Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 01.09.2004

LSG Bwb: treu und glauben, geschäftsführung ohne auftrag, öffentlich, pfändung, satzung, juristische person, allgemeine geschäftsbedingungen, rka, zahnarzt, körperschaft

Landessozialgericht Baden-Württemberg
Urteil vom 01.09.2004 (rechtskräftig)
Sozialgericht Stuttgart S 10 KA 3836/01
Landessozialgericht Baden-Württemberg L 5 KA 1529/03
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 26. Februar 2003 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat dem Kläger auch die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger wendet sich gegen die Belastung seines Honorarkontos mit einer Pfändungsgebühr.
Der Kläger ist niedergelassener Zahnarzt und nimmt an der vertragszahnärztlichen Versorgung teil. Er ist nach
eigenen Angaben verpflichtet, seiner von ihm geschiedenen früheren Ehefrau Unterhalt zu zahlen. Dieser
Verpflichtung kommt er freiwillig nicht nach, er überlässt es stattdessen seiner früheren Ehefrau, ihre Rechte im Wege
der Zwangsvollstreckung durchzusetzen. Da der Honoraranspruch des Klägers gegen die Beklagte zur Befriedigung
von Unterhaltsansprüchen gepfändet worden war, überwies die Beklagte im Februar 2001 gepfändetes Honorar in
Höhe von 3.853,91 DM an die Unterhaltsgläubigerin. Durch Belastungsanzeige vom 26. Februar 2001 teilte die
Beklagte dem Kläger mit, für die Bearbeitung der Pfändung werde sein Honorarkonto für das Quartal 1/01 mit einer
Gebühr in Höhe von 2% des Überweisungsbetrages, also mit 77,07 DM, belastet.
Mit Schreiben vom 6. Januar und 12. März 2001 forderte der Kläger die Rückzahlung der Gebühr. Er führte aus, die
Kosten der Pfändung hingen mit seinen Honoraransprüchen und der Honorarverteilung nicht zusammen. Die Beklagte
nehme eine Aufgabe der Unterhaltsgläubigerin wahr; da diese für die Pfändung gesorgt habe, müsse sie auch die
Kosten tragen. Der Bundesgerichtshof habe in vergleichbaren Fällen entschieden, dass eine Bank bei der Bedienung
von Pfändungen keine Dienstleistung für den Kunden erbringe.
Mit Schreiben der Justitiarin der Beklagten vom 25. Januar und 10. April 2001 lehnte es die Beklagte unter Hinweis
auf Nr. 6.2 ihres Honorarverteilungsmaßstabs (HVM) sowie die hierzu (zur Gebührenhöhe) ergangenen
Vorstandsbeschlüsse vom 1. Januar 1975 und 18. Juli 1985 ab, die Pfändungsgebühr zurückzuzahlen.
Am 31. Juli 2001 erhob der Kläger Klage beim Sozialgericht Stuttgart. Er trug vor, Nr. 6.2 HVM trage die
Gebührenerhebung nicht. Unbeschadet des der Beklagten zustehenden Gestaltungsspielraums sei es nicht zulässig,
Pfändungsgebühren im Honorarverteilungsmaßstab zu regeln, nachdem die Pfändung mit der Honorarverteilung nichts
zu tun habe. Verdeutlicht werde das dadurch, dass die Pfändungsgebühr in einem besonderen Bescheid und nicht im
Honorarbescheid festgesetzt worden sei. Nicht ersichtlich sei auch, worin der zu vergütende Aufwand der Beklagten
bestehen solle. Der Bundesgerichtshof (Urt. v. 18. Mai 1999, NJW 1999, 2276) habe zum Bankrecht entschieden,
dass Tätigkeiten nach § 840 Zivilprozessordnung (ZPO) kein Geschäft für den Vollstreckungsschuldner seien,
sondern im eigenen Interesse des Drittschuldners lägen. Diese Rechtsprechung gelte vorliegend entsprechend. Dass
die Beklagte eine Körperschaft des öffentlichen Rechts sei, spiele keine Rolle. Sie sei allenfalls auf Grund einer
eigenen Verpflichtung tätig geworden. Die KZV als Drittschuldnerin sei an die Vorschriften der ZPO gebunden, so
dass auch für sie die Drittschuldner betreffenden Regelungen gelten. Die Regelung in Nr. 6.2 HVM überschreite die
Grenzen der der Beklagten zustehenden Satzungsautonomie.
Die Beklagte trug vor, § 6 Nr. 2 HVM stehe im Abschnitt "Aufrechnung, Abtretung, Pfändung und Einbehalte" des
Honorarverteilungsmaßstabes und betreffe Fragen der Honorarverteilung im Einzelfall. Sie sei berechtigt, alle mit der
Honorarverteilung zusammenhängenden Sachverhalte zu regeln, wie etwa Form und Zeitpunkt der Vorlage von
Abrechnungen, die Fälligkeit der Honorarforderungen, die Zahlung von Abschlägen und die vorläufige Einbehaltung
von Honorar zur Sicherung von Rückforderungsansprüchen gegen einen Vertragszahnarzt. Durch die Pfändung
entstünden Mehrkosten infolge eines erhöhten Verwaltungsaufwands, weil die Honorarauszahlung bei Pfändungen
manuell bearbeitet werden müsse und aus dem maschinellen Datenträgeraustausch herausgenommen werde.
Außerdem sei eine ständige monatliche Überwachung notwendig. Gebe es mehrere Gläubiger, müssten die jeweiligen
Bankverbindungen kontrolliert und Schriftverkehr geführt sowie beachtet werden, wann einzelne Forderungen befriedigt
seien. Diesen Mehraufwand dürfe sie verursacherbezogen umlegen; er könne nicht den anderen Mitgliedern angelastet
werden. Die angeführte Entscheidung des Bundesgerichtshofs sei angesichts ihrer Rechtssetzungsbefugnisse nicht
einschlägig. Allgemeine zivilrechtliche Grundsätze gälten mangels Regelungslücke nicht.
Mit Urteil vom 26. Februar 2003 verurteilte das Sozialgericht die Beklagte unter Aufhebung der Belastungsanzeige
vom 26. Februar 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10. April 2001, an den Kläger 39,41 EUR (77,07
DM) zu zahlen. Das Sozialgericht hat die Berufung gegen sein Urteil wegen grundsätzlicher Bedeutung der
Rechtssache zugelassenen. Zur Begründung führte es aus, die Klage sei zulässig; das Schreiben der Beklagten vom
10. April 2001 sei als Widerspruchsbescheid nach § 85 Sozialgerichtsgesetz (SGG) einzustufen; die (hier einjährige)
Klagefrist sei gewahrt, weil dem Schreiben eine Rechtsbehelfsbelehrung nicht beigefügt gewesen sei (§ 66 Abs. 1 und
2 SGG). Die Klage sei auch begründet. Die Regelung in Nr. 6.2 Satz 2 und 3 HVM und der darauf beruhende
Vorstandsbeschluss der Beklagten vom 18. Juli 1985 verstießen gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB), weil sie den
Kläger unangemessen benachteiligten. Verletzt sei der aus dem Gerechtigkeitsgebot folgende Grundsatz, wonach
jeder die Aufwendungen zur Erfüllung eigener gesetzlicher Verpflichtungen selbst tragen müsse. Die Beklagte wolle
demgegenüber einen Teil ihrer Gemeinkosten auf den mit Vollstreckungsmaßnahmen überzogenen Kläger abwälzen.
Auf dem Gebiet des Bankrechts habe der Bundesgerichtshof durch Urteil vom 18. Mai 1999 (NJW 1999, 2276)
entschieden, dass dem Drittschuldner ein gesetzlicher Anspruch gegen den Schuldner auf eine Vergütung für die
Bearbeitung von Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen und die nachfolgende Überwachung der
Pfändungsmaßnahmen nicht zustehe. Ein Anspruch dieser Art könne auch durch allgemeine Geschäftsbedingungen
nicht begründet werden, weil damit von wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung abgewichen würde.
Denn mit der Bearbeitung von Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen erbringe der Drittschuldner keine (Sonder-
)Dienstleistung für den Schuldner auf rechtsgeschäftlicher Grundlage. Er handle vielmehr vorrangig im eigenen
Interesse zur Erfüllung einer gesetzlichen Verpflichtung aus § 840 Abs. 1 ZPO. Gleiches gelte für die Überwachung
der Pfändungsmaßnahmen. Der Drittschuldner werde insoweit nicht im Auftrag oder auf Weisung des
Vollstreckungsschuldners, sondern im Anschluss an die veranlasste Pfändung aus eigenem Antrieb tätig. Er wolle
nämlich verhindern, dass er, sollte zu Unrecht an den Vollstreckungsschuldner gezahlt werden, ggf. doppelt zahlen
müsse und die fehlgeleitete Zahlung vom (regelmäßig nicht zahlungsfähigen) Vollstreckungsschuldner nicht mehr
zurückfordern könne. Diese Erwägungen gälten vorliegend entsprechend, unbeschadet dessen, dass die Beklagte
keine Bank, sondern eine Körperschaft des öffentlichen Rechts sei, nachdem auch die Beklagte die Vorschriften der
Zivilprozessordnung beachten müsse und an die Gebote von Treu und Glauben gebunden sei. Hinzu komme, dass
der Kläger als Zwangsmitglied der Beklagten (§ 77 Abs. 3 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch, SGB V) anders als der
Kunde einer Bank seinen Vertragspartner nicht frei wählen und keine gesonderten Vereinbarungen abschließen könne.
Da die Beklagte nach alledem zur Einforderung von Pfändungsgebühren nicht berechtigt sei, komme es nicht darauf
an, ob die in Rede stehende Gebührenregelung im Honorarverteilungsmaßstab getroffen und eine Pauschale
festgelegt werden dürfe. Das Urteil wurde der Beklagten am 8. April 2003 zugestellt.
Am 17. April 2003 hat die Beklagte Berufung eingelegt. Sie trägt vor, ein Widerspruchsbescheid liege nicht vor, weil
das dafür vom Sozialgericht in Anspruch genommene Schreiben nicht von der zuständigen Stelle, nämlich dem
Vorstand (§ 85 Abs. 2 Nr. 1 SGG i. V. m. § 15 Nr. 8 ihrer Satzung) stamme. Die Regelung in Nr. 6.2 HVM trage die
pauschalierte Erhebung von Verwaltungskosten für Pfändungen in Höhe von 2% des Überweisungsbetrages. Ihre
Mitglieder würden dadurch nicht treuwidrig benachteiligt. Sie erfülle zwar vorrangig gesetzliche Pflichten aus § 840
Abs. 1 ZPO; die dadurch entstehende Mehrarbeit habe aber der Kläger veranlasst. Mit einem privatrechtlich
organisierten Kreditinstitut könne man sie nicht gleichsetzen. Gerade weil die Vertragszahnärzte kraft Gesetzes
(zwangsweise) den Kassenzahnärztlichen Vereinigungen angehörten, sei es angemessen, die Mehrkosten erhöhten
Verwaltungsaufwands vom Verursacher einzufordern, da sie andernfalls den anderen Zwangsmitgliedern über den
Verwaltungskostenbeitrag zur Last fielen. Bei Pfändungen entstehe ein erheblicher Verwaltungsaufwand: So werde der
Zahnarzt für sämtliche maschinellen Zahlungen gesperrt und eine separate Aktenführung angelegt, ein ggf.
vorhandener Vertrag über die Sofortauszahlung werde gekündigt, die Pfändungsgläubiger müssten bei
Honorarabtretungen angeschrieben und ggf. nach Rangfolge gestrichen werden und es seien sämtliche Zahlungen
unter Abzug sonstiger Lastschriften, wie Honorarberichtigungen u.ä., manuell zu veranlassen. Bei mehrfachen
Pfändungen erhöhe sich der Aufwand entsprechend. Der Ansatz einer Gebühr in Höhe von 2% des
Pfändungsbetrages sei im Regelfall günstiger als ein Festbetrag (vgl. dazu im Einzelnen Bl. 17/18 der LSG-Akte).
§ 64 SGB X finde zwar grundsätzlich auf sie Anwendung, jedoch nur für originäre Aufgaben wie Honorarverteilung,
Abrechnung oder Rückforderung, mithin Aufgaben, die alle Mitglieder ihrer KZV betreffen. Für eine besonderen
Verwaltungsaufwand, der ausschließlich in der privaten Sphäre eines Mitglieds begründet liege, gelte § 64 Abs. 1
SGB X seinem Sinn und Zweck nach nicht.
Trotz des geringen Streitwerts von 40 EUR sehe sie sich außerstande, zur Vermeidung weiterer Kosten die
Belastungsanzeige vom 26. Februar 2001 zurückzunehmen, weil bei ihr noch zahlreiche andere Widersprüche des
Klägers gegen vergleichbare Gebührenbescheide anhängig seien.
Die Beklagte hat schließlich nach gerichtlichem Hinweis den Widerspruchsbescheid vom 30. August 2004 erlassen
und diesen dem Bevollmächtigten des Klägers noch vor der mündlichen Verhandlung des Senats bekannt gegeben.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 26. Februar 2003 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen
Er verteidigte das angefochtene Urteil.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze
sowie die Akten der Beklagten, des Sozialgerichts und des Senats Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
I.
Die kraft Zulassung durch das SG statthafte, form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Beklagten ist nicht
begründet. Das SG hat im Ergebnis zu Recht die Belastungsanzeige vom 26. Februar 2001 aufgehoben. Sie erweist
sich als rechtswidrig, weil sie eine nicht sachgerechte Pauschalierung der Verwaltungsmehrkosten vornimmt. Im
Übrigen erweisen sich die Vorschriften des HVM der Beklagten über eine Pfändungsgebühr als rechtmäßig.
Das SG hat allerdings zu Unrecht die Zulässigkeit der Klage bejaht. Das Schreiben der Justiziarin vom 10. April 2001
konnte entgegen der Auffassung des SG nicht als Widerspruchsbescheid angesehen werden. Er stammte von der
Justiziarin der Beklagten und war ersichtlich im Sinne einer Zwischennachricht gemeint; es stammt damit nicht von
der nach der Satzung der Beklagten zuständigen Widerspruchstelle, dem Vorstand der Beklagten (§ 85 Abs. 2 Nr. 1
SGG i. V. m. § 15 Nr. 8 ihrer Satzung). Die erforderlichen Nachholung des Widerspruchsverfahrens ist inzwischen
durch den Senat noch vor der mündlichen Verhandlung erfolgt, so dass sämtliche Sachurteilsvoraussetzungen hier
vorliegen (vgl. dazu BSG Urteil vom 3. März 1999 - B 6 KA 10/98 R). II.
Grundlage der von der Beklagten festgesetzten Gebühr ist Nr. 6.2 HVM. Nach Satz 1 dieser Bestimmung kann der
Zahnarzt Zahlungsansprüche gegen die Beklagte nur einheitlich an einen Zessionar abtreten. Satz 2 legt fest, dass
durch Abtretungen und Pfändungen aller Art entstehende Verwaltungsmehrkosten dem Zahnarzt gesondert berechnet
werden können. Satz 3 erlaubt, die Verwaltungsmehrkosten zu pauschalieren. Hierzu hat der Vorstand der Beklagten
am 18. Juli 1985 beschlossen, dass für Pfändungen eine Gebühr in Höhe von 2% des Pfändungsbetrages zu erheben
ist.
Die Regelungen in Nr. 6.2 Satz 2 und 3 HVM für Abtretungen und Pfändungen sind gültig; der Senat teilt insbesondere
die Bedenken des Sozialgerichts nicht. Die Vorschriften halten sich im Rahmen der einschlägigen
Rechtssetzungsermächtigung und verletzen höherrangiges Recht nicht. Nicht zu beanstanden ist dabei auch, dass
die Regelungen die Bemessung der konkreten Höhe der Verwaltungsmehrkosten für die Bearbeitung einer Pfändung
(im folgenden auch Pfändungsgebühr genannt) allein der Verwaltung überlassen. Diese hat dabei jedoch einen nicht
sachgerechten Maßstab angelegt.
1.) Grundlage für das in Nr. 6.2 HVM verankerte Recht, bei Pfändungen Verwaltungskosten zu erheben, bildet § 81
Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 SGB V. Danach muss die von der Vertreterversammlung zu beschließende und von der
Aufsichtsbehörde zu genehmigende Satzung u.a. Bestimmungen enthalten über die Aufbringung und Verwaltung der
Mittel. Was unter Mittel konkret zu verstehen ist, ist im Gesetz nicht näher ausgeführt. Unstreitig anerkannt ist, dass
die Beklagte zur Abgeltung des allgemeinen Verwaltungsaufwandes Beiträge in Höhe eines bestimmten
Prozentsatzes des ärztlichen Umsatzes erheben darf (BSG Urteile vom 19. Dezember 1984 - B 6 RKa 9/83 und vom
24. September 2003 - B 6 KA 51/02 R). Nach Auffassung des Senats beschränkt sich die Mittelerhebung nicht nur auf
Beiträge, sondern erlaubt auch die Erhebung von Gebühren. Es hätte sonst nahegelegen, dass der Gesetzgeber statt
des weiten Begriffs der Mittel von vornherein den engeren Begriff der Beiträge gebraucht hätte. In diese Richtung geht
auch die ältere Rechtsprechung des BSG zu der im Wortlaut mit § 81 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 SGB V übereinstimmenden
Vorgängervorschrift des § 368m Abs. 1 Nr. 4 RVO. So hat sie Beiträge, die an einen bestimmten
Verwaltungsmehrbedarf anknüpfen, wie etwa Unkostenbeiträge bei Leistungen im ärztlichen Notfalldienst (BSG Urteil
vom 3. September 1987 - 6 RKa 1/87) bzw. gebührenähnliche, in bestimmten DM-Beträgen festgesetzte
Fuhrpauschalen, mit denen der konkrete Verwaltungsmehraufwand im Zusammenhang mit der Abrechnung der
Leistungen für den ärztlichen Notfalldienst abgegolten werden sollte (BSG Urteil vom 12. Mai 1993 - 6 RKa 33/92), als
rechtmäßig erachtet und in der Entscheidung vom 3. September 1987 - 6 RKa 1/87 es sogar für geboten erachtet, den
Begriff der Gebühr näher zu beschreiben.
Für eine weite Auslegung des Begriffs der Mittel spricht auch die Satzungsautonomie der KZV als
Selbstverwaltungskörperschaft. Zum Wirkungskreis einer Selbstverwaltungskörperschaft gehört prinzipiell auch die
Finanzhoheit und damit die Entscheidung über das Ob und Wie der aufzubringenden Mittel. Auch die
Pflichtmitgliedschaft in der Körperschaft und die daraus folgende Beitragspflicht legt eine Unterscheidung in Kosten
für besonders aufwändige Verwaltungsverfahren, die von einzelnen Mitgliedern veranlasst werden, und solchen
Aufwendungen, die der Gesamtheit der Mitglieder zu Gute kommen, nahe. Insoweit kann es unter dem Gesichtspunkt
des Verursacherprinzips ungerecht erscheinen, der Allgemeinheit der Mitglieder Kosten aufzuerlegen, für die nur
einzelne Mitglieder alleinverantwortlich sind.
2.) Die Satzung der Beklagten verbietet die Erhebung von Pfändungsgebühren nicht. Sie trifft in § 27 Abs. 1 die
Regelung, dass die Mittel der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Stuttgart von den Mitgliedern durch Beiträge
aufgebracht werden. Nach Abs. 2 sind Beiträge so zu bemessen, dass sie für die Durchführung der Aufgaben der
Kassenzahnärztlichen Vereinigung Stuttgart ausreichen. Die Vertreterversammlung beschließt die Art der Beiträge
und setzt deren Höhe jeweils mit dem Haushaltsplan fest. Nach ihrem Sinn trifft diese Vorschrift nur eine allgemeine
Regelung bezüglich der Mittelbeschaffung für die allgemeinen Sachkosten; sie schließt die Erhebung weiterer
Abgaben, insbesondere für gesondert abrechenbare Sachkosten indes nicht ausdrücklich aus. Der Senat vermag
dieser Vorschrift daher kein Verbot einer zusätzlichen Gebührenerhebung für gesondert abrechenbare Sachkosten zu
entnehmen.
Nach dem Gesagten erlaubt es § 81 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 SGB V zwar den Kassen(zahn)ärztlichen Vereinigungen, für
gesondert abrechenbare Sachkosten Gebühren bzw. Nutzungsentgelte zu verlangen. Indes legt der Wortlaut des
Gesetzes es nahe, dass die Regelungen über die Gebührenerhebungen in der Satzung getroffen werden oder
zumindest dort eine entsprechende Ermächtigung für die Vertreterversammlung enthalten ist. Beides ist hier nicht
geschehen. Die hier streitige Regelung über eine Gebührenerhebung ist in § 6 HVM getroffen worden. Gleichwohl ist
sie gültig und kann nach Meinung des Senats im Falle des Klägers zur Anwendung kommen.
Die Erhebung von Pfändungsgebühren gehört zwar nicht zur Honorarverteilung im eigentlichen Sinne, es ist indes in
der Rechtsprechung anerkannt (BSG SozR 3- 2500 § 85 Nr. 32), dass ein HVM auch zusätzliche Regelungen
enthalten kann, beispielsweise hinsichtlich einer ggf. durchzuführenden sachlich-rechnerischen Richtigstellung, der
Abgabe von Unterlagen sowie der Einzelheiten der Honorarauszahlung wie die Fälligkeit der Honorarforderung oder die
Zahlung von Abschlägen. Da ein enger Sachzusammenhang zwischen der Honorarauszahlung und der Erhebung von
Verwaltungskosten für die Bearbeitung von Pfändungen besteht, durfte die Beklagte die Pfändungsgebühr durch
Beschluss ihrer Vertreterversammlung auch im HVM regeln. Dass eine Vorschrift über die Aufbringung von Mitteln i.
S. v. § 81 Abs. 1 Nr. 5 SGB X wegen des beschriebenen Sachzusammenhangs im HVM steht, ist rechtlich
unschädlich. Bei den Vorschriften des HVM handelt es sich um materielles Satzungsrecht, das die Beklagte im
Rahmen ihrer Rechtssetzungsautonomie erlassen hat und das für die Vertragsärzte bindend ist (BSG SozR 3-2500 §
85 Nr. 32). Der Umstand, dass die Aufsichtsbehörde den HVM anders als die Satzung nicht zu genehmigen braucht,
macht die Gebührenerhebung im HVM nicht rechtswidrig. Denn die Aufsichtsbehörde (vgl. § 78 SGB V i.V.m. §§ 87-
90 SGB IV), hätte den HVM insoweit von Amts wegen im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht seit Jahren beanstanden
können, was sie nicht getan hat. Es kann daher auch keine Rede davon sein, die Beklagte habe durch die Regelung
der Pfändungsgebühr im HVM das Aufsichtsrecht der Aufsichtsbehörde umgangen.
3.) Der Erhebung der Pfändungsgebühren steht auch nicht der Grundsatz der Kostenfreiheit nach § 64 SGB X
entgegen. Nach § 64 Abs. 1 SGB X werden für das Verfahren bei den Behörden nach diesem Gesetzbuch keine
Gebühren und Auslagen erhoben. Von dieser Vorschrift darf gem. § 37 SGB I nur dann abgewichen werden, wenn in
besonderen Teilen des SGB abweichende Vorschriften getroffen sind. Zu den besonderen Teilen des SGB gehört
auch das Kassenarztrecht als Teilgebiet des Rechts der gesetzlichen Krankenversicherung (BSG SozR 1300 § 63 Nr.
12). Zu inhaltlich abweichenden Bestimmungen, die auch Vorschriften des SGB X verdrängen, gehören nicht nur die
unmittelbar im SGB enthaltenen, sondern auch diejenigen, die auf Grund einer darin geregelten Ermächtigung erlassen
worden sind. Satzungsrecht geht daher nur dann den allgemeinen Bestimmungen des SGB vor, wenn der
Ermächtigungsnorm selbst Vorrang zukommt, wenn sie also zu einem der besonderen Teile des SGB gehört, und die
Ermächtigungsnorm eindeutig zu einer vom SGB X abweichenden Regelung ermächtigt (BSG SozR 3-1300 § 63 Nr.
4). Letzteres ist hier der Fall.
Das BSG hat allerdings in der Entscheidung SozR 3-1200 § 37 Nr. 1 die Auffassung vertreten, dass eine Satzung
nicht abweichend von § 63 SGB X den Grundsatz der Kostenfreiheit des Widerspruchsverfahrens abbedingen kann.
Insbesondere aus dem Selbstverwaltungsrecht öffentlich-rechtlicher Körperschaften folgt noch keine Ermächtigung für
abweichende Regelungen. Vielmehr berechtigt das Selbstverwaltungsrecht öffentlich-rechtlicher Körperschaften, das
auch die Finanzautonomie einschließt, lediglich zu Regelungen des eigenen Wirkungskreis unter Beachtung
vorgegebener staatlicher Regelungsvorgaben. Da § 63 SGB X und § 64 SGB X in einem engen
Regelungszusammenhang stehen, liegt es nahe diese Rechtsprechung auch auf die vorliegende Fallkonstellation
anzuwenden.
Andererseits wird in der Literatur (Schiller, MedR 2004, 348) die Auffassung vertreten, wenn § 81 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5
SGB V dahingehend auszulegen ist, dass er gerade keine Beschränkung lediglich auf Beiträge enthält und auch für
gesondert abrechenbare Sachkosten Gebühren erlaubt, er dann konsequenterweise gem. § 37 Abs. 1 SGB I auch
Vorrang gegenüber § 64 Abs. 1 SGB X haben muss. Der Senat ist dieser Auffassung gefolgt. Sinn und Zweck von §
64 Abs. 1 SGB X ist, dass im Bereich der sozialen Leistungen keine Gebühren erhoben werden, um sozial Bedürftige
nicht von einer Antragstellung abzuhalten. Die Vorschrift passt damit im Grundsatz nicht auf das Vertragsarztrecht,
wo dieser Schutzzweck unnötig ist, weil anders als bei Empfängern von Sozialleistungen kein Anlass besteht, die im
Durchschnitt jedenfalls als i. S. des § 72 Abs. 2 SGB V angemessen verdienend anzusehenden Zahnärzte von
finanziellen Belastungen bei von ihnen veranlassten Verwaltungsverfahren freizustellen. Hinzu kommt, dass die Ärzte
als (Honorar)leistungsempfänger die Kosten für die Honorarbescheide sowie die im Zusammenhang mit ihrer
Mitgliedschaft in der KZV ergehenden Bescheide in allgemeiner Form über Beiträge selbst finanzieren. Anders als bei
Sozialleistungsempfängern, die typischerweise während des Bezugs von Leistungen keine Beiträge zahlen, führt die
Kostenbefreiung in § 64 Abs. 1 SGB X bei Ärzten als Zwangsmitglieder einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft zu
durchschnittlich höheren Beiträgen. Für einen "Solidarausgleich zwischen Kostenverursachern und den übrigen
Beitragszahlern" besteht sachlich kein Anlass. Insoweit erscheint es konsequent, für gesondert abrechenbare
Sachverhalte verursacherbezogen Gebühren zu erheben. Der Senat hält es deshalb für vertretbar, § 81 Abs. 1 Satz 3
Nr. 5 SGB X als spezielle Regelung i. S. des § 37 SGB I anzusehen.
Davon abgesehen wird die hier streitige Pfändungsgebühr bereits durch eine sinnentsprechende Auslegung von § 64
Abs. 1 SGB X erlaubt. Der Begriff "nach diesem Gesetzbuch" bezieht sich nicht nur auf die Behörden, sondern auch
auf die Verfahren. Dies bedeutet, dass es sich auch um Verfahren handeln muss, die Leistungen oder
Leistungsvoraussetzungen nach dem SGB zum Gegenstand haben. Vorliegend geht es aber nicht um eine im SGB
normierte Leistung oder Sanktion, vielmehr geht es um Leistungen bzw. Verpflichtungen, die ihren Rechtsgrund in der
ZPO haben, was auch darin zum Ausdruck kommt, dass §§ 53 bis 55 SGB I vorliegend nicht einschlägig sind. Für ein
Tätigwerden auf Grund von Vorschriften außerhalb des SGB kann § 64 Abs. 1 SGB X seinem Sinn nach nicht gelten.
4.) Entgegen der Auffassung des SG und des Klägers steht das Urteil des BGH vom 18. Mai 1999 - IX ZR 219/98 der
Erhebung einer Pfändungsgebühr nicht entgegen. Der BGH hat in dieser Entscheidung die Berechnung eines Entgelts
für die Bearbeitung eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses und eines Entgelts für die anschließende
Überwachung der Pfändungsmaßnahme als mit dem wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung
unvereinbar angesehen und unter Bezugnahme auf § 9 Abs. 1 AGBG die Auffassung vertreten, die Regelung
benachteilige den Kunden der Bank entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen, weswegen er die
entsprechenden Bestimmungen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Bank für rechtswidrig gehalten hat. Er
hat zur Begründung darauf hingewiesen, grundsätzlich habe jeder Rechtsunterworfene seine gesetzlichen
Verpflichtungen zu erfüllen, ohne dafür ein gesondertes Entgelt verlangen zu können. Ein Anspruch der Bank auf
Ersatz anfallender Kosten bestehe nur dann, wenn dies im Gesetz vorgesehen sei. Dies sei jedoch nicht der Fall,
weder aus § 840 ZPO noch aus Geschäftsführung ohne Auftrag und auch nicht unter Schadensersatzgesichtspunkten
könne die Bank - wie der BGH ausführlich dargelegt hat - den Ersatz anfallender Kosten verlangen. Die Abgabe einer
Drittschuldnererklärung sei eine aus der allgemeinen Zeugnispflicht abgeleitete staatsbürgerliche Pflicht, die der
Gewährleistung einer im Interesse der Allgemeinheit liegenden funktionsfähigen Forderungsvollstreckung diene. Da
der Vollstreckungsschuldner an der von ihm nicht erbetenen Überwachung grundsätzlich kein Interesse habe, könne
keine Rede davon seien, die Überwachung stelle eine entgeltpflichtige Sonderdienstleistung der Bank für den
Vollstreckungsschuldner dar.
Die Vorschriften des Zivilprozessrechts waren hier von der Beklagten anzuwenden. Insoweit hatte sie die gleiche
Rechtsstellung wie jede andere natürliche oder juristische Person des Privatrechts. Wenn juristische Personen des
Privatrechts die Kosten der Pfändungen aus den Gemeinkosten begleichen müssen, hat dies entgegen der
Auffassung des Klägers jedoch nicht zwingend zur Folge, dass dies in gleicher Weise für öffentlich-rechtliche
Körperschaften wie die Beklagte gilt. Die Grundsätze des BGH gelten nur für das Zivilrecht und dort speziell nur für
das Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, nicht hingegen für das öffentlich-rechtliche Gebührenrecht von
Körperschaften. Zu beachten ist, dass - wie der BGH selbst andeutet - auf rechtsgeschäftlicher Grundlage auch im
Zivilrecht und im Arbeitsrecht (so Hannewald in NZA 2001,19-21) abweichende Regelungen getroffen werden können.
Entscheidend ist aber, dass das Verursacherprinzip - anders als im Zivilrecht - wegen der öffentlich-rechtlichen
Zwangs-mitgliedschaft der übrigen Mitglieder der Beklagten und ihrer Verpflichtung zur Aufbringung der für die
öffentlich-rechtliche Tätigkeit ihrer Körperschaft erforderlichen Finanzmittel im öffentlich-rechtlichen Gebührenrecht
Berücksichtigung findet. Bereits ihrer Definition nach ist eine Gebühr nichts anderes als eine Gegenleistung für eine
öffentlich-rechtliche Leistung, die aus Anlass eines individuellen zurechenbaren Verhaltens erfolgt (vgl. BVerfG Urteil
vom 19. März 2003, Az: 2 BvL 10/98). Grundsätzlich erlaubt es das öffentlich-rechtliche Gebührenrecht, den
Veranlasser einer Gebühr in Anspruch zu nehmen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13. März 2003, Az: 5 S
2147/02 unter Berufung etwa auf § 1 LGebG BW). Dass der Kläger hier im Ergebnis der Veranlasser der öffentlich-
rechtlichen Tätigkeit der Beklagten ist, scheint dem Senat nicht weiter zweifelhaft. Zwar hat die Pfändungsgläubigerin
formal die Tätigkeit der Beklagten ausgelöst, wesentlichen ursächlich ist jedoch der Umstand, dass der Kläger trotz
Zahlungsfähigkeit seinen zivilrechtlichen Verpflichtungen nicht freiwillig nachgekommen ist.
5.) Die Beklagte hat die Gebühr jedoch auf Grund eines rechtsfehlerhaften Gebührenmaßstabes bestimmt. Das BSG
hat im Urteil vom 3. September 1987 - 6RKa 1/87 für eine Gebührenerhebung im Kassenarztrecht das
Kostendeckungsprinzip, das Äquivalenzprinzip und das Prinzip der speziellen Entgeltlichkeit als maßgebend
angesehen. Nach dem Kostendeckungsprinzip darf das Beitrags- und Gebührenaufkommen die Aufwendungen in den
betreffenden Verwaltungszweigen nicht dauernd übersteigen. Dieses Prinzip ist verletzt, wenn von vornherein ein
Überschuss angestrebt wird und ein solcher tatsächlich dauernd entsteht. Nach dem Äquivalenzprinzip müssen die
dem Abgabenpflichtigen gewährten Leistungen (Vorteile) und die von ihm geforderte Gegenleistung in einem
angemessenen Verhältnis zu einander stehen. Aus dem Prinzip der speziellen Entgeltlichkeit folgt, dass in der
Gebührenbemessung keine sachfremden Maßstäbe eingehen dürfen, die sich nicht an dem Ausmaß der Benutzung
orientieren. Hiergegen verstieß die erhobene Gebühr.
Vorliegend verfolgt die Beklagte mit der Gebührenerhebung den Zweck, für die ihr durch die Pfändungen entstehenden
hohen Aufwendungen eine Kostendeckung zu erhalten. Ob daneben auch der Zweck verfolgt wird, Ärzte von der
Abtretung ihres Honorars abzuhalten bzw. anzuhalten, Pfändungen des Honorars zu vermeiden, kann dahingestellt
bleiben, weil es sich dabei auch um einen legitimen Lenkungszweck handeln würde (BVerfG Urteil vom 19. März 2003
- 2 BvL 10/98). Der Senat ist sich bewusst, dass er eine Regelung nur dann für rechtswidrig erachten darf, wenn der
Satzungsgeber die äußersten Grenzen seines Gestaltungsspielraum überschritten hat, und er dabei grundsätzlich
unbeachtet lassen muss, ob der Satzungsgeber dabei im Einzelnen die zweckmäßigste, vernünftigste und
gerechteste Lösung gefunden hat. Dieser Grundsatz hindert den Senat nicht, hier den streitigen Gebührenbescheid
aufzuheben. Denn vorliegend ist nicht die Regelung des HVM zu beanstanden, fehlerhaft sind vielmehr die im
Vorstandsbeschluss von 1985 niedergelegten Erhebungsgrundsätze.
Zur Festlegung der Höhe der Pfändungsgebühr durfte die Beklagte nach Maßgabe des § 18 Nr. 1 ihrer Satzung auch
den Vorstand ermächtigen. Im von der Vertreterversammlung zu beschließenden Honorarverteilungsmaßstab müssen
nämlich nur die für die Honorarverteilung und für Honorarbegrenzungsregelungen wesentlichen Grundsätze geregelt
werden. Dazu gehört die Entscheidung darüber, ob eine Verwaltungsgebühr für Abtretungen und Pfändungen
(überhaupt) erhoben werden soll und ob sie als Pauschalgebühr auszugestalten ist oder nicht. Beides ist mit Nr. 6.2
Satz 1 und 2 HVM geschehen. Bei der Festlegung der Pauschale unter Berücksichtigung des jeweiligen
Verwaltungsaufwandes handelt es sich demgegenüber um eine Ausführungsentscheidung, die zum Bereich der
wesentlichen Grundsatzentscheidungen nicht gehört und die deshalb dem Vorstand überlassen werden darf (vgl. dazu
allgemein auch Engelhard in Hauck/Haines, SGB V - Gesetzliche Krankenversicherung - § 85 Rn. 160b).
Der Vorstandsbeschluss wird bereits dem Wortlaut von Nr. 6.2 HVM (vgl. Bl.32 SG-Akte) nicht gerecht, wonach
entstehende Verwaltungsmehrkosten dem Zahnarzt berechnet werden können. Um eine ganze oder teilweise
(letzteres würde die Ausgestaltung als Ermessensvorschrift "können berechnet werden" erlauben) Kostendeckung zu
erreichen, ist der Ansatz eines Prozentsatzes auf den gepfändeten Betrag nicht sachgerecht. Denn zwischen der
Höhe des gepfändeten Betrages und dem Arbeitsaufwand bei der Beklagten besteht kein Zusammenhang. So wird die
Pfändung eines Betrages von 20.000 EUR im Ergebnis nicht mehr und nicht weniger Arbeit machen, als die
Bearbeitung einer Pfändung von lediglich 100 EUR. Gleichwohl wird in dem einen Fall eine Gebühr von 400 EUR und
im anderen Fall eine Gebühr von nur 2 EUR erhoben. Sachgerecht ist es nach Auffassung des Senates, den
typischerweise oder durchschnittlich anfallenden konkreten Kostenaufwand zu ermitteln (vgl. dazu die Ermittlung des
Kostenaufwandes in dem vom BVerfG mit Urteil vom 19. März 2003 - 2 BvL 10/98 entschiedenen Fall). Die Beklagte
darf dabei generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen treffen, weil in der Regel nicht jede einzelne
Gebühr nach Kosten, Wert und Vorteil einer real erbrachten Leistung genau berechnet, sondern vielfach nur nach
Wahrscheinlichkeit und Vermutungen in gewissem Maße vergröbert bestimmt und pauschaliert werden können (vgl.
BVerfG a.a.O. m.w.N., BSG Urteil vom 1. Februar 1995 - 6 RKa 32/94). Das ihr in Nr. 6.2 HVM eingeräumte
Ermessen erlaubt es ihr weiter, die Gebühren erst ab einem bestimmten Kostenaufwand geltend zu machen.
Da die Gebühr im vorliegenden Fall auf Grund eines sachwidrigen Maßstabs erhoben worden ist, hat die Beklagte ihr
Ermessen insoweit fehlerhaft ausgeübt. Die Belastungsanzeige vom 26. Februar 2002 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 30. August 2004 erweist sich aus diesem Grund als rechtswidrig und war daher
aufzuheben. Das Urteil des SG war somit im Ergebnis zu bestätigen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 und 4 SGG in der hier noch anwendbaren, bis 2. Januar 2002
geltenden Gesetzesfassung.
Die Revision war wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache zuzulassen.