Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 30.04.2003

LSG Bwb: versorgung, wiederherstellung der aufschiebenden wirkung, ablauf der frist, vertragsarzt, vertrauensschutz, altersgrenze, öffentliches interesse, aufschiebende wirkung, krankenversicherung

Landessozialgericht Baden-Württemberg
Urteil vom 30.04.2003 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Freiburg S 11 KA 2334/01
Landessozialgericht Baden-Württemberg L 5 KA 4280/02
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 28. August 2002 wird mit der Maßgabe
zurückgewiesen, dass die Klägerin berechtigt ist, ihre vertragspsychotherapeutische Praxis noch übergangsweise bis
zum 31.12.2003 und beschränkt auf bereits begonnene Psychotherapien fortzuführen.
Die Klägerin hat der Beklagten auch die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten.
Im Übrigen sind außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten steht die Entziehung der Zulassung der Klägerin zur vertragsärztlichen Versorgung als
Psychologische Psychotherapeutin im Streit.
Die am 2. Januar 1932 geborene Klägerin beantragte am 16. November 1998 die Zulassung als Psychologische
Psychotherapeutin in F ... In ihrem in diesem Zusammenhang eingereichten Lebenslauf gab sie u. a. an, sie nehme
seit dem 22. Mai 1975 an der ambulanten psychotherapeutischen Versorgung der Versicherten der gesetzlichen
Krankenversicherung bei der Kassenärztlichen Vereinigung Südbaden (Beigel. Ziff. 1) im Delegationsverfahren teil. Mit
Bescheid vom 1. April 1999 (Beschluss vom 31. März 1999) wurde sie vom Zulassungsausschuss zur
vertragsärztlichen Tätigkeit als Psychologische Psychotherapeutin zugelassen.
Mit Schreiben vom 28. August 1999 beantragte die Klägerin die Verlängerung ihrer Zulassung über das 68. Lebensjahr
hinaus. Mit Bescheid vom 16. November 1999 (Beschluss vom 10. November 1999) verlängerte der
Zulassungsausschuss ihre Zulassung zur vertragsärztlichen Tätigkeit als Psychologische Psychotherapeutin bis zum
31. März 2019. Zwar ende nach § 95 Abs. 7 SGB V die Zulassung am Ende des Kalendervierteljahres, in dem der
Vertragsarzt sein 68. Lebensjahr vollendet habe. Wenn jedoch der Vertragsarzt zum Zeitpunkt der Vollendung des 68.
Lebensjahres noch weniger als 20 Jahre als Vertragsarzt tätig gewesen sei und er vor dem 1. Januar 1999 an der
ambulanten Versorgung der Versicherten mitgewirkt habe, verlängere der Zulassungsausschuss die Zulassung
längstens bis zum Ablauf dieser Frist. Die Klägerin habe vor dem 1. Januar 1999 als Dipl. Psychologin am
Delegationsverfahren teilgenommen und somit an der ambulanten Versorgung der Versicherten mitgewirkt.
Mit Schreiben vom 27. Dezember 2000 wies der Zulassungsausschuss die Klägerin darauf hin, dass unter
Berücksichtigung der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 8. November 2000 -B 6 KA 55/00 R -) die Zeiten, in denen
ein Psychologischer Psychotherapeut im Wege des Delegations- oder Kostenerstattungsverfahrens an der
ambulanten Versorgung bereits mitgewirkt habe, im Sinne von § 95 Abs. 7 Satz 3 Nr. 3 SGB V anzurechnen seien.
Da sie seit dem 22. Mai 1975 am Delegationsverfahren teilnehme, habe sie bereits bis zum 22. Mai 1995 zwanzig
Jahre an der ambulanten Versorgung der Versicherten mitgewirkt. Aus diesem Grunde habe der
Zulassungsausschuss die Zulassung nicht verlängern dürfen, vielmehr sei diese nun zu beenden.
Mit Bescheid vom 19. Januar 2001 (Beschluss vom 10. Januar 2001) stellte der Zulassungsausschuss fest, dass die
Zulassung der Klägerin am 31. März 2001 ende. Zwar habe bislang der Zulassungsausschuss die Auffassung
vertreten, dass bei den Psychotherapeuten das Zulassungsdatum der bedarfsunabhängigen Zulassung für die
Berechnung der 20-Jahres-Grenze ausschlaggebend sei und nur zu überprüfen sei, ob der Psychotherapeut vor dem
1. Januar 1999 am Delegations- oder Kostenerstattungsverfahren und damit an der ambulanten Versorgung der
Versicherten teilgenommen habe, um die Zulassung zu verlängern. Aus diesem Grund sei die Zulassung der Klägerin
mit Beschluss vom 10. November 1999 bis zum 31. März 2019 verlängert worden. Nach dem nunmehr ergangenen
Urteil des BSG vom 8. November 2000 (B 6 KA 55/00 R) seien jedoch die Zeiten, in denen der
Vertragspsychotherapeut im Wege des Delegations- bzw. Kostenerstattungsverfahrens an der ambulanten Versorgung
bereits mitgewirkt habe, im Sinne von § 95 Abs. 7 Satz 3 Nr. 1 SGB V anzurechnen. Auf Grund dessen sehe sich der
Zulassungsausschuss nunmehr gezwungen, die Zulassung der Klägerin zu beenden. Diese sei nämlich gem. § 95
Abs. 6 SGB V zu entziehen, wenn ihre Voraussetzungen nicht oder nicht mehr vorliegen würden. Unter
Berücksichtigung der Rechtsprechung des BSG würden im Falle der Klägerin die Voraussetzungen seit dem 31. März
2000 (Quartalsende zum Zeitpunkt des Erreichens des 68. Lebensjahres) nicht mehr vorliegen. Der Bescheid vom 16.
November 2000 (gemeint 1999) werde daher aufgehoben. Dem Vertrauensschutz werde insoweit Rechnung getragen,
dass die Beendigung erst zum Ende des laufenden Quartals festgestellt werde. Außerdem erhalte die Klägerin eine
Ermächtigung, die ihr die weitere Betreuung der Patienten ermögliche, die zum Zeitpunkt des Zuganges dieses
Bescheides bei ihr in Behandlung seien.
Dagegen erhob die Klägerin am 8. Februar 2001 Widerspruch mit der Begründung, der Bescheid vom 16. November
1999, mit dem ihre Zulassung bis zum 31. März 2019 verlängert worden sei, dürfe nur unter den Voraussetzungen des
§ 45 SGB X zurückgenommen werden. Im Hinblick darauf, dass sie sich in ihrer Lebensplanung auf die Möglichkeit
einer längeren Berufsausübung eingestellt und erhebliche Investitionen getätigt habe, würden diese Gesichtspunkte
des Vertrauensschutzes Vorrang genießen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 17. Juli 2001 (Beschluss vom 30. Mai 2001) wies der beklagte Berufungsausschuss
den Widerspruch zurück und ordnete den Sofortvollzug an. Zur Begründung führte er unter anderem aus, § 45 SGB X
sei im Falle der Zurücknahme einer Zulassung nicht anwendbar, da diese Regelung als allgemeine Vorschrift hinter
die spezifische Vorschrift des § 95 Abs. 6 SGB V zurücktrete. § 95 Abs. 6 SGB V kenne keinen Vertrauensschutz im
Sinne der Vorschrift des § 44 SGB X (gemeint wohl § 45 SGB X). Die sofortige Vollziehung der Entscheidung liege im
besonderen öffentlichen Interesse, denn die vorliegende Entscheidung betreffe unter anderem auch die
Bedarfsplanung. Es könne daher nicht hingenommen werden, dass derartige Rechtsfragen offen blieben, da sie die
Grundlage der gesamten Bedarfsplanung beträfen und diese in Zweifel ziehen könnten. Darüber hinaus bestehe ein
besonderes öffentliches Interesse daran, dass zwingende öffentliche Vorschriften auch in die Verwaltungspraxis
umgesetzt würden.
Hiergegen hat die Klägerin am 17. August 2001 Klage vor dem Sozialgericht Freiburg (SG) erhoben und zugleich die
Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes beantragt. Das SG hat mit Beschluss vom 19. September 2001 den Antrag
der Klägerin auf Aufhebung des Sofortvollzuges und Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung abgelehnt.
Auf die Beschwerde der Klägerin hat der Senat der Beschwerde stattgegeben und die aufschiebende Wirkung der
Klage vom 17. August 2001 gegen den Beschluss des Berufungsausschusses vom 30. Mai 2001 (Bescheid vom 17.
Juli 2001) bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren angeordnet (L 5 KA 4532/01 ER-B,
fortgeführt unter L 5 KA 2893/02 ER-B).
Im Klageverfahren selbst hat die Klägerin geltend gemacht, es sei zwar nicht zu bezweifeln, dass prinzipiell eine
Altersgrenze verfassungsgemäß sei. Jedoch genieße sie hier auf Grund des Bescheides des
Zulassungsausschusses, mit dem sie ausdrücklich bis 31. März 2019 zugelassen worden sei, Vertrauensschutz.
Mit Urteil vom 28. August 2002 hat das SG die Klage abgewiesen, da § 95 Abs. 6 SGB V zwingend die Entziehung
der Zulassung wegen Überschreitung der Altersgrenze vorschreibe und keinen Vertrauensschutz kenne.
Gegen das ihrem Prozessbevollmächtigten am 18. September 2002 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 18. Oktober
2002 Berufung eingelegt. Zur Begründung der Berufung hat sie bislang nichts vorgetragen. Im Beschwerdeverfahren
des einstweiligen Rechtsschutzes hat sie allerdings in der Sache bereits ausgeführt, auch sie bezweifle nicht, dass
prinzipiell eine Altersgrenze verfassungsgemäß sei. Die Besonderheit hier sei jedoch, dass ihr bereits bestandskräftig
aufgrund einer seinerzeit allgemein vertretenen Rechtsauffassung eine zeitlich befristete Zulassung bis zum 31. März
2019 eingeräumt worden sei. Diese würde nunmehr, würde man der Auffassung des Beklagten und des SG folgen,
ohne jeden Vertrauensschutz und ohne die Einräumung von Übergangsfristen wenigstens von einigen Jahren
rückgängig gemacht werden.
Selbst wenn man aber der Auffassung des SG insoweit folgen wolle, § 95 Abs. 7 Satz 2 SGB V erfasse nicht nur den
Normalfall, dass eine unbefristete Zulassung vorliege, sondern auch den hier zu entscheidenden Spezialfall, dass
aufgrund einer Übergangsregelung bestandskräftig bereits eine befristete Zulassung erfolgt sei, stelle sich die Frage,
ob nicht unmittelbar kraft Verfassungsrechts über Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz (GG) i. V. m. Art. 2 Abs. 1 GG ein
Vertrauensschutz zwingend zu gewähren wäre. So habe unter anderem das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) in
einem Beschluss vom 15. März 2000 (BVerfGE 102, 68, 96 ff) die Verstärkung des Vertrauensschutzes
zwischenzeitlich fortgeführt und zur Krankenversicherung der Rentner entschieden, dass es dem Gesetzgeber aus
Gründen eines rechtsstaatlichen Vertrauensschutzes nicht möglich sei, Übergangsvorschriften, die ausdrücklich
befristet eingeräumt worden seien, nachträglich vor Ablauf der Frist so zu ändern, dass damit die zeitliche Tragweite
der Übergangsregelung nachträglich eingeschränkt werde. Wenn dies aber bereits dem Gesetzgeber nicht möglich sei,
könne eine Gesetzesauslegung eines Bundesgerichtes nicht weiter reichen.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 28. August 2002 aufzuheben und den Bescheid des Beklagten vom 17.
Juli 2001 aufzuheben.
Der Beklagte und die Beigeladene Ziff. 1 beantragen,
die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.
Der Beklagte hält die Entscheidung des SG für zutreffend und vertritt unter Bezugnahme auf den Vortrag im
Eilverfahren die Auffassung, dass auf der Grundlage des § 95 Abs. 7 SGB V davon auszugehen sei, dass die
Zulassung kraft Gesetzes bei solchen Psychotherapeuten ende, die das 68. Lebensjahr vollendet hätten und bei
denen die Möglichkeit nicht bestanden habe, die Zulassung zu verlängern, soweit der Psychotherapeut weniger als
zwanzig Jahre als Vertragspsychotherapeut tätig gewesen sei. § 95 Abs. 7 SGB V sehe
Vertrauensschutzerwägungen nicht vor, § 95 Abs. 7 SGB V gehe ferner als Spezialvorschrift den §§ 44 und 45 SGB
X vor. Die Regelung der 68 - Jahresgrenze nach § 95 Abs. 7 SGB V betreffe die Eignungsfrage im Sinne des § 95
Abs. 6 SGB V.
Die Beigel. 1 hat keine Stellungnahme abgegeben. Im Eilverfahren hat sie jedoch ausgeführt, wenn nach der nunmehr
vorliegenden Rechtsprechung des BSG eine lange psychotherapeutische Vortätigkeit einen Anspruch auf eine weitere
Verlängerung dieser Tätigkeit nach § 95 Abs. 7 SGB V verhindere, liege dieser Hinderungsgrund bei jedem
Antragsteller in gleicher Weise vor - gleichgültig, ob ursprünglich eine unbefristete Zulassung erteilt worden sei oder
wie hier eine Befristung der Zulassung ausgesprochen worden sei. Als rechtswidrig erteilte Zulassung genieße daher
die befristete keine Bevorzugung gegenüber der unbefristeten. Anders auch als in der Entscheidung des erkennenden
Senates vom 5. Juni 2002 (L 5 KA 115/02 ER-B) habe im vorliegenden Verfahren die Klägerin nicht nur
"nebenberuflich", sondern mit beachtlichen Umsätzen eben wie eine Zugelassene gearbeitet. Der Gesetzgeber habe
auch die Regelung nach § 95 Abs. 7 SGB V ursprünglich mit der Absicht begründet, trotz bestehender
Zulassungssperren für jüngere Arztkollegen jenen älteren Arztkollegen verlängerte Erwerbsmöglichkeiten
zuzugestehen, die bisher in der Vergangenheit nicht wie Zugelassene ihre Berufsausübungsfreiheit hätten realisieren
können, dies auch im Hinblick auf eine Realisierung einer Alterssicherung. Nachdem die Klägerin in ihren Berufsjahren
wie eine Zugelassene uneingeschränkt tätig gewesen sei, sei die Existenz einer geordneten Alterssicherung als
gewiss anzunehmen. Sie habe im Übrigen auch nichts dazu dargetan, inwieweit sich ihr Vertrauen auf die
Tätigkeitsausübung bis ins Jahr 2019 betätigt haben könnte.
Die übrigen Beigeladenen haben sich nicht geäußert und keine Anträge gestellt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Beteiligtenvorbringens wird auf die Verwaltungsakten
sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
I.
Die Berufung ist zulässig. Sie ist insbesondere statthaft. Ein Berufungsausschlussgrund gem. § 144 Abs. 1
Sozialgerichtsgesetz (SGG) liegt nicht vor, denn die Klage betrifft keine Geld - oder Sachleistung oder einen hierauf
gerichteten Verwaltungsakt, sondern die Zulassung zur vertragspsychotherapeutischen Tätigkeit.
II.
Die Berufung der Klägerin ist jedoch unbegründet. Im Ergebnis zu Recht hat der Berufungsausschuss die der Klägerin
bis ins Jahr 2019 erteilte Zulassung wegen Überschreitens der Altersgrenze mit 68 Lebensjahren wieder entzogen.
Gem. § 95 Abs. 7 Satz 1 SGB V in der Fassung des Gesetzes zur Sicherung und Strukturverbesserung der
gesetzlichen Krankenversicherung (Gesundheitsstrukturgesetz -GSG-) vom 21. Dezember 1992 (BGBl I S.2266)
endet die Zulassung mit dem Tod, mit dem Wirksamwerden eines Verzichts oder mit dem Wegzug des Berechtigten
aus dem Bezirk seines Kassenarztsitzes. Im Übrigen endet ab 1. Januar 1999 die Zulassung am Ende des
Kalendervierteljahres, in dem der Vertragsarzt sein 68. Lebensjahr vollendet (Satz 2). War der Vertragsarzt 1. zum
Zeitpunkt der Vollendung das 68. Lebensjahres weniger als 20 Jahre als Vertragsarzt tätig und 2. vor dem 1. Januar
1993 bereits als Vertragsarzt zugelassen, verlängert der Zulassungsausschuss die Zulassung längstens bis zum
Ablauf dieser Frist (Satz 3). Satz 3 Nr. 2 gilt für Psychotherapeuten mit der Maßgabe, dass sie vor dem 1. Januar
1999 an der ambulanten Versorgung der Versicherten mitgewirkt haben (Satz 4).
Da die Klägerin bereits im Januar 2000 das 68. Lebensjahr vollendet hat, endete nach der obengenannten Regelung
ihre Zulassung an und für sich zum 31. März 2000, es sei denn die Ausnahmeregelung in § 95 Abs. 7 Satz 3 Nr. 1
SGB V in Verbindung mit Art. 33 § 1 GSG fände auf sie Anwendung.
Das BVerfG hat die Regelung zur Altersgrenze in § 95 Abs. 7 SGB V in Verbindung mit Art. 33 § 1 GSG als
verfassungsgemäß angesehen und insbesondere einen Verstoß gegen Art. 12 Abs. 1 GG verneint (Beschluss des
BVerfG vom 31. März 1998 -1 BvR 2167/93 und 2198/93-in SozR 3-2500 § 95 Nr. 17). Das BVerfG hat in diesem
Zusammenhang unter anderem darauf hingewiesen, dass die Altersgrenze in § 95 Abs. 7 SGB V in Verbindung mit
Art. 33 § 1 GSG einem besonders wichtigen Gemeinschaftsgut, der Gesundheit der in der gesetzlichen
Krankenversicherung Versicherten, diene. Wie bei allen Altersgrenzen, die die Berufsausübung im höheren Alter
einschränkten, dienten die angegriffenen Regelungen auch dazu, den Gefährdungen, die von älteren, nicht mehr voll
leistungsfähigen Berufstätigen ausgingen, einzudämmen. Hier gehe es um Gefahren, die von nicht mehr
leistungsfähigen Vertragsärzten für die Gesundheit der in der gesetzlichen Krankenversicherung Versicherten
ausgingen und die im Zusammenhang mit dem System der gesetzlichen Versicherung zu beurteilen seien. Die
gesetzlich Versicherten hätten anders als privat versicherte Patienten auf Grund des Sachleistungsprinzips nur
Anspruch auf Behandlung durch einen Vertragsarzt. Die Tätigkeit als Vertragsarzt stelle hohe Anforderungen an die
volle körperliche und geistige Leistungsfähigkeit. Es entspreche der Lebenserfahrung, dass die Gefahr einer
Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit auch heute noch mit zunehmendem Alter größer werde (BVerfG in SozR 3-
2500 § 95 Nr. 17 m. w. N.). Der Gesundheitsschutz stelle ein besonders wichtiges Gemeinschaftsgut dar, das selbst
erhebliche Einschränkungen der Berufswahlfreiheit - auch bei einem freien Beruf - rechtfertigen könne. Dies gelte
insbesondere dann, wenn der Beruf Teil einer Daseinsvorsorge sei, auf die weite Teile der Bevölkerung angewiesen
seien (BVerfG a. a. O.). Die angegriffenen Regelungen genügten auch den Anforderungen, die aus dem Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit folgten (BVerfG in SozR 3-2500 § 95 Nr. 17 m. w. N.). Sie seien zur Sicherung der körperlichen
und geistigen Leistungsfähigkeit des Vertragsarztes geeignet und erforderlich. Der Gesetzgeber sei im Rahmen des
ihm eingeräumten Gestaltungsspielraums nicht darauf beschränkt, jeweils im Einzelfall ab Vollendung des 68.
Lebensjahres eine individuelle Prüfung der Leistungsfähigkeit zur Sicherstellung dieses Zieles vorzunehmen. Er dürfe
auf der Grundlage von Erfahrungswerten eine generalisierende Regelung erlassen (BVerfG a. a. O.).
Diese Regelung zur Altersgrenze in § 95 Abs. 7 SGB V findet nach dem Urteil des BSG vom 8. November 2000
(SozR 3-2500 § 95 Nr. 26) auch auf Psychotherapeuten Anwendung.
Allerdings enthält die demnach grundsätzlich anwendbare Regelung in § 95 Abs. 7 Sätze 2 ff SGB V keine starre
Anordnung einer Beendigung der vertragsärztlichen bzw. vertragspsychotherapeutischen Tätigkeit bei Vollendung des
68. Lebensjahres. Nach der bereits oben zitierten Regelung in Satz 3 der Vorschrift, eingefügt durch das GSG, kann
vielmehr unter bestimmten Voraussetzungen die Zulassung von Vertragsärzten, die das 68. Lebensjahr vollenden,
verlängert werden.
Diese Regelung bezweckt unter anderem, es denjenigen Vertragsärzten, die nicht lange genug tätig waren, um sich
eine ausreichende Altersversorgung aufzubauen, zu ermöglichen, dies nachzuholen (Begründung des Gesetzentwurfs
der Fraktionen von CDU/CSU, SPD und F.D.P. zum GSG, BT-Drucks 12/3608, S 93, zu Nr. 48, zu Buchst b). Die
Verlängerung der Zulassung eines 68-jährigen Leistungserbringers nach § 95 Abs. 7 Satz 3 SGB V setzt zunächst
voraus, dass die Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung vor dem 1. Januar 1993 erfolgte (Satz 3 Nr.2 a.a.O.).
Da das Gesetz vom 16. Juni 1998 den Psychotherapeuten den unmittelbaren Zugang zur
vertragspsychotherapeutischen Versorgung erst zum 1. Januar 1999 eröffnet hat, wäre der in dem
Verlängerungstatbestand des § 95 Abs. 7 Satz 3 SGB V enthaltene Zeitpunkt (1. Januar 1993) kein sachlich
vertretbarer Anknüpfungspunkt gewesen. Auch die Einbeziehungsnorm des § 72 Abs.1 Satz 2 SGB V hätte es nicht
ermöglicht, den Zeitpunkt 1. Januar 1993 als durch den des 1. Januar 1999 ersetzt anzusehen; denn das wäre über
die darin vorgesehene "entsprechende" Anwendung auf die Psychotherapeuten hinausgegangen. Das Gesetz vom 16.
Juni 1998 hat dem Rechnung getragen, indem nach § 95 Abs. 7 Satz 3 SGB V ein neuer Satz 4 eingefügt worden ist
(Art 2 Nr. 11 Buchst b aa des Gesetzes vom 16. Juni 1998). Danach gilt § 95 Abs. 7 Satz 3 Nr. 2 SGB V für
Psychotherapeuten mit der Maßgabe, dass diese vor dem 1. Januar 1999 an der ambulanten Versorgung der
Versicherten mitgewirkt haben. Dies zeigt, dass die Zulassungsverlängerung nach § 95 Abs. 7 Satz 3 i.V.m. Satz 4
SGB V grundsätzlich auch für die Psychotherapeuten gelten soll, sofern diese schon bisher an der ambulanten
Versorgung der Versicherten mitgewirkt haben. Dies kann nur dahin verstanden werden, dass der Tatbestand alle
diejenigen erfassen soll, die als Delegationspsychotherapeuten oder im Rahmen der Kostenerstattung gemäß § 13
Abs. 3 SGB V vor dem 1. Januar 1999 Versicherte der GKV psychotherapeutisch behandelt haben (so auch Hencke
in: Peters, Handbuch der Krankenversicherung, SGB V, § 95 RdNr. 46). Das bedeutet, dass Psychotherapeuten, die
im Zeitpunkt der Vollendung ihres 68. Lebensjahres nach dem 1. Januar 1999 noch keine 20 Jahre an der ambulanten
Versorgung der Versicherten mitwirkten, eine Verlängerung ihrer Zulassung bis zu einer Gesamttätigkeitsdauer von
insgesamt 20 Jahren erhalten können. Insoweit führt die Anwendung der Norm auf Psychotherapeuten zu
vergleichbaren Rechtsfolgen wie bei den Vertragsärzten (BSG in SozR 3-2500 § 95 Nr. 26). Weiter hat das BSG
hierzu ausgeführt, entgegen der Auffassung der Vorinstanzen könne daraus, dass § 95 Abs. 7 Satz 4 SGB V idF des
Gesetzes vom 16. Juni 1998 nur die Anwendung des § 95 Abs. 7 Satz 3 Nr. 2 SGB V auf Psychotherapeuten regele,
aber für die Geltung des Satz 3 Nr. 1 a.a.O. keine Bestimmung treffe, nicht abgeleitet werden, diese
Anrechnungsregelung sei auf die zum 1. Januar 1999 zuzulassenden Psychotherapeuten unanwendbar. Folgte man
dieser Auffassung, so wäre bei diesen Psychotherapeuten eine Mitwirkung an der ambulanten Versorgung der
Versicherten vor dem 1. Januar 1999 auf den 20-Jahres-Zeitraum des § 95 Abs. 7 Satz 3 Nr. 1 SGB V nicht
anzurechnen. Mit anderen Worten, bei den zum 1. Januar 1999 bedarfsabhängig oder bedarfsunabhängig
zugelassenen Psychotherapeuten, die nach dem 1. Januar 1999 das 68. Lebensjahr vollenden, wären ausschließlich
die ab dem 1. Januar 1999 zurückgelegten Zeiten als Vertragspsychotherapeut auf den 20-Jahres-Zeitraum des § 95
Abs. 7 Satz 3 Nr. 1 SGB V anzurechnen (so zB Behnsen/Bernhardt, Psychotherapeutengesetz, 1999, S. 91;
Plagemann, Vertragsarztrecht - Psychotherapeutengesetz, 1998, RdNr. 301; Salz/Steege, Psychotherapeutengesetz,
1999, S. 46; Schirmer, MedR 1998, 435, 448). Das hätte zur Konsequenz, dass - anders als bei ärztlichen
Psychotherapeuten - für die Psychologischen Psychotherapeuten die Regelung über die 68-Jahres-Altersgrenze (§ 95
Abs. 7 Satz 2 SGB V) für 20 Jahre ab dem Inkrafttreten des Gesetzes vom 16. Juni 1998 zum 1. Januar 1999 - also
bis zum 31. Dezember 2018 - suspendiert wäre. Im vorliegenden Fall wäre die Klägerin ungeachtet ihres Alters von
fast 67 Jahren zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes und ihrer bereits seit Mai 1975 geleisteten Tätigkeit als
Delegationspsychotherapeutin noch für weitere 20 Jahre - also bis nach Vollendung ihres 87. Lebensjahres - zur
ambulanten Versorgung der Versicherten der GKV zuzulassen (wie hier im Falle der Klägerin auch mit dem Beschluss
vom 16. November 1999 geschehen). Anhaltspunkte, die für eine solche Auslegung sprechen, finden sich nicht. Diese
ist mit dem Regelungsgehalt des § 95 Abs. 7 Satz 3 i.V.m. § 72 Abs. 1 Satz 2 SGB V sowie dem in dieser
Bestimmung zum Ausdruck gekommenen Sinn und Zweck der Vorschrift unvereinbar (so BSG in SozR 3-2500 § 95
Nr. 26). Über die gemäß § 72 Abs. 1 Satz 2 SGB V angeordnete entsprechende Geltung des
Leistungserbringungsrechts für Psychotherapeuten ergibt sich mit hinreichender Deutlichkeit, dass § 95 Abs. 7 Satz 3
Nr. 1 SGB V - ebenso wie andere Vorschriften der §§ 69 ff SGB V - auch die Psychotherapeuten erfasst. Hierfür
bedurfte es keiner ausdrücklichen, den § 95 Abs. 7 Satz 3 Nr. 1 SGB V ergänzenden Regelung. Die entsprechende
Geltung des § 95 Abs. 7 Satz 3 Nr. 1 SGB V bedeutet - wie oben ausgeführt -, dass das Tatbestandsmerkmal
"weniger als 20 Jahre als Vertragsarzt tätig" mit dem Sinngehalt "weniger als 20 Jahre als Psychotherapeut tätig"
anzuwenden ist (BSG a.a.O.). Die Sachlage stellt sich hier anders dar als bei § 95 Abs. 7 Satz 3 Nr. 2 SGB V, für
dessen Anwendbarkeit wegen des nicht passenden Stichtags eine ausdrückliche modifizierende Bestimmung
erforderlich war. Im Gegenteil belegt die auf § 95 Abs. 7 Satz 3 SGB V bezogene, auf die Psychotherapeuten
abstellende Anfügung des Satz 4, dass das Gesetz vom 16. Juni 1998 die entsprechende Anwendung der
Zulassungsverlängerungsregelung (§ 95 Abs. 7 Satz 3 SGB V) auf die zum 1. Januar 1999 in das System der
vertragsärztlichen Versorgung integrierten Psychotherapeuten als selbstverständlich zugrunde gelegt hat. Hätte das
Gesetz die Anrechnungsregelung des Abs. 7 Satz 3 Nr. 1 a.a.O. nicht als für Psychotherapeuten einschlägig ansehen
wollen, so hätte es sich geradezu aufgedrängt, dies ausdrücklich klarzustellen. Ohne gesetzliche Ausnahmeregelung
kann aber von einer Unanwendbarkeit des § 95 Abs. 7 Satz 3 Nr. 1 SGB V auf Psychotherapeuten nicht ausgegangen
werden. Dieses Verständnis des § 95 Abs. 7 Satz 3 i.V.m. Satz 4 SGB V liegt auch der Begründung des
Gesetzentwurfs der Fraktionen der CDU/CSU und F.D.P. (BT-Drucks 13/8035, S 21, zu Nr. 10, zu Buchst b) zur
Anfügung des § 95 Abs. 7 Satz 4 SGB V zugrunde. Sie lautet: "Die Begünstigung, über das 68. Lebensjahr hinaus in
der vertragsärztlichen Versorgung tätig sein zu dürfen, wird demjenigen Psychotherapeuten eingeräumt, der im
Zeitpunkt der Vollendung des 68. Lebensjahres noch nicht 20 Jahre als zugelassener Psychotherapeut tätig gewesen
ist und im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes an der ambulanten Versorgung der Versicherten mitgewirkt
hat. Damit werden die Psychotherapeuten den Ärzten gleichgestellt, die bei Einführung der 68-Jahres-Regelung durch
das Gesundheitsstrukturgesetz am 1. Januar 1993 bereits als Vertragsarzt zugelassen waren und damals - ebenso
wie die Psychotherapeuten heute - darauf vertrauen durften, ohne gesetzliche Begrenzung auch im Alter noch
behandeln zu dürfen." (BSG in SozR 3-2500 § 95 Nr. 26).
Nun ist allerdings hier der Klägerin konkret die Zulassung über das 68. Lebensjahr hinaus bis 2019 (also zur
Vollendung des 87. Lebensjahres) auf Grund der damaligen vom Zulassungsausschuss vertretenen - in der
Zwischenzeit durch das BSG korrigierten - Rechtsauffassung und Auslegung zu § 95 Abs. 7 Sätze 3 und 4 SGB V
mit Beschluss vom 16. November 1999 gewährt worden.
Nach § 95 Abs. 6 SGB V ist jedoch die Zulassung zu entziehen, wenn ihre Voraussetzungen nicht oder nicht mehr
vorliegen, der Vertragsarzt die vertragsärztliche Tätigkeit nicht aufnimmt oder nicht mehr ausübt oder seine
vertragsärztlichen Pflichten gröblich verletzt. § 95 Abs. 6 SGB V und - ergänzend - § 27 Ärzte - ZV stellen hierbei
gesetzliche Sonderregelungen für den Fall dar, dass die bestandskräftig erteilte Zulassung zur vertragsärztlichen
Tätigkeit im nachhinein wieder beseitigt werden soll (BSG im Beschluss vom 10. Mai 2000 -B 6 KA 66/99 B-). Die zu
den §§ 45, 48 SGB X in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze werden mit Rücksicht auf § 37 SGB I durch die
speziellen Regelungen des Kassenarztrechts über die Zulassungsentziehung verdrängt (BSG a.a.O. mit Hinweis auf
das Urteil vom 9. Juli 1999 -B 6 KA 70/98 R-in SozR 3-2500 § 95 Nr. 20).
Die der Klägerin erteilte Zulassung bis 2019 ist zu Unrecht erfolgt, die Voraussetzungen für eine Zulassung der
Klägerin über die Vollendung des 68. Lebensjahr hinaus liegen nicht vor. Auf der Grundlage der vom BSG getroffenen
Auslegung zur Übergangsregelung in § 95 Abs. 7 Satz 3 Nr. 1 SGB V war die Klägerin seit Mai 1975 und damit zum
Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes zum 1. Januar 1999 bereits mehr als 20 Jahre als "Psychotherapeutin
tätig". Damit endete an und für sich die Zulassung der Klägerin zwingend nach der gesetzlichen Regelung zum 31.
März 2000. Die Voraussetzungen für eine Verlängerung der Zulassung liegen damit nicht vor.
Der Beklagte hat daher auch zu Recht gemäß § 95 Abs. 6 SGB V die Zulassung der Klägerin mit Wirkung für die
Zukunft aufgehoben.
Zwar haben weder der Zulassungsausschuss im Bescheid vom 19. Januar 2001 noch der Berufungsausschuss im
Bescheid vom 17. Juli 2001 die Aufhebung der hier letztlich maßgeblichen, mit Bescheid vom 16. November 1999
erteilten bis 2019 befristeten Bewilligung der Zulassung im Tenor ausdrücklich ausgesprochen, sondern lediglich das
Ende der Zulassung festgestellt. Jedoch haben beide in ihren Gründen zum Ausdruck gebracht, dass diese
Zulassungsbewilligung entzogen und aufgehoben werden soll und hierbei jeweils auf die Regelungen über die
Entziehung der Zulassung Bezug genommen, der Zulassungsausschuss hat darüber hinaus in seinen Gründen auch
ausdrücklich den Bescheid vom 16. November 1999 aufgehoben.
So weit die Klägerin des weiteren die Auffassung vertritt, hier werde rückwirkend eine Übergangsregelung geändert
und zu ihren Lasten verschlechtert, was aus Vertrauensschutzgründen unzulässig sei, ist dem nicht zu folgen. Hier
wird keineswegs eine Regelung rückwirkend geändert, sondern vielmehr hat hier das BSG als zuständiges oberstes
Bundesgericht bezüglich der im Streit stehenden Übergangsregelung erstmals festgelegt, wie dieses Gesetz (von
Anfang an) richtig auszulegen ist. Im Übrigen steht dieses Ergebnis auch im Einklang mit dem Willen des
Gesetzgebers wie er sich aus der oben zitierten Begründung zum Gesetzentwurf ergibt. Von einer nachträglichen,
rückwirkenden Änderung einer gesetzlichen Übergangsregelung kann also keine Rede sein. Bis zu dieser
Entscheidung durch das BSG bestand im Übrigen gerade kein Vertrauensschutz dahingehend, die 20-Jahresfrist
beginne erst ab dem 1. Januar 1999 zu laufen. Ein solcher möglicher Vertrauensschutz hätte sich allenfalls dann
bilden können, wenn diesem Urteil des BSG vom 8. November 2000 zunächst eine anders lautende Entscheidung im
Sinne der vom Zulassungsausschuss vertretenen Auslegung durch das BSG vorausgegangen wäre.
Im übrigen könnte die Klägerin nach der vorbeschriebenen Rechtslage nur darauf vertrauen, bis zur Vollendung des
68. Lebensjahrs beruflich als Vertragspsychotherapeutin tätig zu werden. Wäre der Bescheid vom 16. November 1999
von vornherein richtig gewesen, hätte sich die Frage des Vertrauensschutzes gar nicht gestellt. Durch die objektiv
rechtswidrige Zulassung bis zum Jahr 2019 sind der Klägerin zwar weitere berufliche Perspektiven eröffnet worden,
die Klägerin hat jedoch nicht konkret vorgetragen, obwohl die Abstraktheit ihrer diesbezüglichen Ausführungen bereits
vom SG in dem angefochtenen Urteil deutlich beanstandet worden ist, dass sie irgendwelche Dispositionen oder
Investitionen getroffen hat, die nicht oder nur schwer oder nur unter großen wirtschaftlichen oder persönlichen
Nachteilen wieder rückgängig gemacht werden könnten. Ob in einem solchen Falle die Beklagte verpflichtet wäre,
unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit eine andere Entscheidung zu treffen oder ob die frühere
fehlerhafte Entscheidung nur Schadensersatzansprüche auslösen könnte, kann hier offen bleiben. Der von der
Klägerin geltend gemachte Vertrauensschutz erstreckt sich lediglich darauf, weiterhin über die übliche Altersgrenze
hinaus als Vertragspsychotherapeutin praktizieren zu können. Da dieses Vertrauen von der Rechtsordnung in
verfassungskonformer Weise grundsätzlich nicht geschützt ist, ist es angesichts der Nichtersichtlichkeit sonstiger
Nachteile nicht unverhältnismäßig, wenn der Beklagte dieses Vertrauen nicht weiter berücksichtigt hat.
Unter dem Gesichtspunkt des Schutzes der Gesundheit der von der Klägerin aktuell behandelten Patienten hält es der
Senat für angemessen, der Klägerin zur Abwicklung bereits von ihr begonnener Psychotherapien eine geräumige
Auslauffrist zu gewähren, die der Senat auf die Zeit bis 31. Dezember 2003 bemessen hat (vgl dazu BSG Urteil vom
11.9.2002 - B 6 KA 41/01 R).
Die Berufung ist daher mit dieser Maßgabe zurückzuweisen.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG. Die Aufwendungen der Beklagten sind erstattungsfähig. § 193
Abs. 4 Satz 2 SGG ist zwar durch Art. 1 Nr. 66 Buchst. b des Sechsten Gesetzes zur Änderung des
Sozialgerichtsgesetzes (6. SGGÄndG) vom 17. August 2001 (BGBl. I, 2144) mit Wirkung zum 2. Januar 2002
aufgehoben worden. Eine Übergangsvorschrift für vor dem 2. Januar 2002 anhängig gewordene Verfahren enthält das
6. SGGÄndG nicht. Allerdings hat sich durch das 6. SGGÄndG an der Erstattungsfähigkeit der Kosten des Beklagten
nichts geändert. Sie ergibt sich nunmehr aus § 197a Abs. 1 SGG i.V.m. § 162 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung
(VwGO), der allerdings auf vor dem 2. Januar 2002 anhängig gewordene Verfahren nicht anzuwenden ist (Art. 17 Abs.
1 Satz 2 6. SGGÄndG). Bei dieser Sachlage kann deshalb nicht davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber
für die vor dem 2. Januar 2002 anhängig gewordenen Verfahren die Erstattungsfähigkeit der Kosten der Beklagten hat
beseitigen wollen.
Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht.