Urteil des LG Wuppertal vom 18.10.2007

LG Wuppertal: werkstatt, wagen, abrechnung, reparaturkosten, firma, versicherung, wiederbeschaffungswert, zugang, dispositionsfreiheit, gleichwertigkeit

Landgericht Wuppertal, 8 S 60/07
Datum:
18.10.2007
Gericht:
Landgericht Wuppertal
Spruchkörper:
8. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
8 S 60/07
Vorinstanz:
Amtsgericht Wuppertal, 33 C 336/07
Sachgebiet:
Bürgerliches Recht
Tenor:
Die Kammer weist die Berufungsklägerin darauf hin, dass beabsichtigt
ist, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil sie
nach dem Vorbringen in der Berufungsbegründung aus den zutreffenden
Gründen der angefochtenen Entscheidung keine Aussicht auf Erfolg hat.
Die Sache hat zudem auch keine grundsätzliche Bedeutung und eine
Entscheidung ist zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer
einheitlichen Rechtsprechung nicht erforderlich.
Das Amtsgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben.
Die Berufung stützt sich im wesentlichen auf das Argument, der (fiktiven)
Schadensberechnung hätten nicht die vom privaten Sachverständigenbüro B in Ansatz
gebrachten Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Daimler-Chrysler-
Fachwerkstatt zugrunde gelegt werden dürfen. Die Beklagte verweist darauf, dass etwa
die Firma L2 & G GmbH in F und die Firma V in X zu günstigeren Stundensätzen
arbeiteten. Beide Firmen seien von der DEKRA zertifizierte Fachwerkstätten, die mit
Originalersatzteilen arbeiteten und daher eine gleichwertige Reparatur zu leisten im
Stande seien.
1
Dieses Vorbringen vermag der Berufung indes nicht zum Erfolg zu verhelfen.
2
Richtig ist allein, dass der BGH in seinem Grundsatzurteil (BGHZ 155, 1 ff.) ausgeführt
hat, der Geschädigte, der mühelos eine ohne weiteres zugängliche, günstigere und
gleichwertige Reparaturmöglichkeit habe, müsse sich auf diese verweisen lassen.
Dieser Abschnitt der Entscheidung muss jedoch im Lichte der weiteren Ausführungen
betrachtet werden. Der BGH weist nämlich zugleich darauf hin, dass der
schadensersatzrechtliche Grundsatz, wonach dem Geschädigten ein voller Ausgleich
seines Schadens zufließen und er die Möglichkeit haben soll, die Schadensbehebung
in eigener Regie zu steuern, Beachtung finden muss. Daher soll die abstrakte
Möglichkeit der technisch ordnungsgemäßen Reparatur in irgendeiner
kostengünstigeren Fremdwerkstatt auch unter dem Gesichtspunkt der
3
Schadensminderungspflicht gerade nicht zu einer Kürzung des Anspruchs auf den
hierfür aufzuwendenden Betrag führen. Dies entspricht der Grundregel, dass zwar nur
der objektiv zur Wiederherstellung notwendige Geldbetrag ersatzfähig ist, für dessen
Bestimmung aber auf die spezielle Situation des Geschädigten Rücksicht genommen
werden muss (vgl. BGH NJW 1992, 305).
Hier gilt nicht deshalb etwas anderes, weil die Beklagte konkrete andere Werkstätten
benannt hat. Diese nämlich sind jedenfalls keine markengebundenen
Vertragswerkstätten. Mag die Reparatur in einer anderen Werkstatt auch technisch
möglicherweise zum gleichen Ergebnis führen, so ist doch zu bedenken, dass der
Verbraucher und damit auch ein potentieller Käufer des beschädigten Wagens der in
einer Vertragswerkstatt vorgenommenen Reparatur oftmals größeres Vertrauen
entgegenbringt. Die Durchführung der Reparatur dort kann deshalb auch den Wert des
PKW im Falle einer Veräußerung positiv beeinflussen. Dieses besondere Vertrauen in
eine Vertragswerkstatt rechtfertigt sich nicht zuletzt auch vor dem Hintergrund des in
einer solchen Werkstatt zu erwartenden Erfahrungswissens und aktuellen Know-Hows
beim Umgang mit entsprechenden Modellen, sowie der Vorhaltung bzw. zügigen
Beschaffung von Original-Ersatzteilen. Angesichts dessen stellt die Reparatur in einem
anderen Reparaturbetrieb schon keine in jeder Hinsicht gleichwertige Alternative zur
Reparatur in der markengebundenen Fachwerkstatt dar. Deshalb darf der Geschädigte
bei seiner Schadensberechnung, gleich ob fiktiv oder nach real erfolgter Reparatur,
auch weiterhin die Stundensätze einer solchen markengebundenen Fachwerkstatt
zugrundelegen (vgl. Palandt-Heinrichs, BGB, 66. Aufl., § 249 Rn. 14; LG Trier NJW
2005, 1108; LG Köln, Urt. v. 31.5.06, 13 S 4/06; LG Mainz, Urt. v. 31.5.06, 3 S 15/06; LG
Essen, Urt. v. 27.5.05, 13 S 115/05; LG Bochum ZfSch 2006, 205; Diehl, ZfSch 2007,
30).
4
Soweit demgegenüber das LG Berlin (NZV 2006, 656) annimmt, jedenfalls bei konkreter
Benennung einer günstigeren, für den Geschädigten leicht erreichbaren Werkstatt,
könne das nicht gelten, ist dies weder mit den Grundsätzen des Schadensersatzrechtes,
noch mit den Grundgedanken des BGH-Urteils vom 29.04.2003 (BGHZ 115, 1 ff.) zu
vereinbaren.
5
Eine solche Beurteilung würde dazu führen, dass es letztlich jedem Geschädigten Kfz-
Eigentümer versagt bliebe, sich ohne wirtschaftlichen Nachteil zum Zwecke der
Schadensbehebung an eine Vertragswerkstatt zu wenden, unabhängig davon, ob er
hier den Wagen gekauft hat oder sonst aus besonderen Gründen auf deren
Fachkompetenz vertraut. Die Dispositionsfreiheit des Geschädigten liefe damit
vollständig leer, der Schädiger bzw. dessen Versicherung würde den Ort der Reparatur
bestimmen.
6
Im Übrigen würde damit auch eine fiktive Abrechnung praktisch unmöglich, weil eine
konkrete andere Werkstatt als günstigere Reparaturmöglichkeit benannt und die
Gleichwertigkeit der von dieser zu erbringenden Leistung im Einzelfall geprüft werden
müsste.
7
Dass der Kläger den Wagen rein tatsächlich nicht in einer Fachwerkstatt, sondern durch
eine freie Werkstatt hat reparieren lassen, ist ohne Belang. Dies steht der ihm durch das
Gesetz eingeräumten Möglichkeit zur Abrechnung auf Gutachtenbasis nicht entgegen;
vielmehr spielt die Qualität der Reparatur jedenfalls so lange keine Rolle, als die
geschätzten und beanspruchten Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert nicht
8
übersteigen (st. Rspr., vgl. BGH NJW 1985, 1222; 2003, 2085 m.w.N.), was hier nicht
der Fall ist.
Nach den gleichen Grundsätzen sind im Rahmen der fiktiven Schadensabrechnung
auch die vom privaten Sachverständigen in Ansatz gebrachten UPE-Aufschläge
ersatzfähig (vgl. LG Aachen NZV 2005, 649; Diehl, Anm. zu Urt. AG Hamburg-Harburg
v. 9.6.05, ZfSch 2005, 439). Das Gutachten indiziert dabei, dass diese Kosten bei einer
entsprechenden Reparatur tatsächlich anfallen würden (vgl. BGH NJW 1989, 3009).
Etwas anderes könnte nur dann gelten, wenn feststünde, dass derartige Aufschläge von
markengebundenen Fachwerkstätten überhaupt nicht erhoben werden (vgl. OLG
Düsseldorf DAR 2002, 68). Dass es, wie die Berufungsklägerin vorträgt, einzelne
Werkstätten geben mag, die solche Aufschläge nicht erheben oder die Erhebung davon
abhängig machen, wer die Reparaturkosten trägt, ist demgegenüber unerheblich.
9
Da die Rechtslage durch die angesprochen Entscheidung des BGH geklärt ist, liegen
auch die weiteren Voraussetzungen für einen Zurückweisungsbeschluss nach § 522
Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 ZPO vor.
10
II.
11
Der Berufungsklägerin wird Gelegenheit gegeben, binnen zwei Wochen nach Zugang
dieses Beschlusses, zu den Hinweisen Stellung zu nehmen und mitzuteilen, ob die
Berufung aus Kostengründen zurückgenommen wird.
12