Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 08.09.2005

LSG Bwb: jagdaufseher, persönliches interesse, bestätigung, arbeitsunfall, jäger, wild, unfallversicherung, abend, inhaber, rücknahme

Landessozialgericht Baden-Württemberg
Urteil vom 08.09.2005 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Karlsruhe S 3 U 3433/03
Landessozialgericht Baden-Württemberg L 10 U 2535/04
Auf die Berufung des Klägers werden das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 18. Mai 2004 und der Bescheid der
Beklagten vom 26. Mai 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. September 2003 aufgehoben und die
Beklagte verpflichtet, den Bescheid vom 20. November 2002 zurückzunehmen. Es wird festgestellt, dass der Unfall
vom 5. Juli 2002 ein Arbeitsunfall war.
Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten des Klägers in beiden Rechtszügen zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Unfall des Klägers vom 5. Juli 2002 ein Arbeitsunfall war.
Der am 1937 geborene Kläger stürzte am 5. Juli 2002 gegen 15.30 Uhr von einem Hochsitz, als er dort zusammen mit
dem Jagdhelfer U. G. die Schusslinie freischnitt. Er zog sich dabei Calcaneusfrakturen beidseits zu. Nach dem
Zwischenbericht von Prof. Dr. W., Ärztlicher Direktor der Berufsgenossenschaftlichen Unfallklinik T., vom 5.
Dezember 2002 sei wegen der Unfallfolgen eine rentenberechtigende Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) zu
erwarten.
Der Kläger war zum Unfallzeitpunkt nicht mehr in seinem Hauptberuf erwerbstätig, da berentet, daneben aber als
behördlich bestätigter (einziger) Jagdaufseher bei dem Jagdpächter F. Sch. tätig, bei dem er zuvor schon Jagdhelfer
gewesen war. Für die Tätigkeit als Jagdaufseher erhielt er zuletzt wöchentlich 25 EUR, nicht immer in Bargeld, teil W.
auch in Form von Essen und Trinken oder als Ersatz für Tankbelege. Außerdem war er berechtigt, im Rahmen des
genehmigten Abschusses zu jagen. Das Wild wurde verkauft, der Erlös floss dem Jagdpächter zu, der dies zur
Finanzierung der Jagd verwendete. Der Kläger ist Inhaber eines Jagdbegehungsscheines.
In der von der Beklagten veranlassten Unfallanzeige vom 15. Juli 2002, unterschrieben von der Sekretärin P. P. "i. V."
für F. Sch. , ist vermerkt, der Kläger habe beim Erstellen eines neuen Hochsitzes in ca. drei Meter Höhe Äste
absägen wollen und dabei das Gleichgewicht verloren. In einem am 22. September 2002 von P. P. "i. V." für F. Sch.
ausgefüllten Fragebogen ist ausgeführt, der Unfall habe sich bei "Arbeiten im Wald, Hochsitzbau, Freimachen der
Schusslinie" ereignet. Für den Ansitz müsse der Schussweg von Ästen freigemacht werden. Nach Abschluss der
Arbeiten sei das Ansitzen geplant gewesen. Auf Anfrage der Beklagten gab P. P. "i. V." für F. Sch. mit Schreiben
vom 29. August 2002 an, nach dem Freimachen der Schusslinie sei ein Ansitzen durch den Kläger geplant gewesen,
jedoch frühestens am Abend. Das Gewehr des Klägers habe sich zum Unfallzeitpunkt im Wagen befunden. Die 25
EUR pro Woche erhalte der Kläger für das Kirren, für Hochsitzbau, Pflege der Pirschwege, Mithilfe bei allen
anstehenden Arbeiten usw. Mit ihm sei vereinbart, dass er bei den anstehenden Arbeiten mithelfe. Die Berechtigung
zur Jagdausübung sei damit selbstverständlich. Auf eine weitere Anfrage der Beklagten teilte P. P. "i. V." für F. Sch.
mit Schreiben vom 13. November 2002 mit, als amtlich geprüfter Jagdaufseher benötige der Kläger keinen
zusätzlichen Jagdberechtigungsschein. Eine vertragliche Vereinbarung über die Tätigkeit als Jagdaufseher gebe es
nicht. Der Kläger sei zusammen mit U. G. damit beschäftigt gewesen, diverse Äste abzusägen, den Hochsitz vom
Geäst zu befreien und die Schusslinie frei zu machen. Der Hochsitz sei bereits vor zirka einem Jahr aufgestellt
worden. Daran hätten sich immer wieder verschiedene Arbeiten zur letztendlichen Fertigstellung angeschlossen. Je
nachdem wie lange die Arbeiten noch angedauert hätten, zirka ein bis zwei Stunden, hätte das Ansitzen noch am
gleichen Abend stattgefunden oder aber auch erst am folgenden Tag.
Mit Bescheid vom 20. November 2002 lehnte die Beklagte das Vorliegen eines Arbeitsunfalls ab, da der Kläger als
nicht in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherter Jagdgast tätig gewesen sei. Der Kläger legte Widerspruch
ein. Zur Begründung führte er aus, er habe am Unfalltag keineswegs als Jagdgast, sondern im Rahmen seiner
Tätigkeit als Jagdaufseher gehandelt. Mit Widerspruchsbescheid vom 25. April 2003 wies die Beklagte den
Widerspruch als unzulässig, da nicht fristgemäß eingelegt, zurück. Selbst bei einer fristgerechten Einlegung, so führte
er aus, wäre der Widerspruch in der Sache nicht begründet gewesen.
Am 12. Mai 2003 beantragte der Kläger die Rücknahme des Bescheides vom 20. November 2002 nach § 44 Zehntes
Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) und trug vor, er sei nicht bei einer jagdgasttypischen Tätigkeit verunglückt. Die
Beklagte lehnte die Rücknahme mit Bescheid vom 26. Mai 2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9.
September 2003 ab.
Der Kläger hat am 30. September 2003 Klage bei dem Sozialgericht Karlsruhe erhoben. Er hat vorgetragen, das
Freimachen der Schusslinie am Hochsitz sei eine jagduntypische, rein pflegerische Tätigkeit gewesen. Es sei nicht
beabsichtigt gewesen, noch am späten Abend anzusitzen und zu jagen. Gewehre hätten er und U. G. nicht dabei
gehabt. F. Sch. sei in keinster Weise informiert gewesen, ob er (der Kläger) und U. G. beabsichtigt hätten, am
Unfalltag oder am nächsten Tag anzusitzen. Der Kläger hat eine schriftliche Bestätigung von U. G. vom 6. April 2004
vorgelegt, wonach weder am Unfalltag noch am darauf folgenden Tag einen Ansitzen durchgeführt werden sollte bzw.
geplant gewesen sei. Die Beklagte hat auf die Urteile des LSG Baden-Württemberg vom 27. März 2003 - L 10 U
4291/02 - HVBG-INFO 2003, 2294 - und des Bayer. LSG vom 27. März 2002 - L 2 U 10/00 - verwiesen. Auch das
Freimachen der Schusslinie, so hat sie vorgetragen, habe zur Jagdausübung gehört. In der mündlichen Verhandlung
vom 18. Mai 2004 hat der Kläger ausweislich der Niederschrift angegeben, er habe keinen konkreten Auftrag von F.
Sch. erhalten, am Unfalltag die Schussbahn frei zu machen, weil dieser unmittelbar anschließend oder in zeitlich sehr
nahem Zusammenhang auf diesem Hochsitz habe ansitzen wollen.
Mit Urteil vom 18. Mai 2004 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen
ausgeführt, dass der Bescheid vom 20. November 2002 nicht rechtswidrig sei und die Beklagte daher nicht
verpflichtet sei, ihn zurückzunehmen. Der Kläger sei verunglückt, als er aufgrund einer vom
Jagdausübungsberechtigten erteilten Erlaubnis gejagt habe und sei deswegen versicherungsfrei gewesen. Ein
Ansitzen sei geplant gewesen, wenngleich nicht am selben Tag. Das Freimachen der Schussbahn habe im
Wesentlichen der Ausübung der Jagd durch die Jagdberechtigten gedient, mithin auch durch den Kläger selbst. Der
Kläger habe nicht ausschließlich im Interesse des Jagdpächters arbeitnehmerähnlich die Schussbahn frei gemacht.
Die Tätigkeit habe wesentlich auch seinem eigenen Interesse als Jagdberechtigtem gedient. Dies finde letztlich eine
Bestätigung darin, dass die Arbeiten vom Kläger nicht in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit einem Auftrag
von F. Sch. oder einem zeitnahen Ansitzen durch F. Sch. ausgeführt worden seien.
Der Kläger hat gegen das ihm am 8. Juni 2004 zugestellte Urteil am 28. Juni 2004 Berufung eingelegt. Zur
Begründung wiederholt und vertieft er sein bisheriges Vorbringen. Nach dem Urteil des Bayer. LSG vom 13. Oktober
1981 - L 8 U 311/80 - Breithaupt 1982, 20, so trägt er vor, gehöre etwa das Anlegen von Waldschneisen nicht mehr
zur typischen Jagdausübung. Wenn gearbeitet werde, dann könne man nicht gleichzeitig jagen; zudem sei das Wild
für die nächsten Tage vergrämt.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 18. Mai 2004 und den Bescheid der Beklagten vom 26. Mai 2003 in der
Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. September 2003 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, den
Bescheid vom 20. November 2002 zurückzunehmen sowie festzustellen, dass der Unfall vom 5. Juli 2002 ein
Arbeitsunfall war.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Das vom Kläger angeführte Urteil des Bayer. LSG vom 13. Oktober
1981, so trägt sie vor, widerspreche der neueren Rechtsprechung. Die Zahlung einer Aufwandsentschädigung von 25
EUR in der Woche habe den Kläger noch nicht zu einem Beschäftigten gemacht. Inhaber eines
Jagdbegehungsscheins seien oft auch als Jagdaufseher im gleichen Revier "bestätigt". Dies ändere jedoch nichts
daran, dass diese als Jagdgast tätig würden. Keinesfalls stünden sie in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis
zum Jagdunternehmer, denn es fehle an der persönlichen Abhängigkeit sowie weiterer Merkmale eines
Beschäftigungsverhältnisses (Anordnungsrecht des Arbeitgebers bezüglich Art, Zeit und Ort der Arbeitsausführung;
Vereinbarung bezahlten Urlaubs; feste Entlohnung mit Sozialversicherungsabgaben). Die Beklagte sieht sich
außerdem durch die Aussage der Zeugin P. P. im Berufungsverfahren in ihrer Auffassung bestätigt, dass der Kläger
am Unfalltag oder am Folgetag noch habe ansitzen wollen.
Der Berichterstatter des Senats hat den Sach- und Streitstand mit den Beteiligten am 2. März 2005 erörtert. Auf die
Niederschrift wird Bezug genommen.
P. P. hat, als Zeugin schriftlich befragt, mit Schreiben vom 16. März 2005 angegeben, die Angaben im Unfallbericht
von F. Sch. , dem Kläger und U. G. erhalten zu haben. Laut der Aussage des Klägers sei man in den Wald gefahren,
um die angegebenen Arbeiten auszuführen und auch, um am gleichen Tag oder später anzusitzen, je nach Verlauf
und Dauer der Tätigkeit. Das Gewehr des Klägers habe sie nicht selbst im Auto gesehen; wer ihr gesagt habe, dass
es sich dort befunden habe, wisse sie heute nicht mehr.
Der Kläger hat einen Artikel aus der Zeitschrift "Der Jäger in Baden-Württemberg", Heft 9/September 2004, S. 14
("Gesetzliche Unfallversicherung für die Jäger mit Erlaubnisschein") sowie Unterlagen zu seiner Anstellung und seiner
Tätigkeit als Jagdaufseher übersandt.
F. Sch. hat mit Schreiben vom 29. Juli 2005 als Zeuge erklärt, der Kläger sei seit 1977 bis zum Unfalltag als
Jagdaufseher bei ihm tätig gewesen. Ein schriftlicher Anstellungsvertrag bestehe nicht. Zu den Aufgaben des Klägers
habe der Hochsitzbau (Planung, Einkauf, Fertigstellung), der Abschuss und die Auflistung hierüber, das Abholen
überfahrenen Wilds, der Verkauf von Wildfleisch gegen Abrechnung, das Füttern, das Einzäunen von Feldern gegen
Wildschaden und das Sauberhalten der Pirschwege gehört. Der Kläger habe als Jagdaufseher absolut selbstständig
gearbeitet, d. h. er habe zu jeder Zeit gewusst, was zu tun sei. Am Unfalltag habe er (F. Sch. ) keine unmittelbare
Anweisung gegeben, die Schussbahnen des Hochsitzes vom Geäst zu befreien. Jedem Jäger sei aber klar, dass dies
von Zeit zu Zeit getan werden müsse.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze
sowie die Akten der Beklagten, des Sozialgerichts und des Senats Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß §§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Berufung des Klägers, über die der Senat im
Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheidet (§ 153 Abs. 1, § 124 Abs. 2
SGG), ist begründet. Das Sozialgericht hätte der zulässigen Klage stattgeben müssen, denn sie ist begründet.
Soweit es sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von
einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu
Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt nach § 44 Abs. 1 Satz 1
SGB X, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen.
Die Beklagte lehnte es zu Unrecht ab, den Bescheid vom 20. November 2002 nach § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X
zurückzunehmen, denn mit diesem wurde das Recht unrichtig angewandt. Der Vorfall vom 5. Juli 2002 stellt einen
Arbeitsunfall dar. Dies ist auf die neben der Anfechtungsklage erhobene Feststellungsklage hin festzustellen, § 55
Abs. 1 Nr. 3 SGG (vgl. BSG SozR 4-2700 § 2 Nr. 2).
Arbeitsunfälle sind nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) Unfälle von Versicherten infolge
einer den Versicherungsschutz nach den §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Der
Kläger war am Unfalltag als Beschäftigter (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII) tätig. Er war nicht nach § 4 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII
versicherungsfrei, indem er aufgrund seiner vom Jagdausübungsberechtigten erteilten Erlaubnis als Jagdgast jagte.
Beschäftigte nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII sind solche nach § 7 Abs. 1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV).
Danach ist Beschäftigung die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Nach der ständigen
Rechtsprechung des BSG setzt eine Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich
abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb
eingegliedert ist und er dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des
Arbeitgebers unterliegt. Demgegenüber ist eine selbstständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene
Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte und eigener Betriebsmittel, die
Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit
gekennzeichnet. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbstständig tätig ist, hängt davon ab, welche Merkmale
überwiegen. Maßgebend ist stets das Gesamtbild der Arbeitsleistung. Weichen die Vereinbarungen von den
tatsächlichen Verhältnissen ab, geben letztere den Ausschlag (BSG, Urteil vom 19. August 2003 - B 2 U 38/02 R -
SozR 4-2700 § 2 Nr. 1).
Allein, dass der Kläger als Jagdaufseher behördlich bestätigt war, stellt ein deutliches Indiz für ein
Beschäftigungsverhältnis dar. Jagdaufseher sind nach der Systematik des Jagdrechts Bedienstete des
Jagdausübungsberechtigten (Lorz/Metzger/Stöckel, Jagdrecht/Fischereirecht, 3. Aufl. 1998, § 25 BJagdG Rn. 4;
Mitzschke/Schäfer, Bundesjagdgesetz - BJagdG -, 4. Aufl. 1982, § 25 BJagdG Rn. 20; vgl. auch Art. 41 Abs. 1
Bayerisches Jagdgesetz: "Der Revierinhaber kann zum Schutz der Jagd volljährige, zuverlässige Personen als
Jagdaufseher anstellen."; BSG, Urteil vom 30. April 1971 - 7/2 RU 268/68 - SozR Nr. 19 zu § 539 RVO: " ... dass er
mangels persönlicher Abhängigkeit von den Jagdpächters - anders als zB Jagdgehilfen, Jagdaufseher, Jagdarbeiter
oder bezahlte Treiber - in keinem abhängigen Dienst- oder Arbeitsverhältnis gestanden hat"). Sie übernehmen
Aufgaben des Jagdausübungsberechtigten im Jagdbezirk neben oder an Stelle des Jagdausübungsberechtigten oder
eines von ihm angestellten Berufsjägers. Im Einzelnen können ihre Aufgaben vielfältiger Art sein (vgl. etwa den
Sachverhalt in LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 28. August 1996 - L 17 U 72/95 - AgrarR 1997, 443: die durch
das Revier führenden Privatwege kontrollieren und unberechtigte Benutzer anzeigen, Hochsitze bauen, Pirschwege
freifegen, Wildäcker und Wildabsperrzäune anlegen, Ablenkungsfütterung beschicken, im Winter die Fütterung
vornehmen, eine Treibjagd abhalten). Sind sie bestätigte Jagdaufseher, so gehört zu ihren Aufgaben auch der
Jagdschutz (vgl. §§ 23, 25 Abs. 1 Satz 1 Bundesjagdgesetz [BjagdG]). Zwar verlangen die jagdrechtlichen
Regelungen nicht ausdrücklich ein Arbeits- oder sonstiges Beschäftigungsverhältnis zwischen dem bestätigten
Jagdaufsehers und dem Jagdausübungsberechtigten. Sie setzen dieses aber sinngemäß voraus, denn der bestätigte
Jagdaufseher kann den Jagdschutz in einem Jagdschutzbezirk nur im Einvernehmen mit dem
Jagdausübungsberechtigten ausüben. So berechtigt auch § 10 Abs. 6 des (baden-württembergischen)
Landesjagdgesetzes (LJagdG) angestellte Jäger und bestätigte Jagdaufseher "im Rahmen ihres
Anstellungsvertrages" zur Jagdausübung innerhalb ihres Dienstbereiches.
Dem gemäß wurde vom Kläger bei der Ausstellung seines Dienstausweis für den Jagdschutz im Jahr 1977 auch der
Nachweis eines "Anstellungsverhältnisses" verlangt, wie aus dem von ihm im Berufungsverfahren vorgelegten
Antragsformular ersichtlich ist. Der Jagdpächter F. Sch. erteilte diese Bestätigung auf dem Antragsformular auch. In
dem dem Kläger ausgehändigten Merkblatt des Kreisjagdamtes des Enzkreises, ebenfalls im Berufungsverfahren
vorgelegt, ist vermerkt, dass die Bestätigung als Jagdaufseher ihre Gültigkeit verliert, wenn das Anstellungsverhältnis
erlischt.
Zwar ist es denkbar, dass ein Jagdaufseher als solcher (noch) formal bestätigt ist, obwohl das zugrundeliegende
Beschäftigungsverhältnis nie bestanden oder bereits beendet ist. Hierfür müssen aber konkrete Hinweis bestehen, die
im hier zu entscheidenden Fall fehlen. Der Kläger hat im Erörterungstermin vom 2. März 2005 anschaulich seine
Arbeiten als Jagdaufseher (Aufnehmen von Wildunfällen, Wildschadensbekämpfung, Einzäunen, Hochsitzbau,
Anlegen von Pirschwegen, Fütterungen) geschildert. Dies entspricht den Angaben des Jagdpächters F. Sch. in seiner
Zeugenaussage vom 29. Juli 2005. Für seine Dienste erhielt der Kläger wöchentlich 25 EUR, in bar oder gelegentlich
in Naturalien. Außerdem war er berechtigt, zu jagen, was ebenfalls einen nicht unerheblichen geltwerten Vorteil
darstellt, ohne dass ein persönliches Interesse an der Jagd ("Jagdleidenschaft") dem Charakter einer abhängigen
Stellung entgegensteht (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 28. August 1996, a.a.O.). Zwar kann der Kläger
einen schriftlichen Anstellungsvertrag nicht vorweisen, obwohl er nach seinen Angaben im Erörterungstermin
vorgelegen haben soll, was wiederum den Angaben des Jagdpächters F. Sch. widerspricht. Hierauf kommt es jedoch
nicht an, denn ein schriftlicher Arbeitsvertrag ist nicht notwendig, um ein Beschäftigungsverhältnis annehmen zu
können (Seewald in: Kasseler Kommentar, § 7 SGB IV Rn. 126).
Unschädlich ist, dass der Kläger bei seiner Tätigkeit - wie sich aus der Aussage des Zeugen Schuler ergibt -
weitgehend selbstständig entschied, was und wann er Arbeiten im Jagdbezirk durchführt. Das Weisungsrecht kann
(vornehmlich bei Diensten höherer Art) auch eingeschränkt und zur "funktionsgerechten, dienenden Teilhabe am
Arbeitsprozess" verfeinert sein, wenn der Versicherte nur in den Betrieb eingegliedert ist (BSG, Urteil vom 21. Februar
1990 - 12 RK 47/87 - SozR 3-2940 § 3 Nr. 1). Dies ist hier anzunehmen, denn die vom Kläger als Jagdaufseher
übernommenen Aufgaben, die ansonsten vom Jagdpächter auszuführen gewesen wären, zeichnete sich gerade
dadurch aus, dass für "Ordnung" im Jagdbezirk zu sorgen und dem gemäß selbstständig zu entscheiden war, was
und wann konkret an Aufgaben erledigt werden musste. Im Übrigen hatte der Zeuge Schuler jederzeit die Möglichkeit,
gegenüber dem Kläger konkrete Anordnungen über konkret zu verrichtende Tätigkeiten zu treffen. Dass er dieses
Weisungsrecht tatsächlich nicht wahrnahm, liegt - auch dies folgt aus der Aussage des Zeugen - daran, dass der
Kläger zu jeder Zeit wusste, was zu tun war. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass das hier zum
Unfall führende Schneiden von Schneisen auf eine Revierbesichtigung mit dem Zeugen Schuler zurückzuführen war,
bei der ein schlechtes Sichtfeld festgestellt wurde. Insoweit ist sogar für die unfallbringende Tätigkeit von einer
zumindest konkludenten Weisung (ggf. in Form einvernehmlicher Feststellung der Erforderlichkeit solcher Arbeiten)
auszugehen.
Allerdings sind nach § 4 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII u. a. Personen von der Versicherung nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 frei, die
aufgrund einer vom Jagdausübungsberechtigten erteilten Erlaubnis als Jagdgast jagen. Diese Vorschrift greift hier
jedoch nicht ein.
Zum einen bezieht sich diese Regelung ihrem eindeutigen Wortlaut nach nur auf die Versicherung nach § 2 Abs. 1 Nr.
5, nicht auf die hier vorliegende Versicherung nach Nr. 1. Dies galt auch nach dem früheren Recht, vgl. LSG NRW
vom 28.08.1996, L 17 U 72/95 m.w.N. und BSG 11.11.2003, B 2 U 41/02 R = SozR 4-2700 § 4 Nr. 1, wenn dort
gerade die Frage der Beschäftigung vorneweg und unabhängig von der Problematik Jagdgast geprüft wird.
Zum anderen bestehen Zweifel, ob sich bestätigter Jagdaufseher und Jagdgast nicht bereits begrifflich ausschließen.
Da bestätigte Jagdaufseher, wie bereits erwähnt, kraft Gesetzes jagdausübungsberechtigt sind (§ 10 Abs. 6 LJagdG),
brauchen sie dieses Recht nicht als Jagdgast (§ 10 Abs. 1 Satz 1 LJagdG) zu erwerben. Dem bestätigten
Jagdaufseher auch den Status als Jagdgast einzuräumen, wäre also für den Jagdausübungsberechtigten ohne Sinn;
anderes gilt freilich für den nicht bestätigten Jagdaufseher (vgl. Lorz/Metzger/Stöckel, a.a.O., § 25 BJagdG Rn. 5;
Mitzschke/Schäfer, a.a.O., § 25 BJagdG Rn. 30) und möglicherweise auch dann, wenn ein bestätigter Jagdaufseher
gar nicht in dieser Eigenschaft, also als Beschäftigter tätig wird.
Es kann deshalb offen bleiben, ob das Freischneiden der Schusslinie als Jagdausübung zu werten ist. Lediglich am
Rande ist deshalb darauf hinzuweisen, dass an der vom Senat in dem von der Beklagten im Sozialgerichtsverfahren
vorgelegten Urteil vom 27. März 2003 vertretenen Auffassung, die Mithilfe beim Bau von "Reviereinrichtungen" - im
dort entschiedenen Fall eine Futterkrippe, auch auf die Errichtung eines Hochsitzes bezogen - sei als Hege und damit
Jagdausübung anzusehen und deshalb dem Bereich des § 4 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII zugeordnet, im Lichte der
Entscheidung des BSG vom 11. November 2003 - B 2 U 41/02 R - SozR 4-2700 § 4 Nr. 1 nicht mehr festgehalten
werden kann. Zur Bestimmung dessen, was zur Jagdausübung gehört, ist von den einschlägigen Vorschriften des
Jagdrechts auszugehen, weil es einen hiervon unterschiedlichen Begriff der Jagdausübung in der gesetzlichen
Unfallversicherung nicht gibt. Die Jagdausübung erstreckt sich auf das Aufsuchen, Nachstellen, Erlegen und Fangen
von Wild (§ 1 Abs. 4 BJagdG). Demgegenüber hat die Hege die Erhaltung eines den landschaftlichen und
landeskulturellen Verhältnissen angepassten artenreichen und gesunden Wildbestandes sowie die Pflege und
Sicherung seiner Lebensgrundlagen zum Ziel (§ 1 Abs. 2 BJagdG). Zwischen Hege und Jagdausübung ist somit zu
unterscheiden, wenngleich zur Hege auch das Jagen von Tieren gehören kann, z.B. um den Bestand bestimmter
Tierarten zu verringern (BSG, Urteil vom 11. November 2003 a.a.O.).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht erfüllt sind.