Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 15.11.2005

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Landessozialgericht Baden-Württemberg
Urteil vom 15.11.2005 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Mannheim S 4 KR 3383/04
Landessozialgericht Baden-Württemberg L 11 KR 3216/05
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 15. April 2005 aufgehoben und die
Klage abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist die Beitragspflicht der Kapitalleistung aus einer Lebensversicherung in der Kranken- und
Pflegeversicherung.
Der 1941 geborene Kläger, der bis zum 31.08.2004 bei der Beklagten in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR)
gesetzlich kranken- und pflegeversichert war, bezog ab 01.09.2003 von der Bundesversicherungsanstalt für
Angestellte (BfA) eine monatliche Rente in Höhe von EUR 1.499,60.
Am 21.06.2004 teilte die N. Lebensversicherungs AG der Beklagten mit, dass dem Kläger zum 01.06.2004 als
Kapitalleistung einer betrieblichen Altersvorsorge ein Betrag in Höhe von EUR 28.278,86 ausbezahlt werde.
Die Beklagte forderte daraufhin mit Bescheiden vom 24.06.2004 Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung auf
diese Kapitalleistung. Dabei verteilte sie die Kapitalleistung auf 120 Monate und errechnete unter Anwendung des
Beitragssatzes einen Monatsbeitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung in Höhe von EUR 35,82 und zur
Pflegeversicherung in Höhe von EUR 4,-.
Zur Begründung seines dagegen erhobenen Widerspruches machte der Kläger geltend, dass in die ursprüngliche
Direktversicherung nur zwischen 1991 und 1996 laufendes Einkommen über den Arbeitgeber eingezahlt worden sei.
Seit 01.01.1997 sei er arbeitslos gewesen und habe den Vertrag als normale Lebensversicherung weitergeführt. In der
Presse sei zu diesem Thema ausgeführt worden, dass Sozialbeiträge nur auf den Teil der Versicherungssumme
gezahlt werden müssten, die vom Arbeitgeber überwiesen worden sei. Der Anteil, den er selbst aus versteuertem
Einkommen (Arbeitslosengeld) gezahlt habe, sei beitragsfrei. Er fügte den Versicherungsausweis der A.
Lebensversicherungs-AG vom 04.11.2003 bei.
Mit Widerspruchsbescheiden vom 13.10.2004 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung wurde
ausgeführt, es handle sich um die Auszahlung einer sogenannten abgeschlossenen Direktversicherung. Die
Direktversicherung sei eine Form der betrieblichen Altersversorgung. Versorgungsbezüge seien als der Rente
vergleichbare Einnahmen beitragspflichtig, wenn sie auf eine frühere Erwerbstätigkeit des Versorgungsempfängers
zurückzuführen seien und bei Eintritt eines Versicherungsfalles ausfallendes Erwerbseinkommen ersetzen oder im
Falle des Todes der Sicherung von Hinterbliebenen dienen sollen. Nach ständiger Rechtsprechung des
Bundessozialgerichts (BSG) komme es nicht darauf an, wer die Leistungen im Ergebnis finanziert habe. Leistungen
seien selbst dann beitragspflichtige Versorgungsbezüge, wenn sie überwiegend oder sogar ausschließlich durch
Beiträge des Arbeitnehmers finanziert worden seien, sofern sie einen Betriebsbezug hätten. Durch das Gesetz zur
Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Modernisierungsgesetz-GMG) sei § 229 Abs. 1 Satz 3
Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) mit Wirkung zum 01.01.2004 geändert worden. Durch die geänderte
Fassung seien seit 01.01.2004 alle Kapitalleistungen, die der Alters- und Hinterbliebenenversorgung dienen würden,
der Beitragspflicht unterworfen, soweit ein Bezug zum früheren Erwerbsleben gegeben sei. Würden die
Versorgungsbezüge als Kapitalleistung gewährt, gelte 1/120 der Kapitalleistung als monatlicher Zahlbetrag. Dabei
werde der Betrag der Kapitalleistung auf höchstens zehn Jahre umgelegt. Eine spätere Umwandlung in eine freiwillige
Weiterversicherung ändere nichts an der Beitragspflicht der Kapitalleistung. Der Zusammenhang mit der früheren
Berufstätigkeit sei gewahrt geblieben.
Hiergegen erhob der Kläger Klage zum Sozialgericht Mannheim (SG).
Das SG zog den den Kläger betreffenden Rentenbescheid der BfA vom 18.08.2004, den Auszahlungsbescheid der N.
Lebensversicherungs AG vom 03.03.2004 und ein Schreiben der Versicherungs-AG vom 17.04.1997 über die
Änderung der Versicherungsnehmereigenschaft auf den Kläger bei.
Mit Urteil vom 15.04.2005 hob das SG die Bescheide vom 24.06.2004 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom
13.10.2004 auf und verurteilte die Beklagte, die Beiträge des Klägers zur gesetzlichen Kranken- und
Pflegeversicherung ab 01.07.2004 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu festzusetzen. Zur
Begründung führte das SG aus, die Beklagte sei verpflichtet, die Beitragsbestimmung aus der erhaltenen
Kapitalleistung der N. Versicherung auf den Zeitraum der Direktversicherung zu begrenzen. Ob eine beitragspflichtige
Rente der betrieblichen Altersversorgung vorliege, richte sich nach der Institution, die sie zahle bzw. dem
Versicherungstyp. Damit sei die Abgrenzung gegenüber beitragsfreien sonstigen Renten aus privaten
Lebensversicherungen gewährleistet. Die beim Kläger ursprünglich bestehende Direktversicherung sei mit Wirkung
vom 01.06.1997 in eine private Lebensversicherung mit ihm als Versicherungsnehmer umgewandelt worden. Der
Kläger sei ab diesem Zeitpunkt als Versicherungsnehmer eingetragen gewesen. Das Verfügungsrecht über die
Versicherung sei ausschließlich bei ihm gelegen. Damit habe ab 01.06.1997 nur noch eine allgemeine
Kapitallebensversicherung vorgelegen, die der Beitragsbemessung zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung
entzogen sei. Als Rechtsmittelbelehrung war dem Urteil beigefügt, dass es mit der Berufung angefochten werden
könne.
Da aufgrund der zum 31.08.2004 beendeten Mitgliedschaft des Klägers bei der Beklagten nur zwei Beitragsmonate
streitbefangen waren, nahm die Beklagte ihre am 28.04.2005 eingelegte Berufung zurück und beantragte, die Berufung
gegen das Urteil des SG vom 15.04.2005 wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Dem kam
der erkennende Senat mit Beschluss vom 26.07.2005 nach.
Zur Begründung der Berufung führte die Beklagte aus, beitragsfrei seien nur Einnahmen, die ohne Zusammenhang mit
einer (früheren) Berufstätigkeit aus privater Vorsorge oder z.B. ererbtem Vermögen erworben worden seien. § 1 b Abs.
5 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG) regele, dass, soweit betriebliche
Altersversorgung durch Entgeltumwandlung erfolge, der Arbeitnehmer seine Anwartschaft behalte, wenn das
Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalls ende. Dem ausgeschiedenen Arbeitnehmer müsse dann das Recht
zur Fortsetzung der Versicherung mit eigenen Beiträgen eingeräumt werden. Ihm sei ein unwiderrufliches Bezugsrecht
einzuräumen. So sei auch im Falle des Klägers verfahren worden. Hieraus folge, dass die Ablaufleistung, die sich
betragsmäßig nach dem Versicherungsnehmerwechsel nicht geändert habe, als Kapitalleistung der betrieblichen
Altersvorsorge insgesamt angesehen werden müsse. Der Versicherungstyp der Direktversicherung gebe der Leistung
insgesamt ihr rechtliches Gepräge. Ohne die steuerlich begünstigte Direktversicherung, die den Bezug zu der früheren
Berufstätigkeit des Klägers herstelle, wäre dem Kläger die von vornherein vereinbarte Versicherungssumme nicht
ausgezahlt worden. Von einer Umwandlung in eine private Lebensversicherung könne deshalb keine Rede sein. Die
Tatsache, dass der Kläger die Versicherung fortgeführt habe und die Beiträge allein finanziert habe, ändere hieran
nichts.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 15.04.2005 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Senat hat eine Auskunft der N. Lebensversicherung AG eingeholt. Darin wird mitgeteilt, bei der Versicherung des
Klägers handele es sich um eine Direktversicherung mit Entgeltumwandlung. Es habe sich um einen
Gruppensondertarif mit verbesserten Vertragskonditionen gehandelt. Nach der Umstellung der Direktversicherung auf
den Kläger habe der Gruppensondertarif beibehalten werden können.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der
Verwaltungsakten der Beklagten sowie der Akten beider Rechtszüge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Beklagten, über die der Senat mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung
entscheiden konnte (§ 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG -), ist zulässig und begründet. Zu Unrecht hat das SG
die Bescheide vom 24.06.2004 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 13.10.2004 aufgehoben und die
Beklagte verurteilt, die Beiträge des Klägers zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung ab 01.07.2004 unter
Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu festzusetzen. Die mit diesen Bescheiden getroffene Entscheidung
der Beklagten zur Höhe der Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung entspricht dem seit
01.01.2004 gültigen Recht und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.
Die gesetzlichen Voraussetzungen der Beitragsbemessung zur Krankenversicherung bei versicherungspflichtigen
Rentnern und insbesondere die Vorschrift des § 229 SGB V in der Fassung des Gesetzes zur Modernisierung der
gesetzlichen Krankenversicherung (GKV -Modernisierungsgesetz - GMG) vom 14.11.2003 sowie die maßgeblichen
Normen des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung sind im angefochtenen Urteil zutreffend
zitiert; hierauf nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen nach § 153 Abs. 2 SGG Bezug. Ergänzend wird
darauf hingewiesen, dass nach § 57 Sozialgesetzbuch Elftes Buch (SGB XI) bei Mitgliedern der Pflegekasse, die in
der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sind, diese Grundsätze zur Beitragsbemessung ebenfalls
gelten.
In Ansehung dieser rechtlichen Gegebenheiten und unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BSG zur
Abgrenzung von beitragsfreien Renten aus privaten Lebensversicherungen zu beitragspflichtigen Renten der
betrieblichen Altersversorgung (zuletzt BSG, Urteil vom 11.10.2001 - B 12 KR 4/00 R -), der sich der erkennende
Senat bereits angeschlossen hat (Beschluss vom 24.01.2005 - L 11 KR 5405/04 NZB -), und unter Beachtung der
vom Senat getätigten Ermittlungen ist die gesamte Kapitalleistung der N. Versicherung der Beitragsbemessung zur
gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung des Klägers ab 01.07.2004 entgegen der Auffassung des SG
heranzuziehen.
Wie das SG zu Recht dargelegt hat, ist eine Lebensversicherung nach § 229 SGB V in der Fassung des GMG vom
14.11.2003 bei der Höhe der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge grundsätzlich anrechenbar (§ 237 Satz 1 Nr.
2, 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V). Auch die Art der Berechnung des monatlichen Zahlbetrages bei einer
Kapitalleistung nach § 229 Abs. 1 Satz 3 SGB V hat das SG in nicht zu beanstandender Weise erläutert. Gegen die
danach errechnete Höhe der Beiträge hat der Kläger auch keine Einwendungen erhoben, insoweit sind Fehler
zuungunsten des Klägers auch nicht erkennbar. Richtig ist auch, wenn das SG unter Hinweis auf die Rechtsprechung
des BSG weiter ausführt, dass zu den Renten der betrieblichen Altersversorgung grundsätzlich alle Renten, die von
Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung gezahlt würden, gehörten, wenn sie im Zusammenhang mit einer
früheren beruflichen Tätigkeit erworben sind (vgl. BSGE 70, 105).
Nicht gefolgt werden kann dem SG jedoch, wenn es in Anbetracht dieser Ausführungen dann die Auffassung vertritt,
ab 01.06.1997 habe nur noch eine allgemeine Kapitallebensversicherung vorgelegen, die der Beitragsbemessung zur
gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung entzogen sei, weil die bestehende Direktversicherung in eine private
Lebensversicherung mit dem Kläger als Versicherungsnehmer umgewandelt worden sei.
Bei einer Direktversicherung handelt es sich um eine vom Arbeitgeber als Versicherungsnehmer mit einem
Versicherungsunternehmen im Wege einer Gruppen- oder Einzelversicherung auf den Todes- oder Erlebensfall des
Arbeitnehmers abgeschlossene Kapitallebensversicherung, bei welcher der Arbeitnehmer oder seine Hinterbliebenen
ganz oder teilweise bezugsberechtigt sind (vgl. § 1 Abs. 2 Satz 1 BetrAVG). Als Versicherungsnehmer ist der
Arbeitgeber zur Zahlung der Prämien verpflichtet. Zusätzlich zum Lohn gezahlte Direktversicherungsbeiträge werden
pauschal besteuert, wobei der Satz der Pauschalbesteuerung von ursprünglich 10 Prozent schrittweise auf 20 Prozent
angehoben wurde (§ 40 b Einkommenssteuergesetz - EStG). Nach § 1 b Abs. 5 BetrAVG behält der Arbeitnehmer,
soweit die betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung erfolgt, seine Anwartschaft, wenn das
Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalles endet. Dem ausgeschiedenen Arbeitnehmer muss das Recht zur
Fortsetzung der Versicherung mit eigenen Beträgen eingeräumt werden. Im Falle einer Direktversicherung ist ihm mit
Beginn der Entgeltumwandlung ein unwiderrufliches Bezugsrecht einzuräumen.
Diese Konstellation lag im Falle des Klägers vor. Sein vormaliger Arbeitgeber, die G. Vertriebs GmbH, hatte im
Rahmen der Direktversicherung zu seinen Gunsten für die Zeit ab 01.06.1991 bis 01.06.2004, mithin bis kurz vor
Erreichen des 63. Lebensjahres, für ihn über einen Betrag von 42.182,- DM eine Kapitallebensversicherung
abgeschlossen. Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses bestätigte die N. Lebensversicherung AG dem Kläger mit
Schreiben vom 17.04.1997, dass der Vertrag nicht mehr als Direktversicherung gelte und er nunmehr Vertragspartner
sei. Dies entspricht den gesetzlichen Regelungen wie sie im Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen
Altersversorgung vorgesehen sind (§ 1b Abs. 5 BetrAVG). Im Hinblick auf den Vertrag war nach der Auskunft der N.
Lebensversicherung AG ursprünglich mit der Firma G. ein Gruppensondertarif mit verbesserten Vertragskonditionen
vereinbart worden. Dies war mit Kostenvorteilen verbunden. Nach Umstellung der Direktversicherung auf den Kläger
blieb dieser Gruppensondertarif beibehalten. Der Kläger hatte den gleichen Beitrag zu leisten und erhielt bei
Vertragsablauf den auch mit dem Arbeitgeber vereinbarten Betrag.
Damit bestand auch für die Zeit nach Vertragsumwandlung von der Direktversicherung in die private
Lebensversicherung ein hinreichender Zusammenhang zwischen dem Erwerb der Leistungen aus der
Lebensversicherung und der Berufstätigkeit des Klägers. Der Kläger hatte nur deshalb die Möglichkeit günstigere
Beiträge zu entrichten und eine höhere Ablaufleistung zu erhalten, weil er früher in dem Betrieb tätig gewesen war und
der Betrieb für ihn diese Direktversicherung abgeschlossen hatte. Dies führt zu dem Ergebnis, dass der Kläger die
Leistung der betrieblichen Altersversorgung auch nach der Umwandlung des Vertrags auf ihn im Zusammenhang mit
der beruflichen Tätigkeit erworben hat. Ohne die frühere Betriebszugehörigkeit hätte er nicht diese günstigen
Konditionen erhalten und beibehalten. Als Folge ist deshalb die gesamte Kapitalleistung der Beitragsbemessung
zugrunde zu legen.
Die Berufung der Beklagten musste Erfolg haben. Das angefochtene Urteil des SG ist aufzuheben und die Klage
abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Der Senat hat die Revision zugelassen, da er der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 160 Abs. 2
Nr. 1 SGG beimisst.