Urteil des LG Zweibrücken vom 04.06.2004

LG Zweibrücken: einspruch, form, strafrichter, quelle, strafbefehlsverfahren, datum, strafrecht, strafverfahren, körperverletzung

Strafrecht
LG
Zweibrücken
04.06.2004
4032 Js 8887/02 - 3 Ns
Aktenzeichen:
4032 Js 8887/02-3 Ns
Vom 04. 06. 2003
Landgericht Zweibrücken
Urteil
Die 3. Strafkammer des Landgerichts Zweibrücken erkennt in dem Strafverfahren
wegen
Körperverletzung
aufgrund der Hauptverhandlung vom 04.06.2003, an der teilgenommen haben:
Im Namen des Volkes
gegen
2
Auf die Berufung des Angeklagten wird das Verwerfungsurteil
des Amtsgerichts vom 09. 12. 2002 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung, auch über die Kosten des Berufungsverfahrens, an das
Amtsgericht zurückverwiesen.
G r ü n d e :
Durch Urteil vom 09.12.2002 hat das Amtsgericht den form- und fristgerecht eingelegten Einspruch des Angeklagten
gegen den Strafbefehl vom 05. 11. 2002 gern. § 412 StPO verworfen. Die gegen dieses Urteil durch den Angeklagten
form- und fristgerecht eingelegte Berufung führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zurückverweisung der
Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht.
Das Amtsgericht hätte kein Verwerfungsurteil nach § 412 StPO erlassen dürfen, obwohl weder der ordnungsgemäß
geladene Angeklagte noch der Verteidiger in der Hauptverhandlung erschienen waren. Denn die nach § 218 StPO
erforderliche Ladung des Verteidigers war unterblieben, obwohl dieser am 03. 12. 2002 -und damit rechtzeitig- unter
Vorlage einer Vertretungsvollmacht gem. § 411 Abs. 2 StPO die Übernahme der Verteidigung des Angeklagten
angezeigt hatte (KMR/Eschelbach § 218 Rdnr. 46m.w.N.).
Durch die unterbliebene Ladung des Verteidigers wurde der Angeklagte in unzulässiger Weise in seiner Verteidigung
beschränkt, weshalb das in Abwesenheit des Verteidigers ergangene Urteil aufzuheben ist (KK/Tolksdorf 4. Aufl. § 218
Rdnr. 12 m.w.N.).Dies gilt auch für den Fall, dass der Angeklagte selbst in der Hauptverhandlung nicht erschienen war
(KK/Tolksdorf a.a.O.; LR/Gollwitzer 25. Aufl. § 218 Rdnr. 31), zumal sich der Angeklagte gerade im
Strafbefehlsverfahren nach § 411 Abs. 2 stopp vertreten lassen kann und er rechtzeitig eine Vertretungsvollmacht
erteilt hatte.
3
Der Aufhebung des Verwerfungsurteils steht nicht entgegen, dass dem Strafrichter zum Zeitpunkt der
Hauptverhandlung die bereits am 03. 12. 2002 eingegangene Verteidigungsanzeige offenbar nicht bekannt war,
worauf der Umstand hindeutet, dass die Verteidigungsanzeige dem Hauptverhandlungsprotokoll nachgeheftet ist,
denn das Unterbleiben der Ladung greift selbst dann durch, wenn diese nicht vom Gericht verschuldet ist
(LR/Gollwitzer a.a.O. Rdn. 30).
Da das Amtsgericht mithin den Einspruch des Angeklagten gegen den Strafbefehl zu Unrecht gern. § 412 StPO
verworfen hat, war das Verwerfungsurteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an
das Amtsgericht zurückzuverweisen (BGH St 36, 139).
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