Urteil des LG Zweibrücken vom 30.04.2002

LG Zweibrücken: widerruf, aussetzung, vorladung, adresse, abrede, zustellung, unverzüglich, quelle, weisung, bewährungshilfe

Strafrecht
LG
Zweibrücken
30.04.2002
Qs 38/02
Widerruf der Aussetzung einer Jugendstrafe JGG § 26
Zu den Voraussetzungen des Widerrufs der Aussetzung
einer Jugendstrafe.
LG Zweibrücken, Beseht. v. 30. 4.2002 - Qs 38/02
Zum Sachverhalt: Mit dem angefochtenen Beschluss hat
das AG die dem Bf. mit Urteil des AG - JugendschöffenGer.
- bezüglich einer 10-monatigen Jugendstrafe bewilligte
Strafaussetzung widerrufen. Die Entscheidung ist im
Wesentlichen damit begründet worden, dass das Verhalten
des Verurteilten gezeigt habe, dass er nicht bereit sei, sich
an seine Bewährungspflichten zu halten. Er kümmere sich
nicht um seine Angelegenheiten, habe Wohnungswechsel
nicht mitgeteilt und entziehe sich der Einflussmöglichkeit
des Gerichts. Die sofortige Beschwerde des Verurteilten
hatte Erfolg.
Aus den Gründen: Mit dieser pauschalen - wenngleich im
Ergebnis zutreffenden - Bewertung unzulänglichen Bewäh-
rungsverhaltens hält der Bewährungswiderruf rechtlicher
Überprüfung nicht stand. § 26 JGG gibt insoweit konkrete
Vorgaben, die im Falle des Widerrufs erfüllt sein müssen.
Auf einen Fall des § 26 I 1 JGG (erneute Straffälligkeit) ist
die Entscheidung ersichtlich nicht gestützt. Die Nr. 2 der ge-
nannten Vorschrift erfordert einen gröblichen oder beharr-
lichen Weisungsverstoß oder dass der Proband sich
beharrlich der Unterstellung unter die Bewährungshilfe
entzieht, wobei dadurch Anlass zur Besorgnis der
Begehung neuer Straftaten gegeben sein muss. Für eine
solche Besorgnis ist weder den Akten noch dem
angefochtenen Beschluss etwas zu entnehmen. Nachdem
die Unterstellzeit nach 2 Jahren (§ 24 I JGG) zum 14. 6.
2001 beendet war, eine Verlängerung in Anwendung des §
24 II JGG auch nicht erfolgt war, kommt ein Widerruf unter
den Voraussetzungen des § 26 I Nr. 2 JGG ebenfalls nicht
in Betracht. Weil zum Zeitpunkt der angefochtenen
Entscheidung die Auflage der Erfüllung gemeinnütziger
Arbeit ebenfalls erfüllt war, kann der jetzt erfolgte Widerruf
auch nicht unter den Voraussetzungen der Nr. 3 der
genannten Vorschrift erfolgen. Zwar war eine Verletzung
der Weisung, dem Bewährungshelfer jeden Wohnort und
Wohnsitzwechsel unverzüglich mitzuteilen, gegeben ge-
wesen. Ohne Hinzutreten weiterer Umstände kann die
Nichteinhaltung der Meldeweisung alleine den Widerruf
nicht rechtfertigen. Nach Aktenlage lässt sich auch nicht
feststellen, unter welcher Adresse die Vorladung zum 18. 3.
2002 erfolgt ist und ob sie den Bf. überhaupt erreicht hat,
was von diesem in Abrede gestellt wird. Wenn der
Jugendrichter das Erscheinen zu einem Anhörungstermin
wie hier unbedingt für erforderlich hält, um sich ein
besseres, klareres Bild von den bereits schriftlich
vorgebrachten Gründen des Verurteilten machen zu
vorgebrachten Gründen des Verurteilten machen zu
können, dann sollte durch Zustellung der Ladung
sichergestellt werden, dass solche gerichtlichen Schreiben
den Verurteilten auch erreichen. Insofern erscheint es
bedenklich, wenn der angefochtene Beschluss darauf
abhebt, dass der Verurteilte sich jeglicher
Einflussmöglichkeit durch das Gericht entzogen habe.