Urteil des LG Zweibrücken vom 27.01.2000

LG Zweibrücken: sicherungsabtretung, nato, fremder, verzicht, unterliegen, form, verwertung, quelle, steuerpflicht, mwst

BGB-Schadensersatzrecht
LG
Zweibrücken
27.01.2000
3 S 270/99
Natotruppenstatut;Mehrwertsteuer;Mietwagen-
Auszugsweiser Text : Die verfahrensrechtlich nicht zu beanstandende Berufung führt in der Sache nur
zum geringen Teil zum Erfolg. Die Klägerin hat gegen die Beklagte Anspruch auf Schadensersatz in dem
tenorierten Umfang aus abgetretenem Recht aufgrund des Verkehrsunfallereignisses vom 21. Juli 1997,
aus welchem die Beklagte unstreitig zu 100 % haftet. Die Klägerin ist berechtigt, die Mietwagenkosten aus
abgetretenem Recht geltend zu machen, da weder die Sicherungsabtretung vom 21. Juli 1997 noch die
Abtretung vom 13. April 1998 wegen Verstoßes gegen § 1 RechtsberatungsG i.V.m. § 134 BGB nichtig
sind. Die Kammer geht mit dem Erstgericht davon aus, daß die Abtretung vom 13. April 1998 nicht an § 1
RechtsberatungsG zu überprüfen ist, da nur die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten der
behördlichen Erlaubnis bedürfen. Bei dieser Abtretung handelt es sich aber nicht um die Besorgung einer
fremden Rechtsangelegenheit, da unstreitig geblieben ist, daß es sich bei der Autovermietung A. GmbH
um eine 100 %-ige Tochter der Klägerin handelt. Unter den Schutzzweck des § 1 RechtsberatungsG fällt
aber, wie das Erstgericht zutreffend festgestellt hat, die Besorgung gewerbsmäßig fremder
Rechtsangelegenheiten. Auch die Sicherungsabtretung vom 21. Juli 1997 stellt keinen Verstoß gegen §
134 BGB, 1 RechtsberatungsG dar. Nach ganz h. M. und ständiger Rechtsprechung der Kammer besorgt
der Mietwagennehmer noch keine fremde Rechtsangelegenheit, wenn er sich die
Schadensersatzansprüche seines Kunden aus dem Unfall lediglich zur Sicherheit abtreten läßt, solange
der Kunde die Schadensregulierung selbst durchführt. Ein Verstoß gegen das RechtsberatungsG wird nur
dann bejaht, falls mit der Abtretung in der Hauptsache die geschäftsmäßige Durchsetzung des Anspruchs
ermöglicht werden sollte (vgl. zur Problematik Entscheidung der 3. Zivilkammer vom 21. Februar 1995 Az.:
3 S 278/94; BGH NJW 1985, S. 1223; BGH NJW RR 1994, S. 1081 und OLG Hamm VersR 1998, Seite
1431). Insoweit ist auch anerkannt, daß die Direktabrechnung mit dem Haftpflichtversicherer des
Schädigers nicht schlechthin unzulässig ist, wie etwa die Beklagte meint (vgl. zur Problematik
Palandt/Heinrichs, Kom. z. BGB, 59. Aufl. § 134 Rdnr. 21 a). Daß die Sicherungsabtretung ausschließlich
der Durchsetzung der Schadensersatzansprüche des Geschädigten dient, ist nicht ersichtlich. Der
Geschädigte hat nämlich zur Durchsetzung seiner eigenen Ansprüche Rechtsanwalt N. beauftragt. Zum
anderen hat die Zeugin H. ausgesagt, daß dem Geschädigten keinerlei Zusagen über die Durchsetzung
seiner Schadensersatzansprüche durch die Klägerin gemacht worden seien. Die geltend gemachten
Mietwagenkosten sind bis auf ersparte Eigenaufwendungen in Höhe von 15 % der Höhe nach
gerechtfertigt. Nach § 249 Satz 2 BGB sind die Mietwagenkosten zu ersetzen, die ein verständiger
wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten zum Ausgleich des Gebrauchsentzugs
seines Fahrzeugs für erforderlich halten durfte. Die Beklagte wendet sich auch in der Berufung ohne
Erfolg gegen die lange Dauer, für die der Geschädigte einen Mietwagen in Anspruch genommen hatte.
Grundsätzlich gehen Schwierigkeiten bei der Beschaffung der Ersatzteile, etwa auch wie hier bei einem
ausländischen Modell, zu Lasten des Schädigers (vgl. zur Problematik BGH NJW 1982, Seite 1519). Nach
den Bekundungen des Zeugen Mann ist erst am 03. September 1997 eine
Reparaturkostenübernahmeerklärung der Beklagten eingegangen, obgleich bei der Beklagten schon am
01. August 1997 darum nachgesucht worden ist. Es hätte dann auch in dem Einflußbereich der Beklagten
gelegen, die Reparaturkostenübernahme früher zu erklären. Die erste Bestellung der Ersatzteile erfolgte
am 12. August 1997. Das ist vor dem Hintergrund, daß sich die Fa. Christmann zunächst einmal einen
Überblick über die zu bestellenden Ersatzteile verschaffen mußte, nicht zu beanstanden. Daß eine Toyota-
Werkstatt die Ersatzteile früher beschafft hätte, ist von der Beklagten nicht substantiiert dargetan. Zwar
muß sich die Klägerin keinen Abzug aus dem Gesichtspunkt des Art. 67 des Zusatzabkommens des
NATO-Truppenstatuts (ZANS) gefallen lassen. Es kann offenbleiben, ob der Geschädigte hätte einen
Abwicklungsschein vorlegen müssen. Sinn und Zweck des Art. 67 ZANS ist es, daß die NATO-Truppe
nicht aufgrund von Tatbeständen, die ausschließlich in den Bereich ihrer dienstlichen Tätigkeit fallen, der
Steuerpflicht unterliegen. Damit ist aber der Verzicht auf die Umsatzsteuer zu Gunsten eines
schadensersatzpflichtigen inländischen Schädigers nicht vereinbar. Sinn des Art. 67 ZANS ist es nicht,
einen Schaden in Form eines Anfalls von Mehrwertsteuerbeträgen von einem deutschen Schädiger
abzuwenden. Insoweit steht Art. 67 ZANS nicht § 15 Abs. 1 Nr. 1 UmsatzsteuerG gleich (vgl. zur
Problematik AG Ulm Vers 87, S. 674). Allerdings ist ein Abzug wegen ersparter Eigenaufwendungen in
Höhe von 15 % vorzunehmen (ständige Rechtsprechung der Kammer). Von den mit Rechnung vom 29.
September 1997 geltend gemachten 12.052,- DM schuldet die Beklagte demnach nur 10.244,20 DM
(Nettobetrag der Mietwagenkosten in Höhe von 10.480,- DM - 15 % Abzug 1.572,- DM = 8.908,- DM + 15
% MWSt. 1.336,20 DM). Unter Abzug der außergerichtlichen Zahlung in Höhe von 4.884,48 DM hat die
Klägerin noch einen Anspruch in Höhe von 5.359,72 DM. Die Zinsentscheidung beruht auf § 286 BGB.
Die Höhe des geltend gemachten Zinsschadens ist belegt (Bl. 193 d.A.). Es kann offenbleiben, ob
zunächst wegen der Verwertung der Zinsbescheinigung ein Verstoß gegen § 133 ZPO vorlag. Da dies
behoben werden konnte und dies mit Schriftsatz vom 18. April 2000 geschah, geht der Vorwurf ins Leere.