Urteil des LG Wuppertal vom 12.01.2007

LG Wuppertal: angemessene frist, nachbesserung, fahrzeug, firma, unzumutbarkeit, radio, form, kabel, erneuerung, reparatur

Landgericht Wuppertal, 10 S 119/06
Datum:
12.01.2007
Gericht:
Landgericht Wuppertal
Spruchkörper:
10. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
10 S 119/06
Vorinstanz:
Amtsgericht Remscheid, 8 C 300/05
Sachgebiet:
Bürgerliches Recht
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen das am 01.06.2006 verkündete Urteil
des Amtsgerichts Remscheid wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
G r ü n d e :
1
I.
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Das Amtsgericht hat dem Kläger einen Anspruch auf Rückabwicklung eines
Kaufvertrages abgesprochen. Der Kläger hatte am 30.05.2005 den streitigen Xx aus
dem Baujahr 1998 bei einem Kilometerstand von ca. 109.000 für 2.900,00 Euro
erworben und diesen Kauf finanzieren lassen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Sachverhalt der
angefochtenen Entscheidung zur Vermeidung bloßer Wiederholungen in vollem
Umfang Bezug genommen.
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Mit der form- und fristgerecht eingelegten Berufung verfolgt der Kläger sein
erstinstanzliches Klageziel weiter.
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II.
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Die Berufung ist zulässig, in der Sache aber nicht gerechtfertigt.
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Mit der angefochtenen Entscheidung hat das Amtsgericht die Klage nach erschöpfender
und zutreffender Feststellung des Sachverhalts und ebenso zuverlässiger und
eingehender, ja erschöpfender Begründung, zutreffend abgewiesen. Die Ausführungen
der Berufung sind nicht der Lage, einen Rechtsfehler des Amtsgerichts auch nur
ansatzweise darzulegen.
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Die Berufung hält die vom Amtsgericht sorgfältig herangezogenen rechtlichen
Überlegungen für lebensfremd und meint, das Amtsgericht habe den Sachverhalt nicht
ordnungsgemäß unter die von Gesetzgebung und Rechtsprechung aufgestellten
Voraussetzungen zur Unzumutbarkeit der Nachbesserung subsummiert. Dem kann sich
die Kammer nicht anschließen.
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Zunächst ist festzustellen, dass das Klagevorbringen im Verlaufe des ersten
Rechtszuges in erstaunlicher Weise gewechselt hat, zunächst sogar innerhalb der
Klageschrift.
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Auf Bl. 2 der Akten wird dargestellt, dass der Beklagte zweimal vergeblich versucht
habe, Mängel des Fahrzeugs nachzubessern, und der Kläger einen dritten
Nachbesserungsversuch abgelehnt, so dass er am 24.08.2005 vom Kaufvertrag
zurückgetreten sei.
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Auf Bl. 3 der Akten wird vorgetragen, dass der Kläger dem Beklagten zweimal eine
angemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt habe, diese Frist sei erfolglos abgelaufen.
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Wie sich der Vortrag in ein und dem selben Schriftsatz miteinander vertragen soll,
konnte die Kammer nicht feststellen.
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Später wird dann der Klagevortrag erweitert. In der Schrift vom 15.03.2006 (Bl. 58 ff. d.
A.) werden sechs Aufforderungen zur Nachbesserung dargestellt, die allerdings auch
dann, wenn man dem Sachverhalt Glauben schenken könnte, nicht dazu führen, dass
sich Fehler des erstinstanzlichen Urteils daraus ergeben.
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Denn die ersten drei Werkstattbesuche, die später vorgetragen werden, beschäftigen
sich nach Darstellung des Klägers mit einem Lämpchen am Radio und der
Öldruckkontrollleuchte, die dann wieder verlöscht ist, wenn beim Beklagten Öl
nachgefüllt wurde. Die vorgeschilderten Vorfälle sind überhaupt nicht geeignet,
irgendeine Form der Unzumutbarkeit der Nachbesserung für den Kläger darstellen.
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Der angeblich vierte Werkstattbesuch, bei dem der Kläger wiederum das angeblich am
Radio brennende Lämpchen und Geräusch wie Pfeifen am Fahrzeug geschildert haben
soll, hat der Beklagte bestritten, ohne dass daraufhin auch nur eine Beweisanregung
seitens des Klägers erfolgt wäre.
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Danach bleibt es bei zwei entscheidenden Werkstattbesuchen, nämlich einmal dem von
Anfang August 2005, bei dem der Beklagte wegen einer angeblich defekten Ölpumpe
einen Motoraustausch vorgenommen hat, ohne weiter seine Verpflichtung hierzu zu
prüfen.
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Ein zweiter Nachbesserungsversuch, allerdings ebenfalls ohne dass der Kläger hierzu
eine Frist gesetzt hätte, hat dann ca. Mitte August 2005 stattgefunden. Hierzu wiederholt
der Kläger angeblich von einer Firma C diagnostizierte Schäden an Steuergerät,
Einspritzpumpe und Elektronik. Dieser Vortrag beruht entscheidend noch auf einem
Missverständnis des Beklagtenvortrages, der nämlich ausgeführt hatte, dass die Firma
C nur zur Probe ein anderes Steuergerät dazwischen geschaltet habe, das
ursprüngliche Steuergerät aber wieder eingebaut habe. Dem eingehenden Vorbringen
des Beklagten, dass er einen Marderverbiss an elektrischen Leitungen festgestellt habe
und das Fahrzeug nach Erneuerung der entsprechenden Kabel einwandfrei läuft, ist der
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Kläger nicht mehr entgegengetreten. Dies ist ihm auch kaum möglich, da er nämlich,
ohne die Reparatur abzuwarten, seinen Rücktritt erklärt hat und das Fahrzeug deshalb
überhaupt nicht mehr überprüft hat.
Nach den vorgeschilderten Umständen war dem Klägervorbringen auch im zweiten
Rechtszug der Erfolg zum einen hinsichtlich des Hauptanspruchs, zum anderen auch
folgerichtigerweise zum Nebenanspruch zu versagen, woraus sich die Kostenfolge des
§ 97 ZPO ergibt.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10,
713 ZPO.
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Anlass zur Zulassung der Revision bestand nicht.
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Wert für den zweiten Rechtszug: 3.084,86 Euro.
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