Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 25.03.2003

LSG Bwb: taggeld, anfang, umschulung, ahv, leistungsbezug, anspruchsdauer, nachzahlung, verfügung, arbeitslosenhilfe, erlass

Landessozialgericht Baden-Württemberg
Urteil vom 25.03.2003 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Freiburg S 3 AL 2106/00
Landessozialgericht Baden-Württemberg L 13 AL 2473/02
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 11. Juni 2002 wird
zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger wendet sich im Zugunstenverfahren gegen die Aufhebung der Bewilligungsentscheidung über
Arbeitslosengeld (Alg) und die Pflicht zur Erstattung eines Betrages von DM 4.300,90. Der 1950 geborene Kläger war
bis 31. August 1991 in Z. als Betriebsmechaniker beschäftigt. Am 28. November 1991 meldete er sich beim
Arbeitsamt L. (ArbA) arbeitslos und beantragte Alg. Dieses wurde durch Bescheid vom 31. Januar 1992 ab
Antragstellung für 312 Tage bewilligt (wöchentliches Bemessungsentgelt DM 690,00, Leistungssatz bei
Leistungsgruppe A/1 DM 310,20). Mit Wirkung ab (Montag) 25. Mai 1992 meldete sich der Kläger aus dem
Leistungsbezug ab, da er eine Beschäftigung aufnehmen werde. Hierzu kam es erst ab 1. Juli 1992; sodann trat er
zum 19. August 1992 in eine von der schweizerischen Invalidenversicherung (AHV/IV) bewilligte
Eingliederungsmaßnahme (Umschulung zum technischen Kaufmann) ein, die mit dem Besuch von Dr. R. Höherer
Handelsschule in Z. verbunden war. Das dortige Austrittszeugnis datiert vom 15. Februar 1994. Ab dem folgenden
Tag bezog der Kläger wieder Alg (Restanspruchsdauer 159 Tage; Bescheid vom 9. März 1994, wöchentliches
Bemessungsentgelt DM 770,00, Leistungssatz DM 327,00). Den Bezug oder die Beantragung anderweitiger (auch
ausländischer) Sozialleistungen hatte er im Antrag verneint. Für die Zeit ab 24. Mai 1994 meldete er sich wegen
nochmaligen Schulbesuchs (Wiederholung von Prüfungsteilen) aus dem Leistungsbezug ab. Am 1. Juli 1994
beantragte er wiederum Alg und verneinte erneut den Bezug anderweitiger Entgeltersatzleistungen. Durch Bescheid
vom 4. August 1994 wurde Alg im zuletzt genannten Betrag wiederbewilligt; der Anspruch war mit 26. November 1994
erschöpft. Anschließend bezog der Kläger bis zur Aufnahme einer Beschäftigung im Mai 1995 Arbeitslosenhilfe.
Anfang März 1997 erfuhr das ArbA durch Kurzmitteilung des Finanzamts W.-T. mit beigefügter Bescheinigung der
Schweizerischen Ausgleichskasse G.vom 15. Januar 1997, dass der Kläger vom 1. Januar bis 14. Juli 1994
durchgängig Taggelder von der Eidgenössischen Invalidenversicherung in Höhe von täglich 131,60 sfr bezogen habe.
Durch Bescheid vom 26. März 1997 hob das ArbA die Bewilligungsentscheidung über Alg für die Zeit vom 16. Februar
bis 23. Mai 1994 sowie vom 1. bis 14. Juli 1994 auf und verpflichtete zur Erstattung von DM 4.300,90; dieser Betrag
ergab sich dadurch, dass sich wegen der Aussparung des genannten Zeitraums die Anspruchsdauer um 96 Tage
verlängerte und deshalb vom (Montag) 28. November 1994 bis 18. März 1995 Alg statt Arbeitslosenhilfe mit einer
Nachzahlung im Umfang von DM 876,60 zu leisten war, so dass sich die Erstattungsforderung von DM 5.177,50 um
diesen Betrag verminderte. Den mit Rechtsbehelfsbelehrung (Widerspruch binnen eines Monats) versehenen
Bescheid griff der Kläger nicht fristgerecht an. Einen am 8. Mai 1998 eingelegten "Widerspruch" wertete das ArbA im
Einverständnis mit dem Kläger als Antrag auf Zugunstenentscheidung. Der Kläger machte geltend, die Umschulung
sei dem ArbA bekannt gewesen; im Übrigen habe es sich bei den Taggeldern um eine Aufwandsentschädigung und
nicht um eine Entgeltersatzleistung gehandelt. Es erging der ablehnende Bescheid vom 15. Mai 1998. Die gezahlten
Taggelder seien mit dem inländischen Übergangsgeld vergleichbar und führten zum Ruhen des Anspruchs. Einer
Aufforderung, die einschlägigen schweizerischen Bescheide vorzulegen oder den eingelegten Widerspruch weiter zu
begründen, kam der Kläger nicht mehr nach. Der zurückweisende Widerspruchsbescheid datiert vom 8. Juni 2000. Mit
der am 6. Juli 2000 zum Sozialgericht Freiburg erhobenen Klage ist der Kläger dabei verblieben, dem ArbA sei die
Umschulungsmaßnahme bekannt gewesen. Er habe keine wesentlichen Informationen vorenthalten. Auch handele es
sich bei den Taggeldern nicht um dem Lebensunterhalt dienende Leistungen, sondern solche zum Ausgleich von
Mehraufwendungen wie Fahrkosten, Verpflegung oder Lernmittel. Der Kläger hat verschiedene schweizerische
Bescheide vorgelegt; darunter befindet sich die Verfügung vom 12. Oktober 1992, das Taggeld bemesse sich nach
einem Tageseinkommen von 163,50 sfr und betrage anfänglich (ab 18. August 1992) täglich 117 sfr. Die Beklagte ist
der Klage entgegengetreten. Es habe sich eindeutig um eine zur Sicherung des Lebensunterhaltes bestimmte
Leistung gehandelt; die Aufwendungen für die Umschulung seien extra vergütet worden. Im Übrigen sei der Kläger
während der Teilnahme an der Umschulung nicht verfügbar gewesen. Schließlich seien die Angaben in den Anträgen
keineswegs korrekt gewesen. Durch Gerichtsbescheid vom 11. Juni 2002 hat das Sozialgericht die Klage
keineswegs korrekt gewesen. Durch Gerichtsbescheid vom 11. Juni 2002 hat das Sozialgericht die Klage
abgewiesen. Zur Begründung hat es dargelegt, die Taggelder hätten dem inländischen Übergangsgeld entsprochen.
Der Kläger habe in den streitigen Zeiträumen den Leistungsbezug nicht angegeben. Gegen den am 17. Juni 2002
zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 17. Juli 2002 mit Telefax beim Landessozialgericht Berufung
eingelegt. Er ist bei seinen Auffassungen verblieben. Das ArbA sei über die Bildungsmaßnahme vollumfänglich
unterrichtet gewesen. Für den Zeitraum der Prüfungswiederholung habe er zunächst kein Taggeld erhalten, weshalb er
zu Recht Alg habe in Anspruch nehmen dürfen. Der Kläger hat zuletzt die Mitteilungen der IV-Kommission vom 4.
September 1992 und vom 3. März 1994 vorgelegt, wonach die Voraussetzungen für das große Taggeld vom 9. August
1992 bis 28. Februar 1994 bzw. vom 1. März bis 31. August 1994 bescheinigt werden. Der Kläger beantragt, den
Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 11. Juni 2002 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des
Bescheids vom 15. Mai 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 8. Juni 2000 zu verpflichten, den
Bescheid vom 26. März 1997 zurückzunehmen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Sie wendet ein, dem ArbA sei nur bekannt gewesen, die Umschulungsmaßnahme dauere bis Februar 1994. Hinweise
auf den weiteren Bezug von Taggeldern in den streitbefangenen Zeiträumen habe es nicht gegeben. Zur weiteren
Darstellung wird auf den Inhalt der Berufungsakten, der Klageakten und der Leistungsakten des ArbA Bezug
genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers ist zulässig. Der Beschwerdewert von EUR 500,00 (vgl. § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des
Sozialgerichtsgesetzes - SGG - in der seit Anfang 2002 geltenden Fassung) ist überschritten. In der Sache ist die
Berufung nicht begründet. Die Beklagte hat in den streitgegenständlichen Bescheiden des ArbA im Wege des
Zugunstenverfahrens nach § 44 Abs. 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X; Bundessozialgericht [BSG]
SozR 3-1300 § 44 Nr. 19; SozR 3-4300 § 143 Nr. 4 m.w.N.) zutreffend entschieden, dass die
Bewilligungsentscheidung über Alg für die Zeit vom 16. Februar bis 23. Mai 1994 sowie vom 1. bis 14. Juli 1994
aufgehoben und ein Betrag von DM 4.300,90 zur Erstattung gefordert werden durfte. In dem durch Bekanntgabe
wirksam gewordenen, vom Kläger aber nicht fristgerecht angefochtenen Bescheid vom 26. März 1997 ist weder das
Recht unrichtig angewandt noch von einem sich als unrichtig erweisenden Sachverhalt ausgegangen worden.
Rechtsgrundlage für die Aufhebung der Bewilligungsentscheidung (Bescheide vom 9. März 1994 und 4. August 1994)
kann zum einen § 48 SGB X darstellen. Danach ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung aufzuheben, soweit in den
tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei seinem Erlass vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung
eintritt (Abs. 1 Satz 1). Dies hat - rückwirkend - ab dem Zeitpunkt dieser Änderung zu erfolgen, soweit u.a. (Abs. 1
Satz 2 Nr. 3) nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist,
das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde. Als Zeitpunkt der Änderung der
Verhältnisse gilt hierbei der Beginn des Anrechnungszeitraums (vgl. Abs. 1 Satz 3). Entgegen § 48 Abs. 1 Satz 2
SGB X ("soll") war nach § 152 Abs. 3 des hier noch maßgebenden Arbeitsförderungsgesetzes (AFG) in der seit 1.
Januar 1994 geltenden Fassung des Gesetzes vom 21. Dezember 1993, BGBl. I S. 2353 auch in atypischen Fällen
keine Ermessensausübung geboten (wortgleich seit 1. Januar 1998 § 330 Abs. 3 Satz 1 des Dritten Buches
Sozialgesetzbuch [SGB III]). Diese Bestimmungen gelten jedoch nur dann, wenn das schweizerische Taggeld bei
Zugang des Bewilligungsbescheids weder beantragt noch zuerkannt gewesen sein sollte; dann hätte sich durch eine
nachträgliche Entwicklung mit Rückwirkung die getroffene Regelung als rechtswidrig erwiesen (vgl. BSG SozR 3-1300
§ 48 Nr. 33; SozR 3-2600 § 93 Nr. 3 S. 17). War das Taggeld bei Antragstellung oder Bescheiderlass bereits beantragt
oder zuerkannt, kommt es darauf an, ob die von Anfang an als rechtswidrig zu erachtende Bewilligung (vgl. § 45 Abs.
1 SGB X) auf Angaben beruht hat, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung
unrichtig oder unvollständig gemacht hat (Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 der Vorschrift); auch in diesem Fall war nach § 152 Abs.
2 AFG (wortgleich jetzt § 330 Abs. 2 SGB III) kein Ermessen auszuüben.
Die maßgeblichen Bewilligungsbescheide sind in diesem Sinne entweder rechtswidrig geworden oder es bereits von
Anfang an gewesen. Der Kläger hat in den streitigen Zeiträumen wegen des Durchlaufens einer beruflichen
Eingliederungsmaßnahme als Maßnahme der Rehabilitation vom Träger der Rentenversicherung in der Schweiz
"großes" Taggeld bezogen. Hierbei hat es sich, wie bereits das Finanzamt W.-T. in der Kurzmitteilung vom März 1997
dargelegt hat, um eine Leistung zur Bestreitung des Lebensunterhalts gehandelt. Dies ergibt sich bereits daraus, dass
es sich (vgl. die Verfügung vom 12. Oktober 1992) um eine nach einem durchschnittlichen Tageseinkommen
(Bemessungsentgelt) berechnete gleichmäßige Leistung handelt; dieses durchschnittliche Tageseinkommen hat im
Fall des Klägers anfänglich (August 1992) 163,50 sfr betragen und damit deutlich über dem für das inländische Alg
maßgeblichen Bemessungsentgelt (1992 wöchentlich DM 690,00, 1994 zuletzt DM 770,00) gelegen. Die sonstigen
Kosten der Maßnahme wurden gesondert abgerechnet. Ein Anspruch auf das "große" Tagegeld entsteht, wenn der
Versicherte das 18. Lebensjahr vollendet hat und an wenigstens drei aufeinanderfolgenden Tagen wegen der
Eingliederungsmaßnahme vollständig verhindert ist, einer Arbeit nachzugehen, oder zu mindestens 50 Prozent
arbeitsunfähig ist. Es wird nach dem Einkommen bemessen, das der Versicherte durch die zuletzt voll ausgeübte
Tätigkeit erzielt hat (vgl. Leitfaden AHV/IV/EO/EL Nachtrag 8, Stand Januar 1996, der AHV-Informationsstelle S.
120). Die Leistung entspricht offensichtlich dem inländischen Übergangsgeld in der gesetzlichen Rentenversicherung
(vgl. jetzt § 20 f. des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch). Sie wurde ausweislich der vom Kläger vorgelegten
Bescheinigungen vom 4. September 1992 und 3. März 1994 gewährt, weil während der Teilnahme an der
Eingliederungsmaßnahme völlige und dauernde Verhinderung, einer Arbeit nachzugehen, unterstellt wurde; dies galt
für die Zeit bis 23. Februar 1994 und sodann für die erforderlich gehaltene Verlängerung bis 31. August 1994.
Unabhängig von der hier nicht abschließend zu klärenden Frage einer entfallenen Verfügbarkeit und Erreichbarkeit für
die inländische Arbeitsvermittlung hat der Anspruch auf Alg bereits wegen des Bezugs der schweizerischen Leistung
als solcher geruht. Dies ergibt sich hier zwar nicht schon, wie im Verfahren bisher in den Vordergrund gerückt, aus der
Bestimmung des § 142 AFG, da diese - mit Wirkung vom 1. Januar 1993 durch Gesetz vom 18. Dezember 1992,
BGBl. I S. 2044 eingefügt - nach der Übergangsvorschrift des § 242m Abs. 9 AFG nicht gilt, wenn wie im Fall des
Klägers innerhalb der Rahmenfrist mindestens 360 Kalendertage vor dem 1. Januar 1993 eine die Beitragspflicht
begründende Beschäftigung bestanden hat. Jedoch ergibt sich die gleiche Folge aus Art. 10 des deutsch-
schweizerischen Abkommens über Arbeitslosenversicherung vom 20. Oktober 1982, BGBl. 1983 II S. 279, ratifiziert
durch Gesetz vom 13. September 1983, BGBl II S. 278; hiernach sind Leistungen der sozialen Sicherheit des anderen
Vertragsstaates in gleicher Weise zu berücksichtigen wie vergleichbare Leistungen des Vertragsstaates, in dessen
Gebiet der Anspruch (hier auf das deutsche Alg) geltend gemacht wird. Gemäß § 118 Abs. 1 Nr. 2 AFG ruht der
Anspruch auf Alg während der Zeit, für die ein Anspruch (u.a.) auf Übergangsgeld nach diesem oder einem anderen
Gesetz zuerkannt ist. Das "große" Tagegeld ist dem Übergangsgeld i.S. von Art. 10 des erwähnten deutsch-
schweizerischen Abkommens vergleichbar und hat deshalb zum Ruhen des Alg geführt. Der Kläger hat mithin für 95
Wochentage zu je DM 54,50 insgesamt DM 5.177,50 zu Unrecht bezogen. Hiervon ist die wegen der entsprechenden
Verlängerung der Anspruchsdauer zu leistende Nachzahlung von DM 876,60 abzuziehen (vgl. die zutreffende
Berechnung auf S. 2 des Bescheids vom 26. März 1997); es ergibt sich eine Überzahlung von DM 4.300,90.
Im Fall der Anwendung von § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X kommt es auf einen Verschuldensvorwurf nicht an.
Ebenso wenig ist, wie bereits dargelegt, Ermessen auszuüben. Sofern § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X eingreift, hat
der Kläger die in den Anträgen vom Februar 1994 und Juli 1994 verständlich gestellte Frage, ob eine ausländische
Sozialleistung bezogen werde oder beantragt sei, grob fahrlässig, wenn nicht vorsätzlich verneint oder eine nach
Antragstellung erfolgte Bewilligung der schweizerischen Leistung verschwiegen; auf die diesbezüglichen Pflichten
(vgl. § 60 Abs. 1 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch) ist er im Antragsformular verständlich hingewiesen worden.
Mängel der persönlichen Urteils- und Kritikfähigkeit oder des Einsichtsvermögens des Klägers sind nicht ersichtlich
(vgl. zum subjektiven Fahrlässigkeitsbegriff BSGE 42, 184, 187 = SozR 4100 § 152 Nr. 3; BSGE 44, 264, 273 =
SozR 5870 § 13 Nr. 2).
Nach alledem hat sich der Bescheid vom 26. März 1997 nicht als rechtswidrig erwiesen. Die in § 48 Abs. 4 Satz 1
i.V.m. § 45 Abs. 3 Satz 3 und Abs. 4 Satz 2 SGB X genannten Fristen waren eingehalten, nachdem das ArbA vom
Bezug der schweizerischen Leistung durch den Kläger über den 15. Februar 1994 hinaus erst seitens des Finanzamts
Anfang März 1997 erfahren hatte. Der Verstoß gegen die Pflicht zur vorherigen Anhörung (§ 24 Abs. 1 SGB X) kann
im Zugunstenverfahren nicht geltend gemacht werden (vgl. BSG SozR 1200 § 34 Nr. 18; SozR 3-1300 § 44 Nr. 21).
Mithin ist der Kläger nach § 50 Abs. 1 Satz 1 SGB X verpflichtet, den geforderten Betrag zu erstatten. Über die
Modalitäten der Erstattung ist hier nicht zu befinden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.