Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 07.12.2007

LSG Baden-Württemberg: schiedsspruch, verpflegung, gestehungskosten, vergütung, pflegeheim, verfügung, schiedsstelle, stadt, daten, beurteilungsspielraum

LSG Baden-Württemberg Urteil vom 7.12.2007, L 4 P 2769/06
Festsetzung der Pflegesätze durch die Schiedsstelle - Überschreitung des Beurteilungsspielraums
Leitsätze
Die Schiedsstelle überschreitet den ihr eingeräumten Beurteilungsspielraum, wenn sie für die Festsetzung der Pflegesätze eines Pflegeheims, das
ein nicht tarifgebundener Heimträger betreibt, im externen Vergleich nur die Pflegeheime in den Vergleich mit einbezieht, deren Träger ebenfalls
nicht tarifgebunden sind.
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin werden das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 26. April 2006 aufgehoben und der Schiedsspruch der Beklagten
vom 7. September 2004 insoweit aufgehoben, als er die Festsetzung der weitergehenden Beträge der Pflegevergütung und des Entgelts für
Unterkunft und Verpflegung zurückgewiesen hat. Insoweit wird die Beklagte verurteilt, erneut über die Festsetzung der Pflegevergütung und des
Entgelts für Unterkunft und Verpflegung für das Pflegeheim A. für die Zeit vom 1. November 2004 bis 31. Dezember 2005 unter Beachtung der
Rechtsauffassung des Senats zu entscheiden.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen.
Der Streitwert für beide Rechtszüge wird auf 115.000,00 EUR festgesetzt.
Tatbestand
1
Zwischen den Beteiligten ist streitig, in welcher Höhe die Pflegevergütungen sowie das Entgelt für Unterkunft und Verpflegung für die von der
Klägerin erbrachten Leistungen für die Zeit vom 1. November 2004 bis 31. Dezember 2005 festzusetzen sind.
2
Die Klägerin betreibt das Pflegeheim A. in K., in dem 73 Pflegeplätze vorgehalten werden. Sie verfügt über einen Versorgungsvertrag mit den
Landesverbänden der Pflegekassen. Sie ist nicht tarifgebunden.
3
Mit Schiedsspruch vom 19. März 2002 setzte die Beklagte die Pflegevergütung sowie das Entgelt für Unterkunft und Verpflegung für die Zeit vom
16. November 2001 bis 31. Dezember 2002 wie folgt pro Berechnungstag fest:
4 Pflegeklasse I
41,12 EUR
Pflegeklasse II
51,44 EUR
Pflegeklasse III
65,51 EUR
Entgelt für Unterkunft und Verpflegung17,63 EUR
5
Für den Pflegesatzzeitraum vom 1. März bis 31. Dezember 2003 wurde auf der Grundlage einer Leistungs- und Qualitätsvereinbarung am 25.
Februar 2003 eine Pflegevergütungsvereinbarung geschlossen, in deren § 1 folgende Vergütung und folgendes Entgelt vereinbart wurden:
6 Pflegeklasse I
42,50 EUR
Pflegeklasse II
55,30 EUR
Pflegeklasse III
71,30 EUR
Unterkunft und Verpflegung18,95 EUR.
7
Der vereinbarten Vergütung lag eine Bewohnerstruktur von 16 Bewohnern in Pflegestufe I, 32 Bewohnern in Pflegestufe II und 25 Bewohnern in
Pflegestufe III zugrunde (§ 3). Weiter war folgender Personalschlüssel vereinbart (§ 2):
8 Leitung und Verwaltung
1:30
Hauswirtschaft und Technik1:5,9
Pflegebereich
Pflegestufe I
1:3,13
Pflegestufe II
1:2,23
Pflegestufe III
1:1,65
Fachkraftquote
50 von Hundert (v.H.)
9
In den Pflegesatzverhandlungen hatte die Klägerin eine prospektive Kalkulation für das Jahr 2003 mit folgenden Kosten vorgelegt:
10 Leitung und Verwaltung
47.751 EUR pro 1 Vollzeitkraft (VK)
Hauswirtschaft und Technik 30.295 EUR pro 1 VK
Pflege und soziale Betreuung37.000 EUR pro 1 VK
11 Mit Schreiben vom 23. April 2004 forderte die Klägerin die Beigeladenen zu Verhandlungen über den Abschluss einer neuen Leistungs- und
Qualitätsvereinbarung gemäß § 80a des Elften Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB XI) sowie über eine neue Pflegesatzvergütung gemäß § 84
SGB XI auf. Sie forderte für den Zeitraum vom 1. Juni 2004 bis 31. Mai 2005 die Vereinbarung folgender Entgelte:
12 Pflegeklasse 0
36,79 EUR
Pflegeklasse I
47,94 EUR
Pflegeklasse II
62,95 EUR
Pflegeklasse III
81,30 EUR
Unterkunft und Verpflegung22,03 EUR
13 Sie legte eine Kalkulation der aus ihrer Sicht zu erwartenden Kosten vor. In dieser Kalkulation beschrieb sie den finanziellen Aufwand als
Arbeitgeberin für die Stellen in der Verwaltung, in der Pflege sowie im hauswirtschaftlichen Bereich und ging dabei von folgenden
Personaldurchschnittskosten aus:.
14 Leitung und Verwaltung
46.000 EUR pro 1 VK
Hauswirtschaft und Technik 31.136 EUR pro 1 VK
Pflege und soziale Betreuung41.000 EUR pro 1 VK.
15 Sie verwies darauf, ihr sei jedenfalls ein Arbeitgeberaufwand beim Personal zuzubilligen, der sich auf die durchschnittlichen tariflichen
Aufwendungen belaufe.
16 In der Pflegesatzverhandlung am 18. Juni 2004 wurde eine Leistungs- und Qualitätsvereinbarung abgeschlossen, in der die Bewohnerstruktur
mit 14 Bewohnern in der Pflegestufe I, 33 Bewohnern in der Pflegestufe II und 26 Bewohnern in der Pflegestufe III festgelegt wurde. Die
bisherigen Personalschlüssel für Leitung und Verwaltung, Hauswirtschaft und Technik, Pflege und soziale Betreuung sowie die Fachkraftquote
wurden unverändert beibehalten. Eine Vergütungsvereinbarung wurde nicht geschlossen.
17 Mit Schreiben vom 2. Juli 2004 beantragte die Klägerin bei der Beklagten, die Pflegevergütung sowie die Entgelte für Unterkunft und Verpflegung
für die Zeit ab dem übernächsten Monat nach der Entscheidung der Beklagten in der bereits genannten Höhe festzusetzen. Sie bezog sich dabei
auf die von ihr erstellte Kalkulation und führte zur Begründung weiter an, die Beklagte habe in einer Vielzahl von Verfahren ohne Vorlage von
Nachweisen über die aktuellen Gestehungskosten Entgelte festgesetzt, die auf durchschnittlichen tariflichen Arbeitgeberaufwendungen pro
Vollzeitstelle beruhten. Hieran habe sie sich bei der Kalkulation orientiert. Im Rahmenvertrag für die vollstationäre Versorgung gemäß § 75 SGB
XI sei zwischen den Landesverbänden der Pflegekassen, dem überörtlichen Sozialhilfeträger und den maßgeblichen Verbänden der
Leistungserbringer vereinbart worden, dass die maßgeblichen Tarifverträge (BAT, AVR) grundsätzlich zu beachten seien. Daraus ergebe sich,
dass die analoge Anwendung der maßgeblichen Tarifverträge jedenfalls dem Gebot der Wirtschaftlichkeit entspreche. Ein rein externer
Preisvergleich komme nicht in Betracht. Diese Berechnungsmethode basiere auf der Gewähr der Richtigkeit frei ausgehandelter
Vergütungsvereinbarungen. Daran fehle es aber. Es handle sich nicht um einen freien Markt, sondern um den Versuch einer Marktsimulation.
Entscheidend sei deshalb die Orientierung an durchschnittlich entstehenden Arbeitgeberaufwendungen. Sie lege deshalb ihrem Antrag und ihrer
Kalkulation die Arbeitgeberaufwendungen zu Grunde, die im Durchschnitt der Spruchpraxis der Schiedsstelle entsprächen. Sie sei insbesondere
im Wettbewerb um qualifiziertes Personal gehalten, vergleichbare Löhne und Gehälter wie andere Wettbewerber anbieten zu können. Die
Beigeladenen hätten lediglich einen selektiven externen Vergleich durchgeführt. Dabei hätten die Beigeladenen zunächst alle Einrichtungen aus
dem externen Vergleich, die tarifgebunden arbeiteten, herausgenommen. Dies habe das Bundessozialgericht (BSG) in der Entscheidung vom
14. Dezember 2000 (B 3 P 19/00 R = SozR 3-3300 § 85 Nr. 1) abgelehnt. Der externe Vergleich sei zwar die Methode der Wahl, aber nur, wenn
auf dem fraglichen Markt eine hinreichende Anzahl von Vergleichseinrichtungen zur Verfügung stehe. Die kleinste für einen horizontalen
Vergleich hinreichend repräsentative Vergleichsgruppe, die die Rechtsprechung bei der Wirtschaftlichkeitsprüfung im Vertragsarztrecht jemals
gebilligt habe, habe aus acht Praxen bestanden, wobei die Vergleichsdaten statistisch hochgradig verfeinert gewesen seien. Ein externer
Vergleich, so wie ihn die Beigeladenen vorschlügen, sei deshalb nicht möglich. Auf Anforderung der Beklagten legte die Klägerin die
Vergütungsvereinbarung vom 25. Februar 2003 und die prospektive Kostenkalkulation für das Jahr 2003 vor.
18 Die Beigeladenen traten dem Antrag entgegen und führten aus, sie hätten im Rahmen der Pflegesatzverhandlungen für die geforderte
Steigerung von 14,38 .H. eine individuelle Begründung verlangt. Die Klägerin sei nicht bereit gewesen, ihren Antrag individuell zu begründen.
Der Antrag sei vielmehr nur mit der Spruchpraxis der Beklagten zu Durchschnittspersonal- sowie -sachkosten und dem Urteil zum
Gleichstellungsgebot begründet worden. Sie hätten demgegenüber auf der Basis eines externen Vergleichs verhandeln wollen. Dies sei von der
Klägerin im Gegensatz zu Verhandlungen in den Vorjahren abgelehnt worden. Die geforderte Steigerung könne nicht mit einer Änderung im
Personal zusammenhängen, weil bereits zuvor identische Bedingungen bestanden hätten. Da man sich über die Art und Weise der Berechnung
nicht habe einigen können, sei von ihnen kein Angebot unterbreitet worden. Sie wären bereit gewesen, auf der Basis eines externen Vergleichs
zu verhandeln. Ohne die Klägerin gebe es in K. 23 Pflegeeinrichtungen, die eine Leistungs- und Qualitätsvereinbarung abgeschlossen hätten
und vollstationäre Pflege anböten. Davon hätten 14 Pflegeeinrichtungen zwischen 48 und 98 Plätze. Das seien ca. 25 Plätze mehr bzw. weniger
als die Pflegeeinrichtung der Klägerin. Vier Pflegeeinrichtungen seien wie die Klägerin nicht tarifgebunden. Bei diesen vier Pflegeeinrichtungen
seien keine Pflegemängel bekannt, so dass sie uneingeschränkt in den externen Vergleich hätten einbezogen werden können. Von den
räumlichen Gegebenheiten sei die Pflegeeinrichtung der Klägerin am ehesten mit den Pflegeeinrichtungen „I. S.“ und „A. T.“ vergleichbar. Da bei
den vier ermittelten Pflegeeinrichtungen bis auf den Hauswirtschaftsbereich in der Pflegeeinrichtung „A. S.“ und den Leitungs- und
Verwaltungsbereich in der Pflegeeinrichtung „A. T.“ die maximal möglichen Personalschlüssel nach dem Rahmenvertrag vereinbart worden
seien, sei eine Umrechnung auf die mit der Klägerin vereinbarten Personalschlüssel nicht notwendig. Der externe Vergleich ergebe, dass keine
Steigerung der bisher vereinbarten Pflegevergütung sowie des Entgelts für Unterkunft und Verpflegung angeboten werden könne. Zu den vier
nicht tarifgebundenen Pflegeeinrichtungen in K. legten sie eine Aufstellung vor, aus der sich die Anzahl der Plätze für Vollzeit- und
Kurzzeitpflege, die Vergütungen in den Pflegeklassen, das Entgelt für Unterkunft und Verpflegung, die Fachkraftquote sowie die
Personalschlüssel in den Pflegeklassen und in den Bereichen Hauswirtschaft sowie Leitung und Verwaltung ergaben.
19 Mit Beschluss vom 7. September 2004 setzte die Beklagte für die Zeit vom 1. November 2004 bis 31. Dezember 2005 folgende täglichen
Vergütungen und Entgelte fest:
20 Pflegeklasse I
44,50 EUR
Pflegeklasse II
57,80 EUR
Pflegeklasse III
74,50 EUR
Unterkunft und Verpflegung19,80 EUR
21 Zur Begründung führte die Beklagte aus, entgegen der Meinung der Klägerin könne sie ihrer Kalkulation Personaldurchschnittskosten, die sich
aus den Durchschnittswerten einer großen Zahl von durch sie (die Beklagte) entschiedenen Verfahren ergäben, nicht zu Grunde legen. Dem
stehe die zu beachtende Individualität eines Heimes und dessen Personal- und Kostenstruktur als Ausgangspunkt einer Kalkulation entgegen.
Die Klägerin habe deshalb ihrer durch § 85 Abs. 3 Satz 2 SGB XI geforderten Darlegungspflicht hinsichtlich der Kosten nicht entsprochen. Sie
(die Beklagte) gehe davon aus, dass die angegebene Belegungsquote von 96,5 v.H. realistisch sei. Der weiteren Prüfung werde auch der von
der Klägerin angenommene Durchschnittswert von 46.000,00 EUR pro 1 VK im Bereich Leitung und Verwaltung zu Grunde gelegt. Dieser Wert
liege unter den Durchschnittswerten für tarifgebundene Einrichtungen im Jahr 2003 mit dort 49.205,00 EUR (ohne Personalnebenkosten) bzw.
50.088,00 EUR (mit Personalnebenkosten). Die im Bereich Pflege und soziale Betreuung angesetzten Personaldurchschnittskosten von
41.000,00 EUR pro 1 VK seien nicht nachzuvollziehen. Aus vielen Verfahren sei ein Mittelwert in etwa im Bereich von 41.550,00 EUR pro 1 VK
zu erkennen. Es sei aber zu beachten, dass die Klägerin nicht an Tarifverträge gebunden sei und ihrer Kalkulation 2003 noch
Personaldurchschnittskosten von 37.000,00 EUR pro 1 VK zugrunde gelegt worden seien. Da für das Jahr 2004 nur eine Steigerung von 2,5 v.H.
gerechtfertigt sei, halte sie es für angemessen, einen Personaldurchschnittskostenwert von ca. 38.000,00 EUR pro 1 VK zugrunde zu legen. Die
von der Klägerin prospektiv kalkulierten Personalkosten im Bereich Hauswirtschaft und Technik würden mit 31.136,00 EUR pro 1 VK unter
Berücksichtigung der inzwischen eingetretenen Lohnkostensteigerung von 2,5 v.H. noch den 2003 geltenden Beträgen entsprechen und seien
deshalb angemessen. Bei den kalkulierte Sachkosten falle gegenüber 2003 ein deutlich erhöhter Ansatz der Verwaltungsausgaben, Steuern,
Abgaben usw. mit 3,46 EUR gegenüber 2,45 EUR (ca. 40 v.H.) auf. Nach ihren Erfahrungen sei bei der Größe der Einrichtung und den günstigen
Einkaufsmöglichkeiten, die K. biete, nicht pro Berechnungstag ein Betrag von 13,39 EUR, sondern nur ein Betrag von 11,60 EUR anzusetzen.
Hieraus ergebe sich, dass die von ihr festgesetzten Vergütungen und Entgelte, die um ca. 4,5 v.H. über den bisherigen Sätzen lägen,
angemessen seien. Die zur Pflegesatzverhandlung dargelegten Personal- und Sachkosten unterlägen der externen Vergleichbarkeit. Hierzu
stünden ihr Erfahrungswerte aus den Betriebsvergleichen der baden-württembergischen Krankenhausgesellschaft (BWKG) und der Liga der
Freien Wohlfahrtsverbände (Liga) sowie Erkenntnisse aus ca. 50 durch Schiedssprüche entschiedenen Verfahren im Jahr 2003 zur Verfügung.
Die festgesetzten Pflegevergütungen für das Heim der Klägerin lägen deutlich unter den Pflegevergütungen, die im Rahmen von
Pflegesatzverhandlungen und Schiedssprüchen für tarifgebundene Heime in den letzten Monaten festgelegt worden seien, gemessen an den
von den Beigeladenen benannten vier Vergleichseinrichtungen mit Ausnahme der Pflegeeinrichtung „H. E.“, dessen Pflegevergütungen für den
Zeitraum bis 30. Juni 2005 sie im Wesentlichen entsprächen, über den mitgeteilten Pflegevergütungen.
22 Deswegen hat die Klägerin am 29. Oktober 2004 Klage beim Sozialgericht Karlsruhe (SG) erhoben. Die Beklagte habe den ihr zustehenden
Beurteilungsspielraum nicht mit sachgemäßen Erwägungen ausgefüllt, die Rechtsprechung des BSG außer Acht gelassen und ihre Abwägung
nicht hinreichend begründet. Der Schiedsspruch stütze sich zu Recht nicht maßgeblich auf den externen Vergleich, der nach der
Rechtsprechung des BSG „Methode der Wahl“ zur Ermittlung leistungsgerechter Entgelte sei. Denn die von den Beigeladenen vertretene
Auffassung, nicht tarifgebundene Einrichtungen dürften nur mit anderen nicht tarifgebundenen Einrichtungen verglichen werden, verstoße gegen
die Rechtsprechung des BSG. Es sei beurteilungsfehlerhaft, dass die Beklagte im Bereich der Bruttoarbeitgeberaufwendungen für das
Betreuungs- und Pflegepersonal deutliche Abstriche von den durchschnittlichen Gestehungskosten mache, die von ihr (der Beklagten) in den
letzten ca. 50 Verfahren als angemessen und mit dem Gebot der wirtschaftlichen Betriebsführung vereinbar angesehen worden seien. Da der
Landesrahmenvertrag Baden-Württemberg normativ verbindlich sei, sei eine vergleichende Betrachtung der kalkulierten Aufwendungen im
Hinblick auf die durchschnittlichen tariflichen Gestehungskosten für das Pflege- und Betreuungspersonal geboten. Es sei beurteilungsfehlerhaft,
auf der einen Seite den tarifgebundenen Einrichtungen die als wirtschaftlich und angemessen angesehenen durchschnittlichen
Gestehungskosten je Vollzeitstelle nach Tarif zuzusprechen, den privat-gewerblichen Trägern dies aber zu verweigern. Die Orientierung an
retrospektiven Gestehungskosten komme auf Grund der in § 84 Abs. 3 SGB XI vorgeschriebenen Prospektivität der Vereinbarungen nicht in
Betracht, die Orientierung an Selbstkosten sei unzulässig. Dementsprechend sei es eine Ungleichbehandlung und damit beurteilungsfehlerhaft,
wenn die Beklagte auf diesen Prämissen ihren Schiedsspruch aufbaue, andererseits aber in ihrem Fall nur Gestehungskosten für angemessen
halte, die wesentlich unter dem von ihr (der Klägerin) ermittelten Betriebsvergleich lägen. Die Rechtswidrigkeit des Beschlusses ergebe sich
auch daraus, dass die Beklagte die Gestehungskosten, die sie für angemessen kalkuliert halte, genau angegeben habe, um dann letztendlich
doch davon abzuweichen. Lege man die von der Beklagten festgesetzten angemessenen Gestehungskosten auch zur Ermittlung der Vergütung
zugrunde, ergebe sich rechnerisch eine Anhebung der Entgelte um 6,79 v.H..
23 Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie hat auf ihre Ausführungen im Beschluss verwiesen.
24 Durch Urteil vom 26. April 2006 hat das SG die Klage abgewiesen. Die Entscheidung der Beklagten sei ermessensfehlerfrei. Das SG ist im
Wesentlichen der Argumentation der Beklagten gefolgt. Die Kalkulation auf der Basis von Personaldurchschnittskosten sei nicht möglich. Die
Klägerin habe die Kosten ihrer Leistung nicht ausreichend dargelegt.
25 Gegen das ihren Prozessbevollmächtigten mit Übergabe-Einschreiben am 28. April 2006 zugestellte Urteil richtet sich die am 19. Mai 2006
eingelegte Berufung der Klägerin. Vor dem Hintergrund, dass die Beklagte die Personalkosten in den Bereichen Leitung und Verwaltung,
Hauswirtschaft und Technik sowie die Sachkosten gerade an den ihr (der Beklagten) bekannten Betriebsvergleichen und Erfahrungswerten aus
50 Schiedsverfahren gemessen und für unterdurchschnittlich und deshalb angemessen oder überdurchschnittlich und deshalb unangemessen
befunden habe, erschließe sich nicht, weshalb ausgerechnet der Arbeitgeberaufwand je Vollzeitstelle in der Pflege nicht als angemessen
anerkannt werde, zumal ihr kalkulatorischer Ansatz von 41.000,00 EUR für den jährlichen Bruttoarbeitgeberaufwand noch unterhalb des von der
Beklagten errechneten Mittelwerts von jährlich 41.555,00 EUR liege. Der Schluss der Beklagten und des SG, es handle sich nicht um eine
konkrete einrichtungsindividuelle Kalkulation der Kosten, decke sich nicht mit der Rechtsprechung des BSG, wonach es nicht auf die Betrachtung
der Kosten, sondern auf einen Vergleich von Preis und Leistung ankomme. Sie habe die nach dem Landesrahmenvertrag höchstmöglichen
Personalschlüssel im Bereich der Pflege, Leitung, Hauswirtschaft und Technik vereinbart und insofern ein hohes Leistungsniveau im Verhältnis
zum Durchschnitt der anderen Einrichtungen. Ihre Kalkulation mit der Begründung zu verwerfen, sie orientiere sich gerade am Durchschnitt der
Kosten je Vollzeitstelle, sei beurteilungsfehlerhaft, weil der Vergleich mit dem Durchschnitt der anderen Einrichtungen gerade der Ansatzpunkt für
die Prüfung der Angemessenheit der Vergütungsforderung sei. Für die Prüfung der Angemessenheit der Vergütungsforderung komme es
entgegen der Ansicht des SG gerade auf einen typisierten Maßstab an. Eine Bildung unterschiedlicher Entgeltgruppen je nach Trägerschaft
könne sich nicht auf Grund § 69 Satz 3 SGB XI rechtfertigen. Eine Tarifbindung könne nicht als Merkmal zur Differenzierung der Vergütung bei
vergleichbaren Leistungen berücksichtigt werden. Nicht gewürdigt habe das SG den Umstand, dass die Beklagte diejenigen Kosten, die sie nach
Anwendung ihrer Maßstäbe im Schiedsspruch anerkannt habe, dann nicht bei der Ermittlung der Entgelte angewandt habe. Es sei kein
sachlicher Grund erkennbar, dass die Beklagte den von ihr in allen anderen Verfahren stets als angemessen erachteten Lebensmittelaufwand
nur bei ihr (der Klägerin) unter den Maßstab, den sie für andere Einrichtungen in Schiedsverfahren anerkannt habe, abgesenkt habe. Es sei
beurteilungsfehlerhaft, wenn die Beklagte zunächst genau darstelle, welche prospektiven Kosten als angemessen zu erachten seien, dann aber
ganz auf andere Entgelte entscheide. Einen externen Vergleich habe die Beklagte nicht durchgeführt. Dieser könne im Übrigen nicht
ausschließlich mit nicht tarifgebundenen Trägern erfolgen.
26 Die Klägerin beantragt,
27
das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 26. April 2006 aufzuheben, den Schiedsspruch der Beklagten vom 7. September 2004 insoweit
aufzuheben, als er die Festsetzung der weitergehenden Beträge der Pflegevergütung sowie des Entgelts für Unterkunft und Verpflegung
zurückgewiesen hat, und die Beklagte zu verurteilen, insoweit erneut über die Festsetzung der Pflegevergütung und des Entgelts für
Unterkunft und Verpflegung für das Pflegeheim A. für die Zeit vom 1. November 2004 bis 31. Dezember 2005 unter Beachtung der
Rechtsauffassung des Senats zu entscheiden.
28 Die Beklagte beantragt,
29
die Berufung zurückzuweisen.
30 Sie hält an ihrer bisherigen Rechtsauffassung fest. Die geschuldeten Leistungen fänden ihren Preis in den konkret zu kalkulierenden Personal-
und Sachkosten des jeweiligen Heimes. Insbesondere die Personalkosten seien von den Gehältern und Löhnen abhängig, die von der
Einrichtung ihren Mitarbeitern geschuldet würden. Dies müsse sich deshalb in der Kalkulation des Heimes und damit letztlich auch in der Höhe
der festzusetzenden Pflegeentgelte niederschlagen. Die Klägerin habe gerade keine individuelle Kalkulation ihrer prospektiven zu erwartenden
Personal- und Sachkosten vorgenommen. Sie habe den Personalaufwand lediglich an den durchschnittlichen tariflichen Aufwendungen
bemessen, worauf sie in der Aufforderung zu den Pflegesatzverhandlungen und in ihrem Antrag an sie (die Beklagte) ausdrücklich hingewiesen
habe. Die jetzt kalkulierten Personaldurchschnittkosten seien bei einem Vergleich mit den im Jahr 2003 kalkulierten Personaldurchschnittkosten
nicht nachvollziehbar und von der Klägerin nicht begründet worden. Auch bei den Pflegesatzverhandlungen im Jahr 2003 habe die Klägerin eine
deutliche Reduzierung des kalkulierten Betrags für Unterkunft und Verpflegung von 21,88 EUR auf 18,95 EUR akzeptiert. Im Übrigen habe sie
(die Beklagte) auch einen externen Vergleich durchgeführt. In der Gegenüberstellung zu vier Pflegeeinrichtungen privater Träger, die von den
Beigeladenen als Einrichtungen benannt worden seien, habe sich gezeigt, dass die festgesetzten Pflegesätze den gängigen Marktpreisen
privater Pflegeeinrichtungen in dem selben Einzugsbereich entsprächen.
31 Die mit Beschluss des Berichterstatters des Senats vom 11. Januar 2007 zu dem Verfahren beigeladenen (AOK Baden-Württemberg,
Beigeladene zu 1), Verband der Angestellten-Krankenkassen e.V. und AEV - Arbeiter Ersatzkassen-Verband e.V., Beigeladener zu 2), BKK-IKK
Arbeitsgemeinschaft Baden-Württemberg, Beigeladene zu 3) und Kommunalverband für Jugend und Soziales Baden-Württemberg,
Beigeladener zu 4)) haben sich am Verfahren nicht beteiligt und keinen Antrag gestellt.
32 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die beigezogenen Verwaltungsakten, die Akten des SG und die Akten des Senats in Bezug
genommen.
Entscheidungsgründe
33 Die nach § 151 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin ist zulässig und im Sinne einer
Verurteilung der Beklagten zur Neubescheidung begründet. Das Urteil des SG und der angefochtene Schiedsspruch vom 7. September 2004
sind aufzuheben, weil der Schiedsspruch rechtswidrig ist.
I.
34 1. Die Beklagte ist richtiger Klagegegner. Zwar ist die Schiedsstelle nicht rechtsfähig, in entsprechender Anwendung des §§ 70 Nr. 4 i. V. m. § 71
Abs. 2 Satz 1 SGG ist die Schiedsstelle jedoch als beteiligtenfähig zu behandeln (BSG SozR 3-3300 § 85 Nr. 1).
35 2. Zwar sind von der Entscheidung über die im Pflegeheim der Klägerin geltenden Pflegesätze auch die Bewohner des Pflegeheimes betroffen.
Trotz der gemäß § 85 Abs. 6 Satz 1, 2. Halbsatz SGB XI auch für die Heimbewohner unmittelbar geltenden Wirkung des Schiedsspruchs ist eine
notwendige Beiladung nach § 75 Abs. 2 SGG nicht erforderlich. Die Rechte der Heimbewohner werden dadurch gewahrt, dass ihre Interessen
treuhänderisch von den Beigeladenen mit wahrgenommen werden (BSG a. a. O.).
36 3. Richtige Klageart ist die kombinierte Anfechtungs- und Bescheidungsklage nach § 54 Abs. 1 SGG. Bei dem angefochtenen Schiedsspruch
handelt es sich nach ständiger Rechtsprechung um einen Verwaltungsakt im Sinne des § 31 Satz 1 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuchs
(SGB X). Ein Vorverfahren ist nach § 78 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGG in Verbindung mit § 85 Abs. 5 Satz 4 SGB XI nicht erforderlich.
II.
37 Nach § 85 Abs. 5 Satz 1 SGB XI setzt die Schiedsstelle auf Antrag einer Vertragspartei die Pflegesätze unverzüglich fest, wenn die
Vertragsverhandlungen - wie hier- innerhalb von sechs Wochen zu keinem Abschluss geführt haben. Pflegesätze sind die Entgelte der
Heimbewohner oder ihrer Kostenträger für die voll- oder teilstationären Pflegeleistungen des Pflegeheimes sowie für medizinische
Behandlungspflege und soziale Betreuung (§ 84 Abs. 1 SGB XI). Die Pflegesätze müssen leistungsgerecht sein (§ 84 Abs. 2 Satz 1 SGB XI) und
es einem Pflegeheim bei wirtschaftlicher Betriebsführung ermöglichen, seinen Versorgungsauftrag zu erfüllen (§ 84 Abs. 2 Satz 4 SGB XI). Das
Pflegeheim darf Gewinne erzielen, es muss aber auch das Verlustrisiko tragen (§ 84 Abs. 2 Satz 5 SGB XI). Schließlich ist der Grundsatz der
Beitragsstabilität zu beachten (§ 84 Abs. 2 Satz 6 SGB XI). Diese Vorgabe gelten für die vertraglichen Vereinbarungen ebenso wie für den
Schiedsspruch, der jene ersetzt.
38 Für den gerichtlichen Überprüfungsmaßstab ist von einer eingeschränkten Kontrolldichte auszugehen. Der Schiedsspruch stellt seiner Natur
nach einen Interessenausgleich durch ein sachnahes und unabhängiges Gremium dar. Insbesondere mit der paritätischen Zusammensetzung,
dem Mehrheitsprinzip und der fachlichen Weisungsfreiheit (§ 76 Abs. 4 SGB XI) will der Gesetzgeber die Fähigkeit dieses Spruchkörpers zur
vermittelnden Zusammenführung unterschiedlicher Interessen und zu einer Entscheidungsfindung nutzen, die nicht immer die einzige sachlich
vertretbare ist und häufig Kompromisscharakter aufweist. Bei Berücksichtigung dieses Entscheidungsspielraums sind gerichtlich zu überprüfen
ausschließlich die Frage, ob die Ermittlung des Sachverhalts in einem fairen Verfahren unter Wahrung des rechtlichen Gehörs nach § 24 SGB X
erfolgte, der bestehende Beurteilungsspielraum eingehalten und zwingendes Gesetzesrecht beachtet worden ist. Dies setzt voraus, dass die
gefundene Abwägung auch hinreichend begründet ist (§ 35 SGB X). Die angestellten Erwägungen müssen, damit sie auf ihre sachliche
Richtigkeit und auf ihre Plausibilität und Vertretbarkeit hin geprüft werden können im Bescheid genannt werden oder jedenfalls für die Beteiligten
und das Gericht erkennbar sein, so dass im Rahmen des Möglichen die zutreffende Anwendung der Beurteilungsmaßstäbe erkennbar ist und
dies von den Beteiligten sowie dem Gericht nachvollzogen werden kann (BSG SozR 3-3300 § 85 Nr. 1; SozR 4-2500 § 85 Nr. 3;
dies von den Beteiligten sowie dem Gericht nachvollzogen werden kann (BSG SozR 3-3300 § 85 Nr. 1; SozR 4-2500 § 85 Nr. 3;
Bundesverwaltungsgericht [BVerwGE] 108, 47).
39 Die Beklagte hat den ihr zustehenden Beurteilungsspielraum überschritten, weil sie den von ihr angestellten externen Vergleich nicht
ordnungsgemäß durchführte. Auch genügt die Begründung des angefochtenen Schiedsspruchs nicht den genannten Anforderungen.
40 Nach der Rechtsprechung des BSG, der der Senat folgt, ist die Höhe der leistungsgerechten Vergütung im Sinne der §§ 82 Abs. 1 Satz 2, 84 Abs.
2 Satz 1 SGB XI nach der in diesen Vorschriften getroffenen - auf den Erfahrungen der Gesundheitsreform nach dem SGB V aufbauenden -
Entscheidung des Gesetzgebers für eine ebenfalls marktorientierte Pflegeversorgung in erster Linie über die Feststellung von Marktpreisen zu
bestimmen. Unter den Bedingungen des vom Gesetzgeber angestrebten freien Wettbewerbs bestimmen beim Güteraustausch Angebot und
Nachfrage den Preis einer Ware; dies ist die leistungsgerechte Vergütung. Es kommt mithin weder auf die Gestehungskosten des Anbieters noch
auf die soziale oder finanzielle Lage des Nachfragers der Leistung an. Diese Umstände sind nur mittelbar von Bedeutung, weil nämlich der
Anbieter seinen Preis nicht - jedenfalls nicht auf Dauer - unterhalb seiner Gestehungskosten kalkulieren kann, der Nachfrager andererseits im
Rahmen seiner finanziellen Möglichkeiten bleiben muss. Der sich bildende Marktpreis ist das Ergebnis eines Prozesses und der Ausgleich der
unterschiedlichen Interessenlagen. Die Methode der Wahl für die Ermittlung des Marktpreises ist der externe Vergleich (zum Ganzen: BSG SozR
3-3300 § 85 Nr. 1). Bei dem externen Vergleich werden Entgelte verschiedener Einrichtungen für vergleichbare Leistungen verglichen (vgl.
BVerwGE 108, 47). Vom externen Vergleich ist mithin bei der Entscheidung über die leistungsgerechte Vergütung auszugehen. Erst dann, wenn
sich der externe Vergleich nicht durchführen lässt, wobei die Gründe hierfür in der Begründung darzulegen sind, kann auf eine andere Methode,
z. B. den internen Vergleich, übergegangen werden, bei welchem einzelne, interne Positionen der Pflegesatzkalkulation einer Einrichtung
gesondert daraufhin überprüft werden, ob sie einer sparsamen, wirtschaftlichen Betriebsführung entsprechen (vgl. BVerwGE 108, 47).
41 Die von der Beklagte durchgeführte Prüfungsreihenfolge hält der Senat für zulässig. Die Beklagte unterzog in einem ersten Schritt die von der
Klägerin in der vorgelegten Kostenaufstellung für das Jahr 2004 behaupteten prospektiven Bruttoarbeitgeberaufwendungen einer
Plausibilitätskontrolle. Erst in einem zweiten Schritt setzte sie diese in Vergleich zu Erfahrungswerten, die sie aus Betriebsvergleichen der BWKG
und der Liga sowie aus eigenen Erkenntnissen aus ca. 50 vorangegangenen Schiedssprüchen im Jahr 2003 zu Verfügung hatte, um das im
ersten Schritt gewonnene Ergebnis einer Kontrolle zu unterziehen. Bevor mittels des (externen) Vergleichs die Marktpreise ermittelt werden,
müssen die prospektiven Gestehungskosten der Einrichtung ermittelt und daraufhin überprüft werden, ob die geforderten Pflegevergütungen und
Entgelte plausibel sind und damit überhaupt dem externen Vergleich zugrunde gelegt werden dürfen. Erweisen sich die geforderten
Pflegevergütungen und Entgelte als nicht sachgerecht, weil z.B. die prospektiven kalkulierten Personalaufwendungen viel zu hoch oder
unzutreffend berechnet sind, kann von vorneherein die gestellte Forderung, die mit diesen kalkulierten Kosten begründet wird, nicht berechtigt
sein. Der Berechnung der geforderten Pflegevergütungen und Entgelte sind dabei die tatsächlich zu erwartenden Aufwendungen zugrunde zu
legen und nicht fiktive Personaldurchschnittkosten. Dies ergibt sich für den Senat aus der Rechtsprechung des BSG, wonach der Versuch, eine
leistungsgerechte Vergütung ausgehend von dem Betriebsaufwand des Pflegeheims zu ermitteln, schon deshalb unzulänglich sein muss, weil
außenstehende Beobachter - wie es die Kassenvertreter bei den Vertragsverhandlungen sind - nur schwer in der Lage sein werden, die geltend
gemachten Aufwendungen als unwirtschaftlich zu belegen und vorhandenes Rationalisierungspotential zu erkennen (BSG SozR 3-3300 § 85 Nr.
1).
42 Unabhängig davon, ob die Klägerin in der von ihr vorgelegten Kalkulation für das Jahr 2004 fiktive Personaldurchschnittkosten zugrunde legte,
wovon nach ihren Ausführungen sowohl in der Aufforderung zu den Pflegesatzverhandlungen vom 23. April 2004 als auch in dem Antrag an die
Beklagte vom 2. Juli 2004 auszugehen war, oder ob es sich bei den in der vorgelegten Kalkulation 2004 genannten Kosten um Ist-Kosten mit
einer zum Teil höheren Steigerungsrate als üblich, wie sie in der mündlichen Verhandlung des Senats geltend machte, handelte, ist nicht zu
beanstanden, dass die Beklagte auf die ihr vorliegenden Erfahrungswerte bzw. Durchschnittswerte, die in der Begründung des Schiedsspruchs
auch genannt sind, abstellte bzw. zum Vergleich die bei einer früheren Pflegesatzverhandlung vorgelegte Kalkulation heranzog. Soweit die
Beklagte allerdings in einer Kalkulation genannte Beträge nicht als angemessen ansieht und von einem anderen angemessenen Betrag
ausgeht, muss erkennbar sein, wie dieser Betrag sich errechnet. Dies ist bezüglich der Sachkosten nicht der Fall. Bei den Sachkosten wird
bezüglich für Lebensmittel lediglich ein Betrag von EUR 4,00 als angemessen angesehen. Wie sich der Betrag errechnet, lässt sich der
Begründung des Bescheids nicht entnehmen. Die Beklagte beruft sich insoweit auf ihre Erfahrungen. Diese sind aber in der Begründung des
Schiedsspruchs nicht dargelegt. Deshalb ist nicht nachvollziehbar und damit nicht überprüfbar, ob der genannte Betrag zutreffend ist.
43 Der angefochtene Schiedsspruch ist auch rechtswidrig, weil die Vergleichsmaßstäbe, die der Entscheidung für den im zweiten Schritt
durchgeführten externen Vergleich zugrunde liegen, nicht nachvollziehbar sind. Denn sie sind in der Begründung des angefochtenen
Schiedsspruchs nicht in ausreichender Weise dargestellt. Die Beklagte begnügte sich mit dem bloßen Hinweis auf Erfahrungswerte aus
Betriebsvergleichen anderer Organisationen und aus Erkenntnissen eigener Verfahren. Dies ist nicht ausreichend, weil weder der Träger der
betroffenen Einrichtung noch das Gericht im Regelfall diese Erfahrungswerte und Erkenntnisse kennen, weshalb für sie dann nicht überprüfbar
ist, ob diese den getroffenen Schiedsspruch tatsächlich tragen. Erforderlich ist vielmehr, insoweit in der Begründung darzulegen, welche
konkreten Erfahrungswerte und Erkenntnisse bezüglich der Höhe der Vergütung von den zum Vergleich herangezogenen Einrichtungen dem
Vergleich zugrunde gelegt werden und auf denen damit der Schiedsspruch beruht. Die Beklagte muss ihre Ausführungen im Schiedsspruch so
verdeutlichen, dass im Rahmen der eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung zumindest die zutreffende Anwendung der einschlägigen
Beurteilungsmaßstäbe im Einzelfall erkennbar und nachvollziehbar ist.
44 Aus der Begründung der Beklagten lässt sich schließen, dass sie als Vergleichseinrichtungen die vier von den Beigeladenen im Laufe des
Schiedsverfahrens genannten Einrichtungen heranzog. Insoweit ist nicht dargelegt, weshalb eine solche kleine Vergleichsgruppe ausreichend
sein soll, aussagekräftige Vergleichswerte zur Verfügung zu stellen.
45 Unabhängig davon hat die Beklagte nicht begründet, weshalb sie lediglich diese vier von den Beigeladenen benannten Pflegeheime als
Vergleichsgruppe heranzieht und nicht alle 23 im Stadt- und Landkreis K. zugelassenen Pflegeheime. Auch wenn dies ausdrücklich im
angefochtenen Schiedsspruch nicht dargelegt ist, lässt sich dem Vorbringen der Beteiligten im gesamten Verfahren entnehmen, dass Grund
hierfür war, dass die vier von den Beigeladenen als Vergleichseinrichtungen benannten Pflegeheime wie das von der Klägerin betriebene
Pflegeheim nicht tarifgebunden sind. Damit ist allerdings der der Beklagten zustehende Beurteilungsspielraum überschritten, weil sie eine
unzutreffende Vergleichsgruppe gebildet hat. Maßgeblich für die Vergleichbarkeit ist zum einen, dass die zum Vergleich heranzuziehenden
Pflegeheime denselben Versorgungsauftrag erfüllen, zum anderen, dass sie den Standard fachgerechter und humaner Pflege, wie ihn das SGB
XI in den §§ 11 Abs. 1, 28 Abs. 4 und 29 Abs. 1 SGB XI definiert, unter Berücksichtigung der Kriterien der Struktur-, der Prozess- und der
Ergebnisqualität ohne Einschränkung erfüllen, d. h. nach den eingesetzten sachlichen und personellen Mitteln den pflegerischen
Verfahrensweisen genügen. Lediglich Angebote, die diesen Maßstäben nicht entsprechen, dürfen in den Pflegesatzverhandlungen nicht
berücksichtigt werden. Der Versorgungsauftrag beurteilt sich unabhängig von der Tarifbindung. Denn die Pflegeleistungen sind weitgehend
standardisiert und auch das Spektrum der den Pflegebedarf auslösenden Krankheiten und Behinderungen ist übereinstimmend (BSG SozR 3-
3300 § 85 Nr. 1). Unterschiede zwischen tarifgebundenen und nicht tarifgebundenen Pflegeheimen können schon deswegen nicht bestehen,
weil die Leistungen, die in der sozialen Pflegeversicherung bei stationärer Pflege erbracht werden, durch die Regelungen der § 43 Abs. 2 SGB XI
einheitlich für alle Pflegeheime festgelegt sind. Ebenso wenig ist erkennbar, dass tarifgebundene und nicht tarifgebundene Pflegeheime ihre
Leistungen in einer unterschiedlichen Qualität erbringen, die eine Vergleichbarkeit ausschließt. Vielmehr kann ohne weiteres davon
ausgegangen werden, dass alle Pflegeheime, die über einen nicht gekündigten Versorgungsvertrag mit den Pflegekassen verfügen, die
gesetzlichen Voraussetzungen gleichermaßen erfüllen und die nach dem SGB XI geforderte Qualität der Leistungen der stationären Pflege
erbringen. Die Tarifgebundenheit des Arbeitgebers wirkt sich auf die Gestehungskosten aus, weil die den Angestellten und Mitarbeitern zu
zahlenden Löhne sich nach den jeweils geltenden Tarifverträgen richten. Dabei handelt es sich allerdings um eine Merkmal, das nach der
Rechtsprechung des BSG (SozR 3-3300 § 85 Nr. 1) nicht zu berücksichtigen ist. Gestehungskosten stellen gerade keine Umstände dar, denen
bei der Ermittlung der marktgerechten Preise besondere Bedeutung zukommt. Solche Umstände haben deshalb zunächst außer Betracht zu
bleiben. Die Differenzierung der Beklagten nach tarifgebundenen und nicht tarifgebundenen Trägern liegt möglicherweise die Annahme
zugrunde, dass die tarifgebundenen Träger grundsätzlich höhere Löhne zu entrichten haben. Dass dies der Fall ist, ist nicht erkennbar. Auch der
nicht tarifgebundene Träger kann mit seinen Beschäftigten Löhne vereinbaren, die im Bereich der tarifvertraglichen Löhne liegen oder
möglicherweise auch darüber liegen.
46 Die Regelung des § 17 Abs. 8 Satz 3 des Rahmenvertrages rechtfertigt keine andere Beurteilung. Danach werden (bei den zu vereinbarten
Entgelte) geltenden Tarifverträge im Rahmen einer landesweit vergleichenden Betrachtung des jeweiligen Tarifvertragssystems berücksichtigt.
Daraus ergibt sich nur, dass bei der Beurteilung der Personalkosten die jeweiligen Tarifverträge nicht unbeachtet bleiben können und jedenfalls
die durch Tarifvertrag für den Träger unausweichlichen Personalkosten als angemessen anzusehen sind. Die untergesetzliche Regelungen des
Rahmenvertrages können die sich aus den gesetzlichen Regelungen des SGB XI ergebenden Vorgaben für den externen Vergleich nicht
verbindlich festlegen.
47 Unter Berücksichtigung dessen ist zwar nicht zu beanstanden, dass zum Vergleich grundsätzlich im Stadt- und Landkreis K. zugelassene
Pflegeheime herangezogen werden. Bezüglich des räumlichen Bereichs, in dem die zum Vergleich herangezogenen Pflegeheime sich befinden,
bietet sich an, den Einzugsbereich des jeweiligen eine höhere Vergütung fordern Pflegeheimes zu berücksichtigen, was regelmäßig der
jeweilige Stadt- oder Landkreis sein kann, gegebenenfalls - z. B. wegen der Lage des Pflegeheimes am Rande eines Landkreises oder um eine
ausreichend große Vergleichsgruppe zur Verfügung zu haben - auch Pflegeheime aus angrenzenden Bereichen. Allerdings ist nicht erkennbar,
weshalb die 23 im Stadt- und Landkreis K. zugelassenen Pflegeheime nicht vergleichbare Leistungen bei der Versorgung pflegebedürftiger
Versicherter erbringen und deshalb 19 dieser Pflegeheime nicht in die Vergleichsgruppe einbezogen worden sind. Alle 23 im Stadt- und
Landkreis K. zugelassenen Pflegeheime haben eine Leistungs- und Qualitätsvereinbarung abgeschlossen (vgl. III. 2. des Schriftsatzes der
Beigeladenen vom 3. August 2004) und Qualitätsmängel sind - auch nach dem übereinstimmenden Vortrag der Klägerin und auch der
Beigeladenen - nicht ersichtlich. Damit sind grundsätzlich alle diese Pflegeheime im Rahmen eines externen Vergleichs zur Beurteilung der
marktgerechten Vergütungssätze heranzuziehen. Da die Leistungen der Pflegeheime, die gesetzliche und vertragliche Qualitätsstandards
erfüllen, miteinander verglichen werden sollen, kann gegen einen umfassenden Vergleich mit allen 23 von den Beigeladenen genannten
Pflegeheimen nicht eingewandt werden, der Vergleich scheitere daran, dass die Vergleichbarkeit der Pflegeheime nicht überprüft werden könne.
Soweit die Pflegeheime über einen nicht gekündigten Versorgungsvertrag verfügen, kann ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass sie
die gesetzlichen Voraussetzungen gleichermaßen erfüllen und die nach dem SGB XI geforderte Qualität der Leistungen der stationären Pflege
erbringen. Dies trifft auch für die 23 genannten Pflegeheime zu.
48 Das Argument, wegen der unterschiedlich hohen Platzzahl der jeweiligen Heime scheide eine Vergleichbarkeit aus, überzeugt ebenfalls nicht.
Die Größe des Heimes bzw. die Anzahl der Bewohner des Heimes wird im Wesentlichen durch die baulichen Verhältnisse eines Pflegeheimes
bestimmt. Je größer die Bausubstanz, desto mehr Bewohner können in das Heim aufgenommen werden. Die durch den Vorhalt der
erforderlichen Infrastruktur entstehenden Kosten werden allerdings durch die institutionelle Förderung der Investitionskosten durch die Länder
gemäß § 9 SGB XI bzw. durch die gesonderte Berechnung nicht geförderter Investitionskosten gegenüber den Pflegebedürftigen aufgebracht.
Diese Kosten haben deshalb keinen wesentlichen Einfluss auf die Höhe der Pflegevergütung. Die Pflegevergütung ist lediglich das Entgelt für
die erbrachte Dienstleistung an den pflegebedürftigen Versicherten selbst.
49 Auch die unterschiedliche Anzahl von Heimbewohnern in den jeweiligen Pflegestufen stellt keinen wesentlichen Umstand dar, der die
Vergleichbarkeit in Frage stellen würde. Pflegeheime erhalten unterschiedliche Pflegevergütungen für die einzelnen Pflegestufen. Ein
Pflegeheim, bei dem sich in einer bestimmten Pflegestufe eine überdurchschnittliche Anzahl von Heimbewohnern befindet, wird deshalb
entsprechend höhere Entgelte erhalten. Insofern relativieren sich die Unterschiede.
50 Soweit die Beklagte darlegt, die Beigeladenen hätten ihr trotz mehrfacher Bitten bisher keine umfassenden Daten über vergleichbare Heime zur
Verfügung gestellt, weshalb ein Vergleich der Kostenstruktur sich auf die Heime beschränken müsse, die bereits eine Pflegesatzverhandlung
durchgeführt hätten, steht schließlich auch dies dem externen Vergleich nicht entgegen. Zunächst kann das Pflegeheim, das eine höhere
Vergütung begehrt, die aus seiner Sicht vergleichbaren Pflegeheime benennen. Sodann ist es Aufgabe der Beigeladenen, diejenigen
Pflegeheime, die aus ihrer Sicht mit dem antragstellenden Pflegeheim nicht vergleichbar sind, zu benennen. Hierzu sind sie Kostenträger ohne
weiteres und ohne erheblichen Aufwand in der Lage. Denn - wie die Klägerin zu Recht vorgetragen hat - die Beigeladenen müssen über die hier
erheblichen Daten verfügen. Dies ergibt sich allein schon daraus, dass sie Vergütungsvereinbarungen zwingend mit jedem einzelnen
Pflegeheim, das über einen Versorgungsvertrag verfügt, abgeschlossen haben müssen. Aus diesen Vergütungsvereinbarungen und den
vorangehenden Vertragsverhandlungen sind die hier erheblichen Daten ohne weiteres herauszulesen. Kommen die Beigeladenen dem nicht
nach, kann die Beklagte nicht ohne weiteres die Durchführung eines externen Vergleichs ablehnen oder den Vergleich auf Heime beschränken,
die ihr auf Grund vorangegangener anderer Schiedsverfahren bekannt sind. Im Rahmen der auch der Beklagten obliegenden Pflicht zur Klärung
des Sachverhalts von Amts wegen (§ 20 Abs. 1 SGB X) muss sie die Beigeladenen entsprechende Auflagen erteilen. Dies ergibt sich auch aus
dem Gebot eines fairen Verfahrens. Richtig ist zwar, dass die Beklagte jenseits präsenter Beweise eine eigene Beweiserhebung nicht
durchzuführen hat. Dies gilt aber nur, wenn dadurch der Abschluss des Verfahrens erheblich verzögert würde (BSG SozR 3-3300 § 85 Nr. 1).
Nicht ausgeschlossen ist dagegen, dass die Beklagte ihr fehlende Angaben rechtzeitig vor der Verhandlung von den Beteiligten anfordert,
Auflagen erteilt und beispielsweise die Vorlage fehlender Unterlagen oder Daten bestimmt. Die Beklagte darf sich dagegen nicht darauf
beschränken, Angaben der Beteiligten als unzureichend zu bewerten, ohne die Beteiligten aufzufordern, unzureichende Angaben und Auskünfte
zu ergänzen. Dass dies nicht unmöglich ist, zeigt gerade der vorliegende Fall. Der Vorsitzende der Beklagten forderte mit Schreiben vom 26. Juli
2004 bei den Prozessbevollmächtigten der Klägerin zur Vorbereitung der Verhandlung weitere Unterlagen an und forderte mit Schreiben vom 9.
August 2004 sowohl den Prozessbevollmächtigten der Klägerin wie auch den Rechtsvorgänger des Beigeladenen zu 4) zur Stellungnahme zu
einer bestimmten Frage auf. Eine erhebliche zeitliche Verzögerung kann jedenfalls im vorliegenden Fall ausgeschlossen werden. Dies ergibt
sich bereits aus dem konkreten zeitlichen Ablauf des Schiedsstellenverfahrens. Der Antrag der Klägerin ging bei der Beklagten am 7. Juli 2004
ein. Die Schiedsstellenverhandlung fand am 7. September 2004, also zwei Monate nach Eingang der Begründung, statt. Es ist nicht ersichtlich,
dass in diesem Zeitraum die Anforderung von für erforderlich gehaltenen Vergleichsdaten bei den Beigeladenen nicht möglich gewesen wäre.
Eine weitere zeitliche Verzögerung war deshalb nicht zu befürchten. Das Gebot einer schnelleren Entscheidung steht dem also nicht entgegen.
Es ist nicht ersichtlich, dass die Beigeladenen zur Ermittlung der Daten einen Zeitraum, der wenige Wochen überschreitet, brauchen könnten.
III.
51 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 197a SGG, 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
52 Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.
53 Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 197a Abs. 1 SGG, §§ 1 Nr. 4, 63 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 des Gerichtskostengesetz (GKG). Im
Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers (§ 47 Abs. 1 Satz 1 GKG). Die Klägerin begehrte
ein höhere Festsetzung der Pflegesätze für die Zeit vom 1. November 2004 bis 31. Dezember 2005. Die wirtschaftliche Bedeutung ergibt sich aus
den möglichen höheren Einnahmen. Unter Besichtigung der Anzahl der Bewohner (insgesamt 73 Bewohner), verteilt auf die Pflegeklassen, von
denen die Beklagte bei ihrem Schiedsspruch ausging (Pflegeklasse I 14 Bewohner, Pflegeklasse II 33 Bewohner, Pflegeklasse III 26 Bewohner),
ergibt sich auf Grund der begehrten höheren täglichen Beträge von EUR 3,44 für die Pflegeklasse I, von EUR 5,15 für die Pflegeklasse II, von
EUR 6,80 für die Pflegeklasse III, von EUR 2,23 für Entgelt für Unterkunft und Verpflegung sowie der angenommenen Auslastungsquote von 96,5
v.H. für den streitigen Zeitraum vom 1. November 2004 bis 31. Dezember 2005 (426 Tage) ein Betrag von rund EUR 230.000,00, der sich wie
folgt errechnet:
54 Pflegeklasse I
EUR 3,44 x 14 Bewohner = EUR 48,16
Pflegeklasse II
EUR 5,15 x 33 Bewohner = EUR 169,95
Pflegeklasse III
EUR 6,80 x 26 Bewohner = EUR 176,80
Unterkunft/Verpflegung
EUR 2,23 x 73 Bewohner = EUR 162,79
Insgesamt täglich
EUR 557,70
426 Tage
EUR 237.580,20
Auslastungsquote 96,5 v.H.EUR 229.264,89 ≈ EUR 230.000,00
55 Da die Klägerin eine Neubescheidung begehrt, ist hiervon die Hälfte als Streitwert anzusetzen. Dies sind EUR 115.000,00.