Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 26.08.2003

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Landessozialgericht Baden-Württemberg
Beschluss vom 26.08.2003 (rechtskräftig)
Sozialgericht Karlsruhe S 1 KA 3786/02 AR-RH
Landessozialgericht Baden-Württemberg L 5 KA 2906/03 B
Auf die Beschwerde des Berufungsausschusses wird der Beschluss des Sozialgerichts Karlsruhe vom 21. Mai 2003
aufgehoben und festgestellt, dass das SG gemäß dem Antrag des Berufungsausschusses die von diesem benannten
Zeugen im Wege der Rechtshilfe zu vernehmen hat.
Die Kosten des Antrags- und Beschwerdeverfahrens sind Teil der Kosten des Verfahrens vor dem
Berufungsausschuss.
Gründe:
I.
In einem vor dem Berufungsausschuss anhängigen Verfahren steht die Entziehung der Zulassung des Arztes Dr.R.
zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung im Streit.
Vom Berufungsausschuss geladene Zeugen erschienen dort nicht zum Verhandlungstermin. Daraufhin beantragte der
Berufungsausschuss beim Sozialgericht Karlsruhe (SG) am 25. Oktober 2002 die Vernehmung dieser Zeugen gem. §
22 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) im Wege der Rechtshilfe durch das Gericht.
Mit Beschluss vom 21. Mai 2003 hat das SG das Rechtshilfeersuchen abgelehnt. Es hat hierbei die Auffassung
vertreten, dass das Ersuchen des Berufungsausschusses unzulässig sei, da die gesetzlichen Voraussetzungen nach
§ 21 Abs. 3 SGB X nicht vorliegen würden. Gemäß § 21 Abs. 3 Satz 1 SGB X bestehe für Zeugen eine Pflicht zur
Aussage, wenn sie durch Rechtsvorschrift vorgesehen sei. Das Amtsermittlungsprinzip, das auch in § 39 Ärzte-ZV
seinen Niederschlag gefunden habe, genüge als solches nicht, um eine Rechtspflicht zur Aussage zu begründen.
Vielmehr sei eine spezielle Rechtsvorschrift notwendig.
Der Berufungsausschuss hat gegen den ihm am 13. Juni 2003 mit Empfangsbekenntnis zugestellten Beschluss am
11. Juli 2003 Beschwerde eingelegt, der das SG mit Beschluss vom 16. Juli 2003 nicht abgeholfen und dem Senat
zur Entscheidung vorgelegt hat.
Zur Begründung seiner Beschwerde macht der Berufungsausschuss geltend, der Auffassung des SG könne nicht
gefolgt werden. § 39 Ärzte-ZV normiere, dass der Zulassungsausschuss die ihm erforderlich erscheinenden Beweise
erhebe. Darüber hinaus sei festzuhalten, dass herangezogene Sachverständige und Auskunftspersonen entsprechend
dem Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen entschädigt würden. Gem. § 45 Abs. 3 Ärzte-
ZV gelte § 39 Ärzte-ZV auch im Verfahren vor dem Berufungsausschuss. Diese Vorschrift mache jedoch nur Sinn,
wenn darin nicht nur die Berechtigung des Berufungsausschusses normiert sei, Zeugen zu vernehmen, sondern auch
die Verpflichtung der Zeugen, sich vernehmen zu lassen. Der Berufungsausschuss, der nach dem
Amtsermittlungsgrundsatz verpflichtet sei, die Aufklärung zu betreiben, sei in bestimmten Fällen schlicht auf
Zeugenaussagen angewiesen. Der Amtsermittlungsgrundsatz verpflichte den Berufungsausschuss geradezu, sofern
es darauf ankomme, Zeugen zu vernehmen. Die ihm obliegende Aufgabe, die Geeignetheit eines Arztes zur
vertragsärztlichen Tätigkeit festzustellen, könne er nicht wahrnehmen, wenn ihm nicht sämtliche mögliche
Erkenntnismittel geöffnet würden, hierzu zähle auch die Zeugenaussage, die dann erhoben und gegebenenfalls auch
erzwungen werden müsse. In der mündlichen Verhandlung vor dem SG sei erörtert worden, dass es dem
Berufungsausschuss freistehe, aus der Weigerung der Zeugen entsprechende Schlüsse zu ziehen. Diese
Schlussfolgerung zu Lasten des betroffenen Arztes halte der Berufungsausschuss jedoch nicht für möglich, denn es
gehe nicht darum, dass der betroffene Arzt versuche, die Verhandlung zu blockieren, sondern dass ein Dritter, der zur
Aufklärung des Sachverhaltes beitragen könne, durch seine Weigerung, sich vernehmen zu lassen, die Aufklärung
des Sachverhaltes dann zu Lasten des betroffenen Arztes verhindere. Zum Schutz des betroffenen Arztes vor solcher
möglicherweise fehlerhaften Schlussfolgerung sei es zwingend geboten, den Zeugen zu vernehmen und ihn auch der
Wahrheitspflicht zu unterwerfen.
Der Berufungsausschuss beantragt,
den Beschluss des SG vom 21. Mai 2003 aufzuheben und das SG anzuweisen, dem Rechtshilfeersuchen des
Berufungsausschusses stattzugeben und die beantragte Zeugenvernehmung durchzuführen.
Der Bevollmächtigte des Arztes Dr.R. ist der Beschwerde entgegengetreten.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Beteiligtenvorbringens wird auf die Gerichtsakten erster
und zweiter Instanz Bezug genommen.
II.
Gemäß § 205 Satz 1 SGG i.V.m Abschnitt A Teil I des Geschäftsverteilungsplanes des Landessozialgerichts Baden-
Württemberg für das Jahr 2003 ist die Zuständigkeit des erkennenden Senats gegeben.
Die zulässige Beschwerde ist auch begründet.
Die Regelungen des SGB X sind gem. § 37 SGB I grundsätzlich auch auf das Verhältnis zwischen dem zugelassenen
Vertragsarzt und hier dem Berufungsausschuss anzuwenden, da sich (anders als im Falle der §§ 44, 45 SGB X)
vorliegend aus speziellen vertragsarztrechtlichen Vorschriften nichts anderes ergibt.
Entgegen der Auffassung des SG ist dieses auch verpflichtet, die gem. § 21 Abs. 3 SGB X im Wege der Rechtshilfe
beantragte Vernehmung der vom Berufungsausschuss benannten Zeugen durchzuführen.
Nach § 21 Abs. 1 Satz 1 SGB X bedient sich die Behörde der Beweismittel, die sie nach pflichtgemäßem Ermessen
zur Ermittlung des Sachverhalts für erforderlich hält. Sie kann insbesondere ... Zeugen und Sachverständige
vernehmen (§ 21 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB X).
Für Zeugen und Sachverständige besteht gem. § 21 Abs. 3 Satz 1 SGB X eine Pflicht zur Aussage oder zur
Erstattung von Gutachten, wenn sie durch Rechtsvorschrift vorgesehen ist.
Verweigern Zeugen oder Sachverständige in den Fällen des § 21 Abs. 3 SGB X ohne Vorliegen eines der in den §§
376, 383 bis 385 und 408 der Zivilprozessordnung bezeichneten Gründen die Aussage oder die Erstattung des
Gutachtens, kann die Behörde je nach dem gegebenen Rechtsweg das für den Wohnsitz oder den Aufenthaltsort des
Zeugen oder Sachverständigen zuständige Sozial- oder Verwaltungsgericht um die Vernehmung ersuchen (§ 22 Abs.
1 Satz 1 SGB X).
Zur Überzeugung des Senats besteht entgegen der Auffassung des SG hier für die vom Berufungsausschuss
benannten Zeugen auch eine Pflicht zur Aussage i. S. des § 21 Abs. 3 Satz 1 SGB X.
Gem. § 39 Abs. 1 Ärzte-ZV i. V. m. § 45 Abs. 3 Ärzte-ZV erhebt der Berufungsausschuss die ihm erforderlich
erscheinenden Beweise. Dies heißt aber, dass der Berufungsausschuss im Rahmen des ihm eingeräumten
pflichtgemäßen Ermessens umgekehrt die Beweise, die er für notwendig erachtet, auch zu erheben hat. Dass zu den
Beweismitteln der Zeugenbeweis gehört und dass die Zulassungsgremien Zeugen tatsächlich vernehmen, setzt die
Ärzte-ZV in § 39 Abs. 2 voraus, wenn darin ausdrücklich angeordnet wird, dass die vom Zulassungsausschuss
herangezogenen Sachverständigen und Auskunftspersonen entsprechen dem Gesetz über die Entschädigung von
Zeugen und Sachverständigen entschädigt werden.
Diese Befugnis und Verpflichtung zur Zeugenvernehmung setzt folgerichtig weiter voraus, dass den
Zulassungsgremien dann aber auch die Möglichkeit eingeräumt sein muss, eine Aussage von Zeugen, sofern diese
kein Zeugnis- bzw. Auskunftsverweigerungsrecht geltend machen können, zu erzwingen (hier im Rahmen der
Rechtshilfe über die Vernehmung durch das Gericht gemäß § 22 SGB X). Denn nur dann macht die hier dem
Zulassungs- bzw. Berufungsausschuss auferlegte Pflicht, den Sachverhalt vollständig zu ermitteln, einen Sinn. Im
Ergebnis ist daher der Senat der Auffassung, dass sich aus § 39 Abs. 1 Ärzte-ZV - wenn auch nicht expressis verbis
- wohl aber aus Sinn und Zweck der Regelung zur Beweiserhebung eine Pflicht zur Zeugenaussage ergibt, dies
insbesondere vor dem Hintergrund, dass es auch im Interesse des in seinen Grundrechten aus Art 12 GG betroffenen
Arztes sein muss, dass bei einem Verfahren über die Entziehung der Zulassung zur vertragsärztlichen Tätigkeit
möglichst zeitnah und schon im "Verwaltungsverfahren" der Sachverhalt vollständig ermittelt wird.
Würde man dagegen die vom SG vertretene Rechtsauffassung teilen, hätte dies zur Folge, dass bei der hier streitigen
Konstellation der Berufungsausschuss gezwungen wäre, auf der Grundlage eines unvollständig ermittelten
Sachverhaltes eine Entscheidung zu treffen. Dies hätte im weiteren zur Folge, dass gegebenenfalls entweder der Arzt
Dr. R. oder aber etwa die Kassenärztliche Vereinigung erfolgreich in einem anschließenden Klageverfahren rügen
könnte, der Berufungsausschuss sei von einem unvollständigen Sachverhalt ausgegangen. Das SG wäre dann im
weiteren entweder gezwungen, die hier noch (vom SG im Rahmen der Rechtshilfe) versagte Zeugenvernehmung
durchzuführen und auf der Grundlage des dann ermittelten Sachverhaltes den Berufungsausschuss zu erneuten
Bescheidung zu verurteilen oder aber die Entscheidung des Berufungsausschusses ohne eigene Ermittlungen
aufzuheben und diesen zu verurteilen, nach Vernehmung der hier benannten Zeugen auf der Grundlage eines
vollständig ermittelten Sachverhaltes erneut zu entscheiden (mit der weiteren Folge, dass sich dann das hier streitige
Problem wohl erneut wiederholen würde).
Im Übrigen sind weder vom SG in seiner ablehnenden Entscheidung noch von den Beteiligten die sonstigen
Antragsvoraussetzungen streitig gestellt worden.
Aus diesen Gründen ist der Beschwerde stattzugeben und festzustellen, dass das SG gem. § 22 SGB X die vom
Berufungsausschuss benannten Zeugen (nach vorheriger Prüfung von Zeugnis- bzw. Auskunftsverweigerungsrechten)
zu vernehmen hat.