Urteil des LG Wuppertal vom 24.03.2006

LG Wuppertal: künftige forderung, abtretung, widerklage, gläubigerbenachteiligung, verrechnung, wechsel, deckung, kaufpreis, datum, auftragsvergabe

Landgericht Wuppertal, 2 O 254/05
Datum:
24.03.2006
Gericht:
Landgericht Wuppertal
Spruchkörper:
2. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
2 O 254/05
Sachgebiet:
Bürgerliches Recht
Tenor:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 43.856,03 EUR nebst
Zinsen in
Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem
7. September 2005 zu zahlen.
2. Die Widerklage wird abgewiesen.
3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des
jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
T a t b e s t a n d
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Der Kläger ist der Insolvenzverwalter über das Vermögen der Firma F GmbH
(nachfolgend: Insolvenzschuldnerin), welche sich mit Straßen- und Tiefbau befasste und
durch die Geschäftsführerin Frau G geleitet wurde. Der Kläger macht gegen die
Beklagte Ansprüche wegen Insolvenzanfechtung geltend.
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Die Beklagte hatte gegen die Insolvenzschuldnerin im September 2003 fällige
Forderungen in Höhe von mindestens 44.536,39 EUR. Zuvor bestanden Forderungen in
wechselnder Höhe, seit Ende des Jahres 2001 jedoch immer in Höhe von mindestens
30.000,00 EUR. Die Insolvenzschuldnerin begab der Beklagten in der Vergangenheit
mehrfach Wechsel, die indes bei Fälligkeit nicht eingelöst werden konnten, so dass
jeweils neue Wechsel begeben wurden. Auf die vom Kläger vorgelegte offene
Postenliste (Bl. 7 f. GA) wird Bezug genommen.
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Am 18. September 2003 beauftragte der Geschäftsführer der Beklagten, handelnd in
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Vertretung für seine Ehefrau K, die Insolvenzschuldnerin mit Erd-, Kanal-, Planier- und
Pflasterarbeiten in einem Umfange von 24.000,00 EUR zzgl. Mehrwertsteuer. Auf das
Auftragsschreiben (Bl. 50 GA) wird Bezug genommen. Unter dem 16. September 2003
datiert folgende Vertragsurkunde (vgl. Ablichtung Bl. 37 GA):
"Abtretung der Forderung an K
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Hiermit trete ich die Forderung von der F GmbH bis zur Höhe von ca. EUR 45.000,00 an
Frau K ab.
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Für diese Forderung werden wir den Auftrag zur Errichtung einer Waschhalle erhalten."
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Es folgen die Unterschriften des Ehemannes der Geschäftsführerin der
Insolvenzschuldnerin sowie des Geschäftsführers der Beklagten, welche auf den 18.
September 2003 datiert wurde. Der von Frau K an die Insolvenzschuldnerin erteilte
Auftrag erweiterte sich im Zuge der Durchführung der Baumaßnahme von Oktober bis
Dezember 2003. Am 20. Oktober 2003 trat die Geschäftsführerin der
Insolvenzschuldnerin deren künftige Forderung gegen Frau K gemäß Angebot vom 19.
April 2003 in Höhe von 16.817,53 EUR nebst Zinsen an das Land Nordrhein Westfalen,
vertreten durch das Finanzamt I, ab, welches die Abtretung annahm und gegenüber
Frau K offen legte. Hierauf reagierte Frau K mit Schreiben vom 18. November 2003, auf
dessen Inhalt Bezug genommen wird (Bl. 53 GA).
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Für bereits vertragsgemäß erbrachte Leistungen stellte die Insolvenzschuldnerin
gegenüber Frau K mit Abschlagsrechnung vom 4. Dezember 2003, zugegangen an
einem der beiden Folgetage, Werklohnforderungen in Höhe von 42.678,70 EUR und mit
Rechnung vom 15. Dezember 2003 in einer 1.177,33 EUR erheblich übersteigenden
Höhe fällig. Frau K zahlte per Banküberweisung unter Belastung ihres Kontos am 16.
Dezember 2003 einen Betrag in Höhe von 42.678,70 EUR an die Beklagte, auf deren
Konto der Betrag erst nach diesem Tage einging. Im Januar oder Februar 2004 zahlte
Frau K weitere 1.177,33 EUR an die Beklagte. Des weiteren zahlte sie an das
Finanzamt I am 21. Januar 2004 16.817,53 EUR.
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Der Kläger, dessen Klage der Beklagten am 7. September 2005 zugestellt worden ist
(vgl. ZU, Bl. 22 GA), behauptet: Das Finanzamt I habe eingehend am 16. Januar 2004
beim Amtsgericht Düsseldorf einen Insolvenzantrag gegen die spätere
Insolvenzschuldnerin gestellt, der sodann an das Amtsgerichts Wuppertal weitergeleitet
worden sei. Daraufhin habe das Amtsgericht Wuppertal das Insolvenzverfahren am 1.
April 2004 eröffnet. Durch die Zahlungen der Frau K an die Beklagte sei eine
Gläubigerbenachteilung eingetreten, denn Frau K habe an sich an die
Insolvenzschuldnerin leisten müssen. Frau K habe eine Abtretung der Forderungen der
Beklagten gegen die Insolvenzschuldnerin nicht angenommen. Die vorliegende
Abtretungserklärung sei auch wesentlich später gefertigt und sodann rückdatiert worden.
Die beklagtenseits behaupteten Absprachen unterstellt hätte die Insolvenzschuldnerin
mit Gläubigerbenachteiligungsvorsatz gehandelt, welcher der Beklagten auch bekannt
gewesen sei. Die Beklagte habe aufgrund der langjährigen Geschäftsbeziehungen die
desolate finanzielle Lage der Insolvenzschuldnerin gekannt. Der Ehemann der
Geschäftsführerin der Insolvenzschuldnerin habe der Beklagten offengelegt, dass die
Insolvenzschuldnerin "um jeden Auftrag verlegen" sei und erhebliche fällige
Forderungen anderer Gläubiger bestanden haben.
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Der Kläger meint, die Abtretungsvereinbarung sei auch mangels Bestimmtheit und
wegen fehlender Vertretungsberechtigung des Ehemannes der Geschäftsführerin der
Insolvenzschuldnerin unwirksam. Die Zahlungen von Frau K an die Beklagte seien
nach §§ 131, 133 InsO anfechtbar und zurückzugewähren.
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Der Kläger beantragt,
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die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 43.856,03 EUR nebst 5
Prozentpunkte über dem Basiszins seit Klagezustellung zu zahlen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Widerklagend beantragt die Beklagte,
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den Kläger zu verurteilen, an die Beklagte 633,10 EUR nebst Zinsen in Höhe
von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins ab Zustellung der
Widerklage zu zahlen.
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Der Kläger beantragt,
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die Widerklage abzuweisen.
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Die Beklagte behauptet: Nach dem klägerischen Vortrag habe es sich allein um eine
freigiebige Leistung der Frau K an die Beklagte gehandelt. Anlässlich einer
Besprechung am 17. September 2003 sei zwischen der Beklagten, Frau K und der
Insolvenzschuldnerin vereinbart worden, dass die Beklagte ihre offenstehenden
Forderungen gegen die Insolvenzschuldnerin an Frau K übertrage und zwischen dieser
und der Insolvenzschuldnerin ein Werkvertrag über die in Rede stehenden
Bauleistungen geschlossen werde, wobei die daraus resultierenden
Werklohnforderungen sogleich mit den an Frau K abgetretenen Forderungen verrechnet
würden. Zwischen Frau K und der Beklagten sei hierbei ein Kaufvertrag geschlossen
worden, nach welchem Frau K für die durch Abtretung vorzunehmende Übertragung der
gegen die Insolvenzschuldnerin begründeten Forderungen bis zum Betrage von
45.000,00 EUR einen Kaufpreis in Höhe der sodann von ihr tatsächlich erbrachten
Zahlungen leiste. In Vollziehung dieser Vereinbarungen sei sodann zu den
angegebenen Daten die schriftliche Abtretungsvereinbarung unterzeichnet worden.
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Ihr, der Beklagten, sei nur bekannt gewesen, dass die Insolvenzschuldnerin immer
schleppend, aber immer bezahlt habe. Allein hieraus habe sie Kenntnis darüber gehabt,
dass die Firma nicht ständig in Geld schwamm. Die Insolvenzschuldnerin habe sich
gegenüber der Beklagten als an der Erteilung von Aufträgen interessiert gezeigt, jedoch
keine Mitteilung gemacht, dass etwa die Auftragslage unbefriedigend sei oder
ähnliches. Erst erhebliche Zeit nach dem 18. September 2003 habe Herr G ihrem
Geschäftsführer mitgeteilt, er sei stolz darauf, dass die Insolvenzschuldnerin allein
gegenüber dem Finanzamt Verbindlichkeiten habe.
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Zu ihrer Widerklageforderung trägt die Beklagte vor, dass sie zur vorgerichtlichen
Abwehr der nunmehr streitgegenständlichen Ansprüche auf die Verfahrenskosten nicht
anzurechnende anwaltliche Gebühren in der geltend gemachten Höhe zu tragen hatte.
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Dies ist als solches unstreitig.
Die Akte 145 IN 71/04 – Amtsgericht Wuppertal – ist beigezogen worden und
Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen. Wegen der weiteren Einzelheiten
des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten
Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
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I.
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Die zulässige Klage hat in vollem Umfange Erfolg. Sie ist begründet, denn der Kläger
hat gegen die Beklagte Rückgewähransprüche in Höhe von 43.856,03 EUR aus §§ 143
Abs. 1 S. 1, 129, 133 Abs. 1 S. 1, 131 Abs. 1 Nr. 1, 3 InsO. Die Klage muss schon nach
dem Sachvortrag der Beklagten, den sich der Kläger hilfsweise zu eigen gemacht hat,
Erfolg haben. Im Einzelnen:
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Der Kläger kann sein Anfechtungsrecht auf § 133 Abs. 1 S. 1 InsO stützen. Bei den von
der Beklagten vorgetragenen Absprachen (nebst den zugehörigen
Erfüllungshandlungen) handelt es sich um eine Rechtshandlung des Schuldners. Denn
hierfür genügt, dass der Schuldner daran zumindest mitgewirkt hat. Dies ist hier der Fall,
denn der Ehemann der Geschäftsführerin der Insolvenzschuldnerin hat nicht nur die
angeblich Mitte September 2003 geschlossene – hinreichend bestimmte, auf sämtliche
damals offenen Forderungen der Beklagten bezogene – Abtretungsvereinbarung
mitunterzeichnet. Des weiteren soll es zuvor mündliche Absprachen über die
Auftragsvergabe und -abwicklung mit der Insolvenzschuldnerin gegeben haben. Deren
hierin liegende Mitwirkung ist wesentlich, da die Auftragsvergabe durch Frau K ("Für
diese Forderung werden wir den Auftrag zur Errichtung einer Waschhalle erhalten.") wie
auch eine – automatische – Verrechnungswirkung mit den Werklohnforderungen aus
dem Bauvertrag vom Einverständnis der Insolvenzschuldnerin abhingen.
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Die gewählte Abtretungskonstruktion ist gläubigerbenachteiligend im Sinne des § 129
Abs. 1 InsO. Sie hatte einen zumindest wesentlich geringeren Liquiditätszufluss an die
Insolvenzschuldnerin zur Folge, der ansonsten Zahlungen der Frau K zur Begleichung
der Werklohnforderungen hätten zufließen müssen. Die Rechtshandlung ist in den
letzten 10 Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen
worden, wobei schon hier ausgeführt sei, dass die Angaben des Klägers zum Hergang
des Insolvenzverfahrens ausweislich der Beiakte zutreffend sind.
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Die Rechtshandlung, an der die Insolvenzschuldnerin maßgeblich mitgewirkt hat, ist
auch mit ihrem Vorsatz, ihre Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen worden.
Objektiv hätten sich die Befriedigungsmöglichkeiten der späteren Insolvenzgläubiger
ohne jene Rechtshandlung günstiger gestaltet. Denn Zahlungen der Frau K auf
Werklohnforderungen an die Insolvenzschuldnerin hätten dort dem Zugriff der weiteren
Gläubiger unterlegen. Die Insolvenzschuldnerin wusste auch um diese
benachteiligende Folge und wollte sie. Es genügt ein bedingter
Benachteiligungsvorsatz, d. h. wenn der Nachteil für die weiteren Gläubiger als
mutmaßliche Folge des Handelns erkannt und gebilligt wird. Für ein vorsätzliches
Handeln der Insolvenzschuldnerin spricht ein starkes, nicht widerlegtes Beweiszeichen
dadurch, dass es sich um einen Fall inkongruenter Deckung handelt. Die Beklagte hatte
vor dem angeblichen Rechtskauf durch Frau K keinerlei Anspruch darauf, von dieser die
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streitgegenständlichen Zahlungen zu erhalten. Zudem sollte durch die unter allen
Beteiligten abgestimmte Vorgehensweise bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise
sichergestellt werden, dass die Beklagte letztlich in Höhe ihrer offenen Forderungen
gegen die Insolvenzschuldnerin befriedigt wird. Einen anderen Grund, wie
beklagtenseits behauptet zu verfahren, gibt es nicht. Wegen der ihr selbst bekannten
Zahlungsschwierigkeiten auch nur gegenüber der Beklagten hat demnach die
Insolvenzschuldnerin eine Gläubigerbenachteiligung zumindest billigend in Kauf
genommen.
Hiervon hatte die Beklagte Kenntnis. Ihre Kenntnis wird im vorliegenden Fall gemäß
§ 133 Abs. 1 S. 2 InsO vermutet. Denn die Beklagte wusste, dass die
Zahlungsunfähigkeit der Insolvenzschuldnerin drohte und dass die Handlung die
Gläubiger benachteiligte. Nach § 18 Abs. 2 InsO droht der Schuldner zahlungsunfähig
zu werden, wenn er voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, die bestehenden
Zahlungspflichten im Zeitpunkt der Fälligkeit zu erfüllen. Hierüber war die Beklagte
ausreichend informiert, denn ihre eigenen Forderungen wurden immer nur schleppend
und unter Hingabe "geplatzter" Wechsel mit weiterhin verbleibenden erheblichen
Außenständen getilgt. So standen zum Zeitpunkt des angeblichen Rechtskaufs durch
Frau K noch fällige Forderungen in Höhe von fast 45.000,00 EUR offen.
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Angesichts dessen kannte die Beklagte auch die mit dem Rechtskauf – nebst Abtretung,
Verrechnung sowie (Kaufpreis-)Zahlung an sie selbst nach dem Fälligwerden von
Werklohnforderungen der Insolvenzschuldnerin – verbundene
Gläubigerbenachteiligung. Es genügt, wenn entsprechende zwingende Umstände
hierfür bekannt sind. Aufgrund des mit dem o.a. Gesamtvorgang verbundenen
verminderten Liquiditätszuflusses an die Insolvenzschuldnerin musste der Beklagten
klar sein, dass die Befriedigungsmöglichkeiten anderer Gläubiger hierdurch
beeinträchtigt würden. Sie durfte angesichts der bekannten, fortdauernden
Zahlungsschwierigkeiten der Insolvenzschuldnerin auch nicht davon ausgehen, dass
deren Vermögen zur Befriedigung aller Gläubiger jetzt oder in absehbarer Zeit
ausreichen würde. Ergänzend gilt, dass eine inkongruente Deckung ein starkes, hier
nicht widerlegtes Beweisanzeichen für die Kenntnis des Anfechtungsgegners vom
Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners ist. Hier ist nochmals zu
wiederholen, dass für das Zusammenwirken der Insolvenzschuldnerin mit der Beklagten
kein anderer Grund ersichtlich ist, als dass auf diesem Wege letztlich die Befriedigung
der Beklagten – wenn auch durch die offensichtlich solvente Frau K – sichergestellt
werden sollte. Bei einem derartigen Vorgehen ist die Kenntnis des Anfechtungsgegners
evident.
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Die Beklagte ist schließlich die richtige Anfechtungsgegnerin, denn zu ihren Gunsten ist
der Rechtserfolg der anfechtbaren Rechtshandlung eingetreten. Es handelt sich um eine
mittelbare Zuwendung. Die Dinge liegen bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtung
nicht anders, als wenn Frau K – wovon der Kläger hauptsächlich ausgeht – unter
gleichzeitiger Anrechnung auf die fällig gewordenen Werklohnforderungen der
Insolvenzschuldnerin die Beklagte als deren Gläubigerin nach Maßgabe von § 267 Abs.
1 S. 1 BGB befriedigt hätte. Denn mit den getroffenen Absprachen war das Ziel
verbunden, der Beklagten einen wirtschaftlichen Wert nach Maßgabe ihrer offenen
Forderungen gegen die Insolvenzschuldnerin zuzuführen. Demgegenüber hatte Frau K
als die eingeschaltete "Mittelsperson" nicht weniger aufzuwenden, als wenn sie direkt
an die Insolventschuldnerin gezahlt hätte. In derartigen Konstellationen entspricht es
Sinn und Zweck der Anfechtungsvorschriften, den Anfechtungsgegner allein in
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demjenigen zu sehen, der im Ergebnis wirtschaftlich begünstigt worden ist (vgl. BGH
ZIP 1999, 1764/1766). Dies ist die Beklagte. Dem steht nicht ihr Argument entgegen,
dass sie, wäre sie Vertragspartei des Bauvertrages geworden, auch selbst hätte
aufrechnen können. Denn eine entsprechende Aufrechnungslage wäre wiederum in
inkongruenter Weise hergestellt worden und eine Aufrechnung durch die Beklagte damit
ebenfalls anfechtbar gewesen (vgl. BGH ZIP 2001, 885 ff.).
Darüber hinaus liegen auch die Voraussetzungen des § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO vor. Der
Insolvenzantrag des Finanzamtes ist am 16. Januar 2004 beim Amtsgericht Düsseldorf
eingegangen (Bl. 2 d. BA), von wo aus er an das Amtsgericht Wuppertal weitergeleitet
worden ist. Dieser Antrag hat sodann zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 1. April
2004 (Bl. 79 d. BA) geführt. Maßgebliches Datum für die Rückberechnung der
Monatsfrist ist damit der 16. Januar 2004. Denn die nach § 139 Abs. 1 InsO zu
berechnende Frist beginnt mit Eingang des Antrags auch beim unzuständigen Gericht
(vgl. Dauernheim, in: Frankfurter Kommentar zur Insolvenzordnung, 3. Auflage, § 139
Rn. 3). Schon die erste Zahlung der Frau K mit der Kontobelastung am 16. Dezember
2003 ist damit binnen der Monatsfrist erfolgt. Hierdurch hat die Beklagte eine
Befriedigung erlangt, die sie auf diese Weise nicht zu beanspruchen hatte (inkongruente
Deckung). Es wird auf die obigen Ausführungen verwiesen. Anfechtungsrechtlich
maßgeblich ist hier die gewählte "Abtretungskonstruktion" in Gänze. Erst mit der
Zahlung an sie hat die Beklagte die letztlich begehrte Befriedigung wirtschaftlich erlangt,
keineswegs bereits mit den angeblichen Vereinbarungen im September 2003 und auch
noch nicht durch eine angebliche Verrechnung der abgetretenen Forderungen zu
früheren Zeitpunkten im Dezember 2003. Wollte man gleichwohl auf eine derartige
Verrechnung abstellen, griffe aber zumindest § 131 Abs. 1 Nr. 3 InsO ein, da die
Beklagte Kenntnis zwingender Umstände für eine Gläubigerbenachteiligung hatte (s.
o.).
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Da nach alledem der Kläger die gläubigerbenachteiligende Wirkung der eingangs
dargestellten Rechtshandlung zu Recht angefochten hat, ist die Beklagte gehalten, den
streitgegenständlichen Betrag gemäß § 143 Abs. 1 S. 1 InsO zur Insolvenzmasse
zurückzugewähren. Dieser Betrag entspricht dem wirtschaftlichen Vorteil, den sie im
Ergebnis zu Lasten der Gläubigergesamtheit erlangt hat.
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Seine berechtigte Hauptforderung kann der Kläger ab Rechtshängigkeit, dem 7.
September 2005, in gesetzlicher Höhe verzinst verlangen (§§ 291, 288 Abs. 1 BGB).
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II.
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Die zulässige (§ 33 Abs. 1 ZPO) Widerklage ist unbegründet. Eine unberechtigte
Inanspruchnahme der Beklagten durch den Kläger lag nicht vor.
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III.
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Die Nebenentscheidung über die Kosten des Rechtsstreits beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hat ihre
Rechtsgrundlage in § 709 S. 1, 2 ZPO.
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Streitwert: bis 45.000,00 EUR.
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