Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 12.12.2002

LSG Bwb: kosten für unterkunft und verpflegung, pflegezulage, fahrtkosten, wartung, taxi, unterbringung, anmerkung, verhinderung, rechtsgrundlage, krankheit

Landessozialgericht Baden-Württemberg
Urteil vom 12.12.2002 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Freiburg S 6 V 2756/00
Landessozialgericht Baden-Württemberg L 6 V 4088/01
Bundessozialgericht B 9 V 2/03 R
Auf die Berufung der Klägerin werden das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 24. August 2001 und der Bescheid
des Beklagten vom 2. Mai 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. August 2000 aufgehoben. Der
Beklagte wird verurteilt, der Klägerin 485,73 EUR zu erstatten.
Der Beklagte hat der Klägerin die außergerichtlichen Kosten beider Rechtszüge zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt die Erstattung von Taxikosten in Höhe von 950,00 DM.
Die Klägerin ist Witwe und Alleinerbin des 1925 geborenen, 2002 verstorbenen A. K. (K.). Bei K. war als
Schädigungsfolge nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) "Sehschwäche beiderseits nach Netzhaut-
Aderhautentzündung" mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 100 v. H. anerkannt (vgl. Bescheid vom
20.10.1953). Neben der Grundrente erhielt K. eine Pflegezulage Stufe III, eine Schwerstbeschädigtenzulage Stufe I,
einen Pauschbetrag, eine Führzulage und - als vom Einkommen abhängige Versorgungsbezüge - Ausgleichsrente und
Ehegattenzuschlag. Die Pflegezulage betrug ab 01.07.1999 monatlich 1173,00 DM; insgesamt erhielt K.
Versorgungsleistungen in Höhe von 4.146,00 DM (Bescheid vom 18.06.1999).
Am 25.01.2000 sprachen die Klägerin und K. beim Versorgungsamt Freiburg vor und teilten mit, dass die Klägerin
wegen ihres angegriffenen Gesundheitszustandes in ein Sanatorium müsse. Dies könne sie jedoch erst, sobald K.
versorgt sei. Dieser könne ab 29.01.2000 im Rahmen einer "Kurzzeitpflege" im Kriegsblinden-Kursanatorium in S.-S.
unterkommen. K. beantragte die Übernahme der entsprechenden Kosten im Rahmen von § 35 Abs. 2 BVG.
Zusätzlich machte er die Transportkosten im Taxi nach S.-S. geltend. Die Klägerin könne ihn wegen ihrer Erkrankung
nicht begleiten. Am 02.02.2000 ging bei der Beklagten die Rechnung des Taxi-Unternehmens D. vom 31.01.2000 über
950,00 DM für den Transport von K. nach S.-S. ein. Im Rahmen der Kurzzeitpflege verblieb K. bis 29.07.2000 im
Kriegsblinden-Kursanatorium. Für diesen Zeitraum bewilligte der Beklagte K. eine Erhöhung der Pflegezulage in Höhe
von insgesamt 32.340,00 DM (Bescheide vom 08.05.2000 und 03.08.2000). Die Erstattung der Fahrtkosten lehnte der
Beklagte jedoch mit Bescheid vom 02.05.2000 ab, da es sich nicht um Pflegekosten im Sinne des § 35 BVG,
sondern um sog. "flankierende Maßnahmen" handle. Abweichend von der Regelung bei der Durchführung von
Badekuren sehe § 35 Abs. 2 BVG eine Fahrtkostenerstattung bei Kurzzeitpflege-Unterbringung nicht vor.
Dagegen erhob K. am 30.05.2000 Widerspruch. Durch den krankheitsbedingten Ausfall seiner Ehefrau als Pflegekraft
sei die Kurzzeitpflege im Kriegsblinden-Kursanatorium S. notwenig geworden. Es habe für ihn keine andere
Möglichkeit gegeben, als sich per Taxi zur Pflegeeinrichtung bringen zu lassen. Deshalb seien auch die Taxikosten zu
erstatten.
Mit Widerspruchsbescheid vom 08.08.2000 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. § 35 BVG enthalte keine
Regelung, Taxikosten aufgrund einer vorübergehenden Heimunterbringung zu erstatten. Die Pflegezulage nach § 35
BVG werde erbracht, um sicherzustellen, dass der Beschädigte die Aufwendungen für die fremde persönliche Hilfe
bestreiten könne. Taxikosten hätten weder den Charakter von Aufwendungen für eine fremde persönliche Hilfe zur
Pflege noch seien sie damit vergleichbar. Es handle sich um sog. "flankierende Kosten", die im Rahmen des § 35
BVG nicht erstattet werden könnten.
Dagegen erhob der Kläger am 11.09.2000 (Montag) Klage beim Sozialgericht Freiburg (SG). Er machte geltend,
erstattungsfähig seien nach § 35 Abs. 2 BVG die Kosten für fremde Hilfe im Zusammenhang mit der notwendigen
Pflege. Die Taxikosten seien ausschließlich wegen der notwendigen Pflege entstanden. Das Fehlen einer § 24 Abs. 1
BVG entsprechenden Vorschrift im Rahmen von § 35 Abs. 2 BVG besage nichts. Kuren würden als Sachleistung
gewährt, so dass daneben ein Anspruch auf Erstattung von Reisekosten ausdrücklich normiert sein müsse, wenn er
bestehen solle.
Mit Urteil vom 24.08.2001 wies das SG die Klage ab und ließ die Berufung zu. Für die Erstattung der geltend
gemachten Taxikosten gebe es im BVG keine Rechtsgrundlage. § 35 Abs. 2 BVG sehe, anders als § 24 Abs. 1 BVG,
bei einer Kurzzeitpflege-Unterbringung keine Fahrtkostenerstattung vor. Der Begriff "fremde Hilfe" in § 35 Abs. 2
umfasse nicht jede fremde Hilfe schlechthin, sondern nur fremde Hilfe im Sinne von § 35 Abs. 1 Satz 2 BVG, also nur
fremde Hilfe bei Pflegeleistungen. Hierzu gehöre eine Taxifahrt zur Unterbringung in einer Kurzzeitpflege nicht.
Gegen das am 07.09.2001 zugestellte Urteil hat K. am 05.10.2001 Berufung eingelegt. Er hält an seiner Auffassung
fest, dass die Taxikosten erstattungsfähige Kosten im Sinne von § 35 Abs. 2 BVG sind. Die Auffassung des SG,
dass erstattungsfähig nur Kosten für Pflegeleistungen seien, stelle eine willkürliche Einschränkung dar. Aus dem
Gesetzeswortlaut ergebe sich vielmehr, dass auch die Kosten gemeint seien, die gerade deshalb aufzuwenden seien,
weil die Hilfe im Sinne von § 35 Abs. 1 BVG nicht im Wege der Familien- und Nachbarschaftshilfe geleistet werden
könne, sondern von Dritten aufgrund eines Vertrages erbracht werden müsse. Damit seien auch die Kosten für einen
Transport zu erstatten, der unabdingbare Voraussetzung für die zu leistende Hilfe sei.
Nachdem K. 2002 verstorben ist, hat seine Ehefrau erklärt, dass sie als Alleinerbin und Rechtsnachfolgerin den
Prozess fortsetze.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 24. August 2001 sowie den Bescheid des Beklagten vom 2. Mai 2000 in
der Gestalt des Widerspruchbescheides vom 8. August 2000 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, ihr
Taxikosten in Höhe von 950,00 DM (485,73 EUR) zu erstatten.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Das Gesetz biete für eine Erstattung der Taxikosten keine
Rechtsgrundlage. Im übrigen habe für K. auch die Möglichkeit bestanden, sich zur Kurzzeitpflege in die Kurklinik für
Kriegsblinde in B. W. zu begeben. Allerdings sei es verständlich, dass K. die Einrichtung in S.-S. gewählt habe,
nachdem ihm dort zahlreiche Reha-Maßnahmen bewilligt worden seien und er sich in der ihm bekannten Umgebung so
gut als möglich ausgekannt habe.
Die Beteiligten haben sich übereinstimmend mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden
erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die beigezogenen
Verwaltungsakten des Beklagten sowie auf die Akten des SG und des Senats Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte und durch Zulassung (§ 144 Abs. 2 Nr. 1 des Sozialgerichtsgesetzes, SGG)
statthafte Berufung der Klägerin, über die der Senat im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung
gem. § 124 Abs. 2 SGG entschieden hat, ist zulässig.
Die Berufung der Klägerin ist auch begründet. Das SG und der Beklagte haben zu Unrecht den Anspruch auf
Erstattung der Fahrtkosten verneint. Dieser Anspruch ist auch nicht durch den Tod von K. erloschen und kann von der
Klägerin als Alleinerbin und damit Rechtsnachfolgerin von K. weiterhin geltend gemacht werden (§§ 59, 58
Sozialgesetzbuch - Allgemeiner Teil - (SGB I)).
Der Anspruch auf Erstattung von Fahrtkosten ergibt sich hier aus § 35 Abs. 2 Sätze 1, 2, und 4 BVG. Danach wird die
einem Beschädigten nach § 35 Abs. 1 Satz 4 BVG gewährte Pflegezulage nach Stufe III erhöht, wenn von Dritten
aufgrund eines Arbeitsvertrages fremde Hilfe im Sinne des Abs. 1 geleistet wird und die dafür aufzuwendenden
angemessenen Kosten den Betrag der pauschalen Pflegezulage nach Abs. 1 übersteigen (Satz 1). Lebt der
Beschädigte mit seinem Ehegatten oder einem Elternteil in häuslicher Gemeinschaft, ist die Pflegezulage so zu
erhöhen, dass er nur ein Viertel der von ihm aufzuwendenden angemessenen Kosten aus der pauschalen
Pflegezulage zu zahlen hat und ihm mindestens die Hälfte der pauschalen Pflegezulage verbleibt (Satz 2). Entstehen
vorübergehend Kosten für fremde Hilfe, insbesondere infolge Krankheit der Pflegeperson, ist die Pflegezulage für
jeweils höchstens sechs Wochen über Satz 2 hinaus so zu erhöhen, dass dem Beschädigten die pauschale
Pflegezulage in derselben Höhe wie vor der vorübergehenden Entstehung der Kosten verbleibt (Satz 4).
"Angemessen" sind dabei die Kosten, die der Beschädigte aufwenden bzw. erbringen muss, um die notwendige
Pflege sicherzustellen. Außer Betracht bleiben somit Aufwendungen, die für solche Verrichtungen entstanden sind,
die nicht unmittelbar der Wartung und Pflege des Beschädigten dienen (vgl. Rohr/Strässer, Anmerkung 8 zu § 35
BVG; BSG SozR 3-3100 § 35 Nr. 4 = Breithaupt 1993, 421 f). Dies spricht zunächst dafür, die geltend gemachten
Fahrtkosten nicht durch eine - weitere - Erhöhung der Pflegezulage zu erstatten, da die Fahrtkosten unzweifelhaft
nicht unmittelbar der Wartung und Pflege von K. gedient haben. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass im
vorliegenden Fall Fahrtkosten notwendig waren, um die für K. geeignete Pflege sicherzustellen und zu gewährleisten.
Aufgrund der Schädigungsfolgen (Blindheit) und des Ausfalls der Ehefrau als Pflegeperson musste K. eine geeignete
Einrichtung aufsuchen, um für die Dauer der Verhinderung der Ehefrau die erforderliche Pflege sicherzustellen. Zwar
wäre möglicherweise auch eine Kurzzeitpflege in einer näher gelegenen Einrichtung, z. B. in B. W., in Betracht
gekommen, jedoch weist der Beklagte zutreffend darauf hin, dass K. verständlicherweise die Einrichtung in S.-S.
ausgesucht hat, da er sich dort aufgrund früherer Aufenthalte bereits auskannte. Die vom Beklagten angeführten
Maßnahmen wurden allerdings erst nach der Kurzzeitpflege, um deren Kosten es hier geht, durchgeführt, jedoch ergibt
sich aus den vorliegenden Verwaltungsakten, dass K. bereits vom 20.12.1994 - 17.01.1995 eine Badekur in S.-S.
gemacht hat, mit den dortigen Verhältnissen also tatsächlich vertraut war. Angesichts dieses Umstandes und der bei
K. vorliegenden Schädigungsfolgen konnte K. nach Auffassung des Senats nicht zugemutet werden, eine näher
gelegene Einrichtung aufzusuchen, so dass der Aufenthalt von K. in der Blindenkuranstalt S.-S. für die Dauer der
Verhinderung der Klägerin notwendig war. Da K. - was vom Beklagten nicht bestritten wird - keine andere Möglichkeit
hatte, als mit dem Taxi nach S.-S. zu fahren, sind die Fahrtkosten als Teil der notwendigen Aufwendungen für fremde
Wartung und Pflege anzusehen. Die Fahrtkosten sind hier nicht anders zu behandeln als die Kosten für Unterkunft
und Verpflegung, die ihrerseits auch nicht unmittelbar der Wartung und Pflege des Beschädigten dienen, sondern nur
deshalb erforderlich sind, um die geeignete Pflege zu gewährleisten. Diese Kosten sind vom Beklagten jedoch zu
übernehmen (vgl. hierzu auch Rundschreiben des BMA vom 18.11.1986 - VI a 1 - 53063 - [VdKM 1/87 S. 35]). Da die
Fahrtkosten Teil der notwendigen Aufwendungen für fremde Wartung und Pflege sind, sind sie bei der Erhöhung der
Pflegezulage nach § 35 Abs. 2 Satz 4 BVG bereits zu berücksichtigen. Die Frage, ob die bei vorübergehender
Heimunterbringung notwendigen Fahrtkosten in sinngemäßer Anwendung des § 24 Abs. 1 Satz 1 BVG zu erstatten
sind (so Rohr/Strässer, Anmerkung 8 zu § 35 BVG), stellt sich deshalb nicht.
Da die Fahrtkosten in den ersten sechs Wochen entstanden sind, während deren K. die pauschale Pflegezulage in der
bisherigen Höhe zu belassen war, sind in jedem Fall die vollen Taxikosten zu erstatten. Das angefochtene Urteil und
die entgegenstehenden Bescheide des Beklagten waren deshalb aufzuheben und der Beklagte zu verurteilen, der
Klägerin die Taxikosten in Höhe von 950,00 DM zu erstatten.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache wurde die Revision zugelassen (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG).