Urteil des LG Wuppertal vom 19.09.2008
LG Wuppertal: vermieter, mietvertrag, rückzahlung, schriftstück, vertragsfreiheit, auflösung, gespräch, einheit, anhörung, pauschal
Landgericht Wuppertal, 4 O 102/08
Datum:
19.09.2008
Gericht:
Landgericht Wuppertal
Spruchkörper:
4. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4 O 102/08
Sachgebiet:
Bürgerliches Recht
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu
vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
T a t b e s t a n d :
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Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Rückzahlung von Maklerhonorar in Anspruch.
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Der Beklagte vermittelte im Jahre 2005 den Tankstellenmietvertrag, Bl. 14 ff. d. A., der
am 25.10.2005 zwischen der Klägerin und den Eheleuten A. u. J. S aus H
abgeschlossen wurde. Außerdem schlossen die Klägerin und die Eheleute S am selben
Tage den sogenannten Zuschussvertrag, Bl. 17. ff. d. A. Gleichfalls unterzeichneten die
Eheleute S die Bewilligung für eine Tankstellendienstbarkeit, Bl. 19 d. A. Ebenfalls unter
dem 25.10.2005 trafen die Klägerin und die Eheleute S die Vereinbarung Bl. 20 d. A., in
der es unter anderem heißt:
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"Vorbemerkungen zum Tankstellen-Mietvertrag vom 25.10.2005
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betreffend die Tankstelle in FStraße 51/Im G 2
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Vermieter und Mieter sind sich darüber einig, dass die Wirksamkeit des zwischen ihnen
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vereinbarten Tankstellen-Mietvertrages - neben div. im Tankstellen-Mietvertrag
genannten
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Bedingungen, z. B. Baugenehmigung - auch von folgenden Bedingungen abhängt:
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1. Der Vermieter schafft alle Voraussetzungen zu seiner Vertragsfreiheit bzgl. aller
Shell- Rechte.
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2. Der Vermieter schafft alle Voraussetzungen zu seiner Vertragsfreiheit bzgl.
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aller Rechte von Herrn S, die diesem aus einem Pacht-/Mietvertrag mit dem
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Vermieter für die Tankstelle zustehen.
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3. Die Wirtschaftlichkeit des Tankstellen-Mietvertrages für den Mieter hängt u. a. von
den
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Kosten und Lasten des Vertrages für ihn ab. Die Parteien - Vermieter und
Mieter - sind
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sich darüber einig, dass der derzeitige Angestellte des Herrn S (Päch
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ter), Herr AHvon Mieter nicht als Personal übernommen werden
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kann. Vermieter wird vor Übernahme des Mietobjekts - diese wird
voraussichtlich zum
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1. Januar 2007 erfolgen - mit den Herren S und AH
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abschließend klären, dass das Arbeitsverhältnis von Herrn AH vor
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Übernahme durch Mieter beendet wird.
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Diese "Vorbemerkungen" sind wesentlicher Bestandteil des Tankstellen-Mietvertrages
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der ansonsten unverändert bleibt.
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Mündliche Nebenabreden wurden nicht getroffen. Änderungen und Ergänzungen dieser
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"Vorbemerkungen" bedürfen zur Wirksamkeit der Schriftform."
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Die Parteien des vorliegenden Rechtsstreites hatten vereinbart, dass der Beklagte für
seine Tätigkeit ein Honorar von 23.200,00 EUR bekommen sollte. Diesen Betrag erhielt
der Beklagte im Dezember 2005, wobei die Parteien vereinbarten, dass das Geld unter
bestimmten Voraussetzungen, bezüglich deren Einzelheiten zwischen ihnen Streit
besteht, zurückzuzahlen sei. Der Beklagte sandte insoweit unter dem 08.12.2005 das
Schreiben Bl. 38 d. A. an die Klägerin. In diesem Schreiben heißt es u. a.:
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"Sehr geehrter Herr H,
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hiermit bestätigen wir Ihnen, dass wir, falls die abgeschlossenen Verträge hinsichtlich
Auflösung des Pachtvertrages zwischen S sen. und S nicht zeitgerecht zur Auflösung
kommt, den Rechnungsbetrag nach Aufforderung durch Sie wieder an Sie zurückzahlen
werden.
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Wir hoffen und werden auch alles dransetzen, dass diese Situation erst gar nicht eintritt.
Wir halten Sie hinsichtlich der Vertragsauflösung auf dem Laufenden."
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Das Pachtverhältnis zwischen den Eheleuten S und Herrn S jun. endete inzwischen.
Am 16.01.2007 unterzeichneten die Eheleute S und Herr S jun. ein Schriftstück, nach
dem das Pachtverhältnis zum 31.12.2006 aufgelöst worden war.
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Andererseits ließ sich nicht erreichen, das Beschäftigungsverhältnis mit dem damaligen
Angestellten des Pächters Herrn S jun. bei Weiterverpachtung des Betriebes an die
Klägerin aufzulösen. Im Juli 2007 erklärte die Klägerin, den Tankstellenmietvertrag nicht
durchzuführen.
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Die Klägerin behauptet, sie habe mit dem Beklagten vereinbart, dass das an ihn
gezahlte Geld dann zurückzuführen sei, wenn der von ihr abgeschlossene Mietvertrag
nicht zur Durchführung gelangen sollte, gleichgültig aus welchem Grund.
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Die Klägerin beantragt,
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den Beklagten zu verurteilen, an sie 23.200,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 17.08.2007 sowie
vorgerichtlich entstandene 891,80 EUR anteilige Geschäftsgebühr und 20,00 EUR
Post-/Telekommunikationspauschale zu zahlen.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Der Beklagte behauptet, er habe mit der Klägerin vereinbart, dass das Maklerhonorar
nur dann zurückzuzahlen sei, wenn das Mietverhältnis zwischen den Eheleuten S sen.
und Herrn S jun. nicht aufgehoben werden sollte.
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Das Gericht hat Beweis erhoben. Bezüglich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird
auf die Sitzungsniederschrift vom 12.08.2008 verwiesen.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
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Die zulässige Klage ist nicht begründet.
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Die Voraussetzungen für ein Rückzahlungsanspruch der Klägerin aus § 241 BGB
aufgrund einer zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarung, sind nicht erfüllt.
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Die Parteien dieses Rechtsstreits haben lediglich vereinbart, dass der Beklagte die
empfangenen 23.200,00 EUR zurückzuzahlen hatte, falls das Miet-/Pachtverhältnis
zwischen den Eheleute S sen. und Herrn S jun. nicht aufgelöst werden würde. Diese
Bedingung ist aber nicht eingetreten, da das Miet-/Pachtverhältnis zwischen jenen
Parteien mit Wirkung zum 31.12.2006 beendet wurde. Dass die entsprechende
schriftliche Erklärung der Parteien erst im Januar 2007 abgefasst wurde, ist aus
mehreren Gründen rechtlich unerheblich. Zum einen ist die Rückdatierung zulässig,
zum anderen hat die Klägerin noch im Jahre 2007 versucht, das Objekt anzumieten und
die übrigen Voraussetzungen hierfür zu schaffen. Der 31.12.2006 war kein zwischen
den Parteien vereinbarter Fix-Termin, sondern nur eine Orientierungsgröße.
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Die Klägerin hat nicht bewiesen, mit dem Beklagten eine weitergehende
Rückzahlungsvereinbarung geschlossen zu haben. Die entsprechende Aussage des
Zeugen H war unergiebig. Der Zeuge hat ausgesagt, von irgendwelchen Absprachen
über die Modalitäten der Rückzahlung nichts gewusst zu haben, sich jedenfalls hieran
nicht erinnern zu können. Soweit der Zeuge geschildert hat, dass die
Personalangelegenheit und die Lastenfreiheit eine Art Vorbedingung waren, bezog sich
dies auf den Hauptvertrag, nicht aber auf die hier in Streit stehende Maklercourtage. Die
Bekundung lässt ebenso wenig Rückschlüsse auf die Modalitäten, unter den die
Maklercourtage zurückzuzahlen sein sollte, zu wie seine weitere Äußerung, für ihn
seien alle Bedingungen eine Einheit gewesen.
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Auch die Aussage des Zeugen Ehemann bestätigt das Klägervorbringen nicht. Der
Zeuge Ehemann hat angegeben, bei keinem Gespräch zugegen gewesen zu sein, bei
dem über das Honorar für den Beklagten (bzw. dessen Rückzahlung) gesprochen
wurde.
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Letztlich hilft der Klägerin auch die informatorische Anhörung ihrer Geschäftsführerin im
Termin vom 12.08.2008 nicht weiter. Die Geschäftsführerin hat lediglich pauschal den
klägerischen Sachvortrag wiederholt, ohne Einzelheiten zu bekunden und zu vertiefen.
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Das Einzige im Zusammenhang mit der Rückzahlungsverpflichtung existierende
Schriftstück, nämlich das Schreiben des Beklagten vom 08.12.2005, stützt eher den
Sachvortrag des Beklagten als den der Klägerin. Die dort verwandte Formulierung "die
abgeschlossenen Verträge" kann, aber muss sich nicht auf alle Voraussetzungen, die in
den Vorbemerkungen zum Tankstellenmietvertrag (Bl. 20 d. A.) erwähnt sind, beziehen.
Jedenfalls lässt die ausdrückliche Erwähnung nur des Pachtverhältnisses zwischen S
sen. und S nicht den von der Klägerin gewünschten Rückschluss zu. Zudem heißt es im
zweiten Absatz des Schreibens ausdrücklich, wir (der Beklagte) halte sie (die Klägerin)
hinsichtlich "der Vertragsauflösung" auf dem Laufenden.
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Ob es sich bei dem Schreiben des Beklagten vom 08.12.2005 (Bl. 38 d. A.) um ein
kaufmännisches Bestätigungsschreiben handelt, dessen Inhalt die Klägerin gegen sich
gelten lassen muss, bedarf aus den vorgenannten Gründen keiner Entscheidung.
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Der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch ergibt sich auch nicht aus anderen
Rechtsgründen, insbesondere nicht aus § 812 BGB. Die insoweit ebenfalls
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beweispflichtige Klägerin hat nicht bewiesen, dass der Rechtsgrund für die Zahlung der
23.200,00 EUR nicht bestand oder nicht mehr besteht. Insoweit wird auf die obigen
Erwägungen verwiesen. Rechtsgrund war die vertragliche Vereinbarung der Parteien.
Es ist nicht entscheidungserheblich, dass die Klägerin nach §§ 652 ff BGB seinerzeit
nicht verpflichtet war, Maklerhonorar zu zahlen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht nach § 709 Satz 1 und 2
ZPO.
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Der Schriftsatz der Klägerin vom 18.09.2008 gab keine Veranlassung, die mündliche
Verhandlung wiederzueröffnen.
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Streitwert: 23.200,00 EUR.
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