Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 17.07.2002

LSG Bwb: rumänien, chemische industrie, praktische ausbildung, berufliche grundausbildung, qualifikation, rücknahme, gleichwertigkeit, bindungswirkung, berufserfahrung, gleichstellung

Landessozialgericht Baden-Württemberg
Urteil vom 17.07.2002 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Karlsruhe S 2 RJ 3895/98
Landessozialgericht Baden-Württemberg L 2 RJ 2059/99
Die Klage gegen den Bescheid vom 24. Mai 2000 wird abgewiesen.
Die Beklagte erstattet dem Kläger ein Drittel der außergerichtlichen Kosten in beiden Rechtszügen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Vormerkung von in Rumänien zurückgelegten Beitragszeiten streitig.
Der im Mai 1944 in Rumänien geborene Kläger lebt seit dem 8. Juli 1983 in der Bundesrepublik Deutschland und ist
als Vertriebener anerkannt (Ausweis für Vertriebene und Flüchtlinge A Nr. 08212/38232). Im Herkunftsland besuchte
er - seinen Angaben zufolge - sieben Jahre die Allgemeine Schule und half danach bis zu seinem 23. Lebensjahr im
elterlichen landwirtschaftlichen Betrieb mit. Vom 1. Juni bis 31. Dezember 1967 absolvierte er mit Erfolg
Kurzlehrgänge an der Schule I R A - Betrieb für Kfz-Reparaturen - in der Fachrichtung Montageschlosser für
energetische Aggregate und Transportwesen (vgl. Abschlusszeugnis vom 11. Januar 1968); hierzu teilte er später auf
Anfrage mit, in der Zeit vom 1. bis 30. Juni 1967 habe er an einem Vorbereitungslehrgang teilgenommen, während er
ab dem 1. Juli 1967 jeweils drei Tage die Schule besucht und drei Tage im Betrieb gearbeitet habe. Die
Unterrichtsdauer habe täglich sechs Stunden, die häusliche Vorbereitungszeit und der Schulweg jeweils zwei Stunden
betragen. Nach der Adeverinta Nr. 7999 vom 13. Juli 1984 stand der Kläger ab 1. Juli 1967 in einem
Beschäftigungsverhältnis: bis 15. Dezember 1970 als Automechaniker beim Unternehmen für Autoreparatur Ti., vom
21. Dezember 1970 bis 1. August 1971 als Pumpenwärter beim Unternehmen für Spezialtransport Erdöl Pl. und vom
17. August 1971 bis 8. August 1983 wieder als Automechaniker bei verschiedenen Erdöl-Bohrturm-Unternehmen in
Timisoara, Arad und Sandra. Mit - bestandskräftigem - Bescheid vom 20. März 1985 anerkannte die Beklagte die in
der Adeverinta bescheinigten Arbeitszeiten gemäß § 15 Fremdrentengesetz (FRG) als nachgewiesene Beitragszeiten
unter Zuordnung zur Leistungsgruppe 1 der Anlage 1 A zum FRG.
Mit Bescheid vom 27. Februar 1998 stellte die Beklagte nach § 149 Abs. 5 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB
VI) die Zeiten bis 31. Dezember 1991 - ohne den Bescheid vom 20. März 1985 für die Vergangenheit aufzuheben -
neu fest. Dabei anerkannte sie (unter Anwendung des Faktors 0,6) die in Rumänien zurückgelegten Zeiten als
glaubhaft gemachte Beitragszeiten zu 5/6 und nahm folgende Zuordnungen vor (jeweils nach Anlage 13 bzw. 14 zum
SGB VI): 01.07.1967 - 15.12.1970 Qualifikationsgruppe 5, Bereich 06 21.12.1970 - 01.08.1971 Qualifikationsgruppe 5,
Bereich 15 17.08.1971 - 31.12.1977 Qualifikationsgruppe 5, Bereich 02 01.01.1978 - 07.07.1983 Qualifikationsgruppe
4, Bereich 02
Mit seinem Widerspruch wandte sich der Kläger unter Vorlage einer Bescheinigung der Industrie- und Handelskammer
(IHK) Mittlerer Oberrhein vom 31. Januar 1985, in der die Gleichwertigkeit des Abschlusszeugnisses des Klägers vom
11. Januar 1986 mit dem des Ausbildungsberufes "Kraftfahrzeugschlosser" anerkannt wurde, - allein - gegen die
Zuordnung zur Qualifikationsgruppe 5. Er habe eine "echte" Ausbildung absolviert, da er neben den Lehrgängen auch
die Berufsschule besucht habe; unabhängig davon sei seine Facharbeiterqualifikation durch die Bescheinigung nach §
92 Bundesvertriebenengesetz (BVFG) nachgewiesen; insoweit verwies er auf die Mitteilungen der
Landesversicherungsanstalt (LVA) Oberfranken und Mittelfranken Nr. 6/1997, S. 241. Mit Widerspruchsbescheid vom
26. August 1998 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Als Facharbeiter im Sinne der Qualifikationsgruppe 4
könne nur derjenige angesehen werden, der eine umfassende berufliche Grundausbildung erhalten habe. Hierzu
gehöre der Kläger nicht, der mit den in Rumänien bis 1967 üblichen sechs- bis zehnmonatigen Kursen lediglich eine
Kurzausbildung vermittelt bekommen habe.
Dagegen hat der Kläger am 22. September 1998 Klage zum Sozialgericht Karlsruhe (SG) erhoben und an seinem
Begehren festgehalten. Auf Anforderung hat die Beklagte das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg
vom 12. Februar 1998 - L 11 RJ 2592/97 - sowie die oben bezeichneten Mitteilungen der LVA vorgelegt. Mit Urteil vom
27. April 1999 hat das SG die Beklagte - antragsgemäß - verurteilt, unter Abänderung des angefochtenen Bescheides
die Versicherungszeiten des Klägers unter Einordnung der Zeit ab 1. Januar 1968 in die Qualifikationsgruppe 4 des
Bereiches 06 der Anlage 14 zum SGB VI neu festzustellen.
Gegen das ihr am 30. April 1999 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 21. Mai 1999 Berufung eingelegt und zur
Begründung ausgeführt, der Kläger habe angesichts der Kürze seiner Ausbildungszeit von nur 7 Monaten keine
Ausbildung durchlaufen, die es erlaube, ihn einem Kraftfahrzeugschlosser gleichzustellen, der in der ehemaligen DDR
nach dem Besuch der 10. Klasse der Polytechnischen Oberschule eine 2-jährige Ausbildung absolviere; der Kläger
sei lediglich in Teilbereichen eines Ausbildungsberufes ausgebildet worden, was entsprechend der Definition der
Qualifikationsgruppe 4 nicht ausreiche. Die vorgelegte Gleichwertigkeitsbescheinigung ändere hieran nichts, da in dem
Zeugnis keine Aussage zur beruflichen Qualifikation gemacht werde - abgesehen davon, dass sie auf die Verhältnisse
in den alten Bundesländern abstelle, während für die Zuordnung zu den Qualifikationsgruppen die der ehemaligen DDR
heranzuziehen seien -; ergänzend hat sie auf die Telefonnotiz vom 18. Januar 2000 verwiesen. Auf den Hinweis des
Senats, im angefochtenen Bescheid vom 27. Februar 1998 sei der Bescheid vom 20. März 1985 nicht aufgehoben
worden, hat die Beklagte mit Bescheid vom 24. Mai 2000 nach § 149 Abs. 5 SGB VI die Zeiten bis 31. Dezember
1993 neu festgestellt und ausdrücklich die bisherigen Bescheide vom 20. März 1985 und 27. Februar 1998 für die
Vergangenheit aufgehoben; Bestandteil des Bescheides ist der Versicherungsverlauf gleichen Datums, ein
Zuordnungsblatt für die nach FRG zurückgelegten Zeiten enthält der Bescheid nicht.
Der Kläger hat darauf hingewiesen, dass die Beklagte im Feststellungsbescheid vom 20. März 1985, die gesamte
Tätigkeit des Klägers nach Beendigung der Ausbildung in die Leistungsgruppe 1 der Anlage 1 zum FRG eingestuft
gehabt habe. Eine hiervon abweichende Beurteilung erscheine widersprüchlich und sei auch im Rahmen von Art. 38
RÜG unzulässig. Im Hinblick auf den Bescheid vom 24. Mai 2000 hat der Kläger vorgebracht, der
Feststellungsbescheid vom 27. Februar 1998 habe keinen Verfügungssatz in Bezug auf Art. 38 RÜG, § 149 Abs. 5
Satz 2 SGG enthalten. Aus dem Wesen dieser Bestimmungen als Ausnahmeregelungen zu den §§ 24 und 48
Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) ergebe sich, dass es der Beklagten verwehrt sei, sich im Rahmen
nachgehender Entscheidungen erneut auf die erleichternden Voraussetzungen der genannten
Ausnahmebestimmungen zu berufen. Darüber hinaus habe die Beklagte im Bescheid vom 24. Mai 2000 keine
Regelung über die Zuordnung der in Rumänien zurückgelegten Beitragszeiten getroffen. Im Übrigen sei die Tätigkeit
des Klägers bereits ab 1. Juli 1967 der Qualifikationsgruppe 4 zuzuordnen, was er im Wege der Anschlussberufung
geltend mache.
Auf Anfrage hat die IHK Karlsruhe (vormals Mittlerer Oberrhein) im März und Juni 2000 mitgeteilt, die Qualifizierung
von Facharbeitern sei in Rumänien zur damaligen Zeit entweder in der Berufsschule, der Lehre am Arbeitsplatz oder
durch sogenannte Qualifizierungskurse von drei- bis zwölfmonatiger Dauer erfolgt, wobei im Hinblick auf die
tatsächliche fachliche Qualifikation alle Personen mit einem dieser Ausbildungsgänge innerhalb weniger Jahre das
gleiche Facharbeiterniveau erreicht hätten. Unterlagen über die im Januar ausgestellte Gleichwertigkeitsbescheinigung
lägen nicht mehr vor. Entsprechend den Richtlinien des Deutschen Industrie- und Handelstages sei auch in ihrem
Hause bei der Anerkennung wohlwollend verfahren worden. Eine Gleichstellung, wie sie hier erfolgt sei, decke sicher
nicht das gesamte Spektrum einer Ausbildung in der BRD ab.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Bescheid vom 24. Mai 2000 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die in Rumänien zurückgelegten
Beitragszeiten vom 1. Juli 1967 bis 31. Dezember 1977 unter Zuordnung zur Qualifikationsgruppe 4 der Anlage 13
zum Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) vorzumerken.
Die Beklagte beantragt sinngemäß,
die Klage gegen den Bescheid vom 24. Mai 2000 abzuweisen.
Im Erörterungstermin vom 8. August 2000 haben die Beteiligten einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung
gemäß § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zugestimmt.
Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Verwaltungsakte der
Beklagten sowie die Prozessakten beider Rechtszüge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage gegen den Bescheid vom 24. Mai 2000 hat keinen Erfolg. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen
Anspruch auf Vormerkung der von ihm in Rumänien vom 1. Januar 1968 bis 31. Dezember 1977 zurückgelegten
(glaubhaft gemachten) Beitragszeiten unter Zuordnung zur Qualifikationsgruppe 4 der Anlage 13 zum
Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI).
Streitgegenstand im vorliegenden Verfahren ist allein der Bescheid vom 24. Mai 2000, der gemäß § 96 i. V. m. § 153
Abs. 1 SGG Gegenstand des Berufungsverfahrens geworden ist (vgl zur Geltung des § 96 SGG auch im
Berufungsverfahren, allgemM: Bundessozialgericht (BSG) 18, 94; 47, 170 und 242), da er den ursprünglich
angefochtenen - jedoch im Bescheid vom 24. Mai 2000 aufgehobenen - Bescheid vom 27. Februar 1998 in der Gestalt
des Widerspruchsbescheides vom 26. August 1998 ersetzt (vgl. Peters-Sautter-Wolff, Kommentar zur
Sozialgerichtsbarkeit, § 96 II/61-1-; Zeihe, Sozialgerichtsgesetz, § 96 Rdnr. 3a; Niesel, Der Sozialgerichtsprozess, 2.
Aufl., Rdnr. 106). Über den während des Berufungsverfahrens erlassenen Bescheid vom 24. Mai 2000 entscheidet der
Senat auf Klage (vgl. Henning/Danckwerts/König, Sozialgerichtsgesetz Kommentar, § 96, 8.1; Meyer-Ladewig, SGG,
§ 96 Rdnr. 7; BSGE 18, 231). Die von der Beklagten eingelegte statthafte (§ 143 SGG) und frist- und formgerechte
Berufung (§ 151 Abs. 1 und 2 SGG), die gegen die Abänderung des Bescheides vom 27. Februar 1998 durch die
erstinstanzliche Entscheidung gerichtet war, ist durch dessen Rücknahme im Bescheid vom 24. Mai 2000
gegenstandslos geworden; dasselbe gilt für die erstinstanzliche Entscheidung sowie die unselbständige
Anschlussberufung des Klägers, die - ungeachtet der Frage der Zulässigkeit - jedenfalls unbegründet gewesen wäre,
weil die Zuordnung seiner Tätigkeit während dieses streitigen Zeitraums mangels Anfechtung des Bescheides vom
27. Februar 1998 insoweit bestandskräftig geworden war (vgl. BSG, Urteil vom 22. September 1981 in Breithaupt
1982, 920).
Die hier richtigerweise erhobene kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage gemäß § 54 Abs. 1 SGG (vgl.
hierzu BSG SozR 3-2940 § 9 Nr. 1 S. 3) ist zulässig, insbesondere steht das fehlende Vorverfahren (§ 78 Abs. 1
SGG) ihr nicht entgegen, da dies Folge der Einbeziehung des ersetzenden Bescheides nach § 96 SGG ist (vgl.
Meyer-Ladewig, aaO § 96 Rdnr. 7).
Der angefochtene Bescheid vom 24. Mai 2000 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der
Bescheid ist hinreichend bestimmt. Nach § 33 Abs. 1 SGB X muss ein Verwaltungsakt (VA) hinreichend bestimmt
sein. Ein VA ist genügend bestimmt, wenn der (in Bindung erwachsende) Verfügungssatz den Willen der Behörde für
den am Verwaltungsverfahren Beteiligten unzweideutig erkennbar zum Ausdruck bringt und keiner unterschiedlichen
subjektiven Wertung zugänglich ist (vgl. Krasney in Kassler Kommentar, SGB X § 33 Rdnr. 3); es genügt aber, wenn
sich der Inhalt im Wege der Auslegung bestimmen lässt (vgl. Krasney aaO; Schröder-Printzen u.a., SGB X § 33 Rdnr.
2). Der Bescheid vom 24. Mai 2000 enthält mehrere bindungsfähige Verfügungssätze. Zunächst die Regelung(en),
dass die Bescheide vom 30. März 1985 und 28. Februar 1998 für die Vergangenheit aufgehoben werden; insoweit ist
der Wille der Beklagten für den Kläger klar und eindeutig erkennbar gewesen. Darüber hinaus umfasst der
bindungsfähige Verfügungssatz eines Vormerkungsbescheides - wie er hier vorliegt - auch die aufgeführten
Versicherungszeiten und die dabei vorgenommene Einstufung in Leistungsgruppen (vgl. BSGE 32, 110, 112 = SozR
Nr. 1 zu § 11 VuVO; BSG, Urt. vom 16. März 1989 - 4/11a RA 70/87 - = BSGE 65, 8 ff.; Urt. vom 16. Dezember 1997
- 4 RA 56/96 -). Zwar ist dem Bescheid vom 24. Mai 2000 kein "Zuordnungsblatt" (wie im Bescheid vom 27. Februar
1998) beigefügt gewesen, dennoch war für den - auch rechtskundig vertretenen - Kläger aufgrund des als Bestandteil
des Bescheides vom 24. Mai 2000 beigefügten Versicherungsverlaufes, der sowohl die rentenrechtlich relevanten
Zeiten als auch die diesen Zeiten zugeordneten Werte enthielt, erkennbar, dass hinsichtlich der Zuordnung der Zeiten
zu den Qualifikationsgruppen der Anlage 13 zum SGB VI im Vergleich zum (aufgehobenen) Bescheid vom 27.
Februar 1998 keine Änderung vorgenommen worden war und somit die Beklagte die in Rumänien zurückgelegten
Zeiten vom 1. Januar 1968 bis 31. Dezember 1977 auch weiterhin der Qualifikationsgruppe 5 der Anlage 13 zum SGB
VI zuordnete. Damit ist der Bescheid vom 24. Mai 2000 als hinreichend bestimmt anzusehen.
Als Rechtsgrundlage für den Vormerkungsbescheid vom 24. Mai 2000 kommen die Vorschriften des Art. 38 Satz 2, 2.
Satzhälfte des Renten-Überleitungsgesetzes (RÜG) bzw. § 149 Abs. 5 Satz 2 SGB VI in Betracht. Letztere findet
nach § 300 Abs. 1 SGB VI unabhängig davon Anwendung, ob der Sachverhalt, auf den der Anspruch gestützt wird,
bereits vor diesem Zeitpunkt vorgelegen hat; dies gilt auch für die Vorschriften des SGB VI, welche die
vorzumerkenden Beitragszeiten betreffen (vgl. BSGE 70, 138, 139 = SozR 3-6180 Art. 13 Nr. 2; SozR 3-2600 § 247
Nr. 1 S. 2); in ähnlicher Weise bestimmt Art. 38 Satz 2 RÜG, dass für die Renten, die nach dem 31. Juli 1991
beginnen, die nach diesem Zeitpunkt maßgebende Fassung des SGB VI und des FRG von ihrem Beginn an
anzuwenden ist. Ein früherer Feststellungsbescheid ist nach Art. 38 Satz 2, 2. Satzhälfte RÜG im Rentenbescheid
mit Wirkung für die Vergangenheit ohne Rücksicht auf die Voraussetzungen der §§ 24 und 48 SGB X aufzuheben.
Nach § 149 Abs. 5 Satz 2 SGB VI, der durch Art. 5 Nr. 3 des 1. SGB-III Änderungsgesetzes vom 16. Dezember 1997
(BGBl I S. 2970) mit Wirkung vom 1. Januar 1998 (Art. 32 des 1. SGB-ÄndG) eingefügt wurde, ist bei Änderung der
dem Feststellungsbescheid zugrundeliegenden Vorschriften der Feststellungsbescheid durch einen neuen
Feststellungsbescheid oder im Rentenbescheid mit Wirkung für die Vergangenheit aufzuheben, wobei gleichermaßen
die §§ 24 und 48 des SGB X nicht anzuwenden sind. Die Frage, ob vorliegend die Rücknahme des FRG-Zeiten
feststellenden Vormerkungsbescheides vom 20. März 1985 nach § 149 Abs. 5 Satz 2 SGB VI oder nach Art. 38 RÜG
als lex speciales gegenüber der erstgenannten Vorschrift zu erfolgen hatte, kann nach Auffassung des Senats
dahinstehen, da beide Regelungen sich hinsichtlich ihrer Zweckbestimmung gleichen. Beide Vorschriften dienen der
vereinfachten Aufhebung früherer Feststellungsbescheide. Während sich Art. 38 RÜG nur auf bestimmte
Rechtsnormen bezieht (VuVO, FRG, Gesetz zum DPSVA 1975), enthält § 149 Abs. 5 S 2 SGB VI keine derartige
Einschränkung; eine solche ergibt sich auch nicht aus der Gesetzesbegründung (s. BT Drucks. 13/8994, 69;
Anmerkung: soweit ersichtlich wird in den Kommentaren von Bley/Gitter, Wannagat; Zweg/Scheerer, Hauck/Haines,
Kreikebohm und im GK-SGB VI zu dieser Frage keine Stellung genommen, nicht eindeutig Polster in Kasseler
Kommentar, § 149 Rdnr. 15, während die Rentenversicherungsträger die Auffassung vertreten, § 149 Abs. 5 S. 2 SGB
VI umfasse auch den Anwendungsbereich des Art. 38 RÜG, s. Verbandskommentar, Sozialgesetzbuch, Anhang Band
I, Vorb. Vor § 1 FRG). Die Voraussetzungen beider Vorschriften sind im Hinblick auf die Aufhebung des Bescheides
vom 20. März 1985 erfüllt. Denn die diesem Feststellungsbescheid zugrunde liegenden Vorschriften des FRG haben
sich - das ist zwischen den Beteiligten unumstritten und bedarf keiner weiteren Erörterung - durch das
Rentenreformgesetz 1992 vom 18. Dezember 1989 (BGBl I, 2261) und die nachfolgenden Gesetzesänderungen (vgl.
hierzu im Einzelnen: Verbandskommentar, a.a.O., Vorb. Vor § 1 FRG 2.2) geändert und machten deshalb eine
Neufeststellung unter Aufhebung des früheren Bescheides notwendig. Die Aufhebung des Bescheides vom 20. März
1985 durch den Bescheid vom 24. Mai 2000 ist somit rechtmäßig.
Entgegen der Auffassung des Klägers ist auch die Aufhebung des Bescheides vom 27. Februar 1998 im Bescheid
vom 24. Mai 2000 im Ergebnis nicht zu beanstanden. Grundlage für die Aufhebung dieses Bescheides ist jedoch nicht
§ 149 Abs. 5 SGB VI/Art. 38 Satz 2, 2. Satzhälfte RÜG (zu der Frage, ob diese Vorschriften eine gegenüber § 48
SGB X umfassende Sonderregelung darstellen vgl. BSG, Urteil vom 21. Februar 1996 - 5 RJ 48/95 - (SozR 3-2200 §
1303 Nr. 5) einerseits sowie Urteil vom 16. Dezember 1999 - B 4 RA 18/99 R - in SozSich 2000, 289-298 (Gründe)
andererseits). Wie oben dargelegt, erfordern diese Regelungen eine Änderung der dem Feststellungsbescheid
zugrunde liegenden Vorschriften. Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt, weil die dem Feststellungsbescheid vom 27.
Februar 1998 zu Grunde liegenden Vorschriften unverändert geblieben sind. Die Aufhebung des Bescheides richtet
sich daher nach den allgemeinen Vorschriften der §§ 44, 45 und 48 SGB X. Die beiden zuletzt genannten Vorschriften
kommen nicht in Betracht, weil gegenüber dem Bescheid vom 27. Februar 1998 keine wesentliche Änderung in den
tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen eingetreten ist bzw. dieser Bescheid kein begünstigender Verwaltungsakt
ist. Die Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes regelt § 44 SGB X. Da hier kein
Leistungsverfahren gegeben ist, kommt Abs. 2 zur Anwendung. Der Bescheid vom 27. Februar 1998 ist für den Kläger
belastend (vgl. Wiesner in Schröder-Printzen, SGB X, § 44 Rdnr. 5,6), weil die vorgemerkten Zeiten im Vergleich zur
Feststellung im Bescheid vom 20. März 1985 in einem geringeren Umfang festgestellt worden sind. Er ist auch
rechtswidrig, weil den in ihm enthaltenen Feststellungen hinsichtlich der Zuordnung der FRG-Zeiten die
Bindungswirkung (§ 77 SGG) des Bescheides vom 20. März 1985 entgegenstand, den die Beklagte im Bescheid vom
27. Februar 1998 versäumt hatte aufzuheben (vgl. BSG, Urteile vom 16. März 1989 - 4/11a RA 70/87 - = SozR 1300 §
48 Nr. 55 = BSGE 65, 8 ff., vom 29. April 1997 - 4 RA 25/96 -, vom 16. Dezember 1997 - 4 RA 56/96 - , jeweils nicht
veröffentlicht, vom 16. Dezember 1999 - B 4 RA 18/99 R - ). Nach § 44 Abs. 2 S. 2 SGB X "kann" ein rechtswidriger
nicht begünstigender Verwaltungsakt für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Die insoweit grundsätzlich
erforderliche Ermessensausübung hat die Beklagte nicht durchgeführt; gleichwohl hat dies nicht die Aufhebung des
angefochtenen Bescheides vom 24. Mai 2000 zur Folge, weil angesichts der zuletzt zitierten Rechtsprechung für eine
Abwägung von Gesichtspunkten, die gegen eine Rücknahme sprächen, kein Raum bleibt, somit eine
Ermessensschrumpfung auf Null gegeben ist. Unschädlich ist auch, dass die Beklagte die Aufhebung des
Bescheides vom 27. Februar 1998 auf eine falsche Rechtsgrundlage gestützt hat. Da sich vorliegend der
Verfügungssatz (der Bescheid vom 27. Februar 1998 wird für die Vergangenheit aufgehoben) nicht geändert hat, liegt
hier keine Umdeutung vor, vielmehr wird bei gleichbleibender Regelung lediglich die Begründung ausgetauscht (vgl.
BSG SozR-3 4100 § 63 Nr. 2).
Schließlich ist zu prüfen, ob die Beklagte den Vormerkungsbescheid vom 24. Mai 2000 erneut auf der Grundlage des
§ 149 Abs. 5 Satz 2 SGB VI bzw. Art. 38 Satz 2, 2. Satzhälfte RÜG erlassen durfte. Soweit ersichtlich liegt zu der
Frage, ob der Versicherungsträger diese eine Verwaltungsvereinfachung bezweckenden Regelungen nur im Rahmen
der ersten Überprüfung eines früheren Feststellungsbescheides anwenden darf, keine höchstrichterliche
Rechtsprechung vor. Die bisher im Rahmen des Art. 38 Satz 2 RÜG ergangenen Entscheidungen betreffen
Rentenbescheide innerhalb eines Leistungsverfahrens; in diesem Zusammenhang hat das BSG entschieden (vgl.
BSG Urteile vom 21. Februar 1996 - 5 RJ 48/95 - a.a.O., vom 29. April 1997 - 4 RA 25/96 (unveröffentlicht)), dass der
die Versicherungszeiten betreffende Feststellungsbescheid spätestens im Rentenbescheid aufgehoben werden muss,
andernfalls seine Bindungswirkung anderslautenden Feststellungen im Rentenbescheid entgegensteht. Das hat zur
Folge, dass der Rentenversicherungsträger seiner Rentenwertberechnung den bindend gewordenen - und mangels
Aufhebung im Rentenbescheid gebliebenen - früheren Feststellungsbescheid zu Grunde legen muss. In welcher Form
und in welchem Umfang die Korrektur eines solchen mit der materiellen Rechtslage nicht übereinstimmenden
Rentenbescheides für die Zukunft möglich ist, hat das BSG in den genannten Entscheidungen nicht erörtert; aus der
dargelegten Rechtsprechung folgt für den Senat aber, dass insoweit Art. 38 Satz 2 RÜG ausgeschlossen ist, weil die
Korrektur des früheren Feststellungsbescheides "spätestens" im Rentenbescheid erfolgen muss. Eine Rücknahme
des mit der materiellen Rechtslage nicht übereinstimmenden Rentenbescheides scheint dann nur noch nach § 48
SGB X unter Beachtung von Vertrauensschutzgesichtspunkten (einschließlich einer vorherigen Anhörung - § 24 SGB
X - ) möglich. Diese Erwägungen lassen sich jedoch auf den vorliegenden Fall nicht in der Weise übertragen, dass im
Fall eines nach § 149 Abs. 5 Satz 2 SGB VI/Art. 38 RÜG erlassenen Feststellungsbescheides ähnlich wie im Fall
eines Rentenbescheides vorzugehen ist, mit der Folge, dass bei fehlerhafter Neufeststellung eine Korrektur dieses
(Neufeststellungs-)Bescheides nicht mehr in Anwendung der Sondervorschriften erfolgen könnte. Im Gegensatz zum
Rentenbescheid, der eine Leistung auf Grund rentenversicherungsrechtlich bedeutsamer Tatsachen bewilligt, zielt das
Vormerkungsverfahren allein auf "Beweissicherung" derartiger Tatsachen ab (vgl. BSG, Urteil vom 24. Oktober 1996 -
4 RA 108/95 - unveröffentlicht m.w.H.), über deren Anrechnung und Bewertung grundsätzlich erst bei Eintritt des
Leistungsfalls entschieden (§ 149 Abs. 5 Satz 3 SGB VI) werden kann (erst dann steht u.a. fest, welches Recht
anzuwenden ist (§§ 300 ff. SGB VI)). Die Notwendigkeit einer derartigen Gleichstellung von Vormerkungs- und
Rentenbescheid ergibt sich nach Auffassung des Senats weder aus dem Wortlaut noch aus dem Zweck dieser
Vorschriften. § 149 Abs. 5 Satz 2 SGB VI bzw. Art. 38 RÜG nennen die Voraussetzungen, unter denen die Beklagte
ohne Beachtung der §§ 24 und 48 SGB X zur Aufhebung eines früheren Feststellungsbescheides berechtigt ist,
nämlich bei Änderung der dem (früheren) Feststellungsbescheid zugrundeliegenden Vorschriften. Die vom
Gesetzgeber bezweckte Verringerung des Verwaltungsaufwandes (vgl. BT Drucks. 13/8994, 69) wird dadurch erreicht,
dass der Rentenversicherungsträger auf die Änderung der materiellen Rechtslage nicht sofort reagieren muss,
sondern sich bis zur Erteilung eines Rentenbescheides Zeit lassen kann und dabei die Betroffenen weder zuvor
anhören muss (§ 24 SGB X) noch Vertrauensschutzgesichtspunkte (§ 48 SGB X) zu beachten hat. Demnach hat der
Gesetzgeber mit diesen Sonderregelungen dem Rentenversicherungsträger die Möglichkeit eingeräumt, bis zur
Erteilung eines Rentenbescheides solche Bescheide, deren Feststellungen nicht mehr der (derzeitigen) materiellen
Rechtslage entsprechen, unter erleichterten Bedingungen aufzuheben. Aus dem vom Gesetzgeber festgelegten
letzten Zeitpunkt (Rentenbescheid), zu dem spätestens eine Anpassung früherer Bescheide zu erfolgen hat, ergibt
sich für den Senat, dass bis zu diesem Zeitpunkt der Rentenversicherungsträger uneingeschränkt auf diese
Vorschriften zurückgreifen kann. Das bedeutet vorliegend, dass die Beklagte zutreffend die Neufeststellung der FRG-
Zeiten des Klägers auf diese Sonderregelung(en) gestützt hat.
Schließlich ist auch die von der Beklagten im Bescheid vom 24. Mai 2000 vorgenommene Zuordnung der Tätigkeit
des Klägers im Zeitraum vom 1. Juli 1967 bis 31. Dezember 1977 nicht zu beanstanden. Die Ermittlung von
Entgeltpunkten für glaubhaft gemachte Pflichtbeitragszeiten nach dem 31. Dezember 1949 richtet sich nach § 256b
Abs. 1 Satz 1 SGB VI. Danach ist entscheidend die Einstufung der Beschäftigung in eine der in Anlage 13 zum SGB
VI genannten Qualifikationsgruppen (QG) sowie die Zuordnung der Beschäftigung zu einem der in Anlage 14 zum
SGB VI genannten Wirtschaftsbereiche. Maßstab für die Einstufung in eine QG der Anlage 13 sind die Verhältnisse
des Beitrittsgebietes (vgl. Verbandskommentar, SGB VI, Anhang Band I, § 22 FRG S. 55). Nach der den QG voran
gestellten Definition sind Versicherte in eine der nachstehenden QG einzustufen, wenn sie deren
Qualifikationsmerkmale erfüllen und eine entsprechende Tätigkeit ausgeübt haben; haben Versicherte aufgrund
langjähriger Berufserfahrung Fähigkeiten erworben, die üblicherweise denen von Versicherten einer höheren QG
entsprechen, sind sie in diese QG einzustufen. In die QG 5, die neben den ungelernten auch die angelernten
Tätigkeiten umfasst, sind - den angelernten Bereich betreffend - die Personen einzuordnen, die in der
Berufsausbildung oder im Rahmen der Erwachsenenqualifizierung eine Ausbildung auf Teilgebieten eines
Ausbildungsberufes abgeschlossen haben und im Besitz eines entsprechenden Zeugnisses sind (Nr. 1) und
diejenigen, die in einer produktionstechnischen oder anderen speziellen Schulung für eine bestimmte Tätigkeit
angelernt worden sind (Nr. 2). Demgegenüber sind in die vom Kläger begehrte QG 4 die Personen einzuordnen, die
über die Berufsausbildung oder im Rahmen der Erwachsenenqualifizierung nach abgeschlossener Ausbildung in einem
Ausbildungsberuf die Facharbeiterprüfung bestanden haben und im Besitz eines Facharbeiterzeugnisses sind oder
denen aufgrund langjähriger Berufserfahrung entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen im Beitrittsgebiet die
Facharbeiterqualifikation zuerkannt worden ist. Hierzu zählen nach Satz 2 nicht Personen, die auf Teilgebieten eines
Ausbildungsberufes entsprechend der Systematik der Ausbildungsberufe im Beitrittsgebiet ausgebildet worden sind.
Die vom Kläger im Herkunftsland erworbene Qualifikation steht einer Facharbeiterqualifikation im Beitrittsgebiet nicht
gleich und kann auch nicht aufgrund der vorgelegten Bescheinigung nach § 92 BVFG als dieser gleichwertig beurteilt
werden. Der 4-wöchige Vorbereitungskurs (vom 1. - 30. Juni 1967) und die sich anschließende Ausbildung in Form
von praktischer Tätigkeit im Betrieb im Wechsel mit theoretischer Unterweisung in der Schule in der Zeit vom 1. Juli
bis 31. Dezember 1967 haben entsprechend dem rumänischen Berufsausbildungssystem keine Qualifikation auf
Facharbeiterebene vermittelt. Wie Müller in "Die Qual mit den Qualifikationsgruppen - Bewertung fremder Zeiten mit
der Anlage 13 SGB VI" (DAngVers 10, 354 ff. (360)) ausführt, hat es zu fast allen Zeiten in Rumänien die Ausbildung
zum Facharbeiter durch eine Lehre am Arbeitsplatz gegeben, wobei die praktische Ausbildung durch
berufsbegleitende Lehrgänge ergänzt wurde. Diese Lehrausbildung dauerte zwischen zwei und drei Jahre und
verkürzte sich später für diejenigen, die eine zehnjährige Schulbildung aufweisen konnten, auf ein- bis anderthalb
Jahre. Abgesehen davon, dass der Kläger keine zehnjährige Schulausbildung absolviert hat, ergibt sich allein aus der
Dauer dieser Facharbeiterniveau vermittelnden Lehrausbildung, dass der Kläger diese nicht durchlaufen hat. Daneben
konnte ein Facharbeiterabschluss auch durch betriebliche Qualifikationskurse erworben werden; es gab
Qualifikationskurse I. und II. Grades, deren Dauer zwischen drei und zwölf Monaten betrug. Allerdings führte lediglich
der erfolgreiche Abschluss eines Qualifikationskurses II. Grades zu einer Facharbeiterqualifikation. Indessen kann
weder nach den Angaben des Klägers noch aufgrund des vorgelegten Zeugnisses vom 11. Januar 1968 festgestellt
werden, dass es sich bei dem von Juli bis Dezember 1967 besuchten Kurs um einen derartigen Qualifikationskurs II.
Grades gehandelt hat. Hat aber der Kläger schon nach dem rumänischen Ausbildungssystem keine Berufsausbildung
auf Facharbeiterebene, sondern lediglich auf Anlernniveau durchlaufen (vgl. zum rumänischen
Berufsausbildungssystem insgesamt: Göring/Kunzmann, Anerkennung von Aussiedlerzeugnissen, Berufliche Bildung
und Berufliche Qualifikation in Rumänien, Hrsg. Bundesinstitut für Berufsbildung), gibt es objektiv keinen
Anhaltspunkt dafür, dass diese erworbene Qualifikation einer Facharbeiterausbildung mit entsprechendem Abschluss
im Beitrittsgebiet gleichwertig ist. Entgegen der Auffassung des SG begründet auch die vorgelegte
Gleichwertigkeitsbescheinigung nicht die Einstufung in die QG 4. An die auf der Grundlage des § 92 Abs. 2 und 3
BVFG (in der Fassung des Gesetzes vom 3. September 1971 (BGBl. 1971 I, 1566, 1807)) ausgestellte Bescheinigung
ist die Beklagte nicht gebunden. Das folgt für den Senat aus dem Wortlaut der Vorschrift, der eine entsprechende
Bindungswirkung - im Gegensatz zu § 15 BVFG - nicht beinhaltet. Abgesehen hiervon wird die Gleichwertigkeit des
vorgelegten Abschlusszeugnisses nur für den Bereich der alten Bundesländer ausgesprochen. Die Bescheinigung ist
daher nicht mehr als ein Indiz, wie die Beklagte zutreffend vorträgt und wie es auch aus S. 238 der Mitteilungen der
LVA Ober- und Mittelfranken hervorgeht. Die hierzu im Widerspruch stehende Aussage auf S. 241 überzeugt nicht, da
hierfür keine Begründung gegeben ist; i.ü. steht sie im Zusammenhang mit der Prämisse unter Ziffer 2 auf S. 241,
dass nämlich ein Versicherter im Herkunftsland eine Ausbildung auf Facharbeiterniveau absolviert hat. Dies ist - wie
oben dargelegt - beim Kläger aber nicht der Fall. Im Hinblick auf die Indizwirkung haben zudem die Ermittlungen des
Senats nicht zu deren Bestätigung geführt. Nach der Auskunft der IHK vom 13. März 2000 sind Unterlagen, die sich
auf die vorgelegte Gleichwertigkeitsbescheinigung beziehen, nicht mehr vorhanden. Es kann somit nicht
nachvollzogen werden, inwieweit entsprechend der gesetzlichen Regelung eine Prüfung der Gleichwertigkeit
stattgefunden hat. Die ergänzenden Angaben der IHK , man sei "wohlwollend verfahren" und "eine Gleichstellung, wie
sie hier erfolgt, kann sicherlich nicht das gesamte Spektrum der Ausbildung, wie sie in Deutschland abläuft,
abdecken", erschüttern die Indizwirkung der vorgelegten Bescheinigung in einem Maße, das es nicht erlaubt, aufgrund
dieser Bescheinigung die Gleichwertigkeit des Ausbildung des Klägers im Herkunftsland mit der in den alten
Bundesländern und hieraus folgend der im Beitrittsgebiet festzustellen. Ausgehend von der in Rumänien erworbenen
Qualifikation und der entsprechend dieser Qualifikation ausgeübten Tätigkeit fehlen Anhaltspunkte dafür, dass der
Kläger bis Dezember 1977 Arbeiten verrichtet hat, für die üblicherweise eine Facharbeiterqualifikation erforderlich war,
sodass jedenfalls bis zu diesem Zeitpunkt die erforderliche Facharbeiterqualifikation nicht durch "langjährige
Berufserfahrung" (s. hierzu Polster in Kasseler Kommentar § 256b SGB VI Rdnr. 18) ersetzt werden und zur
Höhergruppierung in die QG 4 führen konnte.
Abschließend wird darauf hingewiesen, dass der Bescheid vom 24. Mai 2000 auch hinsichtlich der Zuordnung der
Tätigkeiten zu den Wirtschaftszweigen der Anlage 14 zum SGB VI nicht zu beanstanden ist. Nach § 256b Abs. 1
Satz 3 SGB VI richtet sich die Bestimmung des maßgeblichen Bereichs danach, welchem Bereich der Betrieb, in
dem der Versicherte seine Beschäftigung ausgeübt hat, zuzuordnen ist. Kommen nach dem Ergebnis der
Ermittlungen mehrere Bereiche in Betracht, ist der Bereich mit den niedrigsten Durchschnittswerten des jeweiligen
Jahres maßgeblich (Satz 5). Vom 1. Juli 1967 bis 15. Dezember 1970 war der Kläger beim Unternehmen für
Autoreparatur Ti. beschäftigt. Die Beklagte hat diese Tätigkeit dem Bereich 06 (Maschinen- und Fahrzeugbau)
zugeordnet. Da der Kläger im gesamten Verfahren nichts vorgetragen hat, aus dem erkennbar wäre, dass er diese
Zuordnung für unzutreffend hält und auch der Senat hierfür keine Anhaltspunkte findet, ist diese Zuordnung nicht zu
beanstanden. Die Beschäftigung vom 21. Dezember 1970 bis 1. August 1971 ist, da der Kläger in einem
Transportunternehmen tätig war, dem Bereich 15 (Verkehr) zuzuordnen. Schließlich ist auch die Beschäftigung vom
17. August 1971 bis 31. Dezember 1977 (und die anschließende Beschäftigung bis Juli 1983) bei verschiedenen
(Erdöl-)Bohrturm-Unternehmen zutreffend dem Bereich 02 (chemische Industrie) zugeordnet worden. Anhaltspunkte
dafür, dass es sich bei diesen Unternehmen um solche aus dem Bereich 06 (Maschinen- und Fahrzeugbau) handelt,
sind nicht erkennbar; i.ü. ist - soweit aus der Akte ersichtlich - vom Kläger in keinem Schriftsatz eine fehlerhafte
Bestimmung der Wirtschaftsbereiche geltend gemacht worden. Ferner lassen weder das Protokoll noch die
erstinstanzlichen Entscheidungsgründe erkennen, warum der Kläger in der mündlichen Verhandlung die Zuordnung
zum Wirtschaftsbereich 06 beantragt hat bzw. der Bescheid insoweit abgeändert wurde.
Damit kommt der Senat zu dem Ergebnis, dass der (nach § 96 SGG Gegenstand des Berufungsverfahrens
gewordene) Bescheid vom 24. Mai 2000 rechtmäßig ist. Die Klage gegen den Bescheid vom 24. Mai 2000 ist daher
abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG; dabei hat der Senat berücksichtigt, dass der von der Beklagten
zurückgenommene Bescheid vom 27. Februar 1998 rechtswidrig war und sie insoweit Anlass zur Klageerhebung
gegeben hat.
Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG).