Urteil des LG Wuppertal vom 15.03.2007

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Landgericht Wuppertal, 10 S 165/06
Datum:
15.03.2007
Gericht:
Landgericht Wuppertal
Spruchkörper:
10. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
10 S 165/06
Vorinstanz:
Amtsgericht Mettmann, 27 C 33/03
Sachgebiet:
Bürgerliches Recht
Tenor:
Auf die Berufung der Streithelferin des Beklagten wird das am 7. August
2006 verkündete Urteil des Amtsgerichts Mettmann abgeändert und wie
folgt neu gefasst:
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 22,00 € nebst Zinsen in Höhe
von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 31.
Oktober 2002 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt. Der Kläger
hat auch
die außergerichtlichen Kosten der Streithelferin des Beklagten zu tragen.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
G r ü n d e :
1
I.
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Der Kläger ist Zahnarzt und behandelte den Beklagten. Seine Leistungen liquidierte er
unter dem 30. September 2002.
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Mit der Klage begehrte der Kläger Zahlung eines Restbetrages in Höhe von 1.636,77 €.
Die Parteien stritten über die Richtigkeit der von dem Kläger erstellten Liquidation und
ihre Vereinbarkeit mit der Gebührenordnung für Zahnärzte. Das Amtsgericht sprach dem
Kläger von dem eingeklagten Betrag einen solchen von 657,60 € nebst Zinsen zu. Im
Übrigen wies es die Klage ab.
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Eine Erstattungsfähigkeit nahm das Amtsgericht zunächst hinsichtlich der Position
Boneprofiler an. Dabei ging das Amtsgericht davon aus, dass es sich bei diesem Gerät,
für das es die Übersetzung Knochenformer gefunden hat, um ein Werkzeug handele,
das lediglich einmal verwendbar sei und für die Behandlung anderer Patienten nicht
mehr zur Verfügung stehe. Deshalb hat das Amtsgericht dem Kläger für die Position
Boneprofiler einen Betrag von 135,80 € zugesprochen.
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Weiterhin hat das Amtsgericht dem Kläger einen Betrag von 499,80 € für einen
Klinikabdrucksatz zugesprochen, bei dem es sich um Implantatteile handele, die
gleichzeitig als Abformungsmaterial fungierten und daher berechenbar seien.
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Gegen die Anerkennung der beiden vorgenannten Positionen wendet sich die form- und
fristgerecht eingelegte Berufung der Streithelferin des Beklagten, die hiermit ihr Ziel der
fast vollständigen Klageabweisung weiterverfolgt.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf den Tatbestand der
angefochtenen Entscheidung zur Vermeidung bloßer Wiederholungen Bezug
genommen.
8
II.
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Die Berufung ist zulässig und in der Sache in vollem Umfang gerechtfertigt.
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Dem Kläger stehen die von ihm liquidierten Beträge von 135,80 € für Boneprofiler und
499,80 € für einen Klinikabdrucksatz nicht zu. Der Kläger hat in beiden Fällen die
Mindestvoraussetzungen für seine Rechnungslegung nicht erfüllt. Seine Liquidation
vom 30. September 2002 (Bl. 125 – 127 d. A.) erfüllt hinsichtlich der beiden streitigen
Positionen nicht die Fälligkeitsvoraussetzungen des § 10 GOZ. Danach wird eine
zahnärztliche Vergütung erst fällig, wenn dem Zahlungspflichtigen eine der GOZ
entsprechende Rechnung erteilt worden ist. Gemäß Abs. 2 des § 10 GOZ muss die
Rechnung insbesondere das Datum der Erbringung der Leistung enthalten, bei
Gebühren die Nummer und die Bezeichnung der einzelnen berechneten Leistung
einschließlich einer verständlichen Bezeichnung des behandelten Zahnes sowie den
jeweiligen Betrag und den Steigerungssatz und bei nach dem Gebührenverzeichnis
gesondert berechnungsfähigen Kosten Art, Menge und Preis verwendeter Materialien.
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1.
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Bezüglich des sogenannten Boneprofilers hat der Kläger nicht einmal dargelegt, um
was es sich dabei handelt. Die Berufungsklägerin hat von Anfang an bestritten, dass es
sich tatsächlich um ein Einmalinstrument handele. Auch der Sachverständige konnte
sich den Begriff Boneprofiler nicht sicher erklären. Er hat es als wahrscheinlich
bezeichnet, dass es sich dabei um ein Werkzeug handelt, das lediglich einmal
verwendbar sei. Er hat aber nicht ausgeschlossen, dass es sich doch um ein anderes
Instrument gehandelt hat, da es nicht näher spezifiziert worden ist.
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Es wäre aber Sache des Klägers gewesen, näher zu spezifizieren, worum es sich bei
diesem Boneprofiler handelt. Dies ergibt sich zwingend aus § 10 Abs. 2 Nr. 6 GOZ.
Danach muss die Zahnarztrechnung die Art, die Menge und den Preis verwendeter
Materialien enthalten. Fehlen diese Angaben, so ist die Rechnung insofern nicht fällig,
siehe oben.
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Sollte es sich aber bei dem Boneprofiler anders, als das Amtsgericht unterstellt hat, nicht
um ein Einmalinstrument handeln, so fiele es unter die Instrumente und Apparate, deren
Benutzung mit den Gebühren abgegolten ist, § 4 Abs. 3 GOZ.
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Mit seiner Darstellung in der Ergänzung der Berufungserwiderung vom
11. Dezember 2006 kann der Kläger nicht mehr gehört werden. Hier lässt der Kläger
erstmals vortragen, Boneprofiler seien zur Zeit der Behandlung des Beklagten außer
nach ihrem Durchmesser nicht weiter spezifiziert worden, während es heute
entsprechende Bestelllisten gäbe. Diese Darstellung überzeugt inhaltlich nicht. Auch
der Kläger wird seinerzeit nach irgendeinem System oder irgendeiner Liste Boneprofiler,
gleichgültig, um was es sich dabei handelt, bestellt haben. Anders sind eine Bestellung
und eine Lieferung nicht vorstellbar. Immerhin räumt er ein, dass es unterschiedliche
Durchmesser gegeben hat.
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2.
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Entsprechendes gilt für die Vergütung für den sogenannten Klinikabdrucksatz.
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Wie die Berufungsbegründung überzeugend ausführt, kann unter derartigem Material
kein Implantatteil zu verstehen sein. Der Sachverständige Dr. F hat dies zwar vermutet,
konnte aber anhand der Rechnung des Klägers weder nachvollziehen, dass es sich um
Abdruckpfosten handele, noch, dass der Preis korrekt wiedergegeben worden sei. Der
Kläger wäre aber gemäß § 10 Abs. 2 Nr. 6 GOZ verpflichtet gewesen, seine Liquidation
so zu stellen, dass sie jederzeit von Dritten nachvollzogen werden kann. Eine
zahnärztliche Liquidation muss objektiv überprüfbar sein, sonst fehlen ihr die
Fälligkeitsvoraussetzungen.
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Der Kläger lässt zwar mit der ergänzenden Berufungserwiderung vortragen, bei den von
ihm sogenannten Klinikabdrucksätzen handele es sich um die heutzutage sogenannten
Gingivaformer und die Abdruckpfosten, die heute als Übertragungsaufbaureposition in
der Bestellliste der Firma G spezifiziert würden. Der Kläger aber überlässt es der
Kammer, wie sie sich nunmehr aus der Bestellliste der Firma G die von ihm
sogenannten Klinikabdrucksätze zusammenstellen und vorstellen soll, zumal die Preise
sich nicht mit den vom Kläger berechneten Gegenständen decken.
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Für die sogenannten Klinikabdrucksätze gilt nichts anderes als für die sogenannten
Boneprofiler. Auch diese muss der Kläger in irgendeiner Form beim Hersteller auch im
Jahre 2002 oder früher bestellt haben. Irgendeine Liste, irgendein System der
Bestellung muss bestanden haben, so dass es dem Kläger auch möglich gewesen
wäre, eine nähere Beschreibung dieser von ihm angeblich für den Beklagten
verwandten Gegenstände in die Liquidation aufzunehmen. Soweit die Streithelferin und
Berufungsklägerin ausweislich ihres Schriftsatzes vom 7. Februar 2007 eigene
Ermittlungen angestellt hat und zu einer teilweise Erstattungsfähigkeit gelangt, hat sich
der Kläger diese Darstellung nicht zu eigen macht.
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Unter diesen Umständen war das angefochtene Urteil in dem von der Berufung
angestrebten Umfang abzuändern, so dass dem Kläger von der eingeklagten Summe
nur noch 22,00 € nebst Zinsen zustehen. Danach war es geboten, die Kosten des
Rechtsstreits in beiden Rechtszügen in vollem Umfang dem Kläger aufzuerlegen, §§ 92
Abs. 2 Nr. 1 ZPO.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10,
713 ZPO.
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Anlass zur Zulassung der Revision bestand nicht.
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Der Wert wird wie folgt festgesetzt:
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a) für den ersten Rechtszug auf 1.636,77 €
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b) für den zweiten Rechtszug auf 635,60 €.
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