Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 28.02.2002

LSG Bwb: ermessen, eingliederung, rehabilitation, umzug, wohnung, eng, integration, beurteilungsspielraum, behinderung, wohnsitzverlegung

Landessozialgericht Baden-Württemberg
Urteil vom 28.02.2002 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Reutlingen S 6 U 2391/99
Landessozialgericht Baden-Württemberg L 10 U 4249/00
Auf die Berufung des Klägers wird des Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 3. August 2000 aufgehoben und die
Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 5. Juli 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25.
August 1999 verurteilt, ihm erneute Wohnungshilfe gemäß dem Antrag vom 16. Juni 1999 zu gewähren und über
deren Art und Höhe nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden.
Die Beklagte hat dem Kläger seine außergerichtlichen Kosten beider Rechtszüge zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt erneute Wohnungshilfe.
Der am 1967 geborene Kläger erlitt am 6. Dezember 1990 einen (durch Bescheid der Badischen Landwirtschaftlichen
Berufsgenossenschaft vom 23. Juli 1991 anerkannten) Arbeitsunfall, wegen dessen Folgen er querschnittsgelähmt
und auf die Benutzung eines Rollstuhles angewiesen ist.
Mit notariellem Kaufvertrag vom 30. August 1991 erwarb der Kläger (gemeinsam mit Frau R., seiner Lebensgefährtin)
ein Einfamilienhaus in der ( ) Gemeinde N. zum Preis von 320.000,- DM. Die Beklagte gewährte ihm für den
behindertengerechten Umbau des Hauses einen Zuschuss in Höhe von 59.583,48 DM als Wohnungshilfe. Unter dem
16. Juni 1999 teilte der Kläger der Beklagten unter Beifügung entsprechender Unterlagen mit, er habe in der Gemeinde
H. (im S. ) ein Fertighaus zum Preis von 305.723,- DM erworben; darin seien behinderungsbedingte (unfallbedingte)
Mehrkosten in Höhe von 27.640,- DM enthalten. Das Haus in N. habe er für 350.000,- DM verkauft.
Mit Bescheid vom 5. Juli 1999 lehnte es die Beklagte ab, dem Kläger erneut Wohnungshilfe zu gewähren. Zur
Begründung führte sie aus, der Kläger habe seinen Wohnsitz aus privaten Gründen und nicht wegen der Folgen des
Arbeitsunfalls ins S. verlegt.
Der Kläger legte Widerspruch ein und trug vor, er müsse ins S. umziehen, weil alle seine Familienangehörigen und
Verwandten dort wohnten und er deshalb in N. ganz auf sich allein gestellt wäre. Im S. könne er mehr soziale
Kontakte knüpfen und die medizinische Versorgung besser in Anspruch nehmen. Möglicherweise könne er auch eine
Beschäftigung im Taxiunternehmen seines Bruder finden. Mit Widerspruchsbescheid vom 25. August 1999 wies der
Widerspruchsausschuss der Beklagten den Widerspruch zurück.
Am 9. September 1999 erhob der Kläger Klage beim Sozialgericht Reutlingen. Zur Begründung trug er vor, in N. habe
er einen Tabakwarenladen und einen Intimshop betrieben, wobei ihm seine (aus dem S. stammende) Mutter, sein
Bruder, seine Schwester und deren Ehegatten geholfen hätten. Nachdem seine gesamte Familie wieder ins S.
gezogen sei, habe er sein Geschäft, das er allein nicht betreiben könne, schließen müssen. Er habe sich deshalb aus
beruflichen und privaten Gründen zu einem Umzug ins S. entschlossen. Außerdem habe er des Taxiunternehmen
seines Vaters nach dessen Tod (am 23. März 2000) übernommen, wie aus der Genehmigungsurkunde der Stadt S
über die Genehmigung zur Ausführung des Verkehrs mit Taxen nach § 47 PBefG vom 16. Juni 1999 und aus der
Bescheinigung der IHK S über die (am 3. Juli 2000 bestandene) Taxiunternehmerprüfung ersichtlich sei.
Mit Urteil vom 3. August 2000 wies das Sozialgericht die Klage ab. Es führte aus, für die Gewährung von
Wohnungshilfe gemäß § 41 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII) seien die Wohnungshilferichtlinien der
Unfallversicherungsträger maßgeblich. Nach Nr. 4.3 dieser Richtlinien werde erneute Wohnungshilfe nur in besonderen
Ausnahmefällen bewilligt, wenn der Versicherte die Aufgabe der (zuerst) bezuschussten Wohnung nicht zu vertreten
habe. Daran fehle es hier. Der Kläger habe seinen Wohnsitz letztendlich aus privaten Gründen verlegt, die einen
Umzug nicht zwingend geboten hätten. Die Folgen des Unfalls, den der Kläger seinerzeit erlitten habe, hätten ihn nicht
daran gehindert, weiterhin die mit Mitteln der Wohnungshilfe geförderte behindertengerechte Wohnung in N. zu
bewohnen. Der Umzug ins S. sei nicht unumgänglich gewesen. Das Urteil wurde dem Kläger am 18. Oktober 2000
zugestellt.
Am 30. Oktober 2000 hat der Kläger Berufung eingelegt. Zur Begründung wiederholt und vertieft er sein bisheriges
Vorbringen. Er sei aus beruflichen Gründen ins S. gezogen und betreibe dort das Taxiunternehmen seines
verstorbenen Vaters, wofür er die Hilfe von Familienangehörigen nicht brauche. Außerdem sei es ihm um die familiäre
Integration gegangen, nachdem er in N. letztendlich mehr oder weniger allein gewesen wäre. Die Beklagte lege die
Wohnungshilferichtlinien zu eng aus.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 3. August 2000 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des
Bescheids vom 5. Juli 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25. August 1999 zu verurteilen, ihm
erneute Wohnungshilfe gemäß dem Antrag vom 16. Juni 1999 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Was die vom Kläger angesprochene familiäre Integration anbelange,
müsse auch bedacht werden, dass er in einer festen Beziehung lebe. Nach seinem Bekunden sei eine
Arbeitnehmertätigkeit für ihn von jeher unvorstellbar gewesen, weshalb er sich konsequenterweise ins S.
(zurück)orientiert habe, um das väterliche Unternehmen fortzuführen.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung gemäß §§ 153 Abs. 1,
124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) einverstanden erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze
sowie die Akten der Beklagten, des Sozialgerichts und des Senats Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß §§ 143, 144, 151 SGG zulässige Berufung des Klägers, über die der Senat im Einverständnis der
Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden hat (§§ 153 Abs. 1, 124 Abs. 2 SGG) ist (im Wesentlichen)
begründet. Die Beklagte hat es zu Unrecht abgelehnt, dem Kläger erneute Wohnungshilfe zu bewilligen; er hat darauf
(dem Grunde nach) Anspruch. Über Art und Höhe der Wohnungshilfe wird die Beklagte nach pflichtgemäßem
Ermessen zu entscheiden haben.
Grundlage des Anspruchs, den der Kläger geltend macht, ist § 41 SGB VII. Danach wird Wohnungshilfe erbracht,
wenn infolge Art oder Schwere des Gesundheitsschadens nicht nur vorübergehend die behinderungsgerechte
Anpassung vorhandenen oder die Bereitstellung behindertengerechten Wohnraums erforderlich ist (Abs. 1).
Wohnungshilfe wird ferner erbracht, wenn sie zur Sicherung der beruflichen Eingliederung erforderlich ist (Abs. 2). Das
Nähere regeln die Verbände der Unfallversicherungsträger durch gemeinsame Richtlinien (Abs. 4;
Wohnungshilferichtlinien).
Davon ausgehend hat der Versicherte einen Grundanspruch auf die Gewährung von Wohnungshilfe, sofern die
gesetzlichen Voraussetzungen dafür erfüllt sind (§ 38 Sozialgesetzbuch Erstes Buch, SGB I), nachdem
Wohnungshilfe gemäß § 41 Abs. 1 und 2 SGB VII erbracht "wird" (nicht "werden kann"), wenn sie zur
behindertengerechten Anpassung vorhandenen oder zur Bereitstellung behindertengerechten Wohnraums bzw. zur
Sicherung der beruflichen Eingliederung erforderlich ist. Insoweit ist dem Unfallversicherungsträger (grundsätzlich)
kein Ermessens- oder Beurteilungsspielraum eröffnet (anders: Römer, in Hauck/Noftz, SGB VII, § 41 Rn. 4; wie hier:
Krasney, in Brackmann, SGB VII, § 41 Rn. 15; Schmitt, SGB VII, 1998, § 41 RdNr.2; Kater/Leube, SGB VII, 1997 §
41 RdNr. 1). Im Streitfall prüft das Gericht ohne Beschränkung nach, ob die einschlägigen Vorschriften richtig
ausgelegt und angewendet worden sind. Das gilt auch in Ansehung der Wohnungshilferichtlinien. Sie können die
gerichtliche Rechtskontrolle nicht binden, weil sie nicht als (Außen)Rechtssätze erlassen werden. Denn mit § 41 Abs.
4 SGB VII hat der Gesetzgeber die Verbände der Unfallversicherungsträger, die keine Körperschaften des öffentlichen
Rechts sind, nicht zur Rechtssetzung ermächtigt, ihnen vielmehr (nur) die Wahrnehmung einer öffentlichen Aufgabe
übertragen und sie (insoweit) zur "Behörde" im Sinne des § 1 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X)
gemacht. Die Wohnungshilferichtlinien, die sie in dieser Eigenschaft erlassen und die ihre Hauptgeschäftsführer (für
den Bereich der gewerblichen Berufsgenossenschaften) mit Wirkung ab 1. Januar 1998 verabschiedet haben
(Rundschreiben VB 101/97 des Hauptverbandes der gewerblichen Berufsgenossenschaften; abgedruckt bei
Hauck/Noftz, SGB VII, § 41 Rn. 34), sind deshalb Verwaltungsvorschriften (vgl. auch Benz, BG 1998, 230). Als
solche binden sie zwar die Unfallversicherungsträger, die sie sowohl bei gesetzlich gebundenen wie bei in ihr
Ermessen gestellten Entscheidungen zu beachten haben. Für die Gerichte sind sie jedoch nicht maßgeblich, sofern
es um die Auslegung und Anwendung unbestimmter Gesetzesbegriffe (ohne Beurteilungsspielraum) geht;
Verwaltungsvorschriften geben hier - als Interpretationsrichtlinien - nur unverbindliche Erläuterungen.
Über Art, Umfang und Durchführung der Rehabilitation und damit auch (etwa) über die Höhe der Wohnungshilfe als
Leistung der sozialen und beruflichen Rehabilitation (§§ 39 Abs. 1 Nr. 2, 41 Abs. 2 SGB VII) entscheidet der
Unfallversicherungsträger gemäß § 26 Abs. 5 SGB VII indessen nach pflichtgemäßem Ermessen (Krasney, in:
Brackmann, SGB VII, § 41 Rn. 15; Römer, a.a.O. § 41 Rn 9; anders: Bay LSG, Urt. v. 25. November 1998, - L 2 U
232/98 -, HVBG-INFO 1999, 1670). Im Streitfall kann das Gericht deshalb nach § 54 Abs. 2 Satz 2 SGG allein prüfen,
ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der
Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist; es darf nicht eigenes Ermessen an die
Stelle des Verwaltungsermessens setzen. Die Gerichtskontrolle ist daher - auch in Ansehung der
Wohnungshilferichtlinien - entsprechend beschränkt. Diese lenken als Ermessensrichtlinien die behördliche
Ermessenspraxis, können insoweit zu einer Selbstbindung der Behörde führen und dürfen nicht ohne Rücksicht darauf
gleichsam wie ein Gesetz ausgelegt werden (vgl. BSGE 85, 92 und 77, 108, 113; auch BVerwGE 52, 193; 58, 45).
Vorliegend macht der Kläger seinen Grundanspruch auf Wohnungshilfe geltend. Dass er schon einmal Wohnungshilfe
erhalten hat, schadet nicht; insbesondere beschränkt das Gesetz die Wohnungshilfe nicht auf eine einmalige Leistung
(vgl. auch BSG, Urt. v. 22. Juli 1987, - 1 RA 13/86 -; enger: Römer, in Hauck/Noftz, SGB VII, § 41 Rn. 32).
Demzufolge bestimmt Nr. 4.3 Satz 1 der - vom Gericht ohne strikte Bindung etwa an die entsprechende Praxis der
Unfallversicherungsträger auszulegenden - Wohnungshilferichtlinien, dass erneute Wohnungshilfe zu gewähren ist,
wenn, unbeschadet der allgemeinen Voraussetzungen in Nr. 4.1 und 4.2 der Richtlinien, ein Versicherter seine
behindertengerechte Wohnung aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, aufgeben muss. Die Richtlinie knüpft damit
die Bewilligung erneuter Wohnungshilfe an besondere (zusätzliche) Voraussetzungen. Dagegen ist insoweit nichts zu
erinnern, als damit (nur) die gesetzlichen Anforderungen des § 41 SGB VII verdeutlicht werden, wonach
Wohnungshilfe - etwa zur Sicherung der beruflichen Eingliederung des Versicherten (§ 41 Abs. 2 SGB VII) -
erforderlich sein muss. Denn für die wiederholte Gewährung von Leistungen zur Rehabilitation gelten wiederum die
auch für die erste Hilfeleistung maßgeblichen Voraussetzungen, weil das Rehabilitationsziel einer möglichst
dauerhaften Eingliederung nicht bereits mit einer erstmaligen Rehabilitationsleistung abgeschlossen ist, diese
vielmehr bei einer erneuten Gefährdungslage infolge zwischenzeitlich veränderter Umstände auch mehrfach gewährt
werden kann bzw. gewährt werden muss (vgl. dazu auch BSG, Urt. v. 22. Juli 1987, aaO; BSGE 45, 183; 48, 88).
Mit dem Kriterium des Vertretenmüssens knüpft die Wohnungshilferichtlinie - das gesetzliche
Erforderlichkeitsmerkmal in § 41 SGB VII für den Fall erneuter Wohnungshilfe verdeutlichend und den Grundsatz der
Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit (vgl. Nr. 3.2 der Wohnungshilferichtlinien) aufnehmend - letztendlich an den
inneren Zusammenhang zwischen dem rehabilitationsbedingten Wohnungsbedarf und den Unfallfolgen an. Es darf
nicht so sein, dass das Erfordernis erneuter Wohnungshilfe seine wesentliche Ursache nicht mehr in den von der
Solidargemeinschaft durch Hilfe zur sozialen oder beruflichen Rehabilitation auszugleichenden Folgen des
Arbeitsunfalls hat, sondern wesentlich auf einer damit nur noch äußerlich zusammenhängenden Entscheidung des
Versicherten beruht. Es kommt deshalb nicht ausschlaggebend darauf an, ob der erneute Bedarf nach
behindertengerechtem Wohnraum auf einem vorwerfbaren, gleichsam schuldhaften Verhalten beruht. Auch wenn das
nicht der Fall ist und eine nach Lage der Dinge durchaus verständliche Entscheidung, bspw. über die künftige
Lebensplanung, in Rede steht, kann der Versicherte dies in dem Sinne "zu vertreten" haben, als dadurch der innere
Zusammenhang zwischen dem erneuten Wohnungs(hilfe)bedarf und den Folgen des Arbeitsunfalls abgeschnitten wird
und der Versicherte den Bedarf deshalb allein - ohne Hilfe der Solidargemeinschaft - abdecken muss. Allgemeine
Grundsätze dafür, was der Versicherte danach zu vertreten hat und was nicht (auch aus Sicht des Senats zutreffende
Beispiele etwa bei Benz, aaO, S. 232), braucht der Senat nicht aufzustellen. Denn vorliegend hat der Kläger die
Wohnsitzverlegung ins S. jedenfalls nicht zu vertreten. Dafür sind folgende Erwägungen maßgeblich:
Es mag dahinstehen, ob schon der Wunsch des Klägers, nahe bei seinen Familienangehörigen, wie seiner Mutter oder
seiner Geschwister, zu wohnen, als nicht zu vertretende Entscheidung einen Anspruch auf erneute Wohnungshilfe
tragen könnte, nachdem der (erwachsene) Kläger offenbar mit seiner Lebenspartnerin zusammen in dem gemeinsam
erworbenen und mit Wohnungshilfe behindertengerecht ausgebauten Haus in N. gelebt hat und die Beklagte außerdem
zu Recht den Ausnahmecharakter erneuter Wohnungshilfe betont. Mit ausschlaggebend für die Wohnsitzverlegung
waren nämlich berufliche Gründe, die den inneren Zusammenhang zwischen dem erneuten Wohnungs(hilfe)bedarf und
den von der Solidargemeinschaft durch Hilfe zur sozialen oder beruflichen Rehabilitation auszugleichenden Folgen des
Arbeitsunfalls und damit die Erforderlichkeit erneuter Wohnungshilfe nach § 41 Abs. 2 SGG zur Sicherung der
beruflichen Eingliederung begründen. Denn dem Kläger bot sich die Gelegenheit, im Taxiunternehmen seines (schwer
erkrankten) Vaters im S. auf einem seiner unfallbedingten Behinderung adäquaten Arbeitsplatz zu arbeiten und das
Unternehmen nach dem Tod des Vaters auch als Nachfolger fortzuführen, wozu es dann auch (unwidersprochen)
gekommen ist. Einen damit vergleichbaren Weg zur sicheren Eingliederung ins Berufsleben konnte ihm das
Ladengeschäft in N. demgegenüber nicht eröffnen, nachdem der Kläger wegen seiner unfallbedingten Behinderung
nicht mehr im Stande war, das Geschäft ohne die Mithilfe seiner Familienangehörigen erfolgreich weiter zu betreiben;
er musste es schließlich auch aufgeben. Die Beklagte, die den Umzug allein auf "private Gründe" zurückführt, wendet
mit dieser zu wenig differenzierten Sichtweise die rechtlichen Maßstäbe für die Gewährung erneuter Wohnungshilfe im
vorliegenden Fall deshalb zu eng an. Da sie - von ihrem Rechtsstandpunkt aus gesehen folgerichtig - noch keine
Ermessenserwägungen über Art und Umfang der Wohnungshilfe angestellt hat, wird sie dies nachholen und dem
Kläger erneute Wohnungshilfe (nach pflichtgemäßem Ermessen) bewilligen.
Das Urteil des Sozialgerichts erweist sich danach als unrichtig und ist auf die Berufung des Klägers aufzuheben.
Hierauf und auf § 193 SGG beruht die Kostenentscheidung.
Der Senat hat die Revision zugelassen, weil hier die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG gegeben sind.