Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 23.04.2002

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Landessozialgericht Baden-Württemberg
Beschluss vom 23.04.2002 (rechtskräftig)
Sozialgericht Konstanz S 5 RA 176/02 PKH-B
Landessozialgericht Baden-Württemberg L 13 RA 763/02 PKH-B
Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Sozialgerichts Konstanz vom 16. Januar 2002 abgeändert.
Die Einschränkung der Beiordnung von Rechtsanwalt W. "zu den Bedingungen eines am Sitz des Prozessgerichts
ansässigen Rechtsanwalts" wird aufgehoben.
Gründe:
Der der Klägerin im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordnete Beschwerdeführer und die Klägerin wenden sich gegen
die Beschränkung der Beiordnung auf die Bedingungen eines am Sitz des Prozessgerichts ansässigen
Rechtsanwaltes.
Die Klägerin wohnt in W., Landkreis R ... Sie hat die Rechtsanwälte W., R. und L., die ihren Kanzleisitz in R. haben,
mit der Wahrnehmung ihrer Interessen in einem Rechtsstreit vor dem Sozialgericht (SG) Konstanz beauftragt. In
diesem Rechtsstreit begehrt sie von der Beklagten medizinische Leistungen zur Rehabilitation, weil sie den Beruf der
Krankenschwester, den sie erlernt und seit 1978 laufend ausgeübt hat, nicht mehr ausüben könne.
Die Klägerin hat am 19. Dezember 2001 beim SG beantragt, ihr für den Rechtsstreit Prozesskostenhilfe zu bewilligen.
Sie hat dem SG die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie eine Kopie ihres
Mietvertrages vorgelegt. Das Prozesskostenhilfegesuch ist vom sachbearbeitenden Rechtsanwalt L. verfasst worden.
Mit Beschluss vom 16. Januar 2002 hat das SG der Klägerin Prozesskostenhilfe für den ersten Rechtszug bewilligt,
ihr Rechtsanwalt W. u. a. zu den Bedingungen eines am Sitz des Prozessgerichts ansässigen Rechtsanwalts
beigeordnet und die Zahlung monatlicher Raten in Höhe von je 46.- EUR angeordnet.
Gegen den am 21. Januar 2001 gegen Empfangsbekenntnis zugestellten Beschluss des SG haben die Klägerin und
der beigeordnete Rechtsanwalt am 24. Januar 2001 Beschwerde mit dem Ziel eingelegt, die Beschränkung der
bewilligten Prozesskostenhilfe auf die Bedingungen eines am Sitz des Prozessgerichts ansässigen Rechtsanwaltes
aufzuheben. Da die Klägerin in W. wohne, sei die Beauftragung eines Rechtsanwaltes in K. nicht zumutbar. Es sei die
kostengünstigere Alternative einen Rechtsanwalt am näher gelegenen Wohnort zu beauftragen. Angesichts der Größe
des Gerichtsbezirks des SG hätten die Beteiligten weite Wege auf sich zu nehmen, wenn sie in K. ansässige
Rechtsanwälte auswählen müssten. Anderenfalls müsse sie die Fahrkosten und Aufwendungen des an ihrem
Wohnsitz ansässigen Rechtsanwaltes tragen. Im übrigen sei fraglich, ob nicht die Rechtsanwälte benachteiligt seien,
die auf dem Gebiet des Sozialrechts tätig seien und ihren Kanzleisitz nicht am Ort des Gerichtssitzes hätten. Das SG
hat der Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.
Die Klägerin hat inzwischen dem SG die Änderungsbescheide des Arbeitsamts R. vom 20. Februar und 19. März
2002 vorgelegt, wonach sich wegen Änderung der Leistungsgruppe und Erschöpfung des Anspruchs auf
Arbeitslosengeld zuletzt ein monatlicher Anspruch in Höhe von 533,56 EUR ergebe, und hat die Änderung der
Ratenzahlungsanordnung beantragt.
Im übrigen wird auf die PKH-Akten des SG und des Senats Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde der Klägerin ist gemäß § 73a Sozialgerichtsgesetz (SGG) i. V. m. § 127 Abs. 2 Satz 2
Zivilprozessordnung (ZPO) zulässig, da die Klägerin und der Beschwerdeführer durch die Beiordnung unter
Beschränkung auf die Kosten eines am Gerichtsitz ansässigen Rechtsanwalts beschwert sind (vgl.
Landessozialgericht Schleswig-Holstein, Beschluss vom 18. November 1985, SGb 1986, 157 = Breithaupt 1986, 449
f.).
Die Beschwerde ist auch begründet. Zunächst versteht der Senat die vom SG ausgesprochene Beiordnung von
Rechtsanwalt W. u.a. dahin, dass nur Rechtsanwalt W. beigeordnet ist, denn auch bei Anwaltssozietäten ist nur ein
einziger Rechtsanwalt beizuordnen (vgl. OLG Karlsruhe FamRZ 1996,1428). Die mit der Beiordnung verbundene
Einschränkung, dass diese zu den Bedingungen eines am Gerichtssitz ansässigen Rechtsanwalts erfolgt, ist
aufzuheben. Ein solcher Zusatz kommt bei Rechtsanwälten, die - wie hier - im Gerichtsbezirk ansässig sind, nicht in
Betracht.
Gemäß § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG sind die Vorschriften der ZPO über die Prozesskostenhilfe nur entsprechend
anwendbar. Die Vorschrift des § 121 Abs. 3 ZPO, wonach ein nicht beim Prozessgericht zugelassener Rechtsanwalt
nur beigeordnet werden kann, wenn dadurch weitere Kosten nicht entstehen, kann auf den Sozialgerichtsprozess nicht
- auch nicht entsprechend im Sinne des § 73a Abs. 1 Satz 1SGG - angewendet werden, da dem sozialgerichtlichen
Verfahren eine Zulassung bei einem Prozessgericht fremd ist (vgl. für die Verwaltungsgerichtsbarkeit:
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 21. Oktober 1996 - A 14 S 3124/95 -; OVG für das Land
Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24. Juni 1992 - 8 E 517/92 -, AnwBl. 1993, 301f.;a.A. LSG Baden Württemberg,
Beschluss vom 18. März 1999 - L 10 RA 5/99 PKH-B).
Der Grundgedanke des § 121 Abs. 2 Satz 2 ZPO, die im Rahmen der Prozesskostenhilfe von der Staatskasse zu
übernehmenden Kosten zu begrenzen und unnötige Reisekosten zu vermeiden, ist allerdings auch in
sozialgerichtlichen Verfahren zu beachten (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 30. Mai 1989 - 13 E 25/89 -
NVwZ-RR 1990, 280; Zöller/Philippi, Zivilprozeßordnung, 21. Aufl. 2001, § 121, RdNr. 13). Es kann jedoch unter
Beachtung der durch Art. 3 Abs. 1 GG gewährleisteten Rechtsschutzgleichheit (vgl. BVerfG NJW 1992, 889 m.w.N.),
wonach die Beteiligten durch die Prozesskostenhilfe von den notwendigen Kosten eines Rechtsanwaltes freizustellen
sind, nicht beanstandet werden, dass ein außerhalb des Gerichtssitzes wohnender Beteiligter einen in der Nähe
seines Wohnorts residierenden Rechtsanwalt beauftragt, wenn dieser nicht am Sitz des Prozessgerichts, wohl aber im
Gerichtsbezirk seinen Kanzleisitz hat (so auch Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss
vom 24. Juni 1992 - 8 E 517/92 -; Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 04. Juli 1984 - 11 B
189/84 - sowie a.a.O.; a.A: LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 18. März 1999 - L 10 RA 5/99 PKH-B).
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).