Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 20.09.2005

LSG Bwb: treu und glauben, arbeitsentgelt, berechnung der beiträge, falsche auskunft, vertrauensschutz, auszahlung, verwaltungsakt, beitragsforderung, mehrarbeit, beitragsberechnung

Landessozialgericht Baden-Württemberg
Urteil vom 20.09.2005 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Stuttgart S 11 R 4383/02
Landessozialgericht Baden-Württemberg L 11 R 1766/05
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 18.03.2005 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens. Der Streitwert wird auf 9.543,25 EUR festgesetzt.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Nachforderung von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen in Höhe von 9.543,25 EUR
streitig.
Bei dem Kläger, einem im Bereich der Industrieelektronik tätigen Betrieb, wurde am 18. November 1999 durch die
Beklagte eine Betriebsprüfung durchgeführt. Dabei wurde festgestellt, dass über mehrere Monate anfallende
Überstunden einmalig ausbezahlt wurden, die Verbeitragung jedoch jeweils als laufendes Arbeitsentgelt erfolgte.
Mit Bescheid vom 20. Dezember 1999 forderte die Beklagte daraufhin für den Prüfzeitraum vom 01.01.1995 bis
31.12.1998 Gesamtsozialversicherungsbeiträge in Höhe von 20.463,28 DM mit der Begründung nach, für einige
Arbeitnehmer seien Überstunden kumuliert ausbezahlt und sozialversicherungsrechtlich nur als laufendes
Arbeitsentgelt verbeitragt worden. Die Überstundenvergütungen seien aber stets steuer- und beitragspflichtiger
Arbeitslohn und aufgrund ihrer Zeitbezogenheit laufendes Arbeitsentgelt, somit dem Monat zuzuordnen, in dem sie
erarbeitet worden seien. Auf Nachzahlungen, die auf einer rückwirkenden Überstundenbezahlung beruhten, könne aus
Vereinfachungsgründen auch die Regelung für einmalig gezahltes Arbeitsentgelt mit der Maßgabe angewendet
werden, dass die anteilige Jahresbeitragsbemessungsgrenze des Nachzahlungszeitraumes zugrunde zulegen sei;
dadurch werde der Charakter der Nachzahlung als laufendes Arbeitsentgelt nicht berührt. Einmalig gezahltes
Arbeitsentgelt werde einem bestimmten Entgeltabrechnungszeitraum zugerechnet, jedoch werde hierbei die
monatliche Beitragsbemessungsgrenze außer Kraft gesetzt. Die bei der klägerischen Firma über mehrere Monate
angefallenen Überstunden seien in den Jahren 1995 und 1996 einmalig im Dezember ausbezahlt worden, 1997 und
1998 dann vierteljährlich. Die Verbeitragung sei jedoch jeweils nur als laufendes Arbeitsentgelt erfolgt. Diese
Vorgehensweise sei jedoch nur insoweit zulässig, als die Zahlungen sozialversicherungsrechtlich als Einmalbezüge
verbeitragt würden. Durch die Verschlüsselung der Überstunden als laufendes Arbeitsentgelt sei das zu
verbeitragende Entgelt auf die monatliche Beitragsbemessungsgrenze begrenzt und der restliche Teil der
rückwirkenden Überstundenbezahlungen nicht verbeitragt worden. Würden die Überstunden aber als Einmalbezug
verschlüsselt, werde die monatliche Beitragsbemessungsgrenze außer Kraft gesetzt und es erfolge eine
Verbeitragung der kumulierten Überstunden in voller Höhe (ggf. bis zur Höhe der anteiligen/jährlichen
Beitragsbemessungsgrenze). Somit würden die Beiträge aus den Überstundenvergütungen der Jahre 1995 bis 1998
nacherhoben. Hinsichtlich der zugrundegelegten Arbeitsentgelte, der Berechnung der Beiträge und der genauen
Zusammensetzung der Forderung wird auf Anlage 1 zu dem Bescheid verwiesen.
Mit seinem dagegen eingelegten Widerspruch machte der Kläger geltend, ihm sei durch die für seinen Betrieb
zuständige Innungskrankenkasse die Auskunft erteilt worden, Überstunden seien auch bei Zahlungen in größeren als
monatlichen Abständen als laufendes Entgelt dem jeweiligen Auszahlungsmonat zuzurechnen. Als Beleg hierfür sei
ihm ein Merkblatt für Arbeitgeber "Sonderzuwendungen" zugesandt worden. Unter Abschnitt 3 dieses Merkblattes
werde ausdrücklich betont, dass Überstunden keine Sonderzuwendungen seien und zum laufenden Arbeitsentgelt
gehörten, das heißt auch dann, wenn sie aus abrechnungstechnischen Gründen nicht monatlich, sondern in größeren
Zeitabständen gezahlt würden. Aufgrund dieser Auskunft habe er die Verbeitragung der ausgezahlten Überstunden
vorgenommen, zumal sein damaliges Lohnprogramm diese Einstellung standardmäßig vorgesehen habe. Auch die
Beitragsprüfung der IKK-N. für den Zeitraum Januar 1988 bis Dezember 1991 wie die der TK-E. für den Zeitraum
01.04.1991 bis 31.12.1994 habe keinerlei Beanstandungen ergeben. Von seinen Mitarbeitern könne er kaum noch
nachträglich zusätzliche Beiträge einfordern, da die betroffenen Geschäftsjahre bereits abgeschlossen seien.
Deswegen bitte er darum, von der Nachforderung abzusehen. Für das Jahr 1999 habe er bereits eine entsprechende
Korrektur vorgenommen. Hierzu legte der Kläger eine Kopie des Telefonvermerks vom 09.03.1990 anlässlich eines
Gesprächs mit Herrn H. von der IKK-N. sowie ein Schreiben desselben vom 14.04.2000 vor, in dem dieser ausführt,
er könne in seinen Unterlagen keine Gesprächsnotiz über eine Beratung finden, glaube aber, sich schwach an ein
solches Gespräch erinnern zu können.
In der Folgezeit forderte die Beklagte beim Kläger weitere Unterlagen an, um eine Zuordnung der geleisteten
Überstunden zu den einzelnen Monaten vornehmen zu können. Mit weiterem Schreiben vom 28.11.2001 führte sie
sodann die Anhörung nach § 24 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) durch. Mit Bescheid vom 06.05.2002 half
die Beklagte dem Widerspruch teilweise ab. Soweit eine Zuordnung möglich gewesen wäre, seien die gezahlten
Überstunden in dem betreffenden Monat als laufendes Entgelt berücksichtigt und die Sozialversicherungsbeiträge
unter Beachtung der monatlichen Beitragsbemessungsgrenzen neu berechnet worden. Dadurch mindere sich die
Gesamtnachforderung um 1.090,81 EUR. Weiterhin sei bei der Überprüfung der Beitragsberechnung festgestellt
worden, dass aufgrund von Rechenfehlern zu wenig Beiträge in Höhe von 186,87 EUR gefordert worden wären.
Insgesamt verbleibe es deswegen bei einer Restforderung in Höhe von 9.543,25 EUR.
Mit Widerspruchsbescheid vom 01.08.2002 wies die Beklagte sodann den Widerspruch mit der Begründung zurück,
Überstundenvergütungen seien aufgrund ihrer Zeitbezogenheit laufendes Arbeitsentgelt, welches stets dem
Lohnabrechnungszeitraum zuzuordnen sei, in dem es erzielt worden wäre. Würden Überstundenvergütungen zu einem
späteren Zeitpunkt ausgezahlt (z.B. vierteljährlich oder einmal im Jahr), müssten die Lohnabrechnungen, für die die
Überstundenvergütung erfolgt sei, wieder aufgerollt und unter Berücksichtigung der laufenden Überstundenvergütung
neu berechnet werden. Da dies eine erhebliche Mehrarbeit mit sich bringe, werde nicht beanstandet, wenn die
Überstunden dem nächsten oder übernächsten Lohnabrechnungszeitraum hinzugerechnet würden. Diese vereinfachte
Beitragsberechnung sei jedoch nur dann zulässig, wenn die Überstundenvergütungen regelmäßig erst im nächsten
oder übernächsten Monat abgerechnet würden, der der Leistung der Überstunden folge. Aus Vereinfachungsgründen
könne die Überstundenvergütung auch dem Monat ihrer Auszahlung zugeordnet werden, wenn sie wie einmalig
gezahltes Arbeitsentgelt unter Berücksichtigung der anteiligen Beitragsbemessungsgrenzen behandelt werde. Der
Charakter der Überstunden als laufendes Arbeitsentgelt werde hiervon nicht berührt. Aufgrund der
Stundenaufzeichnungen der Jahre 1997 und 1998 seien bei dem Kläger die Überstunden, soweit möglich, noch ihrem
Entstehungsmonat als laufendes Arbeitsentgelt zugeordnet worden. Somit seien die restlichen
Überstundenvergütungen, soweit eine Zuordnung nicht möglich gewesen sei, wie Einmalzahlungen zu behandeln.
Dem Kläger sei bei seinem telefonischen Beratungsgespräch mit der Innungskrankenkasse auch die zutreffende
Auskunft erteilt worden, dass Mehrarbeitsvergütungen als laufendes Arbeitsentgelt dem Abrechnungsmonat
zugeordnet werden könnten, wenn sie zwei Monate nach ihrer Entstehung ausgezahlt würden. Dessen ungeachtet
stelle die mündliche Auskunft und die Versendung eines Merkblattes für den Arbeitgeber keinen Verwaltungsakt der
Innungskrankenkasse dar, da es sich hierbei nicht um eine Regelung im Einzelfall handle. Somit bestehe auch kein
Vertrauensschutz. Die Einzugsstelle habe das Recht auf Geltendmachung einer Beitragsforderung nicht schon
dadurch verwirkt, dass die vom Arbeitgeber in Anspruch genommene Versicherungsfreiheit bei einer früheren Prüfung
nicht beanstandet oder vom Betriebsprüfer ausdrücklich gebilligt worden sei. Wenn die Krankenkasse wie vorliegend
durch sonstiges Verwaltungshandeln die Nichtzahlung von Beiträgen verursacht habe, so müsse geprüft werden, ob
einer nachträglichen Inanspruchnahme des Beitragschuldners der Grundsatz von Treu und Glauben entgegenstünde.
Dies sei dann der Fall, wenn eine falsche Auskunft erteilt werde, von der dann später wieder abgerückt worden sei.
Dies könne jedoch nicht für eine telefonische Allgemeinauskunft gelten. Es sei auch nicht ersichtlich, inwieweit eine
Auskunft zur Behandlung von kumuliert ausgezahlten Überstunden erteilt worden sei.
Mit seiner dagegen beim Sozialgericht Stuttgart (SG) erhobenen Klage hat der Kläger geltend gemacht, die Beklagte
habe zu Unrecht der Zahlungsforderung eine Beurteilung der von ihm an seine Mitarbeiter geleisteten
Überstundenvergütungen als Einmalzahlung zugrunde gelegt. Nach dem ihm von der IKK zur Verfügung gestellten
Merkblatt über Sonderzuwendungen seien Überstundenvergütungen auch dann nicht als Sonderzuwendung, sondern
als laufendes Arbeitsentgelt anzusehen, wenn sie in größeren als monatlichen Zeitabständen gezahlt würden. Dies
habe ihm auch ein Mitarbeiter der IKK dargelegt und bekräftigt. In den nachfolgenden Betriebsprüfungen sei seine
Vorgehensweise in keinem einzigen Fall beanstandet worden, welches aus seiner Sicht ein rechtmäßiges
Abrechnungsverfahren hinsichtlich der Sonderzuwendungen an seine Mitarbeiter bestätige. Es liege auch ein
Verwaltungsakt durch die IKK vor, denn ihm sei konkret eine auf seine Anfrage bezogene Auskunft erteilt worden.
Folgerichtig müsse ihm Vertrauensschutz zugebilligt werden.
Nach Beiladung der betroffenen Arbeitnehmer hat das Sozialgericht mit Urteil vom 18.03.2005, dem klägerischen
Bevollmächtigten zugestellt am 01.04.2005, die Klage mit der Begründung abgewiesen, die Beklagte sei für die
Betriebsprüfung zuständig und berechtigt gewesen, die sich daraus ergebenden Beitragsnachforderungen per
Bescheid festzustellen und einzuziehen. Dass Überstundenvergütungen beitragspflichtiges Arbeitsentgelt darstellten,
sei zwischen den Beteiligten auch unstreitig. Die Beitragsnachforderung beruhe vielmehr darauf, dass die
Überstundenvergütungen vom Kläger der Beitragsberechnung nur in dem Monat zugrunde gelegt worden wären, in
dem sie den Arbeitnehmern ausgezahlt worden seien und nicht auf die Monate verteilt worden wären, in denen sie
erarbeitet worden seien. Ob Arbeitsentgelt in der einen oder anderen Weise zu Beiträgen herangezogen werde, könne
wegen der Beitragsbemessungsgrenzen in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung einen
erheblichen Unterschied machen, weil diese Grenzen jeweils auf das Arbeitsentgelt angewendet würden, dass für den
(meist monatlichen) Abrechnungszeitraum zu berücksichtigen sei. Deswegen könne dasselbe Entgelt, wenn es nur für
einen einzigen Abrechnungszeitraum zu berücksichtigen sei, teilweise beitragsfrei bleiben, während es bei einer
Verteilung auf mehrere Abrechnungszeiträume in vollem Umfange beitragspflichtig werde. Diese Unterschiede in der
Beitragsbelastung seien auch endgültig, weil es im Beitragsrecht einen nachträglichen Jahresausgleich wie im
Lohnsteuerrecht nicht gebe. Aus § 23 a Abs. 1 Satz 1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) ergebe sich, dass
eine Abgrenzung zwischen laufendem Arbeitsentgelt und einmalig gezahltem Arbeitsentgelt danach vorgenommen
werde müsse, ob die Zuwendung der konkreten Arbeitsleistungen in einem bestimmten Entgeltabrechnungszeitraum,
vorliegend einem Monat, zugeordnet werden könne. Entscheidend sei nicht der Zeitpunkt der Auszahlung, sondern ob
das gezahlte Entgelt Vergütung für die in einem einzelnen, das heißt einem bestimmten Abrechnungszeitraum
geleistete Arbeit sei oder ob eine solche Beziehung nicht bestehe, wie insbesondere bei den jährlich gezahlten
Sonderzuwendungen. Diese Auffassung werde auch durch die Entstehungsgeschichte der Regelung gestützt. Mit der
Vorschrift des § 23 a Abs. 1 Satz 1 SGB IV hätten nämlich solche Zuwendungen erfasst werden sollen, die nicht nur
in einem einzelnen Lohnabrechnungszeitraum erzielt worden wären, d.h. insbesondere Weihnachts- und Urlaubsgeld,
Tantiemen, Provisionen, Gratifikationen und ähnliche Leistungen, aber auch zusätzliche Gehälter und einmalige
Leistungen ohne Bezug auf einen Lohnabrechnungszeitraum, etwa aus Anlass von Jubiläen. Nicht dazu gehörten
demnach Entgelte für Mehrarbeit. Ob die Zuwendung in einer Summe oder in Teilbeträgen gezahlt werde, sei ebenso
ohne Bedeutung wie, ob auf sie ein Rechtsanspruch bestehe. Deswegen seien Überstundenvergütungen eindeutig als
laufendes Arbeitsentgelt zu behandeln. Die Beklagte habe daher zutreffend die Überstunden, soweit dies anhand der
Aufzeichnungen des Klägers noch möglich gewesen sei, den Monaten zugerechnet, in denen sie erarbeitet worden
wären, und entsprechend die Berechnung unter Beachtung der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze neu
vorgenommen. Soweit aufgrund fehlender Aufzeichnungen eine derartige Zuordnung nicht möglich gewesen sei, wäre
es nicht zu beanstanden, dass die Beklagte diese Vergütungen wie Einmalzahlungen behandelt und die
Sozialversicherungsbeiträge entsprechend unter Anwendung von § 23 a SGB IV berechnet habe. Denn dies beruhe
auf den unvollständigen Lohnunterlagen des Klägers. Der Kläger könne sich auch nicht auf Vertrauensschutz berufen.
Denn die IKK habe insoweit keinen Verwaltungsakt erlassen, sondern lediglich eine Auskunft erteilt. Eine Auskunft
enthalte lediglich eine informatorische Mitteilung über die rechtlichen Verhältnisse. Der Kläger könne sich auch nicht
auf den Grundsatz von Treu und Glauben berufen. Aufgrund der kurzen Verjährungsfrist genüge für ein
Verwirkungsverhalten nämlich nicht nur das bloße "Nichtstun", Verwirkung liege nur vor, wenn der Berechtigte dieses
nach den Umständen als bewusst und planmäßig betrachten dürfe. Die Durchführung von Betriebsprüfungen begründe
aber keinen Schutz des Arbeitgebers, da sie nicht umfassend oder erschöpfend erfolgten, sondern sich nur auf eine
stichprobenartige Prüfung der Lohn- und Gehaltsunterlagen beschränkten. Überdies sei die dem Kläger von der IKK
erteilte Auskunft zutreffend gewesen. Ob tatsächlich konkret über die beitragsrechtliche Behandlung von
Überstundenvergütungen bei Auszahlung in jährlichem oder vierteljährlichem Abstand gesprochen worden sei, sei
nämlich aus den Aufzeichnungen nicht zu ersehen.
Mit seiner dagegen am 02.05.2005 (einem Montag) eingelegten Berufung macht der Kläger unter Wiederholung seines
erstinstanzlichen Vorbringens geltend, er habe sich nicht nur lediglich informatorisch an die IKK gewandt, sondern
konkrete Anweisungen für die Erstellung der betreffenden Abrechnungen zu erhalten. Er könne sich auch auf den
Grundsatz von Treu und Glauben berufen, nachdem die Beklagte seinen Widerspruch erst zweieinhalb Jahre später
beschieden habe. Vor diesem Hintergrund habe er darauf vertrauen dürfen, dass sein Vorbringen als begründet
erachtet werde.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 18.03.2005 sowie die Bescheide der Beklagten vom 20.12.1999 und
06.05.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01.08.2002 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie ist der Auffassung, dass keine Nachweise dafür erbracht worden seien, dass die IKK dem Kläger gegenüber einen
Verwaltungsakt erlassen habe, demzufolge die Abrechnung der Überstunden in größeren als in maximal
zweimonatigen Abständen erfolgen dürfe.
Mit Beschluss vom 15.06.2005 hat der Senat auch die Sozialversicherungsträger zum Verfahren beigeladen und mit
weiterem Beschluss vom 28.07.2005 den Antrag auf Gewährung von einstweiligem Rechtsschutz abgelehnt (L 11 R
2715/05 ER).
Die übrigen Beteiligten haben sich nicht geäußert und auch keine Anträge gestellt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten
erster und zweiter Instanz sowie die von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsakten verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Entscheidungsgründe:
Die formgerecht eingelegte Berufung ist auch fristgemäß erhoben, da das Fristende auf einen Montag fällt (§ 64 Abs.
3 Sozialgerichtsgesetz - SGG -). Sie ist schließlich statthaft im Sinne des § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG, da die
Beitragsforderung die erforderliche Berufungssumme von 500,- EUR übersteigt. Die damit insgesamt zulässige
Berufung ist indessen unbegründet. Das SG hat die Klage zu Recht und mit zutreffender Begründung, weswegen der
Senat ergänzend auf die Entscheidungsgründe nach § 153 Abs. 2 SGG Bezug nimmt, entschieden, dass die für die
Betriebsprüfung und die sich anlässlich dieser ergebenden Beitragsnachforderung feststellungs- und
einzugsberechtigte Beklagte (§ 28 p Abs. 1 SGB IV) Gesamtsozialversicherungsbeiträge auf die kumuliert
ausgezahlten Überstundenvergütungen der Jahre 1995 bis 1998 in der streitigen Höhe erhoben hat.
Der Senat konnte in der Sache entscheiden, denn der Sachverhalt ist ausreichend aufgeklärt. Insoweit bedurfte es
einer Vernehmung des Sachbearbeiters H. von der IKK N. nicht, zumal der durch einen Bevollmächtigten vertretene
Kläger einen solchen Antrag nicht noch einmal ausdrücklich gestellt hat. Herr H. hat in seinem Schreiben an den
Kläger vom 14.04.2000 eingeräumt, dass er sich nur noch schwach an das bloße Stattfinden eines solchen
Gesprächs erinnern könne. Somit muss auf die von dem Kläger vorgelegte Telefonnotiz zurückgegriffen werden um
den Gesprächsinhalt zu rekonstruieren. Danach war aber die ihm erteilte Auskunft richtig und zutreffend erteilt worden,
nämlich dass Mehrarbeitsvergütungen laufendes Arbeitsentgelt darstellen (vgl. dazu im folgenden) und auch noch
zwei Monate später abgerechnet werden können. Was sich nicht daraus und ebenfalls nicht aus dem IKK-Merkblatt
Sonderzuwendungen 1992 ergibt, ist, wie mit solchen Zuwendungen zu verfahren ist, wenn diese - wie vorliegend - nur
einmal am Jahresende oder nur vierteljährlich ausgezahlt werden. Insofern ergeben sich aus der Telefonnotiz keinerlei
Anhaltspunkte dafür, dass so konkret über die Angelegenheit gesprochen wurde (im einzelnen siehe unten).
Auch der Senat ist in Würdigung der von dem Kläger vorgelegten Unterlagen wie dem Ergebnis der Betriebsprüfung zu
dem Ergebnis gelangt, dass die Beklagte mit den angefochtenen Bescheiden zutreffend festgestellt hat, dass die
Überstundenvergütungen laufendes Arbeitsentgelt im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IV darstellen und deswegen
in der vorgenommenen Art und Weise zu verbeitragen sind. Für die Abgrenzung zu einmaligem Arbeitsentgelt ist
nämlich nicht die von den Arbeitsvertragsparteien gewählte Bezeichnung, der Zahlungsanlass oder Zahlungsmodus
ausschlaggebend (vgl. BSGE 52, 102, 104), sondern vielmehr, ob das gezahlte Entgelt einen konkreten Bezug zu der
in einem bestimmten Entgeltabrechnungszeitraum geleisteten Arbeit hat oder ob eine solche Beziehung nicht besteht
(BSGE 66, 34, 42). Deswegen sind Zuschläge, Zulagen und Zuschüsse, die sich auf einen bestimmten
Entgeltabrechnungszeitraum beziehen (z.B. Akkordspitzen, Zuschläge für Nacht- und Mehrarbeit, Schmutz- und
Erschwerniszulagen, vermögenswirksame Leistungen) laufendes Arbeitsentgelt, auch wenn sie erst nach Erreichen
eines bestimmten Stichtages geschuldet werden (BSG SozR 2200 § 385 Nr. 9). Demgemäss hat die Beklagte
zutreffend die Überstunden, soweit dies anhand der Aufzeichnungen des Klägers noch möglich war, den Monaten
zugerechnet, in denen sie erarbeitet wurden, und entsprechend die Berechnung mit Bescheid vom 06.05.2005 unter
Beachtung der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze neu vorgenommen. Soweit dies nicht möglich war, mussten
die Vergütungen wie Einmalzahlungen behandelt und die Sozialversicherungsbeiträge entsprechend unter Anwendung
von § 23 a SGB IV berechnet werden.
Das SG hat weiterhin zu Recht festgestellt, dass sich der Kläger nicht auf Vertrauensschutz berufen kann, da es der
ihm erteilten Auskunft an der Verwaltungsaktqualität im Sinne des § 31 SGB X fehlt, da sie nicht unmittelbar einen
Einzelfall mit Außenwirkung regelt. Dies ergibt sich auch zur Überzeugung des Senats aus der vorgelegten
Telefonnotiz des Klägers. Danach war ihm lediglich allgemein und auch zutreffend die Auskunft erteilt worden, wie mit
Mehrarbeitszuschlägen zu verfahren ist. Der Kläger hat aber ausweislich seiner Aufzeichnungen nicht konkret danach
gefragt, wie es sich verhält, wenn Mehrarbeitsvergütungen nur einmal am Jahresende oder jeweils nur nach drei
Monaten ausgezahlt werden. Hierüber wurde demzufolge auch keine Auskunft erteilt oder gar eine Regelung getroffen.
Überdies hätte eine konkrete Prüfung des Einzelfalles nur dann vorgenommen werden können, wenn dem
Sachbearbeiter der IKK die entsprechenden Daten dafür von dem Kläger zur Verfügung gestellt worden wären. Dies
hat aber der Kläger selbst nicht behauptet. Nur anhand solcher konkreten Unterlagen hätte der Sachbearbeiter nämlich
erkennen und den Kläger dann zutreffend beraten können, dass bei einer so zeitlich verzögerten Auszahlung der
Überstunden nicht so verfahren werden kann, als ob es sich um laufendes Entgelt handelt, insbesondere dann, wenn
eine Zuordnung zum Monat im nachhinein durch den Zeitablauf nicht mehr möglich ist. Vertrauensschutz wird auch
nicht allein durch den Umstand begründet, dass die Bearbeitung des Widerspruchs durch die Beklagte anderthalb
Jahre in Anspruch genommen hat. Für den Kläger waren über den reinen Zeitablauf hinaus keine Anhaltspunkte dafür
vorhanden, dass die Beklagte von der Beitragsforderung absehen wird. Vielmehr wurden von dem Kläger in der
Zwischenzeit Unterlagen zur Neuberechnung angefordert. Dass deren Prüfung einige Zeit in Anspruch nehmen wird,
hätte sich dem Kläger aufdrängen müssen, somit die Beklagte den geltend gemachten Anspruch weiter verfolgen
wird.
Das SG hat weiter zutreffend ausgeführt, dass den Betriebsprüfungen vom 12.05.1992 und 24.04.1995 nicht der vom
Kläger geltend gemachte Vertrauensschutz zukommt und er sich deswegen nicht auf die Verwirkung der
Beitragsforderungen, die bei ihrer Feststellung nicht verjährt waren (vgl. § 25 Abs. 1 SGB IV), berufen kann. Denn
Betriebsprüfungen haben nur eine Kontrollfunktion, nämlich einerseits Beitragsausfälle zu verhindern, andererseits die
Sozialversicherungsträger davor zu bewahren, dass aus der Annahme von Beiträgen für nicht versicherungspflichtige
Personen Leistungsansprüche entstehen. Sie sollen jedoch nicht eine Schutzfunktion gegenüber Arbeitgebern erfüllen
oder diesen gar "Entlastung" erteilen (so zuletzt BSG in den Urteilen vom 14.07.2004, Az.: B 12 KR 10/03 R; B 12 KR
7/03 R; B 12 KR 7/04 R). Dessen ungeachtet kann allein eine Unterlassung der Einzugsstelle kein
Verwirkungshandeln begründen, sondern nur dann, wenn der Schuldner das Nichtstun des Gläubigers nach den
Umständen als bewusst und planmäßig betrachten durfte, wofür es vorliegend keine Anhaltspunkte gibt (so auch
Urteil des Senats vom 03.02.2004 - L 11 KR 1160/04).
Nach alledem ist deshalb die Berufung zurückzuweisen, wobei die Kostenentscheidung auf § 197 a SGG i.V.m. § 154
VwGO beruht.
Bei der Streitwertfestsetzung hat sich der Senat auf § 197 a SGG i.V.m. §§ 3, 52 Abs. 3 Gerichtskostengesetz (GKG)
gestützt. Bei dem Rechtsstreit geht es um eine bezifferte Forderung. Diese bestimmt das wirtschaftliche Interesse.
Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.