Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 26.08.2005

LSG Bwb: aufschiebende wirkung, vernehmung von zeugen, heizung, getrenntleben, anfechtungsklage, notlage, wohnung, verwaltungsakt, trennung, darlehen

Landessozialgericht Baden-Württemberg
Beschluss vom 26.08.2005 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Stuttgart S 20 AS 2572/05 ER
Landessozialgericht Baden-Württemberg L 13 AS 3390/05 ER-B
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart vom 29. Juni 2005
aufgehoben. Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin ab 3. Mai
2005 vorläufig höheres Arbeitslosengeld II ohne Annahme einer Bedarfsgemeinschaft mit ihrem Ehemann H. G. zu
gewähren. Soweit die Leistung die unter Annahme einer Bedarfsgemeinschaft mit ihrem Ehemann bewilligte Leistung
übersteigt, wird die höhere Leistung als Darlehen gewährt. Die einstweilige Anordnung wird - unter dem Vorbehalt des
Weiterbestehens der Hilfebedürftigkeit - zeitlich begrenzt bis längstens 31. Dezember 2005.
Die Antragsgegnerin hat der Antragstellerin deren außergerichtliche Kosten für beide Rechtszüge zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat, ist zulässig und sachlich begründet.
Den erst- und zweitinstanzlichen Ausführungen der Antragstellerin ist zu entnehmen, dass es ihr mit dem im Wege
des einstweiligen Rechtsschutzes verfolgten Begehren ausschließlich darum geht, dass ihr das Arbeitslosengeld (Alg)
II (Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und
Heizung, vgl. § 19 Satz 1 Nr. 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch [SGB II]) vorläufig ohne Annahme einer
Bedarfsgemeinschaft mit dem Ehemann H. G. gewährt wird. Aus dem Vorbringen der Antragstellerin ergibt sich kein
Anhalt, dass sie sich im einstweiligen Rechtsschutz auch gegen die erstmals im Verfügungssatz 2 des
Widerspruchsbescheids vom 10. Mai 2005 getroffene und die Bewilligung vom 30. November 2004 abändernde
Feststellung, dass ihr vom 1. Januar bis 30. Juni 2005 Alg II lediglich in Höhe von monatlich 561,50 EUR zusteht,
wendet und insoweit die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage nach § 86 b Abs. 1 Satz 1 Nr.
2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) begehrt. Nach § 39 Nr. 1 SGB II hat die Anfechtungsklage gegen einen
Verwaltungsakt, der über Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende entscheidet, nämlich keine
aufschiebende Wirkung. Da eine isolierte Anfechtungsklage insoweit nur in Betracht kommt, wenn ein Verwaltungsakt
in durch Verwaltungsakt zuerkannte Rechtspositionen, auch durch deren Missachtung eingreift, ein solcher Eingriff,
nämlich in die frühere Bewilligung, hier aber vorliegt, hat die gegen den Widerspruchsbescheid gerichtete
Anfechtungsklage abweichend von § 86 a Abs. 1 Satz 1 SGG kraft Gesetzes keine aufschiebende Wirkung. Weil aber
diese Anordnung der aufschiebenden Wirkung nicht begehrt wird, braucht der Senat nicht darüber zu entscheiden und
hat auch das Sozialgericht nicht entschieden, so dass eine die Erfolgsaussichten der Anfechtungsklage
einbeziehende Interessenabwägung unterbleiben kann; es braucht deshalb nicht darauf eingegangen zu werden,
welche Bedeutung die im Verfügungssatz des Widerspruchsbescheides getroffene die Bindungswirkung der
Bewilligung vom 30. November 2004 missachtende Feststellung hat, ob diese und die lediglich in den Gründen des
Widerspruchsbescheides nach § 40 Abs. 1 Satz 1 SGB II i.V.m. § 45 Abs. 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch
(SGB X) verfügte Zurücknahme der Bewilligung für die Zeit ab 1. Juni 2005 gegen das Gebot vorheriger Anhörung
nach § 24 Abs. 1 SGB X verstoßen und ein solcher Verfahrensfehler noch gemäß § 41 Abs. 2 SGB X geheilt werden
könnte, sowie ob die Antragsgegnerin, ggf. noch heilbar, bei der Zurücknahme das hierfür vorausgesetzte Ermessen
ausgeübt hat, weil Ausführungen über das Fehlen eines Vertrauensschutzes nach § 45 Abs. 2 Satz 1 SGB X die
Ermessensentscheidung nicht ersetzen (Bundessozialgericht [BSG] in BSGE 59, 157, 170; BSG SozR 1300 § 50 Nr.
15; Bundesverwaltungsgericht [BVerwG], Urteil vom 8. Juni 1989 - 5 C 68/86 - in ZfS 1989, 377, 380).
Die hier nur in Betracht kommende Regelungsanordnung nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG ist begründet. Die
Antragsgegnerin ist zu verpflichten, der Antragstellerin für die Zeit der nachgewiesenen Rechtshängigkeit der
einstweiligen Anordnung, das ist der 3. Mai 2005, vorläufig höheres Alg II ohne Annahme einer Bedarfsgemeinschaft
mit dem Ehemann H. G. zu gewähren; soweit sich hierdurch eine höhere Leistung ergibt, muss sie diese aber nur als
Darlehen und zeitlich befristet bis 31. Dezember 2005 erbringen.
Der Erlass der Regelungsanordnung setzt einen von der Eilbedürftigkeit wegen einer existenziellen Notlage
abhängenden Anordnungsgrund und einen vom voraussichtlichen Erfolg des Hauptsacherechtsbehelfs abhängigen
Anordnungsanspruch voraus, welche jeweils glaubhaft zu machen sind. In Fällen, in denen ohne die Gewährung
vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare und durch das Hauptsacheverfahren
nicht zu beseitigende Beeinträchtigungen entstehen können, ergeben sich aus Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes
(GG) besondere Anforderungen an die Ausgestaltung des Eilverfahrens (Bundesverfassungsgericht [BVerfG],
Beschluss vom 12. Mai 2005 - 1 BvR 569/05 - abgedruckt in Juris). In einem derartigen Fall muss, wenn auf die
Erfolgsaussicht abgestellt wird, die Sache nicht nur summarisch, sondern abschließend geprüft werden, insbesondere
wenn das einstweilige Rechtsschutzverfahren vollständig die Bedeutung des Hauptsacheverfahrens übernimmt und
eine endgültige Verhinderung der Grundrechtsverwirklichung droht (BVerfG a.a.O. m.w.N.). Dann dürfen auch die
Anforderungen an die Glaubhaftmachung nicht überspannt und müssen Fragen des Grundrechtsschutzes einbezogen
werden (BVerfG a.a.O. m.w.N.). Ist hingegen eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren
nicht möglich, muss anhand einer grundrechtliche Belange einbeziehenden Güter- und Folgenabwägung entschieden
werden, wobei die Gerichte verpflichtet sind, eine auch nur möglich erscheinende oder zeitweilige Verletzung von
Grundrechten wozu wegen des Anspruchs auf Sicherung des Existenzminimums (vgl. BVerwGE 82, 364, 368) die
Wahrung der Würde des Menschen (vgl. Art. 1 Abs. 1 GG i.V.m. dem Sozialstaatsprinzips des Art. 20 Abs. 1 GG)
gehört, zu verhindern. Dies schließt nicht aus, dass die Gerichte unter Beachtung des Verbots der Vorwegnahme der
Hauptsache Leistungen nur mit einem Abschlag zusprechen (vgl. BVerfG a.a.O.) oder die Leistungsverpflichtung auf
die darlehensweise Bewilligung beschränken, weil dies dem vorläufigen Charakter der einstweiligen Anordnung am
ehesten entspricht (vgl. Beschluss des 7. Senats des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 1. August 2005
- L 7 AS 2875/05 ER-B mit Hinweisen auf die Rechtsprechung der Oberverwaltungsgerichte).
Der Anordnungsgrund ist hier zu bejahen, weil die Antragstellerin im Ergebnis weiteres Alg II in Höhe von 292 EUR
monatlich begehrt, welches ihr die Antragsgegnerin vorenthalte; ein solcher Betrag des zum Leben und Wohnen
Notwendigen begründet angesichts dessen, dass die Antragstellerin über keinerlei Einkommen und Vermögen verfügt,
sie vielmehr auf das Alg II angewiesen ist, ohne weiteres die besondere Dringlichkeit. Fehl geht die Ansicht der
Antragsgegnerin in der Beschwerdeerwiderung, die Dringlichkeit sei deshalb zu verneinen, weil kein Nachweis über die
Stromabschaltung oder über eine Kündigungsandrohung vorgelegt worden sei, also ein aktuelle Wohnungslosigkeit
bzw. eine vergleichbare Notlage nicht drohe. Das sind Erwägungen, die im Rahmen von § 34 des Zwölften Buches
Sozialgesetzbuch (SGB XII) eine Rolle spielen mögen, im Rahmen des Anordnungsgrundes aber unergiebig sind. Die
besondere Eilbedürftigkeit ist stets zu bejahen, wenn der Anspruchsteller die ein menschenwürdiges Dasein
gewährleistende volle Regelleistung sowie die vollen Kosten der Unterkunft mit wie hier 292 EUR monatlich
beansprucht, ohne dass er die Hilfe von anderen erhalten hat oder erhält.
Der zulässige Hauptsacherechtsbehelf ist allerdings weder offensichtlich begründet noch offensichtlich unbegründet.
Vielmehr bedarf es zur Klärung der Frage, ob, wie die Antragsgegnerin geltend macht, zwischen der Antragstellerin
und ihrem Ehemann eine Bedarfsgemeinschaft besteht, noch einer eingehenden im Verfahren des einstweiligen
Rechtsschutzes nicht tunlichen Sachaufklärung mit Vernehmung von Zeugen. Derzeit ist der Ausgang des
Hauptsacheverfahrens als offen zu bezeichnen. Materiell-rechtlich hängt der im Hauptsacheverfahren erhobene
Anspruch davon ab, ob die Antragstellerin in dem von ihr über die Bewilligung hinaus geltend gemachten Umfang
Anspruch auf die volle Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts von 345 EUR und auf die gesamten
Aufwendungen für Unterkunft und Heizung hat, also eine Aufteilung dieser Aufwendungen auf sie und ihren Ehemann
nicht hinnehmen muss. Leistungen nach dem SGB II erhalten nach § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II Personen, die 1. das
15. Lebensjahr vollendet und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, 2. erwerbsfähig sind, 3. hilfebedürftig
sind und 4. ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben. Die Antragstellerin erfüllt die
Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Nr. 2 und 4 SGB II. Zur Hilfebedürftigkeit enthält § 9 SGB II nähere
Regelungen. Nach dessen Absatz 1 ist hilfebedürftig, wer seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und
den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus
eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht 1. durch Aufnahme einer zumutbaren Arbeit, 2. aus dem zu
berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen,
insbesondere von Angehörigen oder Trägern anderer Sozialleistungen erhält. Bei Personen, die in einer
Bedarfsgemeinschaft leben, sind auch das Einkommen und Vermögen des Partners zu berücksichtigen (§ 9 Abs. 2
Satz 1 SGB II). Ist in einer Bedarfsgemeinschaft nicht der gesamte Bedarf aus eigenen Kräften und Mitteln gedeckt,
gilt jede Person der Bedarfsgemeinschaft im Verhältnis des eigenen Bedarfs zum Gesamtbedarf als hilfebedürftig (§ 9
Abs. 2 Satz 3 SGB II). Erwerbsfähige Hilfsbedürftige erhalten als Alg II Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalt
einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung (§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB II). Die
monatliche Regelleistung beträgt für Personen, die alleinstehend sind, in den alten Bundesländern einschließlich
Berlin (Ost) 345 EUR (§ 20 Abs. 2 SGB II); haben zwei Angehörige der Bedarfsgemeinschaft das 18. Lebensjahr
vollendet, beträgt die Regelleistung jeweils 90 v. H. der Regelleistung nach Abs. 2 (§ 20 Abs. 3 Satz 1 SGB II), also
311 EUR. Leistungen für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit
diese angemessen sind (§ 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II). Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft den der
Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie als Bedarf des alleinstehenden
Hilfebedürftigen oder der Bedarfsgemeinschaft solange zu berücksichtigen, wie es dem alleinstehenden
Hilfebedürftigen oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen
Wohnungswechsel, durch Vermieten oder andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel längstens für
sechs Monate. Diesen gesetzlichen Bestimmungen ist zu entnehmen, dass für die Hilfebedürftigkeit der Alg II
beantragenden Personen, die Höhe des Regelsatzes und für die Höhe der Übernahme von Leistungen für Unterkunft
und Heizung entscheidend ist, ob sie mit anderen Personen eine Bedarfsgemeinschaft bildet. Nach der Legaldefinition
des § 7 Abs. 3 SGB II gehören zur Bedarfsgemeinschaft 1. die erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und u.a. 3. als Partner
der erwerbsfähige Hilfebedürftigen der nicht dauernd getrenntlebende Ehegatte (Buchstabe a). Der Begriff des nicht
dauernd getrenntlebenden Ehegatten findet sich seit 30. Juni 1979 in dem die steuerliche Zusammenveranlagung von
Ehegatten regelnden § 26 Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Dieser Bestimmung entlehnt (vgl.
BT-Drs 8/2624 S 30 zu Nr. 46) hat er im Zuge des Fünften Änderungsgesetzes zum Arbeitsförderungsgesetz (AFG)
vom 23. Juli 1979 (BGBl. I S. 1189) Eingang in § 138 Abs. 1 Nr. 2 AFG gefunden und hat dort im Rahmen der
Bedürftigkeitsprüfung für die Arbeitslosenhilfe geregelt, dass als Einkommen bei der Arbeitslosenhilfe zu
berücksichtigen ist das Einkommen des vom Arbeitslosen nicht dauernd getrenntlebenden Ehegatten. Der
Gesetzgeber des SGB II geht davon aus, dass, was auch der in § 1360 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB)
normierten familienrechtlichen Unterhaltsverpflichtung entspricht, die nicht dauernd getrenntlebenden Ehegatten eine
Bedarfs- und Einsatzgemeinschaft bilden; leben die Ehegatten dauernd getrennt und tritt an die Stelle des
familienrechtlichen Unterhalts der Ehegattenunterhalt nach § 1361 BGB, ist eine solche Bedarfs- und
Einsatzgemeinschaft nicht mehr vorhanden. Soweit im Einzelnen mit Sinn und Zweck der speziellen Regelungen des
SGB II vereinbar, hält der Senat es zur Auslegung des Begriffs des dauernd Getrenntlebens für gerechtfertigt, auf die
schon lange bestehende ständige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) zu § 26 Abs. 1 Satz 1 EStG
zurückzugreifen (vgl. BFH, Urteil vom 18. Juli 1996 - III R 90/95 - in BFH/NV 1997, 139 f. m.w.N.). Danach ist ein
dauerndes Getrenntleben dann gegeben, wenn die zum Wesen der Ehe gehörende Lebens- und
Wirtschaftsgemeinschaft endgültig aufgehoben worden ist, wobei dieser Beurteilung in erster Linie äußerlich
erkennbare Umstände zugrunde zu legen sind und dem räumlichen Zusammenleben der Ehegatten besondere
Bedeutung zukommt; leben Ehegatten zwar für nicht absehbare Zeit räumlich voneinander getrennt und halten sie die
eheliche Wirtschaftsgemeinschaft dadurch aufrecht, dass sie die sie berührenden wirtschaftlichen Fragen gemeinsam
erledigen und gemeinsam über die Verwendung des Familieneinkommens entscheiden, so kann dies - ggf. zusammen
mit anderen Umständen - dazu führen, dass ein nicht dauerndes Getrenntleben anzunehmen ist. Lebensgemeinschaft
bedeutet insoweit die räumliche, persönliche und geistige Gemeinschaft der Ehegatten, während unter
Wirtschaftsgemeinschaft die gemeinsame Erledigung der die Ehegatten gemeinsam berührenden wirtschaftlichen
Fragen ihres Zusammenlebens zu verstehen ist (vgl. BFH, Urteil vom 18. Juli 1985 - VI R 100/83 - in BFH/NV 1987,
431 ff.). Bei einem unter Zugrundelegung dieser Rechtsprechung zu bejahenden dauernden Getrenntleben wird
regelmäßig auch mindestens einem Ehegatten der Wille zur Fortsetzung der ehelichen Lebensgemeinschaft fehlen,
was das -BVerwG in seiner Rechtsprechung zum Getrenntleben im Sinn von § 28 des bis 31. Dezember 2004
geltenden Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) gefordert hatte (BVerwGE 97, 344, 348).
Das Sozialgericht hat im angegriffenen Beschluss aufgrund von überwiegend und zum Teil weit vor Beginn der
streitbefangenen Zeit ab 1. Januar 2005 zu Tage getretenen Hinweistatsachen und Umständen auf ein dauerndes
Getrenntleben während der umstrittenen Zeit geschlossen. Für die Beurteilung sind indes ganz und vor allem
entscheidend die aktuellen Verhältnisse im streitbefangenen Zeitraum ab 1. Januar 2005. Für diese Zeit muss
aufgeklärt werden, ob eine auf Dauer herbeigeführte räumliche Trennung mit getrennt geführten Haushalten als
gewichtiger für ein dauerndes Getrenntleben sprechender Umstand vorlag und nach dem Gesamtbild der Verhältnisse
eine zum Wesen der Ehe gehörende Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft nicht mehr bestand. Insoweit bedarf es
näherer Ermittlungen, ob die Eheleute räumlich getrennt und in getrennten Haushalten gewohnt haben. Nach dem
vorgelegten Mietvertrag hat der Ehemann seit 28. Mai 2004 im H.-Weg 4 A in S. ein Zimmer ohne Küche/Kochnische
und mit Badbenutzung sowie einer Wohnfläche von nur 20 qm gemietet. Insoweit muss z.B. durch Vorlage von
Plänen, Vernehmung des Ehemannes der Antragstellerin, ggf. auch des Vermieters aufgeklärt werden, ob und
inwieweit dieses Zimmer dem Ehemann eine räumliche Trennung mit einem getrennt geführten Haushalt verschaffen
konnte sowie ob und wie häufig er diese Wohnung genutzt hat. Darüber hinaus muss, in erster Linie durch Anhörung
der Antragstellerin und Vernehmung des Ehemannes, geklärt werden, ob und inwiefern die Eheleute noch z.B. durch
gemeinsame Einkäufe gemeinsam wirtschaften, ob sie steuerlich zusammen veranlagt werden, welche
Angelegenheiten sonst gemeinsam besprochen oder finanziert werden, was gemeinsam unternommen wird, wie häufig
und bei welchen Gelegenheiten sich die Eheleute sehen oder sonst kontaktieren. Von Interesse dürfte auch sein, ob
außergerichtlich oder gerichtlich Unterhaltsansprüche angemeldet worden sind oder ein Scheidungsverfahren
eingeleitet wurde bzw. weshalb davon Abstand genommen worden ist. Dabei wird die Antragstellerin ein besonderes
Interesse an der Aufklärung des Sachverhalts haben. Da sie sich darauf beruft und Rechte daraus herleitet, dauernd
getrennt zu leben, bei Ehegatten das Nichtgetrenntleben aber gesetzlich vermutet wird, wie sich aus den §§ 1360,
1361 BGB, aber auch der Ausformung des § 1567 Abs. 1 BGB ergibt, neigt der Senat zur Auffassung, dass die
Antragstellerin die Feststellungslast dafür trägt, dass ein dauerndes Getrenntleben nicht festgestellt werden kann.
Dass nach der zum BSHG und SGB II ergangenen Rechtsprechung (vgl. z.B. Oberverwaltungsgericht für das Land
Schleswig-Holstein, vom 2. Januar 2002 - 2 M 104/01 - und Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 22.
Oktober 2002 - 4 BS 347/02 - jeweils abgedruckt in Juris, Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 22.
April 2005 - L 2 B 9/05 AS ER, abgedruckt in Juris) die Behörde für das Vorliegen einer eheähnlichen Gemeinschaft
die objektive Feststellungslast jedenfalls dann trägt, wenn Vermögen oder Einkommen des Partners dieser
eheähnlichen Gemeinschaft angerechnet werden soll, dürfte daran nichts ändern; insoweit besteht anders als bei
Verheirateten keine Vermutung für das Bestehen einer Einstehens- und Verantwortungsgemeinschaft.
Die wegen des offen Verfahrensausgangs vorzunehmende Güter- und Folgenabwägung fällt zu Gunsten der
Antragstellerin aus. Abzuwägen sind die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge,
der Hauptsacherechtsbehelf aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen, die entstünden, wenn die begehrte
einstweilige Anordnung erlassen würde, der Hauptsacherechtsbehelf aber erfolglos bliebe (vgl. BVerfG, Beschluss
vom 11. Februar 2005 - 1 BvR 276/05 - NJW 2005, 1418 f.). Würde eine einstweilige Anordnung nicht erlassen, hätte
jedoch die Klage der Antragstellerin Erfolg, würden der Antragstellerin von der das "soziokulturelle" Existenzminimum
darstellenden Regelleistung monatlich 34 EUR und von den von der Antragstellerin getragenen Aufwendungen für
Unterkunft und Heizung 258 EUR monatlich vorenthalten. Nicht nur die Regelleistung, sondern auch und gerade die
Übernahme der Kosten für Unterkunft und Heizung sollen dem Hilfebedürftigen ein menschenwürdiges Dasein sichern
und werden vom Schutzbereich des Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsgebot sowie von Art. 2 Abs.
2 GG erfasst. Angesichts dessen, dass der Antragstellerin monatlich 292 EUR des zum Leben und Wohnen
Notwendigen vorenthalten werden, kann auch keine Rede davon sein, dass ihr eine Verletzung von Rechten lediglich
in einem Randbereich droht. Vielmehr handelt es sich um eine in erheblichem Umfang drohende Verletzung
grundgesetzlich geschützter Gewährleistungen, die es zu verhindern gilt. Würde die einstweilige Anordnung hingegen
erlassen, bliebe die Klage der Antragstellerin aber erfolglos, hätte diese zwar Leistungen erhalten, die ihr nicht
zustehen, die sie aber, zumal weil nur darlehensweise gewährt, wieder zurückzahlen muss. Diese Folgen fallen
gegenüber den zuerst genannten Nachteilen weniger ins Gewicht. Dass Wohnraumfläche (68,02 qm) und Kosten (516
EUR) der Wohnung im E.Weg 34 B möglicherweise unangemessen sind, wenn sich herausstellt, dass die
Antragstellerin dauernd getrennt lebt, ist derzeit ohne Bedeutung. Die Antragsgegnerin hat bislang in den von ihr
erlassenen Bescheiden nicht geregelt, dass sie Wohnraumfläche und Kosten der Wohnung für unangemessen erachte
und nur noch die Aufwendungen in angemessenem Umfang übernehme.
Die Antragsgegnerin ist verpflichtet, die darlehensweisen weiteren Leistungen für Unterkunft und Heizung ab 3. Mai
2005, dem nachgewiesenen Eingang des Antrags auf einstweilige Anordnung beim Sozialgericht zu übernehmen, weil
im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes eine Hilfe nur zur Behebung einer gegenwärtigen Notlage zu bewilligen ist
(vgl. Senatsbeschluss vom 8. Juli 2005 - L 13 AS 2281/05 ER-B und Beschluss des 7. Senats des
Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 1. August 2005 - L 7 AS 2875/05 ER-B); ein Nachholbedarf ist weder
behauptet noch glaubhaft gemacht.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 Abs. 1 SGG.
Diese Entscheidung kann mit der Beschwerde nicht angefochten werden (vgl. § 177 SGG).