Urteil des LG Zweibrücken vom 21.04.1999

LG Zweibrücken: zugang, fälligkeit, kündigung, rückzahlung, rechtshängigkeit, quelle, zahlungsaufforderung, datum, zivilprozessrecht, willenserklärung

Zivilprozessrecht
LG
Zweibrücken
21.04.1999
3 T 10/99
Anlaß zur Klage;Anerkenntnis; Kostenentscheidung;
Auszugsweiser Text : Die Kosten des Verfahrens fallen nach § 93 ZPO der Klägerin zur Last, da die
Beklagte zur Erhebung der Klage keinen Anlaß gegeben und den Anspruch sofort anerkannt hat. Zur
Klageerhebung hat die Beklagte schon deshalb keinen Anlaß gegeben, weil der klagegegenständliche
Anspruch auf Rückzahlung des Darlehens erst im Laufe des Rechtsstreits fällig geworden ist. Nach dem
unstreitigen Vortrag der Beklagten ist ihr das Kündigungsschreiben der Klägerin vom 12.05.1997 nicht
zugegangen. Da die Fälligkeit der Rückzahlung des Darlehens als ganzes nach § 609 Abs. 1 BGB von
der Kündigung, die Wirksamkeit der Kündigung als rechtsgestaltende Willenserklärung aber von ihrem
Zugang bei dem Erklärungsgegner abhängt, ist hier davon auszugehen, daß der klagegegenständliche
Rückzahlungsanspruch erst mit dem Zugang der Klagebegründung vom 05.01.1999, dem das
Kündigungsschreiben vom 12.05.1997 als Anlage beigefügt war, fällig geworden ist. Der Erstrichter
wendet § 93 ZPO gleichwohl nicht auf den vorliegenden Fall an, weil die Beklagte auch nach Eintritt der
Fälligkeit den geschuldeten Betrag bis zur mündlichen Verhandlung vom 10.02.1999 nicht beglichen
habe und deshalb nicht anzunehmen sei, daß eine vorprozessuale Zahlungsaufforderung die Beklagte
zur Zahlung veranlaßt hätte. Mit dieser Auffassung steht der Erstrichter im Einklang mit einem Teil der
Rechtsprechung und der Literatur (vgl. Zöller/Herget, ZPO, 21. Aufl., § 93 Rdnr. 6 unter "Geldschulden";
Stein/Jonas/Pohle, ZPO, 20. Aufl., § 93 Rdnr. 12). Nach herrschender Ansicht, der sich auch die Kammer
angeschlossen hat, kommt es für die Frage des Anlasses zur Klage nur auf das Verhalten des Beklagten
vor dem Prozeß an; dem Verhalten nach Klageerhebung komme zwar indizielle Bedeutung zu, die
Klageveranlassung könne jedoch nicht während des Prozesses nachwachsen (BGH NJW 1979, 2040;
OLG Zweibrücken JurBüro 1982, 1083; Beschluß der Kammer vom 17.01.1992 - 3 T 33/91;
Stein/Jonas/Bork, 21. Aufl. § 93 Rdnr. 12; Musiecelak/Wolst, ZPO, § 93 Rdn. 2;
Rosenberg/Schwab/Gottwald, Zivilprozeßrecht, 15. Aufl. § 87 III 5 a). An dieser Auffassung hält die
Kammer fest, da nur sie mit dem Wortlaut des § 93 ZPO in Einklang zu bringen ist. Da hier der
Klageanspruch erst nach Eintritt der Rechtshängigkeit fällig geworden ist, hat die Beklagte keinesfalls zur
Klageerhebung Anlaß gegeben.