Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 13.12.2001

LSG Bwb: unternehmen, restriktive auslegung, extensive auslegung, veranlagung, verwaltungsakt, anteil, zahl, auskunft, satzung, durchschnitt

Landessozialgericht Baden-Württemberg
Urteil vom 13.12.2001 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Stuttgart S 6 U 4183/97
Landessozialgericht Baden-Württemberg L 7 U 674/99
Bundessozialgericht B 2 U 7/02 R
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 13. Januar 1999 aufgehoben. Die
Klagen werden abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Veranlagung zu Gefahrklassen im Beitragsrecht der gesetzlichen Unfallversicherung,
insbesondere um die Rechtmäßigkeit des Wegfalls einer früher zuerkannten Beitragsermäßigung.
Die Klägerinnen sind als Unternehmen der privaten Versicherungswirtschaft mit regionalem Schwerpunkt in
Württemberg Mitglieder der Beklagten. Mit ihren Widersprüchen vom 22. bzw. 29.04.1986 gegen die
Beitragsbescheide für das Jahr 1985 beantragten sie erstmals die Herabsetzung der Gefahrklasse gemäß Teil II Abs.
2 des Gefahrtarifs (GT) mit der Begründung, anders als die meisten anderen Versicherungsgesellschaften arbeiteten
sie als sogenannte No-Service-Versicherer ohne jeden Außendienst, so dass eine von der üblichen erheblich
abweichende Betriebsweise vorliege. Die von der Beklagten daraufhin durchgeführte Betriebsbesichtigung führte zu
dem Ergebnis, von den zwei Beschäftigten der Klägerin Nr. 1 leiste niemand Außendienst, von 260 Beschäftigten der
Klägerin Nr. 2 nur 9 Mitarbeiter. Mit den Bescheiden vom 24.08.1987 veranlagte die Beklagte jeweils ab 01.01.1984
die Klägerin Nr. 1 zur Gefahrklasse 1,00 anstelle 2,00 und die Klägerin Nr. 2 zur Gefahrklasse 1,20 anstelle 2,00.
Gegen die Veranlagungsbescheide vom 13.07.1990, mit denen die Klägerinnen ab 01.01.1990 zur (Regel-
)Gefahrklasse 1,40 der Gefahrtarifstelle 2.1 veranlagt worden waren, erhoben die Klägerinnen ebenfalls Widerspruch
mit der Begründung, die vom Technischen Aufsichtsbeamten (TAB) der Beklagten am 01.04.1987 festgestellten
Betriebsverhältnisse bestünden unverändert weiter. Bei der Betriebsbesichtigung vom 15.08.1991 stellte der TAB der
Beklagten fest, von den 320 Mitarbeitern der Klägerin Nr. 2 seien nur zwei mit einem Außendienstanteil von 75 v.H.
(Außenberatung von kommunalen Kunden) sowie 8 Kfz-Sachverständige und zwei Bauingenieure mit einem
Außendienstanteil von jeweils 50 v.H. beschäftigt. Mit den Bescheiden vom 15.10. bzw. 16.12.1991 veranlagte die
Beklagte die Klägerin Nr. 1) weiterhin zur Gefahrklasse 1,0 und die Klägerin Nr. 2 zur Gefahrklasse 1,1.
Nach Inkrafttreten ihres ab 01.01.1995 geltenden GT veranlagte die Beklagte die beiden Klägerinnen mit Bescheiden
vom 29.09.1995 jeweils ab 01.01.1995 zu der Gefahrtarifstelle 02 (Versicherungsunternehmen) und zur Gefahrklasse
1,40. Hiergegen erhoben diese jeweils mit der Begründung Widerspruch, als Direktversicherer arbeiteten sie ohne
jeden Außendienst. Die Gefahrklasse sei deshalb wie in den Vorjahren auf 1,0 bzw. 1,1 herabzusetzen.
Ihren Beitragsbescheiden vom 26.04.1996 für 1995 und vom 25.04.1997 für 1996 legte die Beklagte weiterhin die
Gefahrklasse 1,40 zugrunde. Mit den Bescheiden vom 14.11.1996 bzw. 11.12. 1996 lehnte sie die Anträge der
Klägerinnen auf Herabsetzung der Gefahrklasse ab. Durch die Widerspruchsbescheide vom 12.08.1997 wies sie die
Widersprüche gegen die Veranlagungsbescheide vom 29.09.1995, welche die Klägerinnen unter anderem damit
begründet hatten, in der Deutschen Versicherungswirtschaft habe das Verhältnis Innen- zu Außendienst 1995 78,4%
zu 21,6%, bei ihnen dagegen 99,6% zu 0,4% betragen, ferner die Widersprüche gegen die Beitragsbescheide vom
26.04.1996 und die Widersprüche gegen die Bescheide vom 14. 11. bzw. 11.12.1996 zurück. Zur Begründung führte
sie unter anderem aus, bei der Unternehmensart "Versicherung" sei der fehlende Außendienst keine
außergewöhnliche Betriebsweise, sondern im Zuge des sogenannten Outsourcing mittlerweile eher der Regelfall. Eine
(neuerliche) Betriebsbesichtigung sei nicht erforderlich gewesen.
Die von den Klägerinnen am 29.08. und 03.09.1997 hiergegen erhobenen Klagen verband das Sozialgericht Stuttgart
(SG) mit Beschluss vom 18.12.1997.
Die Klägerinnen trugen vor, ihre Betriebsweise weiche von den übrigen Versicherungsunternehmen ganz erheblich ab,
weil sie als Direktversicherer keine Arbeitnehmer beschäftigten, die eine Reisetätigkeit ausübten und den damit
üblicherweise verbundenen Gefahren ausgesetzt seien. Es gebe nur etwa 10 Direktversicherer mit dem dargestellten
atypischen Betriebsbild. Ihre Organisationsstruktur sei deswegen einem Kreditinstitut oder Sozialversicherungsträger
vergleichbar, die in der Gefahrtarifstelle 0.1 zu der Gefahrklasse 1,0 veranlagt würden. Die Gefahrverhältnisse hätten
sich gegenüber den Veranlagungszeiträumen 1985/1989 und 1990/1994 nicht verändert, so dass keine Gründe für
eine Erhöhung der Gefahrklasse ersichtlich seien.
Die Beklagte trat den Klagen entgegen. Nach einem Bericht der Zeitschrift Finanztest gebe es allein 53
Direktversicherer, nach den statistischen Jahrbüchern außerdem 28 bis 36 Rückversicherer, die seit jeher ohne den
"klassischen" Vertreteraußendienst arbeiteten.
Das SG erörterte am 11.02.1998 die Sach- und Rechtslage mit den Beteiligten. In der mündlichen Verhandlung vom
13.01.1999 legten die Klägerinnen die "Beilage zu Versicherungswirtschaft Nr. 3 vom 01.02.1998" (Die
Geschäftsergebnisse der Komposit-Versicherung im Jahre 1996 und im Fünfjahreszeitraum 1992/96) vor. Mit Urteil
vom 13. 01. 1999 - an die Klägerinnen am 22.01.1999 mit eingeschriebenem Brief zur Post aufgegeben - verurteilte
das SG die Beklagte, unter Abänderung der Bescheide vom 29.09.1995 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide
vom 12.08.1997 "sowie der Folgebescheide" die Klägerinnen für die Laufzeit des GT 1995 "entsprechend der
Gefahrtarifstelle 1,1" zu veranlagen. In den Gründen legte es dar, bei der Mitgliedschaft der Klägerinnen bei der
Beklagten handle es sich um auf Dauer angelegte Verwaltungsrechtsverhältnisse. Ihre "Konkretisierung" unterliege
den Rechtsregeln des § 48 Abs. 1 Satz 1 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB X). Bei dessen
Anwendung sei der allgemeine Gleichheitssatz des Grundgesetzes (GG) zu berücksichtigen. Nach Teil II Nr. 2 ihres
Gefahrtarifs habe die Beklagte ihr Ermessen hinsichtlich der Gefahrklasseneinstufung ausgeübt und dadurch eine
"Selbstbindung der Verwaltung" herbeigeführt. Hiervon könne die Beklagte ohne sachliche Gründe nicht mehr
abweichen. Da sich die Betriebsverhältnisse der Klägerinnen nicht geändert hätten, müssten ihnen weiterhin die bisher
eingeräumten Herabsetzungen der Beitragsklasse bewilligt werden.
Hiergegen hat die Beklagte am 19.02.1999 Berufung beim erkennenden Gericht eingelegt. Sie trägt vor, zwar treffe es
zu, dass es sich bei der Entscheidung über die Herabsetzung der Gefahrklasse um einen Verwaltungsakt mit
Dauerwirkung handle. Es widerspreche aber tragenden Grundelementen der Unfallversicherung, hieraus zu folgern,
eine für einen zurückliegenden Zeitraum gewährte Gefahrklassenherabsetzung müsse auch für kommende
Gefahrtarifzeiträume gelten. Mit Inkrafttreten eines neuen GT ende nicht nur jede Veranlagung, sondern auch jede auf
den vergangenen GT-Zeitraum bezogene Herabsetzung. Davon abgesehen habe der GT 1995 für den Bereich der
Versicherungsunternehmen eine drastische Änderung erbracht. Während der GT 1990 in der GT-Stelle 2.1 noch
gesonderte Gefahrengemeinschaften innerhalb der Versicherungswirtschaft vorgesehen habe, bildeteten im GT 1995
alle Versicherungsunternehmen eine einzige Gefahrengemeinschaft. Während es im Rahmen der Entscheidung über
den Herabsetzungsantrag für die Jahre 1990/1994 darauf angekommen sei, ob die Betriebsweise der Klägerinnen von
der bei "sonstigen Versicherungsunternehmen" üblichen Betriebsweise erheblich abgewichen sei, gehe es jetzt um die
Frage, ob die Betriebsweise von den für alle Versicherungsunternehmen üblichen Betriebsweise erheblich abweiche.
Zwar habe sie, die Beklagte, in den vergangenen GT-Zeiträumen eine "von der üblichen erheblich abweichende
Betriebsweise" schon bei Vorliegen eines geringen Außendienstanteiles (z.B. unter 15 v.H.) bejaht. Dies habe aber
dazu geführt, dass eine große Zahl von Versicherungsunternehmen nicht mehr zur Regelgefahrklasse, sondern zu
einer herabgesetzten Gefahrklasse veranlagt worden sei. Dies stehe nicht im Einklang mit der herrschenden Literatur
und der Rechtsprechung des Reichsversicherungsamtes. Danach sei davon auszugehen, dass es sich bei der
Herabsetzung nur um Einzelfälle handeln dürfe, die sich an den Händen abzählen ließen. Zwar arbeite nicht die
Mehrzahl der Versicherungsunternehmen ohne Außendienst. Es handle sich aber doch um so viele Unternehmen,
dass nicht mehr von außergewöhnlichen Einzelfällen die Rede sein könne; vielmehr stelle das Fehlen eines
Außendienstes eine der üblichen Betriebsweisen von Versicherungsunternehmen dar. Die Rechtsauffassung der
Klägerinnen zerstöre in unzulässiger Weise das GT-Prinzip, weil damit dauerhaft für ganze Branchen von der
Regelgefahrklasse abgewichen werde. Die Betrachtung nur eines Teilrisikos einer Risikogemeinschaft
(Unternehmensart) reiche nicht aus, um über die Voraussetzung eines wesentlich abweichenden Unfallrisikos etwas
auszusagen. Die Tatsache, dass in dem ab 1998 geltenden GT die Unternehmensarten "Versicherungsunternehmen"
und "Versicherungsvertreter" getrennt in verschiedenen Gefahrtarifstellen aufgeführt und unterschiedlichen
Gefahrklassen zugeordnet seien, sei dadurch zu erklären, dass der ab 1998 geltende GT auf neuen Grundsätzen
beruhe. Während in den von 1984 bis 1997 geltenden GTen die einzelnen Unternehmensarten vorrangig nach dem
Technologie-Prinzip zu GT-Stellen zusammengefasst worden seien, berücksichtige der GT 1998 stärker
versicherungsmathematische Gesichtspunkte.
Die Beklagte hat zuletzt eine Auswertung aller ihr zugegangenen Herabsetzungsanträge von
Versicherungsunternehmen vorgelegt.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 13.01.1999 aufzuheben und die Klagen abzuweisen.
Die Klägerinnen beantragen,
die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
Sie tragen vor, weder ihre Betriebsweise noch die grundsätzlichen Verhältnisse in der Versicherungsbranche hätten
sich seit Mitte der 80er Jahre, als die Beklagte erstmals eine Herabsetzung der Gefahrklassen bewilligt habe,
geändert. Der GT 1995 habe lediglich die Formulierung der betroffenen Unternehmen neu gefasst, aber die
Gefahrklasse nicht geändert. § 48 SGB X sei anzuwenden. Davon abgesehen setze eine Herabsetzung der
Gefahrklasse nach der Rechtsprechung des BSG eine Betriebsweise voraus, die von der in dem betreffenden
Gewerbezweig üblichen nicht unerheblich abweiche und zu einer gegenüber dem Durchschnitt nicht unwesentlich
geänderten Gefahrenlage führe. Der Durchschnitt der Versicherungsunternehmen in Deutschland sei dadurch geprägt,
dass ein angestellter Außendienst bestehe. Bei ihnen, den Klägerinnen, liege deshalb nicht eine andere Variante des
Versicherungsvertriebs vor, sondern eine gänzlich andere Betriebsweise, die sich vom Durchschnitt der
Versicherungsunternehmen unterscheide. Die restriktive Auslegung des Teils II Nr. 2 ihres GT durch die Beklagte sei
mit dem Gesetz nicht in Einklang zu bringen. Die Formulierung "im Einzelfall" deute nicht auf eine Beschränkung auf
nur wenige Unternehmen, sondern auf die konkreten Gefahrumstände eines bestimmten Unternehmens hin (Hinweis
auf BSG vom 27.02.1985 - 2 BU 81/83). Hätte die Beklagte die Anwendung dieser Bestimmung auf wenige
Unternehmen beschränken wollen, so hätte sie dies im GT zum Ausdruck bringen können und müssen. Stattdessen
habe sie eine allgemein gehaltene Formulierung gewählt. Soweit die Beklagte vortrage, auch die Rückversicherungen
seien ohne angestellten Außendienst tätig, verkenne sie, dass die Tätigkeit einer Rückversicherung mit einer
außerordentlich ausgeprägten Reisetätigkeit verbunden sei mit dem Unterschied, dass der Ansprechpartner der
Verkäufer einer Rückversicherung in der Regel der Vorstand eines anderen Versicherungsunternehmens bzw. die dort
zuständigen Mitarbeiter seien. Mit diesen Unternehmen dürften sie im Hinblick auf die Verkehrsgefahren nicht
gleichgestellt werden. Die Art und Weise, wie sie, die Klägerinnen, ihre Produkte vertrieben, sei geradezu
außergewöhnlich. Zu Unrecht versuche die Beklagte, diese als gängige Vertriebsmethode darzustellen. Eine Erhebung
der Vertriebswege des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft habe für die Jahre 1999/2000
festgestellt, dass der Anteil des vermittelten Bestands durch den Direktvertrieb nur 2,27% ausmache. Bei den
Komposit-Versicherern, zu denen auch sie, die Klägerinnen, zählten, betrage der Anteil der Versicherungsverträge, die
über Direktvertrieb abgeschlossen würden, sogar nur 1,44%. Mithin handle es sich beim Direktvertrieb um eine
untypische, seltene Vertriebsweise. Hiermit begründete - sehr seltene - Herabsetzungen brächten keine Gefahr mit
sich, dass in erheblichem Umfang von der Regelgefahrklasse abgewichen werde. Die Klägerinnen haben den Aufsatz
"Direktversicherer kommen langsam voran" (Versicherungswirtschaft 2000, S. 1190ff.) vorgelegt.
Die Beteiligten haben ferner kontrovers die Frage erörtert, ob Tätigkeiten im Außendienst mit einem erheblich höheren
Unfallrisiko verbunden sind als Tätigkeiten von Mitarbeitern, die ausschließlich an einem Büroarbeitsplatz beschäftigt
sind.
Der Senat hat die Auskunft des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. vom 13.06.2001 mit
der Ergänzung vom 27.08.2001 eingeholt. Danach gab es laut Auskunft des Bundesaufsichtsamtes für das
Versicherungswesen im Jahre 1995 677 unter Versicherungsaufsicht stehende Versicherungsunternehmen auf dem
deutschen Markt. Diese Zahl ging bis zum Jahr 2001 auf 661 zurück. Ein Trend zur Direktversicherung sei nicht
feststellbar. Verlässliche Zahlen, wie viele der Versicherungsunternehmen keinen eigenen angestellten Außendienst
unterhalten, lägen nicht vor. Dieser Anteil werde auf mindestens 3% und maximal 10% der Unternehmen geschätzt.
Der angestellte Außendienst sei in der Regel zu weit mehr als 50% im Außendienst tätig.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Akten des Senats, des SG und auf die Verwaltungsakten der Beklagten
Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht erhobene Berufung der Beklagten ist zulässig. Berufungsausschließungsgründe (§ 144 des
Sozialgerichtsgesetzes - SGG) liegen nicht vor.
Gegenstand des Berufungsverfahrens sind neben den Veranlagungsbescheiden vom 29.09.1995 und den Bescheiden
vom 14.11. bzw. 11.12.1996 über die Ablehnung der Herabsetzung der Gefahrklasse auch die Beitragsbescheide vom
26.04.1996 für 1995, 25.04.1997 für 1996 und 27.04.1998 für 1997. Zu den "Folgebescheiden", über die das SG
ebenfalls entschieden hat, gehören neben den Bescheiden vom 14.11. und 11.12.1996, die bereits gemäß § 86 Abs. 1
SGG Gegenstand des Widerspruchsverfahrens geworden sind, auch die Beitragsbescheide, von denen diejenigen
vom 27.04.1998 gemäß § 96 Abs. 1 SGG Gegenstand des Klageverfahrens geworden sind. Dagegen wurden die
Beitragsbescheide für die Folgejahre nicht mehr Gegenstand des Klage- bzw. Berufungsverfahrens, weil sie einen
neuen GT-Zeitraum betrafen.
Die Berufung der Beklagten ist auch begründet. Die angefochtenen Bescheide verletzen die Klägerinnen nicht in ihren
Rechten.
Nach § 219 Abs. 1 des Siebten Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB VII) sind die Vorschriften über die Aufbringung
der Mittel erstmals für das Haushaltsjahr 1997 anzuwenden. Für das Haushaltsjahr 1996 und frühere Haushaltsjahre
sind die Vorschriften der RVO über die Aufbringung und die Verwendung der Mittel sowie Art. 3 des
Unfallversicherungs-Neuregelungsgesetzes in der am Tag vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung
weiter anzuwenden. Mithin sind im vorliegenden Fall nur die Beitragsbescheide vom 27.04.1998 nach den Vorschriften
des SGB VII zu beurteilen. Prüfungsmaßstab für die übrigen angefochtenen Bescheide sind die Vorschriften der
Reichsversicherungsordnung (RVO). Da sich im vorliegenden Fall keine unterschiedlichen Rechtsfolgen ergeben - die
Beitragsbescheide hängen sämtlich von den streitbefangenen Veranlagungsbescheiden vom 29.09.1995 und von den
in den Bescheiden vom 14.11. bzw. 11.12.1996 getroffenen Regelungen ab - werden im folgenden nur die Vorschriften
der RVO zitiert.
Die Höhe der Beiträge richtet sich vorbehaltlich des § 723 Abs. 2 und des § 728 RVO nach dem Entgelt der
Versicherten und nach dem Grade der Unfallgefahr (§ 725 Abs. 1 RVO). Zur Abstufung nach dem Grad der
Unfallgefahr hat die Vertreterversammlung durch einen GT Gefahrklassen zu bilden (§ 730 RVO). Der Vorstand hat
den GT mindestens alle fünf Jahre mit Rücksicht auf die eingetretenen Arbeitsunfälle nachzuprüfen (§ 731 Abs. 1
RVO). Die Berufsgenossenschaft veranlagt die Unternehmen für die Tarifzeit nach der Satzung zu den Gefahrklassen
(§ 734 Abs. 1 RVO).
Der GT der Beklagten besteht aus zwei Teilen. Um die Beiträge nach der Unfallgefahr abzustufen, werden die
Unternehmensarten in Teil I den Gefahrklassen zugeteilt. Hierdurch wird die Risikogemeinschaft
"Berufsgenossenschaft" in kleinere Risikogemeinschaften (sogenannte Gefahrtarifstellen) gegliedert. Gefahrklassen
zeigen den durchschnittlichen Grad der Unfallgefahr jeder Tarifstelle. Je höher das Unfallrisiko, desto höher die
Gefahrklasse und damit der Beitrag. In den Gefahrengemeinschaften (Tarifstellen) sind jeweils Gewerbezweige mit
annähernd gleichen Unfallrisiken zusammengestellt. Die Gefahrklasse erfasst nicht das Risiko des einzelnen
Unternehmens, sondern das Risiko aller in einer bestimmten Gefahrtarifstelle zusammengefassten Unternehmen.
In Teil II sowohl des GT, der ab 01.01.1990 gegolten hat, als auch des GT ab 01.01.1995 hat die Beklagte eine
Vorschrift aufgenommen, wonach sie die Gefahrklasse um 10 bis 50 v.H. herabsetzen oder erhöhen konnte, wenn
sich in Einzelfällen ergab, dass wegen einer von der üblichen erheblich abweichenden Betriebsweise ein Unternehmen
geringeren oder höheren Gefahren unterlag, als die, für welche die Gefahrklasse im Teil I berechnet war.
Schließlich hatten die Berufsgenossenschaften unter Berücksichtigung der anzuzeigenden Arbeitsunfälle Zuschläge
aufzuerlegen oder Nachlässe zu bewilligen. Die Höhe der Zuschläge und Nachlässe richtete sich nach der Zahl, der
Schwere und den Kosten der Arbeitsunfälle oder nach mehreren dieser Merkmale. Anstelle von Nachlässen oder
zusätzlich zu den Nachlässen konnten nach der Wirksamkeit der Unfallverhütung gestaffelte Prämien gewährt
werden. Das Nähere bestimmte die Satzung (§ 725 Abs. 2 RVO). Die Beklagte ist dieser gesetzlichen Verpflichtung in
§ 26 ihrer Satzung durch ein Beitragszuschlagsverfahren nachgekommen. Beitragsnachlässe wurden nicht gewährt.
Mit den angefochtenen Veranlagungsbescheiden vom 29.09.1995 hat die Beklagte die Klägerinnen für die Dauer des
ab 01.01.1995 geltenden GT neu zu den Gefahrklassen veranlagt, nachdem sie den vorausgegangenen, seit
01.01.1990 gültig gewesenen GT entsprechend der aus § 731 Abs. 1 RVO folgenden Verpflichtung mit Rücksicht auf
die eingetretenen Arbeitsunfälle überprüft hatte. Bei der Neuaufstellung des GT ab 01.01.1995 verfügte die Beklagte
im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften über den vollen Gestaltungsspielraum. Rechtlich wurde er durch die zum
vorausgegangenen GT getroffenen Entscheidungen nicht eingeschränkt (vgl. Hauck-Freischmidt, SGG VII, Rdziff. 23
zu § 157; KassKomm.-Ricke, Rdziff. 3 zu § 731 RVO nach dem Stand von September 1994 bzw. Rdziff. 21 zu § 157
SGB VII; BSGE 43, 289, 291). Hierbei wird der Unfallversicherungsträger insbesondere nicht durch die Vorschrift des
§ 48 Abs. 1 SGB X eingeschränkt. Dahingestellt bleiben kann, ob es sich bei den Veranlagungsbescheiden nach §
734 Abs. 1 RVO um Verwaltungsakte mit Dauerwirkung im Sinne des § 48 Abs. 1 SGB VII handelt. Das Gesetz gibt
keine Definition der Dauerwirkung. Nach der Begründung der Bundesregierung zum Entwurf des § 45 SGB X liegt ein
Verwaltungsakt mit Dauerwirkung dann vor, wenn sich der Verwaltungsakt nicht in einem einmaligen Ge- oder Verbot
oder in einer einmaligen Gestaltung der Sach- und Rechtslage erschöpft, sondern ein auf Dauer berechnetes oder in
seinem Bestand von dem Verwaltungsakt abhängiges Rechtsverhältnis begründet oder inhaltlich verändert (BT-
Drucksache 8/2034, S. 34). Bei Erteilung eines Veranlagungsbescheides steht zwar der Beginn, nicht aber das Ende
des betreffenden GT-Zeitraumes fest. § 731 Abs. 1 RVO verpflichtete den Unfallversicherungsträger zwar zu einer
Tarifrevision spätestens nach fünf Jahren (§ 157 Abs. 5 SGB VII entsprechend nach höchstens sechs Jahren). Eine
Nachprüfung in kürzeren Abständen war und ist jedoch zulässig. Geht man wegen der sich in jedem Fall über einen
Zeitraum von mehreren Jahren erstreckenden Bedeutung eines Veranlagungsbescheids nach § 734 Abs. 1 RVO
davon aus, dass es sich hierbei um einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung handelt, so kam die Anwendung des § 48
SGB X innerhalb eines laufenden GT-Zeitraums deshalb nicht in Betracht, weil § 734 Abs. 2 RVO dieser Vorschrift als
lex specialis vorging (BSG SozR 2200 § 734 Nr. 5). Mit dem Ablauf der Tarifzeit endet die bisherige Veranlagung
automatisch durch Zeitablauf (vgl. § 39 Abs. 2 SGB X), da sie von vornherein nur für die betreffende Tarifzeit gelten
soll. Es bedarf also keines aufhebenden Verwaltungsaktes (KassKomm.-Ricke, Rdziff.2 zu § 734 RVO nach dem
Stand von September 1994). Die Einstufung nach § 734 Abs. 1 RVO ist mithin auflösend bedingt durch die
Geltungsdauer des jeweiligen GT.
Für Neuveranlagungen zu Beginn eines GT-Zeitraums gelten deshalb die allgemeinen Regeln, ohne dass ein
Änderungsnachweis im Sinne des § 48 Abs. 1 SGB X zu führen wäre. Im übrigen würde selbst die Anwendung der
genannten Vorschrift zu keinem abweichenden Ergebnis führen, weil das Inkrafttreten des neuen GT als wesentliche
Änderung in den für die GT-Veranlagung maßgeblichen rechtlichen Verhältnissen zu werten wäre, die eine
Neufeststellung zulässt.
Entgegen der Ansicht des SG war die Beklagte deshalb berechtigt, ohne Bindung an ihre Veranlagungsbescheide vom
15.10. bzw. 16.12.1991 frei darüber zu entscheiden, ob die Gefahrklasse der Klägerinnen auch nach Teil II Nr. 2 des
ab 01.01.1995 geltenden GT erneut herabzusetzen war. Zu Unrecht hat das SG angenommen, die Beklagte habe sich
durch ihre bisherige Verwaltungspraxis selbst gebunden. Dies ist schon deshalb unrichtig, weil die Beklagte
hinsichtlich der Entscheidung dem Grunde nach, ob die Gefahrklasse herabzusetzen sei, keine
Ermessensentscheidung zu treffen hat. Liegen die in Teil II Nr. 2 des GT festgelegten Voraussetzungen vor, so muß
eine abweichende Veranlagung vorgenommen werden. Insoweit ist dem Unfallversicherungsträger kein Ermessen
eingeräumt, auch wenn der GT insoweit eine "Kann"-Formulierung enthält (KassKomm.-Ricke, Rdziff. 19 zu § 730
RVO m.w.N. bzw. Rdziff. 17 zu § 157 SGB VII).
Die Beklagte war ferner vor Erteilung der Veranlagungsbescheide vom 29.09.1995 nicht gehalten, die Klägerinnen
wegen des beabsichtigten Wegfalls der Beitragsklassenherabsetzung nach Teil II Nr. 2 des vorausgegangenen GT im
Sinne des § 24 SGB X anzuhören. Eine Neuveranlagung nach § 734 Abs. 1 RVO aufgrund eines neuen GT enthält
keinen Eingriff in ein bestehendes Recht, auch nicht bei jetzt ungünstigerer Veranlagung, weil die bisherige
Veranlagung wie dargelegt automatisch wirkungslos geworden ist.
Die danach mögliche und gebotene freie Überprüfung ergibt, dass für die Zeit ab 01.01.1995 die Voraussetzungen
einer Herabsetzung der Beitragsklasse nach Teil II Nr. 2 des GT nicht vorlagen. Wenn dort von Einzelfällen die Rede
ist, bedeutet dies nach Auffassung des Senats, dass nur außergewöhnliche, für die betreffende Unternehmensart
atypische Betriebsweisen (Betriebsverhältnisse) eine Herabsetzung der Beitragsklasse rechtfertigen können. Wie
Schulz (SGb 1993, S. 402, 403) zutreffend dargelegt hat, beruhen nämlich gefahrtarifliche Regelungen über
Gefahrklassenänderungen in Einzelfällen auf Empfehlungen des früheren Reichtsversicherungsamtes (RVA) aus dem
Jahre 1886, deren Ziel es war, mehr Einzelfallgerechtigkeit zu schaffen, als dies durch den GT möglich erschien.
Während das RVA hierbei zunächst noch überwiegend auf subjektive Gesichtspunkte abstellte, rückte es später
hiervon ab. In seinem Schreiben an den Vorstand des Verbandes der Deutschen Berufsgenossenschaften vom
22.02.1908 (zitiert nach Schulz, a.a.O., Fußnote 14) hat es vor einer großzügigen Auslegung dieser Bestimmung
gewarnt, weil dadurch die Berechnung der Gefahrklassen "bedeutungslos" würde. Mit seinem Runderlaß vom
15.06.1933 (AN 1933, 364f.) bekräftigte das RVA seinen Standpunkt und betonte, dass Herabsetzungen aus
Billigkeitsgründen ausgeschlossen seien und Abweichungen von den normalen Gefahrklassen nur in einer geringen
Zahl von Fällen vorkommen könnten. Das BSG hat sich in seiner Entscheidung vom 14.12.1967 - 2 RU 60/65 (BSGE
27, 237, 241f.) - der Rechtsauffassung des RVA im Grundsatz angeschlossen. Allerdings hat es bisher, soweit
ersichtlich, nicht zu der Frage Stellung genommen, ob nur außergewöhnliche Betriebsverhältnisse eine Herabsetzung
der Beitragsklasse rechtfertigen können. Die Entscheidungen vom 24.02.1982 - 2 RU 89/80 - und vom 27.02.1985 - 2
BU 81/83 -, auf welche sich die Klägerinnen berufen, lassen insoweit keine eindeutigen Schlussfolgerungen zu. Große
Bedeutung kommt nach Auffassung des Senats dem Gesichtspunkt zu, dass die Bedeutung der Regelgefahrklasse,
welcher die Unternehmen einer bestimmten Gefahrtarifstelle zugeordnet sind, nicht dadurch ausgehöhlt werden darf,
dass in erheblichem Umfang Beitragsklassenherabsetzungen nach Teil II Nr. 2 des GT bewilligt werden. Beschränkt
man dieses Verfahren nicht auf seltene Ausnahmefälle, so tritt eine Entwertung der Gefahrklassenberechnung ein, die
mit Beitragsnachteilen für andere Mitgliedsunternehmen verbunden ist, weil die feststehende Höhe der Umlage durch
höhere Beiträge der anderen Unternehmen aufgebracht werden muß. Zu Recht weist ferner die Beklagte darauf hin,
dass eine extensive Auslegung der Gefahrklassenherabsetzungsvorschrift einen erheblichen
Verwaltungsmehraufwand bedingt, da bei fast jeder Unternehmensart eine oder mehrere mutmaßlich besonders
gefährliche oder aber mutmaßlich weniger gefährliche Varianten der Betriebsweisen existieren, die dann über mehrere
Gefahrtarife hinweg eine ständige Herab- oder Heraufsetzung der Gefahrklasse bedingen würden.
In vorliegendem Fall steht zur Überzeugung des Senats fest, dass kein außergewöhnlicher Einzelfall darin gesehen
werden kann, dass ein Versicherungsunternehmen keinen Außendienst mit angestellten Vertretern unterhält. Die
Ermittlungen des Senats haben vielmehr ergeben, dass es sich bei den sogenannten Direktversicherern, auf welche
dieses Strukturmerkmal zutrifft und zu denen auch die Klägerinnen zu rechnen sind, zwar um eine Betriebsweise
handelt, die nur bei einer Minderheit der Versicherungsunternehmen anzutreffen ist, jedoch immerhin so häufig
vorkommt, dass von einer gängigen Vertriebsform gesprochen werden kann. Dies folgt schon aus dem
Selbstverständnis und der Selbstdarstellung der Versicherungsunternehmen ohne Außendienst, die regelmäßig dieses
Strukturmerkmal betonen und auf die Folge hierdurch ermöglichter niedriger Versicherungsprämien hinzuweisen
pflegen. Auch die von den Klägerinnen vorgelegte Abhandlung "Direktversicherer kommen langsam voran" beweist,
dass die Versicherungsgesellschaften ohne Außendienst ein ausgeprägtes "Gruppenbewusstsein" entwickelt haben.
Hiermit lässt es sich nicht vereinbaren, einen Direktversicherer als seltenen "Einzelfall" zu behandeln.
Die vom Senat eingeholte Auskunft des Gesamtverbands der Deutschen Versicherungswirtschaft und die von der
Beklagten vorgelegte Auswertung aller ihr vorliegenden Herabsetzungsanträge der Unternehmensart
"Versicherungsunternehmen" stützt dieses Ergebnis zusätzlich. In der letztgenannten Auswertung wurden über
mehrere GT-Perioden hinweg insgesamt 115 Herabsetzungsanträge von Versicherungsgesellschaften erfasst. Fast
alle dieser Unternehmen unterhielten entweder nur einen geringfügigen (30) oder (72) überhaupt keinen Außendienst.
Diese Auswertung spricht nach Auffassung des Senats dafür, dass der Anteil der Direktversicherer ohne eigenen
Außendienst, den der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft im Wege der Schätzung mit
mindestens 3 v.H. und höchstens 10 v.H. angegeben hat, eher bei der genannten Obergrenze als bei der Untergrenze
liegt. Dagegen kann auch nicht eingewandt werden, dass nach den Ausführungen von Knospe in dem von den
Klägerinnen vorgelegten Aufsatz "Direktversicherer kommen nur langsam voran" der Anteil der Direktversicherer am
gesamten Beitragsaufkommen der Versicherungswirtschaft bisher nur etwa 2,3% beträgt. Denn dies ist dadurch zu
erklären, dass die Direktversicherer nicht zu den umsatzstärksten "Schwergewichten" der Versicherungswirtschaft
gehören. Offenbleiben konnte schließlich auch, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang das Fehlen eines
Außendienstes zur Verringerung der Unfallgefahr eines Versicherungsunternehmens führt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 und 4 SGG.
Gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG hat der Senat die Revision zugelassen, weil er der in einer großen Zahl anhängiger
Streitsachen rechtserheblichen Frage nach den Voraussetzungen einer Beitragsklassenherabsetzung entsprechend
Teil II Nr. 2 des GT 1995 der Beklagten grundsätzliche Bedeutung beimisst.