4.5.2 der Anlage 1 HVM:
4.5.2 (in der Fassung des Beschlusses der Vertreterversammlung vom 25.3.1998, gültig ab 1.7.1998) Bei der Gruppe
der Ärzte für Nuklearmedizin, diagnostische Radiologie, Radiologie und Strahlentherapie, sowie Strahlentherapie wird
wie folgt verfahren: der sich nach Nr. 3.5 ergebende Gesamtvergütungsanteil wird in einen - Anteil für diejenigen
Vertragsarztpraxen mit mindestens einem Teilnehmer, der die Genehmigung zur Durchführung der
Computertomographie und/oder Kern-spintomographie gemäß der Vereinbarung zur Strahlendiagnostik und -therapie
bzw. der Kernspintomographie-Vereinbarung gemäß § 135 Abs. 2 SGB V besitzt und die entsprechenden Leistungen
zur Abrechnung bringt, und einen - Anteil für übrigen Vertragsarztpraxen dieser Gruppe aufgeteilt. Die Aufteilung
erfolgt entsprechend dem Leistungsbedarfsanteil im ersten Halbjahr 1996. Verschiebungen durch zwischenzeitlich
eingetretene Änderungen der Verhältnisse des ersten Halbjahres 1996 könne durch Beschluss des Vorstandes der KV
NW berücksichtigt werden; die Neuaufnahme der vertragsärztlichen Tätigkeit nach dem ersten Halbjahr 1996 stellt
keine Änderung der Verhältnisse in diesem Sinne dar.
4.5.4 Der Punktwert bei den Leistungen der nicht budgetierten Gruppen ergibt sich durch Division der entsprechenden
Gesamtvergütungsanteile der jeweiligen Gruppe durch die anerkannten Punktzahlen; DM-Werte werden vorweg
abgezogen und wie anerkannt vergütet. Bei der Gruppe der Ärzte für Nuklearmedizin, diagnostische Radiologie,
Radiologie und Strahlentherapie, sowie Strahlentherapie ist Nr. 4.5.2 zu berücksichtigen.
Der Auszahlungspunktwert betrug im Quartal 3/98 bei der Honorargruppe "Radiologen, Großgeräte" 6,7945 Pfennig bei
den Primärkassen und 5,5842 Pfennig bei den Ersatzkassen und bei der Honorargruppe "Radiologen, konventionell"
7,8970 Pfennig bei den Primärkassen und 6,3033 Pfennig bei den Ersatzkassen. Im Quartal 2/98 betrug der
Punktwert für Radiologen nach Angaben der Beklagten 7,4031 Pfennig bei den Primärkassen und 8,5036 Pfennig bei
den Ersatzkassen.
Die Regelung der Nr. 4.5.2 der Anlage 1 HVM wurde mit Beschluss der Vertreterversammlung vom 7.7.1999 wie folgt
geändert:
Bei der Gruppe der Ärzte für Nuklearmedizin, diagnostische Radiologie, Radiologie und Strahlentherapie, sowie
Strahlentherapie ergibt sich der Punktwert durch Division des sich nach Nr. 3.5 ergebenden Gesamtvergütungsanteils
durch die anerkannten Punktzahlen; DM-Werte werden vorab abgezogen und wie anerkannt vergütet. Beträgt der
Punktwert weniger als acht Pfennig, werden Leistungen der Abschnitte Q (mit Ausnahme des Unterabschnittes Q I 7.)
und S EBM mit einem Punktwert von 8 Pfennig vergütet. Die sich hiernach ergebende Vergütung wird von dem zur
Verfügung stehenden Gesamtvergütungsanteil vorweg in Abzug gebracht; der Punktwert für die übrigen Leistungen
ergibt sich durch Division des verbleibenden Gesamtvergütungsanteils durch die anerkannten Punktzahlen.
Der Kläger erhob gegen die Honorarabrechnung 3/98 Widerspruch und bat um eine Stützung seiner erbrachten
konventionellen Röntgenleistungen. Die Stützung für nur konventionell röntgendiagnostisch tätige Radiologen führe zu
einer ungerechten Ungleichbehandlung.
Der Vorstand der Beklagten wies den Widerspruch des Klägers zurück (Widerspruchsbescheid vom 1.7.1999). Er hielt
unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BSG die Regelung in Nr. 4.5.2 der Anlage 1 zum HVM mit der
Aufteilung des Gesamtvergütungsanteiles zwischen Großgerätepraxen und Praxen mit konventioneller Radiologie für
zulässig. Zur Erfüllung des ihr übertragenden Sicherstellungsauftrages habe eine Lösung gefunden werden müssen,
um die flächendeckende Versorgung der Bevölkerung mit Leistungen der konventionellen Radiologie zu gewährleisten.
Durch den vermehrten Leistungsbedarf an Großgeräteleistungen sei eine Tendenz zur nicht mehr wirtschaftlichen
Erbringbarkeit konventioneller Röntgenleistungen zu erkennen gewesen. Im Vorfeld der Entscheidung der
Vertreterversammlung seien durch den Vorstand umfangreiche Gespräche und Beratungen mit Radiologen geführt
worden. Dabei habe sich ein mehrheitlich positives Meinungsbild der Fachgruppe für den Vorschlag der Trennung der
Honorartöpfe abgezeichnet. Auf Grund dieser Tatsache habe die Vertreterversammlung vor der Änderung des HVM
die Thematik intensiv diskutiert und die unterschiedlichen vorgetragenen Argumente bei ihrer Ermessensentscheidung
gewürdigt. In der Praxis des Klägers würden überwiegend Großgeräteleistungen erbracht. Durch die unterschiedliche
Geräteausstattung und die damit vorgegebene Praxisausrichtung bestünden im Vergleich mit konventionellen
Radiologiepraxen Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht, dass auch eine unterschiedliche Behandlung
bei der Honorarverteilung innerhalb einer Fachgruppe gerechtfertigt erscheine. Zudem sei im Vergleich der Quartale
2/98 und 3/98 in ihrem Bereich in nahezu allen Fachgruppen eine Absenkung des Punktwertes zu beobachten
gewesen, so dass kein alleiniger Punktwertrückgang auf Grund der Änderung der die Radiologen betreffenden HVM-
Passagen angenommen werden könne. Im Übrigen könne der einzelne Vertragsarzt keinen Anspruch auf die
Abrechnung seiner Leistungen mit einem bestimmten Punktwert geltend machen, sondern ihm stehe lediglich ein
Anrecht auf einen angemessenen Anteil an der zu verteilenden Gesamtvergütung zu.
Der Kläger hat am 26.7.1999 Klage beim Sozialgericht Stuttgart (SG) erhoben. Der HVM sei offensichtlich
rechtswidrig, da er innerhalb einer Facharztgruppe Stützungsmaßnahmen für einzelne Praxen, nämlich der die
ausschließlich klassischen Röntgenleistungen erbrächten, zu Lasten der radiologischen Praxen mit den zusätzlichen
Schnittbildverfahren Kernspintomographie und Computertomographie vorsehe. Der HVM verstoße insoweit gegen das
Urteil des BSG vom 28.1.1998 "- B 5 KA 95/96 R -" (gemeint wohl: B 6 KA 96/96 R = SozR 3-2500 § 85 Nr. 24). Die
Unwirksamkeit des HVM habe die Beklagte anscheinend auch erkannt, da ab dem Quartal 4/99 ein neuer HVM
beschlossen worden sei, in dem diese Differenzierung und verkappten Stützungsmaßnahmen ausschließlich
klassisch radiologisch tätiger Praxen aufgegeben worden sei.
Die Beklagte ist der Klage unter Bezugnahme auf den Widerspruchsbescheid und das Urteil des BSG vom 28.1.1998
- B 6 KA 96/96 R - entgegengetreten und hat mitgeteilt, bei Zugrundelegung der Punktwerte für die Honorargruppe
"Radiologen, konventionell" hätte der Kläger im Quartal 3/98 DM 39.160,45 (DM 7.576,17 bei den Ersatzkassen und
DM 31.584,28 bei den Primärkassen) mehr an Honorar erhalten.
Das SG hat mit Urteil vom 21.3.2001 die Klage abgewiesen. Es hat in der unterschiedlichen Behandlung von
Großgerätepraxen und auf konventionelle Radiologie ausgerichteten Praxen innerhalb der Arztgruppe der Radiologen
keine Verletzung des Gebotes der Honorarverteilungsgerechtigkeit gesehen. Die Aufteilung beruhe auf sachlichen
Erwägungen und beinhalte deshalb keine unvertretbare Benachteiligung speziell der Erbringer von
Großgeräteleistungen. Sachgerecht sei zunächst die Zielsetzung, die Versorgung mit konventionellen radiologischen
Leistungen sicherzustellen, da die betreffenden Praxen besonders gefährdet gewesen seien. Diese Gefährdung sei bei
den Erbringern der Großgeräteleistungen nicht in gleichem Maße zu sehen gewesen, insbesondere sei auf Grund des
bereits vorhandenen Leistungsvolumen auch eine Begrenzung beabsichtigt gewesen. Eine derartige
Steuerungsabsicht sei legitim. Darüber hinaus bestünden zwischen Großgerätepraxen von konventionellen
Radiologiepraxen im Hinblick auf die unterschiedliche Geräteausstattung und die damit vorgegebene
Praxisausrichtung Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht, dass die Aufteilung in getrennte Honorartöpfe
im Grundsatz als sachgerecht angesehen werden könne. Denn auf diese Weise verblieben die Auswirkungen einer
Leistungsausweitung im Bereich der Großgeräteleistungen - das Absinken des Punktwertes - innerhalb dieser Gruppe
und gingen nicht zu Lasten der konventionellen Radiologie. Für das Quartal 3/98, in welchem die in Nr. 4.5.2 der
Anlage 1 zum HVM geregelte Vergütung erstmals zur Anwendung gekommen sei und über das alleine zu entscheiden
sei, scheide eine Nachbesserungspflicht der Beklagten im Hinblick auf das Absinken des Punktwertes für die
Leistungen der Großgerätepraxen jedenfalls aus.
Gegen das seinem Prozessbevollmächtigten am 5.4.2001 zugestellte Urteil hat der Kläger am 30.4.2001 Berufung
eingelegt. Er ist weiterhin der Auffassung, dass mit der Bildung zweier Honorartöpfe bei den Radiologen gegen den
Grundsatz der Honorarverteilungsgerechtigkeit verstoßen worden sei, weil es keinen sachlichen Grund für diese
Differenzierung gebe. Zwischen den radiologischen Praxen mit oder ohne Schnittbildverfahren bestünden bereits in der
Kostenstruktur keinerlei Unterschiede. Die unterschiedliche Höhe der Punktwerte beruhten daher nicht auf sachlichen
Erwägungen. Die Auffassung des SG, die Differenzierung habe vorgenommen werden dürfen, weil zunächst die
Versorgung mit den klassischen radiologischen Leistungen habe sichergestellt werden müssen, sei nicht
nachvollziehbar und verkenne auch, dass die radiologische Grundversorgung nicht allein durch den Radiologen
sichergestellt werde, sondern auch durch andere Fachärzte mit Teilradiologie. Die Schnittbildradiologie setze
wesentlich höhere Investitionsvolumina voraus als dies bei ausschließlich konventionell radiologisch tätigen Ärzten
der Fall sei. Bei Reduzierung des Punktwertes für Computertomographie und Kernspintomographie sei gerade eine
Praxis mit diesen Leistungen bei sinkenden Punktwert eher wirtschaftlich gefährdet als ausschließlich konventionell
tätige radiologische Praxen. Dass die niedrigere Bewertung der Leistungen im Bereich der Computertomographie und
Kernspintomographie dazu habe führen sollen, dass diese Leistungen eingeschränkt würden, sei keine Rechtfertigung
dafür, dass die Honorarverteilungsgerechtigkeit gewahrt sei.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 21. März 2001 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des
Gesamthonorarsabrechnungs-Bescheides des Quartales 3/98 vom 11. Januar 1999 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 1. Juli 1999 zu verpflichten, seine vertragsärztlichen konventionellen radiologischen
Leistungen mit dem Punktwert zu vergüten, den die radiologischen Praxen erhalten haben, die ausschließlich
Leistungen der klassischen Radiologie ohne Computertomographie und Magnetresonanztomographie erbracht haben,
hilfsweise, über seinen Vergütungsanspruch im Quartal 3/98 erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des
Senats zu entscheiden.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Die Maßnahmen seien erforderlich gewesen, um die Vergütung der
Leistungen der reinen konventionell tätigen radiologischen Praxen zu stützen, zumal sie darüber hinaus von einem
sinkenden Punktwert betroffen gewesen seien, der aus der Mengenausweitung der Großgeräte-Radiologen resultiere.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Senatsakte, die Akte
des SG sowie die von der Beklagten vorgelegte Verwaltungsakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
I.
Gegenstand des Rechtsstreites ist ausschließlich der Gesamthonorarabrechnungs-Bescheid vom 11.1.1999 zum
Quartal 3/98. In den nachfolgenden Quartalen ergangene Gesamthonorarabrechnungsbescheide sind nicht nach § 96
Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) Gegenstand des Klageverfahrens und Berufungsverfahrens geworden (vgl.
BSG SozR 3-2500 § 85 Nr. 28).
II.
Die Berufung des Klägers ist zulässig. Ein Berufungsausschlussgrund des § 144 Abs. 1 SGG liegt nicht vor. Der
Beschwerdewert von DM 1.000,00, seit 1.1.2002 EUR 500,00, ist überschritten. Denn bei der vom Kläger begehrten
Berücksichtigung des Auszahlungspunktwertes der konventionellen radiologischen Praxen für die von ihm erbrachten
konventionellen Leistungen stünde ihm seiner Behauptung in der mündlichen Verhandlung nach höheres Honorar in
Höhe von ca. DM 13.000,00 (= ca. EUR 6.647,00) zu.
III.
Die zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen.
Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG (vgl. z.B. BSG SozR 3-2500 § 85 Nr. 38), der der Senat folgt, sind
Honorarverteilungsregelungen einer Kassenärztlichen Vereinigung an den gesetzlichen Vorgaben des § 85 Abs. 4 des
Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) in der hier maßgeblichen Fassung des Gesundheitsstrukturgesetzes
(GSG) iVm dem Grundsatz der Honorarverteilungsgerechtigkeit, der sich aus Art. 12 Abs. 1 iVm Art. 3 Abs. 1 des
Grundgesetzes (GG) ergibt, zu messen (st. Rspr.; z.B. BSGE SozR 3-2500 § 85 Nrn. 4, 23, 26; 30). Zentrale
Bedeutung kommt dabei der Bestimmung des § 85 Abs. 4 Satz 3 SGB V idF des GSG zu, nach der bei der Verteilung
der Gesamtvergütung Art und Umfang der Leistungen des Vertragsarztes zugrunde zu legen sind. Die Vergütung aller
ärztlicher Leistungen mit einem einheitlichen Punktwert entspricht dem Grundsatz der leistungsproportionalen
Verteilung des Honorars, an den nach der gefestigten Rechtsprechung des Senats die Kassenärztlichen
Vereinigungen im Rahmen der Honorarverteilung gebunden sind. Danach sind die ärztlichen Leistungen prinzipiell
gleichmäßig zu vergüten. Der normsetzenden Körperschaft verbleibt jedoch ein Spielraum für sachlich gerechtfertigte
Abweichungen von diesem Grundsatz, der es ihr ermöglicht, ihrem Sicherstellungsauftrag und ihren sonstigen
vertraglichen und gesetzlichen Verpflichtungen gerecht zu werden (BSG SozR 3-2500 § 85 Nrn. 26, 30). Das BSG hat
es deshalb gebilligt, dass die Honorarverteilung nach festen, arztgruppenbezogenen Kontingenten erfolgt (z.B. BSG
SozR 3-2500 § 85 Nrn. 11 und 23 betr. Kinderärzte; SozR 3-2500 § 85 Nr. 24 betr. Laborärzte; SozR 3-2500 § 85 Nr.
31 betr. Internisten und praktische Ärzte). Er hat die Kassenärztlichen Vereinigungen weiterhin für berechtigt gehalten,
feste Honorarkontingente für bestimmte Leistungen einzuführen, und zwar auch dann, wenn es sich um
überweisungsgebundene Leistungen handelt (z.B. BSG SozR 3-2500 § 85 Nr. 26 betr. CT- bzw. MRT-Leistungen).
Zugleich ist entschieden worden, dass grundsätzlich auch Ärzte, die nur auf Überweisung tätig werden können, keinen
Anspruch darauf haben, dass ihre Leistungen regelmäßig mit einem höheren als dem für die übrigen ärztlichen
Leistungen geltenden Punktwert vergütet werden müssen (BSG SozR 3-2500 § 85 Nr. 30 betr. Radiologen). Das BSG
hat lediglich beanstandet, dass ein einheitlicher Vergütungstopf für alle Laborleistungen gebildet und infolgedessen die
labormedizinischen Leistungen aller Ärzte ohne Differenzierung nach den Besonderheiten der einzelnen ärztlichen
Leistungen oder der Arztgruppen honoriert worden sind (BSG SozR 3-2500 § 85 Nr. 4). HVM-Regelungen sind nicht
schon deshalb als gesetzes- oder verfassungswidrig anzusehen , weil sie zu einer niedrigeren Honorierung
vertragsärztlicher Leistungen führen als in Vorquartalen (BSG, Beschluss vom 19.12.2000 - B 6 KA 56/00 B -, Volltext
in juris).
Ausgehend hiervon hat das SG mit zutreffender Begründung die umstrittene Regelung der Nr. 4.5.2 der Anlage 1 zum
HVM in der im streitigen Quartal 3/98 geltenden Fassung (Wortlaut s. o. S. 2/3) als rechtmäßig angesehen. Der Senat
nimmt deshalb Bezug (§ 153 Abs. 2 SGG) auf die Ausführungen des SG im angefochtenen Urteil (S. 8/9). Ergänzend
fügt er hinzu, dass die von der Beklagten bereits im Widerspruchsbescheid vom 1.7.1999 und auch in der
Berufungserwiderung vom 22.1.2002 (Blatt 22/25 der Senatsakte) angeführten Gründe die Aufteilung des
Honorartopfes der Gruppe der Radiologen rechtfertigen.
Der Grund für die Aufteilung des Honorartopfes war, dass wegen der zunehmenden Bedeutung der Großgeräte-
Diagnostik sich zwei Arten von radiologischen Praxen mit sehr unterschiedlichen Profil herausgebildet haben.
Während Praxen - wie etwa auch die des Klägers -, die sowohl Großgeräteleistungen als auch konventionelle
Röntgenleistungen erbringen, das volle Spektrum des Fachgebiets der Radiologie ausschöpfen können, trifft dies für
Praxen, die nur konventionelle Röntgenleistungen erbringen, nicht zu. Zudem haben sich Praxen mit Großgeräte
vielfach auf solche Leistungen spezialisiert und erbringen keine oder nur noch in geringem Umfang konventionelle
radiologische Leistungen, so dass unterschiedliche Praxisstrukturen der beiden Gruppen bestehen. Weil die
Leistungen mit Großgeräten gegenüber den konventionellen Röntgenleistungen vermehrt an Bedeutung gewinnen -
auch wegen einer geringeren oder fehlenden Strahlenbelastung -, geht auch der Umfang der Leistungen, die von
Praxen mit ausschließlich konventioneller Röntgendiagnostik erbracht werden, zurück. Des Weiteren sind die
Großgeräteleistungen vielfach deutlich höher bewertet als Leistungen der konventionellen Radiologie. Der Anstieg der
Leistungen mit Großgeräten hat damit zur Folge, dass der Anteil der Punktzahlanforderungen für diese Leistungen
ansteigt, während der für konventionelle Röntgenleistungen sinkt. Eine Honorarverteilungsregelung kann das Ziel
haben, das Risiko der Leistungsmengenausweitung bei den Ärzten einer Arztgruppe oder auch einem
Leistungsbereich zu belassen (vgl. BSG SozR 3-2500 § 85 Nrn. 24 und 31). Hinzu kommt insoweit, dass
konventionelle Röntgenleistungen auch von Ärzten anderer Fachgruppen erbracht werden, soweit sie eine
Genehmigung zur Teilradiologie besitzen. Wenn die Beklagte vor diesem Hintergrund eine Gefährdung der
flächendeckenden Versorgung mit konventionellen radiologischen Leistungen befürchtet, ist dies nachvollziehbar und
rechtfertigt entsprechende Maßnahmen zur Absicherung der Vergütung der ausschließlich konventionell tätigen
Radiologen.
Entgegen der Auffassung des Klägers ist kein Indiz für die Unwirksamkeit der von ihm angegriffenen Regelung der Nr.
4.5.2 der Anlage 1 zum HVM, dass Nr. 4.5.2 der Anlage 1 zum HVM mit Beschluss der Vertreterversammlung vom
7.7.1999 mit Wirkung ab dem Quartal 4/99 geändert worden ist. Nach der Neufassung (Wortlaut s. oben S. 3) gibt es
zwar keine 2 Honorartöpfe für die konventionellen Röntgenleistungen einerseits und die Großgeräteleistungen
andererseits mehr. Allerdings werden die konventionellen Röntgenleistungen in der Weise bevorzugt, dass sie mit
einem Mindestpunktwert von 8 Pfennig vergütet werden, nicht aber die Großgeräteleistungen der
Computertomographie (Abschnitt Q I 7 EBM) und Kernspintomographie (Abschnitt R EBM).
IV.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG. Die Aufwendungen der Beklagten sind erstattungsfähig. § 193
Abs. 4 Satz 2 SGG ist zwar durch Art. 1 Nr. 66 Buchst. b des Sechsten Gesetzes zur Änderung des
Sozialgerichtsgesetzes (6. SGGÄndG) vom 17.8.2001 (BGBl. I, 2144) mit Wirkung zum 2.1.2002 aufgehoben worden.
Eine Übergangsvorschrift für vor dem 2.1.2002 anhängig gewordene Verfahren enthält das 6. SGGÄndG nicht.
Allerdings hat sich durch das 6. SGGÄndG an der Erstattungsfähigkeit der Kosten der Beklagten nichts geändert. Sie
ergibt sich nunmehr aus § 197a Abs. 1 SGG i.V.m. § 162 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), der
allerdings auf vor dem 2.1.2002 anhängig gewordene Verfahren nicht anzuwenden ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 2 6.
SGGÄndG). Bei dieser Sachlage kann deshalb nicht davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber für die vor
dem 2.1.2002 anhängig gewordene Verfahren die Erstattungsfähigkeit der Kosten der Beklagten hat beseitigen wollen.
Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.