Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 22.11.2001

LSG Bwb: schule, wohnung, versicherungsschutz, waisenrente, direkte absicht, unfallversicherung, eltern, motiv, schulbesuch, fremder

Landessozialgericht Baden-Württemberg
Urteil vom 22.11.2001 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Heilbronn S 2 U 185/00
Landessozialgericht Baden-Württemberg L 10 U 25/01
Bundessozialgericht B 2 U 32/02 R
Auf die Berufung des Klägers werden das Urteil des Sozialgericht Heilbronn vom 06. September 2000 aufgehoben und
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 20. September 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides
vom 17. Januar 2000 verurteilt, den Bescheid vom 24. April 1997 zurückzunehmen und dem Kläger ab 12. Februar
1996 Halbwaisenrente zu gewähren.
Die Beklagte hat dem Kläger seine außergerichtlichen Kosten beider Instanzen zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger einen Anspruch auf Rücknahme eines Ablehnungsbescheides und
Gewährung von Hinterbliebenenrente hat.
Der am 17. November 1986 geborene Kläger ist der Sohn der am 19. Februar 1958 geborenen und am 12. Februar
1996 verstorbenen V. A. (Versicherte), die das Sorgerecht hatte und bei der er im Kornblumenweg 10 im südlichen
Bereich von V. lebte. Sein Vater, der geschiedene Ehemann der Versicherten (Scheidung 17. Mai 1990), lebte im
nordöstlich von V. gelegenen F ... Die Schule des Klägers befand sich in der Steinbeisstraße im nordwestlichen
Bereich von V. , die Arbeitsstelle der Versicherten in der Erich-Blum-Straße im südöstlich von V. gelegenen E ... Die
Entfernung zwischen der Wohnung der Versicherten und der des Vaters beträgt etwa 15 km, von der Wohnung des
Vaters zur Schule 14 km, von der Wohnung der Versicherten zu ihrer Arbeitstelle 2 km sowie zur Schule etwa 2,5 km
und von der Schule zur Arbeitsstelle der Versicherten 4,9 km. Die Versicherte war als Sachbearbeiterin beschäftigt
und hatte Gleitzeit (Arbeitsbeginn zwischen 7.30 Uhr und 8.00 Uhr).
Den Angaben des Vaters der Versicherten und ihres geschiedenen Ehemannes zufolge hatte sich der Kläger alle zwei
bis drei Wochen an den Wochenenden bei seinem Vater entsprechend seinem Sorgerecht aufgehalten und zwar von
freitagabends je nach Absprache bis montagmorgens, wo ihn die Versicherte kurz vor Schulbeginn abholte, da der
Vater schon sehr früh zur Arbeit musste. Nach dem Tode der Versicherten wurde das Sorgerecht für den Kläger auf
den Vater übertragen.
Am 12. Februar 1996 gegen 7.00 Uhr erlitt die Versicherte einen Verkehrsunfall, bei dem sie sich tödliche
Verletzungen zuzog. Sie war zu diesen Zeitpunkt auf dem Weg von ihrer Wohnung zu der des Vaters des Klägers in
F. , wo der Kläger das Wochenende verbracht hatte. Die Versicherte wollte ihren Sohn, der unter anderem nach
Angaben seiner Großeltern und auch zwischen den Beteiligten unstreitig seinen Schulranzen bei sich hatte, abholen
und zur Schule bringen und dann selbst weiter an ihren Arbeitsplatz fahren. Bereits auf der Fahrt nach F. ereignete
sich der Unfall in Folge Eisglätte zwischen K. und S ...
Den Antrag des Klägers auf Gewährung von Waisenrente lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 24. April 1997 ab, da
die Versicherte zum Zeitpunkt des Unfalles nicht unter Versicherungsschutz gestanden habe. Sie habe sich nicht auf
dem Weg zu ihrer 2 km entfernten südöstlich gelegenen Arbeitsstelle befunden, sondern sei in nordöstlicher Richtung
zur etwa 15 km entfernten Wohnung des Vaters des Klägers gefahren. Diese Fahrt habe nicht unter dem Schutz der
gesetzlichen Unfallversicherung gestanden, da es sich nicht um einen Weg zur Arbeitstätte gehandelt habe. Das
Motiv für die Fahrt sei alleine die Zurückholung des Klägers im Rahmen der aus dem Sorgerecht der geschiedenen
Eltern resultierenden Vereinbarung gewesen und habe ausschließlich auf familiären und somit eigenwirtschaftlichen
Gründen beruht. Ein Zusammenhang mit der Aufnahme der versicherten betrieblichen Tätigkeit habe nicht bestanden.
Mit der selben Begründung lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 24. April 1997 den Antrag auf Gewährung von
Sterbegeld des Vaters der Versicherten, der die Beerdigungskosten übernommen hatte, ab.
Der Vater der Versicherten erhob fristgerecht Widerspruch, zu welchem er vortrug, die Abweichung vom unmittelbaren
Weg zwischen Wohnung und Ort der Tätigkeit sei unschädlich. wenn sie erfolge, weil ein im Haushalt lebendes
Kindes wegen der beruflichen Tätigkeit fremder Obhut anvertraut oder mit anderen berufstätigen oder versicherten
Personen gemeinsam ein Fahrzeug für den Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit benutzt werde. Die Versicherte
sei vom unmittelbaren Weg abgewichen, weil sie das fremder Obhut anvertraute Kind abgeholt habe und es auf
direktem Weg zur Schule gebracht werden musste. Sie habe für das Verbringen des Klägers in die Schule sorgen
müssen. Dieser habe die entsprechende Kleidung und den Schulranzen und die Bücher dabei gehabt. Es habe eine
Fahrgemeinschaft vorgelegen. Sie sei auf dem Weg zur Arbeit gewesen. Um Ihre Arbeit aufnehmen zu können, habe
sie ihren Sohn abholen und bei der Schule abliefern müssen. Damit habe es sich um einen einheitlichen Arbeitsweg
gehandelt. Voraussetzung für die Aufnahme der Tätigkeit bei der Arbeitgeberin sei der Transport des Klägers zur
Schule gewesen.
Den Widerspruch wies die Widerspruchsstelle der Beklagten mit Widerspruchsbescheid vom 24. Februar 1998 zurück.
Zur Begründung führte sie aus, die Versicherte habe zum Unfallzeitpunkt nicht unter dem Schutz der gesetzlichen
Unfallversicherung gestanden. Motiv für die Fahrt sei die Zurückholung des Klägers aufgrund einer Vereinbarung der
geschiedenen Eltern gewesen. Die Fahrt dorthin habe in keinem inneren Zusammenhang mit der versicherten
Tätigkeit gestanden sondern sei aus eigenwirtschaftlichen, familiären Gründen erfolgt. Der Kläger habe sich auch
nicht in fremder Obhut befunden, worunter die Unterbringung eines Kindes in einem Kindergarten, bei Verwandten oder
Bekannten zu verstehen sei. Der Schulbesuch falle nicht darunter. Im Übrigen bestehe auch kein
Versicherungsschutz unter dem Gesichtspunkt der Fahrgemeinschaft. Die Versicherte habe am Unfalltag nicht den
gewöhnlichen Weg von der Wohnung zur Arbeitsstätte genommen. Dafür, dass sie an Schultagen regelmäßig oder
gelegentlich ihren Sohn vor ihrem Arbeitsbeginn mit dem Auto innerhalb von V. zur Schule gefahren habe und somit
wohl jeweils eine Fahrgemeinschaft bestanden hätte, gebe es keine Anhaltspunkte. Der am Unfalltag eingeschlagene
im Verhältnis zur gewöhnlichen Fahrstrecke erheblich längere Weg habe nicht rechtlich wesentlich der Zurücklegung
des Weges zur Arbeitsstätte gedient. Für die Wahl des weiteren Weges hätten Gründe vorgelegen, die allein oder
überwiegend dem privaten Lebensbereich der Versicherten zuzurechnen seien.
Deswegen erhob der Vater der Versicherten am 04. März 1998 Klage beim Sozialgericht Heilbronn (SG), Az. S 9 U
465/98.
Mit Urteil vom 16. Juli 1998 verurteilte das SG die Beklagte, dem Vater der Versicherten Sterbegeld aus Anlass des
Unfalles vom 12. Februar 1996 zu bezahlten. Zu Begründung führte es im Wesentlichen aus, auch wenn der Unfall
nicht auf einem mit der Tätigkeit der Versicherten zusammenhängenden Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit
geschehen sei, führe die Abweichung nicht zum Ausschluss des Versicherungsschutzes, denn sie habe im
Zusammenhang mit der gemeinsamen Benutzung eines Fahrzeuges mit anderen Versicherten für den Weg nach dem
Ort der Tätigkeit im Sinne von § 550 Abs. 2 Nr. 2 Reichsversicherungsordnung (RVO) gestanden. Der
Versicherungsschutz bleibe erhalten, wenn ein Um- oder Abweg zu fahren sei, weil andere Personen unterwegs
aufgenommen oder abgesetzt würden. Es müsse sich dabei um Berufstätige oder Versicherte handeln. Der
Unfallversicherungsschutz gelte nicht nur für regelmäßige Fahrgemeinschaften, sondern auch für gelegentliche und
einmalige Mitnahme von versicherten oder berufstätigen Personen. Von den Motiven, die zur Bildung der
Fahrgemeinschaft führten, hänge der Versicherungsschutz nicht ab. Ebenso wenig hänge er von der Größe des
Abwegs oder Umwegs ab, der durch die Bildung der Fahrgemeinschaft für die jeweils anderen Teilnehmer der
Fahrgemeinschaft zurückzulegen sei. Demnach sei die Versicherte auch zum Unfallzeitpunkt versichert gewesen, da
sie einen Teilnehmer einer Fahrgemeinschaft habe aufnehmen wollen. Bei der geplanten Rückfahrt vom Vater des
Klägers zur Schule hätte sich der Kläger auf einen unter Unfallversicherungsschutz stehenden Weg befunden. Das
direkte Verbringen des Klägers in die Schule habe die Beklagte auch nicht in Frage gestellt. Der Kläger habe auch
seinen Schulranzen dabei gehabt, weswegen man nicht nochmals die Wohnung in V. hätte aufsuchen müssen. Auch
Anhaltspunkte für eine Notwendigkeit der nochmaligen Unterbrechung der Fahrt von der Schule zur Arbeitsstätte lägen
nicht vor. Bei Aufnahme der Fahrt am Unfalltag kurz vor 7.00 Uhr wäre ein pünktlicher Arbeitsbeginn, in der Regel
zwischen 7.30 Uhr und 8.00 Uhr, nur ohne größere Fahrtunterbrechungen möglich gewesen. Nach den Angaben hätte
die Versicherte dieses in anderen Fällen anscheinend auch so praktiziert. Die entsprechenden Angaben seien
nachvollziehbar. Damit sei die Versicherte vom Weg zwischen ihrer Wohnung und der Arbeitsstätte abgewichen, um
den Sohn bei seinem Vater aufzunehmen und direkt zur Schule zu bringen und dann direkt zu ihrer Arbeitsstätte
weiterzufahren. Ob die Versicherte mit dem Kläger eine entsprechende Fahrgemeinschaft bislang praktiziert habe, sei
unerheblich. Auch einmalige oder gelegentliche Fahrgemeinschaften stünden unter Unfallversicherungsschutz. Die
Verlängerung der üblichen Wegstrecke sei kein Umstand, der den Versicherungsschutz ausschließe, da im
Gegensatz zur Rechtsänderung in der Beamten- und Soldatenversorgung die Aufnahme des Tatbestandesmerkmals
einer nicht unvertretbar verlängerten Wegstrecke nicht in den Wortlaut des § 550 Abs. 2 Nr. 2 RVO erfolgt sei. Auch
wenn der eigentliche Anlass der Fahrt nach F. die Beendigung des Aufenthalts des Klägers dort gewesen sei und
damit der eigentliche Bewegrund für die Bildung der Fahrgemeinschaft im privaten Bereich der Versicherten gelegen
habe, sei dies unerheblich. Auf die Motivationslage zur Bildung der Fahrgemeinschaft komme es nach der
Rechtssprechung nicht an. Mit der Beendigung des Besuchsaufenthaltes sei auf jeden Fall die direkte Absicht
verbunden gewesen, den Sohn unmittelbar zur Schule zu bringen und selbst zur Arbeitsstätte weiterzufahren, womit
die Voraussetzungen des Unfallversicherungsschutzes im Rahmen einer Fahrgemeinschaft vorgelegen hätten.
Gegen dieses Urteil hat die Beklagte kein Rechtsmittel eingelegt.
Am 13. November 1998 beantragte der Vater des Klägers für diesen unter Hinweis das Urteil des SG vom 16. Juli
1998 erneut die Gewährung von Waisenrente.
Mit Bescheid vom 05. Februar 1999 lehnte die Beklagte die Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 24.
April 1997 gemäß § 44 Zehntes Buch zum Sozialgesetzbuch (SGB X) ab. Der Bescheid vom 24. April 1997 sei
bindend. Da sich im Rahmen der Antragsstellung nichts ergebe, was für die Unrichtigkeit der Vorentscheidung
sprechen könnte, könne sie sich ohne jede Sachprüfung auf die Bindungswirkung berufen. Zwingende Erfordernisse
für eine erneute Prüfung lägen nicht vor. Es sei nicht zu erkennen, warum die Vorentscheidung rechtswidrig sein
sollte. Dies ergebe sich ebenfalls nicht aus dem Urteil des SG, das lediglich bekannte Tatsachen anders als sie
bewertet habe, also eine andere Rechtsauffassung vertrete. Dies seien keine neuen Erkenntnisse, die sie nicht schon
berücksichtigt habe.
Den Widerspruch des Klägers hiergegen wies die Widerspruchsstelle der Beklagten mit Widerspruchsbescheid vom
22. April 1999 zurück.
Deswegen erhob der Kläger am 30 Juni 1999 Klage beim SG, Az. S 9 U 1625/99, die er nach Hinweis auf die
Unzulässigkeit der Klage wegen Verfristung zurücknahm.
Am 25. August 1999 beantragte der Kläger erneut eine Überprüfung nach § 44 SGB X und die Gewährung von
Waisenrente.
Mit Schreiben vom 02. September 1999 berief sich die Beklagte ("zu Ihrer Information") erneut auf die
Bindungswirkung des Bescheides vom 24. April 1997 sowie nun auch des Bescheides vom 05. Februar 1999.
Auf den Widerspruch des Klägers entschied der Widerspruchsausschuss der Beklagten mit Bescheid vom 17. Januar
2000, der Widerspruch sei unzulässig. Sie habe eine Überprüfung mit Bescheid vom 05. Februar 1999 bereits
abgelehnt. Der Bescheid sei bindend. Das Schreiben vom 02. September 1999 stelle lediglich eine
Informationsschreiben dar. Es enthalte keine Regelung, die anfechtbar sei.
Auf den Widerspruchsbescheid erhob der Kläger am 24. Januar 2000 Klage beim SG. Er verwies auf die
Entscheidung des SG vom 16. Juli 1998.
Mit Urteil vom 06. September 2000 wies das SG die Klage ab. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, die
Beklagte sei nicht verpflichtet, den Bescheid vom 24. April 1997 zurückzunehmen, da dieser rechtmäßig gewesen
sei. Die Beklagte habe zu Recht die Gewährung von Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung abgelehnt
und dabei weder das Recht unrichtig angewandt, noch sei sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen. Die
Versicherte habe keinen Arbeitsunfall erlitten. Sowohl nach den Bestimmungen des Siebten Buches
Sozialgesetzbuch (SGB VII) als auch der RVO sei nicht von einem Arbeitsunfall auszugehen, weswegen der Kläger
auch keinen Anspruch auf Waisenrente nach § 595 RVO habe. Als Arbeitsunfall gelte nach § 550 Abs. 1 RVO auch
ein Unfall auf einem Weg nach und von dem Ort der versicherten Tätigkeit. Der Versicherungsschutz sei nicht
ausgeschlossen, wenn der Versicherte von dem unmittelbaren Weg zwischen der Wohnung und dem Ort der Tätigkeit
abweiche, weil sein Kind, das mit ihm in einem Haushalt lebe, wegen seiner oder seines Ehegatten beruflicher
Tätigkeit fremder Obhut anvertraut werde (§ 550 Abs. 2 Nr.1 RVO) oder er mit anderen berufstätigen und versicherten
Personen ein Fahrzeug gemeinsam für den Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit benutze (§ 550 Abs. 2 Nr. 2
RVO). Die Voraussetzungen eines Wegeunfalles in diesem Sinne seien nicht gegeben, da die Versicherte nicht auf
dem üblichen direkten Weg oder einem versicherten Umweg zum Ort der versicherten Tätigkeit gewesen sei. Sie sei
nicht auf dem Weg zur Aufnahme eines Mitglieds einer Fahrgemeinschaft gewesen, weil eine solche nur vorliege,
wenn die mitzunehmende Person entweder erwerbstätig oder selbst versichert sei. Bei dem Weg des Klägers von
seinem Vater habe es sich nicht um einen versicherten Weg gehandelt. Der Abweg, den seine Mutter eingeschlagen
habe, sei gegenüber dem üblichen Weg erheblich weiter gewesen, nämlich 36 km, und von privaten Gründen geprägt,
die darin bestanden hätten, den Kläger vom Besuch bei seinem Vater am Wochenende abzuholen. Insoweit habe es
sich nicht um einen nach § 550 Abs. 2 Nr. 1 RVO versicherten Weg gehandelt. Der Kläger habe nicht wegen der
Berufstätigkeit seiner Mutter fremder Obhut anvertraut werden sollen. Es habe auch keine Fahrgemeinschaft im Sinne
von § 550 Abs. 2 Nr. 2 RVO vorgelegen. Die Versicherte habe sich nicht auf einem Weg zur Aufnahme eines
Mitglieds einer Fahrgemeinschaft befunden. Hiervon sei nur auszugehen, wenn die mitzunehmende Person selbst
versichert sei. Es müsste sich bei dem Weg des Klägers von seinem Vater zur Schule um einen versicherten Weg
gehandelt haben, was nicht der Fall sei. Da der Kläger seine Wohnung bei der Versicherten gehabt habe, hätte er nur
dann unter den Versicherungsschutz von § 550 RVO i.V.m. § 548 Abs. 1 Nr. 14 b RVO gestanden, wenn er sich auf
dem Weg von der Wohnung seiner Mutter zur Schule befunden hätte. Ausnahmsweise könne auch ein Weg, der von
einem anderen Ort, einem sogenannten dritten Ort, aus angetreten werde, unter Versicherungsschutz stehen. Ob
dieser Weg geschützt sei, hänge nicht alleine davon ab, ob er erheblich weiter oder hinsichtlich der Entfernung mit
dem üblichen Weg zu vergleichen sei. Maßgeblich sei vielmehr bei erheblich weiterem Weg das Motiv für den
Aufenthalt am dritten Ort. Vorliegend sei das Motiv des Aufenthalts des Klägers bei seinem Vater nicht durch seine
versicherte Tätigkeit (Schulbesuch) entscheidend geprägt gewesen. Maßgebend sei vielmehr das Besuchs- und
Aufenthaltsrecht beim Vater, das durch die privatrechtlichen Rechtsbeziehungen zwischen den geschiednen
Eheleuten und dem Kläger und seinem Vater entscheidend geprägt gewesen sei und damit dem privaten und mithin
unversicherten Lebensbereich angehöre. Deshalb sei der Weg, den der Kläger von dem dritten Ort zur Schule habe
unternehmen wollen, nicht als versicherter Schulweg anzusehen, womit eine Fahrgemeinschaft zu verneinen sei.
Damit habe die Versicherte nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung gestanden.
Gegen das am 01. Dezember 2000 zum Zwecke der Zustellung zur Post gegebene Urteil hat der Kläger am 21.
Dezember 2000 Berufung eingelegt. Er wiederholt im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 06. September 2000 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des
Bescheides vom 20. September 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Januar 2000 zu
verurteilen, ihm unter Rücknahme des Bescheides vom 24. April 1997 ab 12. Februar 1996 Halbwaisenrente zu
gewähren.
Die Beklagte beantrag,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verweist auf die Ausführungen im Bescheid vom 24. April 1997, den Widerspruchsbescheid vom 24. Februar 1998
und die Gründe des angefochtenen Urteils.
Der Senat hat eine Auskunft der Schule des Klägers eingeholt. Danach wäre für den Kläger am 12. Februar 1996 um
7.55 Uhr Schulbeginn gewesen.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten und der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Verwaltungsakten
der Beklagten sowie die beigezogenen Akten S 9 U 465/98 und die Gerichtsakten beider Instanzen, einschließlich
Vorakten, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers, über die der Senat mit Einverständnis der Beteiligten gemäß §§ 153, 124 Abs. 2
Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden konnte, ist nach §§ 143, 144, 151
SGG zulässig und begründet.
Das SG hat im angefochtenen Urteil die Voraussetzungen für die Rücknahme der die begehrte Leistung ablehnenden
Entscheidung vom 24. April 1997 - hier § 44 SGB X - und für die Anerkennung eines Arbeitsunfalles sowie die
Gewährung von Waisenrente - hier die §§ 550, 547 und 595 RVO - zutreffend dargelegt. Zu Vermeidung von
Wiederholungen verweist der Senat insofern gemäß § 153 Abs. 2 SGG auf die Entscheidungsgründe im
angefochtenen Urteil.
Die Beklagte hat zu unrecht die Prüfung der Rücknahme ihrer Entscheidung vom 24. April 1997 abgelehnt und sich im
Widerspruchsbescheid auch zu unrecht darauf berufen, dass es sich bei dem Schreiben vom 20. September 1999 nur
um eine "Information" nicht aber um eine zulässig anfechtbare Verwaltungsentscheidung gehandelt hat. Zur
Überzeugung des Senats hat sie mit dem Schreiben vom 20. September 1999 und dem Widerspruchsbescheid vom
17. Januar 2000 eine gerichtlich überprüfbare Verwaltungsentscheidung in der Sache, nämlich dass aus ihrer Sicht ein
Anspruch auf die begehrte Leistung (Waisenrente) nach wie vor nicht besteht, getroffen. Diese Entscheidung war auch
rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, da die Beklagte zu unrecht die Anerkennung eines
Arbeitsunfalles der Versicherten und den Anspruch des Klägers auf Waisenrente abgelehnt hatte und weiter ablehnt.
Der Kläger hat einen Anspruch auf Waisenrente nach § 595 Abs. 1 RVO als Halbwaise, denn die Versicherte ist an
den Folgen eines Arbeitsunfalles verstorben.
Die Mutter des Klägers hat im Zeitpunkt des Unfalles gemäß § 550 Abs. 2 Nr. 2 RVO unter dem Schutz der
gesetzlichen Unfallversicherung gestanden, da sie sich auf einem versicherten Weg befand. Sie war auf dem Weg zur
Aufnahme eines Mitgliedes einer Fahrgemeinschaft. Die beabsichtigte Fahrt des Klägers vom Wohnort seines Vaters
nach V. zur Schule hätte unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung gestanden. Nach der Rechtsprechung
des Bundessozialgerichts (BSG), der der Senat folgt, steht eine Fahrt, die von einem sogenannten " dritten Ort" zum
Ort der Tätigkeit - oder wie hier des Schulbesuches - angetreten wird, nicht regelmäßig unter Versicherungsschutz.
Vielmehr ist für den erforderlichen inneren Zusammenhang zwischen dem Zurücklegen des Weges mit der
versicherten Tätigkeit (Schulbesuch) maßgeblich, ob dieser Weg noch von den Vorhaben des Versicherten rechtlich
wesentlich geprägt ist, sich zur Arbeit (Schule) zu begeben oder von dieser zurückzukehren (BSG, Urteil vom 02. Mai
2001, Az. B 2 U 33/00 R m.w.N.in Breith.2001,778-782). Dabei ist zu berücksichtigen, dass ein nicht von der
Wohnung (hier der Wohnung der Mutter des Klägers) angetretener Weg nach Sinn und Zweck des § 8 Abs. 2 Nr. 1
SGB VII bzw. § 550 Abs. 1 RVO grundsätzlich unter Berücksichtigung aller Umstände des jeweiligen Einzelfalles in
einem angemessenen Verhältnis zu dem üblichen Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit (Schule) stehen muss,
was nach der Verkehrsanschauung zu beurteilen ist. Es muss sich um einen "mit der verrichteten Tätigkeit
zusammenhängenden Weg" handeln. Er muss rechtlich wesentlich davon geprägt sein, sich zur Arbeitsstelle (Schule)
zu begeben, nicht aber davon, einen eigenwirtschaftlichen Besuch am dritten Ort (hier der Wohnung des Vaters) zu
beenden. Ein wesentliches Kriterium ist die Länge des Weges im Vergleich zum üblichen Weg zwischen Wohnung
und Arbeitsstätte bzw. hier der Schule. Sie muss grundsätzlich in einem angemessenen Verhältnis stehen, weil
anderenfalls die Prägung des Weges durch die Tätigkeit am dritten Ort (Wohnung des Vaters) überwiegen würde.
Nach der neueren Rechtssprechung (vergleiche u.a. BSG, Urteil vom 02. Mai 2001, Az. B 2 U 33/00 R m.w.N.), der
der Senat folgt, sind zwar - wie nach der früheren Rechtsprechung - auch die unterschiedlichen Entfernungen zu
berücksichtigen, doch kommt ihnen nicht die allein entscheidende Bedeutung zu. Es sind vielmehr alle Umstände des
Einzelfalles zu beachten, also z.B. die Frage, ob am dritten Ort Verrichtungen des täglichen Lebens erledigt wurden
oder erledigt werden sollten, die keinerlei Bezug zur versicherten Tätigkeit an sich haben, oder ob es sich um
Verrichtungen handelt, die zumindest mittelbar auch dem Betrieb (hier Schulbesuch) zugute kommen sollen. Solche
Umstände können die Betriebsdienlichkeit des Weges prägen.
Gemessen hieran und unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles hätte es sich bei dem beabsichtigten
Weg des Klägers von seinem Vater zur Schule um einen versicherten Weg gehandelt. Dass dieser Weg den Kläger
unmittelbar zur Schule führen sollte, wird von der Beklagten nicht angezweifelt und ergibt sich für den Senat aus den
Angaben des Vaters und des Großvaters des Klägers, die in den Akten der Beklagten enthalten sind. Danach war es
üblich, dass der Kläger nach Aufenthalten beim Vater oder den Großeltern, wenn er bis zum Montag blieb, unmittelbar
von dort die Schule aufsuchte. So war es auch am Unfalltag vorgesehen. Das wird auch dadurch bestätigt, dass der
Kläger seinen Schulranzen beim Vater dabei hatte und nur so das pünktliche Erscheinen zum Schulbeginn um 7.55
Uhr gewährleistet gewesen wäre, wie im übrigen auch das rechtzeitige Erreichen der Arbeitsstätte durch die
Versicherte. Die Entfernung zwischen der Wohnung des Vaters des Klägers und der Schule verglichen mit der von der
Wohnung der Versicherten zur Schule ist zur Überzeugung des Senats auch nicht derart unangemessen größer, dass
dies schon den Versicherungsschutz unter Berücksichtigung der o.a. Rechtsprechung ausschließen würde. Unter
Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles besteht auch ein innerer Zusammenhang zwischen dem
Schulbesuch und dem Aufenthalt bei dem geschiedenen Ehemann der Versicherten und leiblichen Vater des Klägers.
Auch die Pflege des Kontaktes zum Vater fördert die Erziehung und Bildung des Klägers ähnlich der Schule, dass es
gerechtfertigt ist, den - an "Besuchswochenenden" - unmittelbar von der Wohnung des Vaters zur Schule
genommenen Weg unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung zu stellen, zumal die Entfernung von 15 km
von der Wohnung des Vaters aus durchaus im Rahmen des Üblichen für Schüler liegt, die auf dem Land leben, und
den üblichen Schulweg nicht unangemessen verlängert. Unerheblich ist auch, wie der Kläger sonst zur Schule gelangt
ist. Dass mit der beabsichtigten Fahrt auch der Aufenthalt beim Vater - soweit er auch privaten, unversicherten
Interessen gedient hat, neben den dargelegten der schulischen Bildung dienenden - hätte beendet werden sollen, steht
dem Unfallversicherungsschutz nicht entgegen. Zumindest hätte insoweit eine gemischte Tätigkeit (Fahrt) vorgelegen,
bei der das Ziel, zur Schule zu gelangen, ebenfalls im Vordergrund stand. Rechtlich wesentlich geprägt war der
(beabsichtigte) Weg für den Kläger durch die Absicht, zur Schule zu gelangen. So wäre der Kläger auch versichert
gewesen, wenn ihn sein Vater zur Schule gebracht hätte, was aber wegen dessen frühem Arbeitsbeginn nicht möglich
gewesen ist. Entgegen der Ansicht des SG und der Beklagten haben zur Überzeugung des Senats nicht
privatwirtschafliche Umstände eine wesentliche Rolle gespielt. Die vorliegende Fallkonstellation ist nicht mit der
vergleichbar, die der Entscheidung des BSG vom 31. Mai 1996, 2 RU 28/95 in SozR 3-2200 § 550 Nr. 13, zugrunde
lag, wo ein Versicherungsschutz verneint worden ist. Im vorliegenden Fall geht es nicht um allgemeine
Verwandtenbesuche sondern um den regelmäßig in Ausfluss des Sorgerechts erfolgten Besuch beim von der Mutter
geschiedenen Vater des Klägers. Das ist ein sachlicher Grund für die Wahl des "dritten Orts" in Form der Wohnung
des Vaters für ein Wochenende und geht nach Auffassung des Senats weit über den in der Entscheidung des BSG
vom 19. Oktober 1982, 2 RU 7/81 (NJW 83, 2286 f) als ausreichend angenommenen sachlichen Grund, um einen
versicherten Weg von einem "dritten Ort" anzunehmen ( Fahrt zum 18 km entfernten Wohnwagen nach einer
Nachtschicht statt zur 3 km entfernten Wohnung, um ungestört schlafen zu können). Zur Erziehung und Betreuung
eines minderjährigen Kindes sind neben der Schule in erster Linie die Eltern berufen. Daran ändert sich auch durch die
Scheidung der Eltern grundsätzlich nichts, die Verantwortlichkeiten werden nur graduell verschoben. In Fällen der
vorliegenden Art könnte sogar erwogen werden, von einer doppelten Wohnung auszugehen, so dass der Weg des
Klägers auch vom Vater zur Schule als direkter Weg i.S.d.§ 550 Abs. 1 RVO unter Versicherungsschutz stünde. Da
somit die Fahrt des Klägers von F. zur Schule versichert gewesen wäre, hat die Versicherte unter dem Gesichtspunkt
einer Fahrgemeinschaft gemäß § 550 Abs. 2 Nr. 2 RVO bei dem Unfall unter Versicherungsschutz gestanden. Die
Versicherte wollte ihren Sohn bei der Fahrt, auf der sie verunglückt ist, als Mitglied einer Fahrgemeinschaft
aufnehmen und dann selbst unmittelbar zu ihrer Arbeitsstelle fahren. Vernünftige Zweifel hieran sind für den Senat
nicht ersichtlich. Deshalb stand sie schon auf der Fahrt zu ihrem Sohn gemäß § 550 Abs. 2 Nr. 2 RVO unter
Versicherungsschutz. Ob es sich um eine spontane und einmalige Fahrgemeinschaft gehandelt hätte, der Weg - wie
geplant - verlängert worden ist, ist, wie auch das Motiv der Bildung der Fahrgemeinschaft, unmaßgeblich.
Der Leistungsbeginn hält sich im Rahmen des § 44 Abs.4 SGB X.
Nachdem somit das SG die Klage zu unrecht abgewiesen hat, war auf die Berufung das Urteil aufzuheben und die
Beklagte antragsgemäß zu verurteilen. Hierauf und auf § 193 SGG beruht die Kostenentscheidung.
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.