Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 08.06.2004

LSG Bwb: aufhebung der leistung, witwenrente, hinterbliebenenrente, erlass, bgf, rückforderung, verkündung, umdeutung, bekanntgabe, sozialleistung

Landessozialgericht Baden-Württemberg
Urteil vom 08.06.2004 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Ulm S 10 RJ 231/02
Landessozialgericht Baden-Württemberg L 11 RJ 187/04
Bundessozialgericht B 5 RJ 36/04 R
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 19. November 2003 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die teilweise Aufhebung der Bewilligung und Zahlung der großen Witwenrente auch für die
Monate August 1996 bis Oktober 1996 streitig.
Die 1940 geborene Klägerin ist Witwe ihres aufgrund eines Arbeitsunfalls (geringfügige Beschäftigung als
Aushilfsfahrer) am 3. April 1996 verstorbenen Ehegatten, der seit dem 1. März 1989 eine Erwerbsunfähigkeitsrente
von der Beklagten bezog. Auf ihren Antrag vom 10. April 1996 bewilligte ihr die Beklagte mit Bescheid vom 12. Juni
1996 große Witwenrente ab dem 1. Mai 1996 in Höhe von monatlich DM 654,20. Weiter führte die Beklagte aus, dass
die Hinterbliebenenrente ohne Berücksichtigung einer Unfallrente der Berufsgenossenschaft berechnet worden sei.
Sollte eine Mitteilung über eine Rentengewährung eingehen, so behielte sich die Beklagte eine Neuberechnung sowie
die Rückforderung evtl. überzahlter Beträge vor.
Vorsorglich meldete die Beklagte telefonisch einen Erstattungsanspruch bei der Berufsgenossenschaft für
Fahrzeughaltungen (BGF) bezügl. einer etwaigen Witwenrente aus der Unfallversicherung an.
Die BGF bewilligte der Klägerin aufgrund des Arbeitsunfalles mit Bescheid vom 11. Oktober 1996 Hinterbliebenenrente
ab dem 3. April 1996 bis zum 31. Juli 1996 in Höhe von monatlich DM 1.652,00 und ab dem 1. August 1996 in Höhe
von monatlich DM 991,20.
Hierauf verfügte die Beklagte mit Bescheid vom 17. Oktober 1996 eine Neuberechnung der Witwenrente: "Ab dem 1.
Dezember 1996 werde lediglich monatlich DM 45,82 gezahlt; für den 1. Mai 1996 bis zum 30. November 1996 sei eine
Überzahlung in Höhe von DM 5.464,62 eingetreten". Gleichzeitig meldete die Beklagte mit Schreiben vom gleichen
Tag bei der BGF ein Erstattungsanspruch in Höhe von DM 5.464,62 für die Zeit vom 1. Mai 1996 bis zum 30.
November 1996 an.
Mit ihrem hiergegen eingelegten Widerspruch machte die Klägerin geltend, dass die Kürzung um mehr als 93 %
aufgrund der nachträglichen Rentenzahlung der BGF für sie nicht nachvollziehbar sei. Bei Berücksichtigung der
Freibeträge müsse ein wesentlich geringerer Betrag angerechnet werden. Zudem seien nach § 93 Abs. 5 Sechstes
Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) Kürzungsvorschriften dann nicht anzuwenden, wenn sich der Arbeitsunfall nach
dem Rentenbeginn ereignet habe. Ihr Ehegatte habe aber bereits seit dem 1. März 1989 Erwerbsunfähigkeitsrente
bezogen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 23. April 1997 wies die Beklagte den Widerspruch mit der Begründung zurück, der
Bescheid vom 12. Juni 1996 über die Rentenbewilligung sei vorläufiger Natur gewesen, da die Klägerin auf die
Möglichkeit der Neuberechnung der Hinterbliebenenrente nach Feststellung einer Unfallhinterbliebenenrente
hingewiesen worden sei. Diese Neuberechnung sei entsprechend § 93 SGB VI ab dem 1. Mai 1996 erfolgt, sodass
eine Überzahlung in Höhe von DM 5.464,62 eingetreten sei. Der Bescheid vom 12. Juni 1996 werde daher nach § 45
Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) zurückgenommen. Hierbei seien Freibeträge beim Zusammentreffen von
zwei Hinterbliebenenrenten nicht zu berücksichtigen. Auch habe man das Einkommen aus der Land- und
Forstwirtschaft nicht rentenmindernd berücksichtigt. Nach der durch das Wachstums- und
Beschäftigungsförderungsgesetz (WFG) mit Wirkung ab 1. Januar 1992 (Art. 12 Abs. 8 WFG) geänderten Fassung
des § 93 Abs. 5 SGB VI gelte die Nichtanwendung des § 93 Abs. 5 SGB XI nicht bei Hinterbliebenenrenten. Der
Bescheid vom 17. Oktober 1996 sei deswegen rechtmäßig.
Hiergegen erhob die Klägerin Klage beim Sozialgericht Ulm (SG), die mit Beschluss vom 12. Januar 1998 zum Ruhen
gebracht wurde (S 10 / 4 J 1076/97), nach Anrufung des Verfahrens mit weiterem Beschluss vom 5. Januar 2000
erneut zum Ruhen gebracht wurde (S 10 RJ 800/99).
Am 25. Januar 2002 hat die Klägerin erneut den Rechtsstreit wieder aufgerufen, der unter dem Aktenzeichen S 10 RJ
231/02 fortgeführt wurde.
Am 11. April 2003 gab die Beklagte ein Teilanerkenntnis des Inhalts ab, der Bescheid vom 17. Oktober 1996 werde
hinsichtlich der für die Zeit vom 1. Mai 1996 bis 31. Juli 1996 getroffenen Regelungen nach § 44 SGB X aufgehoben,
da für diese Zeit keine Anrechnung der Unfallversicherungsleistungen auf die Witwenrente erfolge. Ab dem Zeitpunkt
des Gesetzesbeschlusses über das WFG (hier 9. Juli 1996) müsse von einer "Bösgläubigkeit" der Klägerin
ausgegangen werden. Das BSG habe in seinem Urteil vom 28. Mai 1997 hierzu ausgeführt, dass ab dem Tage des
Gesetzesbeschlusses durch den Bundestag die Betroffenen mit der Verkündung und dem Inkrafttreten der
Neuregelung hätten rechnen müssen, sodass es ihnen zumutbar gewesen wäre, seitdem ihr Verhalten auf deren Inhalt
einzustellen. Daher könne eine Neuberechnung ab 1. August 1996 erfolgen. Demgemäss bewilligte die Beklagte der
Klägerin mit Bescheid vom 9. Juli 2003 Hinterbliebenenrente ab dem 1. August 2003 in Höhe von monatlich 25,34
EUR und eine Nachzahlung in Höhe von 1.549,97 EUR.
Die Klägerin nahm dieses Teilanerkenntnis nicht an.
Mit Urteil vom 19. November 2003 verurteilte das SG die Beklagte über ihr Teilanerkenntnis hinaus zur Auszahlung
der großen Witwenrente vom 1. Mai 1996 bis zum 31. Oktober 1996 in der ursprünglich bewilligten (Bescheid vom 12.
Juni 1996) Höhe und Verzinsung des Nachzahlungsbetrages mit 4 %. Im Übrigen wurde die Klage abgewiesen. Zur
Begründung führte das SG aus, der Verfahrensmangel der unterlassenen Anhörung vor Erlass des Bescheids vom 17.
Oktober 1996 sei durch die Durchführung des Widerspruchsverfahrens geheilt. Materiell - rechtlich sei der Bescheid
vom 17. Oktober 1996 lediglich insoweit zu beanstanden, als dass die Beklagte über ihr Teilanerkenntnis hinaus
verpflichtet sei, die Hinterbliebenenrente in der ursprünglich bewilligten Höhe nicht nur bis zum 31. Juli 1996, sondern
bis zum 31. Oktober 1996 auszuzahlen. Soweit ab 1. November 1996 hingegen die Hinterbliebenenrente aus der
gesetzlichen Rentenversicherung unter Anrechnung der Witwenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung
berechnet worden sei, sei dies rechtmäßig. Für die Vergangenheit habe jedoch eine Aufhebung nur nach § 48 SGB X
erfolgen können, da es sich um eine nachträgliche Entwicklung mit Rückwirkung handle. Demzufolge sei die Beklagte
auch nur berechtigt, den ursprünglichen Bescheid vom 12. Juni 1996 mit Wirkung für die Zukunft, d. h. nach
Bekanntgabe des Bescheides vom 17. Oktober 1996 zum 1. November 1996 aufzuheben. Dies folge auch aus § 100
SGB VI, wonach bei Kürzung einer festgesetzten Rente nach § 93 SGB VI der früheste Zeitpunkt, zudem dies
geschehen könne, jeweils der nächste Monatsbeginn sei. Da die Aufhebung nur nach § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X
rechtmäßig sei, komme es daher auf das Wissen bzw. Nichtwissen infolge einer groben Sorgfaltspflichtverletzung im
Sinne des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB X nicht an. Die Klägerin habe auch erst mit Bekanntgabe des Bescheides
vom 17. Oktober 1996 erkennen können, dass die ursprüngliche Rentenbewilligung den geänderten gesetzlichen
Anrechnungsvorschriften der §§ 93 Abs. 1 bis Abs. 4 SGB VI anzupassen sei. Diesen Nachzahlungsbetrag habe die
Beklagte nach § 44 SGB I mit 4 % zu verzinsen.
Gegen das am 30. Dezember 2003 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 15. Januar 2004 Berufung eingelegt, zu
deren Begründung sie vorträgt, das SG habe nicht ausreichend berücksichtigt, ob die Aufhebung der Leistung nicht
auf § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X gestützt werden könne. Denn die Klägerin habe durch den Zufluss der
Unfallhinterbliebenenrente Einkommen ab 1. August 1996 erzielt, sodass ihr ab diesem Zeitpunkt die volle
Witwenrente nicht mehr zustehe. Die Sozialleistung sei nämlich bereits dann erzielt, wenn sie zuerkannt, nicht erst
wenn sei ausgezahlt werde. Es liege auch kein atypischer Fall vor, sodass eine Ermessensentscheidung nicht hätte
ergehen müssen. Deswegen sei es unerheblich, ob die Klägerin die große Witwenrente für die Monate August bis
Oktober 1996 bereits verbraucht habe. Die Überzahlung werde nämlich mit der von der BGF einbehaltenen (d. h. noch
nicht verbrauchten) Nachzahlung verrechnet. Dieser Erstattungsbetrag betrage 1.825,14 DM. Dass sich der
Widerspruchsbescheid vom 23. April 1997 fälschlicherweise auf § 45 SGB X statt auf § 48 SGB X stütze, sei
rechtlich irrelevant, da sich hierdurch das Wesen des Aufhebungsbescheides nicht verändert habe. Es liege lediglich
ein Begründungswechsel vor, denn maßgebend für die Bindungswirkung eines Verwaltungsaktes sei lediglich der
Verfügungssatz (Tenor). Dieser laute "dem Widerspruch wird nicht stattgegeben". Es handle sich auch nicht um eine
Umdeutung im Sinne von § 43 SGB X. Denn im Rahmen des § 45 SGB X sei stets eine Ermessensentscheidung zu
treffen, während nach § 48 SGB X im Regelfall eine gebundene Entscheidung ergehe. Ein sog. atypischer Fall, für
den etwas anderes gelte, liege bei der Klägerin aber nicht vor. Auch könne die Aufhebung alternativ auf § 48 Abs. 1
Satz 2 Nr. 4 SGB X gestützt werden, denn die Klägerin sei in dem Bewilligungsbescheid vom 12. Juli 1996 darauf
hingewiesen worden, dass die Hinterbliebenenrente neu berechnet werden könne bzw. eine Rückforderung überzahlter
Beträge erfolgen könne, falls eine Unfallrente bewilligt werde. Deswegen hätte sie erkennen müssen, dass sie bei
einer Rückforderung keinen vollen Anspruch mehr auf die Witwenrente habe.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 19. November 2003 abzuändern und die Klage in vollem Umfang abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie ist der Auffassung, aufgrund der immensen Rückforderung sehe § 48 Abs. 1 SGB X für ihren Fall nur eine
Neufeststellung der Leistungen für die Zukunft vor. Deswegen hätte es auch ihrer Anhörung bedürft, die ihrer
Auffassung nach im Widerspruchsverfahren nicht geheilt werden könne. Bereits aus diesem Grund sei das Urteil des
SG zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten I.
und II. Instanz sowie die von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsakten verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die nach den §§ 143, 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Beklagten ist
zulässig und insbesondere statthaft nach § 144 Abs. 1 Nr. 1 SGG, da die erforderliche Berufungssumme von 500,00
EUR überschritten wird.
Die zulässige Berufung ist indessen unbegründet. Das angefochtene Urteil des SG ist rechtmäßig und verletzt die
Beklagte nicht in ihren Rechten. Sie ist verpflichtet, der Klägerin auch für die Zeit vom 1. August 1996 bis zum 31.
Oktober 1996 Hinterbliebenenrente in der ursprünglich bewilligten (Bescheid vom 12. Juni 1996) Höhe auszuzahlen
und den Betrag entsprechend zu verzinsen (§ 44 SGB I).
Rechtsgrundlage für die rückwirkende Aufhebung des bewilligenden Rentenbescheides vom 12. Juni 1996 ist § 48
Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X, da es sich um eine rückwirkende Änderung der Rechtlage nach Erlass des
Bewilligungsbescheids vom 12. Juni 1996 handelt (so auch BSG Urteil vom 26. 02.2004 Az.: B 8 KN 11/02 R). Nach
dieser Vorschrift soll ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der tatsächlichen
oder rechtlichen Verhältnisse aufgehoben werden, soweit u.a. nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes
Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben
würde.
Diese Voraussetzungen liegen bei der im Bezug einer Leistung der Beklagten aufgrund eines Verwaltungsaktes mit
Dauerwirkung (Hinterbliebenenrente) stehenden Klägerin aufgrund der mit Bescheid vom 11. Oktober 1996 bewilligten
Hinterbliebenenrente der BGF ab dem 3. April 1996 grundsätzlich vor. Insofern ist unerheblich, dass das nach § 93
Abs. 5 SGB VI anzurechnende Einkommen bescheidmäßig der Klägerin erst zum 11. Oktober 1996 zuerkannt wurde.
Denn Einkommen im Sinne der Nr. 3 wird bereits erzielt, wenn deren Bewilligung erst nach Erlass des für Absatz 1
erheblichen Ursprungsbescheides (hier der Bescheid vom 12. Juni 1996) erfolgt. Auch dann ist der Ursprungsbescheid
von Anfang an rechtswidrig, da sich die Einkommensverhältnisse bereits vor seinem Erlass geändert hatten (BSG
SozR 3300 § 43 Nr. 1; Kasseler Kommentar, § 48 SGB X Rdnr. 49). Weiterhin steht der Anrechnung des
Einkommens aus der Witwenrente nicht entgegen, das diese zunächst von der BGF an die Beklagte erstattet wurde.
Erzielt im Sinne des § 48 SGB X sind nämlich auch solche Teile der nachträglich bewilligten Sozialleistung, die im
Wege der Verrechnung an einen anderen Sozialversicherungsträger und nicht dem Versicherten direkt ausbezahlt
werden (BSGE 60, 180, 185).
Eine Änderung der Rechtslage ist schließlich- wie das SG zutreffend ausgeführt hat - durch § 93 Abs. 5 Satz 3 SGB
VI, der durch Gesetz vom 25. September 1996 angefügt wurde, eingetreten. Insofern sieht der Senat von einer
weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe nach § 153 Abs. 2 SGG ab.
Dass die Beklagte die Aufhebung der Bewilligung zunächst auf § 45 SGB X gestützt hat (Widerspruchsbescheid vom
23. April 1997), steht ebenfalls grundsätzlich der Rechtsmäßigkeit der Aufhebung nicht entgegen. Denn hierdurch hat
sich der Verfügungssatz "dem Widerspruch wird nicht stattgegeben" in seiner Kernaussage nicht geändert, sondern
lediglich die Begründung im Sinne des § 35 SGB X wurde ausgetauscht. Da somit das Wesen des vorliegenden
Aufhebungsbescheides nicht verändert wird, ist ein Austausch der Begründung rechtlich unproblematisch zulässig (so
auch BSG Urteil vom 26.02.2003, Az.: B 8 KN 11/02 R). Aber auch eine Umdeutung des Verwaltungsaktes im Sinne
von § 43 SGB X ist rechtmäßig. Nach dieser Vorschrift kann ein fehlerhafter Verwaltungsakt in einen anderen
ausgetauscht werden, wenn er auf das gleiche Ziel gerichtet (hier die Aufhebung der bewilligten Leistung), von der
erlassenen Behörde (hier die Beklagte) in der geschehenen Verfahrensweise und Form rechtmäßig hätte erlassen
werden können und die Voraussetzungen für dessen Erlass erfüllt sind. Da die Umdeutung einer bisher fehlerhaft auf
§ 45 SGB X gestützten Ermessensentscheidung unproblematischen in eine solche gebundene Entscheidung nach §
48 SGB X möglich ist (BSG SozR 300 § 48 Nr. 57; SozR 3-2600 § 93 Nr. 3), sind auch die übrigen Vorraussetzungen
des § 43 SGB X erfüllt.
Der Rechtmäßigkeit der allein hier im Streit befindlichen Aufhebung für die Monate August bis Oktober 1996 steht
indessen entgegen, dass dies gegen das aus Art. 20 Abs. 2 Grundgesetz (GG) abgeleitete Rückwirkungsverbot
verstößt. Denn durch Art. 1 Nr. 17 WFG wurden § 93 Abs. 2 SGB VI die Sätze 2 und 3 angefügt, die nach Art. 12
Abs. 8 WFG mit Wirkung vom 1. Januar 1992 und damit verfassungswidrig (echt) "rückwirkend" in Kraft traten.
Jedoch konnte das am 27. September 1996 im Bundesgesetzblatt verkündete WFG rechtmäßig erstmals durch
Verwaltungsakte der Beklagten umgesetzt werden, die dem Erlass des WFG zeitlich nachfolgten (vgl. zum folgenden
BSG Urteil vom 31.03.1998 -B 4 RA 59/96 R-, SozR 3-2600 § 93 Nr. 8). Das Bundesverfassungsgericht hat hierzu in
seinem Vorlagebeschluss vom 20. Februar 2002 (BVerfGE 105, 48) ausgeführt, dass jedenfalls vor der Verkündung
des Gesetztes vom 26. September 1996 im Bundesgesetzblatt eine rückwirkende Aufhebung nach § 48 Abs. 1 Satz 2
SGB X aufgrund der Vertrauensschutzgewährleistungen des SGB X nicht zulässig ist. Dem schließt sich der
erkennende Senat in vollem Umfang an. Ein Bürger muss nicht vor der Verkündung eines Gesetzes damit rechnen,
dass neue Anrechnungsregelungen rückwirkend in Kraft treten. Insofern kann es nicht auf den Zeitpunkt des
Gesetzesbeschlusses vom 9. Juli 1996 ankommen (so aber BSG Urteil vom 26.02.2003 Az.: B 8 KN 11/02 R).
Bereits aus diesem Gesichtspunkt ist die rückwirkende Aufhebung der Leistung für den Zeitraum von August bis
September 1996 rechtswidrig, da dies einen verfassungswidrigen Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot des
Grundgesetzes darstellen würde. Aber auch für den Oktober 1996 hat die Beklagte keinen Erstattungsanspruch gegen
die Klägerin. Denn unabhängig davon, ob ein "fiktives" oder tatsächliches Neufeststellungsverfahren nach § 48 SGB
X bis zum 1. Februar 1997 andauernd würde (so BSG Urteil vom 31.03.1998 SozR 3-2600 § 93 Nr. 8), bedurfte es der
Umsetzung des § 93 Abs. 5 Satz 3 SGB VI durch den Rentenversicherungsträger. Das folgt auch zur Überzeugung
des Senats daraus, dass der Art. 12 Abs. 8 des WFG kein sogenanntes selbst vollziehendes Gesetz darstellt, d.h.
der Gesetzgeber selbst rückwirkend Rentenbewilligungen ohne entsprechende Anrechnung hätte aufheben oder
bestehende Rechte der Hinterbliebenen unmittelbar durch Gesetz hätte beseitigen wollen, sondern Gesetze - auch
aufgrund des Gewaltenteilungsgrundsatzes - durch die Exekutive vollzogen werden. Folglich müssen die
Rentenversicherungsträger das nach den §§ 44 bis 48 SGB X vorgesehene Verwaltungsverfahren als rechtsstaatlich
vorgesehenes Vorgehen durchführen und können erst ab diesem Zeitpunkt die bewilligte Leistung aufheben. Ob
dieses Verwaltungsverfahren tatsächlich im Regelfall mit drei Monaten anzusetzen ist, konnte der Senat dahinstehen
lassen. Denn jedenfalls ist dem Verwaltungsträger eine angemessene Zeit von einem Monat für die Umsetzung des
Gesetzes zuzubilligen, so dass die neue Anrechnungsregelung jedenfalls für den Monat Oktober 1996 ebenfalls nicht
anzuwenden ist.
Die Berufung konnte daher keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision war nach § 160 SGG zuzulassen, da der Senat der Entscheidung des 4. Senats vom 31. März 1998
folgt und somit eine Abweichung von der Entscheidung des 8. Senats vom 26. Februar 2003 vorliegt.