Urteil des LG Zweibrücken vom 04.04.2006

LG Zweibrücken: zwangsversteigerung, verkehrswert, miteigentumsanteil, quelle, grundbuch, bauer, datum, einzelrichter

Bürgerliches Recht
LG
Zweibrücken
04.04.2006
4 T 54 / 06
K 60 / 40
Aktenzeichen:
4 T 54/06
K 60/04
Amtsgericht Landstuhl
Landgericht Zweibrücken
Beschluss
in der Zwangsversteigerungssache
- Gläubigerin -
gegen
- Schuldnerin und Beschwerdeführerin -
Prozessbevollmächtigte:
- Schuldner -
Prozessbevollmächtigte:
wegen Zwangsversteigerung
hier: Streitwertfestsetzung bezüglich des erstinstanzlichen Verfahrens,
hat die 4. Zivilkammer des Landgerichts Zweibrücken durch den Richter Mall als Einzelrichter
auf die befristete Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Beschwerdeführerin vom 20.03.2006,
eingegangen am 23.03.2006, gegen den Beschluss des Amtsgerichts Landstuhl vom 10.03.2006
ohne mündliche Verhandlung
am 04.04.2006
b e s c h l o s s e n :
I. Der angefochtene Beschluss wird geändert:
Der Gegenstandswert für das Zwangsversteigerungsverfahren wird auf einen Betrag von 50.000,00 €
festgesetzt.
II.Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.
G r ü n d e :
Die in verfahrensrechtlicher Hinsicht (§ 33 Abs. 3 RVG) nicht zu beanstandende Beschwerde führt in der
Sache zum Erfolg.
§ 26 RVG regelt den Gegenstandswert für die Gebühren des Rechtsanwalts im
Zwangsversteigerungsverfahren abweichend von denen für die Gerichtsgebühren geltenden
Bestimmungen (§§ 43 Abs. 1 , 54 GKG). Der Gegenstandswert, nach dem sich die Gebühren richten, ist
verschieden je nach der Person, die der Rechtsanwalt vertritt. Vertritt der Rechtsanwalt wie vorliegend
einen Schuldner (§ 26 Nr. 2 RVG), so ist für die Verfahrens- und die Terminsgebühr allein der volle oder -
wie vorliegend bei Miteigentümern - der anteilige Wert des Gegenstandes der Zwangsversteigerung
maßgebend.
Ist der Grundstückwert vom Vollstreckungsgericht festgesetzt (§§ 66, 74 a Abs. 5 ZVG), so ist diese
Festsetzung auch für die Berechnung der Anwaltsgebühren maßgebend. Liegt - wie vorliegend - keine
Festsetzung nach § 74 Abs. 5 ZVG vor, so ist, anders als für die Gerichtsgebühren (vgl. § 54 Abs. 1 S. 2
GKG), nicht ersatzweise etwa der Einheitswert zugrunde zulegen, sondern es bleibt der Verkehrswert
maßgeblich, Grundstückslasten sind nicht abzusetzen (vgl. hierzu Riedel- Sußbauer, RVG, 9. Aufl., § 26
Rn. 15 ff).
Zwar wurde im Zusammenhang mit dem Verfahren der Verkehrswert der Grundstücke noch nicht ermittelt.
Es liegen vorliegend aber genügend Anhaltspunkte vor, den Wert der Grundstücke zu bewerten. Die
Gläubigerin ließ sich im Grundbuch ein Recht von 200.000,00 DM eintragen. Es liegt insoweit die
Annahme nahe, dass sich der tatsächliche Wert des Grundstückes zumindest auf 200.000,00 DM (ca.
100.000,00 €) belaufen wird. Im Hinblick darauf, dass vorliegend bezüglich des Beschwerdeführerin
lediglich ein Miteigentumsanteil von ½ betroffen ist, war der Gegenstandswert gemäß § 26 Nr. 2 i.V.m. §
33 Abs. 1 RVG auf 50.000,00 € festzusetzen.
Eine Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens ist im Hinblick auf § 33 Abs. 9 RVG nicht
erforderlich.
Mall,
Richter